Titel:
Unzulässiger Berufungszulassungsantrag – Anwaltszwang
Normenkette:
VwGO § 60, § 67 Abs. 2 S. 1, Abs. 4, § 125 Abs. 2 S. 1
Leitsatz:
In der ersten Instanz noch anwaltlich vertretenen und in der zweiten Instanz persönlich auftretenden Klägern ist auch im Falle einer erneuten Antragstellung wegen Versäumung der Fristen keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn sich aus der Rechtsbehelfsbelehrung des angefochtenen Urteils ergibt, dass für den Antrag auf Zulassung der Berufung Anwaltszwang besteht; in diesem Fall sind die Kläger nicht unverschuldet an der Einhaltung der Fristen gehindert. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Asylrecht (Palästinenser), Berufung, Anwaltszwang, unzulässiger Berufungszulassungsantrag, Frist, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Vorinstanz:
VG München, Urteil vom 04.02.2022 – M 22 K 16.34964
Fundstelle:
BeckRS 2022, 6540
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird verworfen.
II. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
1
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig und in entsprechender Anwendung von § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu verwerfen.
2
Der vom Kläger zu 1 für seine gesamte Familie persönlich, ohne einen Bevollmächtigten eingereichte Schriftsatz entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen an einen zulässigen Antrag auf Zulassung der Berufung (§ 67 Abs. 4, Abs. 2 Satz 1 VwGO).
3
Die in § 78 Abs. 4 Satz 1 und 4 genannten Fristen sind abgelaufen. Den in der ersten Instanz noch anwaltlich vertretenen Klägern ist auch im Falle einer erneuten Antragstellung wegen Versäumung dieser Fristen keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil sie nicht unverschuldet an deren Einhaltung gehindert waren (§ 60 Abs. 1 VwGO). Bereits aus der Rechtsbehelfsbelehrungdes angefochtenen Urteils vom 4. Februar 2022 ergibt sich, dass für den Antrag auf Zulassung der Berufung Anwaltszwang besteht.
4
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
5
Mit der Verwerfung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).
6
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).