Titel:
Asyl, Herkunftsland: Guinea, Bezugnahme auf Bescheid, Bezugnahme auf Gerichtsbescheid
Normenketten:
AsylG § 77 Abs. 2
VwGO § 84 Abs. 4
Leitsätze:
1. I. Die Klage wird abgewiesen.
2. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Schlagworte:
Asyl, Herkunftsland: Guinea, Bezugnahme auf Bescheid, Bezugnahme auf Gerichtsbescheid
Fundstelle:
BeckRS 2022, 6475
Tatbestand
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Der guineische Kläger wendet sich gegen den ablehnenden Asylbescheid der Beklagten.
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Wegen des Sachverhalts wird zunächst auf die Feststellungen des angefochtenen Bescheids der Beklagten vom 5. August 2019 sowie des Gerichtsbescheids vom 15. Januar 2021 Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 Asylgesetz - AsylG; § 84 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).
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Der Kläger hat mit Schriftsatz seines Vormunds vom 13. August 2019, eingegangen bei dem Verwaltungsgericht München am gleichen Tag, Klage gegen diesen Bescheid erhoben und beantragt,
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1. Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 5. August 2019, zugestellt am 8. August 2019, verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,
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2. hilfsweise: dem Kläger subsidiären Schutz gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG zuzuerkennen,
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3. hilfsweise: festzustellen, dass Abschiebungsverbote hinsichtlich Guinea nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG vorliegen.
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Die Klage wurde mit Schriftsatz der Verfahrensbevollmächtigten des Klägers vom 10. September 2019, auf den Bezug genommen wird, begründet.
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Die Beklagte hat sich im gerichtlichen Verfahren nicht zur Sache geäußert.
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Mit Beschluss vom 14. Januar 2021 hat das Gericht den Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen.
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Mit Gerichtsbescheid vom 15. Januar 2021, dem Kläger am 26. Januar 2021 zugestellt, hat das Gericht die Klage abgewiesen. Der Kläger hat am 9. Februar 2021 die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
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In der mündlichen Verhandlung vom 10. März 2022 ist der Kläger informatorisch gehört worden.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtssowie die vorgelegte Behördenakte verwiesen.
Entscheidungsgründe
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1. Der Gerichtsbescheid vom 15. Januar 2021 gilt als nicht ergangen, § 84 Abs. 3 Alt. 2 VwGO, da der Antrag auf mündliche Verhandlung rechtzeitig gestellt worden ist (§ 78 Abs. 7 AsylG, § 84 Abs. 2 Ziffer 2 VwGO).
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2. Über die Klage konnte trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung gemäß § 102 Abs. 2 VwGO entschieden werden. Die Beklagte ist zum Termin ordnungsgemäß geladen und auf die Folgen des Ausbleibens hingewiesen worden; sie hat auf Ladung gegen Zustellnachweis mit Schreiben vom 27. Juni 2017, das insoweit gemäß ihrem Schreiben vom 21. Januar 2021 fortgilt, generell verzichtet.
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3. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
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Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 HS. 1 AsylG) keinen Anspruch auf die beantragten Verwaltungsakte (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Bescheid der Beklagten vom 5. August 2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, da es der ausführlichen Begründung des angefochtenen Bescheids folgt (§ 77 Abs. 2 AsylG) und auf die Ausführungen im Gerichtsbescheid vom 15. Januar 2021 Bezug nimmt (§ 84 Abs. 4 VwGO). Der Kläger hat seit Erlass des Gerichtsbescheids keine Umstände vorgetragen, die eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten. In der mündlichen Verhandlung schilderte er seine Verfolgungsgeschichte, abgesehen von kleinen Ergänzungen, im Wesentlichen genauso wie bei seiner Anhörung bei der Beklagten am 24. Juni 2019. Neue Umstände, die eine abweichende bzw. ergänzende Würdigung des klägerischen Sachvortrags erforderlich machen würden, wurden nicht vorgetragen.
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4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylG).