Titel:
Steuerliche Behandlung von Vergleichszahlungen zur Beendigung arbeitsgerichtlicher Klageverfahren wegen Diskriminierung nach § 15 Abs. 2 AGG
Normenketten:
AGG § 15 Abs. 2
EStG § 15, § 22 Nr. 3
AO § 173 Abs. 1 Nr. 1
BGB § 280 Abs. 1, § 823 Abs. 2, § 779
GG Art. 19 Abs. 4, Art. 33 Abs. 2
FGO § 90a, § 100 Abs. 1 S. 1, § 135 Abs. 1
Leitsatz:
Leistung i.S. des § 22 Nr. 3 EStG ist jedes Tun. (Rn. 49) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Entschädigungszahlung, Vergleichsabschluss, Steuerfreiheit, Klagerücknahme, Erwerbsquelle, Rechtsmissbrauch, Einkommensteuerbescheid
Tenor
1. Die geänderten Bescheide für 2011 und 2012 jeweils über Einkommensteuer vom 13. April 2015 und die Einspruchsentscheidung vom 12. Juni 2018 werden aufgehoben.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten des Klägers die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
1
Streitig ist, ob Zahlungen, welche der Kläger von verschiedenen Unternehmen jeweils – insbesondere – auf Grund vergleichsweiser Beendigung von Klageverfahren auf Entschädigungszahlungen wegen vorgetragener Verstöße gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) erhalten hat, als sonstige Einkünfte steuerlich zu berücksichtigen sind.
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In seiner Einkommensteuererklärung für 2011 erklärte der Kläger u.a. Einkünfte
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aus einer vom 1. Januar 2011 bis zum 31. August 2011 ausgeübten nichtselbständigen Arbeit als Betriebswirt i.H.v. … € und
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aus selbständiger Arbeit aus einer „Nebentätigkeit als Nachhilfelehrer“ (i.H.v. … €) sowie aus einer am 30. Oktober 2011 aufgenommenen freiberuflichen Tätigkeit als Unternehmensberater (i.H. eines Verlustes von … €).
3
In seiner Einkommensteuererklärung für 2012 erklärte der Kläger
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neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit i.H.v. … €,
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Einkünfte aus selbständiger Arbeit aus freiberuflicher Tätigkeit als Unternehmensberater i.H.v. … €.
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Diese Einkommensteuererklärungen für 2011 und 2012 wurden vom damals zuständigen Finanzamt … (Finanzamt R) erklärungsgemäß bzw. unter nicht streiterheblichen Abweichungen veranlagt:
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Für den Veranlagungszeitraum 2011 setzte das Finanzamt R mit Einkommensteuerbescheid vom 14. Juni 2012 eine Einkommensteuer i.H.v. … € fest und
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für den Veranlagungszeitraum 2012 mit Einkommensteuerbescheid vom 10. Juli 2013 i.H.v. … €.
5
Die Steuerfahndungsstelle des Finanzamts R (SteuFa R) gelangte unter Auswertung einer Anklageschrift der Staatsanwaltschaft München I vom 10. Dezember 2014, Aktenzeichen: … (Anklageschrift 2014) (Fussnote 1:7. Rechtsbehelfs-Akte – Rb-Akte -. Bl.), auf welche verwiesen wird, zu dem Ergebnis, dass der Kläger in den Streitjahren 2011 und 2012 Einkünfte aus Gewerbebetrieb i.S. des § 15 Einkommensteuergesetz (EStG) als Einzelunternehmer erzielt, diese jedoch jeweils nicht erklärt habe. Der Kläger habe sich gemeinschaftlich handelnd mit seinem als Rechtsanwalt tätigen …, aus sog. „AGG-Hopping“ durch bundesweite Scheinbewerbungen mit – nach jeweiliger erwarteter und eingetretener Bewerbungsablehnung – sich anschließenden Entschädigungsforderungen und damit durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine Erwerbsquelle verschafft.
6
Nach den Ausführungen in der Anklageschrift 2014 hatten der Kläger und N den gemeinsamen Tatplan, die von ihnen aufgrund einer Vielzahl von rechtsmissbräuchlichen Bewerbungen (sowohl des Klägers als auch des N) erlangten Summen zwischen ihnen aufzuteilen und sich hieraus eine dauerhafte Einnahmequelle zu verschaffen. Weiterhin umfasst die Anklageschrift 2014 u.a. Auflistungen
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von Bewerbungen des Klägers bzw. von N bei insgesamt … verschiedenen Unternehmen in Deutschland im Zeitraum vom (jedenfalls) 14. Mai 2011 bis (zumindest) 30. November 2013,
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von … dieser Firmen, welche den – den im Zeitraum vom 13. Juli 2011 bis zum 12. Dezember 2012 erfolgten Bewerbungen jeweils nachfolgenden – Entschädigungsforderungen (i.H.v. insgesamt … €) nicht nachgekommen waren, sowie
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von weiteren … dieser Firmen, welche die – den im Zeitraum vom 14. Juli 2011 bis zum 12. Februar 2013 erfolgten Bewerbungen jeweils nachfolgenden – Entschädigungsforderungen jeweils teilweise erfüllten (i.H. einer Gesamtsumme von … €); die entsprechenden Zahlungen an den Kläger bzw. an N werden hierbei (im Rahmen der fraglichen Auflistung) deren jeweiligen Bewerbungen zugeordnet, während der jeweilige Zahlungszeitpunkt (Fussnote 2:vgl. hierzu auch Aktenvermerk des Finanzamts. Rb-Akte. Bl. 215) nicht vermerkt ist.
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Die SteuFa R teilte der für die Veranlagung des Klägers zuständigen Veranlagungsstelle des Finanzamts R mit Schreiben vom 20. März 2015 (Fussnote 3:1. Rb-Akte, Bl.) unter Verweis auf die „zur steuerlichen Auswertung“ beigefügte Anklageschrift 2014 u.a. mit, dass die sich hieraus ergebenden Zahlungen an den Kläger (Bewerbungsentschädigungen 2011/2012),
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im Jahr 2011 i.H.v. insgesamt … € sowie
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im Jahr 2012 i.H.v. insgesamt … €,
in den Veranlagungszeiträumen 2011 bzw. 2012 jeweils als Einkünfte aus Gewerbebetrieb steuerlich zu berücksichtigen seien. Ergänzend wies die SteuFa R hierbei darauf hin, dass weitere Ermittlungen nicht vorgenommen werden würden.
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In Auswertung der Mitteilung der SteuFa R vom 20. März 2015 erließ das Finanzamt R – ohne eigene weitergehende Ermittlungen – am 13. April 2015 gegenüber dem Kläger die streitgegenständlichen, jeweils gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) geänderten Bescheide für 2011 und 2012 jeweils über Einkommensteuer (geänderte Einkommensteuerbescheide 2011/2012), in welchen es jeweils die Bewerbungsentschädigungen 2011/2012 als in den Veranlagungszeiträumen 2011 bzw. 2012 steuerlich zu berücksichtigende Einkünfte des Klägers aus Gewerbebetrieb als Einzelunternehmer ansetzte; mit diesen geänderten Bescheiden setze das Finanzamt R
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für 2011 eine Einkommensteuer i.H.v. … € fest bzw.
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für 2012 i.H.v. … €.
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In den Erläuterungen zu diesen Änderungsbescheiden verwies das Finanzamt R jeweils darauf, dass „die Einnahmen aus dem sog. AGG-Hopping … als Einkünfte aus Gewerbebetrieb angesetzt und der Umsatzsteuer unterworfen“ worden seien. Daneben erließ das Finanzamt R am 13. April 2015 auch jeweils entsprechende Bescheide für 2011 und 2012 über
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den Gewerbesteuermessbetrag (und berücksichtigte dementsprechend bei der jeweilligen Festsetzung zur Einkommensteuer Steuerermäßigungen für gewerbliche Einkünfte i.H.v. … € für 2011 und i.H.v. … € für 2012 – Steuerermäßigungen 2011/2012 –) sowie über
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Umsatzsteuer.
10
Gegen die geänderten Einkommensteuerbescheide 2011/2012 legte der Kläger – nunmehr vertreten durch N – jeweils mit Schreiben vom 27. April 2015 (Fussnote 4:Rb-Akte, Bl. 69, 79) fristgerecht Einspruch ein. Zur Begründung seines Einspruchsbegehrens auf Aufhebung der angefochtenen Bescheide verwies der Kläger im Wesentlichen und z.T. sinngemäß auf folgende Punkte:
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Die Bewerbungsentschädigungen 2011 seien weitaus überwiegend (mit Ausnahme einer Zahlung i.H.v. … € nach den BDSG) Entschädigungszahlungen aus § 15 Abs. 2 AGG und damit nicht steuerpflichtige immaterielle Entschädigungen. Sie beruhten auf arbeitsgerichtlichen Vergleichen bzw. Urteilen, was die Annahme eines „Gewerbes“ ausschließe.
12
Die Bewerbungsentschädigungen 2012 seien
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lediglich i.H.v. … € Entschädigungszahlungen aus § 15 Abs. 2 AGG aufgrund entsprechender arbeitsgerichtlicher Vergleiche,
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im Übrigen (i.H.v. … €) jedoch nicht der Einkommensteuer unterfallende Schadenersatzzahlungen öffentlich-rechtlicher Arbeitgeber wegen einer jeweiligen Verletzung des Prinzips der Bestenauslese im öffentlichen Dienst gemäß §§ 280 Abs. 1. 823 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) i.V.m. Art. 33 Abs. 2 und Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) (Fussnote 5:vgl. Einspruchsschreiben des Klägers vom 27. April 2015 in Sachen Bescheid für 2012 über Einkommensteuer, Rb-Akte, Bl. 79, 83; Einspruchsschreiben des Klägers vom 27. April 2015 in Sachen Bescheid für 2012 über den Gewerbesteuermessbetrag, Rb-Akte. Bl. 101, 108).
13
Das Finanzamt R lege schon nicht dar, wann konkret die fraglichen Entschädigungen hätten gezahlt worden sein sollen. Jedenfalls seien
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die Bewerbungsentschädigungen 2011 „allesamt nicht im Jahre 2011 gezahlt“ worden (Fussnote 6:vgl. Einspruchsschreiben des Klägers vom 27. April 2015 in Sachen Bescheid für 2011 über Einkommensteuer, Rb-Akte. Bl. 69, 74) und
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die seitens öffentlich-rechtlicher Arbeitgeber gezahlten Bewerbungsentschädigungen 2012 i.H.v. … € nicht im Jahr 2012 (Fussnote 7:vgl. Einspruchsschreiben des Klägers vom 27. April 2015 in Sachen Bescheid für 2012 über Einkommensteuer. Rb-Akte. Bl. 79, 84),
sodass die angefochtenen Bescheide bereits aus diesem Grunde rechtswidrig seien.
14
Seine erfolgreich verwirklichten Ansprüche auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG seien jeweils nicht bereits mit der jeweiligen Ablehnung seiner Bewerbung entstanden, sondern allesamt im Vergleichswege vor den Arbeitsgerichten bzw. – in einem Fall – durch ein Urteil des Landesarbeitsgerichtes Baden-Württemberg. Die geänderten Einkommensteuerbescheide 2011/2012 seien folglich schon unter dem Gesichtspunkt der zeitlichen Zuordnung der jeweiligen Zahlungen an ihn rechtswidrig.
15
Die Begründung seines Arbeitsverhältnisses im Jahr 2012 zu einer Vergütung i.H.v. (lediglich) … € brutto in München belege sein in den Streitjahren verfolgtes Interesse an der Begründung eines Arbeitsverhältnisses (Fussnote 8:vgl. Schreiben des Klägers vom 24. Mai 2015, Rb-Akte, Bl. 160).
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Das von der Bußgeld- und Strafsachenstelle des Finanzamts R (BuStra R) durch Verfügung von 13. Juli 2015 (Fussnote 9:1. Rb-Akte, Bl. 148; Ermittlungsakte – Erm-Akte –, Bl.) gegen den Kläger eingeleitete Steuerstrafverfahren u.a. wegen Einkommensteuerhinterziehung 2011 und 2012 wurde mit Verfügung vom 1. August 2017 gemäß § 154 Abs. 1 Strafprozessordnung eingestellt; Hinterziehungszinsen waren nach Auffassung der BuStra R nicht festzusetzen (Fussnote 10:Rb-Akte, Bl. 152),
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Ergänzende Ermittlungen der SteuFa des im weiteren Verlauf örtlich zuständig gewordenen Beklagten (das Finanzamt … – Finanzamt M/SteuFa M –) ergaben u.a., dass … der o.g. … Firmen im Jahr 2012 Zahlungen i.H.v. insgesamt … € an N geleistet hatten; diese Zahlungen beruhten hiernach jeweils auf Vergleichen zur Beendigung arbeitsgerichtlicher Klageverfahren, welche N jeweils nach entsprechenden erfolglosen, jeweils im Jahr 2011 erfolgten Bewerbungen bei diesen Unternehmen angestrengt hatte. Die SteuFa M gelangte aufgrund ihrer Feststellungen zu dem Ergebnis, dass es sich bei diesen Zahlungen an N jeweils
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nicht um – als Schadenersatzleistungen steuerfreie – immaterielle Entschädigungen gemäß § 15 Abs. 2 AGG. sondern
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um Zahlungen aufgrund prozessualer Vergleiche für die Aufgabe seiner Rechtsposition bzw. die jeweilige Klagerücknahme als Handlung
handeln würde, welche folglich als Gegenleistung (Vergleichszahlung) und damit als sonstige Einkünfte i.S. des § 22 Nr. 3 EStG zu qualifizieren seien.
18
Der Sachverhalt sei vergleichbar mit dem Fall eines „räuberischen Aktionärs“, dessen Einnahmen im Zusammenhang mit gesellschaftsrechtlichen Anfechtungsklagen und deren Rücknahme nach der Rechtsprechung (unter Verweis auf Finanzgericht – FG – Köln. Urteil vom 11. Juni 2015 13 K 3023/13. EFG 2015, 1540) ebenfalls als sonstige Einkünfte beurteilt worden seien. Unerheblich sei hierbei somit, ob die von N erhobenen Klagen nach dem AGG als gewerbsmäßiger Betrug einzustufen seien (Fussnote 11:vgl. Schreiben der SteuFa M vom 22. März 2016. Rb-Akte, Bl. 170: Schreiben des Bayerischen Landesamtes für Steuern vom 3. August 2016, Rb-Akte, Bl. 174).
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Mit der schließlich gegenüber dem Kläger ergangenen Einspruchsentscheidung vom 12. Juni 2018 qualifizierte das Finanzamt M die Bewerbungsentschädigungen 2011/2012 nunmehr als sonstige Einkünfte aus Einkünften aus Leistung gemäß § 22 Nr. 3 EStG und erhöhte dementsprechend die für die Streitjahre jeweils festgesetzte Einkommensteuer durch die Streichung der Steuerermäßigungen 2011/2012
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für 2011 auf … € sowie
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für 2012 auf … €;
im Übrigen wies es die Einsprüche als unbegründet zurück. Zur Begründung legte das Finanzamt M im Wesentlichen und z.T. sinngemäß folgende Punkte dar:
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Die Bewerbungsentschädigungen 2011/2012 seien – nach den hierzu eingeholten Auskünften der leistenden Unternehmen – aufgrund entsprechend abgeschlossener Vergleiche als jeweiliger Zahlungsgrund zur Abwendung von Ansprüchen gemäß § 779 BGB gezahlt worden. Bei diesen Zahlungen handele es sich um steuerpflichtige Einkünfte des Klägers, allerdings nicht um solche aus Gewerbebetrieb, sondern vielmehr um sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG; der Kläger habe es zur Erlangung der Bewerbungsentschädigungen 2011/2012 gezielt und nachhaltig darauf angelegt, eine Gegenleistung für den Verzicht auf ein weiteres gerichtliches Vorgehen zu erhalten, wobei er davon profitiert habe, dass die einzelnen, voneinander unabhängigen Zahler nichts von seinem planmäßigen Vorgehen hätten wissen können. Dementsprechend seien die Bescheide für 2011 und 2012 jeweils über den Gewerbesteuermessbetrag sowie über Umsatzsteuer (Fussnote 12:vgl. geänderte Bescheiden für 2011 und 2012 jeweils über Umsatzsteuer vom 18. Juni 2018, Rb-Akte, Bl. 220, 222) vom 13. April 2015 aufgehoben worden. Zur genauen Höhe der in den Streitjahren 2011 und 2012 jeweils erzielten Einnahmen habe der Kläger trotz ausdrücklicher Aufforderung hierzu keine Angaben gemacht. Die Besteuerung erfolge unabhängig von der strafrechtlichen Beurteilung des Sachverhalts. Aufgrund des nunmehrigen Ansatzes von sonstigen Einkünften ergäbe sich der Wegfall der bisherigen Steuerermäßigung für gewerbliche Einkünfte und damit jeweils entsprechend den Anlagen zur Einspruchsentscheidung eine Erhöhung der Steuerschuld.
21
Mit seiner mit Faxschreiben vom 11. Juli 2018 fristgerecht erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Einspruchsbegehren weiter. Zur Begründung verweist er im Wesentlichen und z.T. sinngemäß auf sein Vorbringen im Einsprüchsverfahren sowie auf folgende Punkte:
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Entschädigungen nach § 15 Abs. 2 AGG unterlägen nach der Rechtsprechung u.a. des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht der Einkommensteuer (unter Verweis auf BFH-Beschluss vom 27. Juli 2013 III B 15/13, BFH/NV 2014, 352, betreffend die Auslegung eines außergerichtlichen Vergleiches zur Beendigung eines Prozesses u.a. wegen einer Benachteiligung i.S. des AGG). Dies gelte – entgegen der Auffassung des Finanzamts M – auch in Fällen, in denen zur Beseitigung der Ungewissheit hinsichtlich einer Schadensersatzpflicht des Arbeitgebers nach § 15 Abs. 2 AGG – wie im vorliegenden Streitfall jeweils im Zusammenhang mit den Bewerbungsentschädigungen 2011/2012 – ein Vergleich abgeschlossen werde (unter Verweis auf FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. März 2017 5 K 1594/14, EFG 2017, 835).
23
Die in der Einspruchsentscheidung vom 12. Juni 2018 vertretene Rechtsauffassung des Finanzamts M sei bereits deshalb unschlüssig, weil die fraglichen Zahlungen in Gestalt der Bewerbungsentschädigungen 2011/2012 jeweils
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keine Gegenleistung für den Verzicht auf „weitere gerichtliche Schritte“ gewesen seien,
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sondern vielmehr jeweils Teilerfüllung eines Anspruches aus § 15 Abs. 2 AGG.
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In jedem der den Bewerbungsentschädigungen 2011/2012 zu Grunde liegenden Fälle habe er Klage vor dem jeweilig zuständigen Arbeitsgericht erhoben gehabt, mit welcher er jeweils seine Rechte aus dem AGG geltend gemacht habe, weil er nach einer Bewerbung wegen seines Alters diskriminiert worden sei; die jeweiligen Zahlungen seien dann jeweils auf Anregung des jeweiligen Gerichts erfolgt (Fussnote 13:vgl. Schreiben des Klägers vom 29. Oktober 2018, Finanzgerichtsakte – FG-Akte –, Bl 86, 92).
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Eine von ihm im Jahr 2013 (Fussnote 14:vgl. Schreiben des Klägers vom 20. April 2019, FG-Akte, Bl. 120, 123) vereinnahmte Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG i.H.v. … € sei aufgrund eines rechtskräftigen Urteils des Landesarbeitsgerichts (LAG) Baden-Württemberg erfolgt und damit nicht steuerpflichtig; die auch insoweit vom Finanzamt M vertretene Auffassung, diese Zahlung sei Entgelt für die Beendigung des Rechtsstreits, komme nicht in Betracht.
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Entgegen den Angaben in der Anklageschrift 2014 habe er in den Jahren 2011 und 2012 nicht … Bewerbungen verschickt; ebenso wenig habe er sich in den Streitjahren auf Stellen beworben, ohne die Absicht gehabt zu haben, eine dieser Stellen zu besetzen (Fussnote 15:vgl. Schreiben des Klägers vom 29. Oktober 2018, FG-Akte. Bl. 86, 92, 94).
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Die vom Finanzamt M für das Streitjahr 2011 angenommenen Zahlungen habe er nicht erlangt und diese könnten wegen zwischenzeitlicher Festsetzungsverjährung auch nicht für das tatsächliche Zuflussjahr 2012 steuerlich berücksichtigt werden. Insoweit seien ihm (erst) im Jahr 2012 folgende einschlägige Zahlungen zugeflossen:
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Zahlung Nr.
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leistende Firma
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Betrag
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hierzu ergänzender Klagevortrag
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2012/1
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… …, Berlin
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… €
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nicht bereits Zufluss im Jahr 2011
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2012/2
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… Mann-
…
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… €
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nicht bereits Zufluss im Jahr 2011
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2012/3
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… Darmstadt
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… €
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nicht bereits Zufluss im Jahr 2011;
Zahlung i.H.v. … € (Fussnote 16:vgl. Schreiben des Klägers vom 23. Februar 2022, S. 12, FG-Akte)
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2012/4
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… Wiesbaden
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… €
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nicht bereits Zufluss im Jahr 2011; immaterielle Entschädigung nach BDSG
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2012/5
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… Hamburg
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… €
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nicht bereits Zufluss im Jahr 2011
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Summe:
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… €
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28
Im Jahr 2013 seien ihm folgende einschlägige Zahlungen zugeflossen:
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Zahlung Nr.
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leistende Firma/Behörde
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Betrag
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hierzu ergänzender Klagevortrag
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2013/1
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…
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… €
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nicht bereits Zufluss im Jahr 2011
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2013/2
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…, Stuttgart
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… €
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nicht bereits Zufluss im Jahr 2011;
LAG-Urteil Baden-Württemberg vom 23. Mai 2013
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2013/3
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…
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… €
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nicht bereits Zufluss im Jahr 2012
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2013/4
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… Lörrach
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… €
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nicht bereits Zufluss im Jahr 2012
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2013/5
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… Mannheim
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… €
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nicht bereits Zufluss im Jahr 2012
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2013/6
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… München
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… €
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nicht bereits Zufluss im Jahr 2012
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2013/7
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… München
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… €
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nicht bereits Zufluss im Jahr 2012
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29
Zum Beweis dafür, dass er
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(unter Außerachtlassung einer vom Finanzamt M im Einspruchsverfahren angenommenen Zahlung i.H.v. … € (Fussnote 17:vgl. Aktenvermerk des Finanzamts M, Rb-Akte, Bl. 215)) die Bewerbungsentschädigungen 2011 jeweils als Entschädigungszahlung (mit Ausnahme der hiernach im Jahr 2012 erhaltenen Zahlung 2012/4 i.H.v. … € als immaterielle Entschädigung nach BDSG [nach außergerichtlicher anwaltlicher Geltendmachung wegen eines Verstoßes gegen das BDSG und der damit verbundenen Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Fussnote 18:vgl. Schreiben des Klägers vom 23. Februar 2022. S. 2, FG-Akte)]) und
- •
-
erst im Jahr 2012 (i.H.v. … €) bzw. im Jahr 2013
erhalten habe, benennt der Kläger jeweils einen Mitarbeiter bzw. (nach Aktenlage wohl) einen Prozessbevollmächtigten der fraglichen Unternehmen als Zeugen.
30
Zum Beweis dafür, dass er
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(unter Außerachtlassung von zwei vom Finanzamt M im Einspruchsverfahren angenommenen Zahlungen i.H.v. … bzw. … €) die Bewerbungsentschädigungen 2012 jeweils als Entschädigungszahlung und
- •
-
erst im Jahr 2013
erhalten habe, benennt der Kläger jeweils einen Mitarbeiter der fraglichen Körperschaften bzw. Unternehmen als Zeugen.
31
Hinsichtlich der vom Finanzamt M unzutreffend für 2011 angesetzten Zahlungen sei Festsetzungsverjährung eingetreten; damit verblieben allenfalls als für das Jahr 2012 steuerlich zu berücksichtigende Zahlungseingänge folgende zwei, ihm in diesem Jahr zugeflossene Entschädigungszahlungen (Fussnote 19:vgl. Schreiben des Klägers vom 20. April 2019, FG-Akte, Bl. 120, 126):
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Zahlung Nr.
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leistende Firma/Behörde
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Betrag
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Klagevortrag
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2012/6
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… €
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Geschlechterdiskriminierung gemäß § 15 Abs. 2 AGG; Bewerbung vom 1. März 2012
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2012/7
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… Es-
…
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… €
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Altersdiskriminierung gemäß § 15 Abs. 2 AGG; Bewerbung
vom 31. Oktober 2012
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Gesamtsumme 2012/1-7:
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… €
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32
Die streitgegenständlichen Einkommensteuerfestsetzungen für 2011 und 2012 seien rechtswidrig, weil die im Streitfall vorliegenden Entschädigungen nach § 15 Abs. 2 AGG nicht zu versteuern seien; die jeweilige Umqualifizierung als Gegenleistung für die Beendigung der von ihm angestrengten arbeitsgerichtlichen Verfahren sei unzutreffend (Fussnote 20:vgl. Schreiben des Klägers vom 23. Juni 2020. FG-Akte. Bl. 137).
33
Im Rahmen sämtlicher den vorliegend zu beurteilenden Zahlungen 2012/1-3 und 5-8 zu Grunde liegenden Sachverhalte habe er jeweils
- •
-
eine Klage auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG eingereicht und dann
- •
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im Vergleichswege mit dem jeweiligen Beklagten vereinbart, dass eine geringere als die begehrte Entschädigung gezahlt werde.
34
Zur Klagerücknahme habe er sich in den jeweiligen Vergleichen – entgegen dem Vortrag des Finanzamts – nicht verpflichtet (Fussnote 21:vgl. Schreiben des Klägers vom 23. Februar 2022. S. 2, FG-Akte).
35
In allen diesen genannten Bewerbungsverfahren sei er weder zum Vorstellungsgespräch eingeladen, noch sei ihm eine Stelle angeboten worden; es könne deshalb nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden, dass er ein jeweiliges Einstellungsangebot auch angenommen hätte, umso mehr als er
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im Jahr 2011 lediglich ein Bruttoarbeitsentgelt i.H.v. unter … € und
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im Jahr 2012 lediglich geringe Einkünfte
erzielt habe, bis er schließlich im Jahr 2012 eine nichtselbstständige Tätigkeit (zu einem monatlichen Bruttolohn i.H.v. etwa … €) aufnehmen habe können. Der vom Finanzamt erhobene Einwand des Rechtsmissbrauches hinsichtlich seiner in den Streitjahren erfolgten Bewerbungen gehe auch deshalb fehl, weil er durch seine AGG-Klagen auch beabsichtigt habe, die potentiellen Arbeitgeber – auch im Hinblick auf den Sanktionszweck (Spezial- und Generalprävention) des § 15 Abs. 2 AGG – entsprechend zu sensibilisieren, was ihm i.Ü. nach seinen Kenntnissen gelungen sei (Fussnote 22:vgl. Schreiben des Klägers vom 23. Februar 2022, S. 6, 8, 10, 13).
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Das Finanzamt habe auch nicht nachgewiesen, dass seine fraglichen Bewerbungen rechtsmissbräuchlich gewesen seien; dies gehe zu Lasten des Finanzamts. Entsprechende Feststellungen des Landgerichts München I (LG M) in dessen ihm gegenüber ergangenen Strafurteil vom 19. März 2020 … (Urteil 2020) (Fussnote 23:FG-Akte, Bl. 167) seien aus vielfältigen Gründen unzutreffend. Die Geltendmachung des Entschädigungsanspruches nach § 15 Abs. 2 AGG durch einen Privaten erfolge gemäß dem Gesetzeszweck der Prävention auch im Gemeinwohl (Fussnote 24:vgl. Schreiben des Klägers vom 23. Februar 2022, S. 13 ff.).
37
Mit dem nach 50 Verhandlungstagen ergangenen Urteil 2020 wurde der Kläger wegen Betrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 9 Monaten verurteilt; Rechtskraft des Strafurteils ist noch nicht eingetreten (Fussnote 25:14. vgl. Schreiben des Finanzamts vom 7. Mai 2020, FG-Akte, Bl. 135; Schreiben des Klägers vom 23. Februar 2022, S.). Nach den Feststellungen des LG M hatte sich der Kläger neben den zwölf angeklagten Tathandlungen in einer Vielzahl von Fällen zum Schein auf Stellenausschreibungen beworben, um – als dem alleinigen Zweck – unter entsprechender Täuschung der verantwortlichen Personen der ausschreibenden Unternehmen bei diesen jeweils den irrigen Eindruck zu erwecken, es bestehe ein Anspruch des Klägers auf Entschädigungszahlungen nach § 15 Abs. 2 AGG und nachfolgend solche zu erlangen; der Kläger habe zumindest billigend in Kauf genommen, dass entsprechende Ansprüche mangels subjektiv ernsthafter Bewerbungen nicht durchsetzbar und die jeweilige Geltendmachung einer entsprechenden Forderung rechtsmissbräuchlich gewesen seien. Der Kläger habe etwa
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die Zahlungen
o 2012/1,
o 2012/3 (allerdings hiernach i.H.v. … €),
o 2012/5,
o 2012/6,
o 2012/7 sowie
o eine im Jahr 2012 erhaltene Zahlung der Firma … i.H.v. … € (Zahlung 2012/8),
jeweils nicht aufgrund einer täuschungsbedingten Fehlvorstellung, sondern aus wirtschaftlichen/pragmatischen Erwägungen/Abwägungen der betreffenden Firmen bzw. zur Vermeidung des Prozessrisikos erhalten,
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-
die Zahlung 2013/2 nicht aufgrund einer täuschungsbedingten Fehlvorstellung, sondern aufgrund eines Urteils des LAG Baden-Württemberg und
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die Zahlungen
o 2012/2,
o 2013/1 sowie
o 2013/4 jeweils infolge täuschungsbedingter Vergleichszahlungen.
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Der Kläger beantragt sinngemäß,
die geänderten Bescheide für 2011 und 2012 jeweils über Einkommensteuer vom 13. April 2015 und die Einspruchsentscheidung vom 12. Juni 2018 aufzuheben, hilfsweise, die Revision zuzulassen.
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Das Finanzamt M beantragt sinngemäß,
den geänderten Bescheid für 2011 über Einkommensteuer vom 13. April 2015 sowie die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 12. Juni 2018 aufzuheben und unter Änderung des geänderten Bescheids für 2012 über Einkommensteuer vom 13. April 2015 sowie der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 12. Juni 2018 für den Veranlagungszeitraum 2012 sonstige Einkünfte in Gestalt von Einkünften aus Leistungen i.H.v. … € steuerlich zu berücksichtigen und die Einkommensteuer für 2012 entsprechend herabzusetzen.
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Zur Begründung verweist das Finanzamt M im Wesentlichen und z.T. sinngemäß auf die Ausführungen in der Einspruchsentscheidung sowie auf folgende Punkte:
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Nachdem es für einen Zufluss von Zahlungen an den Kläger im Jahr 2011 keine Anhaltspunkte gebe, werde insoweit seinen Einwendungen gefolgt (Fussnote 26:vgl. Schreiben des Finanzamts vom 22. November 2021, FG-Akte, Bl. 164).
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Die Einlassungen des Klägers zu den ihm im Streitjahr 2012 zugeflossenen Einnahmen entsprächen weitgehend den Feststellungen im Urteil 2020 mit Ausnahme
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des hiernach auf … € erhöhten Betrages der Zahlung 2012/3 sowie
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der zusätzlichen Zahlung 2012/8,
sodass insgesamt von Einnahmen i.H.v. … € (Zahlungen 2012) auszugehen sei. Bis auf die Zahlung 2012/4 i.H.v. … €, derer Zahlungsgrund nicht bekannt bzw. vom Kläger nachgewiesen worden sei, seien die fraglichen Zahlungen aufgrund von Vergleichen vor dem jeweiligen Arbeitsgericht (Vergleiche/Vergleichszahlungen 2012) geleistet worden.
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Nachdem sich der Kläger im Rahmen der Vergleiche 2012 jeweils zur Zurücknahme seiner Klage verpflichtet habe, sei hierin jeweils – nach dem insoweit maßgeblichen Gesamtbild der wirtschaftlichen Verhältnisse – die jeweilig wirklich gewollte und tatsächlich bewirkte Leistung des Klägers i.S. des § 22 Nr. 3 EStG zu sehen. Gemäß den Feststellungen des LG M im Urteil 2020 habe der Kläger seine fragliche Tätigkeit auch über einen längeren Zeitraum und mit Nachhaltigkeit mit der alleinigen Absicht des Erhalts einer finanziellen Entschädigung betrieben. Damit lägen hinsichtlich der Zahlungen 2012 keine steuerfreien Entschädigungszahlungen nach dem AGG vor, sondern vielmehr sonstige Einkünfte (Fussnote 27:vgl. Schreiben des Finanzamts vom 22. September 2021, FG-Akte. Bl. 164).
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Die vom Kläger herangezogene Rechtsprechung sei auf den vorliegenden Sachverhalt wegen jeweils nicht vergleichbarer Sachverhalte nicht anwendbar. Die vorliegend zu beurteilenden Zahlungen an den Kläger stellten jeweils keinen Schadenersatz dar, sondern Entgelt für eine sonstige Leistung des Klägers (Fussnote 28:vgl. Schreiben des Finanzamts vom 15. Februar 2019, FG-Akte, Bl. 101).
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten sowie auf die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
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1. Die Klage ist begründet. Die streitgegenständlichen geänderten Einkommensteuerbescheide 2011/2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12. Juni 2018 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung [FGO]).
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a) Für den geänderten Einkommensteuerbescheid 2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12. März 2018 ergibt sich dies bereits daraus, dass nach Aktenlage und unstreitig im Streitjahr 2011 kein entsprechender Zufluss (§ 2 Abs. 2 Nr. 2, § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG) erfolgte, aufgrund dessen sonstige Einkünfte i.S. des § 22 Nr. 3 EStG vorliegen könnten.
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b) Soweit das Finanzamt M hinsichtlich der nach Aktenlage und – soweit ersichtlich – unstreitig im Streitjahr 2012 zugeflossenen – und gegenüber den Bewerbungsentschädigungen 2012 bereits auf nunmehr … € ermäßigten – Zahlungen 2012 von Gegenleistungen i.S.v. § 22 Nr. 3 EStG für eine jeweilige Klagerücknahme als Leistung des Klägers ausgeht, kann ihm nicht gefolgt werden.
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aa) Nach § 22 Nr. 3 EStG sind sonstige Einkünfte solche aus Leistungen, soweit sie weder zu den anderen Einkunftsarten noch zu den Einkünften i.S.v. § 22 Nr. 1, 1a, 2 oder 4 EStG gehören. Leistung i.S. des § 22 Nr. 3 EStG ist jedes Tun. Dulden oder Unterlassen, das Gegenstand eines entgeltlichen Vorgangs sein kann und eine Gegenleistung auslöst. Nicht erfasst werden Entgelte aus Veräußerungen oder veräußerungsähnlichen Vorgängen im privaten Bereich, die dafür erbracht werden, dass ein Vermögenswert in seiner Substanz endgültig aufgegeben wird (vgl. FG Köln, Beschluss vom 23. Juni 2016 13 V 436/16, juris, betreffend Zahlungen von überhöhten Prozesskostenerstattungen an einen „lästigen“/„räuberischen“ Aktionär als Gegenleistung für die Beendigung von Rechtsstreitigkeiten).
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aaa) Der Leistungsbegriff ist nicht auf strikt gegenseitige (synallagmatische) Austauschverhältnisse beschränkt; vielmehr kommt es entscheidend darauf an, ob die Gegenleistung (das Entgelt) durch das Verhalten des Steuerpflichtigen veranlasst ist. Hinreichend ist ein wirtschaftlicher Zusammenhang in der Weise, dass die Gegenleistung durch das Verhalten „ausgelöst“ wird. Steuerbar sind jedoch nur diejenigen Einkünfte, die der Steuerpflichtige i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 EStG „erzielt“. Infolgedessen führt nicht jede Einnahme, die durch seine Tätigkeit ausgelöst wird, zu Einkünften gem. § 22 Nr. 3 EStG. Erforderlich ist über die Veranlassung der Gegenleistung hinaus, dass die Gegenleistung „erwerbsgerichtet“ ist, d.h. dass der Steuerpflichtige sie im wirtschaftlichen Zusammenhang mit seinem Tun, Dulden oder Unterlassen als Gegenleistung annimmt (vgl. Lemaire in: Bordewin/Brandt, Einkommensteuergesetz, § 22 Nr. 3, Rz. 2 f., m.w.N.).
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bbb) Ein synallagmatisches Verhältnis von Leistung und Gegenleistung im Sinne eines wechselseitigen Austauschvertrages ist nicht erforderlich. Entscheidend ist vielmehr, ob die Gegenleistung durch das Verhalten des Steuerpflichtigen (Leistung) wirtschaftlich veranlasst ist. Insofern ist nicht erforderlich, dass der Steuerpflichtige bei Erbringung seiner Leistung eine Gegenleistung schon erwarten müsste. Ausreichend ist vielmehr, dass er eine im wirtschaftlichen Zusammenhang mit seinem Verhalten gewährte Gegenleistung als solche annimmt. Auf diese Weise ordnet er sein Verhalten der erwerbswirtschaftlichen und damit auch steuerrechtlich bedeutsamen Sphäre zu. Im Hinblick auf die wirtschaftliche Veranlassung der Gegenleistung durch die Leistung ist in erster Linie auf die (objektivierte) Perspektive des Leistenden abzustellen. Grundsätzlich unerheblich ist dagegen die private Motivation im konkreten Einzelfall. Es kommt folglich nicht darauf an, aus welchen Gründen der Vertrag tatsächlich zustande gekommen ist und ohne welche Inhalte er mutmaßlich nicht zustande gekommen wäre (conditio sine qua non). Erforderlich ist eine objektivierende, wertende Betrachtung des wirtschaftlichen Zusammenhangs zwischen Leistung und Gegenleistung, wonach die Leistung die Gegenleistung „ausgelöst“ haben muss.
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Bei der Verpflichtung zu einem Rechtsverzicht handelt es sich um eine eigenständige Leistung, die mangels Eingreifens anderer Einkünftetatbestände nach § 22 Nr. 3 EStG steuerbar sein kann, wenn ihr eine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zukommt und damit als Gegenleistung ein bestimmtes Tun, Dulden oder Unterlassen abgegolten wird. Indes führt nicht jede Einnahme, die durch einen Rechtsverzicht ausgelöst wird, auch zu Einkünften gemäß § 22 Nr. 3 EStG. Denn die Norm erfasst, ergänzend zu den übrigen Einkunftsarten, das Ergebnis einer Erwerbstätigkeit und setzt wie diese die allgemeinen Merkmale des Erzielens von Einkünften nach § 2 EStG voraus.
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Danach wurde etwa im Fall einer Entschädigung im Zusammenhang mit sog. Schrottimmobilien eine sonstige Leistung abgelehnt, wenn die Entschädigung ihren Rechtsgrund nicht in der zugesagten Rücknahme einer Schadensersatzklage oder in dem Verzicht auf die Geltendmachung weiterer Ansprüche hat, sondern in der Tatsache, dass der Steuerpflichtige Schadensersatz erhalten sollte. Diese Situation ist nicht mit dem Fall eines sog. „Berufsklägers“ (vgl. FG Köln, Urteil vom 11. Juni 2015 13 K 3023/13, EFG 2015, 1540, rechtskräftig: gesellschaftsrechtliche Anfechtungsklage eines „räuberischen Aktionärs“) vergleichbar, welcher gezielt und mit Einkunftserzielungsabsicht Klage mit dem Zweck erhebt, sich diese später durch eine finanzielle Gegenleistung „abkaufen“ zu lassen (vgl. BFH-Urteil vom 10. November 2020 IX R 32/19, BFHE 271, 218; Neudenberger/Wernsmann in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, Einkommensteuergesetz, § 22, Rz. E 52, m.w.N.).
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bb) In Anwendung dieser Grundsätze ergeben sich aus den Vergleichszahlungen 2012 keine Einnahmen aufgrund von Leistungen i.S.v. § 22 Nr. 3 EStG.
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aaa) Die Vergleichszahlungen 2012 wurden in Erfüllung der zur Beendigung der fraglichen Klageverfahren abgeschlossenen Vergleiche 2012 geleistet; mit diesen vor verschiedenen Arbeitsgerichten erhobenen Klagen verfolgte der Kläger allerdings jeweils – soweit ersichtlich unstreitig und i.Ü. auch in Übereinstimmung mit den sich aus dem Urteil 2020 ergebenden Feststellungen des LG M – originär Ansprüche auf Entschädigung gemäß § 15 Abs. 2 AGG.
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Damit stehen zwar diese Zahlungen an den Kläger jeweils in einem tatsächlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Vergleichen 2012 und damit auch mit den damit ohne weiteres einhergehenden Erledigungen der fraglichen Klageverfahren; hinsichtlich des maßgeblichen wirtschaftlichen Ergebnisses kann hierbei dahingestellt bleiben, ob im Rahmen der Vergleiche 2012 jeweils ausdrücklich auch eine Klagerücknahme durch den Kläger vereinbart worden ist. Allerdings wurden mit den Vergleichen 2012 zuvorderst und aus der maßgeblichen Sicht des Klägers Vergleichsabsprachen
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in Bezug auf diejenigen Zahlungsansprüche getroffen, welche sich für ihn aus der gesetzlichen Anspruchsgrundlage des § 15 Abs. 2 AGG ergeben haben,
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nicht jedoch in Bezug auf erst mit diesen Vergleichsabsprachen begründete, bei Klageerhebung bereits dem Grunde nach nicht bestehenden Zahlungsansprüche (bzw. deren Erfüllung als jeweilige Gegenleistung für die Klagerücknahmen).
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Folglich hat der Kläger die Vergleichszahlungen 2012 nach seinem, dem objektiven Geschehensablauf entsprechenden und insoweit auch vom Finanzamt M nicht substantiiert bestrittenen Klagevorbringen
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nicht als Lohn bzw. Gegenleistung für eine jeweilige Erklärung der Verfahrenserledigung (bzw. ggf. auch der Klagerücknahme) angenommen, sondern vielmehr
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nach seiner, insoweit maßgeblichen Perspektive als – unstreitig nicht steuerpflichtige – Entschädigungszahlung nach § 15 Abs. 2 AGG.
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bbb) Die Vergleichszahlungen 2012 ergaben sich somit nach ihrer Rechtsgrundlage aus den vom Kläger gemäß § 15 Abs. 2 AGG geltend gemachten Entschädigungsansprüchen und stellen folglich bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise aus Sicht des Klägers
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keine Gegenleistungen für eine jeweilige Leistung „Klagerücknahme“ (mit sich daraus ergebenden sonstigen Einkünften gemäß § 22 Nr. 3 EStG),
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sondern eine jeweils teilweise erfolgreiche Durchsetzung seiner entsprechenden, arbeitsgerichtlich verfolgten Ansprüche dar.
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Insoweit ist auch unerheblich, ob bzw. inwieweit die vom Kläger jeweils geltend gemachten Ansprüche gemäß § 15 Abs. 2 AGG insbesondere unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts begründet und damit gerichtlich durchsetzbar waren oder nicht.
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Demzufolge ist die den Vergleichszahlungen 2012 jeweils zugrunde liegende Situation – entgegen der Auffassung des Finanzamts – nicht vergleichbar mit den Fällen sog. „Berufskläger“, insbesondere in Gestalt „lästiger“/„räuberischer“ Aktionäre; jene machen gerade keine originären Zahlungsansprüche aufgrund tatsächlich oder vermeintlich erfüllter Anspruchsgrundlagen (wie vorliegend § 15 Abs. 2 AGG) gerichtlich geltend, sondern erheben anderweitige Anfechtungs- oder/und Nichtigkeitsklagen mit dem anfänglich verfolgten Ziel, sich deren Rücknahme „abkaufen“ zu lassen, wie etwa auch in den Sachverhalten der insoweit vom Finanzamt vorgetragenen Entscheidungen (FG Köln, Urteil vom 11. Juni 2015 13 K 3023/13, juris: rechtsmissbräuchlich eingelegte aktienrechtliche Anfechtungsklagen; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. November 2010 7 K 2182/06 B, EFG 2011, 581: Anfechtungsklagen nach dem Aktiengesetz).
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ccc) Als Entschädigungszahlungen nach § 15 Abs. 2 AGG, die als Ersatz für immaterielle Schäden geleistet werden, sind die Vergleichszahlungen 2012 – soweit ersichtlich unstreitig – steuerfrei (vgl. Eversloh in: Bordewin/Brandt, Einkommensteuergesetz, § 24 EStG, Rz. 66). Dieser Qualifizierung steht auch nicht entgegen, dass die fraglichen, vom Kläger angestrengten Klageverfahren durch Abschluss der Vergleiche 2012 beendet worden sind; andernfalls würden derartige, in der Rechtspraxis wohl geläufige Geschehensabläufe regelmäßig entgegen der aus § 15 Abs. 2 AGG ersichtlichen gesetzgeberischen Absicht nicht einkommensteuerfreie Entschädigungszahlungen, sondern steuerpflichtige sonstige Einkünfte generieren (vgl. hierzu auch etwa FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. März 2017 5 K 1594/14, EFG 2017, 835: vgl. hierzu auch BFH-Beschluss vom 27. Juli 2013 III B 15/13, BFH/NV 2014, 352).
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cc) Entsprechendes gilt auch hinsichtlich der dem Kläger im Streitjahr 2012 zugeflossenen Zahlung 2012/4 i.H.v. … €. Hierbei kann dahingestellt bleiben, ob dieser Zahlung 2012/4
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ebenfalls ein entsprechender arbeitsgerichtlicher Vergleich, oder
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gemäß dem jedenfalls sinngemäßen, insoweit schlüssigen und auch vom Finanzamt nicht substantiiert bestrittenen Klagevortrag eine Schadensersatzleistung nach § 7 Satz 1 Bundesdatenschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2003 (BGBl I 2003, 66; zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Oktober 2017 BGBl I 2017, 3618; außer Kraft getreten am 25. Mai 2018 aufgrund Gesetzes vom 30. Juni 2017, BGBl I 2017, 2097; vgl. etwa Schneider in: Schneider, Handbuch EDV-Recht, 5. Aufl. 2017, A. Datenschutz und IT-Management, Rz. 386)
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c) Gewerbliche Einkünfte gemäß § 15 EStG, denen gegenüber die Besteuerung der Einkünfte aus Leistungen nach § 22 Nr. 3 EStG gemäß § 22 Nr. 3 Satz 1 Halbs. 2 EStG subsidiär ist, liegen im Streitfall unstreitig nicht vor.
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2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
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Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten und über den Vollstreckungsschutz folgt aus § 151 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, Abs. 3 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung.
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Der Senat entscheidet durch Gerichtsbescheid (§ 90a FGO).