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SG Bayreuth, Gerichtsbescheid v. 27.09.2022 – S 12 U 101/21
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Titel:

Berufskrankheit, Verwaltungsakt, Überprüfungsverfahren, Sachverständigengutachten, Mutwillenskosten, Klageabweisung, richterlicher Hinweis

Schlagworte:
Berufskrankheit, Verwaltungsakt, Überprüfungsverfahren, Sachverständigengutachten, Mutwillenskosten, Klageabweisung, richterlicher Hinweis
Rechtsmittelinstanz:
LSG München, Beschluss vom 31.08.2026 – L 17 SF 91/26 AB
 

Tenor

I. Die Klage gegen den Bescheid vom 22.04.2021 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23.06.2021 wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Dem Kläger werden Gerichtskosten in Höhe von 150,- € auferlegt.

Tatbestand

1
Die Beteiligten streiten um die Anerkennung einer BK 1302 bzw. 1317 der Anlage 1 zur BKV im Wege des § 44 SGB X.
2
Der 1958 geborene Kläger ist gelernter Werkzeugmacher. Er war ab September 1980 bei der Firma L. mit der Wartung und Instandhaltung von Lötanlagen betraut. Ab 1992 war er für die Qualifizierung von neuen Flussmitteln, Loten, Leiterplatten und Löttechniken zuständig. Während der genannten Tätigkeiten bestand Kontakt zu Flussmitteln und Loten. Ab Januar 2006 wechselte er in die Abteilung Musterbau; dort bestand kein Gefahrstoffkontakt mehr. Der Kläger bezog ab 01.10.2008 Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit und ab 5/2010 Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer.
3
Am 11.06.2007 erstattete die Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. S. der Beklagten eine ärztliche Anzeige bei Verdacht auf das Vorleigen einer durch Lösemittel verursachten Erkrankung des Klägers. Im daraufhin eingeleiteten Verwaltungsverfahren zog die Beklagte Auskünfte und Unterlagen zur Arbeitsplatzbelastung des Klägers bei, eine gewerbeärztliche Stellungnahme der Gewerbeärztin der Regierung von Oberfranken vom 12.02.2008 und beauftragte den Präventionsdienst mit den Ermittlungen zur Arbeitsplatzbelastung. Danach sei dieser einer Belastung durch Blei ausgesetzt gewesen, einer Belastung mit Dimethylformamid, sowie bis 1988 habe Kontakt zu Trichlorethen bestanden. Nach weiteren Ermittlungen zu Arbeitsplatzbelastungen bei der Beschäftigungsfirma des Klägers holte die Beklagte im Verwaltungsverfahren ein Sachverständigengutachten des Prof. Dr. N. vom 27.05.2010 ein. Der Sachverständige sah in seinem Gutachten die BK-Nummern 1101, 1302 bzw. 1317 der Anlage 1 zur BKV als nicht gegeben an.
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Mit Bescheid vom 16.07.2010 lehnte die Beklagte dann das Vorliegen einer BK-Nummer 1302 und 1317 ab. Zwar sei der Kläger mit dem Reinigungsmittel Trichlorethen einem organischen Lösemittel beruflich in Kontakt gekommen. Es bestehe jedoch kein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Erkrankung und der betrieblichen Tätigkeit. Im Wesentlichen sei hier anzuführen, dass es erst über 15 Jahre nach dem Ende der Exposition gegenüber Trichlorethen zu relevanten Gesundheitsstörungen diesbezüglich gekommen sei. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger Widerspruch, im Widerspruchsverfahren wurde eine ergänzende Stellungnahme des Prof. Dr. N. vom 22.11.2010 eingeholt und schließlich durch Widerspruchsbescheid vom 21.01.2011 der Widerspruch zurückgewiesen.
5
Gegen diese Entscheidung erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Bayreuth unter dem Aktenzeichen S 11 U 22/11. Im Gerichtsverfahren wurde ein Sachverständigengutachten des Prof. Dr. D. vom 14.12.2011 eingeholt, dieser nach entsprechenden Einwendungen gegen das Gutachten ergänzend befragt und schließlich mit Gerichtsbescheid vom 18.02.2014 die Klage auf Anerkennung der Berufskrankheiten BK 1302 und 1317 der Anlage 1 zur BKV abgewiesen. Zwar sei der Kläger gegenüber neurotoxischen Lösungsmitteln im Sinne der genannten Berufskrankheiten exponiert gewesen. Letztendlich bestünde jedoch kein ursächlicher Zusammenhang zwischen Gesundheitsstörungen desselben sowie dieser beruflichen Exposition.
6
Gegen diesen Gerichtsbescheid legte der Kläger Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht Zweigstelle Schweinfurt unter dem Aktenzeichen L 17 U 123/14 ein, soweit die BK 1317 betroffen war. Im Berufungsverfahren wurden weitere umfangreiche und ausführliche Ermittlungen eingeleitet. Es wurden Sachverständigengutachten auf arbeitsmedizinischem Fachgebiet nach Aktenlage des Prof. Dr. D. vom 21.08.2015, ergänzt am 17.12.2015 sowie 01.03.2016 eingeholt. Auf Antrag des Klägers nach § 109 SGG wurde ein Sachverständigengutachten des Umweltmediziners Prof. Dr. F. nach Aktenlage vom 15.10.2016 eingeholt mit ergänzender Stellungnahme vom 31.05.2017 sowie von Amts wegen ein neurologisches Hauptgutachten des Sachverständigen Dr. E. mit neuropsychologischen Zusatzgutachten vom 30.04.2018 bzw. 10.01.2018. Zusätzlich zu diesen Ermittlungen auf arbeitsmedizinsicher Ebene holte das Berufungsgericht eine weitere Stellungnahme des Präventionsdienstes vom 25.01.2018 zur Arbeitsplatzexposition des Klägers im Sinne der BK 1317 vor.
7
Mit Urteil vom 24.01.2019 wies das Bayerische Landessozialgericht die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid vom 18.02.2014 zurück. Zwar lägen zur vollen Überzeugung des Senats die sog. arbeitstechnischen Voraussetzungen der BK 1317 der Anlage 1 zur BKV vor, der Kläger sei im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit von 1980 bis Ende 2005 Einwirkungen im Sinne dieser Berufskrankheit ausgesetzt gewesen. Letztlich lasse sich jedoch kein Krankheitsbild im Sinne dieser BK nachweisen. Beim Kläger liege weder eine Polyneuropathie noch eine toxische Enzephalopathie im Sinne dieser Berufskrankheit vor. Die BK-Nummer 1302 der Anlage 1 zur BKV war nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens. Die Revision wurde nicht zugelassen.
8
Die gegen diese Entscheidung gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundessozialgericht wurde im Verfahren B 2 U 59/19 B als unzulässig verworfen. Die vom Kläger erhobene Anhörungsrüge gegen diesen Beschluss des Bundessozialgerichts wurde ebenfalls mit Beschluss vom 05.09.2019 im Aktenzeichen B 2 U 19/19 C als unzulässig verworfen.
9
Die vom Kläger gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 24.01.2019 gerichtete Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht wurde im Verfahren 1 BVR 1123/20 nicht zur Entscheidung angenommen.
10
Mit Schreiben vom 21.03.2021 beantragte der Kläger im Rahmen des § 44 SGB X die Aufhebung des Bescheides vom 16.07.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.01.2011 sowie die Anerkennung der BK-Nummern 1302 und 1317 der Anlage 1 zur BKV. Hinsichtlich der Exposition des Klägers sei ein unabhängiges arbeitstechnisches Sachverständigengutachten einzuholen. Mit Bescheid vom 22.04.2021 lehnte die Beklagte den Antrag auf Neufeststellung gem. § 44 SGB X ab. Nach Überprüfung habe sich der Verwaltungsakt vom 16.07.2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21.01.2011 nicht als unrichtig erwiesen. Mit Schreiben vom 31.03.2021 seien keine neuen Erkenntnisse vorgebracht worden, die eine weitere Überprüfung erforderlich machten. Hinsichtlich der BK-Nummer 1317 sei ein Berufskrankheiten spezifisches Erkrankungsbild nicht nachgewiesen worden. Hinsichtlich der BK 1302 sei ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Exposition des Klägers sowie den Erkrankungsbildern nicht gegeben. Gegen diese Entscheidung erhob der Kläger Widerspruch. Mit Widerspruchsbescheid vom 23.06.2021 wurde dieser zurückgewiesen. Auch im Rahmen der Widerspruchseinlegung seien keine neuen Erkenntnisse vorgetragen worden, sodass es letztendlich bei den getroffenen Entscheidungen verbleibe.
11
Gegen diese Entscheidung richtet sich die am 02.07.2021 eingegangene Klage zum Sozialgericht Bayreuth. Der Kläger begehrt die Verurteilung der Beklagten im Zugunstenwege die Berufskrankheiten BK 1302 und 1317 anzuerkennen und „zu entschädigen“. Es könne eine Vergiftung des Klägers durch Trichlorethen nicht bestritten werden. Allein diese Exposition bis 1988 sei ausreichend für die Anerkennung als Berufskrankheit. Darüber hinaus könne eine neurotoxische Enzephalopathie nicht bestritten werden.
12
Zur Ermittlung des Sachverhalts zog das Gericht zunächst einen aktuellen Befundbericht des Nervenarztes Dr. K. aus B. bei sowie die Verfahrensakte L 17 U 123/14 Bay. Landessozialgericht neben den ausführlichen und umfangreichen Verwaltungsakten der Beklagten. In diesen enthalten sind auch die entscheidungserheblichen Unterlagen des Verfahrens S 11 U 22/11 Sozialgericht Bayreuth.
13
Mit ausführlichen richterlichen Hinweis vom 07.10.2021 wurde der Kläger auf die fehlenden Erfolgsaussichten der Klage hingewiesen. Mit Schreiben vom 31.01.2022 wurde der Kläger aufgefordert das Verfahren weiter zu betreiben, da auf mehrfache Erinnerung des Gerichts hin keinerlei Reaktion erfolgte. Mit Schreiben vom 04.04.2022 teilte der Kläger mit, eine Klagerücknahme komme nicht in Betracht. Auch ohne neuen Tatsachenvortrag sei in einem Überprüfungsverfahren die Rechtmäßigkeit der Bescheide eine Prüfung zu unterziehen.
14
Mit gerichtlichem Schreiben vom 15.07.2022 wurden die Beteiligten zur beabsichtigten Entscheidung des Rechtsstreits durch Gerichtsbescheid angehört. Der Kläger wurde darüber hinaus ausdrücklich durch den Vorsitzenden darauf hingewiesen, dass die Weiterführung des vorliegenden Rechtsstreits für missbräuchlich gehalten werde und beabsichtigt sei, den Kläger an den anfallenden Gerichtskosten zu beteiligen § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG. Mit Schreiben vom 06.08.2022 benannte der Kläger den Sachverständigen Dr. rer. nat. Dr. med. R., A. als Sachverständigen nach § 109 SGG.
15
Der Kläger beantragt sinngemäß,
1.
Der Bescheid der Beklagten vom 22.04.2021 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22.06.2021 wird aufgehoben.
2.
Der Bescheid der Beklagten vom 16.07.2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21.11.2011 wird aufgehoben.
3.
Es wird festgestellt, dass die beim Kläger bestehenden Erkrankungen eine Berufskrankheit BK 1302/1317 der Anlage 1 zur BKV sind.
16
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
17
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogene Beklagtenakte sowie die Gerichtsakte und die beigezogene Gerichtsakte zum Verfahren L 17 U 123/14 Bayerisches Landessozialgericht Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

18
Das Gericht konnte vorliegend gem. § 105 SGG durch Gerichtsbescheid entscheiden. Die Sache weist keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf und der Sachverhalt ist geklärt. Die Beteiligten wurden zur beabsichtigten Entscheidung des Rechtsstreits durch Gerichtsbescheid angehört.
19
Die zulässige Klage ist unbegründet.
20
Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Feststellungsklage nach § 54 Abs. 1, Abs. 4 SGG i. V. m. § 55 Abs. 1 Nr. 3 SGG auf Feststellung der begehrten BK-Nummern 1302 und 1317 der Anlage 1 zur BKV zulässig.
21
Die Klage ist jedoch unbegründet.
22
Die Beklagte hat mit dem bestandskräftigen Bescheid vom 16.07.2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21.01.2011 zurecht das Vorliegen einer BK 1302 bzw. 1317 beim Kläger abgelehnt. Diese Entscheidung der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Vor diesem Hintergrund besteht deshalb auch kein Anspruch auf Rücknahme dieser Entscheidung der Beklagten nach § 44 SGB X.
23
Nach § 44 SGB X ist ein nicht begünstigender Verwaltungsakt zurückzunehmen, soweit er (anfänglich) rechtswidrig ist. Der Verwaltungsakt ist immer mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen (§ 44 Abs. 2 Satz 1 SGB X), soweit er noch Rechtswirkungen hat, also noch nicht iS des § 39 Abs. 2 SGB X erledigt ist. Die Rücknahme hat (gebundene Entscheidung) für die Vergangenheit zu erfolgen, wenn wegen der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes „Sozialleistungen“ zu Unrecht nicht erbracht worden sind (§ 44 Abs. 1 § 1 SGB X). Das Gebot zur rückwirkenden Rücknahme gilt nicht in bestimmten Fällen der Bösgläubigkeit (§ 44 Abs. 1 Satz 2 SGB X). Im Übrigen „kann“ (Ermessen) der anfänglich rechtswidrige Verwaltungsakt auch in sonstigen Fällen für die Vergangenheit zurückgenommen werden (§ 44 Abs. 2 Satz 2 SGB X).
24
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze und nach Würdigung der Aktenlage ließe sich aus der Gerichtsakte, der Verwaltungsakte sowie der beigezogenen Akte des Berufungsgerichts ergibt sich für das Gericht, dass der zur Überprüfung gestellte Bescheid aus dem Jahre 2010 nicht rechtswidrig war. Die Anwendung des § 44 SGB X ist schon wie die gesetzliche Überschrift und § 44 Abs. 2 Satz 1 SGB zeigen, eben auf rechtswidrige Verwaltungsakte beschränkt. Rechtswidrigkeit meint damit stets einen Widerspruch zu Normen des Rechts. Ein Verwaltungsakt fällt dann in den Anwendungsbereich des § 44 SGB X, wenn bei Erlass des Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erwiest (vgl. Baumeister in Schlegel/Voelzke, juris-PK SGB X, 2. Auflage, § 44 SGB X, Rdnr. 37f.).
25
Die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes vom 16.07.2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21.01.2011 war bereits Gegenstand sozialgerichtlicher Prüfung durch den gesamten Instanzenzug, letztlich sogar bis zum Bundesverfassungsgericht. Sowohl das Sozialgericht Bayreuth S 11 U 22/11, Gerichtsbescheid vom 18.02.2014, das Bayerische Landessozialgericht in Schweinfurth L 17 U 123/14, Urteil vom 24.01.2019 als auch das Bundessozialgericht in seinen Entscheidungen B 2 U 49/19 bzw. B 2 U 19/19 C, Entscheidungen vom 05.09.2019 und 11.02.2020 sahen keine Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit dieser ursprünglichen Verwaltungsentscheidung. In den Tatsacheninstanzen wurden sowohl die arbeitstechnischen Voraussetzungen der BK 1302 und 1317 als auch die arbeitsmedizinischen Voraussetzungen umfassend und ausführlich geprüft. Dies dürfte dem Kläger naturgemäß bekannt sein. Danach war der Kläger als unstreitig versicherte Person nach § 2 Abs. 1 SGB VII während seiner streitgegenständlichen beruflichen Tätigkeit -ebenfalls unstreitigExpositionen im Sinne der BK-Nummern 1302 und 1317 der Anlage 1 zur BKV ausgesetzt. Hinsichtlich der geltend gemacht BK 1302 war allerdings zu beachten, dass die Exposition des Klägers mit Trichlorethen sowie die erstmalige Manifestation eines Krankheitsbildes im Sinne der BK 1302 mit einem zeitlichen Nachlauf von 15 Jahren zu objektivieren war, sodass die überwiegende Anzahl der in den Tatsacheninstanzen tätigen Sachverständigen und hier insbesondere die arbeitsmedizinischen Kapazitäten Prof. Dr. N. und Prof. Dr. D. in ihren jeweiligen Gutachten einen ursächlichen Zusammenhang nicht sahen.
26
Hinsichtlich der BK-Nummer 1317 der Anlage 1 zur BKV, welche Gegenstand des Berufungsverfahrens vor dem Bayerischen Landessozialgerichts war, konnte auch nach umfassender medizinsicher Sachverhaltsermittlung das Krankheitsbild im Sinne dieser BK-Nummer, hier eine Polyneuropathie bzw. eine toxische Enzephalopathie, nicht nachgewiesen werden. Diesbezüglich sei auf die ausführlichen und umfangreichen Ausführungen des Bayerischen Landessozialgerichts in seinem Berufungsurteil vom 24.01.2019 vollumfänglich Bezug genommen.
27
Angesichts des nur spärlich begründeten Überprüfungsantrag des Klägers nach § 44 SGB X und dieser oben angeführten ausführlichsten Prüfung der streitgegenständlichen Berufskrankheiten bestehen für das Gericht keinerlei Anhaltspunkte, die für eine Rechtswidrigkeit der bestandskräftigen Verwaltungsentscheidung aus 2010 sprechen.
28
Mit ausführlichem richterlichen Hinweis vom 07.10.2021 wurde der Kläger auf diese Sach- und Rechtslage hingewiesen und ausdrücklich mitgeteilt, dass keine Ermittlungen von Amts wegen beabsichtigt sind. Auf diesen richterlichen Hinweis erfolgte trotz mehrfacher Erinnerung des Klägers und Betreibensaufforderung nach § 102 SGG vom 31.01.2022 die lapidare Mitteilung vom 04.04.2022, eine Klagerücknahme komme nicht in Betracht. Auch ohne neuen Tatsachenvortrag sei in einem Überprüfungsverfahren die Rechtmäßigkeit der Bescheide einer Prüfung zu unterziehen. Es bedürfe nach wie vor einer gründlichen Prüfung der arbeitstechnischen Ermittlungen bevor in eine Kausalitätsprüfung eingestiegen werde.
29
Mit Schreiben vom 15.07.2022 wurde der Kläger zur beabsichtigten Entscheidung des Rechtsstreits durch Gerichtsbescheid angehört und auf die Absicht des Vorsitzenden, Mutwillenskosten nach § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG aufzuerlegen, hingewiesen.
30
Der letztendlich mit Schreiben vom 06.08.2022 gestellte Antrag nach § 109 SGG ist vor diesem zeitlichen Hintergrund gem. § 109 Abs. 2 SGG abzulehnen, da dadurch die Erledigung des Rechtsstreits verzögert würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist.
31
Zwar hat der Versicherte gem. § 109 SGG auf Antrag das Recht einen bestimmten Arzt gutachterlich zu hören. Dieser Antrag kann jedoch abgelehnt werden gem. § 109 Abs. 2 SGG, wenn die Zulassung desselben die Erledigung des Rechtsstreits verzögert und aus grober Nachlässigkeit der Antrag nicht früher vorgebracht worden ist. Offensichtlich ist, dass eine Zulassung des zuletzt mit Antrag vom 06.08.2022 gestellten Antrags nach § 109 SGG die Erledigung des Rechtsstreits erheblich verzögern würde. Der durchschnittliche Zeitraum, in dem ein Sachverständigengutachten nach § 109 SGG erstellt wird, liegt nach der Erfahrung des Vorsitzenden zwischen vier Monaten und einem Jahr, sodass von einer deutlichen Verzögerung im Sinne des § 109 Abs. 2 SGG auszugehen ist. Zur Überzeugung des Gerichts wurde der Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens nach § 109 SGG aus grober Nachlässigkeit auch nicht früher vorgebracht.
32
Um einen Antrag als grob nachlässig zu spät gestellt abzulehnen, bedarf es zunächst eines Bezugspunktes für die Verspätung. Dieser ist regelmäßig darin zu sehen, dass das Gericht den Rechtsstreit erkennbar für entscheidungsreif hält und der Verfahrensbeteiligte hierauf grob nachlässig nicht reagiert. Grob nachlässig meint, die prozessuale Sorgfaltspflicht in ungewöhnlich großem Umfang verletzen und dasjenige unbeachtet lassen, was jedem Verfahrensbeteiligten hätte einleuchten müssen. Dies kann z.B. dann der Fall sein, wenn das Gericht in einem Hinweis mitteilt, keine (weiteren) Ermittlungen von Amts wegen anstellen zu wollen oder explizit auf die Möglichkeit einer Antragstellung gem. § 109 SGG hinweist (Pitz in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 109 SGG (Stand: 05.07.2022), Rn. 34).
33
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kommt das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen zu dem Ergebnis, dass der Antrag des Klägers auf Einholung eines Gutachtens nach § 109 SGG abzulehnen ist. Bereits mit ausführlichem richterlichen Hinweis vom 07.10.2021 wies das Gericht den Kläger darauf hin, dass angesichts der Sach- und Rechtslage keine Anhaltspunkte für Ermittlungen von Amts wegen bestünden. Eine Reaktion des Klägers auf diesen ausführlichen richterlichen Hinweis erfolgte trotz mehrfacher Erinnerung sowie letztendlich gar durch die Betreibensaufforderung vom 31.01.2021 bis zum 04.04.2022 überhaupt nicht. Auch mit diesem Schreiben des Klägers wurde ein Antrag nach § 109 SGG nicht in Erwägung gezogen. Erst im Zuge der Anhörung zum Gerichtsbescheid vom 15.07.2022 beantragte der Kläger das Gutachten nach § 109 SGG und damit zur Überzeugung des Gerichts grob nachlässig zu spät. Im Übrigen darf darauf hingewiesen werden, dass dem Antrag nach § 109 SGG schon kein Beweisthema bzw. Beweisfragen zu entnehmen sind. Dies obliegt jedoch grundsätzlich dem Kläger insbesondere dann, wenn zuvor kein Sachverständigengutachten von Amts wegen eingeholt wurde (vgl. dazu Pitz in: Schlegel/Voelzke, juris-PK SGG, 2. Auflage, § 109 SGG, Rdnr. 19).
34
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
35
Dem Kläger waren darüber hinaus Gerichtskosten in Form von Mutwillenskosten gem. § 192 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG aufzuerlegen. Dem Kläger wurde unter Darstellung der Sach- und Rechtslage mit Schreiben vom 07.10.2021 aufgezeigt, weshalb das Klagebegehren offensichtlich aussichtslos ist. Diesbezüglich wurde auf die bisherigen Verwaltungs- und Gerichtsentscheidungen zu den streitgegenständlichen Berufskrankheiten verwiesen. Trotz dieser Prüfung der gegenständlichen Berufskrankheiten durch den gesamten Instanzenzug hält der Kläger ohne substantiellen weiteren Vortrag an seinem Klagebegehren fest, was zur Überzeugung des Gerichts ein besonders hohes Maß an Uneinsichtigkeit zeigt. Wer ein Verfahren, dessen Aussichtslosigkeit im Einzelnen dargelegt worden ist, ohne nachvollziehbare Gründe fortführt, nimmt das Gericht missbräuchlich in Anspruch (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.12.2014, L 2 AS 407/14). Die Entscheidung nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGG steht dabei im Ermessen des Gerichts. Vorliegend war für das Gericht maßgeblich, dass in Anbetracht der bereits erfolgten umfassenden Prüfung der Sach- und Rechtslage, die der Kläger trotz der in den jeweiligen Entscheidungen ausführlich angeführten Gründen jedoch nach wie vor nicht akzeptiert, von einem hohen Grad des Verschuldens auszugehen ist. Darüber hinaus war zu berücksichtigen, dass das Gericht dem Kläger die Sach- und Rechtslage umfassend dargestellt hat und eine finanzielle Überforderung desselben nicht erkennbar ist.
36
Die Höhe der aufzuerlegenden Kosten ergibt sich aus §§ 192 Abs. 1 Satz 3 SGG, 184 Abs. 2 SGG und beträgt für das Verfahren vor den Sozialgerichten 150,00 €.