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SG Landshut, Urteil v. 28.09.2022 – S 10 KR 170/21
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Titel:

Krankengeldanspruch, Anspruchshöchstdauer, Arbeitsunfähigkeit, Leistungsdauer, Streitgegenstand, Kostenentscheidung

Schlagworte:
Krankengeldanspruch, Anspruchshöchstdauer, Arbeitsunfähigkeit, Leistungsdauer, Streitgegenstand, Kostenentscheidung
Rechtsmittelinstanzen:
LSG München, Urteil vom 29.07.2025 – L 5 KR 404/22
BSG, Beschluss vom 06.07.2026 – B 3 KR 11/25 B
 

Tenor

I. Die Klage gegen die Bescheide vom 04.01.2021 und vom 30.04.2021 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 18.05.2021 wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1
Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die Weiterzahlung von Krankengeld über den 07.02.2021 hinaus. Der Kläger, geboren im Jahr 1967, ist Diplom-Physiker und arbeitete zuletzt als IT-Systemspezialist bei der Allianz Technology S Dem Kläger wurden folgende Arbeitsunfähigkeiten bescheinigt:
* 08.08.2019 – 13.08.2019: Kopfschmerzerkrankung
* 18.08.2019 – 04.10.2019: Kopfschmerzerkrankung
* 04.10.2019 – 13.11.2019: Mittelohrentzündung
* Ab 14.11.2019: Kopfschmerzerkrankung
2
Mit Bescheid vom 04.01.2021 teilte die Beklagte mit, dass beim Kläger die Anspruchshöchstdauer von Krankengeld am 07.02.2021 erreicht sei, da ausweislich der AU-Bescheinigungen seit dem 08.08.2019 Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Erkrankung bestehe. Zeiten der Entgeltfortzahlung und des Übergangsgeldes seien auf den Krankengeldanspruch anzurechnen. Die Beklagte gewährte dem Kläger daher Krankengeld bis einschließlich 07.02.2019.
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Bis zum 29.10.2019 sowie zunächst auch vom 14.11.2019 bis zum 25.12.2019 erhielt der Kläger Entgeltfortzahlung von seinem Arbeitgeber. Während der Durchführung einer stationären Rehamaßnahme vom 16.06.2020 bis zum 14.07.2020 erhielt der Kläger Übergangsgeld von der Deutschen Rentenversicherung Bund.
4
Gegen den oben genannten Bescheid der Beklagten legte der Kläger mit Schreiben vom 07.01.2021 Widerspruch ein und führte zur Begründung aus, dass erst seit dem 14.11.2019 Arbeitsunfähigkeit wegen Kopfschmerzerkrankungen vorliege. Der Krankengeldanspruch bestehe daher fort.
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Ein von der Beklagten in Auftrag gegebenes Gutachten des Medizinischen Dienstes Bayern kam am 03.03.2021 zu dem Ergebnis, dass beim Kläger bereits seit Juli 2019 chronische Kopfschmerzen vorliegen. Im Zeitraum vom 04.10.2019 bis zum 13.11.2019 sei zwar lediglich eine Arbeitsunfähigkeit wegen einer Mittelohrentzündung attestiert. Nach Prüfung der vorliegenden Unterlagen sei jedoch aus sozialmedizinischer Sicht davon auszugehen, dass auch vom 04.10.2019 bis zum 13.11.2019 Arbeitsunfähigkeit wegen Kopfschmerzen bestand.
6
Mit Schreiben vom 30.04.2021 wandte sich die Beklagte an den Arbeitgeber des Klägers und teilte mit, dass nach erneuter Prüfung ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den Erkrankungen bestehe. Für den Zeitraum vom 14.11.2019 bis zum 25.12.2019 werde dem Kläger daher Krankengeld nacherstattet; das Arbeitsentgelt, das der Kläger zunächst im Rahmen der Entgeltfortzahlung erhalten habe, sei durch den Arbeitgeber zurückzufordern. Ebenfalls am 30.04.2021 erließ die Beklagte einen entsprechenden Korrekturbescheid für die Krankengeldzahlung ab dem 14.11.2019.
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Am 18.05.2021 erließ die Beklagte schließlich einen Widerspruchsbescheid, mit dem der Widerspruch des Klägers unter Berufung auf die bislang vorgetragenen Argumente zurückgewiesen wurde.
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Hiergegen hat der Kläger mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten am 02.06.2021 Klage zum Sozialgericht Landshut erhoben. Zur Begründung hat er sich primär auf das Vorbringen im Verwaltungsverfahren berufen und ergänzt, dass ein Krankengeldanspruch vom 08.03.2021 bis mindestens 26.05.2021 (80 Tage) geltend gemacht werde. Der Kläger gehe davon aus, dass der Anspruch auf Krankengeld noch für weitere 80 Tage bestehe.
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Der Kläger beantragt daher,
die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 04.01.2021 und vom 30.04.2021 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 18.05.2021 zu verurteilen, dem Kläger über den 07.02.2021 hinaus Krankengeld in Höhe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
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Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte erwidert, dass sich im Vergleich zum Widerspruchsverfahren keine neuen Erkenntnisse ergeben. Ihre im Widerspruchsbescheid vertretene Rechtsauffassung sei zutreffend.
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Im Verlauf des Klageverfahrens hat das Gericht die medizinischen Unterlagen des Klägers angefordert. Aus diesen ergibt sich, dass der Kläger seit Mitte Juli 2019 an chronischen Kopfschmerzen leidet. Hervorzuheben ist der Befundbericht des Neurologen Dr. G. vom 07.10.2019, der im Rahmen einer Untersuchung am 01.10.2019 festgestellt hat, dass der Kläger trotz medikamentöser Behandlung nach wie vor unter täglichen Kopfschmerzen leide. Weiterhin ist hervorzuheben der Befundbericht des HNO-Arztes Dr. I. vom 10.10.2019, der im Rahmen einer Untersuchung des Klägers am 08.10.2019 ebenfalls zu der Feststellung gelangt ist, dass der Kläger unter frontal betonten Kopfschmerzen leide.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Beklagtenakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die form- und fristgemäß erhobene Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, jedoch nicht begründet. Die Klage ist daher abzuweisen.
I.
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Streitgegenstand ist die Fortzahlung von Krankengeld über den 07.02.2021 hinaus. Der Kläger macht die Fortzahlung mindestens bis zum 26.05.2021 geltend, also für weitere 80 Tage; das kalendertägliche Krankengeld beträgt 82,43 Euro. Mit dem 26.05.2021 wäre die Anspruchshöchstdauer von 546 Tagen erreicht, wenn man davon ausginge, dass der Krankengeldanspruch erst am 14.11.2019 begonnen hat.
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Die Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Fortzahlung von Krankengeld über den 07.02.2021 hinaus. Die Bescheide der Beklagten verletzten ihn daher nicht in seinen Rechten.
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Nach § 44 Abs. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB V erhalten Versicherte Krankengeld ohne zeitliche Begrenzung, für den Fall der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit jedoch für längstens achtundsiebzig Wochen innerhalb von je drei Jahren, gerechnet vom Tage des Beginns der Arbeitsunfähigkeit an. Nach § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB V wird die Leistungsdauer nicht verlängert, wenn während der Arbeitsunfähigkeit eine weitere Erkrankung hinzutritt. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) liegt ein solches Hinzutreten während der Arbeitsunfähigkeit auch dann vor, wenn zeitgleich mit dem Vorliegen oder Wiedervorliegen einer zur Arbeitsunfähigkeit führenden ersten Erkrankung unabhängig von dieser Krankheit zugleich eine weitere Krankheit die Arbeitsunfähigkeit des Versicherten bedingt; es reicht insoweit aus, dass die Krankheiten zumindest an einem Tag zeitgleich nebeneinander bestanden haben (BSG v. 08.11.2005 – B 1 KR 27/04 R – juris Rn. 16).
18
Vor diesem rechtlichen Hintergrund gelangt die Kammer zu der Überzeugung, dass der Kläger keinen über den 07.02.2021 hinausgehenden Anspruch auf Krankengeld gegen die Beklagte hat.
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Die ab dem 04.10.2019 bescheinigte Mittelohrentzündung ist zu der bereits bestehenden Kopfschmerzerkrankung hinzugetreten. Diese war zuvor vom 18.08.2019 bis einschließlich 04.10.2019 bescheinigt worden, sodass sich beide Krankheiten ausweislich der Feststellungen der ihnen jeweils zugrundeliegenden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen um mindestens einen Tag überschnitten haben. Nach § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB V wird die Leistungsdauer des Krankengelds daher nicht verlängert; die Kopfschmerzerkrankung und die hinzugetretene Mittelohrentzündung sind krankengeldrechtlich als eine Einheit zu betrachten.
20
Auch nach Auswertung der medizinischen Unterlagen hat das Gericht keinen Zweifel daran, dass die Mittelohrentzündung während der Arbeitsunfähigkeit der Kopfschmerzerkrankung hinzugetreten ist und die Rechtsfolgen des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB V greifen. Denn alle beigezogenen Befundberichte und schließlich auch die Angaben des Klägers selbst im Antrag auf Feststellung eines Grades der Behinderung vom 29.11.2020 ergeben, dass die Kopfschmerzerkrankung beim Kläger bereits ab Juli 2019 vorgelegen hat. Auch die Befundberichte der Ärzte Dr. G. vom 07.10.2019 und Dr. I. vom 08.10.2019, welche auf Untersuchungen des Klägers kurz vor bzw. während der attestierten Mittelohrentzündung beruhen, bescheinigen dem Kläger fortbestehende Kopfschmerzen.
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Maßgeblich für die Dauer des Krankengeldanspruchs sind damit die bescheinigten Zeiträume vom 08.08.2019 bis zum 13.08.2019 (6 Tage) sowie vom 18.08.2019 bis zum 07.02.2021 (540 Tage); in diesen Zeiträumen wurde Arbeitsunfähigkeit wegen der Kopfschmerzerkrankung und/oder der Mittelohrentzündung als hinzugetretener Erkrankung bescheinigt. Dass für den Krankengeldanspruch erst die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit wegen der Kopfschmerzerkrankung ab dem 14.11.2019 maßgeblich sein soll, besteht keine rechtliche Grundlage.
22
Da zum 07.02.2021 somit die maximale Bezugsdauer nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB V von 78 Wochen (546 Tage) erreicht war, hat der Kläger keinen über den 07.02.2021 hinausgehenden Krankengeldanspruch.
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Ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass Zeiten, in denen der Kläger Entgeltfortzahlung durch seinen Arbeitgeber und Übergangsgeld durch den Rentenversicherungsträger erhalten hat, den Krankengeldanspruch nicht verlängern. Nach § 49 Abs. 1 Nr. 1 bzw. 3 SGB V ruht zwar der Anspruch auf Krankengeld während des Bezugs von Entgeltfortzahlung bzw. Übergangsgeld. Diese Ruhenszeiten werden jedoch nach § 48 Abs. 3 Satz 1 SGB V wie Zeiten des Bezugs von Krankengeld berücksichtigt. Im Ergebnis werden die genannten Leistungen also auf den Krankengeldanspruch angerechnet.
II.
24
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG und berücksichtigt den Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache.