Titel:
Prognose des Studienabschlusses in angemessener Zeit bei Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke eines Studiums
Normenkette:
AufenthG § 16b Abs. 2 S. 4
Leitsatz:
Der angemessene Zeitraum iSd § 16b Abs. 2 S. 4 AufenthG bestimmt sich nach dem Aufenthaltszweck und den persönlichen Umständen sowie dem Bemühen des Ausländers, das Ziel seines Aufenthalts in einem überschaubaren Zeitraum zu erreichen. Anhaltspunkte für die zu treffende Prognoseentscheidung sind unter anderem die üblichen Studien- und Aufenthaltszeiten und das bisherige Studienverhalten des Ausländers, vor allem bisher erbrachte Zwischenprüfungen und Leistungsnachweise. Dabei ist spezifischen, vor allem sprachlichen Schwierigkeiten ausländischer Studierender und krankheitsbedingten Verzögerungen des Abschlusses des Studiums angemessen Rechnung zu tragen. (stRspr VGH München BeckRS 2019, 13683; BeckRS 2018, 35627; BeckRS 2018, 19967). (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke eines Studiums, Studienabschluss in angemessener Zeit, Prognose, krankheitsbedingte Verzögerungen, sprachliche Schwierigkeiten, bisher erbrachte Zwischenprüfungen und Leistungsnachweise
Vorinstanz:
VG München, Urteil vom 10.12.2020 – M 24 K 19.3017
Fundstelle:
BeckRS 2022, 6246
Tenor
I. In Abänderung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 10. Dezember 2020 wird die Klage abgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Die Revision wird nicht zuglassen.
Tatbestand
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Die Klägerin begehrt die Verlängerung ihrer zum Zweck des Zahnmedizinstudiums erteilten Aufenthaltserlaubnis.
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Sie reiste erstmals am 14. November 2009 in die Bundesrepublik ein. Am 4. Dezember 2009 wurde ihr befristet bis zum 3. Dezember 2010 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 AufenthG a.F. zum Zweck eines studienvorbereitenden Deutschkurses erteilt. Nach der erfolgreichen Sprachprüfung für einen Hochschulzugang wurde ihre Aufenthaltserlaubnis für ein Wartesemester vor Aufnahme des Studiums der Zahnmedizin bis zum 30. April 2011 verlängert. Die Klägerin nahm am 1. April 2011 das Studium der Zahnmedizin auf. Am 31. März 2011 erteilte die Beklagte der Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 AufenthG a.F. zum Zweck des Studiums der Zahnmedizin, die in der Folge fortlaufend, letztmals am 30. August 2016 befristet bis zum 29. August 2018 verlängert wurde. Am 30. August 2018 beantragte die Klägerin die Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis.
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Am 16. Oktober 2018 teilte die Universität der Ausländerbehörde mit, die Klägerin befinde sich im Wintersemester 2018/2019 im 16. Fachsemester, ein erfolgreicher Studienabschluss könne nicht mehr prognostiziert werden. Das Studium sei seit 2014 nicht mehr aktiv fortgesetzt worden.
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Nach vorheriger Anhörung der Klägerin lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 21. Mai 2019 den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ab (Nr. 1 des Bescheids), setzte eine Frist zur Ausreise bis zum 10. Juli 2019 (Nr. 2) und drohte die Abschiebung in die palästinensischen Autonomiegebiete oder einen anderen Staat, in den die Klägerin einreisen dürfe oder der zu ihrer Rücknahme verpflichtet sei, an (Nr. 3). Der Aufenthaltszweck könne nicht mehr in einem angemessenen Zeitraum erreicht werden. Die Klägerin befinde sich im 17. Fachsemester, ohne einen Abschluss erworben zu haben. Damit sei die Regelstudiendauer von 11 Fachsemestern erheblich überschritten. Ein Studienabschluss sei frühestens im September 2022 und damit nicht mehr innerhalb einer Frist von zehn Jahren zu erwarten.
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Hiergegen erhob die Klägerin mit Schriftsatz vom 21. Juni 2019 Klage. Zur Begründung führte sie aus, sie habe zu Studienbeginn im Jahr 2011 in der Wohnung ihres streng konservativen Bruders und dessen Familie gelebt. Aufgrund der permanenten Kontrolle durch den Bruder und durch dessen Misstrauen im Hinblick auf Kontakte zu anderen Männern habe sich die Situation als unerträglich dargestellt. Bereits 2012 sei es vermehrt zu Auseinandersetzungen, später zu Bedrohungen, permanenten Beleidigungen und schließlich zu heftigen Schlägen durch ihren Bruder gekommen. Sie habe in der Folge eine eigene Wohnung suchen, mehrfach umziehen und den Kontakt zu den Brüdern abbrechen müssen, worunter sie sehr gelitten habe. Die Zeit der Auseinandersetzungen und der ständigen Umzüge sei sehr belastend gewesen. Zugleich sei die Verlobung der Klägerin zerbrochen, woraufhin es erneut zu heftigen Auseinandersetzungen mit der Familie gekommen sei. Daraufhin habe die Klägerin psychische Beschwerden entwickelt, die sich verstärkt hätten, als die Mutter und der Vater jeweils schwer erkrankt seien. Sie sei in eine tiefe Depression gefallen. Dadurch sei es zu Konzentrationsstörungen und letztlich den Verzögerungen im Studium gekommen. Im gerichtlichen Verfahren wurden zahlreiche ärztliche Bescheinigungen zu einer (rückblickend festgestellten) depressiven Erkrankung der Klägerin seit 2011 sowie Atteste, die der Klägerin zwischen 2012 und 2020 in zahlreichen Fällen eine akute Prüfungsunfähigkeit aufgrund unterschiedlicher akuter Erkrankungen bescheinigten, vorgelegt.
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Mit Urteil vom 10. Dezember 2020 hob das Verwaltungsgericht München den Bescheid der Beklagten vom 21. Mai 2019 auf und verpflichtete die Beklagte, die Aufenthaltserlaubnis der Klägerin zu verlängern. Der Studienabschluss als Aufenthaltszweck sei noch nicht erreicht, könne aber in einer angemessenen Zeit noch erreicht werden. Unter Berücksichtigung ihrer besonderen Situation und der vorgelegten Atteste ergebe sich für die Klägerin im Wintersemester 2020/21eine „bereinigte“ Fachsemesterzahl von elf. Im Zeitraum von Sommersemester 2015 bis Sommersemester 2019 sei sie nicht studierfähig gewesen. Damit sei die Regelstudienzeit von elf Semestern zzgl. drei Semestern derzeit noch nicht überschritten. Auch wahre der avisierte Abschluss des Studiums bis März 2024 die - unter Berücksichtigung der Erkrankung entsprechend „relativierte“ - maximale Gesamtaufenthaltsdauer von zehn Jahren. Es komme damit nicht mehr darauf an, wie sich die Verzögerungen durch die Corona-Pandemie auf die Frage der Beendigung des Studiums in angemessener Zeit auswirkten.
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Die mit Beschluss des Senats vom 30. April 2021 zugelassene Berufung begründet die Beklagte damit, dass die positive Prognose des Verwaltungsgerichts zur Möglichkeit eines Studienabschlusses in angemessener Zeit fehlgehe. Laut einer Mitteilung der Universität vom 27. Mai 2021 sei ein erfolgreicher Studienabschluss frühestens im März 2024 möglich. Damit stehe fest, dass die Klägerin die durchschnittliche Studiendauer von zwölf Semestern im Fach Zahnmedizin um weit mehr als drei Semester überschritten habe. Auch die Gesamtdauer des Studiums überschreite erheblich die regelmäßig anzunehmende Maximaldauer von zehn Jahren. Zwar seien krankheitsbedingte Studienverzögerungen bei der Prüfung der Angemessenheit zu berücksichtigen, im Falle der Klägerin sei jedoch weiterhin unklar, ob und in welchem konkreten Zeitraum sie krankheitsbedingt nicht in der Lage gewesen sei, ihr Studium ordnungsgemäß zu betreiben. Die Würdigung des bisherigen Studienverlaufs führe auch unter Berücksichtigung einer etwaigen Erkrankung der Klägerin nicht zu der Prognose, dass diese das Studium in absehbarer Zeit erfolgreich abschließen werde. Auch in der Zeit, in der laut Verwaltungsgericht wieder eine uneingeschränkte Leistungsfähigkeit der Klägerin bestanden habe, sei keine erhebliche Leistungssteigerung zu verzeichnen. Zwischen dem 10. Februar 2021 (Zeitpunkt der letzten Stellungnahme) und dem 27. Mai 2021 habe sich der Leistungsstand der Klägerin nicht verändert.
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Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 10.12.2020 die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und schildert erneut ihre Lebensumstände, die sie in ihrer Studierfähigkeit eingeschränkt hätten. Die Prüfungsfähigkeit sei fachärztlich diagnostiziert im Frühjahr 2020 wiederhergestellt worden. Die Klägerin stehe seither unter medikamentöser Behandlung mit ständigen Laborkontrollen. Aktuell werde die Depression der Klägerin als mittel bis leicht eingestuft. Sie sei inzwischen als Pflegehilfskraft bei der behinderten Tochter ihrer Nachbarin tätig. Die erneuten Verzögerungen des Studiums im Jahr 2021 seien der Corona-Pandemie geschuldet gewesen. Bei den im Wintersemester 2021 geplanten Prüfungen sei sie aufgrund einer Erkrankung prüfungsunfähig gewesen. Die Universität habe festgestellt, dass der Aufenthaltszweck noch nicht erreicht sei und noch erreicht werden könne.
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Der am Verfahren beteiligte Vertreter des öffentlichen Interesses hat keinen Antrag gestellt.
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Mit Beschluss vom 12. Juli 2021 hat der Senat der Klägerin für das Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe gegen Ratenzahlung bewilligt.
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Am 21. Februar 2022 fand die mündliche Verhandlung statt. Die Sach- und Rechtslage wurde mit den Beteiligten eingehend erörtert.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Behördenakten und der Gerichtsakten sowie auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Berufung der Beklagten hat Erfolg.
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Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte zu Unrecht verpflichtet, die Aufenthaltserlaubnis der Klägerin zu verlängern. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine solche Verlängerung sind nicht erfüllt, sodass die Klägerin keinen entsprechenden Anspruch hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
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1. Als Rechtsgrundlage für die von der Klägerin begehrte Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis kommt lediglich § 16b Abs. 2 Satz 4 AufenthG in Betracht. Danach wird die für die Aufnahme eines Studiums erteilte Aufenthaltserlaubnis verlängert, wenn der Aufenthaltszweck noch nicht erreicht ist und in einem angemessenen Zeitraum noch erreicht werden kann.
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Der angemessene Zeitraum im Sinne des § 16b Abs. 2 Satz 4 AufenthG bestimmt sich nach dem Aufenthaltszweck und den persönlichen Umständen sowie dem Bemühen des Ausländers, das Ziel seines Aufenthalts in einem überschaubaren Zeitraum zu erreichen. Anhaltspunkte für die zu treffende Prognoseentscheidung sind unter anderem die üblichen Studien- und Aufenthaltszeiten und das bisherige Studienverhalten des Ausländers, vor allem bisher erbrachte Zwischenprüfungen und Leistungsnachweise (stRspr, vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 16.4.2019 - 10 CS 19.445 - juris Rn. 6; B.v. 6.12.2018 - 10 CS 18.2271 - juris Rn. 10; B.v. 20.8.2018 - 10 CS 18.789 - juris Rn. 10 m.w.N. zur wortgleichen Vorgängerregelung in § 16 Abs. 2 Satz 4 AufenthG a.F.). Spezifischen, vor allem sprachlichen Schwierigkeiten ausländischer Studierender ist dabei angemessen Rechnung zu tragen (vgl. BVerwG, B.v. 2.3.1994 - 1 B 10.94 - juris Rn. 4; U.v. 18.8.1981 - I C 88.76 - juris Rn. 30). Gleiches gilt für krankheitsbedingte Verzögerungen des Abschlusses des Studiums (BayVGH, B.v. 16.4.2019 - 10 CS 19.445 - juris Rn. 8; B.v. 6.12.2018 - 10 CS 18.2271 - juris Rn. 10 m.w.N.). Auch wenn den gesetzlichen Regeln eine starre zeitliche Obergrenze nicht zu entnehmen ist, geht die Vollzugspraxis der Ausländerbehörden davon aus, dass ein angemessener Zeitraum in der Regel dann nicht mehr gegeben ist, wenn das Studium unter Berücksichtigung der bisherigen Studienleistungen und des dafür aufgewandten Zeitbedarfs nicht innerhalb einer Gesamtaufenthaltsdauer von 10 Jahren abgeschlossen werden kann (Nr. 16.2.5 Sätze 2 bis 3 AVV-AufenthG; vgl. auch BayVGH, U.v. 26.5.2011 - 19 BV 11.174 - juris Rn. 24).
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2. Gemessen an diesen Grundsätzen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin ihr Studium noch in einem angemessenen Zeitraum abschließen können wird. Selbst wenn man mit dem Verwaltungsgericht unter Vernachlässigung der von der Beklagten aufgezeigten Bedenken gegen dessen entsprechende tatrichterliche Würdigung (vgl. zu Zweifeln an nachträglich ausgestellten Attesten BayVGH, B.v. 16.4.2019 - 10 CS 19.445 - juris Rn. 8) annähme, dass die Klägerin von 2015 bis 2019 krankheitsbedingt nicht studierfähig gewesen wäre, rechtfertigt das Gesamtergebnis des Verfahrens (§ 108 Abs. 1 VwGO) keine positive Prognose im Sinne von § 16b Abs. 2 Satz 4 AufenthG.
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Auf Anfrage des Senats hat die Universität mitgeteilt (Auskünfte vom 17.1.2022 und vom 14.2.2022), die Klägerin studiere seit dem Sommersemester 2011 Zahnmedizin, befinde sich derzeit im 22. Fachsemester und habe damit die Regelstudienzeit von elf Semestern bereits erheblich überschritten. Wenn im Frühjahr 2022 die naturwissenschaftliche Vorprüfung und im Herbst 2022 die zahnärztliche Vorprüfung bestanden werden, kann nach der abschließenden Mitteilung der Universität vom 14. Februar 2022 mit einem Studienabschluss frühestens zum Ende des Wintersemesters 2025/2026 gerechnet werden. Diese Angabe deckt sich im Wesentlichen mit der Berechnung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung (sechs Semester nach einer erfolgreichen Zwischenprüfung im Wintersemester 2022/2023). Zu diesem Zeitpunkt betrüge die Gesamtstudiendauer selbst unter Vernachlässigung der Jahre 2015 bis 2019, studienvorbereitender Kurse und eines Wartesemesters zehn Jahre.
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Allerdings konnte der Senat nicht zu der richterlichen Überzeugung gelangen, dass die Klägerin zum nunmehr frühestmöglichen Zeitpunkt ihr Studium wird abschließen können. Die nach dem Wegfall der von ihr behaupteten Studierunfähigkeit 2019 erbrachten Leistungen sind nicht derart (sehr) gut, dass eine solche Prognose aufgrund einer erkennbaren Leistungssteigerung gerechtfertigt wäre (zur Bedeutung dieses Kriteriums BayVGH, B.v. 16.4.2019 - 10 CS 19.445 - juris Rn. 7). An mehreren Prüfungen seit 2019 konnte die Klägerin krankheitsbedingt nicht teilnehmen. Bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin - abgesehen von einzelnen Scheinen - einen Leistungsstand erreicht, den andere Studierende nach Auskunft der Universität im Wesentlichen nach zwei Semestern erreichen. Bislang hat sie noch keine Vorprüfung absolviert. Die Klägerin hat keine konkreten Noten ihrer bisherigen Prüfungen vorlegt, schildert aber selbst, dass ihre Ergebnisse vor allem wegen ihrer praktischen Leistungen „gut“ gewesen seien. Dies alles lässt nicht prognostizieren, dass keine weiteren Studienverzögerungen - etwa durch krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit oder nicht bestandene Prüfungen - zu erwarten sind.
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Hinzukommt, dass die Klägerin aktuell zur Finanzierung ihres Lebensunterhalts darauf angewiesen ist, neben dem Studium einer Erwerbstätigkeit im Umfang von durchschnittlich 20 Stunden pro Woche nachzugehen. Die damit einhergehende zusätzliche Belastung dürfte sich trotz der von der Klägerin vorgetragenen Besonderheiten (kurzer Arbeitsweg, teilweise flexible Arbeitszeiten, Möglichkeiten des Lernens während der Arbeit) ungünstig auf das universitäre Fortkommen auswirken.
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Der Senat verkennt dabei nicht, dass auch die Einschränkungen des Studienbetriebs durch die Corona-Pandemie zu Verzögerungen im Studium der Klägerin geführt haben. Ungeachtet dessen bietet der Studienerfolg seit 2011 keine hinreichende Basis für die Annahme, dass die Klägerin ohne diese Beschränkungen in der Lage gewesen wäre, ihr Studium in einer angemessenen Zeit zu beenden. Insbesondere konnte die Klägerin - wie in den Jahren 2012, 2013, 2014, 2016, 2017, 2018 und 2019 - auch in den Jahren 2020 und 2021 aus gesundheitlichen Gründen (unklarer fiebriger Infekt bzw. Durchfallerkrankung), die in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit dem pandemischen Geschehen standen, nicht an allen Prüfungen teilnehmen.
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Insgesamt und auch unter Würdigung des Eindrucks, den der Senat in der mündlichen Verhandlung von der Klägerin gewonnen hat, sind damit keine Umstände erkennbar, die trotz des Gesamtaufenthaltes von nunmehr 12 Jahren die Prognose rechtfertigen könnten, die Klägerin werde den Aufenthaltszweck noch in einem angemessenen Zeitraum erreichen können. Unter diesen Umständen sind die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis der Klägerin nach § 16b Abs. 2 Satz 4 AufenthG nicht erfüllt.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 ff. ZPO.
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Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.