Titel:
Befangenheit, Sachverständigengutachten, Ablehnungsantrag, Unparteilichkeit, Beweiswürdigung, Verfahrensfehler, Fristwahrung
Schlagworte:
Befangenheit, Sachverständigengutachten, Ablehnungsantrag, Unparteilichkeit, Beweiswürdigung, Verfahrensfehler, Fristwahrung
Rechtsmittelinstanzen:
LSG München, Urteil vom 07.10.2025 – L 5 P 51/22
BSG, Beschluss vom 30.03.2026 – B 3 P 13/25 B
Gründe
1
Streitgegenständlich ist der bei der Klägerin festzustellende Pflegegrad.
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Das Gericht hat hierzu gemäß § 106 Abs. 3 Nummer 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Beweisaufnahme durch die Anhörung der Sachverständigen I. angeordnet. Die Sachverständige hat das Gutachten am 22.01.2022 nach persönlicher Begutachtung im Rahmen eines Hausbesuchs vom 17.01.2022 erstellt. Im Rahmen des Hausbesuchs ist die Befragung der Klägerin zum Teil im Beisein ihrer Tochter erfolgt.
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Das Gutachten ist den Beteiligten jeweils mit gerichtlichem Schreiben vom 27.01.2022 übersandt worden. Mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 18.02.2022 ist für die Klägerin zunächst Fristverlängerung zur Stellungnahme bis zum 18.03.2022 beantragt worden. Mit gerichtlichem Schreiben vom 23.02.2022 ist der Klägerin Ausschlussfrist unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 106 Abs. 3 SGG bis zum 18.03.2022 gesetzt worden. Mit Schriftsatz vom 18.03.2022 ist für die Klägerin beantragt worden, die Frist zur Stellungnahme bis 22.03.2022 zu verlängern. Mit Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 02.04.2022, eingegangen am 04.04.2022, sind inhaltliche Einwendungen zu einzelnen Feststellungen der Sachverständigen erfolgt. Dabei ist unter anderem vorgetragen worden, die Gutachterin habe auf den Hinweis der Tochter der Klägerin, dass die Klägerin im Rahmen eines Moduls Hilfe benötige, sinngemäß geantwortet: „Dies muss ihre Mutter schon selbst können.“, dies stelle keine ordnungsgemäße Begutachtung dar. Wegen der Einwendungen im Übrigen wird auf den Schriftsatz vom 02.04.2022 Bezug genommen.
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Die Sachverständige hat im Rahmen einer ergänzenden Stellungnahme vom 17.04.2022 zu den erhobenen Einwendungen gegen die Feststellungen im Rahmen einzelner Module Stellung genommen. Zum Vorhalt der Klägerin, sie habe im Rahmen der Begutachtung gesagt, dass die Klägerin das selbst können müsse, hat die Sachverständige angegeben, sie könne diese Aussage nicht gemacht haben, da die Klägerin entscheide, was sie könne und wozu sie Hilfe einfordere.
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Mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 09.05.2022 hat die Klägerin die Sachverständige wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, mit der Begründung, die Sachverständige ignoriere den klägerischen Vortrag auf ihr Gutachten und missachte damit zulasten der Klägerin die Weisung des Gerichts, zu den Einwendungen der Klägerin Stellung zu nehmen. Insbesondere habe die Sachverständige die Einwendung, dass die Klägerin wegen einer ständigen Sturzgefahr beaufsichtigt und gegebenenfalls gestützt werden müsse nicht berücksichtigt, indem sie die Klägerin weiterhin als selbstständig bewertet habe, nicht aber auf den klägerischen Vortrag eingegangen sei, dass die Klägerin dabei beaufsichtigt werden müsse. Auch habe die Sachverständige unrichtige Angaben gemacht in Bezug auf ihre Aussage gegenüber der Tochter der Klägerin, dass die Klägerin dies selbst können müsse. Mit diesen Worten habe die Sachverständige die Pflegeperson wiederholt „mundtot gemacht“. Die Anhörung der Pflegeperson sei aber gerade bei Vorliegen von Konzentrations- und Merkfähigkeitsstörungen erforderlich, um sich ein gerechtes Bild vom Hilfebedarf zu machen. Die Sachverständige habe auch falsch dokumentiert, dass die Klägerin angegeben habe, harn- und stuhlkontinent zu sein, eine erholsame Nachtruhe zu haben und keinen Rollator zu haben. Tatsächlich habe die Klägerin ausdrücklich gegenüber der Gutachterin gesagt, dass sie an Unruhezuständen, auch nachts, leide, wie dies auch in einigen ärztlichen Befundberichten dokumentiert sei. Soweit die Sachverständige im Rahmen der Dokumentation der Begutachtungssituation falsche Angaben gemacht habe, begründe dies die Besorgnis, dass die Sachverständige dies auch bezüglich weiterer Punkte und insbesondere bezüglich des pflegerischen Hilfebedarfs mache.
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Wegen des weiteren Sachverhalts und des weiteren Vorbringens wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen.
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Das Vorbringen der Klägerin ist nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit der Sachverständigen zu begründen.
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Nach § 118 Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit §§ 406 Abs. 1 Satz 1,42 Abs. 1 und 2 Zivilprozessordnung (ZPO) findet die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit bzw. Unvoreingenommenheit des Sachverständigen zu rechtfertigen. Der Grund, der das Misstrauen rechtfertigt, muss bei objektiver und vernünftiger Betrachtungsweise vom Standpunkt der Parteien aus vorliegen. Rein subjektive Vorstellungen und Gedankengänge des Antragstellers scheiden aus. Allerdings kommt es auch nicht darauf an, ob der Sachverständige tatsächlich befangen ist. Maßgeblich bei der Beurteilung sind die jeweiligen Umstände des Einzelfalles (vergleiche BayLSG, Beschluss vom 02.04.2019, Aktenzeichen L 3 SF 160/18 AB m.w.N.). Der Ablehnungsgrund ist gemäß §§ 406 Abs. 3, 294 ZPO glaubhaft zu machen (vergleiche BayLSG, an angegebenem Ort). Nach § 106 Abs. 2 Satz 1, § 411 Abs. 1 ZPO ist der Ablehnungsantrag bei dem Gericht oder bei dem Richter, von dem der Sachverständige ernannt ist, zwei Wochen nach Verkündigung oder Zustellung des Beschlusses über die Ernennung zu stellen – zu einem späteren Zeitpunkt nach § 406 Abs. 2 Satz 2 ZPO nur dann, wenn der Antragsteller Gründe benennen kann, dass er die Befangenheit ohne sein Verschulden erst zu einem späteren Zeitpunkt geltend machen konnte. Dies kann dann der Fall sein, wenn erst aus dem schriftlich abgefassten Gutachten der Ablehnungsgrund ersichtlich wird.
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Soweit die Klägerin den Ablehnungsantrag aus Aussagen der Sachverständigen im Rahmen der ergänzenden Stellungnahme begründet, kann dies insoweit noch als fristgemäß angesehen werden.
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Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Eventuelle Unzulänglichkeiten des Gutachtens inhaltlicher Art können lediglich dazu führen, die Rechte des Prozessrechts in Anspruch zu nehmen. Die inhaltliche Bewertung eines Gutachtens obliegt dem entscheidenden Richter im Rahmen der freien Beweiswürdigung und kann nicht in ein Verfahren wegen Besorgnis der Befangenheit vorgezogen werden (vergleiche BayLSG, Beschluss vom 02.11.2011, Aktenzeichen L 2U 226/11 B). Dies gilt grundsätzlich auch für verfahrensfehlerhaftes Verhalten. Nur wenn die Verfahrensweise von einem willkürlichen oder unsachlichen Umgang mit den Beteiligten geprägt ist, etwa grobe Beleidigungen, körperliche Eingriffe gegen den Willen des zu Begutachtenden oder eine grobe Verletzung der Privatsphäre, ist die Besorgnis der Befangenheit begründet (vergleiche Berchtold, Kommentar zum SGG, 6. Aufl. 2021, § 118 Rn. 26). Ein beleidigender oder die Privatsphäre der Klägerin verletzender Umgang der Sachverständigen mit der Klägerin ist aus dem Vortrag, auch bezüglich der streitigen Aussage gegenüber der Pflegeperson, nicht abzuleiten. Willentliche Falschangaben der Sachverständigen sind nicht nachgewiesen und glaubhaft gemacht.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 172 Abs. 2 SGG.