Inhalt

LG Traunstein, Endurteil v. 29.11.2022 – 5 O 1136/21
Titel:

Darlehensrückzahlung, Zinsvereinbarung, Verjährung, Kontokorrentkonto, Widerklageabweisung, Verbrauchereigenschaft, Tilgungsaussetzung

Schlagworte:
Darlehensrückzahlung, Zinsvereinbarung, Verjährung, Kontokorrentkonto, Widerklageabweisung, Verbrauchereigenschaft, Tilgungsaussetzung
Rechtsmittelinstanzen:
OLG München, Endurteil vom 08.10.2024 – 5 U 7149/22 e
BGH, Urteil vom 10.03.2026 – XI ZR 132/24

Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 111.822,06 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 15.02.2021 zu zahlen.
2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 25.843,40 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 06.02.2020 zu zahlen.
3. Die Widerklage wird abgewiesen.
4. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1
Die Parteien streiten über Ansprüche aus gekündigten Darlehensverhältnissen.
2
Mit Kreditvertrag vom 20.02.2013 vereinbarten die Parteien ein Darlehen in Höhe von 310.500 €, das unter der Nr. … geführt wird.
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Nachdem die Darlehensvaluta von der Klägerin ausbezahlt wurde, kam der Beklagte nur anfangs der Ratenzahlung Verpflichtung nach. In den Jahren 2016 und 2017 wurde vereinbart, dass fällige Tilgungsleistungen zeitweise ausgesetzt werden.
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Nach Ablauf des Tilgungsaufschubs nahm der Beklagte die Darlehensrückzahlung jedoch nicht wieder auf, weshalb die Klägerin sodann die offenen Raten zuletzt mit Schreiben vom 30.10.2019 anmahnte.
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Mit Schreiben vom 06.12.2019 kündigte die Klägerin gegenüber dem Beklagten die Geschäftsverbindung, mithin auch den streitgegenständlichen Darlehensvertrag, und forderte den Beklagten zur Rückzahlung der offenen Gesamtforderung in Höhe von damals 250.244,21 € bis 27.12.2019 auf.
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Aufgrund der zwischenzeitlich getätigten Zahlungen in Höhe von 150.761,46 € ist vom Grundsatz her ein Betrag in Höhe von 111.822,96 € offen.
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Weiter macht die Klägerin eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 25.843,40 € geltend.
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Ferner gab es im Rahmen der Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien weitere drei Darlehensbeziehungen mit den Nummern … und …
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Hinsichtlich des Kontokorrentkontos … ist zu sagen, dass diesbezüglich ein Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin und der … vorhanden war und am 15.09.1995 das Konto eröffnet wurde. Am 02.09.2005 wurde sodann mit der Unternehmensnachfolgerin … ein neuer Kontovertrag über das Konto … geschlossen. Am 29.04.2015 wurde erneut ein neuer Vertrag geschlossen und zwar diesmal zwischen dem Beklagten persönlich, firmierend unter …., und der Klägerin.
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Das Kontokorrentkonto … wurde Anfang des Jahres 2001 für die … mit einer Kreditlinie von 300.000 DM errichtet. Am 02.09.2005 schloss die … und am 26.04.2016 der Beklagte persönlich einen neuen Vertrag mit der Klägerin hinsichtlich dieser Kontonummer, wobei diesbezüglich in regelmäßigen Abständen die Höhe des jeweils aktuellen Sollzinssatzes vereinbart wurde.
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Das Darlehen Nummer … wurde am 18.05.2011 von der … in einer Höhe von 630.000 € geschlossen. Hierbei war eine Festzinsbindung bis 30.05.2016 in Höhe von 4,95 % p.a. vereinbart. Dieses Darlehen wurde im Jahr 2015 per Vereinbarung zwischen der Klägerin und dem Beklagten von der … übernommen.
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Die Klägerin meint, die Zinsberechnungen seien korrekt und beruhten auf wirksamen Vereinbarungen.
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Außerdem sei ein Großteil etwaiger Zinsnachzahlungsansprüche des Beklagten ohnehin verjährt.
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Die Klägerin beantragt:
I. Der Beklagte wird Vorteil, an die Klägerin 111.822,06 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 15.02.2021 zu bezahlen.
II. Der Beklagte wird Vorteil, an die Klägerin 25.843,40 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 06.12.2020 zu bezahlen.
15
Der Beklagte beantragt,
Klageabweisung.
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Im Wege der Widerklage beantragt der Beklagte,
I. die Klägerin zu verurteilen, an den Beklagten Euro 425.434,18 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.12.2019 zu zahlen,
II. die Klägerin zu verurteilen, an den Beklagten Euro 51.052,10 für die entstandenen Kosten zur Erstellung des Sachverständigengutachtens der … Sachverständigen … zu zahlen,
III. festzustellen, dass die Klägerin verpflichtet ist, den Beklagten auch von weiteren Gebühren der … gemäß Honorarvereinbarung vom 19.08.2019 freizustellen.
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Die Klägerin beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
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Die Klägerin meint, entgegen der Vorschrift des § 307 BGB seien unzulässige Zinsanpassungsklauseln durch die Klägerin verwendet worden und es liege seitens des Beklagten eine Zinsüberzahlung in Höhe von insgesamt 425.434,18 € vor. Daher könne der Beklagte im Rahmen der Widerklage diesen Betrag von der Klägerin zurückfordern.
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Die Zinsüberzahlungen ergäben sich dabei aus den weiteren Darlehensverträgen mit den Nummern … und …
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Ferner sei der Darlehensvertrag … ein Verbraucherdarlehensvertrag, der Formmängel aufweise und sich somit u.a. eine andere Zinsberechnung ergäbe sowie auch eine Vorfälligkeitsentschädigung nicht verlangt werden könne.

Entscheidungsgründe

21
Die zulässige Klage ist begründet. Die zulässige Widerklage ist unbegründet und war abzuweisen.
I.
22
Die Klage ist begründet und die Widerklage damit gleichzeitig unbegründet, da der Anspruch der Klägerin besteht und der Beklagte mit seiner Vorstellung, die Zinsen müssten nachberechnet werden, nicht durchgreift.
23
1) Der Klägerin steht der eingeklagte Zahlungsanspruch grundsätzlich zu.
24
Hinsichtlich des Darlehens mit der Nr. … wurde die Darlehensvaluta unstreitig ausbezahlt und nach anfänglichen Tilgungsleistungen kam der Beklagte seiner Ratenzahlungsverpflichtung nicht mehr nach.
25
Die Höhe der noch ausstehenden Zahlungsverpflichtung ergibt sich schlüssig und plausibel aus den vorgelegten Unterlagen (Anlage K 2, Anlage K 7 und K 8) und wurde von der Beklagtenseite auch nicht substantiiert bestritten.
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2) Dem Beklagten steht kein Zinsrückzahlungsanspruch zu, da die Zinsen stets gesondert vereinbart waren.
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Insofern ergibt sich gerade nicht, wie der Beklagte meint, dass die Zinshöhe aufgrund der Unzulässigkeit eines einseitigen Leistungsbestimmungsrechts nunmehr im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung gemäß §§ 133, 157 BGB bestimmt werden müsste.
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a) Hinsichtlich des Kontokorrentkontos … ergibt sich aus dem Anlagenkonvolut K 17, dass in den Jahren 2007, 2009, 2010 und 2016 jeweils konkrete Zinssätze vereinbart wurden. Diese Zinssätze sind sodann auch berechnet worden, sodass insoweit die Klägerin nicht einseitig die Zinssätze festgelegt hat.
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Das durch die Beklagtenseite vorgelegte Privatgutachten zeigt, dass für das hiesige Kontokorrentkonto ab dem Jahr 2009 wie vereinbart jeweils durchgängig 8,25 % Zinsen berechnet wurden, so wie das in den Jahren 2009, 2010 und 2016 vereinbart wurde. Eine einseitige Änderung der Zinshöhe hat es seit dem Jahr 2009 gerade nicht mehr gegeben.
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b) Für das Darlehen Nr. … liegen ebenfalls gesonderte Vereinbarungen auch hinsichtlich der Zinshöhe vor wie sich aus dem Anlagenkonvolut K 21 ergibt.
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c) Für das Darlehen Nummer … liegen ebenfalls konkrete Vereinbarungen hinsichtlich der Zinshöhe vor. Im Übrigen hat der Beklagte im Rahmen seiner Anträge auf Tilgungsaussetzung vom 29.03.2016 und vom 05.12.2017 sich jeweils damit einverstanden erklärt, dass die Sollzinsen unter anderem auch bezüglich des Kontos … weiterhin abgebucht werden.
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3) Im Übrigen dürften die Ansprüche auch ganz überwiegend – zumindest die Ansprüche vor dem Jahr 2018 – verjährt sein. Die Klägerin hat diesbezüglich auch die Einrede der Verjährung erhoben.
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Die Ansprüche auf Zinsrückzahlungen verjähren innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren nach §§ 195, 199 BGB ab Entstehung des Anspruchs und Kenntniserlangung des Gläubigers. Dabei entsteht der Anspruch bereits mit Zahlung der etwaig überhöhten Zinsen (vgl. BGH, Beschluss vom 26.9.2017 – XI ZR 78/16).
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Von der zeitnahen Kenntniserlangung des Beklagten ist ebenfalls auszugehen, da der Kläger jeweils die seiner Ansicht nach unzulässigen Zinsanpassungsklauseln kannte und auch mittels Kontoauszügen etc. jeweils die Zinsabbuchungen und ihre Höhe erkennen konnte.
35
Nicht entscheidend ist dabei, dass der Beklagte damals schon jeweils die richtigen rechtlichen Schlüsse zog.
36
Ob darüber hinaus die Ansprüche auch verwirkt wären, wie die Klägerin geltend macht, kann letztlich dahinstehen.
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3) Der Darlehensvertrag Nr. … ist auch kein Verbraucherdarlehensvertrag, wie der Beklagte meint.
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Zwar führt der Beklagte aus, das Darlehen Nummer … sei aufgenommen worden, um zwei vorhergehende Darlehen abzulösen, die die Parteien am 21.07.2005 abgeschlossen hatten und die der Beklagte privat als Verbrauch aufgenommen habe, um damit das Unternehmen zu erwerben.
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Hierzu ist zu sagen, dass eine Person, die als Existenzgründer einen Darlehensvertrag schließt, kein Verbraucher ist, sondern lediglich gemäß § 513 BGB in gewissen Fällen wie ein Verbraucher behandelt wird.
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Zum einen liegen hier aber aufgrund des Darlehensbetrags von über 75.000 € die Voraussetzungen nach § 513 BGB schon gar nicht vor und andererseits war der Beklagte zum Zeitpunkt der Ablösung dieser beiden Darlehensverträge mittels des streitgegenständlichen Darlehensvertrags Nummer … im Jahr 2013 kein Existenzgründer mehr. Auf Vorschriften bzgl. Verbraucherdarlehensverträge kann sich der Beklagte daher nicht berufen.
41
Im Ergebnis hat die Klägerin also einen Anspruch gegen den Beklagten wie eingeklagt, so dass der Klage stattzugeben war.
42
4) Aufgrund der Vorschrift des § 296 a ZPO bleiben die mittels Schriftsatzes vom 30.09.2022 nach der mündlichen Verhandlung gestellten Widerklagehilfsanträge unberücksichtigt (vgl. auch Zöller, § 296 a ZPO Rn. 2a und § 283 ZPO Rn. 2a).
II.
43
Die Entscheidung hinsichtlich der Kosten beruht auf § 91 ZPO, die der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.