Titel:
Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Kauf eines Fahrzeugs mit Dieselmotor
Normenketten:
BGB § 31, § 823, § 826, § 831
StGB § 263
UWG aF § 4
EG-FGV § 6, § 27
Leitsätze:
1. Macht der Käufer eines Kfz Schadensersatz wegen eines Einbaus einer manipulativen Motorsteuerungssoftware geltend, trägt er für den Einbau einer solchen Software die Darlegungs- und Beweislast. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)
2. Bei §§ 6, 27 Abs. 1 EG-FGV handelt es sich nicht um Schutzgesetze iSd § 823 Abs. 2 BGB. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Beweislast, Klageabweisung, Schadensersatzanspruch, Nebenforderungen, Manipulationsvorwurf, Substantiierter Vortrag, Streitwertfestsetzung, Schadensersatz, Kauf, Kfz, Dieselmotor, manipulierte Motorsteuerungssoftware, substantiierter Vortrag, EG-Typengenehmigung, vorsätzliche sittenwidrige Schädigung, deliktisches Handeln, Schutzgesetz
Rechtsmittelinstanzen:
OLG Bamberg, Hinweisbeschluss vom 10.08.2022 – 10 U 57/22
OLG Bamberg, Beschluss vom 06.09.2022 – 10 U 57/22
BGH, Urteil vom 12.03.2026 – VIa ZR 1439/22
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 61.294,47 € festgesetzt.
Tatbestand
1
Der Kläger begehrt – nach Klagerücknahme gegenüber der Beklagten zu 1) – noch von der Beklagten zu 2) Schadensersatz insbesondere wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung bzw. deliktischem Handeln im Zusammenhang mit dem Kauf eines Fahrzeugs mit Dieselmotor.
2
Der Kläger erwarb am 17.08.2017 von einem Dritten das Fahrzeug …, FIN … als neues Wohnmobil zu einem Preis von 66.000,- €.
3
Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor ausgestattet.
4
Am 07.03.2022 hatte das Fahrzeug einen Kilometerstand von 56.114 km.
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Das Fahrzeug verfügt über eine EG-Typengenehmigung. Ein wirksamer Widerruf dieser bestandskräftigen EG-Typengenehmigung liegt nicht vor. Ein Rückruf wurde vom Kraftfahrtbundesamt für das Fahrzeug nicht angeordnet.
6
Der Kläger trägt im Wesentlichen vor,
die Beklagte zu 2) habe im Einvernehmen mit der Beklagten zu 1) bei der … GmbH eine Motorsteuerungssoftware bestellt, welche unzulässige Abschalteinrichtungen enthielt. Hierüber seien die Vorstandsebenen informiert gewesen.
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Im Einzelnen enthielte diese Motorsteuerungssoftware, die nach den Spezifikationen der Beklagten zu 1) und 2) erstellt und dann auf die von der Firma … GmbH ebenfalls gelieferten Motorsteuerungsgeräte aufgespielt worden sei, insbesondere folgende unzulässige Abschalteinrichtungen: Die AGR-Rate werde durch die Motorsteuerung der … GmbH nach 22 Minuten und abhängig von der Kraftstoffmenge auf nahezu Null reduziert, die Regeneration des NSK nach dieser Zeit deaktiviert.
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Das Fahrzeug sei mit einem von den Beklagten zu 1) und 2) entwickelten Motor mit einem Hubraum von 2,3 l ausgestattet.
9
Die Beklagte zu 2 habe das streitgegenständliche Basisfahrzeug hergestellt sowie den verbauten Motor jedenfalls mitentwickelt.
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Die Beklagten zu 1) und 2) hätten das Fahrzeug zusammen mit der von der … GmbH nach ihren Spezifikationen erstellte manipulierten Motorsteuersoftware gemeinschaftlich in den Verkehr gebracht.
11
Der Kläger ist der Auffassung, das Verhalten der Beklagten zu 2) sei bei Gesamtwürdigung als sittenwidrige Schädigung einzuordnen. Die Beklagte zu 2) habe den Schaden vorsätzlich herbeigeführt.
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Der Kläger beantragt zuletzt,
1. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von 61.294,47 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeuges …, Fahrzeug-Ident.-Nr. …
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 2) sich mit der Entgegennahme des Fahrzeugs aus dem Antrag zu 1) in Annahmeverzug befinden.
3. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von 2.147,83 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit für die außergerichtliche anwaltliche Rechtsverfolgung zu zahlen.
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Die Beklagte zu 2 beantragt, die Klage abzuweisen.
14
Die Beklagte zu 2) trägt im Wesentlichen vor, im streitgegenständlichen Fahrzeug sei keine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut. Die Klägerseite habe nicht substantiiert dargelegt, dass eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut worden sei, es fehle bereits an der Darlegung, welcher konkrete Motortyp verbaut sei.
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Unterstellt, beim (Basis-)Fahrzeug handele es sich um einen … mit einem Hubraum von 2,3 l, wäre in diesem Fahrzeug kein Motorsteuergerät und auch keine Motorsteuerungssoftware der … GmbH, sondern eine solche der Firma … verbaut.
16
Die im Motor des … verbaute Abgassteuerung arbeite im Rahmen des Typgenehmigungsverfahrens nicht anders als außerhalb dieses Verfahrens, eine Umschaltlogik sei nicht verbaut.
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Im Rahmen des Typgenehmigungsverfahrens seien keine falschen Angaben gemacht worden, schon gar nicht gegenüber dem KBA, das an dem Verfahren gar nicht beteiligt gewesen sei.
18
Die Organe der Beklagten hätten keinerlei Kenntnis von (tatsächlich auch nicht vorgenommenen) Manipulationen gehabt.
19
Hinsichtlich der Einzelheiten des Parteivorbringens wird ergänzend auf die ausgetauschten Schriftsätze und das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 06.04.2022 Bezug genommen.
20
Die gegen die Beklagte zu 1) erhobene Klage wurde im Termin vom 06.04.2022 zurückgenommen (Bl. 639 d.A). Die Beklagte zu 1) stimmte dieser Klagerücknahme zu und stellte Kostenantrag (Bl. 639 d.A.).
Entscheidungsgründe
21
Die zulässige Klage ist in vollem Umfang unbegründet und war deshalb vollumfänglich abzuweisen.
22
Dem Kläger steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch gegen die Beklagte zu 2) auf Schadensersatz in Form der Erstattung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs zu. Ebensowenig ergibt sich ein Anspruch auf die geltend gemachten Nebenforderungen.
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1. Ein Anspruch aus § 826, 31 BGB bzw. 831 BGB scheidet bereits deshalb aus, weil die Klägerseite beweisfällig dafür blieb, dass in dem Fahrzeug eine von der Beklagten zu 2) – auf den von ihr vorgegebenen Spezifikation beruhenden – von der … GmbH bestellten und bezogenen Motorsteuerungssoftware verbaut ist. Die Beklagte hat substantiiert vorgetragen, dass in sämtlichen Fahrzeugen des streitgegenständlichen Fahrzeugtyps Motorsteuerungsgeräte samt Motorsteuerungssoftware der Fa. … verbaut sei. Einen Beweis für die Behauptung, dass die in der behaupteten Form von der … GmbH von der Beklagten zu 2) bestellte und bezogene Motorsteuerungssoftware auch im streitgegenständlichen Fahrzeug verbaut wurde, hat die Klägerseite nicht angeboten. Jedoch oblag der Klägerseite die Darlegungs- und Beweislast für die anspruchsbegründenden Umstände und damit auch dafür, dass die von der … GmbH angeblich manipuliert bestellte Motorsteuerung auch im streitgegenständlichen Fahrzeug verbaut wurde. Nachdem die Klägerin dies lediglich behauptete, ohne dafür Beweis anzubieten und auch ohne auf den mehrfachen substantiierten und konkreten Einwand einzugehen, dass eine Motorsteuerung einer anderen Firma verbaut wurde, blieb die Klägerseite beweisfällig. Ausweislich der Klageerweiterung hat sich die Klägerseite in Bezug auf die Beklagte zu 2) auch nur auf den Bezug und Einbau der von der … GmbH bestellten Motorsteuerung bezogen, so dass insoweit die Klägerseite insgesamt beweisfällig blieb. Ob die von der … GmbH angeblich an die Beklagte zu 2) ebenfalls gelieferte Motorsteuerung die behaupteten Manipulationen aufwies kann demnach genauso offen bleiben, wie die Frage, ob die Klägerseite überhaupt substantiiert eine Manipulation vorgetragen oder – wovon das Gericht derzeit ausgeht
- nur ins Blaue hinein behauptet hat, da es schon am Nachweis des Verbaus dieser Motorsteuerung – auf die im gesamten Vortrag gegen die Beklagte zu 2) abgestellt wurde – im streitgegenständlichen Fahrzeug fehlte.
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2. Dem Kläger steht auch kein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB oder § 4 UWG a.F. zu.
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Insoweit kann jedenfalls auf die Ausführungen unter Ziffer 1 verwiesen werden. Voraussetzung für einen Anspruch wäre auch hier der tatsächliche Verbau der angeblich manipulierten von der … GmbH bestellten und gelieferten Motorsteuerung, für die die Klägerseite beweisfällig blieb.
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3. Auch Ansprüche aus §§ 823 Abs. i.V.m. §§ 6, 27 Abs. 1 EG-FGV sind nicht gegeben.
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Ein solcher Anspruch scheidet schon deshalb aus, da es sich bei §§ 6, 27 Abs. 1 EG-FGV jedenfalls nicht um Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020, Az. VI ZR 252/19).
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4. Mangels Hauptanspruch unterliegen auch die geltend gemachten Nebenforderungen der Klageabweisung.
29
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Hinsichtlich der Klagerücknahme gegenüber dem Beklagten zu 1) ist ein anderer Grund im Sinne des § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO, wonach die Kosten dem Beklagten zu 1) aufzuerlegen sind weder dargetan, noch ersichtlich.
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Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und 2 ZPO.
31
Die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus §§ 3 ZPO i.V.m. 45 ff. GKG.