Titel:
Gerichtsbescheid, Anfechtungsklage, Leistungsklage, Verzinsungsanspruch, Erstattungsantrag
Leitsatz:
Der rückwirkende Erstattungsanspruch aus § 26 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 S. 1 SGB IV ist nicht nach § 27 Abs. 1 S. 1 SGB IV rückwirkend zu verzinsen.
Schlagworte:
Gerichtsbescheid, Anfechtungsklage, Leistungsklage, Verzinsungsanspruch, Erstattungsantrag
Rechtsmittelinstanzen:
LSG München, Urteil vom 23.07.2025 – L 12 KR 226/22
BSG, Beschluss vom 09.12.2025 – B 10 KR 3/25 B
Fundstelle:
BeckRS 2022, 62193
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
1
Streitig ist, ob die Beklagte der Klägerin die auf Grund der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht zurückerstatteten Beiträge zu verzinsen hat.
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Die Klägerin ist bei der Beklagten pflichtversichert. Die Klägerin ist als Apothekerin mit Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses seit 07.01.2014 Pflichtmitglied in der Bayerischen Apothekerversorgung. Nach vorangegangenem Rechtsstreit wurde der Klägerin die Befreiung von der Versicherungspflicht in der Deutschen Rentenversicherung gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI am 01.12.2017 erteilt. Die Befreiung steht unter der Bedingung, dass die Beiträge zur Versorgungskammer in gleicher Höhe, wie sie ohne Befreiung an die Rentenversicherung zu leisten wären, geleistet werden.
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Mit Schreiben vom 28.01.2018 wandte die Klägerin sich an die Deutsche Rentenversicherung und teilte mit, dass sie von ihrem Arbeitgeber, die seit Januar 2014 bis Oktober 2017 bezahlten Beiträge zurückerstattet erhalten habe und an die Bayerische Apothekerversorgung abgeführt habe. Sie beantrage jedoch die Auszahlung von Zinsen der erstatteten Beiträge. Die Rentenversicherung teilte mit, dass für die Erstattung der Beiträge die Krankenkasse als Einzugsstelle zuständig sei. Mit Schreiben vom 02.08.2018 beantragte die Klägerin daher bei der Beklagten die Auszahlung von Zinsen für die erstatteten Beiträge.
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Mit Schreiben vom 30.08.2018 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass gemäß § 27 SGB IV eine Verzinsung von Beitragserstattungen nur bei Säumnis des Versicherungsträgers bei Auszahlung des festgestellten Erstattungsbetrags und frühestens ab Eingang des vollständigen Erstattungsantrags möglich sei. Diese Voraussetzung sei nicht erfüllt, da die Beiträge direkt nach Feststellung der Versicherungsfreiheit durch den Arbeitgeber korrigiert worden seien. Durch die nachträgliche Abführung der Beiträge sei der Klägerin auch kein Nachteil entstanden, da die Beiträge an das Versorgungswerk in gleicher Höhe zu leisten gewesen seien. Das Schreiben war nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrungversehen.
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Mit Schreiben vom 01.02.2019 legte der Bevollmächtigte der Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid der Beklagten vom 30.08.2018 ein. Die Klägerin sei gegen den Bescheid, mit welchem die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung festgestellt worden sei mit Widerspruch und Klage vorgegangen. In der Einlegung des Widerspruchs sei nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 16.04.1985, 12 RK 19/83) ein Erstattungsantrag enthalten. Die Verzinsung des Erstattungsanspruchs könne rückwirkend geltend gemacht werden. Er verweise auf das Urteil des BSG vom 07.09.2017, B 10 LW 1/16 R, Rn. 31,32.
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Die Beklagte teilte mit Schreiben vom 11.04.2019 mit, dass kein Verzinsungsanspruch nach § 27 Abs. 1 SGB IV bestehe. Der Erstattungsanspruch werde im vorliegenden Fall direkt nach § 26 Abs. 2 SGB IV über den Arbeitgeber geregelt. Das Erstattungsverfahren nach § 286f SGB VI greife vorliegend nicht, dennoch sei der Verzinsungsausschluss des Satz 2 anwendbar. Die zitierte Entscheidung betreffe einen Fall in der keine Pflichtversicherung in der Alterssicherung der Landwirte und in der Rentenversicherung bestanden hat. Hier hätten die Beiträge, anders als bei der Klägerin, die diese an das Versorgungswerk hätte abführen müssen, anderweitig genutzt werden können.
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Mit Bescheid vom 11.07.2019 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück.
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Es wurden die bisher mitgeteilten Argumente nochmals wiederholt. Ein Verzinsungsanspruch bestehe nicht.
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Hiergegen hat die Klägerin am 19.08.2019 Klage erhoben. Es wurde die Begründung des Vorverfahrens wiederholt.
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Die Klägerin beantragt,
- 1.
-
Der Bescheid der Beklagten vom 30.08.2018 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 11.07.2019 wird aufgehoben.
- 2.
-
Die Beklagte wird verpflichtet, an die Klägerin Zinsen aus an die Beklagtenpartei als Einzugsstelle geleisteten Rentenversicherungsbeiträgen in Höhe von 4% aus den jeweils geleisteten Beiträgen zu erstatten.
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Die Beklagte beantragt,
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Die Beklagte verweist auf die Begründung ihres Widerspruchbescheids.
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Auf entsprechenden richterlichen Hinweis erläutert sie, dass zwar die Anwendbarkeit des § 286f S. 2 SGB VI auf den Fall des § 286f S. 1 SGB VI beschränkt sei. Die Erstattung habe unter Verstoß gegen die zwingende Regelung des § 286f SGB VI stattgefunden. Ein Zinsanspruch aus § 27 SGB IV bestehe nicht, da dieser erst ab Eingang des vollständigen Erstattungsantrags oder Bekanntgabe der Entscheidung über die Erstattung zu verzinsen sei. Die Entscheidung über die Erstattung sei der Beklagten frühestens am 07.08.2018 bekanntgegeben worden. Zu diesem Zeitpunkt seien die zu erstattenden Beiträge längst aufgerechnet worden. Die sei für die Beklagte nicht erkennbar gewesen. Die Abrechnung vom 23.11.2017 habe die Beklagte vom Arbeitgeber erst am 24.08.2018 erhalten.
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Mit Schreiben vom 14.12.2020 sind die Beteiligten zu einer möglichen Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden.
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Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhalts wegen der Einzelheiten auf die Akte der Beklagten und die Akte des Sozialgerichts verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Das Gericht macht von der Möglichkeit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid Gebrauch. Die Beteiligten sind dazu angehört worden, der Sachverhalt ist geklärt und die Sache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf, § 105 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).
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Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.
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Die Klage ist als Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 1, Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und wurde form- und fristgerecht erhoben.
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Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Verzinsung der erstatteten Beiträge aus den Jahren 2014 bis 2017 gegen die Beklagte. Der Bescheid vom 30.08.2018 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 11.07.2019 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
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Ein Ausschluss des Verzinsungsanspruchs ergibt sich nicht aus § 286f S. 2 SGB VI. Der Anwendungsbereich dieser Regelung ist nach dem Wortlaut der Norm auf § 286f S. 1 SGB VI und damit auf die Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 231 Abs. 4b (Syndikusanwalt) und § 231 4d (Wegfall der Altersgrenze einer Versorgungseinrichtung) SGB VI beschränkt. Die Befreiung von der Versicherungspflicht der Klägerin beruht auf § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI. Es gelten daher die allgemeinen Regelungen.
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Aber auch aus diesen folgt kein Anspruch auf Verzinsung.
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Die Klägerin hat an die Beklagte als Einzugsstelle der Sozialversicherungsbeiträge seit Januar 2014 bis Oktober 2017 Rentenversicherungsbeiträge bezahlt. Diese sind auf Grund der nachträglich erteilten Befreiung gemäß § 26 Abs. 2 SGB IV zu erstatten. Gemäß § 27 Abs. 1 S. 1 SGB IV ist der Erstattungsanspruch nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des vollständigen Erstattungsantrags, beim Fehlen eines Antrags nach der Bekanntgabe der Entscheidung über die Erstattung bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit vier vom Hundert zu verzinsen.
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Die Klägerin hatte 2014 die Befreiung von der Versicherungspflicht beantragt und diese am 03.11.2017 und 01.12.2017 nach Durchführung eines Gerichtsverfahrens von der Deutschen Rentenversicherung auch erhalten. Ausweislich der Akte der Beklagten hat der Arbeitgeber der Kläger die bereits bezahlten Beiträge im November 2017 systemtechnisch verrechnet, d. h. es wurde jeweils der gesamte abgeführte Sozialversicherungsbeitrag (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) mit der Deutschen Rentenversicherung aufgerechnet und die Beiträge an die Klägerin ausbezahlt, welche diese an die Bayerische Apothekerversorgung weitergeleitet hat.
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Werden Beiträge zu Unrecht entrichtet, entsteht der Erstattungsanspruch in der Regel rückwirkend, wenn der Beitragsbescheid mit einer ex tunc Wirkung aufgehoben wird. Liegen die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen für die Verzinsung vor – z.B. weil der Versicherte sich von Anfang an gegen die Beitragserhebung gewandt und deren Rückerstattung beantragt hat – ist der Erstattungsanspruch auch rückwirkend zu verzinsen. Nur so lässt sich die rechtsgrundlose Vermögensverschiebung vollständig ausgleichen, die durch die Zahlung nicht geschuldeter Beiträge bewirkt worden ist (BSG v. 07.09.2017 – B 10 LW 1/16 R – BSGE 124, 128 = SozR 4-2400 § 27 Nr. 8 Rn. 31 ff.) (vgl. Waßer in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV, 3. Aufl., § 27 SGB IV (Stand: 28.05.2020) Rn. 26.1).
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Eine Entscheidung über die Erstattung ist nicht getroffen worden. Diese hätte die Beklagte treffen müssen, jedoch war eine solche auf Grund der vom Arbeitgeber vorgenommenen Verrechnungen obsolet. Die Entscheidung der Befreiung von der Versicherungspflicht durch die Deutsche Rentenversicherung stellt keine Entscheidung über die Erstattung dar. Maßgeblich für die Frage der Verzinsung kann daher nur ein vollständiger Erstattungsantrag sein.
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Der Erstattungsantrag muss beim zuständigen Versicherungsträger eingehen, damit die Verzinsungspflicht in Gang gesetzt werden kann (vgl. (vgl. Waßer in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV, 3. Aufl., § 27 SGB IV (Stand: 28.05.2020) Rn. 28). Bei der Beklagten als zuständigem Versicherungsträger ist ein Verzinsungsantrag am 07.08.2018 eingegangen. Ein vorheriger Erstattungsantrag ist nicht vorhanden. Der Verzinsungsantrag kann ggfs. auch als Erstattungsantrag ausgelegt werden. Allerdings hat die Klägerin im Zeitpunkt dieses Schreibens keinen Erstattungsanspruch mehr gegen die Beklagte gehabt. Die Klägerin hat die Beiträge von ihrem Arbeitgeber, welcher mit der Deutschen Rentenversicherung aufgerechnet hat, erhalten. Zwar wurde das durch § 211 SGB VI, § 26 SGB IV vorgesehene Erstattungsverfahren vorliegend nicht eingehalten. Allerdings hat die Klägerin die Rückzahlung der Beiträge durch ihren Arbeitgeber akzeptiert und diese auch an die Bayerische Apothekerversorgung weitergeleitet. Eine rechtsgrundlose Vermögensverschiebung, welche vollständig geglichen werden müsste, wie sie im vom BSG entschiedenen Fall (BSG v. 07.09.2017 – B 10 LW 1/16 R) vorlag, hat es gerade nicht mehr gegeben. Die Klägerin hat die Beiträge in der Höhe, in der sie zu Unrecht an die Rentenversicherung bezahlt worden sind, an die Bayerische Apothekerversorgung zu entrichten gehabt. Dies hat sie getan. Es ist daher die Situation hergestellt, welche der nach der Entscheidung über die Befreiung von der Versicherungspflicht zutreffenden Rechtslage entspricht. Soweit die Klägerin vorträgt, ihr sei ein Schaden von 3.000 Euro entstanden, führt dies zu keinem anderen Ergebnis, kann jedoch auch nicht nachvollzogen werden. Die Klägerin ist auf Grund der rückwirkend getroffenen Entscheidung über die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht seit 01.07.2014 Mitglied in der Bayerischen Apothekerversorgung. Ein Nachteil ist nicht möglich.
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Ein früherer vollständiger Erstattungsantrag liegt auch nicht deshalb vor, weil die Klägerin sich gegen die Ablehnung der Befreiung von der Versicherungspflicht gewehrt hat. Zwar hat das BSG im Urteil vom 07. September 2017 – B 10 LW 1/16 R entschieden, dass der im Rahmen einer Widerspruchseinlegung gestellte Erstattungsantrag ausreichend ist. Allerdings war im vorliegenden Fall der für die Befreiung und für die Erstattung zuständige Leistungsträger personenidentisch. Im vorliegenden Fall wurden das Widerspruchs- und Klageverfahren gegen die Rentenversicherung geführt. Beim zuständigen Versicherungsträger für die Erstattung, der Beklagten, ist daher mit Einlegung des Widerspruchs kein Erstattungsantrag eingegangen. Gegenstand des hierzu geführten Gerichtsverfahrens vor dem Sozialgericht München S 27 R 399/16, war zudem allein die Verpflichtung der Deutschen Rentenversicherung zur Erteilung der Befreiung von der Versicherungspflicht. Ein Erstattungsantrag im Sinn eines Rückzahlungsantrags ist überhaupt nicht gestellt worden. Zudem war der Bescheid mit welchem die Befreiung abgelehnt worden ist auch bestandskräftig geworden und Gegenstand des Klageverfahrens war ein Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X. Hierauf ist die zitierte Entscheidung des BSG bereits deshalb nicht anzuwenden, da ein bindender Verwaltungsakt in der Welt ist, der eine Rechtsgrundlage für die Zahlung der Beiträge bietet. Auf Basis eines Überprüfungsantrags kann beispielsweise auch kein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt werden.
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Ein Verzinsungsanspruch besteht somit nicht, da im Zeitpunkt des Erstattungsantrags kein Erstattungsanspruch mehr bestanden hat. Die Klage war abzuweisen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).