Titel:
fehlenden Anwesenheit der Prüfungsvorsitzenden während der Prüfung, Festlegung lediglich der Mindestanzahl von Prüfern, Vorbehalt des Gesetzes, Rüge von Verfahrensfehlern, Bewertungsrügen
Normenketten:
allgemeine prüfungsrechtliche Grundsätze
KrPflAPr § 15 Abs. 3
Schlagworte:
fehlenden Anwesenheit der Prüfungsvorsitzenden während der Prüfung, Festlegung lediglich der Mindestanzahl von Prüfern, Vorbehalt des Gesetzes, Rüge von Verfahrensfehlern, Bewertungsrügen
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
1
Die Beteiligten streiten um die Frage des Bestehens der staatlichen Abschlussprüfung in der Gesundheits- und Krankenpflege.
2
In der Zeit vom … bis … legte die am … … geborene Klägerin erstmals die staatliche Abschlussprüfung in der Gesundheits- und Krankenpflege ab. Während ihre Leistungen im schriftlichen und mündlichen Prüfungsteil jeweils mit befriedigend bewertet wurden, bestand sie den praktischen Teil der Prüfung nicht. Mit zwischenzeitlich bestandskräftigem Bescheid vom 23. September 2019 teilte die Regierung … der Klägerin insbesondere sinngemäß mit, sie habe den praktischen Prüfungsteil und damit die Gesamtprüfung nicht bestanden.
3
Mit Schreiben vom 13. Januar 2020 ließ die Regierung … die Klägerin zur Wiederholung des praktischen Prüfungsteils zu. In der Folge legte die Klägerin am … und … im Klinikum … erneut den praktischen Teil der Prüfung ab. Die Prüfung erfolgte durch die Prüferinnen … und …, die Vorsitzende der Prüfungskommission war nicht anwesend. Die Leistungen der Klägerin wurden mit ungenügend (Note 6) – nicht bestanden – bewertet, was die Klägerin am Tag nach der Prüfung erfuhr. Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 14. April 2020 teilte die Regierung … der Klägerin das Prüfungsergebnis mit und führte insbesondere aus, es bestehe keine Möglichkeit mehr, die Abschlussprüfung erneut abzulegen.
4
Hiergegen ließ die Klägerin mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 14. Mai 2020, eingegangen bei der Regierung … am selben Tag, Widerspruch einlegen. Zur Begründung ließ sie sinngemäß im Wesentlichen ausführen, der praktische Prüfungsteil erstrecke sich über sechs Stunden. Hiervon seien auf den … und die Erstellung der Pflegeanamnese sowie der Pflegeplanung zwei Stunden entfallen, während am … vier Stunden für die Pflege einer Patientengruppe vorgesehen gewesen seien. An diesem Tag sei es zu einer Zeitüberschreitung von ca. 20 bis 30 Minuten gekommen. Damit liege ein formaler Fehler bei der Durchführung der Prüfung vor.
5
Während der Prüfung am … habe sich ein weiterer Patient in dem Zimmer der zu pflegenden Examenspatienten befunden. Dieser habe durch sein Verhalten mehrfach auf die ordnungsgemäße Prüfung Einfluss genommen und immer wieder durch sie mitbetreut werden müssen. Die Prüferinnen hätten die für den Patienten zuständige Pflegekraft verständigen müssen, um eine ordnungsgemäße Prüfung zu gewährleisten.
6
Eine der Prüferinnen – die Praxisanleiterin – sei nach eigenen Angaben bereichs- bzw. stationsfremd gewesen. Das Examen habe auf dem Fachgebiet der … stattgefunden.
7
Die Prüferinnen hätten sie zusätzlich verunsichert, indem sie mehrmals in die Pflege eingegriffen und so – ohne dass sie die Prüferinnen hierzu aufgefordert hätte – die von ihr geplanten Pflegemaßnahmen ausgeführt hätten. Prüflinge könnten Prüfer fragen, ob letztere bei Tätigkeiten mithelfen könnten, zum Beispiel beim Drehen eines Patienten, etc. Sie dürften aber nicht unaufgefordert Pflegeverrichtungen übernehmen.
8
Im Vorfeld der Prüfung habe sie vier Praxisanleitungen absolviert. Falls es Zweifel an ihrer Eignung etwa wegen schwerer Mängel hinsichtlich der Pflegeverrichtungen gegeben hätte, wäre dies aufgrund der Fürsorgepflicht ihr gegenüber anzusprechen gewesen. Ggf. hätte eine weitere Verlängerung der Ausbildungszeit empfohlen werden können. Auf der Examensstation sei sie sechs Monate beschäftigt gewesen und habe bereits eine feste Arbeitsplatzzusage für die Zeit nach der Prüfung erhalten. Dies zeige deutlich, dass die Station mit ihren Leistungen zufrieden gewesen sei. Die letzte Praxisnote der Station sei eine Bewertung praktischer Leistungen mit der Note 1,6 gewesen. Sofern eine akute Gefährdung der zu betreuenden Patienten vorgelegen hätte, hätte das Examen sofort abgebrochen werden müssen, um Schaden von Patienten abzuwenden. Dies sei nicht erfolgt. Es sei daher davon auszugehen, dass Patienten während der gesamten Prüfungszeit nie einer Gefahr ausgesetzt gewesen seien und eine sichere, angemessene Pflege durchgeführt worden sei. Dies hätte mindestens mit der Note ausreichend bewertet werden müssen. Die Bewertung mit der Note ungenügend sei daher in keinster Weise nachvollziehbar.
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Mögliche Unsicherheiten seien angesichts des enormen psychischen Drucks pädagogisch in die Bewertung einzubeziehen, da sie der Situation der Wiederholungsprüfung ausgesetzt gewesen sei. Die Prüfung sei teilweise unter irregulären Verhältnissen abgelaufen, was ebenfalls in die Notengebung hätte einfließen müssen.
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Nach Akteneinsicht ließ die Klägerin mit Schriftsatz vom 15. September 2020 weiter ausführen, dem Anhang zum Prüfungsprotokoll seien zwar Unsicherheiten zu entnehmen, die sich hauptsächlich auf den Pflegeablauf bezögen. Eine akute, lebensbedrohliche Gefährdung eines Patienten sei jedoch nicht ersichtlich. Als Beispiel für eine Patientengefährdung werde Patient 3 erwähnt, der sich in einen bereitgestellten Rollstuhl habe setzen sollen, wobei die Bremsen nicht angezogen gewesen seien. Sie habe den klinikinternen Transportdienst verständigt gehabt, der den Rollstuhl bereitgestellt habe. Ein Verschulden von ihrer Seite sei nicht ersichtlich.
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Zu der Feststellung, die erforderliche Infusionslaufzeit bei einem Antibiotikum sei unterschritten worden, sei mitzuteilen, dass die Kurzinfusion freilaufend ohne Gerätesteuerung habe verabreicht werden müssen. Nach dem Apotheker habe die Laufzeit nach Anruf der Prüfer bei 60 Minuten liegen sollen. Sie solle die Infusion dagegen über einen Zeitraum unter 45 Minuten verabreicht haben. Diese Angabe sei äußerst ungenau und zeige, dass die Prüferinnen nicht genau darauf geachtet hätten, wie lange die Infusion verabreicht worden sei. Es sei deshalb auch möglich, dass die Infusion über mehr als 45 Minuten verabreicht worden sei. Auch könnten Atmung oder Bewegungen des Patienten eine korrekt eingestellte Laufzeit der Infusion verändern, sodass diese kürzer oder länger dauern könne. Bei der Infusionslösung handele es sich nicht um einen Herz-Kreislaufwirksamen Wirkstoff, sodass nicht davon auszugehen sei, dass bei dem Patienten Gefahr für Leib und Leben bestanden habe.
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Der orientierte Patient 1 sei zum Frühstück an einen Tisch gesetzt worden, ca. eine Minute ohne Glocke, während sie den Wäscheabwurf geholt habe. Eine Lebensgefährdung könne daraus nicht abgeleitet werden.
13
Über den Mitpatienten, für den sie nicht zuständig gewesen sei und der offensichtlich einen nicht vollständig orientierten Eindruck gemacht habe, habe sie die zuständige Pflegekraft informiert. Ihr vorzuwerfen, der Patient habe seine Tabletten unkontrolliert eingenommen, während sie mit Patient 1 im Bad beschäftigt gewesen sei, sei nicht gerechtfertigt. Die Verantwortung für die bereitgestellten Tabletten habe eindeutig bei der zuständigen Pflegekraft gelegen.
14
Patient 1 sei nach der Körperpflege zu weit am Bettrand positioniert worden. Es sei aber nicht korrekt, daraus eine akute Sturzgefährdung abzuleiten. Sie sei ständig in Reichweite gewesen. Sie habe einen Verbandswechsel vorbereitet. Der Patient sei orientiert gewesen. Es sei nicht zu erwarten gewesen, dass er sich plötzlich ohne Grund auf die Seite werfe und zu Boden falle.
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Sie habe grundlegende Pflegehandlungen ihrem Ausbildungsstand entsprechend gut bis sehr gut durchgeführt. Hierzu zählten zum Beispiel das Herrichten und Kontrollieren von Medikamenten, das Verabreichen von Injektionen subkutan, die fachlich und hygienisch einwandfreie Durchführung von Verbandswechseln, das Bemerken und Dokumentieren von Veränderungen der Einstichstelle, die Entlüftung von Kurzinfusionen, die sterile Durchführung der Verbandskontrolle nach Punktion, die richtige Durchführung der Stomapflege und eine gute Ablaufplanung.
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In der Abwägung der Gesamtnote müssten die oben genannten Punkte entsprechend berücksichtigt werden und mindestens in der Gesamtnote ausreichend ihren Ausdruck finden. Ihre Verunsicherung bei nicht geplanten Veränderungen sei sowohl durch die Prüfungssituation als auch durch mangelnde Berufserfahrung leicht erklärbar und solle auch aus pädagogischer Sicht so richtig bewertet werden.
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Nachdem die Prüferinnen Stellung bezogen hatten, ließ die Klägerin mit Schriftsatz vom 12. März 2021 auf entsprechende Frage des Beklagten zunächst mitteilen, sie halte ihren Widerspruch aufrecht. Ergänzend ließ sie über ihr bisheriges Vorbringen hinaus sinngemäß im Wesentlichen ausführen, die von der Prüferin … beschriebene zügige Reflexion habe zu einer Überschreitung der tatsächlichen Prüfungszeit um ca. 20 Minuten geführt. Des Weiteren habe sie nicht ausreichend Zeit gehabt, um die Prüfung in Ruhe zu reflektieren, was aber vorgeschrieben und notenrelevant sei.
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Soweit beide Prüferinnen ihr selbstständiges Eingreifen in die von ihr geplanten Pflegemaßnahmen damit begründeten, sie habe immer wieder mehrere Minuten ohne Reaktion dagestanden, vor sich hingestarrt, nicht kommuniziert und keine Handlung aufgenommen, sei ihr Zeit zum Nachdenken einzuräumen. Dies sei relevant für die Notengebung. Soweit die Prüferin … ihr Eingreifen damit gerechtfertigt habe, die Sicherheit der Patienten zu gewährleisten, werde nicht ausgeführt, wann die Sicherheit welcher Patienten gefährdet gewesen sei. Die Prüferinnen hätten ihr Zeit zum Nachdenken einräumen müssen, um ihr die Möglichkeit zu geben, die Prüfung ohne Eingreifen der Prüferinnen ordnungsgemäß durchzuführen. Die Interpretation und Bewertung ihres Verhaltens sei subjektiv. Andere Prüfer wären bei demselben Verhalten zu einer anderen Interpretation und Bewertung gekommen. Die Beschreibung ihres Verhaltens sei im Übrigen nicht gerade von Wertschätzung geprägt.
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Am … sei ihre Leistung auf der späteren Prüfungsstation im Rahmen der Praxisanleitung mit der Note 1,6 bewertet worden. Ihre gesamte Praxisbegleitung sei mit der Endnote 2,3 bewertet worden. Am … und … habe auf Ihren Wunsch eine praktische Begleitung – ein sog. Probeexamen – stattgefunden. Ihr sei mitgeteilt worden, sie müsse ihre Leistungen erheblich verbessern. Aus „pädagogischen Gründen“ seien die Noten aus dem Bewertungsraster vor dem abschließenden Gespräch entfernt worden, um sie nicht zu demotivieren. Gerade durch die Herausnahme der Noten sei es für sie aber nur schwer möglich gewesen, Schwerpunkte in Gebieten zu erarbeiten, in denen sich besondere Schwächen gezeigt hätten. Dass spätere Examensprüfer eine Art Probeexamen abnähmen, das mit der Note 4 bis 5 bewertet werde, lasse Zweifel an ihrer Unvoreingenommenheit aufkommen. Die Erwartungshaltung der Prüferinnen werde dadurch durchaus beeinflusst.
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Zumindest befremdlich sei, dass Leistungen betreffend Nichtprüfungspatienten nach Darstellung der Prüferinnen nicht bewertet, sondern lediglich – allerdings sehr ausführlich – dokumentiert würden. Es sei daher nicht auszuschließen, dass dieses Verfahren bei der Gesamtbewertung von Einfluss gewesen sei. Tatsächlich werde der Mitpatient im Anhang des Praxisbegleitungsprotokolls der Prüferin … als vierter Fall der Patientengefährdung aufgeführt, wonach der Mitpatient nicht ausreichend beachtet worden sei. Damit würden Leistungen betreffend den Mitpatienten eindeutig nicht nur dokumentiert, sondern unzulässig als patientengefährdende Situation in die Bewertung mit einbezogen und in dieser Form auch bewertet. Inhaltlich führe die Prüferin … aus, sie – die Klägerin – habe selbstständig entschieden, den Patienten pflegerisch zu versorgen und keine Hilfe angefordert. Auch sei der Patient nicht an einen Kollegen der Station delegiert worden. Gleichzeitig bestätige die Prüferin … aber, sie – die Klägerin – habe einen Kollegen verständigt, der das Frühstück hergerichtet und sich dann weiter um den Patienten gekümmert habe. Welche Rolle der Patient während der Prüfung gespielt habe, sei den Aufzeichnungen in den Prüfungsprotokollen zu entnehmen. So sei im Protokoll Praxisbegleitung der Prüferin … im Bereich Selbstständigkeit unter dem Punkt „b) reagiert flexibel auf Veränderungen:“ festgehalten: „tut sich schwer mit Veränderungen […] delegiert es dann weiter – zum Beispiel Patient möchte frühstücken und muss dann auf Praktikant 30 Minuten warten“. Dieser Teilbereich sei mit der Note 4 bewertet worden, wobei sie für das Warten des Patienten bzw. das Zuspätkommen des Praktikanten nicht verantwortlich sei.
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Soweit die Prüferin … den Nichtabbruch des Examens wegen Patientengefährdung damit begründe, die Note werde in der Abschlusskonferenz vom Prüfungsvorsitzenden festgelegt, sei dies insoweit korrekt. Zu bedenken sei allerdings, dass beispielsweise eine Patientengefährdung am Anfang der Prüfung sehr wohl zu deren Abbruch führen könne. Selbst wenn alle ihre Tätigkeiten im weiteren Verlauf der Prüfung mit der Note 1 bewertet würden, ergäbe sich die Gesamtnote ungenügend. Es sei zu keiner akuten Patientengefährdung gekommen, welche die Note ungenügend rechtfertige. Werde der Nichtprüfungspatient nicht mitbewertet, reduziere sich die Patientengefährdung auf die Situation eines Patienten …, der Bluttropfen verloren habe. Dies sei eher als hygienisches Problem zu sehen und auf einer operativen, … Station keine Seltenheit. Mehrfach werde darauf verwiesen, sie habe Patient 3 in den Rollstuhl umgesetzt, ohne die Feststellbremse zu beachten bzw. zu kontrollieren. Das Umsetzen des Patienten in den Rollstuhl sei gemeinsam mit dem Fahrdienst im Zimmer geschehen. Der Rollstuhl sei vom klinikinternen Patiententransport bereitgestellt und von hinten zusätzlich an den Griffen gehalten worden. Der Rollstuhl mit dem Patienten sei im Anschluss des Patiententransports auf dem Gang abgestellt worden, ohne die Bremsen des Rollstuhls anzuziehen. Dies sei ihr in keinster Weise anzulasten.
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Korrekt durchgeführte Maßnahmen – die exemplarisch aufgezählt werden – seien in der Notengebung zu wenig berücksichtigt. In diesem Zusammenhang werde auf den Anhang der Prüferinnen … und … zum Prüfungsprotokoll vom … sowie auf die Prüfungsprotokolle verwiesen. Die Benotung und Würdigung der korrekt durchgeführten Maßnahmen seien in den vorliegenden Unterlagen nicht nachvollziehbar. Die erstellte Pflegeplanung, deren Bewertung sowie die „Infosammlung“ für die Patienten lägen ihr nicht vor.
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Sie bitte nochmals, die Gesamtsituation der Wiederholungsprüfung zu berücksichtigen und darauf einzugehen, dass ihr in jeder Minute des Wiederholungsexamens bewusst gewesen sei, dass sich im Fall des Nichtbestehens ihr Berufswunsch, den sie schon als Kind gehabt habe, in Luft auflöse. Sie habe sich nach erfolgreichem Fachabitur bewusst nicht für ein Studium entschieden, sondern für die Pflegeausbildung. Dreieinhalb Jahre Ausbildung wären umsonst. Dies habe zu massiver Prüfungsangst und Blockaden geführt. Deutlich geäußert habe sich dies im Bereich der Kommunikation. In dem Prüfungsanleitungsprotokoll werde ihr dagegen ein freundlicher Umgang bestätigt, der mit der Note 1 bewertet worden sei. Ihr sei durchaus bewusst, dass die gezeigten Leistungen nicht optimal gewesen seien und sich von ihrer bisherigen Arbeit in dreieinhalb Jahren unterschieden hätten. Die Rückmeldungen der Station während der Ausbildung seien aber durchwegs positiv gewesen. Ihre Gesamtleistung hätte mindestens mit der Note ausreichend bewertet werden müssen.
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Mit Bescheid vom 8. Juli 2021, dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin zugestellt am 19. Juli 2021, wies die Regierung … den Widerspruch zurück (Ziff. 1 des Bescheids). Die Kosten des Widerspruchsverfahrens wurden der Klägerin auferlegt (Ziff. 2 des Bescheids), wobei Kosten in Höhe von 100,00 EUR festgesetzt wurden (Ziff. 3 des Bescheids).
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Zur Begründung ist in dem Bescheid sinngemäß im Wesentlichen ausgeführt, der praktische Prüfungsteil werde von mindestens zwei Fachprüferinnen bzw. Fachprüfern abgenommen und benotet. Aus diesen Voten bilde die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüferinnen bzw. Fachprüfern die Note für den praktischen Prüfungsteil. Dieser sei bestanden, wenn der Prüfungsteil mindestens mit der Note ausreichend bewertet werde. Die Noten der Fachprüferinnen bzw. Fachprüfer und die hierfür abgegebenen Begründungen seien Grundlage der Notenbildung durch die bzw. den Prüfungsausschussvorsitzende(n). Dieser bzw. diesem komme nur die Rolle eines Moderators zu. Sie bzw. er dürfe keinen inhaltlichen Einfluss auf die Benotung nehmen. Das für die Notenbildung erforderliche Benehmen mit den Fachprüferinnen bzw. Fachprüfern verlange zwar nicht zwingend die Herstellung von Einvernehmen. Vielmehr könne sich die bzw. der Vorsitzende bei verbleibendem Dissens entweder der Begründung eines der beiden Prüferinnen bzw. Prüfer anschließen oder einen Mittelwert bestimmen. Verhalte es sich hingegen so, dass die Benotung durch die Fachprüferinnen bzw. Fachprüfer im Ergebnis übereinstimme, müsse die bzw. der Vorsitzende die Prüfungsnote entsprechend der einheitlichen Benotung bilden. Beide Fachprüferinnen hätten für den praktischen Teil der Prüfung übereinstimmend die Note ungenügend vergeben, aus denen die Prüfungsvorsitzende die Note ungenügend gebildet habe. Im Rahmen des Widerspruchs seien Prüfungsablauf und -ergebnis überdacht worden, wobei sich der bei der Wiederholungsprüfung gewonnene Gesamteindruck bestätigt habe. Beide Fachprüferinnen hätten einleuchtende und nachvollziehbare Gründe vorgebracht, weshalb sie jeweils unabhängig voneinander die Note ungenügend vergeben hätten. Auch die Prüfungsvorsitzende habe nach Überprüfung des Sachverhalts und unter Berücksichtigung der vorliegenden Unterlagen die Bewertung der Fachprüferinnen bestätigt. Die Bewertung der Fachprüferinnen sei in den maßgeblichen Punkten schlüssig und nachvollziehbar, sodass zusammenfassend festzustellen sei, dass bei der Prüfung keine Leistungen erbracht worden seien, welche den Anforderungen entsprächen. Die Notenvergabe sei nicht zu beanstanden. Den Fachprüferinnen stehe ein Bewertungsspielraum in der Beurteilung von Prüfungsleistungen zu. Dass dieser überschritten worden sei, sei nicht erkennbar.
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Die Klägerin hat mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 12. August 2021, eingegangen bei Gericht am selben Tag, Klage erhoben.
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Zur Begründung lässt sie ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren wiederholen und führt darüber hinaus aus, sie begehre mit der Klage, die Gesamtsituation der Wiederholungsprüfung entsprechend zu berücksichtigen und hierauf einzugehen.
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Die Klägerin beantragt zuletzt wörtlich und mit Blick auf Ziff. III sinngemäß, zu erkennen:
I. Der Bescheid des Beklagten vom 14.04.2020 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 08.07.2021 wird aufgehoben.
II. Der Beklagte wird unter Aufhebung der Prüfungsnote des praktischen Teils der Wiederholungsprüfung für Gesundheits- und Krankenpfleger/innen in der Zeit vom … bis … verpflichtet, den praktischen Teil der staatlichen Wiederholungsprüfung der Klägerin mit der Note ausreichend (4) zu benoten.
III. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin einen Wiederholungsversuch des praktischen Teils der Prüfung für Gesundheits- und Krankenpflegerinnen bzw. -pfleger einzuräumen.
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Der Beklagte beantragt
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Er trägt sinngemäß im Wesentlichen vor, beide Fachprüferinnen hätten die Gründe für das Nichtbestehen ausführlich beschrieben und dokumentiert. Hierauf werde Bezug genommen.
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Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 12. April 2022 hat die Klägerin sinngemäß im Wesentlichen ausgeführt, bei dem Geschehen mit dem Rollstuhl habe sie den Patienten vom Bett in den Rollstuhl gebracht. Letzterer sei vom Transportdienst angefordert gewesen. Als sie den Patienten in den Rollstuhl gesetzt habe, sei der Rollstuhl von dem Patientendienst von hinten an den Griffen festgehalten worden. Sie sei sich auch sicher, dass sie in diesem Moment die Bremsen angezogen habe. Das werde ihnen vom ersten Tag an beigebracht, da sonst eine Patientengefährdung vorliege, die sofort zum Nichtbestehen der Prüfung führe. Der Patient sei auch gehfähig gewesen, habe aber beidseits Ableitungen gehabt. Die Prüfer würden sich dagegen auf die Situation beziehen, als der Patient vom Transportdienst aus dem Zimmer gebracht und dort abgestellt worden sei, ohne dass wohl die Bremsen angezogen gewesen seien. Sie sei im Zimmer gewesen und habe dort aufgeräumt. Sie sei auch davon ausgegangen, dass der Transportdienst den Patienten zur Punktion bringe. Offenbar habe der Transportdienst aber in der Zwischenzeit noch etwas geholt. Als sie den Patienten in den Rollstuhl gesetzt habe seien die Prüferinnen als Beobachter im Zimmer gewesen, auch als sie dort noch aufgeräumt habe. Die Infusion habe wohl 60 Minuten laufen sollen. Die Prüferinnen hätten gesagt, sie sei ca. 45 Minuten gelaufen. Aufgrund dieses Circawerts könnten die Prüfer es also auch nicht genau sagen, es könne auch länger gewesen sein. Sie selbst könne es nicht sagen. Jedenfalls trete keine Lebensgefahr ein, schlimmstenfalls können sich der Zugang verschließen. Hinsichtlich der Zeitüberschreitung in der Prüfung sei es so gewesen, dass die Prüferin … ihr wohl habe helfen wollen, auch die ganze Prüfung über. Sie habe auch eher eingegriffen, um ihr zu helfen. Sie habe ihr gesagt, die Zeit sei abgelaufen, sie würden sich aber noch Zeit für eine Reflexion nehmen. Bei der Zeitüberschreitung habe es sich um 15 bis 20 Minuten gehandelt.
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Zuletzt lässt die Klägerin sinngemäß im Wesentlichen vortragen, der praktischen Prüfung hätte neben den Prüferinnen auch die Vorsitzende des Prüfungsausschusses angehören müssen. Diese habe während der Prüfung zwar kein eigenes Beteiligungs- und Fragerecht, jedoch besitze sie das Stichentscheidungsrecht. Dieses könne sie nur wahrnehmen, wenn sie während der praktischen Prüfung anwesend sei. Wegen dieser Unterbesetzung der Prüfungskommission liege ein Verfahrensfehler vor. Es lasse sich auch nicht ausschließen, dass dieser Einfluss auf die Bewertung mit „nicht bestanden“ gehabt habe. Dies gelte nicht zuletzt deshalb, weil die Behandlung des Mitpatienten – obwohl dieser nicht Teil der praktischen Prüfung gewesen sei – tatsächlich in die Bewertung ihrer Leistungen mit einbezogen worden sei. So werde der Mitpatient bei der Gefährdung der Patientensicherheit genannt. Die Vorsitzende hätte durch ihre Teilnahme an der Prüfung eine solche unklare Prüfungssituation verhindern und die Prüfung durch eigene Wahrnehmung selbst und anders beurteilen können als die Prüferinnen … und … Die Kammer hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Prüferinnen … und … als Zeuginnen. Wegen der Ergebnisse der Beweisaufnahme und der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte, insbesondere auf die Sitzungsniederschriften vom 12. April und 23. Juni 2022 und auf die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
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1. Die erhobene Klage ist zulässig. Insbesondere ist die Klage als Verpflichtungsklage in Gestalt der Versagungsgegenklage statthaft. So kann mit der Vornahmeklage – hier gemäß Klageantrag zu Ziff. 2 – unmittelbar auf Verbesserung der Gesamtnote geklagt werden (Dieterich in Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 827). Weiter ergibt die am Klagebegehren orientierte Auslegung nach § 88 VwGO (Fertig in Beckscher Online-Kommentar, VwGO, 62. Edition Stand 1.10.2021, § 88 Rn. 10), dass in dem Verpflichtungsantrag als wesensgleiches Minus auch ein Verbescheidungsantrag auf Neubewertung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts enthalten ist (vgl. im Ergebnis Riese in Schoch/Schneider, VwGO, Stand Februar 2022, § 113 Rn. 827). Schließlich ist auch der auf Prüfungswiederholung gerichtete Verpflichtungsantrag gemäß Klageantrag zu Ziff. 3 statthaft.
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2. Die Klage ist aber unbegründet. Denn unter Berücksichtigung der eingeschränkten Kontrollmöglichkeiten der Verwaltungsgerichte in Prüfungsangelegenheiten (a) liegen hier weder durchgreifende Verfahrensfehler (b) noch Bewertungsfehler (c) vor.
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a) In Prüfungsangelegenheiten sind die Kontrollmöglichkeiten der Verwaltungsgerichte eingeschränkt. Aufgabe der Verwaltungsgerichte ist es nicht, ggf. zu strenge oder ungerechte bzw. so empfundene Beurteilungen zu korrigieren, indem das Gericht seine eigenen Bewertungsmaßstäbe an die Stelle der Beurteilungen der Prüfer setzt. Im Wesentlichen betreffen die verwaltungsgerichtlichen Kontrollmöglichkeiten die Einhaltung der Regelungen des einschlägigen Prüfungsverfahrens sowie der Grenzen des prüfungsrechtlichen Bewertungsspielraums (vgl. zum Ganzen Fischer in Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 804).
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b) Es liegen keine durchgreifenden Verfahrensfehler vor.
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aa) Im Grundsatz ist anerkannt, dass Prüfungsergebnisse keinen Bestand haben können, sofern sie verfahrensfehlerhaft erhoben wurden (vgl. Jeremias in Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 127). Insbesondere können Prüflinge im Rahmen des Prüfungsrechtsverhältnisses beanspruchen, ihre Prüfungsleistung frei von erheblichen, störenden Einwirkungen zu erbringen (Jeremias a.a.O. Rn. 467). Maßstab sind insoweit „normal empfindsame“ Prüflinge, wobei Intensität und Dauer der Einwirkung zu berücksichtigen sind. Ausschlaggebend ist allerdings nicht so sehr, ob eine objektiv feststellbare Grenze überschritten wird, sondern ob die Einwirkung geeignet ist, die Konzentration der Prüflinge nicht nur unerheblich zu erschweren, sodass sie davon abgehalten sind, ihre wahre Befähigung nachzuweisen. Jedoch setzt eine mit einer Prüfung nachzuweisende berufliche Qualifikation grundsätzlich voraus, dass kurze, etwa weniger als eine Minute andauernde und nicht wiederkehrende Einwirkungen zu ertragen sind (vgl. so zum Ganzen Jeremias a.a.O. Rn. 470, 472). Denn mit entsprechenden Einwirkungen ist stets auch im Berufsleben zu rechnen, zu dem die jeweilige Prüfung qualifizieren soll.
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Allerdings begründet das Prüfungsrechtsverhältnis nicht nur Pflichten der Prüfungsbehörde, sondern auch solche bzw. Obliegenheiten des Prüflings. Diese folgen aus dem auch im Prüfungsrechtsverhältnis geltenden Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Insbesondere obliegt es dem Prüfling schon im eigenen Interesse, auf ein fehlerfreies Verfahren hinzuwirken. Zwar hat die Prüfungsbehörde bereits von Amts wegen offensichtliche Mängel des Prüfungsverfahrens zu vermeiden, jedenfalls aber sogleich zu beheben (vgl. zum Ganzen Jeremias in Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 213 ff.). Dies betrifft oftmals Fallgestaltungen im äußeren Prüfungsablauf, in denen die Chancengleichheit der Prüflinge aufgrund Art und Ausmaß äußerer Beeinträchtigungen ohne jeden Zweifel verletzt ist, beispielsweise bei besonderem Lärm oder besonderer Kälte im Prüfungsraum (vgl. Birnbaum, Die Rügepflicht des Prüflings, NVwZ 2006, 286, 292 und die dortigen Nachweise aus der Rechtsprechung). Erscheint eine Verletzung der Chancengleichheit aber auch nur zweifelhaft, obliegt dem Prüfling eine entsprechende Rüge (vgl. BVerwG, B.v. 10.8.1994 – 6 B 60.93 – BeckRS 1994, 31223806). Dies ist etwa bei nicht ohne weiteres erkennbarer persönlicher Betroffenheit des Prüflings der Fall, insbesondere wegen Krankheit oder im Fall von Prüfungsstörungen etwa durch Lärm. Da Prüflinge insoweit lediglich Obliegenheiten und keine Verpflichtungen treffen, steht es ihnen frei, Prüfungsbeeinträchtigungen hinzunehmen, etwa um eine (vermeintlich) leichte Aufgabenstellung erfolgreich bearbeiten zu können. In diesem Fall ist es Prüflingen jedoch nach Treu und Glauben grundsätzlich verwehrt, die fragliche Beeinträchtigung später geltend zu machen. Denn es entspräche grundsätzlich widersprüchlichen Verhaltens, zunächst Mängel des Prüfungsverfahrens bewusst in Kauf zu nehmen, um sich die Chance einer vorteilhaften Bewertung zu erhalten, im Fall des Misserfolgs diese Entscheidung aber wieder revidieren zu wollen, um nunmehr doch etwaige Verfahrensmängel geltend zu machen. Entscheidet sich der Prüfling zur Rüge, hat er diese unverzüglich – also ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 Abs. 1 BGB) – zu erheben, wobei insoweit regelmäßig ein strenger Maßstab angelegt wird (vgl. zum Ganzen Jeremias in Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 213 ff.).
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Weiter führen Verfahrensfehler nur dann zur Aufhebung der angegriffenen Prüfungsentscheidung, wenn ihr Einfluss auf das Prüfungsergebnis nicht ausgeschlossen werden kann. Unerheblich ist damit etwa ein Verfahrensfehler, wenn feststeht, dass das Prüfungsergebnis auch ohne den Verfahrensfehler nicht anders ausgefallen wäre (vgl. zum Ganzen Jeremias a.a.O. Rn. 488).
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Schließlich ist die Amtsermittlungspflicht des Verwaltungsgerichts gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwGO durch die Mitwirkungspflicht der Beteiligten begrenzt (Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 86 Rn. 45). Dies gilt besonders für die Mitwirkungspflichten eines klagenden Prüflings. Denn die dargelegten prüfungsrechtlichen Mitwirkungspflichten bzw. -obliegenheiten strahlen auf das Gerichtsverfahren aus. Dies gilt umso mehr, als die Mitwirkungspflicht des Prüflings im Prüfungsrecht besonders wesentlich ist, weil das Gericht den entscheidungserheblichen Sachverhalt oftmals nicht mit hinreichender Gewissheit aus den Akten oder sonst ersehen kann. Vielmehr ist das Gericht regelmäßig darauf angewiesen, dass der Prüfling dem Gericht den Prüfungsablauf und seine sich daraus ergebenden Einwendungen hinreichend genau mitteilt (vgl. zum Ganzen Fischer in Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 853).
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bb) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze haben die klägerischen Einwendungen zum Prüfungsverfahren keinen Erfolg.
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(1) Soweit die Klägerin jedenfalls der Sache nach die Befangenheit der Prüferinnen … und … rügt, liegt schon auf Grundlage des klägerischen Vortrags keine Befangenheit vor (a). Im Übrigen fehlt es an einer unverzüglichen Rüge (b).
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(a) Bereits auf Grundlage des Vorbringens der Klägerin ist hier nicht von einer Befangenheit der Prüferinnen … oder … auszugehen. Zwar rügt die Klägerin, die genannten Prüferinnen hätten bereits ihr Probeexamen durchgeführt, was sich auf ihre Erwartungshaltung auswirke und an ihrer Unvoreingenommenheit zweifeln lasse. Allerdings ist die Rüge der Besorgnis der Befangenheit lediglich dann berechtigt, wenn nach den Umständen des Einzelfalls ein Grund vorliegt, der aus Sicht eines verständigen Prüflings in der jeweiligen Situation geeignet ist, Misstrauen gegen die unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen. Es müssen letztlich Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Prüferin bzw. der Prüfer nicht (mehr) offen ist für eine allein an den tatsächlichen Leistungen des Prüflings orientierten Bewertung, sondern bereits aus anderen Gründen – etwa persönlichen Vorurteilen – auf eine bestimmte (negative) Bewertung festgelegt ist (vgl. so zum Ganzen Jeremias in Fischer/Jeremias/Dieterich Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 338 f.). Vorliegend würde ein verständiger Prüfling in der Situation der Klägerin aus dem hier allein in Frage stehenden Umstand, dass die Prüferinnen vor der Prüfung das Probeexamen durchgeführt haben, keineswegs schließen, dass diese nicht mehr bereit oder in der Lage wären, ihre Leistungen auf Grundlage des Geschehens in der Examensprüfung zu bewerten. Denn es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass Prüferinnen bzw. Prüfer aufgrund der bloßen Vorbefassung mit einem Probeexamen nicht mehr willens oder in der Lage wären, ggf. eine Verbesserung des Prüflings in der Examensprüfung festzustellen. Vielmehr handelt es sich um eine gewöhnliche Vorbefassung, wie sie in ähnlicher Form auch bei Universitätsdozenten oder Lehrkräften üblich ist, die Studierende bzw. Schülerinnen und Schüler und deren bisherige Leistungen aus Lehrveranstaltungen bzw. Unterricht und vorangegangenen Prüfungen kennen. Entsprechend geht hier auch der Verordnungsgeber zutreffend davon aus, dass allein aus der in Frage stehenden Vorbefassung keine Besorgnis der Befangenheit folgt. Denn § 4 Abs. 1 Satz 2 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung über die Berufe in der Krankenpflege (KrPflAPrV) vom 10. November 2003 (BGBl. I S. 2263, FNA 2124-23-1) – vorliegend aufgrund der Übergangsregelung nach § 61 Abs. 1 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe (Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung – PflAPrV) vom 2. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1572, FNA 2124-25-1) weiter anwendbar – verlangt grundsätzlich gerade den Einsatz vorbefasster Prüferinnen und Prüfer. So sollen nach der genannten Vorschrift als Fachprüferinnen oder Fachprüfer die Lehrkräfte und Personen der Praxisanleitung bestellt werden, die den Prüfling überwiegend ausgebildet haben. Im Übrigen erscheint der Vortrag der Klägerin widersprüchlich, soweit sie einerseits geltend macht, die Prüferinnen seien befangen gewesen, andererseits aber ausführt, die Prüferin … habe ihr während der Prüfung wohl helfen wollen.
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(b) Weiter fehlt es an einer unverzüglichen Rüge der Besorgnis der Befangenheit. Sollten der Klägerin die Prüferinnen … und … bereits im Vorfeld der Prüfung namentlich bekannt gewesen sein, spricht alles dafür, dass es ihr schon vor der Prüfung oblegen hätte, die Besorgnis der Befangenheit zu rügen. Denn vorliegend macht die Klägerin nicht etwa geltend, dass sich die Befangenheit der Prüferinnen aufgrund ihres Verhaltens in der Prüfung offenbart hätte, sondern vielmehr, dass die Befangenheit schon weit vor der Prüfung mit der Durchführung des Probeexamens begründet worden sei. Sollte die Klägerin erst mit Beginn der Prüfung erfahren haben, dass sie von den Prüferinnen … und … geprüft werde, mag es der Klägerin nicht zumutbar gewesen sein, eine entsprechende Rüge der Befangenheit noch während der praktischen Prüfung zu erheben. Denn während der Prüfung müssen sich Prüflinge auf den Inhalt der Prüfung konzentrieren, während es für die Entscheidung, die Befangenheit von Prüferinnen bzw. Prüfern geltend zu machen, angemessener Zeit und Ruhe bedarf, auch um die Konsequenzen einer entsprechenden Rüge zu bedenken. Zudem ist es Prüflingen regelmäßig nicht zumutbar, den weiteren Verlauf der praktischen Prüfung mit einer Befangenheitsrüge zu belasten (vgl. zum Ganzen Jeremias a.a.O. Rn. 349). Zumutbar wäre hier aber eine Rüge unverzüglich nach Ende der praktischen Prüfung gewesen, auch wenn der Klägerin insoweit eine Überlegungsfrist zuzubilligen ist, die sich allerdings im Bereich von Tagen, nicht aber von Wochen bewegt. Hier hat die Klägerin die Befangenheit der Prüferinnen der Sache nach erstmals mit Widerspruch vom 14. Mai 2020 geäußert, also etwa zwei Monate nach Prüfungsende bzw. Notenbekanntgabe. Hierin liegt keine unverzügliche Rüge mehr. Eine solche war im Übrigen auch nicht entbehrlich, da die Vorbefassung von Prüferinnen und Prüfern mit einem Probeexamen jedenfalls nicht zweifellos die Chancengleichheit der Prüflinge beeinträchtigt.
46
(2) Ebenso wenig liegt ein Verfahrensfehler vor, soweit die Klägerin geltend macht, die prüfende Praxisanleiterin sei bereichs- bzw. stationsfremd gewesen. Denn § 4 KrPflAPrV sieht nicht vor, dass Prüferinnen bzw. Prüfer in einem bestimmten Prüfungsgebiet (aktuell) tätig sein müssten. Darüber hinaus besteht auch in der Sache kein Zweifel, dass Prüferinnen und Prüfer, welche die Qualifikationen nach § 4 KrPflAPrV besitzen, fachlich in der Lage sind, praktische Prüfungen auch außerhalb ihres aktuellen Tätigkeitsgebiets abzunehmen. Im Übrigen würde es – einen Verfahrensfehler unterstellt – auch insoweit an einer unverzüglichen Rüge fehlen, da die Klägerin den etwaigen Verfahrensfehler erstmals mit Widerspruch vom 14. Mai 2020 gerügt hat, also etwa zwei Monate nach der Prüfung bzw. Notenbekanntgabe und damit nicht mehr unverzüglich.
47
(3) Auch soweit die Klägerin eine Überschreitung der Prüfungszeit geltend macht, liegt jedenfalls kein durchgreifender Verfahrensfehler vor. In diesem Zusammenhang ist schon fraglich, ob überhaupt ein Verfahrensfehler gegeben ist. Denn § 15 Abs. 2 Satz 2 KrPflAPrV sieht keine starren Prüfungszeiten vor, sondern bestimmt lediglich, die Prüfung solle in der Regel nach sechs Stunden abgeschlossen sein. Jedenfalls hätte es der Klägerin aber oblegen, den etwaigen Verfahrensfehler unverzüglich zu rügen. Eine entsprechende Rüge ist jedoch nicht unverzüglich, sondern erstmals etwa zwei Monate nach der Prüfung bzw. Notenbekanntgabe mit Widerspruch vom 14. Mai 2020 erhoben worden.
48
(4) Soweit die Klägerin rügt, ihr sei nicht genügend Zeit zur Reflexion eingeräumt worden, ist ihr Vortrag zunächst unsubstantiiert geblieben. Jedenfalls fehlt es aber auch insoweit an einer unverzüglichen Rüge, da auch diese – verspätet – erstmals mit Widerspruch vom 14. Mai 2020 erhoben wurde.
49
(5) Auch soweit die Klägerin geltend macht, die Prüferinnen hätten bisweilen zu früh selbstständig in das Prüfungsgeschehen eingegriffen, liegt auch hierin jedenfalls kein durchgreifender Verfahrensfehler. Auch wenn das Vorbringen der Klägerin außer Acht gelassen wird, wonach ihr die Prüferin … durch das Eingreifen während der Prüfung wohl eher habe helfen wollen, fehlt es zumindest an einer unverzüglichen Rüge. So hat die Klägerin den fraglichen Sachverhalt – verspätet – erst mit Widerspruch vom 14. Mai 2020 thematisiert.
50
(6) In dem Umstand der bloßen Anwesenheit eines Mitpatienten in dem Krankenzimmer von Prüfungspatienten liegt kein Verfahrensfehler. Denn insoweit ist schon keine relevante bzw. messbare Beeinträchtigung der Prüfungsbedingungen zu erkennen. So hindert die bloße Anwesenheit eines Mitpatienten Prüflinge nicht, sich voll und ganz auf die Prüfung, also auf die Prüfungspatienten zu konzentrieren. Zudem handelt es sich insoweit um Prüfungsbedingungen, die gänzlich dem Berufsalltag von Gesundheits- und Krankenpflegern entsprechen.
51
(7) Auch in dem Umstand, dass es die Prüfungsbehörde sowie die Prüferinnen … und … zugelassen haben, dass sich die Klägerin während der Prüfungszeit um den Mitpatienten gekümmert hat, liegt hier kein Verfahrensfehler. Denn zumindest ist es hier noch nicht zu einer hinreichend störenden Einwirkung gekommen, die den Tatbestand eines Verfahrensfehlers erfüllen könnte.
52
Offenbleiben kann in diesem Zusammenhang, ob sich die Einbeziehung von Mitpatienten im Rahmen der praktischen Prüfung überhaupt als verfahrensfehlerhaft darstellen kann. Hierfür könnte zwar § 15 Abs. 1 Satz 1 KrPflAPrV sprechen, wonach sich der praktische Teil der Prüfung auf die Pflege einer Patientengruppe von höchstens vier Patientinnen oder Patienten erstreckt, welche nach § 15 Abs. 2 Satz 1 KrPflAPrV durch eine Fachprüferin oder einen Fachprüfer im Einvernehmen mit der Patientin oder dem Patienten ausgewählt werden. Hieraus könnte gefolgert werden, dass grundsätzlich bereits die Einbeziehung von Mitpatienten im Rahmen der praktischen Prüfung – unabhängig von Fragen der Bewertung – verfahrensfehlerhaft sein könnte, da diese nicht Prüfungsgegenstand sein könnten.
53
Hier liegt aber schon keine erheblich störende Einwirkung als Voraussetzung der Annahme eines etwaigen Verfahrensfehlers vor. So ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Dauer der in Frage stehenden Befassung mit dem Mitpatienten vergleichsweise gering war, auch wenn diese deutlich über eine Minute hinausging. So hat die Klägerin auf entsprechende Frage des Gerichts im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 23. Juni 2022 ausgeführt, sie habe gesehen, dass der Mitpatient desorientiert gewesen sei. Dieser habe gesagt, er wolle frühstücken. Sie habe ihn dann aufgesetzt und ihm die Schuhe angezogen und sodann sitzen lassen. Danach habe sie einen Kollegen verständigt, der aber nicht sofort gekommen sei, was das Problem gewesen sei. Sie habe aber ihre Pflicht erfüllt gehabt. Auf Nachfrage des Gerichts, ob dies alles gewesen sei oder ob es weiteres gegeben habe im Zusammenhang mit dem Mitpatienten, führte die Klägerin aus, das sei es komplett gewesen. Auf weitere sinngemäße Frage, ob sie sich in der Prüfung nach dem Aufrichten des Mitpatienten und Anziehen der Schuhe, dem Sitzenlassen und Verständigen des Kollegen noch durch den Mitpatienten gestört gefühlt habe, erklärte die Klägerin sinngemäß, dies sei eigentlich nicht der Fall gewesen. Sie habe nicht mehr im Kopf, dass sie der Patient nochmals gestört habe. Dieser Schilderung des Geschehens stehen zur Überzeugung der Kammer auch nicht die Angaben der als Zeugin vernommenen Prüferin … entgegen. Zwar hat diese zunächst ausgeführt, der Mitpatient sei ihnen „immer wieder dazwischengekommen“. Auf Nachfrage hat die Zeugin jedoch – im Kern übereinstimmend mit den dargestellten Angaben der Klägerin – erklärt, der Patient habe von Anfang an „reingesprochen“, er wolle frühstücken, er wolle sich hinsetzen. Genauer könne sie es nach der Zeit nicht sagen. Im Übrigen sind keine Anhaltpunkte ersichtlich, warum die Klägerin auf Frage des Gerichts das Geschehen um den Mitpatienten der Wahrheit zuwider minimieren sollte. Nach alldem beschränkt sich die Beschäftigung der Klägerin mit dem Mitpatienten auf Grundlage der von ihr geschilderten Tätigkeiten zur Überzeugung des Gerichts auf einen Zeitraum von wenigen Minuten, wobei zudem die Gesamtprüfungsdauer von mindestens sechs Stunden zu berücksichtigen ist. Insoweit hat die Klägerin hinsichtlich des fraglichen Zeitraums erklärt, es könnten auch fünf Minuten gewesen sein. Dagegen lassen sich die klägerseits geschilderten Tätigkeiten zur Überzeugung der Kammer nicht mehr mit der zuvor geäußerten Schätzung der Klägerin von zehn Minuten in Einklang bringen, zumal Erinnerungsschätzungen fehleranfällig sind und kürzere Zeiträume oftmals überschätzt werden.
54
Hinzu kommt, dass die Intensität der etwaigen Prüfungsstörung in Gestalt der Befassung mit dem Mitpatienten sehr gering oder gar vernachlässigbar war. Denn zu berücksichtigen ist, dass vorliegend – im Unterschied zu Lärm oder Kälte im Prüfungsraum o.Ä. – eine prüfungsspezifische Störung im Raum steht. So ist die Pflege von Patienten hier gerade Prüfungsinhalt, mag auch der betroffene Mitpatient nicht Prüfungsgegenstand gewesen sein. Schließlich wird die Intensität der etwaigen Störung auch dadurch gemildert, dass die Klägerin im Ergebnis freiwillig auf die Bitte des Mitpatienten eingegangen ist und diesem bzw. den anwesenden Prüferinnen nicht etwa erklärt hat, sie könne sich aufgrund der Prüfungssituation gerade nicht um den Mitpatienten kümmern. Noch weiter wird die Intensität der etwaigen Prüfungsstörung dadurch herabgesetzt, dass es sich um ein Geschehen handelt, das für den Berufsalltag von Gesundheits- und Krankenpflegerinnen gerade typisch ist. Denn in einem mit mehreren Patienten belegten Krankenzimmer werden Gesundheits- und Krankenpflegerinnen oftmals mit Wünschen bzw. Bedürfnissen mehrerer Patienten konfrontiert sein. Schließlich ist auch nach dem Vortrag der Klägerin nicht zu ersehen, dass gerade während der Befassungen mit dem Mitpatienten pflegerische Tätigkeiten bei den Prüfungspatienten (dringend) notwendig geworden wären. Nach alldem ist nicht ersichtlich, dass das Geschehen um den Mitpatienten derart intensiv oder gewichtig gewesen ist, die Konzentration der Klägerin nicht nur unerheblich zu erschweren, sodass sie davon abgehalten gewesen wäre, ihre wahre Befähigung nachzuweisen.
55
(8) Soweit die Klägerin der Sache nach Ausbildungsmängel dergestalt geltend macht, ihr sei das Bewertungsraster, also die genauere Bewertung ihres Probeexamens, im Einzelnen nicht zugänglich gemacht worden, ergibt sich auch hieraus kein Verfahrensfehler. Denn grundsätzlich führen etwaige Ausbildungsmängel nicht zur Rechtswidrigkeit der Prüfungsentscheidung (BVerwG, B.v. 12.11.1992 – 6 B 36/92 – NVwZ-RR 1993, 188, 188). Dass vorliegend ein besonderer Ausnahmefall vorliegen würde, wonach die hier in Frage stehende Ausbildung aufgrund ihrer Konzeption integrierter Bestandteil des Prüfungsvorgangs – insbesondere der Leistungsbewertung – wäre (vgl. BVerwG a.a.O.), ist weder geltend gemacht noch ersichtlich.
56
(9) Soweit die Vorsitzende der Prüfungskommission unstreitig während der praktischen Prüfung nicht anwesend war, ergibt sich daraus jedenfalls kein durchgreifender Verfahrensfehler. Zwar spricht vieles für die Annahme eines Verfahrensfehlers (a). Jedoch kann hier ausgeschlossen werden, dass sich dieser auf das Prüfungsergebnis ausgewirkt hat (b).
57
(a) Nach neuerer Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts spricht vieles dafür, dass es allgemein einen Verfahrensfehler darstellt, sofern die bzw. der Vorsitzende der Prüfungskommission während der Prüfung nicht anwesend ist, obwohl sie bzw. er nach der einschlägigen Prüfungsordnung (potentiell) berechtigt oder verpflichtet ist, auf die Bewertung der Prüfungsleistungen inhaltlich Einfluss zu nehmen. So argumentiert das Bundesverwaltungsgericht überzeugend für die Ergänzungsprüfung zum Notfallsanitäter, dass der Vorsitzende des Prüfungsausschusses während der Prüfungsabnahme zwar kein Beteiligungs- und Fragerecht besitze, ihm bei der Leistungsbewertung jedoch nach § 9 Abs. 2 Satz 2 und 3 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter (NotSan-APrV) vom 16. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4280, FNA 2124-24-1) i.V.m. § 18 Abs. 3 Satz 5 NotSan-APrV ein Stichentscheidungsrecht zukomme, wenn die Fachprüfer die Prüfungsleistungen nicht übereinstimmend mit „bestanden“ bewerteten. Damit der Vorsitzende die ihm obliegenden Aufgaben der Leistungsbewertung und des Stichentscheids wahrnehmen könne, müsse er während der gesamten Prüfung anwesend sein, da die Leistungsbewertung voraussetze, die Leistung des Prüflings persönlich unmittelbar und vollständig zur Kenntnis zu nehmen (so im Ganzen BVerwG, U.v. 28.10.2020 – 6 C 8.19 – BeckRS 2020, 38882 Rn. 18 f.; a.A. noch für die hier einschlägige Prüfung zum Gesundheits- und Krankenpfleger BVerwG, B.v. 6.2.1998 – 6 B 17.98 – BeckRS 1998, 30431529). Gänzlich vergleichbar liegt der Fall hier. Denn nach § 15 Abs. 3 Satz 2 KrPflAPrV bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüferinnen oder Fachprüfern die Prüfungsnote für den praktischen Teil der Prüfung. Im Übrigen dürfte es sich bei der Frage der An- bzw. Abwesenheit der oder des Vorsitzenden der Prüfungskommission auch um einen etwaigen Verfahrensfehler handeln, der keiner Rüge seitens der Prüflinge bedarf. Denn insoweit würde es sich um einen Verfahrensfehler handeln, der allein in der Sphäre der Prüfungsbehörde begründet ist (vgl. Jeremias in Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 373).
58
(b) Auch sofern hier in der Abwesenheit der Vorsitzenden der Prüfungskommission während der praktischen Prüfung der Klägerin ein Verfahrensfehler liegen sollte, handelt es sich zumindest nicht um einen wesentlichen bzw. durchgreifenden Verfahrensfehler. Denn hier kann ausgeschlossen werden, dass sich der Fehler auf das Prüfungsergebnis ausgewirkt hat.
59
(i) Dies gilt zunächst mit Blick auf die Bewertung der Leistungen der Klägerin. Denn der Vorsitzenden der Prüfungskommission wäre es aus rechtlichen Gründen nicht möglich gewesen, eine eigene Bewertung der klägerischen Leistungen vorzunehmen oder sonst inhaltlich auf die Leistungsbewertung Einfluss zu nehmen. So ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 14 Abs. 4 Satz 1 und 2 KrPflAPrV a.F. anerkannt, dass der bzw. dem Vorsitzenden lediglich die Rolle eines „Moderators“ zukommt, sodass für den Fall, dass die Benotung durch die Fachprüferinnen bzw. Fachprüfer im Ergebnis übereinstimmt, die bzw. der Vorsitzende die Prüfungsnote entsprechend der einheitlichen Benotung durch die Fachprüferinnen bzw. Fachprüfer bilden muss. Insoweit darf die bzw. der Vorsitzende keinen inhaltlichen Einfluss auf die Benotung nehmen (BVerwG, B.v. 6.2.1998 – 6 B 17.98 – BeckRS 1998, 30431529). Denn aus der Formulierung, wonach die Prüfung von Fachprüferinnen bzw. Fachprüfern „abgenommen und benotet“ wird – die sich insoweit auch in der hier einschlägigen Vorschrift nach § 15 Abs. 3 Satz 1 KrPflAPrV findet –, wird deutlich, dass allein die Fachprüferinnen bzw. Fachprüfer die Prüfung abnehmen und benoten und die bzw. der Vorsitzende hieran also nicht zu beteiligen ist (vgl. BVerwG a.a.O.). Da die oder der Vorsitzende aus den Noten der Fachprüferinnen bzw. Fachprüfern die Gesamtnote der praktischen Prüfung bildet – auch diese Formulierung findet sich in § 15 Abs. 3 Satz 2 KrPflAPrV – besteht kein Entscheidungsspielraum, sofern die Fachprüferinnen bzw. Fachprüfer zu einer übereinstimmenden Bewertungsentscheidung gelangt sind (vgl. BVerwG a.a.O.). Danach hat sich hier die Abwesenheit der Vorsitzenden der Prüfungskommission nicht auf die Bewertung der Leistungen der Klägerin ausgewirkt. Denn die Vorsitzende der Prüfungskommission besaß hier bereits aus Rechtsgründen keinen Entscheidungsspielraum, da die Fachprüferinnen übereinstimmend zu der Bewertung „nicht bestanden“ gelangt waren, die Vorsitzende hiervon also nicht abweichen durfte.
60
(ii) Auch sonst kann ausgeschlossen werden, dass sich die Anwesenheit der Vorsitzenden der Prüfungskommission auf den Prüfungsverlauf und damit mittelbar auf die Bewertungen der Leistungen der Klägerin ausgewirkt hat. So war der Vorsitzenden nach der Prüfungsordnung – wie dargelegt – grundsätzlich eine Einflussnahme auf den Prüfungsablauf verwehrt. Allerdings dürfte es der bzw. dem Vorsitzenden nicht verwehrt sein, während ihrer bzw. seiner Anwesenheit in der Prüfung etwaige dort wahrgenommene Verfahrensfehler zu unterbinden. Denn als Vorsitzende(r) des Prüfungsausschusses gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 KrPflAPrV kommt ihr bzw. ihm insbesondere die Aufgabe zu, für einen verfahrensfehlerfreien Prüfungsablauf zu sorgen. Auch auf dieser Grundlage trifft es allerdings nicht zu, soweit die Klägerin sinngemäß vorbringt, die Vorsitzende hätte im Fall ihrer Anwesenheit die unklare Situation mit Blick auf den Mitpatienten beseitigen können. Denn bereits ausgeführt ist, dass weder in der Anwesenheit eines Mitpatienten im Krankenzimmer von Prüfungspatienten als solcher noch vorliegend in dem Umstand ein Verfahrensfehler liegt, dass die Prüfungsbehörde und die Prüferinnen … und … es zugelassen haben, dass sich die Klägerin während der Prüfung um den Mitpatienten gekümmert hat. Entsprechend hätte die Vorsitzende – mangels Verfahrensfehlers – bereits aus Rechtsgründen insoweit nicht in das Prüfungsgeschehen eingreifen dürfen. Gleiches gilt, soweit die Klägerin der Sache nach die Befangenheit beider Prüferinnen geltend gemacht hat und, dass die Prüferinnen bereichs- bzw. stationsfremd gewesen seien. Denn auch insoweit ist bereits dargelegt, dass keine Verfahrensfehler vorliegen. Soweit die Klägerin im Übrigen Verfahrensfehler geltend macht, kann sie sich auf diese mangels unverzüglicher Rüge auch im vorliegenden Zusammenhang nicht berufen. Denn dies entspräche auch hier widersprüchlichem Verhalten entsprechend § 242 BGB. So wäre es auch mit Blick auf die An- bzw. Abwesenheit der Vorsitzenden der Prüfungskommission widersprüchlich, andere (etwaige) Verfahrensfehler in der Hoffnung auf eine zumindest ausreichend positive Bewertung hinzunehmen, diese aber sodann – wenn sich die Hoffnung nicht realisiert – doch zu reklamieren, sei es auch nur hinsichtlich der darauf bezogenen An- bzw. Abwesenheit der Vorsitzenden.
61
(10) Im Ergebnis liegt auch kein Verfahrensfehler in dem Umstand, dass die Klägerin von zwei Prüferinnen geprüft wurde. Zwar ist nach neuerer Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (a) davon auszugehen, dass die Regelung in § 15 Abs. 3 Satz 1 KrPflAPrV, wonach der Sache nach „mindestens“ zwei Fachprüferinnen bzw. Fachprüfer den praktischen Teil der Prüfung abnehmen und benoten, verfassungswidrig und deswegen an sich nichtig ist (b), wobei auf Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jedoch aufgrund einer Übergangsregelung die Verwaltungspraxis der Prüfungsbehörde ausschlaggebend ist (c). Danach ist es hier nicht zu beanstanden, dass die Klägerin von zwei Fachprüferinnen geprüft wurde (d).
62
(a) Nach überzeugender Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Ergänzungsprüfung für Notfallsanitäter muss die Anzahl der in beiden Teilen der Ergänzungsprüfung einzusetzenden Fachprüfer rechtssatzmäßig hinreichend bestimmt sein. Wegen des Gesetzesvorbehalts aus Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG müssen die Regelungen über das Verfahren der Bewertung der Prüfungsleistungen, die Bestehensvoraussetzungen und die Notenvergabe rechtssatzmäßig festgelegt sein. Sie müssen zudem dem Gebot der Chancengleichheit aus Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG genügen. Dabei hat der Normgeber dafür Sorge zu tragen, dass für alle Teilnehmer vergleichbarer Prüfungen soweit wie möglich gleiche Prüfungsbedingungen und Bewertungsmaßstäbe gelten. Für das Prüfungsverfahren müssen einheitliche Regeln gelten, die einheitlich angewendet werden. Um gleiche Erfolgschancen zu gewähren, müssen Bevorzugungen und Benachteiligungen einzelner Prüflinge oder verschiedener Gruppen von Prüflingen vermieden werden. Aufgrund dessen muss die konkrete Zahl der Prüfer rechtssatzmäßig festgelegt werden. Denn sie ist wesentlich für das Prüfungsergebnis, da sich bei einer Bewertung der Prüfungsleistung durch mehrere Prüfer die Bewertung nicht als Ergebnis einer einzelnen Prüferwertung darstellt, sondern die Bewertung auf verschiedene subjektive Wertungen und Gewichtungen der jeweiligen Prüfer zurückgeht. Durch die Einschaltung mehrerer Prüfer wird das Ergebnis objektiviert, was zugleich Bevorzugungen und Benachteiligung einzelner Prüflinge minimiert. Hängt das Resultat der Prüfung aber maßgeblich von der gerichtlich nur beschränkt überprüfbaren Ausübung des Beurteilungsspielraums ab, ist die Zahl der Prüfer wesentlich für das Prüfungsergebnis und muss für alle Teilnehmer einer berufsbezogenen Abschlussprüfung vorab vorhersehbar festgelegt sein. Die Bestimmung der Anzahl der Prüfer darf nicht der Verwaltungspraxis überlassen bleiben (vgl. so zum Ganzen BVerwG, U.v. 28.10.2020 – 6 C 8.19 – BeckRS 2020, 38882 Rn. 20 ff.).
63
(b) Danach verstößt § 15 Abs. 3 Satz 1 KrPflAPrV gegen Verfassungsrecht. Denn dort ist die Anzahl der Prüfer für den praktischen Teil der Prüfung nicht hinreichend festgelegt. Vielmehr ist von mindestens zwei Fachprüferinnen bzw. Fachprüfern die Rede, sodass rechtssatzmäßig nicht festgelegt ist, ob die Leistungen der Prüflinge von zwei, drei oder weiteren Prüferinnen bzw. Prüfern bewertet werden. Insoweit ist insbesondere die prüfungsrechtliche Chancengleichheit aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt, da etwa beim Einsatz von vier Prüferinnen und Prüfern im Vergleich zu dem Einsatz von zwei Prüferinnen bzw. Prüfern – statistisch betrachtet – eine höhere Objektivität des Prüfungsergebnisses gewährleistet ist, da sich subjektive Unterschiede in der Ausübung des individuellen, prüfungsrechtlichen Bewertungsspielraums umso mehr ausgleichen, je mehr Prüfer eingesetzt sind. Die Folge der Verfassungswidrigkeit der genannten Norm aus der Bundesverordnung der KrPflAPrV ist grundsätzlich deren Nichtigkeit. Insoweit steht dem Verwaltungsgericht nicht nur die Prüfungs-, sondern im Unterschied zu verfassungswidrigen formellen Gesetzen (inzident) auch die Verwerfungskompetenz zu (vgl. Morgenthaler in Beckscher Online-Kommentar GG, 51. Edition Stand 15.5.2022, Art. 100 Rn. 2). Entsprechend ist der Verordnungsgeber aufgerufen, eine verfassungskonforme Regelung hinsichtlich der Anzahl der im praktischen Prüfungsteil einzusetzenden Prüferinnen und Prüfer zu schaffen.
64
(c) Soweit und solange § 15 Abs. 3 Satz 1 KrPflAPrV gegen Verfassungsrecht verstößt, bedarf es einer Übergangsregelung, die sich sachgerecht an der Praxis der Prüfungsbehörde orientiert (vgl. BVerwG a.a.O. m.w.N.). Denn die Verfassungswidrigkeit eines einzelnen Normteils der Prüfungsordnung darf nicht dazu führen, dass die von der Prüfungsordnung geregelten Prüfungen überhaupt nicht mehr durchgeführt werden können. Dies würde einem Zustand entsprechen, der sich mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG ungleich schwerwiegender als verfassungswidrig darstellen würde, da Prüflingen bis zur Schaffung einer verfassungsgemäßen Neuregelung gänzlich der Zugang zu dem Beruf des Gesundheits- und Krankenpflegers versperrt wäre (vgl. so zum Ganzen BVerwG a.a.O.).
65
(d) Auf dieser Grundlage ist hier von einer Übergangsregelung auszugehen, wonach in der hier streitgegenständlichen Prüfung – wie geschehen – zwei Fachprüferinnen bzw. Fachprüfer einzusetzen sind. So hat der Beklagte auf ausdrückliche Nachfrage ausgeführt, in der ständigen Praxis der Prüfungsbehörde würden in dem fraglichen Prüfungsteil zwei Prüferinnen bzw. Prüfer eingesetzt. Diese Auskunft erscheint auch deswegen glaubhaft, weil die im Termin zur mündlichen Verhandlung am 23. Juni 2022 als Zeuginnen vernommenen Prüferinnen … und … übereinstimmend erklärt haben, es in ihrer Prüfungspraxis noch nie erlebt zu haben, dass mehr als zwei Prüferinnen bzw. Prüfer eingesetzt worden seien. Nach alledem liegt hier im Ergebnis kein Verfahrensfehler vor, da entsprechend der Übergangsregelung mit den Prüferinnen … und … zwei Prüferinnen eingesetzt wurden.
66
(11) Soweit die Klägerin schließlich mit massiver Prüfungsangst und Blockaden ggf. auch gesundheitliche Einschränkungen während der Prüfung geltend macht, führt auch dies nicht zu einer Prüfungswiederholung. So berechtigen Prüfungsängste, die noch nicht das Ausmaß einer psychischen Erkrankung erreichen, schon nicht zum Prüfungsrücktritt (Jeremias in Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 256). Sofern dagegen eine – hier bereits nicht substantiiert geltend gemachte – Erkrankung vorgelegen haben sollte, fehlt es jedenfalls an der unverzüglichen Erklärung des Prüfungsrücktritts, der eindeutig zu erklären gewesen wäre (vgl. Jeremias a.a.O. Rn. 267).
67
c) Vorliegend ist auch nicht von Bewertungsfehlern auszugehen.
68
aa) Anerkannt ist, dass den Prüfern hinsichtlich prüfungsspezifischer Wertungen ein Beurteilungs- bzw. Bewertungsspielraum zusteht. Hierunter fällt die Zuordnung der festgestellten Leistungen zu einem standardisierten Leistungsbild etwa in Gestalt einer Punkte- oder Notenskala aufgrund Kriterien, die Prüfer durch persönliche Erfahrungen gewonnen haben (vgl. Fischer in Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 635, 875). Dies betrifft etwa den Schwierigkeitsgrad einer Prüfungsaufgabe, die Geschwindigkeit und Genauigkeit des Erfassens der Prüfungsprobleme durch den Prüfling, die Geordnetheit der Darlegungen und die Qualität der Darstellung, genauso wie die Bedeutung einzelner Teile für die Gesamtarbeit sowie der Gesamteindruck. Hier spielen die persönlichen Einschätzungen und Erfahrungen der jeweiligen Prüfer eine ausschlaggebende Rolle, deren Steuerung rechtlich weder möglich noch sinnvoll erscheint, da die Prüfung als Leistungskontrolle sonst ihr wesentliches Merkmal verlieren würde (so zum Ganzen Fischer a.a.O. Rn. 635). Begrenzt wird der Beurteilungsspielraum durch das Willkürverbot, durch das Verbot sachfremder Erwägungen, durch das Verbot, im Rahmen der Bewertung von falschen Tatsachen auszugehen, sowie durch die Gebote, allgemein gültige Bewertungsgrundsätze zu beachten und Gleiches gleich zu bewerten (Fischer a.a.O. Rn. 636, 882). Genauso wenig erfasst der prüfungsrechtliche Bewertungsspielraum fachliche Meinungsverschiedenheiten. Insbesondere darf eine fachlich vertretbare Lösung nicht als falsch bewertet werden. Der Antwortspielraum des Prüflings kann eine Bandbreite fachlich vertretbarer Antworten umfassen, die jeweils weder fachlich falsch sind noch so beurteilt werden dürfen (vgl. Fischer a.a.O. Rn. 875, 879).
69
Allerdings untersucht das Verwaltungsgericht die Bewertungen der Prüfer nicht ohne konkreten Anlass. Hierfür bedarf es vielmehr konkreter und substantiierter Einwendungen des Prüflings, die sich nicht auf den Vortrag beschränken dürfen, die Bewertungen seien falsch oder ungerecht. Vielmehr obliegt es Prüflingen klarzustellen, in welchen konkreten Einzelpunkten die Korrektur bzw. Bewertung fehlerhaft ist. Hier reicht eine Wiederholung des eigenen Standpunkts auch auf verbreiteter subjektiver Argumentationsbasis nicht aus. Die Darlegungslast der Prüflinge ist noch nicht erfüllt, sofern sie dem Gericht die Vorzüge der von ihnen vertretenen Auffassung darlegen. Stattdessen obliegt es Prüflingen, die fachliche Vertretbarkeit oder gar Richtigkeit ihrer Leistung aufgrund objektiver Kriterien darzulegen. Dieser Obliegenheit kommen sie grundsätzlich durch Bezugnahme auf qualifizierte, fachwissenschaftliche Äußerungen im Schrifttum nach (vgl. so zum Ganzen Fischer a.a.O. Rn. 856).
70
Schließlich ist anerkannt, dass inhaltliche Bewertungsfehler die Prüfungsentscheidung nur dann aufzuheben vermögen, wenn der Mangel erheblich ist, also nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich der Bewertungsfehler auf die Prüfungsentscheidung kausal ausgewirkt hat. Kann dagegen mit der erforderlichen Gewissheit ausgeschlossen werden, dass sich der Bewertungsfehler auf das Ergebnis ausgewirkt hat, folgt bereits aus dem Grundsatz der Chancengleichheit, dass kein Anspruch auf Neubewertung besteht, da sich die Prüfungsentscheidung im Ergebnis als zutreffend und damit rechtmäßig darstellt (vgl. so zum Ganzen Fischer in Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 679). Dies kann etwa der Fall sein, wenn Prüfer aufgrund einer Vielzahl von Mängeln auf eine derart schlechte Leistung geschlossen haben, dass es auf einen Fehler mehr oder weniger für das Prüfungsergebnis nicht angekommen ist (Fischer a.a.O. Rn. 682). An der Kausalität des Bewertungsfehlers für das Prüfungsergebnis fehlt es auch, wenn dieses bereits aufgrund anderer, selbstständig zu beurteilender Teilleistungen feststeht (Fischer a.a.O.).
71
bb) Auf dieser Grundlage liegen hier keine Bewertungsfehler vor, soweit die Klägerin im Kern lediglich ihre eigene Bewertung an die Stelle der Bewertungen der Prüferinnen setzt. Denn insoweit steht letzteren ein Bewertungsspielraum zu. Dies gilt für die Einschätzung der Klägerin, ihre Leistungen rechtfertigten mindestens die Note ausreichend, der auf ihr lastende enorme psychische Druck gerade in der Wiederholungsprüfung – der zu massiver Prüfungsangst und Blockaden geführt habe – hätte stärker berücksichtigt werden müssen, ihre leicht erklärbare Verunsicherung sei zu stark berücksichtigt worden und Pflegehandlungen, die sie korrekt bzw. gut bis sehr gut ausgeführt habe, seien nicht ausreichend bewertet worden. All diese Umstände fallen in die Bewertungsspielräume der Prüferinnen.
72
Auch soweit die Klägerin ihre Einschätzung, über jedenfalls ausreichende fachliche Fähigkeiten zu verfügen bzw. eine ausreichende Prüfungsleistung erzielt zu haben, darauf stützt, dass ihr Arbeitgeber andernfalls im Vorfeld der Prüfung im Rahmen seiner Fürsorgepflicht eine Verlängerung der Ausbildungszeit hätte empfehlen können bzw. sie für die Zeit nach bestandener Prüfung bereits eine feste Anstellungszusage erhalten habe, ihre praktischen Leistungen zuletzt mit der Note 1,6 bewertet worden seien und die Prüfung trotz angeblicher Patientengefährdung gerade nicht sofort abgebrochen worden sei, lässt dies keinen hinreichend tragfähigen Schluss zu, dass die Prüferinnen im Rahmen der streitgegenständlichen Prüfung ihren Bewertungsspielraum überschritten hätten. Denn aus den klägerseits genannten Umständen lässt sich nicht ersehen, welche Leistungen die Klägerin gerade in der hier entscheidungserheblichen Prüfung erbracht hat. Insbesondere sind in diesem Zusammenhang Leistungsschwankungen gerade aufgrund der besonderen Prüfungssituation denkbar.
73
cc) Auch liegt kein Bewertungsfehler vor, soweit die Klägerin rügt, es sei nicht zu einer Lebensgefährdung von Patienten gekommen. Denn dies haben die Prüferinnen im Rahmen ihrer Bewertungen schon nicht behauptet. Vielmehr werden dort Patientengefährdungen thematisiert, welche die Prüferin … als Zeugin dahingehend definiert hat, eine solche liege vor, wenn für den Patienten ein gesundheitlicher Schaden entstehen könne. Die Prüferin … hat insoweit ausgeführt, eine Patientengefährdung liege immer dann vor, wenn der Patient gefährdet werde, dies könne ein Sturz, eine Medikation aber auch ein Dekubitus sein.
74
dd) Bewertungsfehler sind auch nicht anzunehmen, soweit die Rüge der Klägerin, beim Alleinlassen von Patient 1 für eine Minute während des Wäscheabwurfs sei keine Lebensgefahr entstanden, so verstanden wird, es sei insoweit nicht zu einer Patientengefährdung gekommen. Das Gleiche gilt soweit die Klägerin rügt, das Positionieren des Patienten zu weit am Bettrand bedeute keine Sturzgefahr, da nicht damit zu rechnen gewesen sei, dass sich der Patient ohne Grund zur Seite werfe. Denn insoweit handelt es sich jeweils um Fachfragen, sodass es der Klägerin oblegen hätte, etwa durch entsprechende Fachliteratur zu substantiieren, wie lange welche Patienten ggf. unter welchen Umständen (ohne Klingel bzw. sonstige Kommunikationsmöglichkeit) allein gelassen werden dürfen bzw. wie weit vom Bettrand welche Patienten gesetzt werden dürfen. An einem solchen, substantiiertem Vorbringen, wonach ihr Vorgehen in der Prüfung insoweit zumindest vertretbar gewesen sei, fehlt es aber. Auch lässt sich zur Überzeugung der Kammer aus dem Umstand, dass die Prüferinnen die praktische Prüfung nicht nach der ersten bzw. weiteren Patientengefährdungen abgebrochen haben, nicht schließen, dass es zu solchen Patientengefährdungen nach Einschätzung der Prüferinnen nicht gekommen ist. Denn in diesem Zusammenhang ist zum einen zu berücksichtigen, dass sich ein etwaiger Prüfungsabbruch in der fraglichen Situation schon praktisch schwierig gestalten würde. So müssten die Prüferinnen während der laufenden Prüfung Einvernehmen herstellen, dass es zu einer den Prüfungsabbruch rechtfertigenden Gefährdung gekommen ist. Vor diesem Hintergrund ist es den Prüferinnen nicht verwehrt, die Prüfung fortzusetzen, um etwaige Missverständnisse auszuschließen und im Anschluss der Prüfung in Ruhe die Tätigkeit des Prüflings ggf. als patientengefährdend zu bewerten. Zum anderen ist es den Prüferinnen – sofern wie hier keine anderweitige Regelung der Prüfungsordnung ersichtlich ist – nicht schlechthin verwehrt, beispielsweise im Fall einer Patientengefährdung im Grenzbereich wegen sonst herausragend positiver Leistungen die Prüfung insgesamt als bestanden zu werten. Auch dies kann grundsätzlich die Entscheidung der Prüfer rechtfertigen, die Prüfung (vorerst) nicht abzubrechen.
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ee) Soweit die Klägerin Bewertungsfehler betreffend das Umsetzen eines Patienten in den Rollstuhl sowie mit Blick auf einen blutenden, … Patienten geltend macht, da es insoweit zu keiner Patientengefährdung gekommen sei, bedarf es letztlich keiner genaueren Sachverhaltsfeststellung (1). Denn jedenfalls liegen keine wesentlichen bzw. durchgreifenden Bewertungsfehler vor, da zur Überzeugung der Kammer jedenfalls ausgeschlossen werden kann, dass sich die geltend gemachten Bewertungsfehler auf das Prüfungsergebnis „nicht bestanden“ ausgewirkt haben (2).
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(1) Die Erinnerungen zur Umsetzung eines Patienten in den Rollstuhl, wie sie die Klägerin einerseits und die als Zeuginnen vernommenen Prüferinnen … und … andererseits geschildert haben, gehen in nahezu allen wesentlichen Punkten auseinander. So hat die Klägerin sinngemäß ausgeführt, sie habe den Patienten noch im Krankenzimmer in den Rollstuhl gesetzt, wobei die Bremsen festgestellt gewesen seien und ein Mitarbeiter des Transportdienstes den Rollstuhl festgehalten habe, während die genannten Zeuginnen übereinstimmend der Sache nach angegebenen haben, der Patient sei vom Krankenzimmer in den Gang gegangen und erst dort in den Rollstuhl gesetzt worden. Hierbei seien die Bremsen zunächst nicht festgestellt gewesen, auch der Transportdienst sei nicht mehr anwesend gewesen. Dagegen hat die Zeugin … das Vorbringen der Klägerin hinsichtlich des … Patienten im Wesentlichen bestätigt, indem sie angegeben hat, es habe sich insoweit in erster Linie nicht um eine Patientengefährdung gehandelt.
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(2) Letztlich müssen die in Frage stehenden Sachverhalte nicht genauer geklärt werden. Denn zur Überzeugung der Kammer ist jedenfalls ausgeschlossen, dass sich etwaige inhaltliche Bewertungsfehler auf das Prüfungsergebnis „nicht bestanden“ ausgewirkt haben. So hat die Kammer nach durchgeführter Beweisaufnahme die Überzeugung gewonnen, dass die Klägerin die praktische Prüfung bereits allein deswegen nicht bestanden hat, weil es mit Blick auf die Verabreichung der Infusion zu einer Patientengefährdung gekommen ist.
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(i) Im Ausgangspunkt ist die Kammer davon überzeugt, dass die Prüferinnen im Rahmen ihrer (Einzel-)Bewertungen betreffend die Infusion jeweils von zutreffenden Tatsachen ausgegangen sind, wonach die Infusion während der Prüfung über einen Zeitraum von weniger als 45 Minuten verabreicht wurde. Zunächst haben dies beide Prüferinnen übereinstimmend jeweils in ihren Prüfungsprotokollen festgehalten. Eine tatsächliche Laufzeit von unter 45 Minuten hat zudem auch die Klägerin mittelbar bestätigt, indem sie zuletzt im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 23. Juni 2022 sinngemäß ausgeführt hat, in der elektronischen Patientenakte sei die Infusion als Kurzinfusion angegeben gewesen, sodass sie von 15 bis 30 Minuten Laufzeit ausgegangen sei. Da die Klägerin weder geltend gemacht hat noch ersichtlich ist, dass sie ihre Einschätzung betreffend die Laufzeit der Infusion während der Prüfung revidiert hätte oder sonst hiervon abgewichen wäre, spricht auch dies dafür, dass die Infusion tatsächlich über einen Zeitraum von unter 45 Minuten gelaufen ist. Dies gilt umso mehr, als die Zeugin … sinngemäß erklärt hat, sie – die Prüferinnen – würden beim Anhängen der Infusion immer fragen, wie schnell die Infusion durchlaufen solle. Die Klägerin habe eine Laufzeit von 30 Minuten angegeben und das Medikament „auch so hingehängt“. Bei dem Medikament habe es sich um Vancomycin gehandelt. Damit übereinstimmend hat die Zeugin … in ihren handschriftlichen Aufzeichnungen während der Prüfung, die sie im Termin zur mündlichen Verhandlung als Anlage 2 zum Protokoll übergeben hat, vermerkt: „LZ 30min“. Schließlich bestätigen auch die handschriftlichen Aufzeichnungen der Zeugin im Übrigen eine Laufzeit von unter 45 Minuten. So ist dort unter der Uhrzeit „8:00“ nach verschiedenen anderen, stichpunktartig aufgelisteten Tätigkeiten angegeben „Vanco i.v. hängend entlüftet“ sowie – wie bereits erwähnt – „LZ 30min“, während sich unter der Uhrzeit „8:45“ der Vermerk „Vanco durchgelaufen“ findet. Auch danach ist davon auszugehen, dass die Infusion nach 8:00 Uhr – nach Ausführung der anderen Tätigkeiten – angehängt wurde und um 8:45 Uhr durchgelaufen war. Nach alldem steht – entgegen dem Vorbringen der Klägerin – zur Überzeugung der Kammer eine Laufzeit von unter 45 Minuten fest, mag auch eine genauere Feststellung der Laufzeit nicht mehr möglich sein.
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(ii) Soweit die Klägerin die fachliche Wertung der Prüferinnen angreift, wonach die Infusion mindestens über einen Zeitraum von 60 Minuten hätte laufen müssen, um den Patienten nicht zu gefährden, hat dies keinen Erfolg. Denn insoweit handelt es sich um einer Fachfrage, sodass es der Klägerin oblegen hätte, etwa mit Hilfe von Fachliteratur zu substantiieren, dass die von ihr gewählte Infusionszeit fachlich vertretbar war oder zumindest nicht zu einer Patientengefährdung geführt hat. Entsprechendes ist jedoch nicht geschehen, auch nicht hinsichtlich des Vorbringens der Klägerin in fachlicher Hinsicht, Atmung und Bewegung des Patienten könnten eine korrekt eingestellte Laufzeit verändern. Die unzureichende Substantiierung wird auch nicht durch die fachlichen Angaben der Zeuginnen … und … zur Verabreichung des fraglichen Medikaments kompensiert. Vielmehr haben die Zeuginnen übereinstimmend angegeben, die Laufzeit von Kurzinfusionen – von einer solchen war die Klägerin nach eigenen Angaben ausgegangen – belaufe sich von 15 Minuten bis zu mehreren Stunden. Auf dieser Grundlage ist auch nicht entscheidungserheblich, ob die Infusion in der elektronischen Behördenakte tatsächlich mit dem Vortrag der Klägerin als Kurzinfusion – ggf. von ärztlicher Seite – angegeben bzw. angeordnet war. Denn hieraus ließe sich nach der fachlichen Definition von Kurzinfusionen, wie sie die Prüferinnen erläutert haben, im Einzelfall keine konkrete Laufzeit ersehen, insbesondere keine Laufzeit von unter 45 Minuten. Soweit die Klägerin offenbar – im Unterschied zu den Prüferinnen – bei Kurzinfusionen definitionsgemäß eine Laufzeit von 15 bis 30 Minuten annimmt, fehlt es auch insoweit an einer hinreichenden fachlichen Substantiierung etwa mit Hilfe von Fachliteratur. Auch sofern die Zeugin … auf Fragen des Vertreters der Klägerin ausgeführt hat, sie könne sich vorstellen, dass es schon zu Unterschreitungen der mindestens einstündigen Infusionszeit gekommen sei, lässt sich hieraus nicht ersehen – erst recht nicht ausreichend substantiiert –, dass eine solche Verabreichungsdauer fachlich richtig oder zumindest vertretbar wäre. Auch aus dem Umstand, dass der Zeugin kein Fall des Eintritts von Nebenwirkungen bekannt war, folgt nicht, dass eine Unterschreitung der Verabreichungszeit stets ungefährlich wäre. Im Übrigen hat die Klägerin auch insoweit etwas anderes nicht substantiiert, etwa mit Hilfe von Fachliteratur, dargelegt.
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(iii) Schließlich ist die Kammer auch davon überzeugt, dass beide Prüferinnen die Bewertung „nicht bestanden“ auch allein wegen der als Fehler bewerteten Leistung der Klägerin mit Blick auf die Laufzeit der Infusion vergeben hätten. Dies liegt bereits deswegen besonders nahe, weil beide Prüferinnen auf dem für die praktische Prüfung der Klägerin verwendeten Protokollformular jeweils das dortige Auswahlfeld vor „Bei jeder Form von Patientengefährdung wird die Gesamtleistung mit Ungenügend beurteilt.“ angekreuzt und damit zum Ausdruck gebracht haben, ihren Bewertungsspielraum dahingehen ausgeübt zu haben, dass bereits eine Patientengefährdung zum Nichtbestehen der praktischen Prüfung führt. Darüber hinaus haben die Prüferinnen in ihren Prüfungsprotokollen jeweils sinngemäß festgehalten, bei der Unterschreitung der Mindestlaufzeit des Medikaments handele es sich um eine Patientengefährdung. So führt die Prüferin … in ihrem Prüfungsprotokoll unter der Rubrik „e) gewährleistet Sicherheit des Patienten“ aus: „Sicherheit der Patienten mehrfach gefährdet siehe abschließende Begründung weitere Punkte: Vancomycin 1g in 250ml NaCl in weniger als 45 Minuten eingelaufen statt geforderten mind. 60 Minuten […]“. Ähnlich formuliert die Prüferin …: „Sicherheitsaspekte wurden in mehreren Fällen nicht beachtet bzw. lag eine Patientengefährdung vor. […] Laufzeit von Vancomycin 1g iv nicht beachtet […]“. Bestätigt werden diese schriftlichen Angaben der Prüferinnen zudem durch ihr Angaben als Zeuginnen im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 23. Juni 2022. So hat die Zeugin … zunächst verschiedene Gesichtspunkte angegeben, die sie zu der Bewertung der praktischen Prüfung als nicht bestanden veranlasst habe. Auf offene Nachfrage des Gerichts, ob man sich das als Gesamtschau vorstellen müsse oder jeweils einzeln, dass das zur Note 6 geführt habe, führte sie sinngemäß aus, wenn ein Medikament falsch gegeben werde und eine Patientengefährdung vorliege, führe das allein zum Durchfallen. Zudem hat die Zeugin im weiteren Verlauf ihrer Vernehmung keinen Zweifel daran gelassen, dass aus ihrer Sicht – bereits im Zeitpunkt der Bewertung der klägerischen Leistungen – mit Blick auf die Medikamentengabe per Infusion eine Patientengefährdung vorlag. So hat die Zeugin erklärt, sie – die Prüferinnen – hätten um erhebliche Nebenwirkungen gewusst, sofern das Medikament nicht im Rahmen einer Laufzeit von über 60 Minuten verabreicht werde. Sie hätten bei der Apotheke nachgefragt, um welche Nebenwirkungen es sich handele. Auch die Zeugin … hat als Zeugin erklärt, das Medikament sei zu schnell infundiert worden, wobei es zu Herzrhythmusstörungen kommen könne. Auch nach dem Beipackzettel sei die Mindestlaufzeit 60 Minuten. Auf Frage, wie die Prüfung ausgegangen wäre, wenn lediglich die Situation mit der Klingel und der Infusion aufgekommen wäre, führte sie aus, das mit der Infusion sei aus ihrer Sicht schon eine Patientengefahr gewesen. Insoweit hätten sie gelernt, dass eine Patientengefahr zum Durchfallen führe. Auf weitere Nachfrage erklärte die Zeugin, sie praktiziere es auch so, dass es dann zum Durchfallen komme. Nach alldem – den Angaben der Prüferinnen in ihren jeweiligen Prüfungsprotokollen, ihren Zeugenangaben sowie im Übrigen der damit übereinstimmenden Einschätzung der Klägerin, wonach eine Patientengefährdung zum Nichtbestehen der Prüfung führe, ist die Kammer davon überzeugt, dass die Prüferinnen … und* … die praktische Prüfung der Klägerin auch dann mit „nicht bestanden“ bewertet hätten, wäre es allein zu dem erörterten Fehler im Rahmen der Medikamentengabe mittels Infusion gekommen.
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ff) Schließlich ergibt sich auch aus dem Geschehen im Zusammenhang mit dem Mitpatienten jedenfalls kein durchgreifender Bewertungsfehler. Dies folgt nach dem oben Gesagten bereits daraus, dass schon der Fehler der Klägerin im Rahmen der Medikamentengabe per Infusion zum Nichtbestehen der praktischen Prüfung geführt hätte. Allerdings liegt mit Blick auf den Mitpatienten schon kein Bewertungsfehler vor, da die Handlungen bzw. Unterlassungen der Klägerin insoweit nicht in die Leistungsbewertungen der Prüferinnen eingeflossen sind.
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Zwar sprechen die Prüfungsprotokolle der Prüferinnen – worauf die Klägerin zutreffend hinweist – dafür, dass auch die Leistungen der Klägerin betreffend den Mitpatienten in die Bewertung der Prüfung als insgesamt nicht bestanden Eingang gefunden haben könnten. So führt die Prüferin … in ihrem Prüfungsprotokoll unter der Bewertungsrubrik „führt fachliche Handlungen korrekt durch:“ aus, die Klägerin habe kurz auf den Mitpatienten reagiert, der habe frühstücken wollen. Des Weiteren ist zu der Rubrik „erfasst das Befinden und die Bedürfnisse des Patienten und reagiert adäquat:“ ausgeführt, die Klägerin müsse besser auf die Patienten und deren aktuelle Wünsche und Sorgen eingehen, zum Beispiel auf den Frühstückswunsch des Mitpatienten – hier habe die Klägerin einen Praktikanten um das Herrichten des Frühstücks gebeten, was aber erst nach langer Zeit erfolgt sei. Schließlich ist unter der Überschrift „abschließende Begründung:“ sinngemäß festgehalten, die Klägerin habe den Mitpatienten im Zimmer der Situation entsprechend nicht ausreichend beobachtet. Dieser sei nach einer Operation in der vergangenen Nacht desorientiert gewesen, habe immer wieder aufstehen wollen, wobei die Klägerin das Bettgitter zum Frühstück entfernt habe. Sodann habe die Klägerin das Zimmer verlassen, um etwas zu holen. Währenddessen habe sich der Mitpatient selbst an die Bettkante gesetzt. Er habe dann später eine Medikamentenschachtel in der Hand gehabt und ohne Aufsicht Medikamente eingenommen. Die Orientierung des Patienten sei nicht überprüft worden. Auch die Prüferin … erwähnt in ihrem Prüfungsprotokoll unter der Rubrik „führt fachliche Handlungen korrekt durch:“, leider sei bei dem fraglich orientierten Mitpatienten nicht bemerkt worden, dass dieser Tabletten selbstständig einnehme. Unter der Überschrift „abschließende Begründung:“ ist sodann ausgeführt, der Mitpatient im Zimmer, für den die Klägerin eigentlich nicht zuständig gewesen sei, habe die Klägerin aktiv angesprochen und um Hilfe gebeten, damit er sich hinsetzen und frühstücken könne. Die Klägerin habe bei dem Patienten die Bettgitter nach unten gestellt, ihm beim Aufsetzen im Bett geholfen, die Bettgitter nicht wieder geschlossen und das Zimmer verlassen. Die Klägerin habe den Patienten bei geöffnetem Bettgitter nicht alleine lassen dürfen. Des Weiteren sei die aktuelle Orientierung des Patienten nicht erhoben worden. Beim späteren Betreten des Krankenzimmers sei der Patient an der Bettkante gesessen, worauf die Klägerin ihm Schuhe angezogen und ihn ordentlich aufgesetzt habe. Auch hier sei keine Kontrolle des Bewusstseinszustands erfolgt. Die Klägerin habe nicht bemerkt, dass die Möglichkeit bestanden habe, dass ein desorientierter Patient ohne Kontrolle „die Tabletten der Einnahmezeit“ zu sich nehmen könne. Die Klägerin hätte die Tablettenschachtel beiseite räumen oder eine Pflegekraft informieren müssen. Der Patient habe später seine Tabletten ohne Kontrolle eingenommen.
83
Trotz dieser Inhalte der Prüfungsprotokolle ist die Kammer davon überzeugt, dass sich das Geschehen um den Mitpatienten nicht auf die Bewertung der klägerischen Leistungen ausgewirkt hat. So hat die Zeugin … auf Frage, wie sich das Geschehen des Mitpatienten auf die Benotung ausgewirkt habe, ausgeführt, sie wisse, es „steht drin“, aber deswegen, weil sie angehalten seien, alles was passiert, zu dokumentieren. Auf Nachfrage erklärte die Zeugin, das Geschehen um den Mitpatienten spiele bei der Benotung keine Rolle. Ebenso hat die Zeugin … auf sinngemäße Frage des Gerichts, wie es sich auf die Benotung ausgewirkt habe, dass die Klägerin Verantwortung für den Mitpatienten übernommen habe, erklärt, das habe sich nicht ausgewirkt, es sei ja nicht ihr Patient gewesen. In diesem Zusammenhang hat die Kammer auch bedacht, dass die Zeuginnen ggf. durchaus ein Motiv besitzen könnten, etwaige bzw. so empfundene Fehler im Rahmen ihrer Bewertung nicht einzuräumen. Allerdings sind die Angaben der Prüferinnen als Zeuginnen im Termin bzw. in ihren Stellungnahmen im Verwaltungsverfahren, wonach die Tätigkeiten der Klägerin im Zusammenhang mit dem Mitpatienten dokumentiert, bei der Notenvergabe aber nicht berücksichtigt worden seien, zur Überzeugung der Kammer glaubhaft.
84
Zum einen stimmen diese Angaben damit überein, dass sich die jeweils über mehrere Seiten erstreckenden Prüfungsprotokolle der Prüferinnen als sehr ausführlich erweisen und – in Übereinstimmung mit den Angaben der Prüferinnen – augenscheinlich tatsächlich im Wesentlichen den Prüfungsablauf widergeben dürften.
85
Zum anderen waren beide Zeuginnen im Rahmen ihrer Vernehmungen durchaus bereit, etwaige eigene Fehler einzuräumen und auch zugunsten der Klägerin auszusagen, was erheblich dafür spricht, dass die Zeuginnen es auch eingeräumt hätten, sofern sie die Handlungen bzw. Unterlassungen der Klägerin mit Blick auf den Mitpatienten im Rahmen ihrer Bewertungen berücksichtigt hätten. So hat die Zeugin … eingeräumt, die Situation, dass der Patient mit dem Rollstuhl und nicht mit dem Bett zur Punktion transportiert worden sei, habe sie tatsächlich „so laufen lassen“. Hinsichtlich des in ihrem Prüfungsprotokoll als Patientengefährdung eingestuften Vorfalls, wonach ein Patient ohne Glocke im Krankenzimmer zurückgelassen worden sei, führte die Zeugin aus, hier glaube sie nicht, dass dies zur Note 6 geführt hätte, da der Patient orientiert gewesen sei. Auch hinsichtlich des … Patienten räumte die Zeugin ein, das sei in erster Linie keine Patientengefährdung gewesen bzw. dies hätte zum Durchfallen „nicht gereicht“. Weiter erklärte sie, die Klägerin hätte die Nebenwirkungen des mittels Infusion verabreichten Medikaments nicht wissen müssen, allerdings die Laufzeit. Genauso hat die Zeugin eingeräumt, mit Blick auf die Laufzeit der Infusion nicht in der elektronischen Patientenakte nachgesehen zu haben. Auch die Zeugin … hat etwa sinngemäß ausgeführt, sie hätte noch einmal darüber schlafen müssen, ob die Situationen mit dem Rollstuhl und der (fehlenden) Klingel jeweils einzeln zum Durchfallen geführt hätten. Auf Nachfrage des Gerichts, warum sie mit Blick auf die zu kurze Laufzeit der Infusion und der dadurch entstehenden Patientengefährdung nicht eingegriffen habe, führte die Zeugin selbstkritisch aus, es sei tatsächlich so, dass es auch als Fachkraft Situationen gebe, in denen man nicht wisse, wie man reagieren solle, damit meine sie Prüfungssituationen. Auf entsprechende Frage des Vertreters der Klägerin räumte die Zeugin ein, es wäre besser gewesen, wäre die Patientengefährdung durch Verlangsamung der Infusion vermieden worden. Genauso räumte die Zeugin ein, sie könne sich vorstellen, dass es in der Praxis auch schon zu einer Unterschreitung der sechzigminütigen Laufzeit der Infusion gekommen sei.
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Nach alldem hat die Kammer die Überzeugung gewonnen, dass die Zeuginnen gewissenhaft ausgesagt und damit glaubhafte Angaben gemacht haben. Dagegen hält die Kammer die Angaben der Zeuginnen nicht etwa deswegen für glaubhaft, weil die Zeugin … im Termin vom 23. Juni 2022 als Anlage 1 der Sitzungsniederschrift ein Prüfungsprotokoll überreicht hat, welches – im Unterschied zu dem der Kammer vorliegenden Prüfungsprotokoll – vor der Schilderung des Geschehens um den Mitpatienten einen Klammerzusatz „(von der Bewertung ausgeschlossen)“ enthält. Insoweit erscheint es jedenfalls bedenklich, dass auf Seiten der Prüfungsbehörde offenbar zwei Versionen des Prüfungsprotokolls existieren. Da sich aber – wie ausgeführt – auch eine etwaige Bewertung des Geschehens um den Mitpatienten jedenfalls nicht kausal auf das Prüfungsergebnis ausgewirkt hätte, sondern die Prüfung allein wegen der Laufzeit der Infusion als nicht bestanden gewertet worden wäre, hat die Kammer insoweit von weiterer Aufklärung abgesehen.
87
d) Auch die Kostenentscheidung des Widerspruchbescheids ist nicht zu beanstanden. Sie folgt aus Art. 80 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG und Art. 1 Abs. 1, Art. 9 Abs. 1 Satz 4 und 5, Art. 10 Abs. 1 Nr. 2, Art. 11 Kostengesetz (KG) vom 20. Februar 1998 (GVBl. S. 43, BayRS 2013-1-1-F).
88
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.