Inhalt

AG Ingolstadt, Beschluss v. 17.06.2022 – 7 XIV 201/22 (B)
Titel:

Abschiebung, Sicherungshaft, Fluchtgefahr, Identitätstäuschung, Passersatzbeschaffung, Verhältnismäßigkeit, Haftverlängerung

Schlagworte:
Abschiebung, Sicherungshaft, Fluchtgefahr, Identitätstäuschung, Passersatzbeschaffung, Verhältnismäßigkeit, Haftverlängerung
Rechtsmittelinstanzen:
LG Ingolstadt, Beschluss vom 10.08.2022 – 22 T 1024/22
BGH, Beschluss vom 24.02.2026 – XIII ZB 64/22

Tenor

Gegen den Betroffenen wird Haft zur Sicherung der Abschiebung bis einschließlich 09.09.2022 angeordnet. 
Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.

Gründe

1
Gegen den Betroffenen wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Lindau vom 23.05.2022 im Wege der einstweiligen Anordnung Sicherungshaft angeordnet. Die beteiligte Ausländerbehörde beantragte am 10.06.2022 gegen den Betroffenen die Verlängerung der Abschiebehaft bis zur vollzogenen Abschiebung, längstens jedoch bis 09.09.2022.
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Die beteiligte Ausländerbehörde trug hierzu vor:
Durchführbarkeit der Abschiebung
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Die Bundespolizeiinspektion K. betreibt vorrangig die Abschiebung nach Vietnam oder aber in jeden anderen Staat, der aufgrund völker- oder europarechtlicher Verpflichtungen zur Übernahme verpflichtet ist.
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Die Abschiebung von Deutschland nach Vietnam wird nach dem Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam über die Rückübernahme von vietnamesischen Staatsangehörigen durchgeführt.
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Im Hinblick auf das geplante Zielland der Abschiebung sind keine Durchführungshindernisse ersichtlich.
Erforderliche Dauer der Freiheitsentziehung
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Der Betroffene soll nach Vietnam abgeschoben werden.
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In o.a. Verfahren wird die Person durch die Bundespolizeiinspektion an den zuständigen Staat angeboten. Das hierzu erforderliche Konsultationsverfahren wird durch die Bundespolizeiinspektion unverzüglich eingeleitet. Das gesamte Verfahren dauert im Regelfall 3 Monate.
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Der Zeitansatz von 3 Monate setzt sich zusammen aus:
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Am 24.05.2022 wurde der Aufgriffsfall an das BAMF gemeldet. Diese antworteten am 25.05.2022, dass Deutschland für die Aufenthaltsbeendigung der Person zuständig ist. Am 27.05.2022 wurde aufgrund der fehlenden Reisedokumente das Verfahren für eine Passersatzbeschaffung beim Bundespolizeipräsidium (BPOLP) angefragt. Diese antworteten am 30.05.2022, dass für die Beantragung eines Rückreisedokumentes für Vietnam ein Formular zur Selbstauskunft des Betroffenen notwendig ist. Diese wird zusammen mit Sachbeweisen über die deutsche Botschaft in Hanoi an das Ministry of Public Security versandt und anschließend an die Heimatprovinzen der Person weitergeleitet. Sollte die Person damit nicht identifiziert werden können, muss Sie anschließend noch angehört werden.
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Mit dem Betroffenen wurde zunächst noch am 01.06.2022 eine freiwillige Handynachschau zum Zwecke des Auffindens von ID-Dokumenten mittels vietnamesisch Dolmetscher durchgeführt. Bei diesem Termin wurde auch die vom BPOLP übersandte Selbstauskunft vom Betroffenen ausgefüllt. Da keine ID-Dokumente aufgefunden werden konnten, wurden die Daten nochmals von der Handyauswertung des Ermittlungsdienstes Kempten gesichert. Hierbei können auch etwaige gelöschte Fotos wiederhergestellt werden. Nach Durchsicht dieser Daten am 07.06.2022 mittels einem zum Richteramt befähigten Beamten bei der Bundespolizeidirektion M., konnten jedoch auch keine ID-Dokumente aufgefunden werden. Noch am selbigen Tag wurde dann die ausgefüllte Selbstauskunft des Betroffenen an das BPOLP übersandt mit der Bitte um Einleitung des PEP Verfahrens.
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Diese benötigen nun eine Woche bis zum 14.06.2022 um die Selbstauskunft vom Dolmetscher übersetzen zu lassen. Danach wird eine weitere Woche benötigt bis zum 21.06.2022 für die Zusammenstellung der Unterlagen beim BPOLP und Übersendung an das Ministerium nach Hanoi. Für die Bearbeitung bei der Botschaft in Hanoi müssen mindestens 7 Wochen bis zum 09.08.2022 eingerechnet werden. Hierbei muss beachtet werden, dass die Selbstauskunft wie oben angesprochen, an die einzelnen Heimatprovinzen des Betroffenen weitergeleitet werden muss. Zwei weitere Wochen bis 23.08.2022 müssen einberechnet werden für die tatsächliche Ausstellung des Passersatzpapiers nach Identifizierung der Person. Zwei weitere Wochen bis zum 06.09.2022 werden benötigt für die Bearbeitungszeit bei der BPOLI KE nach Eingang der Mitteilung das ein Passersatz ausgestellt wird, für die Organisation einer unbegleiteten Rückführung, Flugbuchung und tatsächlicher Rückführung. Drei weitere Werktage bis zum 09.09.2022 werden benötigt für eine Haftverlängerung falls sich der Betroffene der Maßnahme widersetzt und ein Begleitflug organisiert werden muss.
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Es sind keine Umstände ersichtlich, die einer Durchführung der Abschiebung innerhalb der nächsten 3 Monate aus Gründen entgegenstehen, die der Betroffene nicht zu vertreten hat.
Haftgrund
§ 62 Abs. 3 AufenthG:
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Der Betroffene verfügt über keinen gültigen Aufenthaltstitel, somit ist er gem. § 50 Abs. 1 AufenthG ausreisepflichtig. Die Ausreisepflicht ist gem. § 58 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 AufenthG vollziehbar, da er unerlaubt i. S. d. § 14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG eingereist ist.
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Zusätzlich erfolgte die unerlaubte Einreise ohne Pass gem. § 14 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG.
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Es besteht aus folgenden Gründen Fluchtgefahr:
§ 62 Abs. 3a Nr. 1 AufenthG (Mit dem AufenthG betraute Behörde über Identität täuscht, oder ohne eigene Berichtigung in zeitlichem Zusammenhang mit der Abschiebung eine für das Abschiebeverfahren relevanten Weise getäuscht hat, insb. durch Unterdrückung oder Vernichtung von Identitäts- oder Reisedokumenten oder Vorgeben einer falschen  Identität)
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Der Betroffene wies sich seit Oktober/November mit seinem gefälschten spanischen Reisepass aus. Er nutze diesen in Österreich, um eine Festanstellung, eine Versicherung sowie eine Steuernummer zu erhalten. Seinen echten vietnamesischen Reisepass tauschte er gegen den gefälschten ein. Auch wies er sich nach eigenen Angaben während einer Kontrolle im Zug von München nach Frankfurt mit dem gefälschten spanischen Dokument aus. Es ist davon auszugehen, dass er die österreichischen sowie die deutschen Behörden über seine wahre Staatsangehörigkeit täuschte, um einer Rückführung in sein Heimatland zu entgehen. Vielmehr täuschte er eine spanische Staatsangehörigkeit vor, um damit ein Aufenthaltsrecht zu begründen. Selbige Vorgehensweise nutzte der Betroffenen bereits im Jahr 2020 wo er am Bahnhof Köln, ebenfalls mit einem gefälschten spanischen Dokument angetroffen wurden. Dies belegt ein Bericht des PP K. .
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Weiterhin wurde er bei seiner Ersteinreise in das Bundesgebiet 2017 unter anderen Personalien registriert. Er selber erklärte aus Angst absichtlich falsche Angaben gemacht zu haben. Auch hier ist davon auszugehen, dass er unter Vorgabe einer falschen Identität einer Rückführung entgehen wollte.
§ 62 Abs. 3a Nr. 6 AufenthG (Erklärung Entziehung der Aufenthaltsbeendigung)
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Zwar erklärte der Betroffene, dass er sich für eine Rückführung nach Vietnam bereithalten würde, allerdings ist dies als Schutzbehauptung zu werten. Der Betroffene hat sich bereits seit mehreren Jahren in Deutschland, bzw. Österreich aufgehalten, sein Ziel war es, Geld zu verdienen und dieses seinen Eltern zu schicken. Er organisierte sich sogar einen gefälschten spanischen Reisepass, um damit ein Aufenthaltsrecht zu erhalten. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass er sich freiwillig einer Rückführung stellen wird.
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Es besteht zudem aus folgenden Gründen der Verdacht, dass der Betroffene das Bundesgebiet nicht freiwillig verlässt, sondern vielmehr, dass er untertaucht und sich der Abschiebung entziehen wird.
§ 62 Abs. 3b Nr. 1 AufenthG (Ausländer hat eine mit dem AufenthG betraute Behörde über Identität getäuscht, ohne eigene Berichtigung, in einer für das Abschiebeverfahren relevanten Weise, insb. durch Unterdrückung oder Vernichtung von Identitäts- oder Reisedokumenten oder Vorgeben einer falschen Identität)
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Der Betroffene wies sich seit Oktober/November mit seinem gefälschten spanischen Reisepass aus. Er nutze diesen in Österreich, um eine Festanstellung, eine Versicherung sowie eine Steuernummer zu erhalten. Seinen echten vietnamesischen Reisepass tauschte er gegen den gefälschten ein. Auch wies er sich eigenen Angaben während einer Kontrolle im Zug von München nach Frankfurt mit dem gefälschten spanischen Dokument aus. Es ist davon auszugehen, dass er die österreichischen sowie die deutschen Behörden über seine wahre Staatsangehörigkeit täuschte, um einer Rückführung in sein Heimatland zu entgehen. Vielmehr täuschte er eine spanische Staatsangehörigkeit vor, um damit ein Aufenthaltsrecht zu begründen. Selbige Vorgehensweise nutzte der Betroffenen bereits im Jahr 2020 wo er am Bahnhof Köln, ebenfalls mit einem gefälschten spanischen Dokument angetroffen wurden. Dies belegt ein Bericht des PP K. .
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Weiterhin wurde er bei seiner Ersteinreise in das Bundesgebiet 2017 unter anderen Personalien registriert. Er selber erklärte aus Angst absichtlich falsche Angaben gemacht zu haben. Auch hier ist davon auszugehen, dass er unter Vorgabe einer falschen Identität einer Rückführung entgehen wollte.
§ 62 Abs. 3b Nr. 2 AufenthG (Aufwendung erheblicher Geldbeträge, für Schleuser/Dokumente/ Fälscher/ die Reise selbst, die nach den Umständen derart maßgeblich sind, dass er die Abschiebung verhindern wird damit Aufwendungen des Ausländers nicht vergeblich waren)
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Der Betroffene gab in seiner Vernehmung an, insgesamt 13.000 Euro für die Einreise und den Aufenthalt in Deutschland bzw. Österreich bezahlt zu haben. Dabei bezahlte er allein 7000 Euro für einen gefälschten spanischen Reisepass. Bereits bei seiner Ersteinreise in das Bundesgebiet war er eigenen Angaben nach verschuldet.
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Er arbeitet zur Zeit in einem Nagelstudio und verdient 920 € Brutto. In Bezug auf seinen Verdienst, stellen 13.000 Euro eine enorme Summe dar. Insbesondere, da er im Vorfeld bereits verschuldet war.
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Bei einer Rückführung nach Vietnam wären die gesamten Aufwendungen vergebens gewesen.
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Über den Haftgrund nach § 62 Abs. 3 hinaus verfügt der Betroffen über keine familiären oder sozialen Bindungen in Deutschland, er ist hier arbeits- und wohnsitzlos.
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Somit liegt in diesem Fall die Fluchtgefahr i. S. d. § 62 Abs. 3 AufenthG vor.
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Die Haftvoraussetzungen gem. § 62 Abs. 3 AufenthG sind somit erfüllt.
Verhältnismäßigkeit der Haft
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Aufgrund der relativ kurzen Haftdauer überwiegt das öffentliche Interesse an einer wirksamen Durchsetzung ausländerrechtlicher Vorschriften damit an einer kontrollierten Zuwanderung in die Bundesrepublik Deutschland gegenüber dem Freiheitsanspruch des Betroffenen.
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Der Betroffene trug hierzu im Anhörungstermin vom 17.06.2022 folgendes vor:
30
Ich möchte nicht zurück nach Vietnam. Ich habe keine Familie mehr dort.
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Hinsichtlich der Haftgründe wird auf den Beschluss des Amtsgerichts Lindau vom 23.05.2022, sowie den Antrag der beteiligten Ausländerbehörde vom 10.06.2022 Bezug genommen.
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Die Verlängerung der Haft ist angemessen und für die Durchführung der Abschiebung erforderlich.
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Die beteiligte Ausländerbehörde hat nachvollziehbar dargelegt, dass die beantragte Verlängerung für die Organisation und Durchführung der Abschiebung erforderlich ist. Insoweit wird auf die oben dargestellten Ausführungen der beteiligten Ausländerbehörde Bezug genommen.
34
Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit beruht auf § 422 II FamFG.
35
Das Verfahren beruht auf den §§ 416, 418, 419, 420, 421, 425 III FamFG.