Titel:
Abschiebungshaft, Fluchtgefahr, Identitätstäuschung, Haftbedingungen, Beschwerdeverfahren, Passersatzbeschaffung, Verfahrensverzögerung
Schlagworte:
Abschiebungshaft, Fluchtgefahr, Identitätstäuschung, Haftbedingungen, Beschwerdeverfahren, Passersatzbeschaffung, Verfahrensverzögerung
Vorinstanz:
AG Ingolstadt, Beschluss vom 17.06.2022 – 7 XIV 201/22 (B)
Rechtsmittelinstanz:
BGH, Beschluss vom 24.02.2026 – XIII ZB 64/22
Tenor
Die Beschwerden gegen den Beschluss des Amtsgerichts Ingolstadt vom 17.06.2022, Aktenzeichen 7 XIV 201/22 (B), werden zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdegegenstands wird festgesetzt auf 5000 €.
Gründe
1
Der Betroffene ist vietnamesischer Staatsangehöriger. Am 22.05.2022 wurde der Betroffene am Bahnhof einer grenzpolizeilichen Kontrolle unterzogen. Er konnte dabei nur einen gefälschten spanischen Reisepass sowie einen ebenfalls gefälschten Impfpass vorzeigen. Der Betroffene hatte eine Fahrkarte von Österreich nach Deutschland bei sich. Im Jahre 2017 wurde der Betroffene in Deutschland als Asylbewerber erkennungsdienstlich behandelt. Im Rahmen seiner polizeilichen Einvernahme gab er an, in Deutschland Geld verdienen zu wollen. Das Ausländerzentralregister zeigt eine Ersteinreise für den 03.05.2017, einen Wegzug nach unbekannt bereits am 30.05.2017. Für 2017 liegt ein Eurodac Treffer für den Betroffenen vor. Nach Angaben des Betroffenen habe dieser sich seither im Raum Frankfurt aufgehalten und sei 2021 nach Österreich gereist. Den gefälschten spanischen Reisepass habe er Ende 2020 besorgt.
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Auf Antrag der beteiligten Behörde vom 23.05.2022 erließ das Amtsgericht Lindau Haftanordnung, befristet bis 19.06.2022 (Aktenzeichen 2 XIV 41/22 B, Blatt 15 folgende der Akte). Hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes wird auf die Darstellung im Beschluss verwiesen. Der Betroffene wurde anschließend in die Abschiebehafteinrichtung E. eingeliefert. Die beteiligte Behörde betreibt die Abschiebung des Betroffenen in sein Heimatland.
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Die beteiligte Behörde Bundespolizeiinspektion K. beantragt gegenüber dem Amtsgericht Ingolstadt unter dem 10.06.2022 Verlängerung der Abschiebungshaft für 3 Monate bis zum 09.09.2022 (Blatt 1 folgende der Akten). Auf die Darstellung und Begründung des Antrages wird verwiesen.
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Der Betroffene wird am 17.06.2022 vor dem zuständigen Richter am Amtsgericht Ingolstadt angehört ergibt dort an, nicht zurück nach Vietnam zu wollen, zumal dort keine Familie mehr sei.
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Auf das Anhörungsprotokoll wird verwiesen.
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Am selben Tage ergeht Haftbeschluss zur Sicherung der Abschiebung bis 09.09.2022 (Blatt 27 folgende der Akte). Hinsichtlich der Darstellung der beantragten und verbeschiedenen Haftdauer sowie die Darlegung der Haftgründe wird auf den angefochtenen Beschluss verwiesen. Der Beschluss wird dem Betroffenen ausgehändigt.
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Am 22.06.2022 geht Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten Rechtsanwalt gegen den Beschluss ein mit dem Antrag festzustellen, dass der Beschluss den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat sowie Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen (Blatt 37 der Akte).
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Die Nichtabhilfeentscheidung des Amtsgerichts Ingolstadt datiert vom 23.06.2022.
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Unter dem 04.07.2022 und erneut unter dem 08.07.2022 zeigt der Verfahrensbevollmächtigte Rechtsanwalt sich für den Betroffenen an und legt Beschwerde ein (Blatt 43 folgende der Akte). Begründung erfolgt mit Schriftsatz vom 06.08.2022.
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Die Beschwerdebegründung des Verfahrensbevollmächtigten liegt unter dem 08.07.2022 vor. Die Antragstellerin erhält rechtliches Gehör und äußert sich mit Schreiben vom 29.07.2022.
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Die zulässigen Beschwerden sind nicht begründet.
12
Es liegt eine unerlaubte Einreise des Betroffenen gemäß § 14 I Aufenthaltsgesetz vor, der Betroffene ist aufgrund fehlenden Aufenthaltstitels auch zur Ausreise verpflichtet, § 50 Aufenthaltsgesetz. Gegen den Betroffenen wurde daher mit Verfügung der beteiligten Behörde vom 22.05.2022 Abschiebung angeordnet.
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Die Beschwerdebegründung des Verfahrensbevollmächtigten vom 08.07.2022 meint, es liege kein zulässiger Haftantrag zugrunde. Es sei konkret darzulegen, ob die Durchführung der Abschiebung in Bezug auf das betreffende Land üblicherweise möglich ist und von welchen Voraussetzungen dies abhänge. Die durchzuführenden Maßnahmen nach einem vorliegenden Rückübernahmeabkommen seien darzustellen. Der Haftantrag lasse die Darstellung vermissen, in welchen Verfahrensschritten die Rücknahme vietnamesische Staatsangehöriger nach dem Abkommen ablaufe. Vorliegend fehle es an der Angabe des Haftantrages zu den Prüfterminen für die Staatsangehörigkeit des Betroffenen. Zu den notwendigen Sammelanhörungen verhalte der Haftantrag sich deshalb fehlerhaft nicht.
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Zu rügen sei darüber hinaus auch eine Haftanordnung über 3 Monate hinaus.
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Weiter sei die Unterbringung des Betroffenen in der JVA E. mit europarechtlichen Vorgaben nicht vereinbar. Auf die Beschwerdebegründung Blatt 42-46 der Akte wird verwiesen.
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Die Voraussetzungen zur wirksamen Anordnung der Abschiebungshaft liegen vor. Insbesondere liegt ein wirksamer Haftantrag vor. Die Beschwerde greift Fragen der Zuständigkeit der beteiligten Behörden und Gerichte nicht an, ebenso die materiellrechtlichen Voraussetzungen der Abschiebungshaft nach §§ 58, 62 Aufenthaltsgesetz.
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Soweit die Beschwerdebegründung des Rechtsanwaltes ausführt, der Betroffene werde sich der Abschiebung nicht entziehen, vermag dies die Beschwerdekammer angesichts des vorangegangenen Verhaltens des Betroffenen und Untertauchens, zuletzt nach Österreich, nicht zu überzeugen.
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Auch der Haftgrund der Fluchtgefahr durch Identitätstäuschung liegt vor. Die von dem Betroffenen geleisteten Angaben müssen aufgrund Widerspruchs zu den Dokumenten erst verifiziert werden. Ob diese die wahre Identität abbilden, ist wegen fehlender Identifizierung durch die Heimatsbehörden noch durchaus offen.
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Nicht überzeugend hinsichtlich fehlender Fluchtgefahr ist auch der Vortrag, der Betroffene werde freiwillig nach Vietnam zurückkehren. Dies widerspricht bereits seinen Angaben vor den Polizeibehörden am 22.05.2022 (Blatt 10 der Akten), wo der Betroffene einen ständigen Aufenthalt in Österreich angab. Außerdem führt der Betroffene an, er würde in Deutschland bleiben, er habe großes Vertrauen in den (gefälschten) Reisepass gesteckt und wisse nicht, wie seine Zukunft aussieht. Nach Erhalt der vietnamesischen Dokumente würde er freiwillig nach Vietnam zurückkehren. Wenn der Betroffene einen Pass erhalten würde, würde er sich erkundigen, welche Wege es gebe, legal in Deutschland zu bleiben (Anhörung Blatt 11 der Akte).
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Insoweit schließt sich die Kammer ausdrücklich den Darlegungen der Vorinstanzen an, dass angesichts des Verhaltens des Betroffenen eine Rückkehrwilligkeit nach Vietnam lediglich vorgespiegelt ist.
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Vortrag zum Erlöschen der Aufenthaltsgestattung ist bei einem aus der Haft herausgestellten Asylantrag nicht einschlägig.
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Soweit die Beschwerde Rechtsvortrag enthält, wird dies im Einzelnen untersucht:
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In ihrer Stellungnahme vom 29.07.2022 führt die beteiligte Behörde aus, sie habe im Haftantrag vom 10.06.2022 ausführlich begründet, für welche Arbeitsschritte die anstehende Haftdauer benötigt werde, zunächst sei ein Formular zur Selbstauskunft notwendig, das mit eventuell vorhandenen Sachbeweisen über die deutsche Botschaft in Hanoi an das Ministerium zu versenden sei und anschließend an die Heimatprovinz weitergeleitet wird. Erst wenn die Person dort nicht identifiziert werden könnte, sei eine Anhörung notwendig. Nach Rückantwort könne die weitere Planung und auch Anhörung des Betroffenen erfolgen. Hinsichtlich der zeitlichen Prognose werde auf den Haftantrag verwiesen, es lasse sich ein regelkonformes Vorgehen gemäß dem Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam über die Rücknahme von vietnamesischen Staatsangehörigen konstatieren.
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Dies trifft nach Überprüfung durch die Beschwerdekammer zu. Der Haftantrag äußert sich zur Notwendigkeit der erforderlichen Dauer der Freiheitsentziehung auf Blatt 6 in nicht zu beanstandendem Umfang. Auf die dortige Darlegung in einzelnen Verfahrensschritten wird verwiesen. Insbesondere hat die Antragstellerin am 01.06.2022 eine freiwillige Handynachschau zum Zwecke des Auffindens von Identitätsdokumenten durchgeführt, als auch die Selbstauskunft des Betroffenen ausgefüllt wurde. Die Auswertung des Handys nach gelöschten Fotos habe am 07.06.2022 vorgelegen, wonach das PEP Verfahren eingeleitet wurde. Dies benötigt eine Woche bis zum 14.06.2022, für die Bearbeitung bei der Botschaft in Hanoi müssen mindestens 7 Wochen bis zum 09.08.2022 eingerechnet werden. Die Selbstauskunft des Betroffenen müsse in die Heimatprovinzen des Betroffenen weitergeleitet werden. Zwei weitere Wochen bis zum 23.08.2022 müssen einberechnet werden für die tatsächliche Ausstellung der Passersatzpapiere nach Identifizierung des Betroffenen. Es schließen sich zwei weitere Wochen bis zum 06.09.2022 an für die Bearbeitungszeit bei der Antragstellerin nach Eingang der Mitteilung und Aufstellung des Passersatzes, Organisation einer unbegleiteten Rückführung, Flugbuchung und tatsächliche Rückführung. Drei weitere Werktage bis zum 09.09.2022 dienen als etwaige Pufferzone.
2. Haftdauer über 3 Monate
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Die beteiligte Behörde verweist auf § 62 IV Aufenthaltsgesetz, wonach die Abschiebehaft für 6 Monate festgesetzt werden könne. Der Betroffene befinde sich seit 17.06.2022 im Identifizierungsverfahren, ein Ergebnis der vietnamesischen Behörden liegt noch nicht vor. Die Ursachen für die Verfahrensdauer liegen im Handeln der ausländischen Behörden. Darüber hinaus hat der Betroffene selbst den zeitlichen Verzug durch Vorlage des gefälschten spanischen Reisepasses und die damit verbundene Identitätstäuschung verursacht. Die Personalienfeststellung aus vorangegangener erkennungsdienstlicher Behandlung zeigten diese Abweichung. Die Notwendigkeit des förmlichen Identifizierungsverfahrens hat der Betroffene deshalb selbst erzeugt. In K. hat sich der Betroffene gegenüber dem Polizeipräsidium mit einer ungarischen Aufenthaltskarte ausgewiesen.
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Die über 3 Monate hinaus angeordnete Abschiebungshaft ist nicht unzulässig, § 62 III 3 AufenthG. Die Unmöglichkeit der Abschiebung innerhalb dieser Zeit steht keineswegs fest, dies wäre beispielsweise bei einem Abschiebungsstopp gemäß § 60 a Abs. 1 Aufenthaltsgesetz der Fall oder bei parallel geführtem Eilrechtsschutz vor dem Verwaltungsgericht oder bei offenem Asylfolgeantrag, über den noch keine Entscheidung getroffen wurde (vergleiche hierzu Stefan Keßler, Hofmann, Ausländerrecht Aufenthaltsgesetz § 62 2. Aufl. 2016, Rn. 32-38). Erforderlich ist vielmehr eine Prognose unter Berücksichtigung der Erfahrungen der Vergangenheit und eine Annahme über die Fortsetzung der Entwicklung beruhendes Wahrscheinlichkeitsurteil über die Identifizierung des Betroffenen. Es muss eine wahrscheinliche Entwicklung der Zukunft vorhergesagt werden. Sie muss insbesondere die Frage beantworten, ob innerhalb des Dreimonatszeitraumes die erforderlichen Heimreisedokumente beschafft werden können. Dabei steht erneut nicht fest, dass die Botschaft Vietnam sicher länger als 3 Monate benötigen werde oder grundsätzlich keine Passersatzdokumente ausstellt (vergleiche Kammergericht, Beschluss vom 13.03.2002, 25 W44/02). Die Antragstellerin geht auch nicht von bloßen Hoffnungen ohne nachvollziehbaren Anhalt aus, sondern hat ihre Berechnungen wie niedergelegt plausibel und schlüssig dargelegt. Die Beschwerdekammer hat diese Prognose überprüft und hält sie für erfolgversprechend.
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Die Haft durfte über drei Monate hinaus angeordnet werden. § 62 Abs. 3 Satz 3 AufenthG lässt allerdings erkennen, dass im Regelfall die Dauer von drei Monaten nicht überschritten werden soll und eine Haftdauer von sechs Monaten (§ 62 Abs. 4 Satz 1 AufenthG) nicht ohne weiteres als verhältnismäßig angesehen werden darf (BGH, Beschluss vom 02. Juni 2016 – V ZB 36/16 –, Rn. 10, juris, Senat, Beschluss vom 12. Mai 2016 – V ZB 25/16, juris Rn. 6; Beschluss vom 30. Juni 2011 – V ZB 261/10, InfAuslR 2011, 396 Rn. 18 mwN). Eine über diesen Zeitraum hinausgehende Haftanordnung ist nur dann zulässig, wenn aus von dem Ausländer zu vertretenden Gründen die Abschiebung erst nach mehr als drei Monaten durchgeführt werden kann (Senat, Beschluss vom 9. Februar 2012 – V ZB 305/10, juris Rn. 27). Ob ein Umstand, der zur Verzögerung der Abschiebung geführt hat, von dem Ausländer zu vertreten ist, ist eine Frage der Zurechnung, die nicht generellabstrakt beantwortet werden kann, sondern unter Würdigung der gesamten Umstände zu entscheiden ist. Dabei hat der Ausländer auch solche Umstände zu vertreten, die, von ihm zurechenbar veranlasst, dazu geführt haben, dass ein Abschiebungshindernis überhaupt erst eingetreten ist (Senat, Beschluss vom 11. Juli 1996 – V ZB 14/96, BGHZ 133, 235, 238 zu § 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG). Das kann der Fall sein, wenn der Ausländer einreist, ohne Ausweispapiere mit sich zu führen (vgl. § 3 Abs. 1, § 14 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG). Der Ausländer, der keine Ausweispapiere besitzt und der auch bei der Passersatzbeschaffung nicht mitwirkt, muss deshalb Verzögerungen hinnehmen, die dadurch entstehen, dass die Behörden seines Heimatstaates um die Feststellung seiner Identität und die Erteilung eines Passersatzpapiers ersucht werden müssen (Senat, Beschluss vom 25. März 2010 – V ZA 9/10, NVwZ 2010, 1175 Rn. 20; Beschluss vom 12. Mai 2016 – V ZB 25/16, juris Rn. 6).
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Ein Ausländer hat es beispielsweise nicht im Sinne von § 62 III 3 AufenthG zu vertreten, dass die Abschiebung nicht innerhalb der nächsten drei Monate durchgeführt werden kann, wenn dies allein darauf zurückzuführen ist, dass er seinen Reisepass auf einer Überfahrt über das Meer verloren hat und die Beschaffung eines Ersatzdokuments mehr als drei Monate in Anspruch nimmt. Der Verlust des Passes muss ihm vorzuwerfen sein; dies wäre etwa der Fall, wenn er ihn bei der Überfahrt absichtlich und ohne Not über Bord geworfen oder wenn er ihn so aufbewahrt hat, dass er in keiner Weise gegen einen Verlust gesichert war BGH, Beschluss vom 17.5.2018, V ZB 54/17.
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So liegt es hier, zumal der Betroffene angegeben hat, seinen Reisepass absichtlich zurückgelassen zu haben, Nach Angaben gab er ihn der Organisation in Spanien, die den gefälschten Ausweis beschafft hatte (Blatt 13 der Akte).
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Die Justizvollzugsanstalt E., Einrichtung für Abschiebungshaft, gibt unter dem 29.07.2022 eine Stellungnahme zum Akt. Darin wird zur Außensicherung des Gebäudes mit Mauer und Drahtrollen und baulichen Gegebenheiten ausgeführt, hierauf wird verwiesen. Die Aufenthaltsbereiche der Abschiebungshäftlinge selbst sind nicht weiter durch Stahlzäune voneinander abgegrenzt, sondern die Inhaftierten können sich von ihren Hafträumen frei durch das ganze Haus bis auf den Sporthof sowie die Freizeithalle bewegen. Bei Vollzug der Abschiebungshaft werde strikt auf den Trennungsgrundsatz zwischen Strafgefangenen und Abschiebungshäftlinge geachtet. Letztere besitzen weitreichende Rechte der freien Bewegung des Aufenthalts im Gebäude, unterschiedliche Aufschlusszeiten, Nutzung von Sporthof und Freizeithalle. Aus Gründen der Sicherheit seien Smartphones und Laptops untersagt worden, um Druckausübung der Häftlinge untereinander zu unterbinden, dafür stünde jedem Inhaftierten täglich 120 Minuten kostenfreies Telefonat zur Verfügung. Anrufe von außen werden durch die Einräumung eines Rückrufs ermöglicht. Auf die Stellungnahme wird weitergehend verwiesen. Hiernach bestehen keine rechtlichen Bedenken der Beschwerdekammer des Landgerichts Ingolstadt hinsichtlich der Zulässigkeit der einschlägigen Haftbedingungen.
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Zu der Beschwerdebegründung des Rechtsanwaltes vom 06.08.2022:
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Der Aufgriffstag 22.05.2022 war ein Sonntag, Ingewahrsamnahme erfolgte um19:00 Uhr. Der Betroffene wurde am darauffolgenden Montag 10:30 Uhr dem Haftrichter vorgeführt. Darin liegt keine vermeidbare Verzögerung im Sinne des Beschleunigungsgebotes. Art. 104 Abs. 2 S. 2 GG lässt auch die unverzüglich nachzuholende richterliche Entscheidung in den Fällen zu, „in denen der mit der Freiheitsentziehung (die hier schon tatbestandlich nicht vorliegt) verfolgte verfassungsrechtlich zulässige Zweck nicht erreichbar wäre, wenn der Festnahme die richterliche Entscheidung vorausgehen müsste“. Dem Unverzüglichkeitsgebot ist Genüge getan, sofern die richterliche Anordnung „ohne jede Verzögerung, die sich nicht aus sachlichen Gründen rechtfertigen lässt“, dh „ohne jede vermeidbare Säumnis“ eingeholt wird (Huber/Eichenhofer/Endres de Oliveira, Aufenthaltsrecht, Teil 1. E. Begründung der Ausreisepflicht und Erlöschen eines Aufenthaltstitels (§§ 50 bis 625 AufenthG) Rn. 1268, beckonline).
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Die Beschwerden zeigen sich unbegründet und waren zurückzuweisen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Die Festsetzung des Beschwerdewertes gründet auf § 36 GNotKG. Bei nicht erfolgversprechenden Rechtsmittel konnte Verfahrenskostenhilfe nicht gewährt werden.