Titel:
Beweisaufnahme des Gerichts in einem Beschwerdeverfahren gegen die Feststellung eines schuldhaften Verstoßes gegen die Wahrheitspflicht einer Soldatin
Normenketten:
SG § 10 Abs. 1, § 13 Abs. 1, § 17 Abs. 2 S. 1, § 23 Abs. 1
WBO § 2
WDO § 17 Abs. 2, § 36 Abs. 1
Leitsatz:
Die Aussage einer gemaßregelten Soldatin macht ihre Aussage nicht wertlos. Denn es ist höchstrichterlich anerkannt, dass selbst bei einer Aussage-gegen-Aussage-Konstellation in einem Straf- oder Disziplinarverfahren die Aussage der alleinigen Zeugin grundsätzlich nicht mit einem höheren Beweiswert gegenüber der Einlassung des Beschuldigten zu behandeln ist, sondern dass es auch dort auf das Vorliegen von Glaubhaftigkeitsmerkmalen ankommt. (Rn. 45) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Dienstvergehen, Wahrheitspflicht, Beweiswürdigung, Befangenheit, Disziplinarverfahren, Beschwerdeverfahren, Zeugenvernehmung, neutrale Zeugin, Nullhypothese, Eid, Aussagekonsistenz, Widerspruchsfreiheit, Detailreichtum, Glaubwürdigkeit, Glaubhaftigkeit, Detailliertheit, Ausführlichkeit, Stimmigkeit, gemaßregelte Zeugin, Aussage gegen Aussage
Tenor
1. Der weiteren Beschwerde vom 1. Februar 2022 wird stattgegeben.
2. Die im Einstellungsbescheid des Kommandanten Stabsquartier an der X der Bundeswehr vom 26. September 2018 getroffene Feststellung eines Dienstvergehens wird aufgehoben.
3. Die der Beschwerdeführerin im Verfahren vor dem Truppendienstgericht einschließlich der im vorgerichtlichen Verfahren erwachsenen notwendigen Aufwendungen werden dem Bund auferlegt.
4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
1
Die Beschwerdeführerin ist Berufssoldatin mit geplantem Dienstzeitende am 31. März 2025. Sie gehört mittlerweile der Einheit B an. Zuvor war sie – auch zum Zeitpunkt der in Rede stehenden Vorwürfe – an der X der Bundeswehr (XBw) in X eingesetzt. Ihre bereits damalige Mitgliedschaft im XXGremium beim B im dortigen Xausschuss sowie im XGremium beim Kommando X der Bundeswehr (Kdo XDstBw) besteht fort; dabei war sie seit dem 1. September 2019 von ihrer dienstlichen Tätigkeit zur Wahrnehmung von Aufgaben für die Geschäftsführung des X. XA freigestellt. Mit Ablauf des 30. November … endete ihre Funktion als erste stellvertretende Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen an der XBw.
2
Gegen die Beschwerdeführerin wurden durch den Kommandanten Stabsquartier (Kdt StQ) an der XBw, Hauptmann (Hptm) Z, disziplinare Ermittlungen im Zusammenhang mit Aussagen von ihr in einem Aktenvermerk bzw. in einer Beschwerde geführt und dieses Disziplinarverfahren mit an sie gerichtetem Bescheid vom 26. September 2018, ihr eröffnet am 5. Oktober 2018, gemäß § 36 Abs. 1 der Wehrdisziplinarordnung (WDO) unter Feststellung eines Dienstvergehens eingestellt. Als Begründung wurde Folgendes angeführt:
„Sie haben in Ihrem Aktenvermerk vom 09.03.2018 wahrheitswidrig behauptet, dass die Kdr'in der XBw, Frau …arzt Dr. W zusammen mit der Direktorin Y, Frau …arzt Dr. V, und dem S1 Offizier der Dienststelle, Hauptmann A, ihre Bewertung in der planmäßigen Beurteilung habe heruntersetzen wollen, um Ihnen die Perspektive zu verwehren, zum Oberstabsfeldwebel gefördert werden zu können.
Weiterhin behaupteten Sie in dem o.g. Aktenvermerk wahrheitswidrig, dass diese drei Offiziere geplant hätten, Sie ohne Ihre Zustimmung auf einen ‚Grenadierdienstposten‘ innerhalb der XBw zu versetzen.
Ebenso behaupteten Sie in dem o.g. Aktenvermerk der Wahrheit zuwider, dass ihr AbtLtr, Oberfeldarzt Dr. U, Ihnen gesagt habe, Sie mit einer 8,75 beurteilen zu wollen, er aber von Frau …arzt Dr. V massiv unter Druck gesetzt worden sei und er Ihnen nur eine 8,3 geben dürfe. Diese Angaben haben Sie Herrn K. GeshEinr in F übermittelt und auf Nachfrage mitgeteilt, Sie wollten diesen Vorgang als Wehrbeschwerde gewertet wissen. Dies hat umfangreiche Ermittlungen ausgelöst; als Ergebnis steht fest, dass Ihre Behauptungen sämtlich unzutreffend sind. Durch Ihre wahrheitswidrigen Angaben haben Sie gegen Ihre soldatischen Pflichten verstoßen, in dienstlichen Angelegenheiten die Wahrheit zu sagen und sich so zu verhalten, dass Sie der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die Ihr Dienst als Soldatin erfordert. Deshalb haben Sie gegen Ihre dienstlichen Pflichten nach §§ 13 Abs. 1, 17 Abs. 2 Satz 1 SG verstoßen und insgesamt mit Wissen und Wollen unzutreffende Umstände geschildert, also vorsätzlich ein Dienstvergehen begangen (§ 23 Abs. 1 SG), für das Sie als Stabsfeldwebel und damit Vorgesetzter der verschärften dienstlichen Haftung nach § 10 Abs. 1 SG unterliegen. Die Verhängung einer fühlbaren Disziplinarbuße ist wegen Zeitablaufs nicht mehr möglich,
§ 17 Abs. 2 WDO, so dass die Ermittlungen einzustellen waren und auszusprechen war, dass Sie ein Dienstvergehen begangen haben.
Ich erwarte von Ihnen, dass Sie ab sofort Ihre Dienstpflichten ordnungsgemäß erfüllen. Im Wiederholungsfall dürfte die Verhängung einer empfindlichen Disziplinarmaßnahme unumgänglich sein.
Dieses Schreiben wird für zwei Jahre zu den Personalakten genommen.
3
Die Vertrauensperson der Unteroffiziere, Stabsfeldwebel T, war am 21. August 2018 angehört und das Ergebnis der Anhörung der Beschwerdeführerin am 24. August 2018 bekanntgegeben worden.
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Die Beschwerdeführerin hatte sich im Schlussgehör am 24. August 2018 nicht geäußert und auf den Schriftsatz ihrer Verteidiger vom 23. August 2018 verwiesen. Darin hatten diese geäußert, dass das Führen des Disziplinarverfahrens aus mehreren Gründen rechtswidrig und jenes deshalb einzustellen sei. Zunächst beanstandeten sie die Unvollständigkeit der „Vorgangsakte“ und kritisierten die Nichtanhörung von benannten Zeugen sowie die disziplinare Entscheidung trotz Vorgreiflichkeit des zugrundeliegenden, noch nicht abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens (gegen „ihre Beurteilung“ sowie eine Versetzungsabsicht, dem der – im vorliegenden Verfahren relevante – Aktenvermerk vom 9. März 2018 zugrunde gelegen habe). Des Weiteren führten die Verteidiger an, dass die Einleitung des Ermittlungsverfahrens gegen das in § 2 der Wehrbeschwerdeordnung (WBO) niedergelegte Benachteiligungsverbot verstoße. Das wurde näher ausgeführt. Die Beschwerdeführerin bestreite zudem ausdrücklich den Vorwurf des Wahrheitspflichtverstoßes; der Inhalt des Aktenvermerks stelle nach bestem Wissen und Gewissen die Situation am 9. März 2018 dar. Abgesehen davon, dass nicht erkennbar sei, welche Schuldform der Beschwerdeführerin vorgeworfen werde, seien hier keine umfassenden Ermittlungen geführt worden.
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§ 2 WBO schließe eine Sanktionierung wegen Fahrlässigkeit aus; für die rechtlich allein in Frage kommende Variante eines vorsätzlichen Verstoßes gebe der Vorgang nichts her. Die Verteidiger wiesen ferner darauf hin, dass der Disziplinarvorgesetzte auch die entlastenden Umstände zu ermitteln habe. Dazu seien die benannten Zeugen zu vernehmen. Die vorgenommenen Vernehmungen seien durch Oberstleutnant (Oberstlt) R durchgeführt worden, obwohl jener dazu nicht mandatiert gewesen sei. Sie seien deshalb zu wiederholen.
6
Das Verfahren leide auch an einem formalen Fehler, nämlich dem, dass dem Kdo XDstBw das Führen von disziplinaren Ermittlungen untersagt sei, da die Beschwerdeführerin auf der Ebene dieses Kommandos gewähltes Mitglied des XR sei. Hinzu komme, dass der Vorgang nicht durch den dortigen Disziplinarvorgesetzten geführt werde. Oberstlt R, der kein Disziplinarvorgesetzter sei und daher ein Disziplinarverfahren aus eigener Kompetenz nicht einleiten könne, habe sich auf Äußerungen des stellvertretenden Inspekteurs (des X der Bundeswehr – stv InspXX) berufen. Die Disziplinarbefugnis sei aber an die Dienststellung gebunden und nicht übertragbar. Zudem sei nicht ersichtlich, warum das Verfahren im Auftrag des stv InspXX geführt worden sei und nicht durch den InspXX selbst.
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In dem Beschwerdeverfahren, das auf der Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 16. März 2018 fußte und auf den Inhalt des oben genannten Aktenvermerks vom 9. März 2018 Bezug nahm, hatte der InspXX mit – bestandskräftigem – Bescheid vom 4. Juni 2018 entschieden, die Beschwerde zurückzuweisen, weil die Ermittlungen ein anderes Ergebnis hatten als das von der Beschwerdeführerin in dem Aktenvermerk vorgetragene.
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Damit zusammenhängende disziplinare Ermittlungen gegen im Aktenvermerk genannte Personen, unter anderem die Kommandeurin (Kdr’in) XBw, …arzt Dr. W, wurden durch den InspXX mit der Mitteilung vom jeweils 3. Juli 2018, dass kein Dienstvergehen festgestellt worden sei, eingestellt.
9
Mit Schriftsatz Ihrer Verteidiger vom 18. Oktober 2018, der am selben Tag per Fax beim Kdt StQ einging und einen Eingangsstempel vom nächsten Tag trägt, erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den Einstellungsbescheid vom 26. September 2018, soweit darin ein Dienstvergehen festgestellt wurde.
10
Als Begründung wurde angeführt, dass die betreffende Feststellung nicht durch den feststehenden Sachverhalt gedeckt sei. Außerdem wurde – unter Verweis auf die (behauptet) unerledigten Anträge auf vollständige Akteneinsicht aus dem Schriftsatz vom 23. August 2016 – die Verletzung rechtlichen Gehörs gerügt. Schließlich wurde die Nichtbeachtung des „SGB“ und des „SGleiG“ gerügt.
11
Mit Bescheid vom 15. November 2018, der Beschwerdeführerin ausgehändigt am 23. November 2018, wies die Kdr’in XBw, …Arzt Dr. W, die Beschwerde vom 18. Oktober 2018 zurück.
12
Sie begründete ihre Zuständigkeit über § 42 WDO und stellte nach begründeter Darlegung, dass die vorgetragenen Beanstandungen nicht zuträfen, abschließend fest, dass die Entscheidung des Kdt StQ sowie das geführte Disziplinarverfahren nicht zu beanstanden seien.
13
Mit an das Gericht gerichtetem Schriftsatz ihrer Verteidiger vom 19. Dezember 2018, der dort am selben Tag per Fax einging, erhob die Beschwerdeführerin weitere Beschwerde.
14
Auf die an die Verteidiger adressierte Bitte des vormaligen Vorsitzenden der 2. Kammer des Truppendienstgerichts (TDG) Süd um Stellungnahme zu klärungsbedürftigen Punkten, darunter die Frage der Zuständigkeit der Kdr’in XBw für die Beschwerdeentscheidung, äußerten sich jene mit Schriftsatz vom 26. Juli 2020. Darin ergänzten sie ihren bisherigen Vortrag dahingehend, dass der Beschwerdebescheid aufzuheben und der angefochtene Einstellungsbescheid hinsichtlich der Feststellung eines Dienstvergehens ersatzlos aufzuheben sei. Sie wiesen insbesondere darauf hin, dass das fragliche Verfahren, das die Ermittlungen ausgelöst habe, noch anhängig sei. Es könne keine Rede davon sein, dass in jenem Beschwerdeverfahren festgestellt worden sei, dass die Beschwerdeführerin dort wider besseres Wissen die Unwahrheit gesagt habe. Die Verteidiger beantragten unverändert die Vernehmung – benannter – Zeugen. Der Vollständigkeit halber werde angefügt, dass der Beschwerdebescheid auch deshalb aufzuheben sei, weil die Kdr’in (XBw) in eigener Sache ermittelt habe und als Betroffene des Ausgangsverfahrens von der Bearbeitung der Beschwerde in diesem Verfahren ausgeschlossen, weil befangen, sei.
15
Die Verteidiger der Beschwerdeführerin äußerten sich auf Nachfragen des jetzigen Kammervorsitzenden abschließend mit E-Mails vom 3. und 4. November 2021. Darin bekräftigten sie, dass die Kdr’in XBw für den Erlass des Beschwerdebescheids wegen persönlicher Verwicklung in den Verfahrensanlass („WBO-Verfahren wegen Benachteiligung der Beschwerdeführerin durch die XBw“) nicht zuständig gewesen sei. Für den Fall einer Verweisung der Sache an den InspXX wiesen sie darauf hin, dass die disziplinaren Ermittlungen durch jenen bzw. das Kdo XDstBw aus dem vorgenannten WBO-Verfahren angewiesen worden seien, so dass sich dann auf dieser Ebene die Frage der Vorbefassung in gleicher Sache stelle. Außerdem sei zu bedenken, dass die Beschwerdeführerin zum fraglichen Zeitpunkt mehrere Ehrenämter, darunter als ordentliches Mitglied des XR beim Kdo XDstBw, wahrgenommen habe. Damit könnten gegebenenfalls §§ 15 Abs. 2, 62 Abs. 2 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes (SBG) auf dieser Ebene anwendbar sein mit der Folge, dass die Ausübung der Disziplinarbefugnis dem InspXX versagt wäre. Aufgrund der langen Verfahrensdauer könne auch eine Erledigung des Verfahrens ohne Feststellung eines Dienstvergehens in Betracht kommen.
16
Mit Bescheid vom 11. November 2021, rechtskräftig seit 30. Dezember 2021, hob die 2. Kammer des TDG Süd den Beschwerdebescheid der Kdr’in XBw auf und verwies das Verfahren zuständigkeitshalber an den InspXX zur Entscheidung über die Erstbeschwerde.
17
Zur Begründung führte sie im Kern an, dass die Kdr’in XBw für die Beschwerdeentscheidung nicht zuständig i.S.d. § 42 Nr. 3 WDO gewesen sei. Denn sie sei aufgrund des sie negativ betreffenden Inhalts des Aktenvermerks der Beschwerdeführerin vom 9. März 2018 mutmaßlich persönlich verletzt gewesen i.S.d. § 30 Abs. 2 Nr. 2 WDO und hätte ihre Unzuständigkeit gemäß § 30 Abs. 3 WDO ihrem nächsten Disziplinarvorgesetzten melden. Dieses Unterlassen habe nach dem Sinn und Zweck der Zuständigkeitsverlagerungsvorschrift des § 30 Abs. 2 Nr. 2 WDO trotz unterlassener Meldung zu einer Zuständigkeitsverlagerung hin zum InspXX geführt. Letzterer sei auch zuständig und nicht der Generalinspekteur der Bundeswehr (GenInsp), was näher ausgeführt wurde.
18
Mit an den GenInsp gerichtetem Schreiben vom 1. Februar 2022, das im Referat Z im Bundesministerium der Verteidigung, das für ihn Rechtsberatung leistet, am 3. Februar 2022 einging, hat die Beschwerdeführerin „Untätigkeitsbeschwerde“ eingelegt. Sie führte an, dass ihr trotz der vom TDG Süd im Beschluss vom 11. November 2021 vorgenommenen Verweisung bislang weder ein Beschwerdebescheid des InspXX noch ein Zwischenbescheid zu ihrer Beschwerde vom 18. Oktober 2018 vorlägen.
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Mit Schreiben vom 23. Februar 2022 nahm die Referatsleiterin X im Kdo XDstBw, …arzt Dr. P, auf Bitte des Gerichts Stellung.
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Sie teilte mit, dass auch die Anhörung der von der Beschwerdeführerin genannten Zeugen letztlich zu keinem anderen Ergebnis in der Beweiswürdigung geführt habe. Dies gelte auch vor dem Hintergrund einer möglichen, nicht zwingend anzunehmenden Diskrepanz der Aussage von Oberfeldarzt (OFArzt) Dr. U vom 25. April 2018 und von …leutnant (…Lt) a.D. V vom 8. Februar 2022. Damit sei die Beschwerde vom 18. Oktober 2018 unbegründet. Die von der Beschwerdeführerin behauptete Untätigkeit liege angesichts der Paraphierung des Beschlusses des TDG Süd vom 11. November 2021 InspXX und der von ihm daraufhin veranlassten Ermittlungen nicht vor.
21
…arzt Dr. P wies zuletzt auf die Zuständigkeit des TDG Süd gemäß § 42 Nr. 4 WDO bezüglich der weiteren Beschwerde in Disziplinarangelegenheiten hin.
22
Am 27. Juli 2022 fand eine mündliche Verhandlung statt, in der verschiedene Zeugen, darunter OFArzt Dr. U und …Lt a.D. V, vernommen wurden. Zuvor hatte Hptm A eine vom Gericht angeforderte schriftlichen Aussage abgegeben.
23
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der Beschwerdeakten verwiesen.
24
Die gegen die Feststellung eines Dienstvergehens gerichtete weitere (Untätigkeits-) Beschwerde vom 1. Februar 2022 ist zulässig und begründet.
25
Die Begründetheit ergibt sich daraus, dass die Truppendienstkammer (im Folgenden: Kammer) nicht davon überzeugt ist, dass die Beschwerdeführerin das ihr vorgeworfene Dienstvergehen i.S.d. § 23 Abs. 1 des Soldatengesetzes (SG), also eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung, begangen hat. Die Kammer ist vielmehr der Ansicht, dass die Beschwerdeführerin in dem ihr vorgeworfenen Teil des „Aktenvermerks“ vom 9. März 2018 ein tatsächliches Geschehen korrekt wiedergab und damit (insbesondere) keine Wahrheitspflichtverletzung beging.
26
Die Kammer ist dabei von folgendem Sachverhalt ausgegangen:
27
Die Beschwerdeführerin übersandte dem stellvertretenden (stv) InspXX und Kommandeur X (im Folgenden: stv InspXX) mit E-Mail vom 9. März 2018 einen auf denselben Tag datierten „Aktenvermerk“, in dem sie insbesondere den Inhalt mehrerer Telefonate aus ihrer Sicht wiedergab, beginnend mit einem auf den 8. März 2018, 08:55 Uhr, datierten Anruf ihres damaligen Abteilungsleiters (AbtLtr) X an der XBw – OFArzt Dr. U – und endend ebenfalls mit einem Telefonat zwischen diesen Gesprächspartnern am folgenden Tag mit zwischenzeitlicher Beteiligung weiterer Personen.
28
Ausgangspunkt war dabei die von der Beschwerdeführerin behauptete Erklärung des AbtLtr X (am 8. März 2018), dass er ihr in ihrer Beurteilung – gemeint die planmäßige Beurteilung zum Stichtag 30. September 2018 – eine „8,75“ geben wolle, jetzt aber von …arzt Dr. V (damalige dortige Direktorin Y) massiv unter Druck gesetzt werde und ihr nur eine „8,3“ geben dürfe. Außerdem müsse die Beschwerdeführerin auf den Dienstposten „Ausbildungsfeldwebel Grenadier“ wechseln. Hintergrund sei, dass man sie für eine Oberstabsfeldwebelperspektive ausschließen wolle, indem man sie auf einen anderen Dienstposten versetze und sie dort schlechtere Beurteilungen erhalte. Auf ihre Nachfrage, wer nicht wolle, dass sie Oberstabsfeldwebel werde, habe der AbtLtr X geantwortet: …Arzt Dr. W und Hptm A (S1-Offizier). Auf ihre weitere Frage, wer dazu die Weisung erteilt habe, habe er gesagt, dass es …Arzt Dr. W gewesen sei, angeblich im Auftrag des Kdo XDstBw. Auf ihre Frage, wer ihn unter Druck setze, habe er …arzt Dr. V benannt.
29
In einem weiteren von der Beschwerdeführerin in dem besagten Aktenvermerk geschilderten Anruf des AbtLtr X am 9. März 2018 um 10:28 Uhr habe jener mitgeteilt, dass ihn …arzt Dr. V an diesem Tag in seinem Büro aufgesucht und ihm gedroht habe, ihn von seiner Funktion zu entbinden, wenn er nicht das tun würde, was ihm in der „Causa …“ angewiesen worden sei. Auf Frage der Beschwerdeführerin, was …arzt Dr. V damit gemeint habe, habe er geantwortet: Heruntersetzen der Beurteilung auf „8,3“. Für die „8,75“ gebe ihm …arzt Dr. V ihm „keine Prokura“.
30
Vorausgegangen war anfangs ein Anruf des OFArzt Dr. U auf das private Mobiltelefon der Beschwerdeführerin am 8. März 2018 kurz vor 09:00 Uhr, die sich zu diesem Zeitpunkt in Ausübung ihrer Gremientätigkeit (Sitzung des XGremium beim B) in B aufhielt. OFArzt Dr. U begann das Gespräch, dessen Inhalt die Beschwerdeführerin mitschrieb, mit der (zumindest sinngemäßen) Formulierung „Das ist jetzt ein Krisengespräch.“ Er teilte ihr im Kern mit, dass er den Inhalt der (damals anstehenden) Beurteilung nicht durchbekommen habe, weil er von …arzt Dr. V unter Druck gesetzt worden sei, und dass es nun eine „8,3“ würde. Die Beschwerdeführerin müsse zudem auf Anweisung von …arzt Dr. W und des Kommandos (wohl gemeint: Kdo XDstBw) auch auf einen anderen Dienstposten, und zwar den eines „Ausbildungsfeldwebels Grenadier“, wechseln.
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Gegen 10:30 Uhr desselben Tages telefonierte die Beschwerdeführerin nochmals mit OFArzt Dr. U. Darin äußerte er im Wesentlichen, dass er befürchte, dass man ihn weiter unter Druck setzen werde und …arzt Dr. V ihm gedroht habe, „ihn vom Dienstposten zu nehmen“. Die Beschwerdeführerin kündigte im Gespräch an, dass sie sich an die militärische Gleichstellungsbeauftragte (GleiBmil) wenden werde.
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Die Beschwerdeführerin rief noch am selben Tag …arzt Dr. V an und konfrontierte sie mit dem behaupteten Dienstpostenwechsel. Der weitere Gesprächsinhalt ist nicht bekannt.
33
Ebenfalls am 8. März 2018 suchte OFArzt Dr. U die GleiBmil (damalig …Lt V) in ihrem Dienstzimmer (Raum 008) auf dem Gelände der YY-Kaserne in X auf und bat sie im Hinblick auf die bevorstehenden Abstimmungsgespräche um ein Gespräch, das nach Einschätzung von …Lt V etwa eine Stunde dauerte und dessen Inhalt sie nach wenigen Minuten Dauer mitschrieb. Weitere Personen nahmen daran nicht teil. Er teilte ihr unter anderem mit, dass er von …arzt Dr. V massiv unter Druck gesetzt werde. „Die Beurteilung“ der Beschwerdeführerin solle von „8,7“ auf „8,2“ herabgesetzt werden. …Lt V entgegnete, dass er doch weisungsfrei sei. Er machte daraufhin den Vorschlag, die Beschwerdeführerin mit (einem Durchschnittswert der Aufgabenerfüllung von) „8,2“ vorzuschlagen. …Lt V solle dann in ihrer Funktion als GleiBmil einschreiten und eine „8,3“ vorschlagen. Die Angesprochene entgegnete, dass das nicht ihre Aufgabe sei; vielmehr solle sie unter anderem für die Fairness zwischen Mann und Frau sorgen. OFArzt Dr. U äußerte mehrfach, dass es doch eine Lösung geben müsse, worauf …Lt V sagte, dass er die Person (gemeint: die Beschwerdeführerin) so darstellen solle, wie sie sei, und dann werde in der Vergleichsgruppe abgestimmt, oder er gebe jener eine „8,2“ und sie werde nicht einschreiten. OFArzt Dr. U stellte während der – auf Seiten von …Lt V zum Teil emotional geführten – Unterhaltung heraus, dass diese doch nur ein informelles Gespräch sei. Er erwähnte bezüglich der Beschwerdeführerin auch einen „Vorfall“ betreffend Einheit in VV mit Bezug zum stv InspXX (…arzt) Dr. T und zum damaligen …arzt dieser Einheit VV (…arzt) Dr. S. Sie sei den beiden auf die Füße getreten.
34
Anmerkung: Die in den Beschwerdeakten befindlichen Notizen von …Lt V enthalten einen detailliert wiedergegebenen Gesprächsverlauf, der hier – angelehnt an ihre Aussage in der mündlichen Verhandlung – nur in Teilen wiedergegeben wurde.
35
Am 10. März 2018 schickte die Beschwerdeführerin der GleiBmil eine E-Mail, in der sie um eine „Mandatsübernahme“ bat und ihr eine Kurzfassung der kürzlich zurückliegenden Telefonate mit OFArzt Dr. U mitteilte.
36
Die Kammer ist aufgrund nachfolgend genannter Beweismittel davon überzeugt, dass sich der vorgenannte Sachverhalt so zugetragen hat, insbesondere dass der vorgeworfene (Teil-) Inhalt des Aktenvermerks der Beschwerdeführerin vom 9. März 2018 und der von der Zeugin …Lt a.D. V unter Eid geschilderte wesentliche Inhalt des Gesprächs mit OFArzt Dr. U am 8. März 2018 der Wahrheit entspricht. Damit wird angenommen, dass es tatsächlich zu diesen Äußerungen des OFArzt Dr. U kam, die jener in der mündlichen Verhandlung vom 27. Juli 2022 – ebenfalls unter Eid – in Abrede stellte.
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Ob der jeweilige, von OFArzt Dr. U ursprünglich mitgeteilte, später bestrittene Gesprächsinhalt tatsächlich ein reales Geschehen wiedergegeben hat, bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung, da es nur darauf ankommt, ob der der Beschwerdeführerin im Einstellungsbescheid vom 26. September 2018 ausschnittsweise vorgeworfene Inhalt des Aktenvermerks vom 9. März 2018 den Inhalt des darauf bezogenen Gesprächs mit OFArzt Dr. U korrekt wiedergibt.
38
Die Kammer merkt diesbezüglich lediglich an, dass es verwunderlich wäre, wenn ein – augenscheinlich psychisch gesunder – …stabsoffizier in der Funktion eines Abteilungsleiters gegenüber zwei dienstgradniedrigeren Soldatinnen ausführlich – auch ihn persönlich erheblich betreffende (Unter-Druck-Setzen, Drohung mit Verlust des Dienstpostens), zudem disziplinar relevante – Verhaltensweisen von Vorgesetzten schildert, die frei erfunden wären.
39
Entscheidendes Beweismittel ist die „neutrale“ Zeugin …Lt a.D. V. Insbesondere ihre Aussage unter Eid in der mündlichen Verhandlung am 27. Juli 2022 weist zahlreiche Glaubhaftigkeitsmerkmale auf (siehe im Anschluss in Klammern kursiv angeführt), welche die Kammer – methodisch ausgehend von der sog. Nullhypothese, wonach zunächst solange von der Unwahrheit einer Aussage auszugehen ist, bis sich dies wegen einer als ausreichend angesehenen Zahl von Glaubhaftigkeitsmerkmalen sachlich nicht mehr vertreten lässt – von der Wahrheit ihres Vorbringens überzeugt hat.
40
So stimmt diese Aussage mit dem Inhalt ihrer vorherigen vom 9. Februar 2022 überein (Aussagekonsistenz), enthält keine Brüche (Widerspruchsfreiheit) und weist viele Einzelheiten auf (Detailreichtum), wie insbesondere den Ablauf des Gesprächs bei anfänglicher Nennung der Problematik des OFArzt Dr. U aufgrund des auf ihn ausgeübten Drucks, Schilderung seiner Idee der Einbeziehung der GleiBmil zur geringfügigen Erhöhung des Durchschnittswerts der Aufgabenerfüllung im Abstimmungsgespräch und den Grund für eine (vermeintliche) gewisse Unbeliebtheit der Beschwerdeführerin bei höheren …stabsoffizieren andernorts (zugleich Wiedergabe von Gesprächen, Wiedergabe von Interaktionen und Querverbindungen zu ähnlichen Vorgängen in der Vergangenheit). Ferner führte sie ihre steigende Emotionalität (z.B. „Ich reagierte darauf ‚aggro‘.“, Eindruck der Ausnutzung ihres „Amtes“) aufgrund des sie aufregenden Gesprächsinhalts an (Beschreibung eigenpsychologischer Vorgänge), schilderte, wo im Gespräch thematisierte sonstige Vorgänge (z.B. Mitteilung des an ihre Stellvertreterin gerichteten Ansinnens des Hptm A an sie bezüglich der Bestätigung des ordnungsgemäßen Ablaufs der Abstimmungsgespräche während des letzten Tages ihrer Kur in B) stattfanden und bei welcher Gelegenheit (raumzeitliche Verknüpfung), und sprach von einer für sie überraschenden und durch sie abgelehnten Idee des OFArzt Dr. U betreffend die Art und Weise der Änderung des Durchschnittswertes der Aufgabenerfüllung in der abzustimmenden planmäßigen Beurteilung der Beschwerdeführerin (Handlungskomplikation).
41
Die Zeugin, die auf die Kammer einen sehr glaubwürdigen Eindruck machte, bezeichnete ihre Beziehung zur Beschwerdeführerin als (bloß) kameradschaftlich. Es liegen keine Anzeichen dafür vor, dass sie ihr – trotz Deutlichmachen der erheblichen straf- und disziplinarrechtlichen Folgen eines Meineids durch den Kammervorsitzenden – helfen wollte durch eine wahrheitswidrige Aussage zum Inhalt des Gesprächs mit OFArzt Dr. U. Es lag/liegt kein persönliches Näheverhältnis zur Beschwerdeführerin. Es wurden in der mündlichen Verhandlung auch keine Umstände angesprochen, die auf ein zerrüttetes Verhältnis zwischen OFArzt Dr. U und der Zeugin und damit für einen möglichen Racheakt sprechen.
42
Die Kammer hat keinerlei Grund dafür gesehen, dass die Zeugin die zum Gegenstand ihrer Aussage am 9. Februar 2022 gemachte mehrseitige Mitschrift („Perscom Oberfeldarzt Dr. U GleiBmil am 08.03.2018 [ca. 09:30 – 10:25 h] im Büro von GleiBmil“) über das in Rede stehende Gespräch mit OFArzt Dr. U in einem Akt psychisch krankhaften Verhaltens in dieser Stimmigkeit erfunden und dem Gericht in der mündlichen Verhandlung eine komplexe Geschichte vorgelogen haben könnte.
43
Auch Anzeichen für einen Irrtum hat die Kammer angesichts der Detailliertheit, Ausführlichkeit und Stimmigkeit der Aussage nicht erkennen können.
44
Für die Einschätzung der Zeugin spricht auch die Einlassung der Beschwerdeführerin zum Inhalt des Telefonats am 8. März 2018, der sich in den sich überschneidenden Teilen – insbesondere zum Unter-Druck-Gesetztwerden und zur damit schlechteren Bewertung der Beschwerdeführerin, als vorangekündigt – damit deckt. So schilderte auch sie unter Darlegung der Rahmenbedingungen des Telefonats eine in sich schlüssige Version dessen, was OFArzt Dr. U zu ihr gesagt habe.
45
Dass die Beschwerdeführerin gleichzeitig gemaßregelte Soldatin ist, macht ihre Aussage nicht wertlos. Denn es ist höchstrichterlich anerkannt, dass selbst bei einer Aussage-gegen-Aussage-Konstellation in einem Straf- oder Disziplinarverfahren (z.B. bei einem Vergewaltigungsvorwurf) die Aussage der alleinigen Zeugin grundsätzlich nicht mit einem höheren Beweiswert gegenüber der Einlassung des Beschuldigten zu behandeln ist, sondern dass es auch dort auf das Vorliegen von Glaubhaftigkeitsmerkmalen ankommt. Die Wiedergabe des Anfangs des Telefonats am 8. März 2018 mit den Worten „Das ist jetzt ein Krisengespräch.“ durch die Beschwerdeführerin enthält beispielsweise eine zwar scheinbar ungewöhnliche, kontextbezogen aber völlig stimmig erscheinende Formulierung, die sich ein Lügner, dem aussagepsychologisch grundsätzlich ein möglichst „glattes“ Vorbringen zugeschrieben wird, wohl kaum einfallen ließe.
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Gegen das vorgenannte Ergebnis der Beweiswürdigung spricht insbesondere nicht der gegenteilige Inhalt der unter Eid erfolgten Aussage des OFArzt Dr. U in der mündlichen Verhandlung und seiner inhaltsgleichen Aussage als Zeuge vom 25. April 2018. Denn erstgenannte Aussage ist der Kammer unglaubhaft, also wahrheitswidrig, erschienen. Die sog. Nullhypothese wurde mangels Glaubhaftigkeitsmerkmale, jedenfalls mangels gewichtiger, nicht widerlegt. Seine Aussage war vielmehr von Substanzlosigkeit gekennzeichnet. Er begnügte sich mit vagen Aussagen. Zwar verkennt die Kammer nicht, dass eine Einlassung in dem Fall, dass die zwei hier in Rede stehenden Gespräche mit der Beschwerdeführerin und der damaligen GleiBmil tatsächlich einen völlig anderen Inhalt hatten oder in dieser Form nicht stattfanden, in Hinblick auf ein dann fehlendes oder anderes Erleben anders ausgefallen wären. OFArzt Dr. U räumte grundsätzlich Gespräche mit der Beschwerdeführerin ein und bestätigte auch das Telefonat am 8. März 2018; er wollte sich in der mündlichen Verhandlung an das konkrete Gespräch mit …Lt V mit dem maßgeblichen Inhalt „Beurteilung der Beschwerdeführerin“ nicht erinnern können; er habe mit ihr zu einem nicht mehr genau erinnerlichen Zeitpunkt in den letzten zwei Wochen vor den Abstimmungsgesprächen lediglich ein normal verlaufendes Routinegespräch über ihm unterstellte Soldaten geführt.
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Aufgrund der oben angeführten Beweiswürdigung hat die Kammer es aber für kaum denkbar gehalten, dass diese theoretisch denkbare Alternative im vorliegenden Fall tatsächlich vorlag.
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Die Glaubwürdigkeit des vorgenannten Zeugen ist bereits unter dem Aspekt kritisch zu sehen, dass er nachweislich in seiner – später beeideten – Aussage vor dem Gericht in einem Punkt die Unwahrheit sagte. So wurde er vom Kammervorsitzenden eingangs gefragt, ob er nach der Ladung zu diesem Termin mit einem der – namentlich genannten – Zeugen Kontakt aufnahm. Daraufhin antwortete er laut Protokoll:
„Nein, ich habe nach Erhalt dieser Ladung nicht versucht, mit anderen Zeugen (Hptm A, …Arzt a.D. Dr. W, …arzt Dr. V) Verbindung aufzunehmen.“
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In der späteren Nachvernehmung äußerte er laut Protokoll auf die Frage des Kammervorsitzenden, ob er nach Erhalt der Ladung Kontakt zu …Arzt a.D. W oder …arzt Dr. V gehabt habe:
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Erst auf Hinweis auf die Antwort der zwischenzeitlich vernommenen Zeugin …arzt Dr. V auf dieselbe Frage („Ich hatte heute Morgen mit Herrn Dr. U gesprochen. Ich fragte ihn, ob er denn wisse, um was es geht. Er meinte, dass es wohl um eine Beurteilung ginge, aber mehr wusste er auch nicht. Wir hatten ja nur den Namen …“) ließ er sich gemäß Protokoll wie folgt ein: „Oh ja, stimmt. Sie hatte mich kontaktiert. Sie hatte angerufen und mir gesagt, dass sie ein Parkticket übrig hätte. Ja, ich hatte es erst später gesehen, dass das Ticket personenbezogen ist. Frau Dr. V teilte nur mit, dass sie auch vorgeladen, aber den direkten Grund nicht kennt.“
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Bezüglich der Glaubwürdigkeit des Zeugen ist außerdem zu bedenken, dass er aufgrund seiner Zeugenaussage vom 25. April 2018 ein Eigeninteresse an der Aufrechterhaltung seiner früheren Aussage hat und dass er im Falle der Bestätigung des Gesprächsinhalts betreffend die Beschwerdeführerin und die Zeugin …Lt a.D. V gewichtige straf- und/oder disziplinarrechtliche Konsequenzen für hochrangige, zum Teil außer Dienst befindliche …stabsoffiziere ausgelöst hätte.
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Von den weiteren Zeugen bestätigte der Zeuge Oberstleutnant H, der einmal Personaloffizier und bis August 2017 der direkte Vorgesetzte der Beschwerdeführerin war, deren hervorragendes Leistungsbild – er hätte ihr eine „8,5“ oder „8,6“ gegeben, zumal sie gezielt mit höherwertigen Offiziersaufgaben gefordert worden sei – und hielt es aufgrund eigener Erfahrungen an der XBw für möglich, dass ein Vorgesetzter bei einer anstehenden Beurteilung unterstellter Soldaten dahingehend beeinflusst werde, wie er zu beurteilen habe. Der Beurteilende benötige eine gewisse Stärke, obwohl er eigentlich in seiner Entscheidung frei sei.
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Dass die Zeuginnen …arzt a.D. Dr. W und …arzt Dr. V, gegen die aufgrund des Inhalt des Aktenvermerks der Beschwerdeführerin jeweils disziplinare Ermittlungen geführt worden waren mit Einstellung ohne Feststellung eines Dienstvergehens, in der mündlichen Verhandlung Einflussnahmen auf Oberfeldarzt Dr. U abstritten, verwundert vor dem Hintergrund sonst folgender disziplinarer und – bezüglich …arzt Dr. V zusätzlich „karrieretechnischer“ – Konsequenzen nicht. Ihre Antworten, die nicht die oben angeführten Gespräche betrafen, waren zwar in sich schlüssig, aber erschienen eher „glatt“. Insbesondere das Bestreiten der jeweiligen unlauteren Einwirkung (verschiedener Art) ist naturgemäß knapp.
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Die gleiche Bewertung gilt für die schriftliche Aussage des Zeugen H. A vom 29. Juni 2022, die zwar viele Informationen zu verschiedenen Fragen enthält, aber zur möglichen Einflussnahme der damaligen Kdr’in XBw wenig Verwertbares enthält. Im Falle einer Leugnung einer tatsächlichen stattgefundenen Einwirkung könnte das – ebenso wie bei den vorgenannten Zeuginnen – auf diese Weise der Begutachtung der Zeugenaussagen allein kaum aufgedeckt werden.
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Der weitere, von der Verteidigung benannte Zeuge, …arzt Dr. P, vermochte nichts zur Aufklärung des hier maßgeblichen Sachverhalts beizutragen. Er führte aber an, dass er im Jahr 2017 an einem Gespräch der Beschwerdeführerin mit dem AbtLtr X als Person des Vertrauens der Beschwerdeführerin teilgenommen und daraus den Eindruck gewonnen habe, dass OFArzt Dr. U ihr die Perspektive „Spitzendienstgrad Oberstabsfeldwebel und Laufbahnwechsel OffzMilFD“ vermittelt habe.
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Nach dieser Würdigung der Beweise hatte die Kammer, die im vorliegenden Disziplinarbeschwerdeverfahren eigene Disziplinarbefugnis nach § 42 Nr. 4 Satz 3 WDO ausübt, begründete Zweifel daran, dass die Beschwerdeführerin das ihr vorgeworfene Fehlverhalten beging. Der Teil des Vorwurfs, dass sie wahrheitswidrig behauptet habe, dass …arzt Dr. V zusammen mit der damaligen Kdr’in XBw und dem S. 1-Offiziers Hptm A geplant habe, die Beschwerdeführerin auf einen „Grenadierdienstposten“ innerhalb der XBw zu versetzten, lässt sich bereits nicht aus dem „Aktenvermerk“ entnehmen. Dort ist dies nur bezüglich der anderen zwei Personen ausgesagt.
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Die Feststellung eines Dienstvergehens im Einstellungsbescheid des Kdt StQ XBw vom 26. September 2018 war somit aufzuheben. Mangels eines bis zur Erhebung der weiteren Untätigkeitsbeschwerde ergangenen Beschwerdebescheides des InspXX konnte dieser nicht – wie typischerweise sonst – gleichzeitig mitaufgehoben werden.
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Da die weitere Beschwerde Erfolg hatte, sind die der Beschwerdeführerin im Verfahren vor dem Truppendienstgericht einschließlich der im vorgerichtlichen Verfahren erwachsenen notwendigen Aufwendungen gemäß § 42 WDO i.V.m. § 20 Abs. 1 Satz 1 WBO dem Bund aufzuerlegen.
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Die Kammer hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 22a Abs. 2 WBO (i.V.m. § 42 WDO) nicht gegeben sind.