Titel:
Persönlichkeitsakzentuierung, Schuldfähigkeit, Beweiswürdigung, Sorgerechtsentzug, Kindeswohlgefährdung, Strafzumessung
Normenkette:
StGB § 211 Abs. 1, Abs. 2 Var. 4, 57a Abs. 1 S. 1 Nr. 2
Schlagworte:
Persönlichkeitsakzentuierung, Schuldfähigkeit, Beweiswürdigung, Sorgerechtsentzug, Kindeswohlgefährdung, Strafzumessung
Tenor
1. Der Angeklagte T. A. , geboren am … 1979, ist schuldig des Mordes. Er wird deshalb zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Die Schuld des Angeklagten wiegt besonders schwer.
2. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens, seine notwendigen Auslagen und die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin ... zu tragen.
Entscheidungsgründe
1
Die Kammer hat den Angeklagten wegen Mordes aus niedrigen Beweggründen zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt, weil er seine geschiedene Ehefrau … am 28.11.2021 mit einem Küchenmesser getötet hat.
2
Der Angeklagte führte mit … seit 2016 eine verbal und körperlich konfliktreiche Beziehung, aus der in den Jahren 2018 und 2021 zwei gemeinsame Kinder hervorgingen. … , welche in die Beziehung mit dem Angeklagten ein 2015 geborenes Kind mitbrachte, entsprach bereits zu Beginn der im Juli 2017 geschlossenen Ehe nicht den Vorstellungen des Angeklagten von einer „richtigen“ Ehefrau und später auch nicht dessen Vorstellungen von einer „richtigen“ Mutter. Der Angeklagte, der seiner Ehefrau zu Unrecht auch Affären mit anderen Männern unterstellte und sie engmaschig überwachte, drohte … daher wiederholt sie umzubringen, sollte sie ihr Verhalten nicht ändern. … änderte aus seiner Sicht ihr vermeintliches Fehlverhalten nicht, verkündete ihm am 28.11.2021 vielmehr die endgültige räumliche Trennung und verwies ihn ihrer Wohnung. Der bereits einige Zeit tatgeneigte Angeklagte, der sich jetzt damit konfrontiert sah, den unmittelbaren Zugriff auf … und die Kinder zu verlieren, setzte nun seinen Entschluss in die Tat um, auch um … von der Kindererziehung auszuschließen und diese selbst in die Hand zu nehmen: Er packte … an den Haaren und schleifte sie in die Küche. Mit einem Küchenmesser fügte er … zahlreiche Stiche und Schnitte insbesondere am Hals zu. Während der Tat beschimpfte er … auch noch als diese in ihrer Blutlache am Küchenboden zum Liegen kam, als „Hure“ und „Schlampe“.
3
Seine Einlassung, … habe ihn mit dem Messer bedroht, woraufhin sich ein Gerangel um das Messer entwickelt habe, in dessen Verlauf es in den Hals der Geschädigten eingedrungen sei, glaubte ihm die Kammer nicht. Der Angeklagte wird unter anderem durch die Aussage des Zeugen ..., dem er sich in der Untersuchungshaft anvertraute, sowie die Ausführungen des rechtsmedizinischen Sachverständigen der Tat überführt.
4
Der Angeklagte war bei Begehung der Tat voll schuldfähig. Die Kammer war nach einer Gesamtwürdigung der Tat und der Täterpersönlichkeit auch davon überzeugt, dass die persönliche Schuld des Angeklagten schwer i.S.d. 57a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB wiegt.
I.Zu den persönlichen Verhältnissen
1. Persönliche Verhältnisse des Angeklagten
5
Der nicht vorbestrafte Angeklagte wurde am ... in ... geboren. Er wuchs bei seinen Eltern, die in den 1960er Jahren als ... Gastarbeiter nach Deutschland kamen, und seinen fünf Geschwistern auf. Er hatte zu seinen Eltern und Geschwistern ein gutes Verhältnis und eine gute Kindheit. Die Erziehung war gewaltfrei. Seine Kindheit und Jugend verliefen ohne besondere Krankheiten oder Auffälligkeiten. Mit sechs Jahren wurde er regulär eingeschult und besuchte die Hauptschule bis zur achten Klasse. Er war sozial integriert, hatte einen Freundeskreis, spielte im Verein Fußball und betrieb viel Sport. Nach der Schule arbeitete er vier Jahre in einer Gießerei, besuchte dann das Berufsförderungswerk in ... und absolvierte 2003 erfolgreich eine Lehre zum Industriemechaniker. Als Industriemechaniker arbeitete er dann etwa vier Jahre, wobei ihm diese Arbeitsstelle gefiel. Zu dieser Zeit fuhr er regelmäßig mit dem Fahrrad etwa 30 km zur Arbeit und betrieb Thai-Boxen. Weil der Arbeitsweg aber auf Dauer zu weit war, kündigte er und arbeitete in der Nähe von ... als Staplerfahrer und Lagerarbeiter, bis er eine erfolgreiche Umschulung zum CNC-Fräser machte. Der Angeklagte führte vor der mit … am ... geschlossenen Ehe mehrere Beziehungen, die längste hielt etwa vier Jahre.
6
Die Zeit ab 2009 war geprägt von Arbeitslosigkeit, kürzeren Beschäftigungsverhältnissen und hierdurch bedingten Geldnöten des Angeklagten. In dieser Zeit verschlechterte sich deshalb sein Verhältnis zu seinen Eltern und seinen Geschwistern. Die Arbeitsstellen gefielen dem Angeklagten nicht oder er hielt sich für unterbezahlt. Er machte weiterhin viel Sport und traf sich regelmäßig mit Freunden. Während der Ehe mit … begann er eine Ausbildung zum Bürokaufmann/Management, die er jedoch abbrach.
7
Im Zeitraum vom 16.09.2019 bis 22.11.2021 führte er mit ..., Ärztin in der psychiatrischen Institutsambulanz ..., mehrere ambulante Therapiegespräche, in denen er seine Probleme in der Partnerschaft mit … ansprach. Seit dem 30.03.2021 ging es dabei eher um sozialpädagogische Beratungshilfe für Nöte innerhalb einer Familie und weniger um eine psychotherapeutische Behandlung. Weil der Angeklagte sich nicht mehr in der Lage sah, seine Angelegenheiten ausreichend zu besorgen, ordnete das Amtsgericht ... am 07.04.2021 per Beschluss für diesen vorläufige gesetzliche Betreuung an. Die Betreuung umfasste die Aufgabenkreise Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post im Rahmen der übertragenen Aufgabenkreise und die Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern. Die vorläufige Betreuung endete am 06.10.2021.
8
Vor seiner Inhaftierung war der Angeklagte zuletzt arbeitslos und meldete wegen Schulden in Höhe von etwa 4.000 € Privatinsolvenz an.
9
Im Februar 2022 wurde beim Angeklagten eine Ein-Gefäß-KHK mit einer 40% Stenose des medialen Ramus (Koronare Herzkrankheit) festgestellt.
10
Im Alter von etwa 18 Jahren begann der Angeklagte durch seinen Freundeskreis, Cannabis zu konsumieren und steigerte seinen Konsum auf zwei bis drei Gramm pro Tag. Der Angeklagte war jedoch trotz des Konsums in der Lage, zu arbeiten. Der Angeklagte hat Erfahrungen mit Ecstasy und Methamphetamin gemacht, diesen sporadischen Konsum aber mit etwa 21 Jahren wieder eingestellt. Alkohol konsumierte der Angeklagte nur in Gesellschaft und im sozial üblichen Maß. Den regelmäßigen Konsum von Cannabis behielt der Angeklagte bis zuletzt bei, wobei der Konsum beruhigende Wirkung auf ihn entfaltete. Seit die gemeinsamen Kinder ... im Jahr ... und ... im Jahr ... auf der Welt waren, konsumierte er nur noch abends, wenn die Kinder im Bett waren oder bei Freunden.
2. Persönliche Verhältnisse der …
11
… wurde am ... in ... geboren. In ihrer Jugend konsumierte sie Methamphetamin und ist strafrechtlich auch deshalb bereits in Erscheinung getreten: Im Jahr 2004 sah die Staatsanwaltschaft ... von der Verfolgung des Vorwurfs der Körperverletzung gem. § 45 Abs. 2 JGG ab, 2011 folgte eine Verurteilung durch das Amtsgericht ... wegen Diebstahl zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen. Mit Urteil des Landgerichts ... vom 15.06.2012 wurde sie u.a. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge mit Waffen zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten – Strafrest seit 19.10.2018 erlassen – sowie zur Unterbringung in einer Entziehungsanstalt verurteilt. Mit Hilfe dieser am 17.06.2014 abgeschlossenen Entzugstherapie konnte sich … dauerhaft vom Betäubungsmittelkonsum lossagen.
12
Bei ihren Freundinnen in ... war sie bis zuletzt beliebt. Zu ihren Eltern und ihren Geschwistern hatte sie ein gutes Verhältnis. Aus einer früheren Beziehung mit ... ging das gemeinsame Kind ... geboren am ..., hervor. ... lebte bei ihr, hatte aber regelmäßigen Kontakt mit seinem Vater. Sie war bei der Firma ... in ... angestellt, befand sich zuletzt jedoch in Elternzeit. Sie pflegte einen fürsorglichen Umgang mit ihren drei Kindern.
3. Beziehung des Angeklagten mit …
13
… und der Angeklagte kannten sich über ihr soziales Umfeld in ... seit etlichen Jahren. Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt vor dem 16.09.2016 gingen sie eine Beziehung ein. Am ... heirateten sie. Sie bezogen zunächst eine gemeinsame Wohnung in ... . Schon bald nach der Eheschließung verschlechterte sich ihr Verhältnis rapide und die Beziehung war fortan bestimmt von gegenseitigen körperlichen und verbalen Auseinandersetzungen, auch beleidigenden Inhalts, und wechselseitigen polizeilichen Anzeigen. Ausgangspunkt waren regelmäßig Vorwürfe des Angeklagten wegen vermeintlichen Fremdgehens der … oder deren Kindererziehung. Am ... wurde das gemeinsame Kind ... geboren. Nach einer körperlichen Auseinandersetzung im Juli 2019 trennten sie sich und … zog mit ... und ... in eine eigene Wohnung in der ... . Am ... wurde die Ehe geschieden. Ende 2020/Anfang 2021 ließ … den Angeklagten – seine eigene Wohnung behielt er weiterhin – wieder überwiegend in ihrer Wohnung mitwohnen, wobei es nicht mehr zur Aufnahme einer Liebesbeziehung kam. Am ... wurde das gemeinsame Kind ... geboren.
14
Die Beziehung des Angeklagten mit … wies durchweg – auch nach der Trennung und Scheidung – ein starkes Machtgefälle zum Nachteil von … auf. Die Beziehung war insbesondere von Seiten des Angeklagten von hoher körperlicher Aggressivität geprägt: … trug immer wieder Hämatome am Körper davon. Der Angeklagte vermutete bis zuletzt zu Unrecht, dass … sexuellen Kontakt zu anderen Männern haben würde. Er fertigte deshalb in der ersten gemeinsamen Wohnung in ... heimlich Audioaufnahmen mit seinem Handy an, um … Verhalten überwachen zu können, wenn er das Haus verließ. Außerdem zwang er … zu (Video-)Anrufen mit ihm, um sie überwachen zu können, wenn sie außer Haus war. Wenn sich … mit Freundinnen traf, rief er sie meist in kurzen Abständen an, um zu kontrollieren, wo sie sich mit wem aufhalte. Telefonierte sie mit ihren Freundinnen, musste sie, wenn er zugegen war, den Lautsprecher ihres Telefons auf laut stellen, damit er mithören konnte.
15
Der Angeklagte war mit dem Verhalten von … bereits kurz nach der Eheschließung insgesamt unzufrieden: Zunächst entsprach sie nicht den Vorstellungen einer „richtigen“ Ehefrau. Nach der Geburt der Kinder entsprach sie – aus seiner Sicht – auch nicht den Vorstellungen einer „richtigen“ Mutter. Er forderte sie fortwährend auf, sich zu ändern, sich mehr um die Familie zu kümmern und sich nach seinen Vorstellungen zu verhalten. Dabei drohte er ihr mehrfach an, sie umzubringen, wenn sie sich nicht ändern würde. Der Angeklagte beabsichtigte mit dem Wiedereinzug bei … Ende 2020/Anfang 2021, möglichst nah bei seinen Kindern zu sein und dadurch größtmögliche Kontrolle über die Kindererziehung und über … zu haben.
16
Am 27.11.2021 traf sich … mit ihrer Mutter, ... , und ihrer Schwester, ... , in ... zum Einkaufen. Dabei erfuhr … von ihrer Schwester, dass der Angeklagte am 16.09.2016 mit ... einen WAVerkehr geführt hatte – zu einem Zeitpunkt, zu dem … und der Angeklagte bereits ein Paar gewesen sind. In dem Chat bekundete der Angeklagte sexuelles Interesse an ... , wobei diese seine Annährungsversuche jedoch zurückwies. … kündigte gegenüber ihrer Schwester und Mutter an, dass sie den Angeklagten auf diesen Chat ansprechen und nunmehr endgültig aus der Wohnung werfen werde, wenn dies stimmen sollte.
17
Am 28.11.2021 zwischen 11 und 12 Uhr holte ... verabredungsgemäß das Kind ... von der Wohnung der … in der ... in ... ab, um den Tag mit ihm zu verbringen. Anschließend holte ... gegen 12 Uhr verabredungsgemäß das Kind ... ab, um den Tag mit ihm zu verbringen. … blieb mit ... und dem Angeklagten in ihrer Wohnung.
18
Am 28.11.2021 gegen 13:26 Uhr sprach … in ihrer Wohnung den Angeklagten auf den Chatverlauf mit ... an. Hierauf entspann sich ein Streit, im Verlauf dessen … den Angeklagten endgültig aus ihrer Wohnung verwies. Der seit einiger Zeit zur Tat geneigte Angeklagte fasste nunmehr zwischen 13:26 Uhr und 13:43 Uhr den Entschluss, … zu töten. Dieser Entschluss beruhte zum einen darauf, dass … trotz mehrmaliger Ermahnungen und Drohungen weiterhin nicht seinen Vorstellungen einer „richtigen“ Mutter entsprach und er die Kindererziehung deshalb selbst in die Hand nehmen wollte. Zum anderen sah er sich nun durch den Verweis aus der Wohnung von … damit konfrontiert, von … und vor allem aber auch von den gemeinsamen Kindern räumlich getrennt zu sein und hierdurch den unmittelbaren Zugriff auf sie sowie die Kontrolle über sie zu verlieren.
19
Er packte deshalb … an den Haaren und zog sie in die Küche, wo er ein etwa 12 cm langes Küchenmesser aus einer Schublade nahm. Er verkündete ihr, dass ihr „Tag heute gekommen“ sei und würdigte sie als „Hure“ und „Nutte“ herab. … flehte ihn an, sie nicht umzubringen und versuchte ihn noch mit den Worten „ich liebe dich“ zu beschwichtigen. In Tötungsabsicht fügte der Angeklagte der sich heftig wehrenden … mit dem Messer sodann zahlreiche Stich- und Schnittverletzungen an Kopf, Hals, Brust, Armen und Händen zu. Insbesondere verursachte er drei tiefe und stark klaffende Verletzungen am Hals, einen Durchstich des linken Oberarms und einen Stich in die Lunge. Die Verletzung an der linken Halsseite war 8 cm lang und bis zu 5 cm tief, die Verletzung an der rechten Halsseite 9,5 cm lang und bis zu 8 cm tief. Darüber hinaus brachte er … einen Stich durch den Kehlkopf und die Speiseröhre in eine Tiefe von etwa 6 cm bei. Der Angeklagte führte seine Messerangriffe mit derartiger Wucht, dass im Bereich der rechten Halsseite und am Kehlkopf an den Halswirbelknochen zwei Einkerbungen entstanden. Während der Angriffe und während … in ihrem Blut zum Liegen kam, beleidigte der Angeklagte sie weiterhin als „Nutte“ und „Hure“. … verstarb unmittelbar an einem Kreislaufschock infolge des erheblichen Blutverlusts durch die Halsverletzungen.
4. Geschehen nach der Tat
20
Ab 13:43 Uhr versuchte der Angeklagte mehrmals telefonisch Kontakt mit ... und ... aufzunehmen. Als er ... ... erreichte, bat er ihn zur Wohnung von … zu kommen. Um 13:57 Uhr wählte ... die Nummer von … . Der Angeklagte nahm den Anruf entgegen und teilte ihr mit, dass ... im Bad sei. Der Angeklagte duschte sich, zog sich neue Kleidung an und konsumierte einen Joint. Um 14:29 Uhr rief er die Polizei in ... an und teilte mit, dass „etwas Schlimmes passiert sei“. Gegen 15:00 Uhr wurde der Angeklagte von der Polizei festgenommen.
21
... lebt seit der Tat bei seinem leiblichen Vater ... in ... . Seine Entwicklung und sein Verhalten sind, über die Trauer um seine Mutter hinaus, bislang weitgehend unauffällig.
22
... und ... ... leben seit der Tötung ihrer Mutter bei ... , ihrem Partner und den gemeinsamen vier Kindern. ... hat die Pflegschaft von ... und ... übernommen.
23
... leidet erheblich unter dem Verlust seiner Mutter. Er wird von Kindern in seinem Kindergarten immer wieder darauf angesprochen, dass seine Mutter von seinem Vater erstochen worden sei. ... bekommt wegen des Verlusts der Mutter seit der Tat pädagogische Frühförderung. Derzeit steht eine mögliche psychologische Betreuung im Raum.
24
... entwickelt sich altersentsprechend, erhält aber in der Kindertageseinrichtungsstätte präventive Frühförderung wegen des Verlusts der Mutter.
25
Die Familien ... und ... vereinbaren gelegentlich gemeinsame Treffen der Kinder ... , ... und ... .
26
In der Untersuchungshaft vertraute sich der Angeklagte seinem Mithäftling ... an, berichtete ihm von der Tat und kündigte an, dass er nach der Haftentlassung wegziehen müsse, weil er sonst noch eine weitere Person aus der Familie von … töten müsse.
27
Mit Beschluss des Amtsgerichts ... vom 25.11.2022, Az. ..., wurde dem Angeklagten das Sorgerecht bezüglich seiner Kinder ... und ... vorläufig entzogen, die Vormundschaft angeordnet und das Kreisjugendamt ... zum Vormund bestimmt.
28
Die Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, war zum Tatzeitpunkt weder gänzlich aufgehoben noch erheblich vermindert.
I. Persönliche Verhältnisse
1. Persönliche Verhältnisse des Angeklagten
29
aa) Die Feststellungen zum Werdegang des Angeklagten beruhen auf dessen Angaben gegenüber dem psychiatrischen Sachverständigen ..., über welche dieser in der Hauptverhandlung berichtete. ... berichtete auch über die von ihm eingesehenen Krankenblattunterlagen des Klinikums ..., aus denen sich die Diagnose einer EinGefäß-KHK mit einer 40% Stenose des medialen Ramus (Koronare Herzkrankheit) ergibt.
30
Die Feststellungen zur Betreuung des Angeklagten beruhen ergänzend auf dem verlesenen Betreuungsbeschluss des Amtsgerichts ... vom ... und der verlesenen Mitteilung des Amtsgerichts ... vom ... .
31
Dass der Angeklagte nicht vorbestraft ist, beruht auf dem verlesenen Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 18.11.2022.
32
bb) Dass sich das Verhältnis des Angeklagten zu seiner Familie (Eltern und Geschwister) ungefähr seit 2009 (seinem 30. Lebensjahr) wegen wechselnder Phasen von Arbeitslosigkeit und kürzeren Beschäftigungsverhältnissen sowie hierdurch bedingter Geldnöte verschlechterte, beruht auf den glaubhaften Angaben seiner Schwester, der Zeugin ... . Diese berichtete, dass der Bruch mit der Familie entstanden sei, als der Angeklagte immer wieder arbeitslos geworden und dadurch in Geldnöte geraten sei. Die Kammer hat keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugin ... . Sie hat zwar deutlich zum Ausdruck gebracht hat, dass sie – wie auch die übrige Familie des Angeklagten – mit dem Angeklagten endgültig gebrochen habe. Ihre Aussage war jedoch stets sachlich und ruhig. Sie ließ keinerlei Be- oder Entlastungseifer erkennen und gab auch unumwunden an, dass der Angeklagte einen guten Umgang mit den Kindern gepflegt und dass sie früher ein sehr gutes, „liebevolles“ Verhältnis zum Angeklagten gehabt habe. Dabei hat die Kammer auch berücksichtigt, dass die Zeugin potenziell ein Interesse daran hatte, sich als Schwester des Angeklagten angesichts des Anklagevorwurfs von ihm zu distanzieren (wie auch der Bruder des Angeklagten, der Zeuge ..., der in der Hauptverhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht und den Angeklagten beim Verlassen des Sitzungssaals als „Schuft“ und „Zuhälter“ betitelt hat). Ihre Angaben sind schließlich auch deshalb glaubhaft, weil sie insgesamt im Übrigen mit den sonstigen Beweismitteln im Einklang stehen.
33
Soweit die Angaben der Zeugin im Widerspruch zur Einlassung des Angeklagten, wonach seine Familie mit ihm wegen der Beziehung zu … gebrochen habe, stehen, glaubt die Kammer dem Angeklagten nicht. Die Einlassung des Angeklagten steht in zahlreichen relevanten Punkten im erheblichen Widerspruch zu den in der Hauptverhandlung gewonnen Erkenntnissen, insbesondere zu den Zeugenaussagen. Die Kammer vermag den Angaben des Angeklagten zum Beziehungsgefüge mit … und zur Tat deshalb nur insoweit zu folgen, als sie durch weitere Beweismittel gestützt werden (siehe ausführlich S. 32).
34
Die Feststellungen zum Drogenkonsum des Angeklagten beruhen auf dessen Angaben gegenüber dem psychiatrischen Sachverständigen ... , über welche dieser in der Hauptverhandlung berichtete. Sie werden gestützt durch das chemischtoxikologische Gutachten der Haarprobe des Angeklagten, welches der rechtsmedizinische Sachverständige ... nachvollziehbar erstattete. Demzufolge habe die Untersuchung der am 28.11.2021 abgenommenen, 1 cm langen Haarprobe des Angeklagten einen THC-Wert von 2,5 ng/mg ergeben, was für einen regelmäßigen bis intensiven Cannabiskonsum im Zeitraum von etwa einem Monat vor der Haarabnahme spreche. Auch die Zeugen ... und ... gaben an, dass der Angeklagte seit seiner Jugend bis zuletzt regelmäßig Cannabis konsumiert habe.
2. Persönliche Verhältnisse der …
35
a) Die Feststellungen zu den Vorstrafen der … beruhen auf dem verlesenen Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 01.12.2022, der in Übereinstimmung mit den Angaben des Zeugen ... auch die Feststellungen zu ihrer Drogenvergangenheit trägt. Die Hauptverhandlung hat auch keinen Hinweis darauf erbracht, dass … nach der abgeschlossenen Entzugstherapie noch Kontakt zu Betäubungsmitteln hatte.
36
b) Die Erkenntnisse über ... beruhen auf den Angaben der Zeugin ... , nach eigenem Bekunden Hauptsachbearbeiterin der polizeilichen Ermittlungen, die über ihre Vernehmung des Zeugen ... , Vater des ... , berichtete.
37
c) Die weiteren Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der … , insbesondere, dass sie bei ihren Freundinnen in ... bis zuletzt beliebt war, zu ihren Eltern und ihren Geschwistern ein gutes Verhältnis hatte und einen fürsorglichen Umgang mit ihren drei Kindern pflegte, beruht auf einer Gesamtschau der nachstehenden Erwägungen:
38
aa) Sämtliche Zeugen aus dem persönlichen Umfeld von … (... : Schwester; ... : Freundin; ... : Freundin; ... : Nachbarin und Freundin; ... ... : Schwester des Angeklagten) berichteten übereinstimmend – soweit sie hierzu eigene Wahrnehmungen gemacht hatten –, dass … eine liebenswerte Person und sorgsame Mutter gewesen sei, ihre eigenen Bedürfnisse zurückgestellt und „alles für ihre Kinder“ getan habe.
39
Exemplarisch berichtete hierzu die Zeugin ..., dass sie nahezu täglich, persönlich oder telefonisch Kontakt zu ihrer Schwester … gehabt habe und sie beide ein inniges, freundschaftliches Verhältnis gepflegt hätten. ... sei stets ordentlich und sauber gewesen und habe die Wohnung zu jeder Zeit in aufgeräumtem Zustand gehalten. Auch nach der Trennung ihrer Schwester vom Angeklagten habe ... dafür gesorgt, dass die Kinder ... mit dem Angeklagten hatten, weil sie ihnen den Vater nicht habe nehmen wollen. Sie habe sich stets um die Kinder gut gekümmert. Die Zeuginnen ... und ... berichteten unter anderem, dass … den Haushalt gemacht und die Kinder gut versorgt habe. Die Zeugin ... schilderte unter anderem, dass sie sich öfter mit … und den miteinander befreundeten Kindern getroffen und man gemerkt habe, dass die drei Söhne für … das Wichtigste im Leben gewesen seien. Auch die Zeugin ... berichtete, dass sich nach ... s Geburt eine Freundschaft mit … entwickelt habe, weil sich die Kinder angefreundet hätten. Seit der Geburt seien sie öfter mit den Kindern spazieren gegangen, wobei man gemerkt habe, dass sie sich sehr gut um die Kinder gekümmert habe.
40
Die Kammer ist sich bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeuginnen und der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben darüber im Klaren, dass die Zeuginnen als der … nahestehende Personen ein Interesse daran gehabt haben könnten, sie in einem guten Licht dastehen zu lassen, auch weil sie sich selbst teilweise erhebliche Vorwürfe machten, die Tat nicht vorhergesehen oder gar verhindert zu haben. In der Gesamtbetrachtung der im Tenor übereinstimmenden Aussagen entsteht jedoch für die Kammer zweifellos das Bild einer beliebten Person und fürsorglichen Mutter. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die folgenden Erkenntnisse indiziell die Angaben der Zeuginnen stützen:
41
bb) Die in Augenschein genommenen Lichtbilder (exemplarisch Bl. 45, 51, 54, 72, 75, 77, 81 der Akte, auf deren Einzelheiten gem. § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO verwiesen wird) der Wohnung von … zeigen, dass es sich um eine gepflegte, saubere, aufgeräumte und kindgerecht eingerichtete Wohnung handelt. Dabei sticht insbesondere Bl. 51, das einen akkurat eingerichteten Schrank zeigt, hervor, bei dem die Unterlagen in Papierform abgeheftet in Ordnern aufbewahrt werden und die Kleidungsstücke, selbst der Kinder, auf Kleiderbügeln hängen.
42
cc) ... berichtete über die polizeiliche Zeugenvernehmung der ... , Mitarbeiterin des Jugendamtes in ... . Diese habe ihr unter anderem berichtet, dass sich das Jugendamt im Oktober 2019 erstmals mit der Familie ... befasst habe. ... gab weiter an, dass sich weder aufgrund der Aussage der Zeugin ... noch sonst im Ermittlungsverfahren Hinweise darauf ergeben hätten, dass … ihre Kinder vernachlässigt habe oder das Jugendamt diesbezüglich aktiv geworden sei. Im Gegenteil: Soweit die Zeugen ihr – ... gegenüber – Angaben machen konnten, sei … als vorbildliche Mutter beschrieben worden.
43
dd) Die Kammer hat berücksichtigt, dass sich der Angeklagte mehrfach bei seinen Freunden, ... und ... , ... sowie ... über die (vermeintliche) Vernachlässigung der Kinder seitens … beschwert habe, wie diese der Kammer berichteten. Dieses Thema hat er auch gegenüber der Zeugin .... , wie diese der Kammer bekundete, erwähnt. Die Zeugen gaben jedoch übereinstimmend an, dass sie selbst nie den Umgang von … mit ihren Kindern wahrgenommen, sondern dies nur vom Angeklagten erzählt bekommen hätten. Die Berichte über die – subjektiv geprägten – Erzählungen des Angeklagten stehen aber den vorgenannten Erkenntnissen nicht entgegen und vermögen den Wahrheitsgehalt dieser nicht zu mindern.
44
ee) Der hierzu im Widerspruch stehenden Einlassung des Angeklagten, … sei unbeliebt gewesen und habe sich nicht um die Kinder gekümmert, schenkt die Kammer auch diesbezüglich keinen Glauben. Die gesamte Beweisaufnahme hat – abgesehen von der schriftlichen Einlassung des Angeklagten und den Berichten der Zeugen über die subjektiv geprägten Schilderungen des Angeklagten – keinerlei Indiz für ihre Richtigkeit erbracht.
3. Beziehung des Angeklagten mit …
45
a) Die Feststellung, dass der Angeklagte und … sich bereits vor Aufnahme ihrer Beziehung etliche Jahre über ihr soziales Umfeld kannten, beruht auf den dahingehenden Angaben der Zeugen ..., ... , ... , ... ... und ... ... .
46
b) Die Feststellung, dass der Angeklagte und … zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt vor dem 16.09.2016 eine Beziehung eingingen, steht fest aufgrund der Angaben der Zeuginnen ... und ... sowie der verlesenen Chatnachrichten zwischen dem Angeklagten und ... .
47
aa) Der Chatverlauf zwischen dem Angeklagten und ... beginnt am 16.09.2016. Der Angeklagte begann die Konversation mit eindeutigem sexuellem Interesse an ... . So schrieb er ihr am 16.09.2016 u.a.: „... , wie geht es dir? Wollte dich etwas fragen… (…) Hab deine Bilder angeschaut und muss sagen das du einen geilen Body hast. Möchtest du meinen spüren? Soll nicht eingebildet oder arrogant rüber kommen, doch die Frauen was ich hatte die waren mit meinem Freund zufrieden. Und hörte immer Gott ist er groß und schön (…)“. In einer Nachricht vom 17.09.2016 wies ... das Ansinnen des Angeklagten zurück. Ihre Frage, von wem dieses Gerücht stamme, beantwortete der Angeklagte nicht, sondern schrieb zurück, dass es ihm „peinlich“ sei und er bitte, dass dies „unter uns bleiben“ solle.
48
bb) ... gab an, dass … und der Angeklagte seit Sommer 2016 ein Paar gewesen seien. Dies könne sie deshalb so genau sagen, weil sie selbst zu diesem Zeitpunkt schwanger gewesen sei. Die Kammer hat an der Richtigkeit dieser Angaben keine Zweifel. Sie stehen nicht nur im Einklang mit den Angaben der ... . Diese berichtete der Kammer, dass sich der von ... angegebene Zeitpunkt der Beziehungsaufnahme auch aus der von ihr für diesen Zeitraum vorgenommenen Sichtung des der … zuzuordnenden Mobiltelefons Samsung Galaxy S8+ (Asservat 2.3) nachvollziehen lasse. Die Angaben der Zeugin H. werden auch durch das Verhalten der … gegenüber ihrer Schwester am 27.11.2021 nachvollziehbar, worüber ... berichtete. Ihren Angaben zufolge habe sie den Chatverlauf zwischen ... und dem Angeklagten im November 2021 von ... zugesandt bekommen und habe diesen ihrer Schwester am 27.11.2021 weitergeleitet. Letzteres wird durch den verlesenen Chatverlauf zwischen ... und … vom 27.11.2021, 14:50 Uhr, bestätigt. … habe ihr daraufhin erzählt, dass sie den Angeklagten aus der Wohnung werfe, wenn das stimme, sie habe jetzt „die Schnauze voll“ vom Angeklagten und es „reiche ihr jetzt endgültig“. ... habe weiter geäußert, dass die Nachrichten zeigen würden, dass er „das gemacht hat, was er mir immer vorwirft“. Angesichts dieses Kommunikationsverlaufs hat die Kammer keine Zweifel, dass … hiermit implizierte, dass sie zum Zeitpunkt der Nachrichten zwischen dem Angeklagten und ... bereits eine Beziehung mit ihm führte und der Angeklagte trotz der Beziehung eine Affäre mit ... beginnen wollte. Damit hat er aus ihrer Sicht ein Verhalten an den Tag gelegt (Eingehen einer Affäre), dass er ihr in der Zeit ihrer Beziehung stets unterstellt hat. Der hypothetisch gedachte Fall, dass … mit dem Angeklagten zum Zeitpunkt der Gonca-Nachrichten noch keine Beziehung führte, ließe das Verhalten und die Äußerungen … s und ... als nicht nachvollziehbar erscheinen: Sie hätte dem Angeklagten dann nicht vorwerfen können, trotz der Beziehung zu ihr eine Affäre habe eingehen zu wollen. Für diesen hypothetisch gedachten Fall hat die Beweisaufnahme indes keinerlei Anhaltspunkte ergeben.
49
cc) Den hierzu im Widerspruch stehenden Angaben des Angeklagten, die Beziehung mit … habe erst im Jahr 2017 begonnen, glaubt die Kammer nicht. Sie stehen nicht nur an dieser Stelle, sondern auch sonst in zentralen Punkten im Widerspruch zu den in der Hauptverhandlung gewonnenen Erkenntnissen (siehe auch S. 32 f.).
50
c) Die Feststellungen zur Heirat und Scheidung beruhen auf dem verlesenen Eheregister.
51
d) Die Feststellungen zu den Wohnanschriften beruhen auf den Angaben der ... .
52
e) Die Feststellungen zur rapiden Verschlechterung des Verhältnisses zwischen dem Angeklagten und … nach der Eheschließung schilderten sämtliche Zeugen übereinstimmend. Dass es zu verbalen Auseinandersetzungen, auch mit teils beleidigendem Inhalt kam, geht aus den Schilderungen von ... hervor, die über den Inhalt des Chatverlaufs zwischen dem Angeklagten und … im Zeitraum 2018 – 2021 berichtete, sowie den auszugsweise verlesenen Chatnachrichten zwischen ihnen. Dies bestätigte auch die Zeugin ..., die direkte Nachbarin von … in der ... war. Ihr zufolge habe es in der Wohnung von … oft lauten Streit gegeben. Dass es im Laufe der Beziehung (über die Ehe hinaus) auch gegenseitige körperliche Auseinandersetzungen gegeben hatte, beruht auf den Schilderungen der Zeugen ..., der bei einer Auseinandersetzung im Juli 2019 anwesend war und ... , die 2021 eine körperliche Auseinandersetzung miterlebt hat. ... berichtete darüber hinaus, dass es zwischen 2017 und 2021 zu 18 polizeilichen Einsätzen in Bezug auf … und den Angeklagten gekommen sei. Dabei habe es sich um Vorwürfe überwiegend im Zusammenhang mit der Kindeserziehung oder behaupteten Fremdgehens der … gehandelt.
53
f) Die Feststellungen zu den Geburtsdaten der Kinder ... und ... beruhen auf dem verlesenen Beschluss des Amtsgerichts ... vom 25.11.2022, Az. 1 F 407/22.
54
g) Dass sich der Angeklagte und … nach einer körperlichen Auseinandersetzung im Juli 2019 trennten, beruht auf den übereinstimmenden Angaben der Zeugen ..., ... ... , ... und ... .
55
h) Die Feststellungen, dass … dem Angeklagten E. 2020/Anfang 2021 gewährte, wieder überwiegend in ihrer Wohnung zu leben, wobei es nicht mehr zur Aufnahme einer Liebesbeziehung kam, beruht auf den übereinstimmenden Angaben der Zeugen ... und ... , die dies von … bzw. dem Angeklagten so erzählt bekommen hatten.
1. Einlassungen des Angeklagten
56
a) Am ersten Hauptverhandlungstag ließ der Angeklagte eine schriftlich vorbereitete Einlassung über seinen Verteidiger Rechtsanwalt ... vortragen, deren Richtigkeit er nach der Verlesung ausdrücklich bestätigte. Der Angeklagte erklärte, keine ergänzenden Angaben zu machen oder Fragen der Prozessbeteiligten zu beantworten.
57
Zu seinem Verhältnis mit … gab er insbesondere Folgendes an:
58
Er und ... hätten sich seit Anfang 2017 regelmäßig getroffen. Sie habe sich vor der Ehe um ihn bemüht und er habe sich deshalb in sie verliebt. ... sei in der türkischen Gemeinde in ... aufgrund ihres Drogenkonsums in der Vergangenheit und der Tatsache, dass sie ein Kind mit einem anderen Mann hatte, schlecht angesehen gewesen. Beides gelte in türkischen Kreisen als untragbar. Er habe der Beziehung aber eine Chance geben wollen. Das Eingehen der Beziehung habe dazu geführt, dass seine Familie mit ihm gebrochen habe. Er habe auch kein gutes Verhältnis zur Familie von ... gehabt, weil sein Schwiegervater Alkoholiker sei und es deshalb mehrfach zu Streitigkeiten zwischen ... und ihm gekommen sei. In der Ehe habe ... ihn sehr vereinnahmt, weshalb er den Kontakt zu den wenigen Freunden, die er noch gehabt habe, weitgehend abgebrochen habe. Etwa 3 bis 4 Monate nach der Hochzeit sei es zunehmend zu Spannungen zwischen ihm und ... gekommen. Sie sei deshalb immer distanzierter und kälter geworden und habe ihn zurückgewiesen. ... sei extrem eifersüchtig geworden und habe ihm verboten, ins Fitnessstudio oder zu Freunden zu gehen. Während der Schwangerschaft mit ... habe es permanente Streitigkeiten gegeben. ... sei immer launischer geworden, habe ihn des Ehebetts verwiesen, weshalb er – um ihr jeden Stress in der Schwangerschaft zu ersparen – fortan auf der Couch geschlafen habe. Es habe keinerlei Zärtlichkeiten oder gemeinsame Aktivitäten gegeben, weil sie alles abgelehnt habe. Seit der Geburt von ... sei die Beziehung dann sehr geschädigt gewesen. Die Geburt von ... habe ihn aber zum glücklichsten Menschen gemacht. Er habe deshalb gehofft, dass sich von nun an alles zum Guten wenden würde, sei aber wenig später eines Besseren belehrt worden. ... habe direkt nach der Geburt ... und dann ... geküsst, obwohl ... Herpes gehabt habe und dies gefährlich für Neugeborene sei. ... habe ihm nach der Geburt ... s außerdem ständig vorgeworfen, dass er nun ... nicht mehr beachten würde und sei alle zwei Tage mit ... für 5 – 7 Stunden verschwunden, sodass er sich um ... habe kümmern müssen. Er habe ... im Haushalt voll unterstützt, sei nachts aufgestanden, um ... die Flasche zu geben, weil ... zwei Wochen nach der Geburt abgestillt habe. Dennoch sei ... mit ihm unzufrieden gewesen, er habe es ihr im Ergebnis nie recht machen können. Er habe ... mehrmals verdächtigt, dass sie ihn betrüge und habe einmal, als er nach Hause gekommen sei, einen Mann vom Balkon springen hören. Deshalb habe er fortan in der Wohnung heimlich Tonaufnahmen gemacht, wenn er zur Arbeit gegangen sei. Auf einer Aufnahme sei zu hören, dass sie fremdgehe. Es sei auch zu hören, wie sie ... geschlagen, viel mit ihm geschimpft und ihn allein zu Hause gelassen habe. Eine vernünftige Unterhaltung habe er mit ... nicht mehr führen können. Sobald er ... hierauf angesprochen habe, sei sie auf 180 gewesen und laut geworden. Er sei auch laut geworden. Sie sei teilweise handgreiflich geworden, habe ihn angegriffen und gekratzt. In den ersten ein bis zwei Jahren habe er viel geschluckt und nie die Hand gegen sie erhoben. Einmal, als sie wieder auf ihn losgegangen sei, habe er sie richtig fest an den Armen gepackt. ... habe sich hinterher für ihr Verhalten bei ihm entschuldigt und angekündigt, sich therapeutische Hilfe zu holen, dies aber nie gemacht. Sie habe ihn vielmehr ausgelacht, wenn er sie darauf angesprochen habe. Insgesamt hätten sie beide impulsiv und temperamentvoll gestritten und sich oft gegenseitig beleidigt. Er habe ihr aber nie ernsthaft gedroht, sie umzubringen. Er habe sie auch nicht gezwungen, das Telefonat lautzustellen, wenn sie mit ... oder ihren Freundinnen telefoniert hat. Sie habe dies vielmehr freiwillig gemacht.
59
Der Vorfall im Juli 2019, der zur Trennung geführt habe, habe sich nicht so zugetragen, wie es in der Ermittlungsakte, die er während der Untersuchungshaft gelesen habe, stehe. Sie sei handgreiflich geworden und habe ihn im Gesicht und am Hals vollkommen zerkratzt; außerdem habe sie ihm in den Oberschenkel gebissen und sein Oberteil zerrissen. Er habe sie nur abgewehrt. Ein Kissen habe er nicht in der Hand gehabt. Er sei generell nur verbal an die Decke gegangen, habe sie nie zielgerichtet geschlagen, sondern nur weggeschubst oder gepackt, wodurch sie blaue Flecken bekommen habe. ... habe ohnehin sehr leicht blaue Flecken bekommen und habe deshalb auch einmal zum Arzt gehen wollen. Diesen Umstand habe sie zielgerichtet gegen ihn benutzt, indem sie ihn gegenüber Dritten falsch belastet habe. Er habe all die Zurückweisungen, Vorwürfe, Anfeindungen eine ganze Zeit lang hingenommen und geschluckt. Hierdurch sei er enttäuscht gewesen und habe sich nicht wertgeschätzt gefühlt. ... habe sich generell über ihn lustig gemacht und ihn nicht ernst genommen, was ihn gekränkt habe. Sie habe auch geäußert: „wenn ich mit dir fertig bin, wird keine Frau mehr was von dir wollen“.
60
Mit das größte Streitthema sei ihr Umgang mit den Kindern gewesen. Sie habe die Kinder ewig fernsehen und auf der Couch schlafen lassen. Anstatt eine gute Erziehung und Bildung für die Kinder zu wollen, habe sie die Kinder mit Spielzeug und Klamotten überhäuft. Er habe ihr deshalb oft vorgeworfen, was sie für eine Mutter sei. Er sei hingegen ein fürsorglicher Vater und habe nur richtig abschalten können, wenn er sich um die Kinder, auch um ... , gekümmert habe. Er habe nie einen Unterschied zwischen den Kindern gemacht. All der psychische Stress nach der Eheschließung habe ihn kaputt gemacht, weshalb sich ein Herzleiden bei ihm entwickelt habe. ... habe ihn deshalb nur belächelt und gedemütigt und ihm vorgehalten, er sei „stinkfaul“. Die Zeit der Ehe sei eine riesige Enttäuschung für ihn gewesen. Er sei deshalb auch zu Frau ... gegangen, um dort mit ihr über seine Beziehungsprobleme zu reden. Er habe weder Medikamente noch Tabletten bekommen, er habe nur jemanden gebraucht, mit dem er habe reden können. ... sei einmal mit dort gewesen und habe, bevor sie reingegangen seien, gemeint, er würde dies noch bereuen.
61
Die Scheidung sei eine positive Zäsur gewesen. Er habe ... danach nicht mehr geliebt und anschließend gemerkt, wie egoistisch sie gewesen ist und ihre Bedürfnisse immer über die der Familie, insbesondere der Kinder gestellt hat. Nach der Scheidung habe er keine Tonaufnahmen mehr gemacht. Er habe keine Gefühle mehr für sie gehabt. Seit der Scheidung sei er auch nicht mehr eifersüchtig auf ... gewesen. Es sei ihm danach ausschließlich um die Kinder und deren Wohlergehen gegangen. Bei ihr hingegen habe die Eifersucht auch nach der Trennung nicht nachgelassen.
62
Im Juni/Juli 2020 hätten sie wieder Sex miteinander gehabt.
63
Anfang 2021 habe es einen Vorfall mit ... gegeben. ... habe gedacht, er habe eine Affäre mit ... gehabt und sei daher in seiner Wohnung erschienen, wo verabredungsgemäß auch ... gewesen sei. Sie direkt auf ... losgegangen. Er habe sie trennen wollen, woraufhin ... ihn im Gesicht gekratzt und sein Shirt zerrissen habe. ... sei dann in die Küche gegangen und mit einem Messer zurückgenommen. Er habe sie dann aufgefordert, das Messer wegzupacken und ihr das Messer abgenommen. Dabei habe er nicht gedroht, sie umzubringen.
64
Wegen der Schwangerschaft mit ... habe ... angeregt, dass er wieder zu ihr ziehen solle, auch um die Kinder besser versorgen zu können. Er habe ... gesagt, dass er keine Gefühle mehr für sie hege, es aber wegen der Kinder machen würde. Er habe sich in der Pflicht gesehen, den Kindern die bestmögliche Kindheit zu geben, sie zu unterstützen und für sie zu sorgen.
65
Ab März 2021 seien er und ... besser miteinander klargekommen. Dies habe daran gelegen, dass sie sich auf eine Zweckgemeinschaft geeinigt hätten. Einen Vaterschaftstest habe er bei seinen Kindern nie machen lassen.
66
Im September 2021 habe ... sich mit Corona infiziert. ... habe sich jedoch nach wenigen Minuten nicht an die Abmachung gehalten, ihn ein wenig zu isolieren, sodass in der Folge sich alle mit Corona angesteckt hätten.
67
Im Oktober und November 2021 habe sich die Situation nochmals gebessert und ... habe sich auch gegenüber den Kindern deutlich strukturierter verhalten. Es habe auch so gut wie keine Streitigkeiten mit ... gegeben. Er habe sich mit seiner Schwiegermutter ausgesprochen, die es ihm hoch angerechnet habe, dass er sich so gut um die Kinder kümmere und kaum Alkohol trinke.
68
Zum Tatvorwurf gab er an:
69
Das Geschehene tue ihm sehr leid, für ... , für die Kinder, für die Familie. Die Verantwortung für den Tod von ... trage er. Er habe nicht gewollt, dass ... zu Tode kommt. Er habe nicht gewollt, dass dies passiere, denn hierdurch hätten sie alles verloren: ... ihr Leben, die Kinder ... und ... und er seine Familie.
70
Mit der Beschreibung der Umstände seiner Beziehung mit ... gehe es ihm nicht darum, die Schuld von sich wegzuschieben oder die Tat zu rechtfertigen. Das könne und wolle er nicht. Ihm sei es nur darum gegangen, wie sich beide in der Beziehung verhalten hätten und es nicht so einseitig gewesen sei, wie es in der Akte durch die Zeugen vermutet und dargestellt werde.
71
Am 27.11.2021 seien ... , ... und ihre Mutter einkaufen gegangen. ... sei dann nach Hause gekommen und habe erzählt, dass ... und ... am nächsten Tag von ihrer Schwester und Mutter abgeholt würden, damit er und ... etwas Luft hätten.
72
Am 28.11.2021 seien die Kinder dann abgeholt worden. ... sei zu Hause geblieben. Er habe mit ... geplant, nach ... s Mittagsschlaf ihm die Milchflasche zu geben und dann spazieren zu gehen. Als die Kinder weggewesen seien, habe er auf dem Balkon einen Joint geraucht. Kurz darauf sei er im Kinderzimmer gewesen und ... im Wohnzimmer. Er habe von ihr kommentarlos Chat-Nachrichten erhalten. Er habe sie geöffnet und gewusst, dass es sich hierbei um einen Chat zwischen Gonca und ihm handelte. Er habe daher zu ... gehen und ihr erklären wollen, dass es sich hierbei um einen Vorgang aus 2016 handele und sie damals noch nicht zusammen gewesen seien. ... sei daraufhin vollkommen ausgerastet und habe ihn als Arschloch, Wichser und Betrüger bezeichnet. Er sei erbärmlich, kein Mann und krank, etwas von der Gonca zu wollen. Daraufhin habe er versucht, ihr zu erklären, dass das vor ihrer Zeit gewesen sei, aber ... sei total eifersüchtig und vollkommen außer sich gewesen. Es sei verbal hin und her gegangen und, weil es sinnlos gewesen sei, mit ihr zu reden, sei er in das Kinderzimmer gegangen. ... habe ihre Beleidigungen fortgesetzt. Als er wieder im Flur gewesen sei, habe er gehört, dass ... in der Küche etwas aus einer Schublade genommen habe. Sie sei in den Flur zurückgekommen und habe ein Messer in der linken Hand gehabt. Dabei sei sie außer sich vor Wut gewesen und habe auf Türkisch geschrien, dass er keinen Stolz habe und kein Mann sei. Mit dem Messer habe sie nur rumgefuchtelt, ihn aber nicht angegriffen. Deshalb sei er auf sie zugegangen und habe ihr das Messer wegnehmen wollen. Er habe sie an den Handgelenken gepackt, dabei hätten sie sich zurück in die Küche bewegt. ... habe das Messer nicht losgelassen und habe ihn weiterhin auf ... beleidigt. Daraufhin sei ein wildes Gerangel um das Messer entstanden. ... habe das Messer auf keinen Fall losgelassen. Er habe ihr Handgelenk fest mit seiner Rechten gepackt, „als in diesem wilden Gerangel das Messer in den Hals von ... eindrang“.
73
Ab diesem Moment setze seine Erinnerung vollständig aus. Er wisse nicht, wie es weitergegangen sei. Als nächste erinnere er, dass er auf dem Boden gekniet habe, ... vor ihm gelegen und alles voller Blut gewesen sei. Er sei aufgestanden, panisch im Flur hin und her gegangen und habe nicht gewusst, was er tun solle. Er habe dann ... ... angerufen, wahrscheinlich um ihm zu sagen, was passiert sei. Er habe keine Erinnerung daran, ihm auf die Mailbox gesprochen oder mit ... Mutter telefoniert zu haben. Er habe mit ... telefoniert, könne aber keine Einzelheiten zuordnen. Er habe sich dann übergeben müssen und ... weinen hören. Weil er ihn nicht blutverschmiert habe aufnehmen wollen, habe er schnell geduscht und die Polizei gerufen. In der „Situation nach der Küche“ habe er keinen Joint mehr geraucht. Anschließend habe er mit ... auf die Polizei gewartet.
74
Er müsse für die Verletzungen bei ... verantwortlich sein, habe aber keine Erinnerung. Erst durch ... [seinem ursprünglichen Pflichtverteidiger] habe er erfahren, dass es drei Schnitt- und Stichverletzungen am Hals bei ... gegeben habe. Er sei verantwortlich für ihren Tod, aber er habe sie nicht töten wollen.
75
Die Spekulationen in der Anklageschrift würden vollkommen an dem tatsächlichen Geschehen vorbeigehen. Es habe keinen Grund gegeben, ... zu töten, erst recht nicht, um die Erziehung der Kinder zu übernehmen. Durch die Tat habe er die Kinder vollständig verloren. Er habe auch nie geplant, ... zu töten oder habe diesen Plan verschoben. ... habe auch nicht am Sonntag geäußert, dass er ausziehen müsse oder sie sich von ihm trennen wolle.
76
Vieles, was der Zeuge ... sagen würde, stimme nicht. Er habe ihm weder gesagt, dass er ... an den Haaren gepackt noch zu ihr gesagt hätte, heute sei der Tag gekommen. Er habe auch nicht gesagt, dass er die Tötung geplant hätte, ihr die Augen geschlossen oder dass sie noch um Gnade gebettelt hätte. Er könne ihm so etwas auch nicht berichtet haben, weil er an das Geschehen keine Erinnerung habe. Mit dem Zeugen ...habe er nur allgemein über die familiären Verhältnisse gesprochen, dass er glaube, dass ... ihn während der Ehe betrogen habe, sie unterschiedliche Erziehungsvorstellungen gehabt hätten und er unter der Ehe sehr gelitten hätte. Er habe dem Zeugen von den drei Schnittverletzungen berichtet, die er durch seinen Anwalt erfahren habe.
77
b) ... und ... , die als erste Polizeistreife vor Ort eintrafen, berichteten übereinstimmend, dass der Angeklagte ihnen gegenüber zum Tathergang geäußert habe, dass die Frau ein Messer gezückt habe, er seine Frau am Handgelenk gepackt habe, die Lage eskaliert sei und das Messer aufgrund der Auseinandersetzung im Hals der Frau gelandet sei. ... berichtete darüber hinaus, dass der Angeklagte ihm gegenüber weiter angegeben habe, dass er die Polizei gerufen und gemeldet habe, dass etwas Schlimmes passiert sei. Dann habe er geduscht.
78
c) Auch ... , der zunächst die Gesamteinsatzleitung vor Ort übernommen hatte, berichtete, dass der Angeklagte ihm gegenüber geäußert habe, dass es zu einem Streit mit … gekommen sei. In dessen Verlauf habe sie ein Messer in die Hand genommen, der Angeklagte habe es gepackt, worauf es zu einem Gerangel gekommen sei. In dem Gerangel um das Messer habe der Angeklagte das Messer zu … Hals geführt und die Verletzung am Hals zugefügt. Anschließend habe er geduscht, neue Kleidung angezogen und Marihuana konsumiert. Am Tattag habe er nur eine Tüte geraucht.
79
d) In seinem letzten Wort äußerte der Angeklagte, dass es ihm leidtue, für ... , die Kinder und die ganze Familie. Er könne es nicht rückgängig machen.
80
Die Feststellungen zur Beziehungsstruktur beruhen auf den in sich stimmigen und untereinander konsistenten Angaben der vernommenen Zeugen aus dem sozialen Umfeld von … und des Angeklagten, die – je nachdem, wie nahe sie dem Angeklagten oder … standen, mehr oder weniger deutlich – das einheitliche Bild einer Beziehung, die von einem starken Machtgefälle zum Nachteil von … geprägt war, zeichneten. Indiziell ergibt sich dies auch aus der Einlassung des Angeklagten, in der er … – zu den übrigen Beweismitteln diametral im Widerspruch stehend – überwiegend in ein schlechtes Licht rückt und sich selbst weitgehend zum Opfer der Beziehung stilisiert.
81
Nachfolgend wird zunächst das Machtgefälle im Einzelnen erläutert [a) bis e) ] und schließlich dargelegt, weshalb die Kammer der hierzu im Widerspruch stehenden Einlassung des Angeklagten nicht folgt [f) ]:
a) Körperliche Übergriffe des Angeklagten
82
Die diesbezüglichen Feststellungen beruhen auf den übereinstimmenden Angaben der Zeuginnen ..., ... ... , ... , ... , ... und des Zeugen ..., sowie den Erkenntnissen aus dem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft ... gegen den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung, Az. ....
83
... berichtete hierzu, dass sie als Schwester und beste Freundin von … nahezu täglichen Kontakt – persönlich und telefonisch – mit dieser gehabt hätte. Sie habe dabei immer wieder blaue Flecken, auch kurz vor der Tat, an ... Körper wahrgenommen. … habe dies zwar heruntergespielt und angedeutet, dass sie wegen der ständigen blauen Flecken mal zum Arzt gehen müsse. Die Zeugin berichtete weiter, dass sie sich jedoch aufgrund des ausweichenden Verhaltens ihrer Schwester sicher sei, dass die blauen Flecken vom Angeklagten herrührten und … den Angeklagten ihr gegenüber lediglich in Schutz genommen habe, um keine weiteren Probleme zu verursachen. Die Kammer hat keine Zweifel an der Richtigkeit der Angaben der Zeugin ... . Sie hat in besonderem Maße berücksichtigt, dass die Zeugin als Schwester und nahestehende Person von … ein besonderes Interesse daran gehabt haben könnte, ihre Schwester in einem guten Licht erscheinen zu lassen, auch weil sie sich selbst Vorwürfe machte, die Tat nicht verhindert zu haben. Die Kammer verkennt nicht, dass die Zeugin vor allem zu Beginn ihrer Aussage Belastungstendenzen zeigte, indem sie angab, dass sie noch nie etwas mit dem Angeklagten habe anfangen können, er … nur ausgenutzt und er niemanden mehr habe, weil ihn auch seine Eltern fallengelassen hätten. Als Schwester und Freundin hält die Kammer die anfänglich gezeigten Unmutsbekunden jedoch für nachvollziehbar. Die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben wird hierdurch zur Überzeugung der Kammer nicht geschmälert, insbesondere weil die Zeugin sodann im weiteren Verlauf der Vernehmung vor der Kammer sachlich, ruhig und mit den übrigen Beweismitteln in Einklang stehend sowie konstant zu ihrer, auszugsweise vorgehaltenen polizeilichen Vernehmung aussagte.
84
... ... berichtete hierzu glaubhaft, dass sie seit 2009 immer weniger Kontakt zum Angeklagten, ihrem Bruder, gehabt habe, bis sie und ihr Ehemann den Kontakt etwa im Jahr 2018 – jedenfalls vor ... Geburt – aufgrund des verbal und körperlich übergriffigen Verhaltens des Angeklagten gegenüber … zunächst abgebrochen hätten. Nach der Geburt von ... am 20.06.2018 habe sie den Kontakt zum Angeklagten und … bis zu einer Hochzeit in der Familie am 29.02.2020 wieder aufgenommen und danach wegen seines Verhaltens wieder abgebrochen. Während dieser Zeit habe … , zu der sie ein gutes Verhältnis gehabt habe, ihr mehrfach erzählt, dass sie vom Angeklagten geschlagen worden sei. Ende 2018 habe ... ihr ihren Körper gezeigt, der überall Blutergüsse aufgewiesen habe. Auf ihre Frage, weshalb sie die Schläge über sich ergehen lassen würde, habe ... ihr geantwortet, dass sie zwar bei der Polizei gewesen sei, ihre Anzeige aber wieder zurückgezogen habe, weil sie hoffe, dass sich der Angeklagte ändern werde. Obwohl sie versucht habe, … zu verdeutlichen, dass man ihren Bruder nicht ändern könne und sie und ihr Mann etliche Male vergeblich versucht hätten, mit dem Angeklagten über sein übergriffiges Verhalten zu sprechen, habe … sich alles gefallen lassen. Aus Sicht der Zeugin sei … der naiven Vorstellung hinterhergelaufen, sie müsse sich nur gut genug anstrengen, damit sie es dem Angeklagten recht machen könne.
85
... berichtete, dass sie … seit etwa 13 Jahren kenne und mit ihr befreundet gewesen sei. Auch wenn sich ... nach der Eheschließung immer weiter zurückgezogen habe, hätten sie sich bis etwa eine Woche vor der Tat gelegentlich getroffen. ... habe ihr gegenüber zwar nie geäußert, dass der Angeklagte sie schlagen würde. Das sei aber aus ihrer Sicht ein offenes Geheimnis gewesen, über das jeder Bescheid gewusst habe. Sie habe im Freibad an ... immer wieder blaue Flecken gesehen, wobei ... dies, wenn sie darauf angesprochen wurde, damit gerechtfertigt habe, dass sie sich wieder gestoßen hätte. Die Kammer hat keine Zweifel an der Richtigkeit der Angaben der Zeugin. Sie sind in sich stimmig und fügen sich widerspruchsfrei in die Angaben der weiteren Zeugen ein. Die Kammer hat dabei auch berücksichtigt, dass die Zeugin deutlich gemacht hat, dass sie vom Angeklagten nichts halte.
86
... berichtete, dass sie … seit etwa 15 Jahren kenne und mit ihr gut befreundet gewesen sei. Sie hätten sich öfter gesehen, weil auch die jeweiligen Kinder miteinander befreundet seien. Sie habe immer wieder blaue Flecken an ... gesehen, wobei ... diese damit gerechtfertigt habe, dass sie gestürzt oder gegen eine Türe gelaufen sei bzw. sich gestoßen habe. Die Kammer hat keine Zweifel an der Richtigkeit der Angaben der Zeugin. Die Zeugin hat ruhig und sachlich ihre Freundschaft und Erlebnisse mit … beschrieben. Ihre Angaben sind in sich stimmig und fügen sich in die Angaben der weiteren Zeugen ein.
87
... berichtete ebenso, dass sie im Frühjahr/Sommer 2021 öfter blaue Flecken am Arm von … gesehen habe, als sie mit dieser und den jeweiligen Kindern F. unternommen hätten. Da ihr Verhältnis aber nur oberflächlicher Natur gewesen sei und sie sich nicht ausführlich über private Probleme unterhalten hätten, habe sie sich nicht getraut, ... auf die blauen Flecken anzusprechen. Ihre Wohnung habe unter der Wohnung von … gelegen und das Haus sei sehr hellhörig. Sie habe daher die ständigen Streitigkeiten gehört, wobei ... auf sie insgesamt einen verängstigten Eindruck gemacht und sich wiederholt bei ihr beklagt habe, dass der Angeklagte an ihr ständig etwas auszusetzen habe. Im Kontext sei sie sich daher sicher, dass die blauen Flecken vom Angeklagten stammten. Die Kammer hält die Zeugin für glaubwürdig. Sie hat dabei besonders berücksichtigt, dass die Zeugin bei der polizeilichen Vernehmung angegeben hatte, dass ihr keine blauen Flecken an ... aufgefallen wären und die Zeugin auch sonst in ihrer polizeilichen Vernehmung vom 15.12.2021 einen – im Gegensatz zu ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung – zurückhaltenden Eindruck mit Aussagen, die den Angeklagten belasten, gemacht hat. Auf diese Widersprüche angesprochen, räumte die Zeugin sofort und unumwunden ein, dass sie bei der polizeilichen Vernehmung nicht alles wahrheitsgemäß angegeben habe. Sie habe bei der Polizei Angst vor dem Angeklagten gehabt und habe derart unter Schock gestanden, dass über ihr ein „Mörder“ gelebt habe, dass sie anfangs auch nicht mehr in der Lage gewesen sei, auf ihre Kinder aufzupassen und deshalb ihre Eltern ausgeholfen hätten. Ihre Angaben in der Hauptverhandlung entsprächen nunmehr der Wahrheit. Die Kammer hat an dieser Erklärung der Zeugin keine Zweifel. Sie hält es für nachvollziehbar, dass sie als unmittelbare Nachbarin zum Tatopfer und zum Angeklagten anfangs aus Angst keine den Angeklagten belastenden Angaben machen wollte. Dass die Zeugin diese Hintergründe so spontan und erkennbar offen in der Hauptverhandlung erläuterte und damit auch Falschangaben gegenüber der Polizei einräumte, ohne Ausflüchte wie etwa fehlende Erinnerungen vorzubringen, ist für die Kammer ein Indiz für ihre Glaubwürdigkeit und erklärt zur Überzeugung der Kammer die Widersprüche zu ihrer polizeilichen Vernehmung. Darüber hinaus sind ihre gegenüber der Kammer getätigten Aussagen glaubhaft, weil sie mit den weiteren Beweismitteln kongruent sind.
88
... , ehemaliger Nachbar von … und des Angeklagten, berichtete, dass er im Juli 2019 eines Nachts … habe um Hilfe schreien hören. Der Hilfeschrei sei derart ernst gewesen, dass er sich unverzüglich veranlasst – lediglich mit einer Unterhose bekleidet – gesehen habe, seine Wohnung zu verlassen und auf die Straße zu eilen. Dort habe er gesehen, wie der Angeklagte versucht hat, die am Boden befindliche … an den Haaren zurück in deren Wohnung zu schleifen. Der Angeklagte sei über ihr gewesen, habe die Haare und den Kopf von ihr gepackt und versucht, sie in die Wohnung zu ziehen. Der Angeklagte habe dabei geäußert, dass sie „heimkommen“ solle. Daraufhin habe er den Angeklagten von ... getrennt und die Polizei gerufen. Seine Frau habe sich bis zum Eintreffen der Polizei zwischenzeitlich um … gekümmert. Er habe bei … rötliche Stellen am Hals gesehen, die ihm als Würgemale imponiert hätten. Die Kammer hat an der Richtigkeit seiner Angaben keine Zweifel. Der Zeuge ist pensionierter Polizeibeamter und weder mit … noch dem Angeklagten befreundet gewesen. Er hat den Vorfall erkennbar neutral und widerspruchsfrei geschildert. Seine Angaben decken sich im Übrigen mit den von den eingetroffenen Polizeibeamten angefertigten und in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbildern der beigezogenen Akte der Staatsanwaltschaft ... gegen den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung, Az. ..., die die rötlichen Male im Bereich des Halses bei … zeigen (Bl. 29-31 der beigezogenen Akte).
89
Bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit der Angaben der vorgenannten Zeugen hat die Kammer auch berücksichtigt, dass – abgesehen vom Zeugen ... – keine der Zeuginnen eine Tätlichkeit des Angeklagten gegenüber … persönlich wahrgenommen hat, sondern ihre Schilderungen nur auf Erzählungen von … und der Wahrnehmung Hämatome bei dieser beruhen. Die Kammer hat auch keine Zweifel daran, dass die Hämatome bei … durch körperliche Übergriffe des Angeklagten und nicht durch versehentliche Stürze oder durch Anstoßen an Gegenständen durch diese selbst verursacht wurden, bzw. … (im Übermaß) dazu neigte, schnell blaue Flecken zu bekommen. Das von den Zeugen geschilderte rechtfertigende Verhalten von … bezüglich der Hämatome ist mit dem insgesamt erduldenden Verhalten von … stimmig.
b) Vermutete sexuelle Kontakte von … zu anderen Männern
90
Dass der Angeklagte bis zuletzt sexuelle Kontakte der … zu anderen Männern vermutete, berichteten sämtliche Zeugen aus dem Umfeld von … und auch aus dem Umfeld des Angeklagten. Sie schilderten übereinstimmend, dass der Angeklagte gegenüber … von Beginn der Ehe an und auch nach der Scheidung noch tiefes Misstrauen gehegt und ihr permanent unterstellt habe, Affären zu haben. Dass der Angeklagte dies auch bis zuletzt vermutete, bestätigte unter anderem ... , welcher der Kammer berichtete, noch zwei Wochen vor der Tat habe dieses Thema bei einem persönlichen Treffen mit dem Angeklagten für diesen im Vordergrund gestanden habe.
91
Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Angeklagte ... diese Vorwürfe zu Unrecht machte. Die Beweisaufnahme hat keine Hinweise auf tatsächliche sexuelle Kontakte von … zu anderen Männern erbracht. Weder die vernommenen Zeugen noch die Auswertung der Mobiltelefone der … oder des Angeklagten haben – so ... – Anzeichen hierfür erbracht. Insbesondere berichteten die Zeugen ..., ... ... und ... , dass sie selbst auf der Audioaufzeichnung des Angeklagten, auf der er auf ein Fremdgehen der … hinweisende Geräusche gehört haben wollte, keine solchen Geräusche oder auch nur die Anwesenheit fremder Männer, sondern nur das Spiel der Mutter von … mit ihren Enkeln oder das Rauschen der Spülmaschine gehört hätten.
92
Hierzu im Einklang berichtete ... ferner, dass die kriminalpolizeilichen Ermittlungen auch im Übrigen keine Anhaltspunkte für sexuelle Kontakte der … zu anderen Männern erbracht hätten.
93
Dass der Angeklagte Kontrolle über … ausgeübt hat, beruht auf den übereinstimmenden Schilderungen der Zeuginnen ..., ... ... , ... und ... . So gaben sie übereinstimmend u.a. an, dass … bei Treffen mit ihnen immer wieder in kurzen Abständen vom Angeklagten angerufen und gefragt worden sei, was sie gerade mit wem mache. … habe ihnen auch erzählt, dass sie – wenn sie mit ihnen telefoniert habe – ihr Mobiltelefon generell habe auf laut stellen müssen, damit der Angeklagte dem Telefonat habe folgen können. Teilweise habe … auch Videotelefonie mit dem Angeklagten führen oder ihm Beweisfotos schicken müssen, um zu zeigen, was sie gerade mache. Auch ... und ... berichteten hierzu übereinstimmend, dass sie generell den Eindruck gehabt hätten, dass der Angeklagte ... immer wieder kontrolliert habe. So habe ihnen der Angeklagte berichtet, dass er sein Handy in der Wohnung von … positioniert habe, um die Wohnung von … heimlich mittels Audioaufnahmen zu überwachen.
94
Das kontrollierende Verhalten des Angeklagten zeigt sich auch in den glaubhaften Schilderungen der Zeugin ... über das Verhalten von … bei Besuchen in deren Wohnung. Sie gab hierzu an, … habe sie oft – zuletzt im September 2021 – gebeten, sich in ihrer Wohnung nur leise oder auf dem Balkon zu unterhalten, weil sie fürchte, dass der Angeklagte sie wieder abhöre.
95
Gestützt werden die Angaben der Zeuginnen schließlich durch die Auswertung des Mobiltelefons des Angeklagten, über die ... berichtete und die auszugsweise verlesen wurde. Demnach hat der Angeklagte am 17.08.2021 um 17:32 Uhr in die Suchmaschine seines Mobiltelefons „partner ausspionieren“ und um 17:33 Uhr „handy orten per handynummer“ eingegeben. Auch aus der verlesenen Chatnachricht von … an den Angeklagten vom 24.09.2020, 20:02:09 Uhr, ergibt sich indiziell die Kontrolle des Angeklagten über sie. Hier schrieb sie dem Angeklagten: „… mich 20x am Tag anrufen, mich fertig machen, das kannst du!!! Das einzige was ich will von dir ist nur noch das du gehst, denn ich habe schon drei Kinder und Brauch kein viertes“.
d) Drohungen gegenüber … , sich nach seinen Vorstellungen zu ändern und zu verhalten
96
Dass der Angeklagte bereits kurz nach der Eheschließung mit dem Verhalten von … insgesamt unzufrieden war und diese bis zuletzt fortwährend kritisierte und drohte sie umzubringen, beruht auf den übereinstimmenden Angaben der Zeugen ... , ... , ... , ... , ... , ... , der ihn behandelnden Ärztin ..., und ... sowie einer Audioaufnahme auf dem Handy des Angeklagten.
97
Die Zeugen ... , ... , ... und ... schilderten übereinstimmend, dass der Angeklagte ihnen gegenüber zunächst häufig erwähnt habe, dass … eine schlechte Ehefrau sei. Als die Kinder auf die Welt gekommen seien, habe er sich bei ihnen ausgelassen, dass ihre Erziehung schlecht und sie keine gute Mutter für die Kinder sei. Er habe dabei öfter gesagt, dass er ... umbringen werde, wenn sie sich nicht ändere.
98
... ... berichtete insbesondere, dass er den Angeklagten immer wieder aufgefordert habe, … anderen gegenüber nicht schlecht zu machen. Obwohl er selbst … nur von Erzählungen des Angeklagten gekannt hätte, habe er insgeheim Partei für sie ergriffen, weil er nicht verstanden habe, weshalb der Angeklagte sie als Mutter und Ehefrau so schlecht geredet habe, obwohl sie seine Ehefrau und (später) Mutter der gemeinsamen Kinder gewesen sei. Er habe dem Angeklagten immer wieder gesagt, er solle die Streitereien bleiben und ... gehen lassen. Wegen der ständigen Vorwürfe habe er auch 2019 mit dem Angeklagten so sehr gestritten, dass er mehrere Monate mit ihm nicht gesprochen habe. Der Angeklagte habe ihm öfter gegenüber die ... Redewendungen „geber/gebertirim“ und „yasatmam“ benutzt und dies in Zusammenhang mit … Verhalten gesetzt. Die Kammer hat an der Glaubwürdigkeit des Zeugen ... und der Glaubhaftigkeit seiner Angaben keine Zweifel. Der Zeuge hat widerspruchsfrei und stringent ausgesagt. Dabei zeigte er weder Belastungs- noch Entlastungseifer. Er schilderte ruhig, dass er mit dem Angeklagten seit Kindertagen befreundet gewesen sei, auch wenn die Freundschaft seit der Tat nicht mehr bestehe. Seine Angaben stimmen im Übrigen auch mit den Angaben der weiteren Zeugen überein.
99
Die Sprachsachverständige ... , öffentlich bestellte und beeidigte Dolmetscherin für die ... Sprache, erklärte hierzu für die Kammer nachvollziehbar, dass die Redewendung „geber/gebertirim“ eine türkische Floskel sei, die übersetzt „verrecke / ich bringe dich um“ heiße und im allgemein verwendet werde, wenn man sich über jemanden aufrege. „Yasatmam“ hingegen werde im Kontext mit einer Bedingung verwendet und bedeute übersetzt: „Ich lasse dich nicht leben, wenn …“. „Yasatmam“ sei keine Floskel und würde (für gewöhnlich) nicht im Alltag Verwendung finden.
100
Auch ... berichtete, dass er ebenfalls seit seiner Kindheit mit dem Angeklagten befreundet gewesen sei. Auch wenn der Kontakt seit seinem Wegzug aus ... vor etwa acht Jahren zurückgegangen sei, habe er den Angeklagten jedoch weiterhin in unregelmäßigen Abständen in ... getroffen, im Jahr 2021 etwa vier Mal. Auch ihm gegenüber habe der Angeklagte oftmals gesagt, dass … Vieles ändern müsse, damit sich die „Zukunft gestalten kann“, sonst würde er sie umbringen. In diesem Zusammenhang habe er oft die Worte „geber/gebertirim“ und „yasatmam“ benutzt. Die Kammer hat keine Zweifel an der Richtigkeit der Angaben dieses Zeugen. Auch er schilderte widerspruchsfrei und ohne Belastungseifer, wie sich der Angeklagte ihm gegenüber über … ausgelassen hatte.
101
In dieses Bild fügen sich die glaubhaften Angaben der mit dem Angeklagten befreundeten Zeugen ... und ... ein. Sie berichteten übereinstimmend, dass der Angeklagte sich immer wieder über … Verhalten aufgeregt habe. Zunächst sei die Beziehung mit … Thema gewesen, zuletzt sei es eher um ihre aus seiner Sicht schlechte Erziehung der Kinder gegangen. Dabei habe er ihnen gegenüber geäußert, dass er sie umbringe (so ... ) oder ihm „seine Hand ausrutsche“ (so ... ), wenn sie sich nicht ändere.
102
Auch ... berichtete glaubhaft, dass … ihr immer wieder erzählt habe, dass er drohe, sie umzubringen, wenn sie sich nicht ändere. Sie könne sich auch an eine konkrete Situation erinnern, wo sie selbst gehört habe, dass der Angeklagte ihrer Schwester auf ... gedroht habe, sie umzubringen. Ein konkretes Datum vermochte die Zeugin zwar nicht anzugeben, war sich aber sicher, dass es in der alten Wohnung – also vor Juli 2019 – war. Da habe der Angeklagte vom Balkon aus die Drohung zu … gerufen. Sie habe die Drohung auch verstehen können, weil sie (die Zeugin) ... spreche.
103
Auch die Zeugin ... , Ärztin in der psychiatrischen Institutsambulanz ... , die mit dem Angeklagten im Zeitraum vom 16.09.2019 bis 22.11.2021 mehrere Gespräche geführt hat, berichtete, dass der Angeklagte ihr gegenüber oft Vorwürfe in Bezug auf … erhoben habe. Aus seiner Sicht habe … in allen Lebensbereichen Fehler gemacht, insbesondere aber in der Ehe und der Kindererziehung. In Erinnerung sei der Zeugin vor allem ein – für sie trotz ihrer vieljährigen Berufserfahrung außergewöhnliches – Gespräch im März 2021 geblieben, zu dem der Angeklagte auf ihr Anraten hin … mitgebracht habe. Der Angeklagte sei bei diesem Termin in hohem Maße vorwurfsvoll und anklagend gewesen und habe … kaum zu Wort kommen lassen. Obwohl sie immer wieder versucht habe, … in das Gespräch einzubeziehen, habe der Angeklagte schnell das Wort an sich gerissen und … „niedergeredet“. … habe in dem gesamten Gespräch keinerlei Vorwürfe gegen den Angeklagten erhoben und sei schließlich angesichts der „einbahnstraßenmäßig“ erhobenen Vorwürfe verstummt. Die Zeugin berichtete von ihrem Eindruck, … habe gegen ihn nicht ankommen können und schließlich aufgegeben, auf die Vorwürfe etwas zu erwidern. Nachdem … ihr im Verlauf dieses Gesprächs berichtet habe, dass der Angeklagte soeben auf Türkisch gedroht habe, sie umzubringen, habe sie angesichts der verbal aggressiven Stimmung des Angeklagten befürchtet, dieser werde im Nachgang handgreiflich gegenüber … . Sie habe deshalb … gebeten, sich nach Ankunft zu Hause telefonisch zu melden. … habe sich schließlich von zu Hause telefonisch bei der Zeugin gemeldet. Dabei habe … berichtet, dass der Angeklagte ihr permanent Vorwürfe über ihr Verhalten mache, ihr Affären andichte, Türen eintrete und teilweise verbiete, dass sie mit ihm spreche. Die Kammer hat an den glaubhaften Schilderungen der Zeugin keine Zweifel. Die Zeugin hat sich jeweils nach den Gesprächsterminen mit dem Angeklagten ... gemacht und diese zur Gedächtnisunterstützung in der Hauptverhandlung dabeigehabt. Sie fügen sich zudem nahtlos in die Schilderungen der anderen Zeugen ein.
104
Dass der Angeklagte ... mehrfach androhte, sie umzubringen, wenn sie sich nicht ändere, ergibt sich auch aus den Angaben des Zeugen ... . Dieser verbüßte ausweislich einer entsprechenden Vollstreckungsübersicht der JVA ... vom 22.11.2022 gemeinsam mit dem Angeklagten im Zeitraum vom 17.01.2022 bis 10.02.2022 in einer Zweimann-Haftzelle Untersuchungshaft. Der Zeuge ... berichtete, dass der Angeklagte sich ihm gegenüber nach und nach geöffnet und immer mehr Details über den Grund seiner Untersuchungshaft erzählt habe. Der Angeklagte habe ihm unter anderem erzählt, dass er seiner Frau einige Male vorher angedroht habe, sie umzubringen, wenn sie kein „gescheiter Mensch“ werde und sich nicht künftig mehr um ihre Familie kümmere. An der Glaubwürdigkeit des Zeugen ... und der Glaubhaftigkeit seiner Angaben hat die Kammer keine Zweifel (siehe ausführlich S. 36 f.).
105
Die von den Zeugen geschilderten Drohungen des Angeklagten zeigen sich auch in einer Audioaufnahme, die der Angeklagte mit seinem Handy selbst angefertigt hat. Diese Audioaufnahme wurde im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft ... gegen den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung, Az. ..., sichergestellt und entstand im zeitlichen Zusammenhang mit dem Ereignis, dass der Zeuge ... schilderte. Die Sprachsachverständige ... wertete die etwa 30-minütige Aufnahme vom 17.07.2019 in teils deutscher, teils ... Sprache aus. Sie berichtete, dass der Angeklagte mit aufgebrachter Stimme … zur Rede gestellt und ihr mehrmals vorgeworfen habe, ihn betrogen zu haben. … habe mit weinerlicher Stimme versucht, ihn zu beruhigen und zu überzeugen, dass der Vorwurf nicht stimme. Dabei habe der Angeklagte unter anderem gesagt: „... , du hast (…) mich blamiert. So einen süßen Jungen, wie unseren Sohn, hast du auch blamiert. Fass mich nicht an, ansonsten werden ich dich mit meinen eigenen Fäusten zu Tode schlagen, soweit hast du mich nun gebracht. ... , rede nicht.“ und „erkläre mir alles und was du getan hast. Wenn ich das jetzt schwinge, ist es vorbei. Mir geht es gerade nicht gut, also erzähle es mir. (…) Wer war es? ... , sage es mir“. Gegen Mitte der Aufnahme sei zu hören, dass sich die Stimmen zunächst entfernen, bis der Angeklagte wieder zurückkomme und einen Monolog führe. Diesen beende er mit den Worten: „Gott sei Dank habe ich es nicht mit eigenen Augen gesehen, sonst wäre ich jetzt ein Mörder, denn ich kenne meine Reaktion. Gott sei Dank habe ich es nicht gesehen. Jeder wird das ernten, was er säht. Ich werde ab sofort meinen eigenen Weg gehen.“
106
Schließlich berichtete auch ... , dass sie eine Auseinandersetzung zwischen … und dem Angeklagten miterlebt habe, im Rahmen derer der Angeklagte ... mit dem Tod gedroht habe. Sie gab an, dass sie ... seit ihrer Kindheit gekannt habe, wobei sie sich nicht über Privates ausgetauscht hätten. Im März 2021 habe sie sich mit ... und dem Angeklagten in dessen Wohnung getroffen, um das unzutreffende Gerücht, dass sie mit dem Angeklagten eine Affäre habe, aus der Welt zu schaffen. Alle drei hätten sich lautstark gestritten. Nachdem der Streit beigelegt gewesen sei, habe ... auf der Toilette gesessen. Der Angeklagte habe dann ... gedroht: „Wenn das Baby draußen ist, schlitze ich deine Kehle auf“. Dabei habe er sich mit der Hand über die Kehle gestrichen. … sei nach der Drohung in die Küche gegangen, habe ein Messer geholt und es dem Angeklagten hingehalten mit der Bemerkung: „Wenn du mich schon umbringen willst, mach es jetzt“. Eine Bedrohung sei von ... nicht ausgegangen. Sie – die Zeugin – habe den Eindruck gewonnen, dass ... ein solches Verhalten des Angeklagten gewohnt war. Anschließend habe der Angeklagte ihr das Messer aus der Hand genommen und die Lage habe sich beruhigt.
107
Die Kammer hat an der Richtigkeit der Aussage der Zeugin keine Zweifel. Sie hat ruhig und sachlich sowie ohne Belastungs- oder Entlastungseifer vorgetragen. Sie gab zu erkennen, dass sie über die Beziehung zwischen … und dem Angeklagten keine näheren Angaben machen könne, weil sie diese nicht gut genug gekannt habe. Auf Vorhalt, dass der Angeklagte sich dahingehend eingelassen habe, dass ... in die Küche gegangen und mit einem Messer zurückgekommen sei, wobei er nicht gedroht habe, sie umzubringen, entgegnete sie spontan sichtlich entrüstet, dass das so nicht stimme. Die Kammer ist davon überzeugt, dass die beschönigte Version des Angeklagten mit der Erinnerung der Zeugin nicht korreliert hat und wertet dies als zusätzliches Zeichen für die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben.
e) Wiedereinzug Ende 2020/2021
108
Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Angeklagte E. 2020, Anfang 2021 nur deshalb zu … gezogen ist, damit er möglichst nah bei seinen Kindern sein konnte und um dadurch größtmögliche Kontrolle über die Kindererziehung und … zu haben. Dies gründet sich auf einer Gesamtwürdigung der Feststellungen, dass der Angeklagte bis zuletzt vermutete, dass … sexuelle Kontakte zu anderen Männern pflegte, bis zuletzt versuchte, sie zu überwachen und Kontrolle über sie auszuüben und ihr immer wieder damit drohte, sie umzubringen, wenn sie keine „richtige“ Mutter werde. Hierzu passend gaben die Zeuginnen ... und ... an, dass … ihnen erzählt habe, dass sie den Einzug des Angeklagten nur wegen der Kinder gestattet habe und keine Liebesbeziehung mehr bestehe. ... gab passend hierzu an, dass der Angeklagte ihm erzählt habe, sich erst von ... trennen zu können, wenn er sicher wisse, dass sie die Kindererziehung im Griff habe. Schließlich gab der Zeuge ... an, dass der Angeklagte ihm erzählt habe, dass er in der Wohnung von … im Zimmer von ... geschlafen und keine Liebesbeziehung mehr zu ihr bestanden habe.
f) Einlassung des Angeklagten
109
Bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit der Einlassung des Angeklagten misst die Kammer der Einlassung von vornherein nur erheblich verminderten Beweiswert bei. Der Angeklagte ließ die schriftlich vorbereitete Einlassung über seinen Verteidiger vortragen, wobei er angab, keine Nachfragen der Prozessbeteiligten zu beantworten. Der Kammer war es daher verwehrt, die in zentralen Punkten dem Ergebnis der Beweisaufnahme entgegenstehende Einlassung zu hinterfragen und einen unmittelbaren Eindruck des Aussageverhaltens des Angeklagten zu diesen Widersprüchen zu gewinnen (BGH, Urteil vom 11.03.2020 – 2 StR 69/19). Die Kammer hat in der Gesamtschau darüber hinaus aber auch keine Zweifel, dass es sich bei der Einlassung des Angeklagten, soweit sie zu den vorgenannten Beweismitteln in Widerspruch steht, um eine Schutzbehauptung handelt. Sie wurde in zahlreichen zentralen Aussagen durch die Beweisaufnahme widerlegt. Sie zielt, sowohl hinsichtlich des gesamten Beziehungsgefüges als auch bezüglich der Tat selbst in erheblichem Maße darauf ab, die Täter-Opfer-Rolle zu vertauschen, indem der Angeklagte versucht, von … mit starker Belastungstendenz ein durchweg negatives Bild und von sich selbst ein weitgehend positives Bild zu zeichnen.
110
Soweit die Einlassung den Angaben der vorgenannten Zeugen widerspricht, glaubt die Kammer dem Angeklagten deshalb nicht. Dabei hat die Kammer vor allem auch dem Umstand Bedeutung beigemessen, dass nicht nur die Zeugen aus dem Umfeld von … , sondern auch die mit dem Angeklagten (ehemals) befreundeten Zeugen sowie die als neutral anzusehenden Zeugen K. und ... sowie der Mitinsasse ... das Beziehungsgefüge insgesamt übereinstimmend geschildert haben. Gestützt werden diese Schilderungen schließlich durch die Erkenntnisse aus der Tonbandaufnahme des Angeklagten im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft ... gegen den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung, Az. 951 Js 163666/19, und der Auswertung des Suchverlaufs des Mobiltelefons des Angeklagten.
111
Ob der Angeklagte sein subjektiv empfundenes Leid innerhalb der Beziehung mit … nicht nur den Zeugen ... , ... , ... und ... sowie seiner ihn behandelnden Ärztin ... berichtet hat, sondern darüber hinaus – wie im Beweisantrag vom 30.11.2022 behauptet – auch der Polizeibeamtin ... in den Jahren 2019/2020 derartige Streitigkeiten und Auseinandersetzungen im Rahmen der Beziehung mit … aus seiner Sicht geschildert, über sein Gefühlsleben berichtet und ihr sein subjektiv empfundenes Leid geklagt hat, ist bedeutungslos. Selbst für den Fall des Erwiesenseins zieht die Kammer in der Gesamtschau nicht den Schluss, dass die Behauptungen auch objektiv zutreffend waren, bzw. der Angeklagte tatsächlich so empfunden hat.
112
Die Feststellungen zum Geschehen am 27.11.2021 und am 28.11.2021 vor der Tat beruhen auf den übereinstimmenden Angaben der Zeuginnen ... und ... sowie den verlesenen Chatnachrichten. Beide Zeuginnen gaben übereinstimmend an, dass sie sich am 27.11.2021 mit … zum Einkaufen in ... getroffen hätten. ... berichtete, dass sie … den Chatverlauf zwischen dem Angeklagten und ... vom 16. und 17.09.2016 weitergeleitet habe. Daraufhin habe … angekündigt, den Angeklagten auf diesen Chat anzusprechen und aus der Wohnung zu werfen, wenn dies stimme (vgl. S. 15). Außerdem habe ihr ... von erneuten Beleidigungen durch den Angeklagten berichtet: Sie sei nichts wert, sondern nur ein „Stück Scheiße“. ... schilderte hierzu im Einklang, dass sie nach dem Einkaufen gemeinsam Essen gegangen seien und dort von ihren Töchtern das Thema nochmals aufgegriffen worden sei, woraufhin … auch ihr gegenüber mitgeteilt habe, dass für sie nun mit dem Angeklagten endgültig „Schluss“ sei.
113
... gab weiterhin an, dass sie am Tattag verabredungsgemäß ... zwischen 11 und 12 Uhr abgeholt habe, um den Tag mit ihm zu verbringen. ... gab an, dass sie am Tattag verabredungsgemäß ... gegen 12 Uhr abgeholt habe, um den Tag mit diesem zu verbringen. Beide Zeuginnen bekundeten weiterhin, dass zum Zeitpunkt der Abholung … , ... und der Angeklagte in der Wohnung anwesend gewesen seien.
114
Die Feststellung, dass … den Angeklagten am 28.11.2021 gegen 13:26 Uhr auf den Chatverlauf mit ... ansprach, hierauf sich ein Streit entspann, in dessen Verlauf sie dem Angeklagten den endgültigen Verweis aus der gemeinsamen Wohnung verkündete, beruht auf den Angaben der Zeuginnen ... und ... sowie einer verlesenen tatzeitnahen SMS der … an den Angeklagten.
115
Aus der vom Mobiltelefon des Angeklagten abfotografierten und verlesenen SMS der … an den Angeklagten geht hervor, dass sie ihm am 28.11.2021 um 13:26 Uhr den Chatverlauf zwischen dem Angeklagten und ... aus dem Jahr 2016, den sie am Tag zuvor von ... weitergeleitet bekommen hatte, sandte. Aus dem SMS-Verlauf des Handys des Angeklagten ist auch ersichtlich, dass der Angeklagte diese SMS direkt um 13:26 Uhr „gelesen“ hat.
116
Die Kammer ist sich sicher, dass sich hierauf auch ein verbaler Streit entsponnen hat, in dessen Verlauf sie dem Angeklagten den endgültigen Verweis aus der gemeinsamen Wohnung verkündete. Dies beruht zum einen darauf, dass … am Vortag gegenüber ... äußerte, dass es ihr „jetzt endgültig reiche“ und sie den Angeklagten auf die Nachrichten ansprechen und aus der Wohnung werfen werde. Zum anderen schilderte auch ... , dass … ihr beim Abholen von ... erzählt habe, dass sie nun aus der „Situation rauskommen werde“ und von „ihm [dem Angeklagten] loskomme“. Sie habe ... noch entgegnet, dass sie hoffe, dass alles ohne Streit zu Ende gehe. Aus den Äußerungen der Zeuginnen, der übersandten SMS und der unmittelbar danach folgenden Tatbegehung zieht die Kammer den Schluss, dass … die jedenfalls noch räumliche Beziehung mit dem Angeklagten nunmehr endgültig beendete und den Angeklagten der Wohnung verwies.
117
Hierzu passend räumte auch der Angeklagte in seiner Einlassung noch glaubhaft ein, dass es einen verbalen Streit gegeben habe. Soweit der Angeklagte darüber hinaus angab, … sei vollkommen ausgerastet und habe ihn beleidigt, glaubt die Kammer ihm jedoch nicht, da für deren Richtigkeit – abgesehen von seiner vorbereiteten Einlassung über seinen Verteidiger – keine Anhaltspunkte vorliegen und seine Einlassung in zahlreichen zentralen Aussagen widerlegt ist. Dies gilt umso mehr, als der Angeklagte – wie größtenteils in seiner Einlassung zur Beziehung zu … – auch an dieser Stelle versucht, den Schuldvorwurf möglichst zu … zu schieben und sich selbst in einem möglichst guten Licht darzustellen. Die Kammer ist sich darüber im Klaren, dass die verbale Auseinandersetzung von beiden Seiten hitzig geführt worden sein könnte. Da aber keine weiteren sicheren Erkenntnisse hierüber vorliegen, vermochte sie diesbezüglich keine konkreteren Feststellungen zu treffen.
118
Die Feststellungen zum Tatort beruhen auf den Angaben der Polizeibeamten ... , ... , ... , ... und ... sowie den in Augenschein genommenen Lichtbildern (Bl. 32 – 43, 45 – 47, 49 – 77, 79, 81 – 87, 89 – 103 d.A. sowie Bl. 14 – 57 SB Lichtbilder).
119
Der festgestellte Tatzeitraum beruht auf der verlesenen SMS von … an den Angeklagten am 28.11.2021 um 13:26 Uhr und der auszugsweise verlesenen Auswertung des Mobiltelefons des Angeklagten (Asservat 2.2; Samsung Galaxy S7). Aus dieser ergibt sich, dass der Angeklagte am 28.11.2021 um 13:43:20 Uhr erstmals versucht hat, ... ... anzurufen und ab 13:43:20 Uhr zahlreiche Anrufversuche unternommen sowie kurze Telefonate mit ... ... und ... geführt hat. Vor diesem Hintergrund ist die Kammer davon überzeugt, dass die Tatzeit auf 13:26 Uhr bis 13:43 Uhr einzugrenzen ist.
120
Die Feststellungen zum Tatablauf beruhen auf den Schilderungen des Zeugen ... und den Ausführungen des rechtsmedizinischen Sachverständigen ... . Der Einlassung des Angeklagten zum Tathergang schenkt die Kammer keinen Glauben.
121
(1) Der Zeuge ... bekundete, dass der Angeklagte ihm während der Unterbringung in der gemeinsamen Haftzelle in der JVA ... von der Tat berichtet habe: Dieser habe … an den Haaren gepackt und in die Küche gezogen. Dort habe er ein Messer aus der Schublade genommen und ihr verkündet, dass „heute ihr Tag gekommen sei“ und sie als „Hure“ und „Nutte“ beleidigt. Dabei habe … ihn angefleht, sie nicht umzubringen und versucht, ihn noch mit den Worten: „Ich liebe dich“ zu beschwichtigen. Der Angeklagte habe dann mit dem Messer zweimal in den Hals geschnitten und einmal in den Hals gestochen. Der Angeklagte habe sie die ganze Zeit über als „Hure“ und „Nutte“ beleidigt, auch während des Schneidens und Stechens und noch als … in ihrem Blut am Boden gelegen habe.
122
Die Kammer hat an der Glaubwürdigkeit des Zeugen ... keine Zweifel. Er gab an, dass er gemeinsam mit dem Angeklagten im Januar und Februar 2022 in einer Zweimann-Haftzelle Untersuchungshaft verbüßt habe. In dieser Zeit hätten sie mehrere Gespräche auf ... geführt, eine Verständigung sei problemlos möglich gewesen. Er sei zwar ... , habe aber in ... als Teil der ... Minderheit gelebt, weshalb er ... als seine eigentliche Muttersprache bezeichne und beherrsche. Hieran hat die Kammer keine Zweifel, da ... bei dessen Zeugenvernehmung in der Hauptverhandlung als Dolmetscherin für die ... Sprache übersetzte und die Kommunikation erkennbar reibungslos verlief. Der Zeuge schilderte weiter, dass der Angeklagte ihm nach anfänglichen Alltagsgesprächen immer mehr erzählt habe, weshalb er in Haft sitze und nach und nach auch Details über die Beziehung zu seiner getöteten Frau und die Tat berichtet habe.
123
Der Zeuge hat sachlich, ruhig und ohne jeden Belastungseifer ausgesagt. Lediglich die Schilderung, dass der Angeklagte ihm gesagt habe, dass er die Geschädigte an den Haaren in die Küche gezogen und den Hals aufgeschnitten habe, fiel ihm zunächst ersichtlich schwer. Er machte eine kurze Pause, rang kurz um Fassung und holte tief Luft, bevor er hierüber berichtete. Dieses Realkennzeichen wertet die Kammer als Beleg dafür, dass der Angeklagte ihm dies tatsächlich berichtet hat. Hierfür spricht insbesondere auch, dass der Zeuge im weiteren Verlauf eigene Emotionen schilderte, als er der Kammer darlegte, dass er mit Blick auf seine Frau und seine Kinder schockiert gewesen sei, als der Angeklagte ihm von der Tat erzählt habe.
124
Die Kammer hat berücksichtigt, dass der Zeuge bereits anlässlich seiner ermittlungsrichterlichen Vernehmung am 07.07.2022 vor dem Amtsgericht ... – das entsprechende Protokoll wurde in der Hauptverhandlung ergänzend verlesen – erkennen ließ, dass Motivation für seine Aussagebereitschaft jedenfalls auch die Möglichkeit war, eine etwaige Strafe in dem zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung gegen ihn selbst gerichteten Strafverfahren vor dem Landgericht ... wegen gefährlicher Körperverletzung günstiger, sprich niedriger zu gestalten. Dass er dies in der Hauptverhandlung vor der Kammer nicht in gleicher Weise betonte, vermag seine Glaubwürdigkeit nicht zu erschüttern. Die Kammer hält es für nachvollziehbar, dass der Zeuge seine Aussage über die ihm gegenüber durch den Angeklagten getätigten Angaben nicht mit der Forderung eines erheblichen Strafrabatts verknüpfen wollte, sondern die Motivation eines Strafrabatts gegenüber der Kammer nur zurückhaltend äußerte, um sein Begehren nicht abzuschwächen oder im – aus seiner Sicht – falschen Licht dastehen zu lassen. Die Kammer hat keine Anhaltspunkte erkennen können, dass der Zeuge die Berichte des Angeklagten gegenüber der Kammer mit erfundenen oder übertriebenen Inhalten ausgeschmückt hat, um eine etwaige Strafvergünstigung deutlicher ausfallen zu lassen. Der Zeuge hat im Gegenteil auf Nachfragen der Kammer auch teilweise geantwortet, dass er gewisse Fragen nicht beantworten könne, weil ihm der Angeklagte hierüber nichts erzählt habe, so zum Beispiel was direkt vor dem Packen der Haare geschehen ist und ob … sich körperlich gewehrt hat. Schließlich haben sowohl der Zeuge ... als auch die Zeugin ... gegenüber der Kammer glaubhaft bekundet, dass bei den Vernehmungen des Zeugen im Ermittlungsverfahren keine konkreten Zugeständnisse oder Strafrabatte in Aussicht gestellt worden seien.
125
Im Übrigen ist der Zeuge ... ausweislich seines in der Hauptverhandlung verlesenen Auszuges aus dem Bundeszentralregister bislang nicht vorgeahndet, insbesondere nicht wegen eines Falschaussagedelikts o.ä. Auch anderweitig ergaben sich keine Anhaltspunkte für eine mangelnde Glaubwürdigkeit des Zeugen. So gab der Zeuge auch unumwunden an, dass er bete, aus der Haft entlassen zu werden und zurück zu seiner Familie kommen zu können.
126
Ob der Zeuge darüber hinaus in der Untersuchungshaft emotional stark belastet und verzweifelt war sowie Erkundigungen über die Möglichkeit der Aufklärungshilfe eingeholt hat – wie im Beweisantrag vom 30.11.2022 behauptet – ist für die Kammer bedeutungslos. In der Gesamtschau vermögen diese Behauptungen selbst im Falle ihres Erwiesenseins die Glaubwürdigkeit des Zeugen nicht in Frage zu stellen.
127
Die Kammer ist auch von der Glaubhaftigkeit seiner Angaben überzeugt. Seine Aussagen im Rahmen der polizeilichen und ermittlungsrichterlichen Vernehmungen (die ergänzend verlesen wurden) waren in sich und untereinander weitestgehend und insbesondere im Kerngeschehen konstant zu seiner Aussage in der
128
Hauptverhandlung. Die Nachfrage, ob er das polizeiliche Vernehmungsprotokoll (vom 13.06.2022) oder das ermittlungsrichterliche Protokoll (vom 07.07.2022) durchgelesen und sich auf die Hauptverhandlung vorbereitet habe, verneinte er glaubhaft und gab insbesondere an, dass er damit nichts hätte anfangen können, weil er Deutsch weder lesen noch verstehen könne. Der Zeuge konnte im zeitlichen Ablauf seiner Schilderung auf Nachfragen der Prozessbeteiligten auch problemlos „hin- und herspringen“ und blieb in seinen Kernaussagen trotz wiederholter Nachfragen konstant. Die Kammer hat dabei auch bedacht, dass der Angeklagte die Ermittlungsakte in der Haftzelle eingesehen hat und der Zeuge hierauf Zugriff hatte. Er gab jedoch glaubhaft an, lediglich ein paar schwarz/weiß-Fotos vom Angeklagten gezeigt bekommen zu haben, wobei er die Verletzungen der Geschädigten darauf nicht habe erkennen können. Er habe auf einem Bild lediglich teilweise ihren Kopf gesehen, aber nichts Genaueres erkennen können. Im Übrigen habe ihn die Akte nicht interessiert, weil er die deutsche Sprache nicht verstehe.
129
Die Kammer hat auch berücksichtigt, dass der Zeuge kein Tatzeuge ist, sondern lediglich über die ihm gegenüber getätigten Aussagen des Angeklagten zum Tathergang berichten konnte. Dass der Zeuge nur einen zusammengerafften Tathergang geschildert hat, schmälert die Glaubhaftigkeit seiner Angaben nicht, weil die Kammer davon überzeugt ist, dass der Angeklagte ihm nur diese verkürzte Version und nicht mehr erzählt hat. Dies gilt umso mehr, als die zum Tode führenden tiefen und stark klaffenden Stiche/Schnitte am Hals von … einem medizinischen Laien – wie dem Angeklagten – als todesursächliche Verletzungen imponiert haben dürften. Die Kammer hat daher keine Zweifel, dass der Angeklagte dem Zeugen nur dies als „Kerngeschehen“ berichtet hat. Darüber hinaus berichtete der Zeuge, dass der Angeklagte ihm nicht alles, sondern nur einen Teil erzählt aber zugleich betont habe, dass er eigentlich noch viel mehr zu erzählen hätte. Die Kammer hat auch erwogen, dass der Angeklagte dem Zeugen eine andere Version des Geschehens – als tatsächlich stattgefunden – erzählt haben könnte, etwa um dem Zeugen in der Haftzelle zu imponieren und um sich in der Untersuchungshaft „stärker“ zu präsentieren. Die Kammer schließt diese Möglichkeit jedoch in der Gesamtbetrachtung der gewonnen Erkenntnisse aus.
130
Als Indiz für den vom Zeugen ... geschilderten Tathergang – wenn auch nur in geringem Maße – erachtet die Kammer auch, dass der Tathergang Parallelen zu früheren Verhaltensweisen des Angeklagten in der Beziehung mit … aufweist. Der Zeuge ... beobachtete im Juli 2019 das Geschehen, als der Angeklagte ... auf offener Straße an den Haaren gepackt und versucht hat, sie zurück in die Wohnung zu ziehen (siehe S. 25). Die Zeugin ... war im März 2021 zugegen, als der Angeklagte ... damit drohte, ihr die Kehle aufzuschlitzen, wenn das Baby da sei (siehe S. 31). Die Zeugen ... und ... berichteten darüber hinaus, dass der Angeklagte ... ihnen gegenüber als Hure, Schlampe oder Nutte bezeichnet habe. ... gab an, dass dies öfter der Fall gewesen sei.
131
Schließlich lassen sich auch die Schilderungen des Zeugen ... über die Tatmotivation des Angeklagten mit zahlreichen Beweismitteln in Einklang bringen (siehe S. 43 f.), sodass die Kammer in der Gesamtbetrachtung keine Zweifel hat, dass der Zeuge sie mit der Wahrheit bedient hat.
132
Die Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen würde auch nicht dadurch in Frage gestellt, wenn erwiesen wäre, dass das Messer – wie im Beweisantrag vom 30.11.2022 behauptet – in den Hals der stehenden Geschädigten eingedrungen sein sollte, sie massiv Blut verloren hat und anschließend in die Blutlache am Küchenboden gefallen sein sollte. Zwar hat der Zeuge ... angegeben, dass der Angeklagte ihm erzählt habe, … am „Boden abgelegt“ und dann in den Hals gestochen bzw. geschnitten zu haben. Wenn die Behauptung zuträfe, ergäbe sich zwar ein Widerspruch zur Darstellung des Zeugen ... . Dieser geringfügige Widerspruch vermag die Glaubhaftigkeit seiner Angaben aber in der Gesamtschau angesichts der bereits genannten, gewichtigen Kriterien für die Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen nicht zu mindern. Letztlich ist es auch möglich, dass die Geschädigte sich im Verlauf des dynamischen Geschehens am Boden befunden, sich wieder aufgerichtet hat und schließlich am Boden zum Liegen kam und dass der Angeklagte dem Zeugen dieses Detail nicht berichtete.
133
(2) Der rechtsmedizinische Sachverständige ... , Direktor des Instituts für Rechtsmedizin in ... , erläuterte der Kammer anhand der in Augenschein genommenen Lichtbilder des Sektionsprotokolls (SB Lichtbilder, Nr. 220 RiStBV Bl. 79 – 84) die zahlreichen Verletzungen der Geschädigten. Demnach habe … mit einem Messer drei tiefe und stark klaffende Stich-/Schnittverletzungen am Hals, einen Durchstich des linken Oberarms und einen Stich in die Lunge erlitten. Der Schnitt in die linke Halsseite sei 8 cm lang und bis zu 5 cm tief, der Schnitt in die rechte Halsseite sei 9,5 cm lang und bis zu 8 cm tief gewesen. Darüber hinaus sei ein Stich durch den Kehlkopf und die Speiseröhre etwa 6 cm tief geführt worden. Die Stiche/Schnitte seien mit erheblicher Wucht geführt worden, da im Rahmen der Obduktion am Ende der Stich-/Schnittkanäle (rechte Halsseite und Kehlkopf) zwei kerbige Einbuchtungen der Halswirbelknochen befundet worden seien. Hierzu passe auch, dass die Klinge des in Augenschein genommenen, etwa 12 cm langen Messers verbogen sei (Asservat 6.1). Die Kammer hat keine Zweifel, dass es sich hierbei um das Tatmesser handelt, da es großflächige Blutanhaftungen aufweist und, wie ... und ... berichteten, neben … am Boden in der Küche aufgefunden worden sei. ... erläuterte, dass das Messer die beigebrachten Verletzungen aufgrund seiner Beschaffenheit (Klingenlänge und -breite) ohne Weiteres verursachen könne.
134
... erläuterte weiter, dass neben diesen Hauptbefunden zahlreiche weitere Stich- und Schnittverletzungen, an Kopf, Brust, Armen und Händen vorlägen. An beiden Händen seien zahlreiche Schnitte festzustellen, die auf erhebliche passive und aktive Abwehrverletzungen hindeuteten. Die Befunde auf den Streckseiten der Arme und Hände entstünden typischerweise durch Versuche, Messerangriffe durch Hochhalten der Arme und Hände abzuwehren. Daneben lägen mehrere, zum Teil tiefgehende lange Schnitte an beiden Handgreifflächen und Finger vor, die typischerweise dann entstünden, wenn der Angegriffene aktiv in die Klinge greift, versucht, diese festzuhalten und der Angreifer das Messer dann herauszieht. Schließlich lägen eine Vielzahl von Nebenbefunden, wie Hämatome und ritzerartige Defekte vor.
135
Todesursächlich seien die Verletzungen am Hals mit Durchtrennung der äußeren und nahezu vollständiger Durchtrennung der inneren Drosselvene gewesen, was einen starken Blutaustritt zur Folge gehabt hätte. Infolge des erheblichen Blutvolumenmangels sei es dann zu einem Kreislaufschock und dem Todeseintritt gekommen. Eine genaue Reihenfolge der Verletzungsbeibringung sei jedoch nicht sicher feststellbar.
136
... erläuterte anhand der in Augenschein genommenen Lichtbilder zur körperlichen Untersuchung des Angeklagten am 28.11.2021 (Bl. 9.7-9.16 SH Medizin./psych. Unterlagen zum BES sowie Bl. 100-105 SH GA’en/LiBi/Handyauswertungen), dass beim Angeklagten nur wenige geringfügige Rötungen oder kleinere Defektstellen festgestellt worden seien. Im Bereich des Ohres und der linken Wange seien streifige Läsionen, die typischerweise durch Fingernägel entstehen, vorhanden. Im Bereich des Kiefers und der Brust lägen kleine Rötungen vor. Auch an den Händen seien kleinere Defektstellen erkennbar, wobei eine etwa 5 mm lange Läsion am rechten Ringfinger und eine kleine Läsion am rechten Daumen infolge scharfer Gewalt, möglicherweise mit einer Messerklinge verursacht worden sein könnten.
137
Die Kammer hielt dem Sachverständigen ... die Einlassung des Angeklagten vor, wonach … das Messer in der Hand gehabt haben soll, darauf ein wildes Gerangel um das Messer entstanden sei, er ihr Handgelenk gepackt habe und das Messer in dem Gerangel in den Hals von … eingedrungen sein soll. Der Sachverständige gab hierzu an, dass dies aus rechtsmedizinischer Sicht unplausibel sei. Die Verletzungen am Hals zeugten von erheblicher Wucht, die eindeutig auf eine aktive und aufgrund ihrer Lage – jeweils ein langer und tiefer Schnitt auf der rechten und linken Halsseite im Bereich der Halsvenen und ein nahezu geradliniger Durchstich des Kehlkopfes – auf eine gezielte Beibringung am Hals hindeuten würden. Griffmarken oder Hämatome an der linken Hand von … habe die Obduktion nicht ergeben.
138
Die Kammer hat an den Ausführungen des Sachverständigen keine Zweifel. Die Erläuterungen waren in sich schlüssig, widerspruchsfrei und anhand der in Augenschein genommenen Lichtbilder ohne Weiteres nachvollziehbar. Aufgrund der Einkerbungen der Halswirbel und der verbogenen Messerklinge hat die Kammer keine Zweifel, dass die Stiche, wie der Sachverständige schilderte, mit großer Wucht geführt wurden. Die zahlreichen Schnittverletzungen an den Greifflächen beider Hände und an den Streckseiten der Arme der … lassen für die Kammer vor dem Hintergrund des Gutachtens ohne Weiteres den Schluss zu, dass sich … noch bei Bewusstsein aktiv und passiv heftig gegen die Angriffe des Angeklagten mit dem Messer gewehrt hat.
139
(3) Die Kammer hat keine Zweifel, dass es sich bei der Einlassung des Angeklagten zum Tathergang und bezüglich der vermeintlichen Unglaubwürdigkeit des Zeugen ... um Schutzbehauptungen handelt und schenkt ihr daher keinen Glauben. Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Angeklagte – auch an dieser Stelle – seine vorbereitete und abschließende Einlassung (etwa durch welchen Geschehensablauf genau das Messer im Hals gelandet sein soll) so konstruiert hat, dass der ihn treffende Tatvorwurf möglichst gering ausfällt. Dabei hat die Kammer berücksichtigt, dass der Angeklagte diese – knappe – Schilderung bereits am Tatort und damit in einem sehr frühen Stadium des Ermittlungsverfahrens abgegeben hat. Da der Angeklagte die Polizei aber erst etwa eine dreiviertel Stunde nach Tatbegehung angerufen hat, hat die Kammer keine Zweifel, dass er sich in der Zwischenzeit diese knappe Version des Geschehens zurechtgelegt hat.
140
Gegen die Einlassung spricht auch, dass die Kammer es für äußerst unplausibel hält, derart heftige Verletzungen am Hals „versehentlich“ im Gerangel zu verursachen, nur um danach weitere zahlreiche massive Verletzungen aktiv zuzufügen. Bei einer versehentlichen Beibringung wäre es vielmehr naheliegend gewesen, sofort Rettungsmaßnahmen einzuleiten und nicht erst zu duschen, sich umzuziehen und eine dreiviertel Stunde später die Polizei zu kontaktieren. Gegen die Einlassung des Angeklagten spricht schließlich auch die glaubhafte Schilderung des Zeugen ..., dessen Angaben sich insgesamt (auch zum Tatmotiv) nahtlos in das Beweisergebnis einfügen.
141
Die Kammer hat auch berücksichtigt, dass beim Angeklagten am rechten Ringfinger und am rechten Daumen zwei oberflächliche und kleine Läsionen, die mit einer Messerklinge verursacht worden sein könnten, festgestellt wurden. Dies hat die Kammer als Indiz dafür erwogen, dass es zu Beginn des Geschehens ein Gerangel um das Messer, das zu diesem Zeitpunkt – folgte man der Einlassung des Angeklagten – … in der Hand gehabt haben soll, gegeben hat. In der Gesamtschau ist die Kammer jedoch davon überzeugt, dass – selbst wenn die Verletzungen tatsächlich von einer Messerklinge stammen – diese im Rahmen des dynamischen Geschehens entstanden sind, als der Angeklagte das Messer selbst in die Hand nahm oder in der Hand hatte. Schließlich hatte die Kammer auch im Blick, dass … bereits wegen eines Körperverletzungs- und Waffendelikts strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Diesen bereits längere Zeit zurückliegenden Umständen hat die Kammer aber nur geringe Bedeutung beigemessen. In der Gesamtschau schließt die Kammer aus, dass … das Messer vor oder während des Tatgeschehens in der Hand gehalten hat.
142
Dass der Angeklagte in Tötungsabsicht handelte, ergibt sich bereits aus dem festgestellten objektiven Tatbild, insbesondere wegen der massiven Stich-/Schnittverletzungen am Hals der Geschädigten. Die vom Angeklagten in seiner Einlassung angedeutete fahrlässige Tatbegehung mit anschließendem Erinnerungsausfall wurde durch die Beweisaufnahme zweifellos widerlegt.
143
Die Kammer hat keine Zweifel, dass der Tötungsvorsatz des Angeklagten zum einen darauf fußte, dass … trotz mehrmaliger Ermahnungen und Drohungen auch weiterhin nicht seinen Vorstellungen einer „richtigen“ Mutter entsprach, er dieser die Erziehung der Kinder aus der Hand nehmen und die Kindererziehung selbst übernehmen wollte. Zum anderen sah er sich nun durch den Verweis aus der Wohnung von … damit konfrontiert, von ihr und vor allem aber auch von den gemeinsamen Kindern räumlich getrennt zu sein und hierdurch den unmittelbaren Zugriff auf sie und die Kontrolle über sie zu verlieren.
144
Die Kammer ist hiervon aufgrund einer Gesamtwürdigung der Tat und der Persönlichkeit des Angeklagten überzeugt:
(1) … entsprach trotz mehrmaliger Ermahnungen und Drohungen nicht seinen Vorstellungen einer „richtigen“ Mutter, weshalb er die Kindererziehung selbst in die Hand nehmen wollte
145
Der Zeuge ... schilderte, dass der Angeklagte ihm während der gemeinsam verbrachten Untersuchungshaft über den Tatablauf hinaus auch in mehreren Gesprächen mitgeteilt habe, weshalb er … umgebracht habe: Demnach habe er seine Frau getötet, weil sie sich nicht besser um ihre Familie gekümmert und sich nicht richtig verhalten habe. Sie habe sich vor allem nicht um die Kinder gekümmert, so wie er es sich vorgestellt habe. Er habe ihr deshalb mehrfach angedroht, dass er sie umbringe, wenn sie kein „gescheiter Mensch“ werde. Sie habe ihn jedoch nicht ernst genommen. Er habe bereits einmal versucht, sie umzubringen, da sei sie aber durch die Tür weggelaufen. Ihm sei bewusst gewesen, dass er für die Tat in Haft müsse. Während dieser Zeit würde sich der Staat aber um die Kinder kümmern. Nach der Haftentlassung werde er die Kinder dann wieder zu sich nehmen und sie erziehen. Er wolle keinesfalls, dass die Schwester oder die Eltern der Frau sich um die Kinder kümmern, weil sie böse Menschen seien. Er müsse deshalb nach der Haft von ... wegziehen, sonst müsse er noch einen Menschen aus ihrer Familie töten. Der Zeuge schilderte weiter, dass der Angeklagte sich gefreut habe, dass der Haftbefehl nur auf Totschlag laute, weil er dann nur mit sieben bis acht Jahren Haft rechne, wenn es Mord wäre, würde er länger sitzen. Er träume oft von der Tat und würde sie in seinen Träumen weiter als „Nutte“ und „Hure“ beschimpfen. So habe er sie auch in den gemeinsamen Gesprächen oft bezeichnet.
146
Die Kammer hat keine Zweifel, dass der Zeuge ... wahrheitsgemäß das berichtete, was der Angeklagte ihm in der Haft erzählt hat. Er hat auch diesen Teil seiner Aussage stringent und konstant zu seiner polizeilichen und ermittlungsrichterlichen Vernehmung geschildert. Die Aussage fügt sich darüber hinaus nahtlos in das übrige Beweisergebnis ein. Der Zeuge steht in keinerlei Beziehung zu den anderen Zeugen und versteht die deutsche Sprache nicht, weshalb er auch keine Erkenntnisse aus Aktenteilen, die der Angeklagte in der Haftzelle besaß, gewinnen konnte. Die Kammer ist sich daher sicher, dass sich der Zeuge diese mit der übrigen Beweislage kongruenten Angaben nicht ausgedacht hat.
147
Die Kammer hat bedacht, dass der Angeklagte dem Zeugen seine Tatmotivation etwa sechs bis zehn Wochen nach der Tat erzählt hat und es deshalb denkbar erscheint, dass der Angeklagte die Motivation erst nach der Tat entwickelt hat oder – auch an dieser Stelle – gegenüber dem Zeugen in der Haft mit Äußerungen prahlen wollte, die tatsächlich zur Tatzeit nicht vorgelegen haben. Die Kammer ist aber davon überzeugt, dass beide Varianten auszuschließen sind. Der Angeklagte hat dem Zeugen dies nicht einfach nur in der Haft erzählt. Vielmehr fußte der Tatentschluss tatsächlich (auch) darauf, dass … den Aufforderungen des Angeklagten, sich nach seinen Vorstellungen zu ändern, nicht nachkam und er deshalb die Kindererziehung selbst in die Hand nehmen wollte. Diese Überzeugung der Kammer gründet sich auf die von den Zeugen aus dem Umfeld des Angeklagten und … geschilderten Verhaltensweisen und Äußerungen des Angeklagten gegenüber … seit Beginn der Ehe sowie die Audioaufnahme auf dem Mobiltelefon des Angeklagten (vgl. S. 26 f.). Hierdurch wird besonders deutlich, dass der Angeklagte nicht nur gegenüber … gedroht hat, sie umzubringen, sondern die Drohungen auch gegenüber seinen Freunden oder in Gegenwart dritter Personen (... , ... und ... ) ausgestoßen und auch auf seinem Mobiltelefon aufgenommen hat.
148
Dabei ist sich die Kammer darüber im Klaren, dass einzelne Drohungen, vor allem auch die Worte „geber/gebertirim“, Ausdruck allgemeiner Verärgerung und grundsätzlichen Missfallens sein können und nicht per se ernst zu nehmen sind. Die Häufigkeit, Vehemenz der Drohungen sowie das Drohen in bestimmten Situationen (insb. bei der Wortwahl „yasatmam“; der von ... geschilderte Vorfall: „Wenn das Baby draußen ist, schlitze ich deine Kehle auf“; die aufgenommenen Äußerungen auf dem Mobiltelefon: „Fass mich nicht an, ansonsten werden ich dich mit meinen eigenen Fäusten zu Tode schlagen“), lassen für die Kammer im Gesamtkontext aber nur den Schluss zu, dass der Angeklagte die Drohungen ernst gemeint und nicht nur aus allgemeiner Verärgerung heraus ausgestoßen hat, so wie er es schließlich auch in der Haft dem Zeugen ... erzählte.
149
Die Kammer hat auch bedacht, dass die Tatbegehung dem Teil-Ziel, die Kindererziehung selbst in die Hand zu nehmen, zwar vordergründig entgegensteht. Denn durch die Verbüßung der tatbedingten Strafhaft, mit welcher der Angeklagte aufgrund der Verständigung der Polizei nach der Tat auch gerechnet hat, hat er die Erziehung zeitweise nicht in der Hand und verpasst einen Teil der Entwicklung seiner Kinder. Die Kammer ist jedoch in der Gesamtschau davon überzeugt, dass der Angeklagte diesem Umstand bei der Tat keine entgegenstehende motivatorische Bedeutung beigemessen hat. Zum einen berichtete der Zeuge ..., dass der Angeklagte ihm gegenüber geäußert habe, dass der Staat sich in der Zwischenzeit um die Kinder kümmern und er anschließend – nach Verbüßung der Haft – die Erziehung übernehme werde. Zum anderen hat der Angeklagte durch die Tat unwiderruflich erreicht, … die Kindererziehung zu entziehen. Anzeichen dafür, dass dem Angeklagten vor der Tatbegehung bewusst war, dass er durch die Tötung der Mutter der gemeinsamen Kinder das Sorgerecht verlieren könnte, hat die Beweisaufnahme nicht ergeben. Die Zeugin ..., die vom Jugendamt des Landratsamtes ... das Pflegeverhältnis für ... und ... betreut, gab vielmehr an, dass der Angeklagte – passend zu dieser Überzeugung der Kammer – nach wie vor darauf drängt, regelmäßigen Umgang mit den Kindern während der Haft zu haben.
150
Dass der Angeklagte bei der Tat auch – so wie es ihm in der Anklage noch zur Last gelegt worden war – in der Erwartung handelte, „nur“ wegen Totschlags zu wenigen Jahren Freiheitsstrafe verurteilt zu werden, vermochte die Kammer hingegen nicht sicher festzustellen. Sie konnte insbesondere nicht feststellen, dass dem Angeklagten die juristische Differenzierung zwischen Mord und Totschlag und die damit einhergehenden Rechtsfolgen bekannt waren und dass der Angeklagte dies bei der Tatbegehung in seinen Entschluss mit aufgenommen hatte. Die Kammer vermochte nicht auszuschließen, dass der Angeklagte erst nach Eröffnung des Haftbefehls wegen Totschlags – und damit nach der Tat – diesem Umstand Bedeutung beigemessen hat.
(2) Verlust der Kontrolle über und des Zugriffs auf … und die gemeinsamen Kinder aufgrund des Verweises aus der Wohnung
151
Die Kammer ist sich sicher, dass der endgültige Entschluss des seit einiger Zeit tatgeneigten Angeklagten, … zu töten, auch auf dem Verweis aus der Wohnung durch … beruhte. Denn er sah sich nunmehr damit konfrontiert, von … und vor allem aber auch von den gemeinsamen Kindern räumlich getrennt zu sein und sah hierdurch den unmittelbaren Zugriff auf sie und die Kontrolle über sie als verloren.
152
Diese Überzeugung gründet zum einen darauf, dass der Angeklagte E. 2020 / Anfang 2021 wieder in die Wohnung von … zog, um möglichst nah bei seinen gemeinsamen Kindern zu sein und hier größtmögliche Kontrolle über diese und … ausüben zu können. Die Beweisaufnahme hat zweifellos ergeben, dass es zu keiner Liebesbeziehung mehr zwischen ihnen kam. Außerdem steht fest, dass der Angeklagte nicht nur während der Ehe, sondern auch noch nach der Scheidung und dem Einzug in die Wohnung von … sein kontrollierendes Verhalten fortgesetzt und bis zuletzt sexuelle Kontakte von … mit anderen Männern befürchtet hat (vgl. S. 26). Vor dem Hintergrund, dass der Angeklagte mit der Kindererziehung von … unzufrieden war und die Erziehung selbst in die Hand nehmen wollte, zieht die Kammer den Schluss, dass der Angeklagte durch den angekündigten Verweis aus der Wohnung erkannte, die intensive Kontrolle, so wie er sie sich vorstellte, zu verlieren. Indiziell ergibt sich dies auch aus der von ... berichteten Äußerung des Angeklagten, dass er sich erst von ... trennen könne, wenn er wisse, dass sie die Kindererziehung im Griff habe. Da … ihn durch den Rauswurf nun auch räumlich von den Kindern trennen wollte, hat die Kammer keine Zweifel, dass er sich dieser Vorstellung bzw. Möglichkeit beraubt sah und (auch) deshalb handelte.
153
Die Kammer hat dabei bedacht, dass der Angeklagte und … von Juli 2019 bis Ende 2020 / Anfang 2021 getrennte Wohnungen bewohnten und … ihm weiterhin Umgang mit ... und ... gewährt hatte. Aufgrund der Feststellung, dass der Angeklagte dann aber wieder bei … einzog, nur um seine Kontrolle besser ausüben zu können und möglichst nah bei seinen Kindern zu sein, steht die erfolgte Trennung im Jahr 2019 dem nicht entgegen.
154
Die Kammer ist sich sicher, dass der Angeklagte bereits seit einiger Zeit tatgeneigt war. So berichtete der Zeuge D. zur Überzeugung der Kammer, dass der Angeklagte ihm gegenüber auch geäußert habe, dass er es bereue, die Tat so spät begangen zu haben. Er hätte es viel früher tun müssen. Die Tat sei ihm leichtgefallen. Er habe es bereits einmal versucht, da sei sie aber durch die Tür weggerannt. Dafür, dass er seit längerem tatgeneigt war, sprechen auch die immer wieder ernsthaft ausgestoßenen Drohungen des Angeklagten und die Feststellung, dass der Angeklagte bis zuletzt nicht mit dem Verhalten von … „zufrieden“ war.
155
(3) In der Gesamtschau ist die Kammer davon überzeugt, dass beide Tatmotive zusammenhängen und dieselbe Stoßrichtung haben. Sie waren für den Angeklagten beide vorherrschend. Weil … seinen Vorstellungen einer „richtigen“ Mutter nicht entsprach, drohte er ihr und kontrollierte sie, wobei er die Kindererziehung nach seinen Vorstellungen durchsetzen wollte. Der Verweis aus der Wohnung und die hierdurch bedingte räumliche Trennung bildeten schließlich das für den Angeklagten zeitlich tatauslösende Moment. Er erkannte in diesem Moment, hierdurch die Kindererziehung durch … nicht mehr vollständig im Blick zu haben und wollte sie deshalb exklusiv selbst in die Hand nehmen.
156
Die Kammer hat auch keine Zweifel, dass … während der Ehe seinen Vorstellungen einer „richtigen“ Ehefrau nicht entsprochen hat, vermochte jedoch nicht mit der erforderlichen Sicherheit festzustellen, dass dies für den Tatentschluss des Angeklagten (noch) eine Rolle gespielt hat.
5. Geschehen nach der Tat
157
a) Die Feststellungen zu den Telefonaten nach der Tat beruhen auf den Angaben der Zeugen ... , ... , ... und ... sowie den damit korrespondierenden Anrufprotokollen auf den Mobiltelefonen der … und des Angeklagten. Dass sich der Angeklagte nach der Tat geduscht und sich neue Kleidung angezogen hat, beruht auf den Angaben des Angeklagten gegenüber den Polizeibeamten ... und ... nach der Tat, wie diese der Kammer bekundeten, und den in Augenschein genommenen Lichtbildern, die seine blutverschmierte Kleidung im Badezimmer neben einem benutzten Handtuch auf dem Boden zeigen (Bl. 83 d.A.). Dass der Angeklagte gegen 15:00 Uhr festgenommen wurde, berichtete ... .
158
b) Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Angeklagte nach der Tat einen Joint konsumiert hat. Der Einlassung des Angeklagten, er habe vor der Tat einen Joint geraucht, schenkt die Kammer keinen Glauben: ... berichtete, dass der Angeklagte ihm nach der Tat erzählt habe, dass er nach dem Geschehen geduscht, neue Kleidung angezogen und Marihuana konsumiert habe. Am Tattag habe er nur eine Tüte geraucht. ... legte dar, dass er sich diesbezüglich sicher sei und dies auch so in seinem Aktenvermerk niedergelegt habe. Er habe während des Einsatzes auch noch Marihuana-Geruch in der Wohnung wahrgenommen. Auch ... berichtete, dass der Angeklagte ihm gegenüber in der Haftzelle geäußert habe, dass er nach dem Vorfall einen Joint geraucht und dann die Polizei informiert habe. Dies wird auch durch das von ... angefertigte und verlesene Protokoll zur Feststellung von Alkohol und Drogen im Blut vom 28.11.2021 bestätigt. Schließlich ergibt sich aus dem verlesenen ärztlichen Bericht vom 28.11.2021, dass der Angeklagte angegeben hat, am Tattag nur „1 Tüte“ konsumiert zu haben. Hierzu passt auch die Einlassung des Angeklagten gegenüber dem psychiatrischen Sachverständigen ... , dass er Marihuana immer zum „Runterkommen“ konsumiere.
159
c) Die Feststellungen zum Verhalten der Kinder ..., ... ... und ... ... beruhen auf den Angaben der Zeuginnen ..., ..., ... und ... .
160
... berichtete insofern gegenüber der Kammer von ihrer Vernehmung des ... , leiblicher Vater von ... . ... habe demnach angegeben, dass ... bislang nicht in psychologischer Behandlung sei. Er habe ... anfangs erzählt, dass seine Mutter gestorben sei, weil sie „Bauchschmerzen“ gehabt habe. ... wolle deshalb Arzt und Polizist werden, um seine Mutter beschützen und ihr helfen zu können. Erst später habe ... entschieden, ... die Wahrheit zu erzählen. Aktuell merke er keine besonderen Auffälligkeiten an ihm, auch wenn ... immer wieder um seine Mutter trauere. ... mache Sport, habe einen Freundeskreis und Kontakt zu seinen Halbbrüdern. Auch habe seine Lehrerin ein besonderes Auge auf ihn.
161
... berichtete, dass ... und ... ... bei ihr, ihrem Partner und ihren vier eigenen Kindern lebten. Sie habe die Pflegschaft für ... und ... übernommen. Sie habe mit ... vereinbart, dass sich die drei Kinder der … gelegentlich gemeinsam treffen können.
162
Dass sich ... ... altersentsprechend entwickle, berichteten die Zeugin ... – seit Juli 2022 beim Jugendamt des Landratsamtes ... zuständig für das Pflegeverhältnis betreffend ... und ... – und die Zeugin ..., die als Ergänzungspflegerin vom Landratsamt ... die beiden Kinder seit Dezember 2021 betreut. Auffälligkeiten seien derzeit nicht festzustellen. Da Traumatisierungen in Kindern aber bis zur Pubertät schlummern und erst verspätet ausbrechen können, bekäme ... in der Kindertageseinrichtungsstätte präventive Frühförderung, um ihn von Beginn an möglichst gut betreuen zu können. Auch ... bestätigte, dass sich ... derzeit unauffällig entwickle.
163
... schilderte bezüglich ... ... , dass er stark um seine Mutter trauere und in das „orange Haus“ – der Tatort liegt darin – zurückwolle, weil da „seine Mama auf ihn warte“. Zuletzt habe er am 29.11.2022 gesagt, dass er sich wünsche, dass seine Mama bei ihm wohne. Seit der Tat habe er kein einziges Mal nach seinem Vater gefragt, den er seitdem auch nur noch „Turgal“ nenne. Im Kindergarten sei ... oft sehr traurig, weil er immer wieder von anderen Kindern angesprochen werde, dass seine Mutter von seinem Vater erstochen worden sei. ... erzähle, dass er wisse, warum seine Mutter auf dem Friedhof sei – weil der „Turgal ein Messer gehabt“ habe. Sie habe dies gegenüber ... bislang nur bejaht und ihn noch nicht weiter aufgeklärt, weil sie nichts falsch machen wolle. Sie wolle den Ausgang des Strafverfahrens noch abwarten und sich dann hierzu professionelle Hilfe holen. ... bekomme seit der Tat Frühförderung im Kindergarten. Dort streite er viel und schlage sich mit anderen Kindern. Sie habe nun mit ... einen Termin bei einem Psychologen vereinbart, der demnächst anstehe. Die Zeugin ... berichtete hierzu im Einklang, dass sie sich im Vorfeld ihrer Zeugenvernehmung in der Hauptverhandlung nochmals beim Kindergarten bezüglich des Verhaltens von ... ... erkundigt habe. Dort sei ihr mitgeteilt worden, dass er auffalle, motorisch unruhig sei und sich nicht an Regeln halten könne. Insgesamt habe er keine adäquate Umgangsform mit anderen Kindern und zerstöre häufig fremde Sachen. Er sei im Kindergarten oft von anderen Kindern auf seine Mutter angesprochen worden und bekomme dort pädagogische Frühförderung.
164
Aus diesen Angaben ergibt sich zwanglos, dass ... erheblich unter dem Verlust seiner Mutter leidet. Nicht mit der erforderlichen Sicherheit vermochte die Kammer hingegen festzustellen, dass die Verhaltensauffälligkeiten von ... im sozialen Bereich auf dem Verlust der Mutter beruhen, da nicht aufgeklärt werden konnte, wie das Verhalten von ... vor der Tat war, bzw. ob das Verhalten Ausfluss des Verlusts der Mutter (bzw. Eltern) oder anderweitiger Kindheitsentwicklungen ist.
165
Schließlich berichtete die Zeugin ..., dass der Angeklagte sich aus der Untersuchungshaft heraus gegen die Unterbringung der Kinder bei der Familie ... gewehrt habe. Er habe vielmehr die Unterbringung bei einer anderen Familie gewollt. Auch dränge er selbst auf einen Umgang mit den Kindern, was aus Sicht des Jugendamtes jedoch nicht dem Kindeswohl entspreche. Im Übrigen habe ... auch von sich selbst aus nicht den Wunsch geäußert, den Angeklagten zu sehen.
166
Dass dem Angeklagten das Sorgerecht hinsichtlich der Kinder ... und ... vorläufig entzogen, die Vormundschaft angeordnet und das Kreisjugendamt ... zum Vormund bestimmt wurde, ergibt sich aus dem verlesenen Beschluss des Amtsgerichts ... vom 25.11.2022, Az. ....
167
Die Feststellungen zur Schuldfähigkeit beruhen auf den Angaben des psychiatrischen Sachverständigen ... , Facharzt für Psychiatrie und Landgerichtsarzt i.R. Dieser Sachverständige hat den Angeklagten am 07.03. und 17.03.2022 in der Untersuchungshaft exploriert, die Krankenblattunterlagen des Angeklagten gesichtet und seine gutachterlichen Ausführungen auch auf die aus seiner Teilnahme an der Beweisaufnahme gewonnenen Erkenntnisse aus der Hauptverhandlung gestützt.
168
... erläuterte, dass sich beim Angeklagten keine Hinweise auf das Vorliegen einer Psychose oder hirnorganischen Beeinträchtigung gefunden hätten. Auch könne eine Intelligenzminderung ausgeschlossen werden, da der Angeklagte über ein rasches Auffassungsvermögen und zumindest durchschnittliche intellektuelle Fähigkeiten verfüge.
169
Der Angeklagte, so ... weiter, habe sich während der Exploration ruhig und kooperativ verhalten. Im Gespräch mit dem Angeklagten seien weder formale und inhaltliche Denkstörungen noch Wahrnehmungs- oder Gedächtnisstörungen festzustellen gewesen. Der Angeklagte habe in der Exploration wenig Empathie für … gezeigt, nichts Positives über sie erzählt und von ihr und der Beziehung mit … ein insgesamt sehr negatives Gesamtbild gezeichnet. Dabei habe er, was auch aus den Angaben der mit dem Angeklagten befreundeten Zeugen und der ihn behandelnden Ärztin ... ersichtlich geworden sei, Leidensdruck, Interessenseinengung und Antriebsdefizite gezeigt. Im Vordergrund der angegebenen Beschwerden habe die Sorge des Angeklagten um seine Kinder und um sich selbst gestanden. Dabei sei der klare Eindruck entstanden, dem Angeklagten tue die Tat nicht wegen … , sondern wegen sich selbst und seiner Kinder leid. So habe der Angeklagte etwa angegeben, dass er baldmöglichst aus der Haft entlassen werden wolle, damit er sich um seine Kinder kümmern könne.
170
(1) Der Sachverständige erläuterte, dass der Angeklagte an einer rezidivierenden depressiven Störung mit gegenwärtig mittelgradig ausgeprägter Episode nach ICD 10 Nr. F 33.1 leide und auch zum Tatzeitpunkt litt. Diese Diagnose beruhe zum einen auf den ihm gegenüber getätigten Angaben des Angeklagten zum Verlauf der Ehe mit … sowie den Angaben der Zeugen ... , ... und ... , wonach der Angeklagte früher sportlich, offen und lebendig war und erst mit Beginn der Ehe immer negativer eingestellt und antriebsloser geworden sei. Zum anderen habe, so der Sachverständige weiter, auch ... angegeben, dass der Angeklagte ihr noch am 08.11.2021 berichtet habe, dass die Corona-Zeit für ihn „schlimm sei“ und er tägliche Partnerschaftskonflikte führe. Die Beziehung sei für ihn wie ein „Dauer-Kampf“. Zwar habe er im Gespräch mit ... am 22.11.2021 etwas geordneter gewirkt und berichtet, dass er unter Cannabiseinfluss entspannen könne und seine Rolle als Vater stabilisierend empfinde. An der grundlegenden Situation habe sich jedoch nichts geändert. Die depressive Störung sei insbesondere aufgrund ihrer nur mittelgradigen Ausprägung jedoch nicht als krankhafte seelische Störung anzusehen. Eine hierdurch verursachte tiefgreifende Bewusstseinsstörung sei ebenfalls auszuschließen. Insbesondere riefen (schwere) depressive Erschöpfungen keine reinen Fremdaggressionen hervor, sondern schlügen sich in autoaggressives Verhalten – gegebenenfalls kombiniert mit fremdaggressivem Verhalten, etwa beim erweiterten Suizid – nieder. Dies sei hier auszuschließen.
171
(2) Darüber hinaus weise der Angeklagte eine Persönlichkeitsakzentuierung mit dissozialen, narzisstischen und paranoiden Anteilen gem. ICD 10 Nr. Z 73.1 auf. Der Gutachter erläuterte, dass Persönlichkeitsakzentuierungen differentialdiagnostisch von Persönlichkeitsstörungen abzugrenzen seien, insbesondere wenn das Ausmaß einer Persönlichkeitsakzentuierung überschritten sei. Dass der Angeklagte an einer Persönlichkeitsstörung leide, könne jedoch aus sachverständiger Sicht nicht angenommen werden. Allgemeine Kriterien der Persönlichkeitsstörung nach ICD 10 Nr. F 60 seien eine deutliche Unausgeglichenheit in den Einstellungen und im Verhalten in mehreren Funktionsbereichen wie Affektivität, Antrieb, Impulskontrolle, Wahrnehmen und Denken sowie in den Beziehungen zu anderen. Auch sei das auffällige Verhaltensmuster andauernd und gleichförmig und nicht auf Episoden psychischer Krankheiten begrenzt. Das auffällige Verhaltensmuster müsse tiefgreifend und in vielen persönlichen und sozialen Situationen eindeutig unpassend sein. Die Störungen begönnen immer in der Kindheit oder Jugend und manifestierten sich auf Dauer im Erwachsenenalter. Auch führe die Störung zu deutlichem subjektiven Leiden, manchmal jedoch erst im späteren Verlauf. Die Störung sei meistens, aber nicht stets, mit deutlichen Einschränkungen der beruflichen und sozialen Leistungsfähigkeit verbunden. Als Auslöser einer Persönlichkeitsstörung in jungen Jahren kämen (meist) Faktoren von außen – etwa das Erleben erheblicher physischer oder psychischer Gewalt, Verlust nahestehender Personen – oder auch genetische Dispositionen in Betracht.
172
Dissoziale Anteile seien nach den ICD 10 – Kriterien etwa anzunehmen, wenn der Betroffene ein kaltes Unbeteiligtsein und Rücksichtslosigkeit gegenüber den Gefühlen anderer an den Tag lege. Charakteristisch sei auch eine grobe und andauernde Verantwortungslosigkeit und Missachtung sozialer Normen, Regeln und Verpflichtungen sowie das Unvermögen zur Beibehaltung längerfristiger Beziehungen, aber keine Schwierigkeiten, Beziehungen einzugehen. Auch eine sehr geringe Frustrationstoleranz und niedrige Schwelle für aggressives, auch gewalttätiges Verhalten sowie eine ausgeprägte Neigung, andere zu beschuldigen, seien Merkmale hierfür.
173
Narzisstische Anteile seien nach den ICD 10 – Kriterien exemplarisch anzunehmen, wenn der Betroffene ein übertriebenes Selbstwertgefühl zeige, die Person sich ständig mit Phantasien großen Erfolgs, großer Macht, Schönheit oder idealer Liebe beschäftige und der Meinung ist, er sei einzigartig. Charakteristisch könne auch sein, wenn die Person ein übermäßiges Anspruchsdenken und arrogantes Verhalten an den Tag lege, einen Mangel an Einfühlungsvermögen zeige und neidisch auf andere sei.
174
Paranoide Anteile seien nach den ICD 10 – Kriterien exemplarisch anzunehmen, wenn der Betroffene durch übertriebenes Misstrauen, erhöhten Argwohn, starke Kränkbarkeit und Empfindlichkeit, Streitsucht auffalle und eine latente Vermutung von Verschwörungen, um nachteilige Ereignisse zu erklären, habe. Handlungen und Äußerungen anderer Personen würden zu Unrecht als Ablehnung und Zurückweisung gedeutet. Der Betroffene projiziere außerdem seine eigenen Vorstellungen auf andere und sei nachtragend.
175
Der Sachverständige ... erläuterte der Kammer, dass die von den Zeugen beschriebenen Verhaltensweisen des Angeklagten, dessen Angaben während der Exploration sowie dessen Einlassung in der Hauptverhandlung jeweils einzelne Merkmale aus den vorgenannten Persönlichkeitsstörungsbildern erkennen ließen: So weise der Angeklagte einen kurz nach Beginn der Ehe einsetzenden und anhaltenden Leidensdruck auf, indem er das Gefühl entwickelte, in einer durchweg negativ geprägten Beziehung zu leben. Antriebsdefizite seien aufgrund der Arbeitslosigkeit, der psychotherapeutischen und sozialpädagogischen Beratung bis hin zu den Gründen der Anordnung der vorläufigen Betreuung zu sehen. Der Angeklagte weise außerdem ein überhöhtes Selbstwertgefühl, Selbstbezogenheit und Empathiemangel auf, indem er seine Interessen über die von … gestellt habe. Auch sei aufgrund der körperlichen Übergriffe eine geringe Frustrationstoleranz verbunden mit einer Aggressionsneigung ersichtlich. Darüber hinaus habe der Angeklagte ein tiefes – unter Zugrundelegung der Beweisaufnahme objektiv nicht gerechtfertigtes – Misstrauen gegenüber … entwickelt. Dieses habe er nicht nur gefühlt, sondern auch gegenüber … und deren Umwelt ausgelebt, indem er ständige Kontrolle über sie haben wollte.
176
Gegen eine Persönlichkeitsstörung spreche jedoch, dass keinerlei Anhaltspunkte für traumatisierende Ereignisse in der Jugend des Angeklagten vorlägen, bzw. dafür vorlägen, dass sich beim Angeklagten eine Persönlichkeitsstörung in der Jugend oder im jungen Erwachsenenalter gebildet habe. Weder der Angeklagte noch seine Schwester bzw. die seit seiner Jugend befreundeten Zeugen ... , ... und ... hätten angegeben, dass der Angeklagte in irgendeiner Art und Weise früher aufgefallen sei oder sich bereits vor der Beziehung zu … verändert habe. Im Gegenteil, so der Sachverständige weiter: Der Angeklagte sei auch auf der Grundlage dieser Zeugenaussagen in seiner Jugend und seinem jungen Erwachsenenalter als beliebter, gesunder, sportlicher und im Leben stehender Mensch zu beschreiben, der auch fähig gewesen sei, länger anhaltende Beziehungen und Ausbildungssowie Arbeitsverhältnisse einzugehen. Der Bruch im Verhalten des Angeklagten sei aufgrund der Angaben der Zeugen – und letztlich auch aufgrund der Angaben des Angeklagten in der Exploration und dessen Einlassung in der Hauptverhandlung – erst mit dem Eheschluss im Juli 2017 zu sehen. Hier sei der Angeklagte 37 Jahre alt gewesen, was für den Beginn einer Persönlichkeitsstörung und der hierdurch auftretenden Verhaltensauffälligkeiten grundsätzlich zu spät sei. Darüber hinaus lägen keine forensisch relevanten Vorerkrankungen oder Erkenntnisse über persönlichkeitsstörungsauslösende Ereignisse in der Kindheit/Jugend/jungem Erwachsenenalter vor. Gegen eine Persönlichkeitsstörung spreche weiterhin, dass das Verhalten des Angeklagten nur in Bezug auf … auffällig sei. Der Angeklagte sei weiterhin dazu imstande gewesen, sozialübliche Freundschaften zu pflegen und eine weitgehend unauffällige Vater-Kind-Beziehung einzugehen, sodass er seine soziale Kompetenz nicht grundsätzlich eingebüßt habe. Persönlichkeitsstörungen würden jedoch eine generelle Ausstrahlung auf verschiedene Lebensbereiche haben und sich nicht – wie hier – selektiv auf einzelne Personen auswirken.
177
Insgesamt habe sich daher der Verdacht einer Persönlichkeitsstörung nicht erhärtet, sondern es sei aufgrund der genannten Verhaltensauffälligkeiten lediglich von einer Persönlichkeitsakzentuierung mit dissozialen, narzisstischen und paranoiden Anteilen auszugehen. Dies korrespondiere auch, so der Sachverständige weiter, mit der Diagnose der Zeugin ... , die den Angeklagten im Zeitraum von 2019 bis 2021 – ohne Medikation – begleitet habe. Dass die Gutachterin im Betreuungsverfahren von einer Persönlichkeitsstörung beim Angeklagten ausgegangen sei, ändere an seiner Diagnose nichts, so ... . Insbesondere habe sich das Betreuungsgutachten lediglich auf eine Exploration des Angeklagten gestützt, wobei dessen Angaben nicht fremdanamnestisch hinterfragt worden seien. Eine Persönlichkeitsakzentuierung komme schließlich von vornherein nicht als schwere andere seelische Störung gem. § 20 StGB in Betracht.
178
(3) Die mittelgradig ausgeprägte depressive Störung unterfalle auch in Kombination mit der Persönlichkeitsakzentuierung nicht einem der Eingangskriterien des § 20 StGB, da die depressive Störung kein ausschließlich fremdaggressives Verhalten fördere, sondern eher fremdaggressive Verhaltensweisen dämpfen würde.
179
(4) Es sei nicht davon auszugehen, dass der Angeklagte die Tat aufgrund eines Affektes begangen habe. Affekttaten kennzeichneten sich dadurch, dass die Persönlichkeitsstruktur schwerwiegend eingeengt sei, sodass sich der Betroffene nur sehr eingeschränkt steuern könne. Außerdem müsse die Tat abrupt und elementar ohne Sicherungstendenzen ablaufen, wobei das Folgeverhalten charakteristisch durch Fassungslosigkeit und seelischen Zusammenbruch gekennzeichnet sei. Dies sei hier nicht gegeben, da dem Tatgeschehen eine verbale Auseinandersetzung vorangegangen sei und sich der Affekt nicht spontan rechtwinklig entladen habe, sondern die Tat eine gewisse Zeit mit Ortsveränderung gedauert habe (Schleifen in die Küche und mehrere Angriffe gegen ein sich wehrendes Opfer). Auch lägen keine Anhaltspunkte für einen seelischen Zusammenbruch vor.
180
(5) Schließlich sei auch nicht davon auszugehen, dass der Angeklagte die Tat unter einer relevanten Intoxikation von Betäubungsmitteln begangen habe. Der rechtsmedizinische Sachverständige ... habe erläutert, dass das Blutalkoholgutachten ergeben habe, dass der Angeklagte zum Zeitpunkt der Blutentnahme (28.11.2021, 18:11 Uhr) keine Alkoholisierung aufwies. Das chemischtoxikologischen Gutachten (Blutentnahme am 28.11.2021, 18:11 Uhr) habe einen THC-Gehalt von 6,2 ng/ml im Blut ergeben. Davon ausgehend, dass der Angeklagte den Joint erst nach der Tat geraucht und vor der Tat nicht konsumiert habe, sei auszuschließen, dass der Angeklagte die Tat unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln begangen habe.
181
bb) Die Kammer tritt den Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen bei und macht sich diese nach kritischer Würdigung zu eigen. Sie hat keine Zweifel, dass die Diagnosen zutreffen. Der Sachverständige hat sich ersichtlich an den internationalen statistischen Klassifikationen der Krankheiten orientiert und ist von zutreffenden Anknüpfungstatsachen ausgegangen. Die Kammer ist – in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen ... – davon überzeugt, dass der Angeklagte nicht an einer Persönlichkeitsstörung leidet. Die Beweisaufnahme hat insbesondere keinerlei Anzeichen dafür ergeben, dass sich auffälliges Verhalten des Angeklagten in seiner Jugend bzw. jungem Erwachsenenalter – traumatisch oder genetisch hervorgerufen – gebildet und nach außen gezeigt hat. Dies wird durch die langjährigen Freundschaften, die vierjährige Beziehung des Angeklagten zu einer anderen Frau und die langjährige Erwerbstätigkeit des Angeklagten deutlich. Die Beweisaufnahme hat vielmehr zweifelsfrei ergeben, dass der Angeklagte erst seit Beginn der nicht nach seinen Vorstellungen laufenden Ehe verhaltensauffällig wurde. Der Angeklagte war zu diesem Zeitpunkt 37 Jahre alt und damit in einem Alter, in dem die Persönlichkeitsentwicklung abgeschlossen ist, sodass eine Persönlichkeitsstörung von vornherein eher auszuschließen ist. Hinzu kommt, dass das Verhalten des Angeklagten „nur“ gegenüber … auffällig war und er ansonsten – insb. gegenüber seinen Kindern und Freunden – keine Einbußen sozialer Kompetenz aufwies.
182
Die Kammer schließt eine Persönlichkeitsstörung – wie auch das Vorliegen einer Affekttat – auch vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen und insbesondere aufgrund der vom Zeugen ... berichteten Angaben des Angeklagten zur Tat und Tatmotivation aus, wonach dieser seit längerem unzufrieden mit der Ehe und Kindererziehung war, die Erziehung selbst in die Hand nehmen wollte und … immer wieder mit dem Tod bedroht hat, sollte sie sich nicht ändern.
183
Da die Persönlichkeitsakzentuierung und die mittelgradig ausgeprägte depressive Störung keinen Krankheitswert haben, ist die Kammer daher davon überzeugt, dass eine krankhafte seelische Störung, eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung, eine Intelligenzminderung oder eine schwere andere seelische Störung zum Tatzeitpunkt nicht vorgelegen haben. Auch im Übrigen ergaben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Angeklagten die Einsicht in die Niedrigkeit seiner Tatmotivation versperrt war.
184
Durch die Tat hat sich der Angeklagte des Mordes aus niedrigen Beweggründen gem. § 211 Abs. 1, Abs. 2 Var. 4 StGB schuldig gemacht.
185
Die Beweggründe einer Tat sind „niedrig“, wenn sie nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen und in einem deutlich weiterreichenden Maße als bei einem Totschlag als verwerflich und deshalb als besonders verachtenswert erscheinen. Diese Bewertung hat aufgrund einer Gesamtwürdigung aller äußeren und inneren für die Handlungsantriebe des Täters maßgeblichen Faktoren, insbesondere der Umstände der Tat, der Lebensverhältnisse des Täters und seiner Persönlichkeit zu erfolgen. In subjektiver Hinsicht muss hinzukommen, dass der Täter die Umstände, welche die Niedrigkeit seiner Beweggründe ausmachen, in ihrer Bedeutung für die Tatausführung ins Bewusstsein aufgenommen hat und, soweit gefühlsmäßige oder triebhafte Regungen in Betracht kommen, diese gedanklich beherrschen und willensmäßig steuern kann. Dies ist nicht der Fall, wenn der Täter außer Stande ist, sich von seinen gefühlsmäßigen und triebhaften Regungen freizumachen (BGH, Urteil vom 25.09.2019 – Az. 5 StR 222/19). Bei einem Motivbündel beruht die Tat nur dann auf niedrigen Beweggründen, wenn das Hauptmotiv oder die vorherrschenden Motive, die der Tat ihr Gepräge geben, nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen (BGH, Beschluss vom 24.10.2019 – 4 StR 393/19). Nach diesen Maßstäben liegen hier niedrige Beweggründe vor.
186
Die Kammer bewertet die Beweggründe des Angeklagten als besonders verwerflich, da sie nach einer Gesamtwürdigung aller Umstände, insbesondere des Tatbildes, der Lebensverhältnisse des Angeklagten und seiner Persönlichkeit auf sittlich tiefster Stufe stehen und von einer hemmungslosen Eigensucht bestimmt sind.
187
Der Angeklagte hatte als – noch dazu – geschiedener Ehemann die Vorstellung, … als Mutter der beiden gemeinsamen Kinder wiederholt mit dem Tod bedrohen und sie dadurch dazu bewegen zu können, sich nach seinen Vorstellungen hin zu einer „richtigen“ Mutter zu ändern und entsprechend zu verhalten. Er glaubte, beliebig und ständig Kontrolle über … ausüben zu können, ohne Rücksicht auf deren Belange nehmen zu müssen. Diese Vorstellung und dieses Verhalten des Angeklagten zeigen zur Überzeugung der Kammer eindrucksvoll dessen eigensüchtiges und anmaßendes Verhalten, das mit den grundlegenden Werten der deutschen Rechtsgemeinschaft, insbesondere der allgemeinen Handlungsfreiheit und der Autonomie eines jeden Menschen sowie der Gleichberechtigung der Geschlechter unvereinbar ist.
188
Der Entschluss des Angeklagten, … zu töten, weil sie seinen, mit den grundlegenden Werten der deutschen Rechtsgemeinschaft unvereinbaren Vorstellungen – vermeintlich – nicht gerecht wurde, ist besonders verächtlich. Denn er wollte so zugleich den gesetzlich verankerten Erziehungsauftrag der … als Mutter ihrer drei Kinder unwiderruflich beseitigen und sich dieses Erziehungsmandats gewaltsam und exklusiv bemächtigen. Der Angeklagte hat sich damit in besonders gravierender Weise über die deutsche Rechtsordnung hinweggesetzt, die der Würde des Menschen durch die Freiheit ein selbstbestimmtes Leben zu führen und der Unverletzlichkeit des Lebens besondere Geltung verliehen hat.
189
Dem steht auch nicht die unmittelbar vor der Tat verkündete räumliche Trennung von der Geschädigten oder den Kindern entgegen. Anhaltspunkte dafür, dass dies beim Angeklagten zu tatbestimmenden und tatauslösenden Gefühlen der Verzweiflung und inneren Ausweglosigkeit geführt hat (vgl. BGH, Urteil vom 25.07.2006 – 5 StR 97/06), haben sich nicht ergeben, insbesondere hat der Angeklagte dies selbst nicht behauptet. Auch hat der Angeklagte die räumliche Trennung aufgrund seines Verhaltens maßgeblich selbst zu verantworten. Schließlich war der Verweis aus der Wohnung für den seit einiger Zeit tatgeneigten Angeklagten auch „nur noch“ tatauslösendes Moment.
190
Das Mordmerkmal der Heimtücke liegt nicht vor. Die Kammer vermochte nicht hinreichend sicher festzustellen, ob … zum Zeitpunkt des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs mit einem erheblichen Angriff gegen ihre körperliche Unversehrtheit gerechnet hat, da nicht aufgeklärt werden konnte, was unmittelbar vor dem Packen an den Haaren und Schleifen in die Küche geschehen ist.
191
Die Strafe war § 211 StGB zu entnehmen. Dieser sieht für Mord lebenslange Freiheitsstrafe vor. Die Kammer hat auch die besondere Schwere der Schuld gem. § 57a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB festgestellt.
192
Die Feststellung besonderer Schwere der Schuld setzt voraus, dass das gesamte Tatbild einschließlich der Täterpersönlichkeit von den erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Mordfällen so sehr abweicht, dass eine Strafaussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe nach 15 Jahren auch bei günstiger Täterprognose unangemessen wäre (BGH, Beschluss vom 03.12.2008 – 2 StR 435/08). Das Tatgericht hat dabei ohne Bindung an begriffliche Vorgaben eine zusammenfassende Würdigung von Tat und Täterpersönlichkeit zu treffen und zu berücksichtigen, dass eine Bejahung der besonderen Schwere der Schuld nur möglich ist, wenn schuldrelevante Umstände von Gewicht vorliegen (BGH, Urteil vom 04.07.2018 – 5 StR 46/18). Dabei können die in § 46 StGB geltenden Kriterien zur Strafzumessungsschuld herangezogen werden (BVerfG, Beschluss vom 03.06.1992 – 2 BvR 1041/88). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Kammer nach einer Gesamtwürdigung der Tat und der Täterpersönlichkeit davon überzeugt, dass die persönliche Schuld des Angeklagten so schwer wiegt, dass eine Vollstreckung der Strafe noch über die Mindestverbüßungszeit hinaus notwendig ist:
193
Die Kammer hat dabei zu Gunsten des Angeklagten gewürdigt, dass er nicht vorbestraft ist und sich bereits gegenüber den Ermittlungsbehörden nach der Tat als (jedenfalls) Beteiligter der Tat zu erkennen gegeben hat.
194
Außerdem bewertete die Kammer zu seinen Gunsten, dass er ein Teilgeständnis abgegeben hat. Vor dem Hintergrund, dass der Angeklagte in seiner, in zentralen Punkten widerlegten Einlassung … für nahezu sämtliche Geschehnisse verantwortlich macht, sich zum Opfer der Beziehung stilisiert und letztlich eine fahrlässige Begehungsweise der Tat andeutet, vermochte die Kammer der vorgeblichen Schuldeinsicht und Reue in der Einlassung des Angeklagten und in seinem letzten Wort jedoch keinen Glauben zu schenken.
195
Zu Gunsten des Angeklagten hat die Kammer auch bewertet, dass dieser zur Tatzeit eine Persönlichkeitsakzentuierung mit dissozialen, narzisstischen und paranoiden Anteilen aufweist und an einer mittelgradig ausgeprägten Depression litt, auch wenn diese Umstände nicht die Voraussetzungen einer verminderten Steuerungsfähigkeit gem. § 21 StGB erfüllten. Die Kammer sah zudem zu Gunsten des Angeklagten, dass bei ihm während des Vollzugs der Untersuchungshaft in vorliegender Sache im Februar 2022 eine Koronare Herzkrankheit festgestellt wurde und er deshalb als besonders haftempfindlich anzusehen ist.
196
Die Kammer hat auch berücksichtigt, dass der Angeklagte sich in einer subjektiv als belastend wahrgenommenen Situation befunden hat und die Tat nach dem Vorwurf des Fremdgehens – bezogen auf einen bereits mehrere Jahre zurückliegenden Vorfall – und dem Verweis aus der Wohnung mit der damit verbundenen räumlichen Trennung zu ihr und den Kindern begangen hat. Hierbei hat die Kammer allerdings nicht aus dem Blick verloren, dass der bereits seit einiger Zeit tatgeneigte Angeklagte die räumliche Trennung und den Verweis aus der Wohnung der … maßgeblich selbst zu verantworten hatte.
197
Schuldsteigernd hat die Kammer in erheblichem Maße berücksichtigt, dass der Angeklagte drei noch sehr jungen Kindern die Mutter genommen hat. Die Kammer ist sich bewusst, dass einem vollendeten Tötungsverbrechen regelmäßig immanent ist, dass der Täter den Angehörigen des Opfers Leid zufügt und diese ein Familienmitglied verlieren (BGH, Beschluss vom 27.10.2010 – 2 StR 489/10; BGH, Beschluss vom 25.10.2016 – 2 StR 84/16). Die Kammer hat hier jedoch das spezifische Alter (vgl. BGH, Urteil vom 26.02.2015 – 1 StR 574/14) der drei Söhne der Getöteten in den Blick genommen und gewürdigt, dass die Tat gravierende Auswirkungen auf die Kinder hat (BGH, Urteil vom 28.08.1984 – 1 StR 427/84).
198
Die drei sehr jungen Kinder – zur Tatzeit im Alter von sieben Monaten, drei Jahren und sieben Jahren – bedürfen aufgrund ihres Alters an sich der mütterlichen Zuwendung in ganz besonderem Maße. Diese Zuwendung wird ihnen seit der Tat nicht mehr zu Teil. Dieser Umstand gewinnt dadurch weiter an Bedeutung, dass ... und ... nicht nur ihre Mutter, sondern durch die verhängte lebenslange Freiheitsstrafe auch ihren Vater zunächst als Bezugsperson verloren haben und nunmehr ohne leibliche Eltern heranwachsen müssen.
199
Aufgrund des spezifischen Alters der Kinder sind die Eltern (jedenfalls bezüglich ... und ... ; bzgl. ... „nur“ dessen Mutter) fraglos die wichtigsten Bezugspersonen der drei Kinder gewesen. Bedingt hierdurch war auch die Folge zu sehen, dass ... und ... nunmehr in einer Pflegefamilie – noch dazu getrennt von ihrem Halbbruder ... – aufwachsen müssen. Dabei hat die Kammer berücksichtigt, dass sie (immerhin) bereits Bezug zur Familie von ... – ihrer Tante – hatten.
200
Zu Lasten des Angeklagten hat die Kammer auch bewertet, dass jedenfalls ... unter dem Verlust der Mutter – über die einem Tötungsverbrechen immanente Trauer hinaus – erheblich leidet (vgl. BGH, Urteil vom 26.02.2015 – 1 StR 574/14): Er wird von Kindern im Kindergarten immer wieder auf den Verlust angesprochen und ungeschönt damit konfrontiert, keine Mutter mehr zu haben, weil sein Vater sie mit einem Messer getötet hat. Darüber hinaus war zu sehen, dass ... und ... wegen der Tat pädagogische Frühförderung im Kindergarten erhalten.
201
Schulderhöhend hat die Kammer auch die brutale und besonders verwerfliche Tatbegehung gewertet.
202
Brutal, weil der Angeklagte ... zahlreiche tiefgehende Stich-/Schnittverletzungen zugefügt hat und hierdurch eine besondere Tatintensität deutlich wird. Die Verletzungen an den Händen und Unterarmen belegen zudem, dass … noch verzweifelt versucht hat, die Messerklinge von sich fernzuhalten und dabei erhebliche Schnittverletzungen an den Greifflächen der Hände in Kauf genommen hat.
203
Besonders verwerflich, weil der Angeklagte ... bei der Begehung der Tat mehrmals als „Hure“ und „Nutte“ herabgewürdigt und damit selbst dann noch versucht hat, dieser in den letzten Augenblicken ihres Lebens die Ehre zu nehmen, als … bereits in ihrem eigenen Blut lag. Mit dem Ausspruch „heute ist dein Tag gekommen“ führte er … zudem unmissverständlich vor Augen, dass sie nun die wiederholt angedrohte Strafe für ihr vermeintliches Fehlverhalten bekommen werde. In Zusammenschau v.a. mit den am Hals zugefügten Verletzungen trägt die Tat deshalb Züge einer Hinrichtung.
E. Keine Maßregel der Besserung Sicherung
204
Anhaltspunkte für eine Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB – der Angeklagte war bei Tatbegehung voll schuldfähig – oder in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB haben sich nicht ergeben. Die Kammer schließt insbesondere aus, dass zwischen dem Cannabiskonsum des Angeklagten und der Tat ein symptomatischer Zusammenhang i.S.d. § 64 StGB vorliegt. Die Kammer hat festgestellt, dass der Angeklagte am Tattag erst nach der Tat und nicht schon davor Cannabis konsumiert hat.
205
Als Verurteilter hat der Angeklagte die Kosten des Verfahrens, seine notwendigen Auslagen und die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin zu tragen, §§ 464, 465, 472 StPO.