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LG Schweinfurt, Endurteil v. 20.06.2022 – 23 O 570/21
Titel:

Gesamtschuldnerische Haftung, Substantiierungspflicht, Sittenwidrigkeit, Prüfstanderkennungssoftware, Abschalteinrichtung, Beweisaufnahme, Herstelleridentifikation

Schlagworte:
Gesamtschuldnerische Haftung, Substantiierungspflicht, Sittenwidrigkeit, Prüfstanderkennungssoftware, Abschalteinrichtung, Beweisaufnahme, Herstelleridentifikation
Rechtsmittelinstanzen:
OLG Bamberg, Hinweisbeschluss vom 17.08.2022 – 10 U 68/22
OLG Bamberg, Beschluss vom 14.09.2022 – 10 U 68/22
BGH, Urteil vom 18.02.2026 – VIa ZR 1451/22

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Leistung von Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 50.385,29 € festgesetzt.

Tatbestand

1
Die Parteien streiten über die wirtschaftliche Rückabwicklung eines Wohnmobil-Kaufs wegen behaupteter unzulässiger Abschalteinrichtung der Motorsteuerung bzgl. des Emissionsverhaltens des Wohnmobils.
2
Der Kläger kaufte im Oktober 2018 bei der Firma N. GmbH in Mertesheim das gebrauchte Wohnmobil Sun Living Lido M45SP mit der Fahrzeugidentifizierungsnummer (FIN) … und einer Laufleistung von 24.333 km. Als Kaufpreis waren 43.900 € vereinbart.
3
Im Wohnmobil ist ein 2,3-Liter Multijet-Dieselmotor der Schadstoffklasse Euro 5 verbaut, der ausweislich der EG-Übereinstimmungsbescheinigung (Anlage K16) von der FPT Industrial S.p.A. hergestellt worden ist. Die Beklagte zu 2.) ist ausweislich jener Bescheinigung Herstellerin des Basisfahrzeugs.
4
Für das Wohnmobil des Klägers gibt es keinen amtlichen Rückruf wegen unzulässige Abschalteinrichtungen durch das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA).
5
Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 22.06.2021 (Anlage K10) hat der Kläger die Beklagte zu 1.) vergeblich auffordern lassen, hinsichtlich des Wohnmobils bis zum 28.06.2022 Gewährleistungsansprüche anzuerkennen mit der Behauptung, der im Wohnmobil verbaute Fiat-Motor sei in den Diesel-Abgasskandal verwickelt, der im Zuge von Durchsuchungen bei … im Juli 2020 aufgekommen sei.
6
Für den Kläger wird im Kern vorgetragen, dass Stickoxide (NOx) durch Oxidation der Luft im Brennraum entstünden. Hierbei gelte: Je heißer und effizienter die Verbrennung ablaufe, desto größere Mengen NOx bildeten sich. Nach laienhafter Sicht des Klägervertreters habe die Beklagte zu 1.) eine Software installiert, die erkenne, wann sich das Fahrzeug(sic!) unter Laborbedingungen gemäß Neuem Europäischem Fahrzyklus (NEFZ) auf dem Prüfstand befindet und die in solch einem Fall den Motor in einen Modus versetze, bei dem Leistung und Verbrauch zu Gunsten eines geringeren NOx-Ausstoßes angepasst würden. Auf diese Weise würden die NOx-Messwerte eingehalten werden. Befinde sich das Fahrzeug allerdings nicht auf dem Prüfstand/im Labormodus, schalte die Software in einen anderen Modus, bei dem durch eine Verschiebung zu Gunsten von Leistung und/oder Verbrauch die Grenzwerte (je nach Motor und Situation) zwischen dem fünffachen und dem vierzigfachen überschritten würden; dies gelte auch für das Fahrzeug der Klagepartei(sic!).
7
Der 2,3 Liter Multijet-Dieselmotor sei so konstruiert, dass die gesetzlich vorgeschriebene Abgasnachbehandlung circa 22 Minuten nach jedem Motorstart deaktiviert werde. Da der NEFZ-Testlauf nur etwa 20 Minuten andauere, führe die Deaktivierung der Abgasnachbehandlung letztlich dazu, dass in der Prüfungssituation der Anschein vermittelt werde, „das Fahrzeug würde den für Fahrzeug würde den für Fahrzeuge der Euro-5-Klasse“ (Seite 4 der Klage) gesetzlich vorgeschriebenen Mindestgrenzwert für NOx-Mengen, nämlich 180 mg/km, genügen.
8
Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) habe schon 2016 den Verdacht der vorsätzlichen Manipulation durch die Beklagte gehabt; dortige Tests hätten erben, dass die Motoren nach 22 Minuten die Abgasreinigung vollständig abschalten würden, was sich nur mit einer bewussten und vorsätzlich verbauten Abschalteinrichtung begründen lasse. Auch bei Untersuchungen durch den ADAC sei ein Fiat Ducato (in welchen die manipulierten Motoren verbauten worden seien) negativ aufgefallen.
9
Für den Kläger sei für den Kauf mit ausschlaggebend die niedrigen Abgaswerte sowie der untadelige Ruf der Marke Sun Living gewesen. Wäre er darüber aufgeklärt worden, dass die angegebenen Abgaswerte nicht der Realität entsprächen und durch Manipulation zu Stande gekommen seien, hätte er das Fahrzeug nie gekauft. Der Wiederverkaufswert des Fahrzeugs sei auf Grund der Betroffenheit vom Abgasskandal um mindestens 2.000 € gesunken.
10
Die von der Beklagten durchgeführte Manipulation stelle eine Handlung dar, die gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht denkenden Personen verstoße.
11
Die Beklagte schulde darum die wirtschaftliche Rückabwicklung des Kaufs unter Anrechnung einer Nutzungsentschädigung, wobei bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug von einer Laufleistung von 300.000 Kilometern auszugehen sei. Auch habe die Beklagte die vom Kläger getroffenen Verwendungen in Höhe von 3.279,56 € in der aus Seite 8 der Klageschrift ersichtlichen Art und Weise zu ersetzen – erstattungsfähig seien diese Aufwendungen deshalb, weil es sich vorliegend um ein Fahrzeug handele, bei dem ohne den Betrug – anders als bei normalen Pkws in üblichen Abgasskandal-Fällen – gerade kein Ersatzfahrzeug erworben worden wäre, da dieses nicht für den Alltag gedacht sei. Entsprechend sei auch die weitere Einstandspflicht der Beklagten festzustellen. Die Beklagte habe zuletzt auch die Kosten der vorgerichtlichen Anspruchsverfolgung, einschließlich der Einholung einer Deckungszusage, zu ersetzen.
12
Mit seiner zunächst allein gegen die Beklagte zu 1.) gerichteten Klage hat der Kläger wie folgt beantragt:
1.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 45.385,29 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Rückübereignung des Fahrzeugs Wohnmobil Sun Living Lido M45SP, Fahrzeug-Ident-Nr.: …, zu zahlen.
2.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Rückübereignung des in Ziffer 1 genannten Fahrzeugs, Fahrzeugldent-Nr.: …, im Annahmeverzug befindet.
3.
Es wird festgestellt, die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger sämtliche Schäden zu ersetzen, soweit diese aus dem Verkauf des Fahrzeugs Fahrzeug-Ident-Nr.: … mit falschen Abgaswerten sowie einer installierten Manipulationssoftware entstanden sind und entstehen werden.
4.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.134,55 EUR außergerichtliche Gebühren für die Einholung der Deckungszusage sowie 2.147,83 EUR außergerichtliche Gebühren für die außergerichtliche Vertretung gegen die Beklagte, jeweils nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen, hilfsweise den Kläger von diesen Gebühren freizustellen.
13
Mit Schriftsatz vom 08.12.2021 (Blatt 38 der Akte) hat der Kläger unter der Bezugnahme darauf, dass die Beklagte zu 2.) das Basisfahrzeug herstellt, sowie mit der Behauptung, die Beklagte zu 2.) stelle zugleich den Fahrzeugmotor her, die Klage auf die Beklagte zu 2.) erweitert.
14
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
15
Sie sind im Wesentlichen der Auffassung, unabhängig davon, dass auch die weiteren Anspruchsvoraussetzungen nicht vorlägen, scheiterten die gegen die Beklagte zu 1.) geltend gemachten Ansprüche schon daran, dass diese weder Konstrukteurin noch Herstellerin des streitgegenständlichen Fahrzeugs (oder einzelner Teile dieses Fahrzeugs) ist.
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Die Klageerweiterung sei hingegen schon unzulässig, da insbesondere im Unklaren gelassen werde, in welchem Verhältnis die angebliche Haftung der Beklagten zu 2) zu derjenigen der Beklagten zu 1) stehe.
17
Im Übrigen sei darauf zu verweisen, dass die EG-Typgenehmigungen (insoweit unstreitig) auf Grund eines festgelegten, standardisierten Prüfverfahren erteilt wird, in dessen Rahmen auch die Emissionswerte des Fahrzeugs überprüft werden mit der Folge, dass es außerhalb des Prüfverfahrens keine Emissionswerte gebe, die eingehalten werden müssten. Zudem seien Ergebnisse (angeblich) durchgeführter Begutachtungen, insbesondere soweit diese sich auf andere Fahrzeuge und andere Hersteller bezögen, ohne Bedeutung. Der Dieselmotor im streitgegenständlichen Fahrzeug halte jedenfalls den NOx-Grenzwert nach den im Zeitpunkt der Erteilung der EG-Typgenehmigung maßgeblichen Prüfverfahren ein.

Entscheidungsgründe

18
Die Klage ist zulässig (sogleich unter A. I.), hat in der Sache aber keinen Erfolg (A. II.).
A.
19
Die zulässige Klage ist unbegründet.
20
I. Die Klage ist zulässig.
21
Soweit die Klage der Mühe enthoben ist, das Verhältnis der beiden in Haftung genommenen Beklagten zueinander ausdrücklich klarzustellen oder doch einen auf beide Beklagten ausformulierten Klageantrag auszuarbeiten, so ist das Klagebegehren jedenfalls im Wege der Auslegung an Hand der dem ursprünglichen Klageantrag sowie an Hand der nach Klageerweiterung beigegebene Begründung (vgl. dazu Musielak, in: Ders./Voit [Hrsg.], ZPO, 19. Auflage 2022, § 308 Rdnr. 3) dahingehend auszulegen, dass der Kläger beide Beklagten gesamtschuldnerisch in Anspruch gesehen haben möchte. Dies folgt aus dem Umstand, dass in der Klageschrift die ursprüngliche Beklagte zu 1.) als Herstellerin des im klägerischen Wohnmobil verbauten Multijet-Motors behauptet wird (so Seite 4 der Klage) und in den weiteren Schriftsätzen ebendiese Rolle – ohne Klarstellung eines auf diese Beklagte unter Umständen zunächst erfolgten Fehlvortrags – sodann zusätzlich auch für die Beklagte zu 2.) reklamiert wird, etwa mit der Begründung, im Wohnmobil sei ein „von der Beklagten zu 2) hergestellter Dieselmotor vom Typ Multijet […] verbaut“ (so Seite 7 der Replik vom 25.01.2022). Vor dem Hintergrund der auf die Beklagte zu 2.) erfolgten Klageerweiterung ist der für den Kläger anwaltlich vorgetragene Wille dahingehend zu verstehen, dass beide Beklagten jeweils als Herstellerin des Fahrzeugmotors behauptet und entsprechend gesamtschuldnerisch in Anspruch genommen sein sollen. Die mit er Klageschrift noch behauptete Herstellereigenschaft der Beklagten zu 1.) ist für den Kläger nämlich an keiner Stelle aufgegeben worden.
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II. In der Sache ist die Klage unbegründet.
23
Der Kläger hat gegen die beiden Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Anspruch auf wirtschaftliche Rückabwicklung des im Oktober 2018 abgeschlossenen Kaufs über das Wohnmobil Sun Living Lido M45SP mit der FIN …. Entgegen der ihn treffenden Darlegungs- und Beweislast (siehe Wagner, in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2020, § 826 Rdnr. 55 m.w.N.) hat er die Voraussetzungen eines solchen Anspruchs nicht hinreichend substantiiert vorgetragen.
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Orbiter dictum kann dahinstehen, ob die fehlende Substanz im klägerischen Sachvortrag unter Umständen einem Vorgehen des Klägervertreters mit sog. Musterschriftsätzen geschuldet gewesen sein könnte, was angesichts der durchgehenden Verwendung neutraler Formulierungen naheliegt, die ohne Rücksicht auf die Besonderheiten des hiesigen Einzelfalls ebenso gut auch in jeder beliebigen anderen abstrakt möglichen Fallkonstellation Einsatz finden könnte. So etwa wenn durchgehend neutral vom „Fahrzeug“ ohne Benennung des hier konkret betroffenen Wohnmobils Sun Living die Rede ist oder wenn von der „Klagepartei“ geschrieben wird – als ob es sich bei „dem Kläger“ nicht um eine natürliche Person handeln würde, dessen individuelle Interessen es mit dem hiesigen Prozess zu verfolgen gelte – oder auch wenn auf Seite 4 der Klageschrift mit dem Passus „das Fahrzeug würde den für Fahrzeug würde den für Fahrzeuge der Euro-5-Klasse“ ein Kopierfehler vorzuliegen scheint oder aber auch wenn die Klage an Stelle der hier maßgeblichen Streitfragen mit einer allgemeinen Erörterung der Bedeutung von NOx beginnt oder aber auch wenn sowohl die Beklagte zu 1.) als auch die Beklagte zu 2.) ohne Klarstellung, wie diese beiden zusammengewirkt haben sollen, als Hersteller des Dieselmotors behauptet werden, obgleich sich aus der vom Klägervertreter mit Anlage K16 vorgelegten EG-Übereinstimmungsbescheinigung völlig zwanglos etwas Gegenteiliges ergibt, nämlich dass keine der beiden Beklagten den Motor hergestellt hat, sondern dies von der FPT Industrial S.p.A. zu verantworten ist. Keiner eingehenderen Überlegung soll hierbei der Umstand zugeführt sein, dass Teile der Klageschrift (dort z.B. der Passus „Technischer Hintergrund“ ab Seite 4 oder „Dem Kläger ging es beim Erwerb des Fahrzeuges […]“ ab Seite 7) inhaltsidentisch mit der Replik sind (dort entsprechend „Technischer Hintergrund“ ab Seite 6 bzw. „Dem Kläger ging es beim Erwerb des Fahrzeuges […]“ ab Seite 9) und der geleistete Sachvortrag sich damit streckenweise auf eine kaum zielführende, reine Kopierarbeit zu beschränken scheint.
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Mangels Substantiierung des in der Hauptsache geltend gemachten Leistungsbegehrens bleiben auch die Anträge auf Feststellung des Annahmeverzug, der weiteren Ersatzpflicht der Beklagten oder auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten (einschließlich Einholung einer Deckungszusage) ohne Erfolg.
Im Einzelnen:
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1. Vertragliche Ansprüche bestehen zwischen den Parteien nicht, da der Kläger das Wohnmobil Sun Living von keiner der beiden Beklagten, sondern von der Mertesheimer Firma N. GmbH erworben hat und dementsprechend allenfalls vertragliche Beziehungen zwischen dem Kläger und der Firma N. GmbH bestehen.
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2. Ansprüche aus § 826 BGB scheitern demgegenüber an einem hinreichend substantiierten Vortrag bzgl. der Voraussetzungen solch eines Anspruchs.
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Wie eingangs festgestellt, ist bereits nicht ersichtlich, warum und auf welcher Weise die Beklagten für den Motor und dessen Einrichtung überhaupt verantwortlich zeichnen sollen, nachdem ausweislich der EG-Übereinstimmungsbescheinigung die FPT Industrial S.p.A. Herstellerin des Motors ist, während allein die Beklagte zu 2.) für das Basisfahrzeug verantwortlich zeichnet und ein Bezug der Beklagten zu 1.) weder zum Motor noch zum Wohnmobil überhaupt ersichtlich ist. Ein sittenwidriges Verhalten der beiden Beklagten kann bei dieser Sachlage a priori nicht ersehen werden.
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a) In der Sache ist ein Verhalten sittenwidrig, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt, das heißt mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht vereinbar ist. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (vgl. statt aller BGH, NJW 2020, 1962 [1963] oder NJW 2019, 2164 [2165]).
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Bei der Feststellung der Sittenwidrigkeit kann es daher auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Handelnden ankommen, um die Bewertung des Verhaltens als verwerflich zu rechtfertigen. Die Verwerflichkeit kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben (siehe BGH, NJW 2019, 2164 [2165). Insbesondere bei mittelbaren Schädigungen kommt es ferner darauf an, dass den Schädiger das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, gerade auch in Bezug auf die Schäden desjenigen trifft, der Ansprüche aus § 826 BGB geltend macht (BGH, NJW 2020, 1962 [1963] m.w.N.).
31
In Bezug auf den für den Kläger geleisteten Vortrag bedeutet dies, dass im Wohnmobil Sun Living eine Prüfstanderkennungssoftware mit Umschaltlogik vorliegen muss, wie dies beim VW-Motor EA 189 der Fall gewesen ist; das heißt mit anderen Worten, es dürften nicht allein gesetzliche Abgaswerte außer Acht gelassen werden, sondern mit der geltend gemachten Abschaltvorrichtung muss ein System zur planmäßigen Verschleierung des Vorgehens geschaffen worden sein. Kurzum, die technische Ausstattung des Fahrzeugs muss auf die „Überlistung“ der Prüfungssituation ausgelegt sein (exemplarisch BGH, NJW 2021, 3721 [3723] oder NJW 2021, 921 [922] m. Anm. Schaub, NJW 2021, 924; vgl. auch jeweils OLG Bamberg, Urteil auf Grund der Verhandlung vom 22.09.2021, Az. 8 U 24/21, unveröff., oder Hinweisbeschluss vom 30.08.2021, Az. 3 U 18/20, unveröff., oder Urteil vom 17.12.2020, Az. 1 U 8/20, BeckRS 2020, 3... Rdnr. 17).
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b) Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
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Es kann in diesem Zusammenhang dahinstehen, ob die Frage der Zulässigkeit bzw. Sittenwidrigkeit der für den Kläger geltend gemachten Einrichtung der Motorsoftware überhaupt der zivilgerichtlichen Überprüfung seitens des hiesigen Landgerichts zugänglich oder aber ob diese Frage einer Überprüfung auf Grund der vorausgegangenen verwaltungsbehördlichen Einordnung entzogen ist (zu letzterem OLG Stuttgart, Urteil vom 22.09.2020, Az. 16a U 55/19, BeckRS 2020, 2... Rdnr. 46) oder aber ob der Beklagten unter Umständen schon darum nicht das Verdikt der Sittenwidrigkeit angelastet werden kann, weil das KBA die Art der Einrichtung der Motorsteuerung bisher für beanstandungsfrei erachtet hat (vgl. dazu OLG Bamberg, Beschluss vom 28.10.2021, Az. 5 U 173/21, unveröff.).
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Unerheblich ist die Frage, ob eine rechtliche Bewertung der Motorsoftware dem hiesigen Gericht eröffnet ist, weil den für den Kläger vorgetragenen Behauptungen jedwede Substanz fehlte, im streitgegenständlichen Fahrzeug(sic!) der Klagepartei(sic!) sei eine unzulässige Abschalteinrichtungen verbaut, weil die Abgasreinigung des verbauten Motoren nach 22 Minuten vollständig abschaltete und die gesetzlichen NOx-Grenzwerte auf diese Weise außerhalb des NEFZ-Prüfstandlaufs um ein Vielfaches überschritten würden. Dieser für den Kläger geleistete Sachvortrag gab keinen Anlass zur Durchführung einer Beweisaufnahme, da er ersichtlich „ins Blaue hinein“ oder „aufs Geratewohl“ erfolgt ist.
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Eine Beweiserhebung zu den substanzarmen Behauptungen hätte zu einer reinen Ausforschung geführt, die nur im Ausnahmefall in Betracht kommt. Denn zwar kann es einer Partei nicht verwehrt werden, im Zivilprozess Tatsachen zu behaupten, über die sie weder genaue Kenntnis hat noch erlangen kann, welche sie aber gleichwohl nach Lage der Dinge für wahrscheinlich hält (BGH, NJW-RR 2003, 69 [70]; NJW 1995, 2111 [2112]). Allerdings entspricht es der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Bamberg (z.B. Beschluss vom 31.03.2020, Az. 3 U 57/19, BeckRS 2020, 9901 – in Auseinandersetzung mit der Rspr. des BGH, NJW 2020, 1740; vgl. auch OLG Bamberg, Urteil vom 18.03.2021, Az. 1 U 341/19, unveröff.), dass jedenfalls dann keine Beweisaufnahme geboten ist, wenn die zum Beweis gestellte Behauptung ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich aufgestellt worden ist (siehe auch BGH, Hinweisbeschluss vom 15.09.2021, Az. VII ZR 2/21, BeckRS 2021, 3... Rdnrn. 24 ff.).
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Der Kläger hat ohne greifbare Anhaltspunkte vortragen lassen, im streitgegenständlichen Fahrzeug – also im Wohnmobil Sun Living – sei die vorgenannte Abschalteinrichtung verbaut.
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Für die Richtigkeit dieser Behauptung sind nicht die geringsten greifbaren Anhaltspunkt vorgetragen. Konkrete Indizien für die Richtigkeit der Behauptung sind nicht aufgezeigt.
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Derartige Indizien könnten sich etwa aus publizierten behördlichen oder sonstigen Untersuchungen zum klägerischen Wohnmobil ergeben, aus eigenen Ermittlungen und Untersuchungen des Klägers, aus einem behördlich angeordneten Rückruf für den Sun Living, aus Verlautbarungen oder Maßnahmen des KBA und aus vielem mehr. Nichts dergleichen ist für den Kläger dargelegt worden. So liegt für das Fahrzeug des Klägers insbesondere kein verpflichtender Rückruf des KBA wegen der hier beanstandeten Einrichtung der Motorsteuerung vor.
39
Aus dem tatsächlichen Abgasverhalten können entgegen der Auffassung der Klägervertreter keine Indizien für das Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung abgeleitete werden. Dies deshalb nicht, weil die im normierten NEFZ-Prüfstandlauf ermittelten gesetzlichen Grenzwerte durchaus im realen Fahrbetrieb abweichen können; erst ab der Abgasnorm Euro-6d-TEMP muss ein Fahrzeugmotor auch außerhalb des unter normierten Bedingungen stattfindenden NEFZ-Prüfstandlaufs im Rahmen einer so genannten RDE-Fahrt bestimmte Abgaswerte einhalten. Das klägerische Wohnmobil Sun Living weist aber nicht diese, sondern die Abgasnorm Euro 5 auf. Etwaige Grenzwertüberschreitungen im realen Fahrbetrieb haben bei dieser Abgasnorm deshalb keine indizielle Bedeutung für das Vorliegen etwaiger Unregelmäßigkeiten (vgl. nur OLG Bamberg, Hinweisbeschluss vom 30.08.2021, Az. 3 U 18/20, unveröff., OLG Stuttgart, Urteil vom 16.06.2020, Az. 16a U 228/19, BeckRS 2020, 1... Rdnr. 87; OLG Celle, Urteil vom 13.11.2019, Az. 7 U 367/18, BeckRS 2019, 2... Rdnr. 49). Einen Gleichlauf zwischen den im NEFZ-Prüfzyklus gemessenen und den auf der Straße erreichten NOx-Werten sieht insbesondere der europäische Gesetzgeber für die hier betroffene Abgasnorm gerade (noch) nicht vor (vgl. auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 30.10.2020, Az. 17 U 296/19, BeckRS 2020, 2... Rdnr. 55). Entsprechend heißt es im 15. Erwägungsgrund der VO (EG) 715/2007 wie folgt:
„Die Kommission sollte prüfen, ob der Neue Europäische Fahrzyklus, der den Emissionsmessungen zugrunde liegt, angepasst werden muss. Die Anpassung oder Ersetzung des Prüfzyklus kann erforderlich sein, um Änderungen der Fahrzeugeigenschaften und des Fahrerverhaltens Rechnung zu tragen. Überprüfungen können erforderlich sein, um zu gewährleisten, dass die bei der Typgenehmigungsprüfung gemessenen Emissionen denen im praktischen Fahrbetrieb entsprechen. Der Einsatz transportabler Emissionsmesseinrichtungen und die Einführung des „not-to-exceed“-Regulierungskonzepts (der Hersteller muss gewährleisten, dass sein Fahrzeug in allen Betriebszuständen die Grenzwerte nicht überschreitet) sollten ebenfalls erwogen werden“.
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3. Der Kläger hat gegen die Beklagte überdies keinen Anspruch aus §§ 823 Abs. 2, 31 BGB in Verbindung mit § 263 Abs. 1 StGB.
41
So liegt eine relevante Täuschungshandlung liegt nämlich nur dann vor, wenn der Täter eine bewusst unwahre Erklärung abgibt. Demgegenüber fehlt der erforderliche Täuschungswille bei demjenigen, der seine unrichtigen Behauptungen für wahr hält (OLG Frankfurt a.M., Hinweisbeschluss vom 17.2.2020, Az. 12 U 353/19, BeckRS 2020, 2626). Aus den dargestellten Gründen fehlen belastbare Anhaltspunkte für solch ein Bewusstsein bei der Beklagten.
42
4. Gleichermaßen hat der Kläger die Voraussetzungen für einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV nicht dargetan, denn auch dieser setzt Vorsatz zumindest im Hinblick auf die Unzulässigkeit der Abschalteinrichtung voraus, ohne die das Schutzgesetz nicht verletzt ist.
43
Im Übrigen kommt §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV kein Schutzgesetzcharakter zu Gunsten eines Autokäufers zu (BGH, NJW 2020, 1962 [1971]; OLG Bamberg, Urteil auf Grund der Verhandlung vom 22.09.2021, Az. 8 U 24/21, unveröff.).
B.
44
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.
45
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und 2 ZPO.
C.
46
Der Streitwert wurde gemäß §§ 63, 48 Abs. 2 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO festgesetzt, wobei weder dem Feststellungsantrag zu 2.) ein eigenständiger Wert zuzumessen war (vgl. dazu OLG Naumburg, NJW-RR 2012, 1213 [Ls]) noch dem Freistellungsbegehren zu 4.) als Nebenforderungen im Sinne des § 43 Abs. 1 GKG. Der Antrag zu 3.) ist mit 5.000 € bemessen worden.