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LG Augsburg, Endurteil v. 11.04.2022 – 112 O 2445/21
Titel:

Sittenwidrige Schädigung, Darlegungslast, Abschalteinrichtung, Substantiierter Sachvortrag, Beweisaufnahme, Sachverhaltsausforschung, Sekundäre Darlegungslast

Schlagworte:
Sittenwidrige Schädigung, Darlegungslast, Abschalteinrichtung, Substantiierter Sachvortrag, Beweisaufnahme, Sachverhaltsausforschung, Sekundäre Darlegungslast
Rechtsmittelinstanzen:
OLG München, Hinweisbeschluss vom 01.07.2022 – 27 U 2851/22
OLG München, Beschluss vom 22.09.2022 – 27 U 2851/22
BGH, Urteil vom 03.12.2025 – VIa ZR 1452/22

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf bis zu 35.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

1
Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche nach einem Pkw-Kauf im Zusammenhang mit dem sog. „Diesel-Abgasskandal“.
2
Die Klagepartei erwarb am 3.3.2016 das streitgegenständliche Fahrzeug BMW 318D zum Kaufpreis von 38.700 €. Der km-Stand bei Kauf betrug 0 km. Erstzulassung war am 3.3.2016. Der Kilometerstand am 21.02.2022 betrug 70.022 km.
3
Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor des Typs B 47 ausgestattet. Herstellerin des im Fahrzeug verbauten Motors ist die Beklagte.
4
Das streitgegenständliche Fahrzeug ist nicht von einem verbindlichen Rückrufbescheid des KBA betroffen.
5
Die Klagepartei trägt im Wesentlichen vor, im streitgegenständlichen Fahrzeug seien durch die Beklagte vorsätzlich unzulässige Abschalteinrichtungen implementiert worden. Es seien insbesondere folgende Abschalteinrichtungen vorhanden: Prüfstanderkennung, Thermofenster, „Kaltaufheizen“.
6
Die Beklagte hafte insbesondere aus § 826 BGB sowie § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB und § 831 BGB.
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Die Klagepartei beantragt:
I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei Euro 33.649,88 nebst. Zinsen aus Euro 33.649,88 hieraus in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 29.04.2021 zu bezahlen, Zug-um-Zug gegen die Übereignung und Herausgabe des PKW Typs BMW 318d, ….
II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei Euro 7.990,22 Deliktszinsen zu bezahlen, Zug-um-Zug gegen die Übereignung und Herausgabe des PKW Typs BMW 318d, FIN: ….
III. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des in Antrag I genannten Fahrzeugs seit dem 29.04.2021 in Verzug befindet.
IV. Die Beklagte wird verurteilt, die Klagepartei von den Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von Euro 1.873,06 vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten freizustellen.
8
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
9
Die Beklagte trägt im Wesentlichen vor, dass das klägerische Vorbringen ins Blaue hinein erfolge und somit unsubstantiiert sei.
10
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verbandlung vom 28.2.2022 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.
I.
12
Die Klagepartei hat keinen Anspruch auf deliktischen Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Erwerb des streitgegenständlichen Fahrzeugs gegenüber der Beklagten als Herstellerin des Motors.
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1. Es besteht kein Anspruch aus § 826 BGB.
14
Der Anspruch erfordert eine vorsätzliche, sittenwidrige Schädigung.
15
Die Klagepartei hat allerdings keinerlei schlüssige Anhaltspunkte vorgetragen, welche das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Form einer Prüfstanderkennung, eines Thermofensters oder eines „Kaltaufheizens“, welche vorsätzlich in Verkehr gebracht worden, um die Kunden sittenwidrig zu schädigen, möglich erscheinen lassen.
16
a) Objektiv sittenwidrig ist nach der Rechtsprechung ein Verhalten, das nach Inhalt oder Gesamtcharakter, der durch zusammenfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermittein ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt, das heißt mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht vereinbar ist. Dass das Verhalten gegen vertragliche Pflichten oder das Gesetz verstößt, unbillig erscheint oder einen Schaden hervorruft, genügt nicht. Insbesondere die Verfolgung eigener Interessen bei der Ausübung von Rechten ist im Grundsatz auch dann legitim, wenn damit eine Schädigung Dritter verbunden ist. Hinzutreten muss eine besondere Verwerflichkeit des Verhaltens, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zu Tage tretenden Gesinnung oder den eintretenden Folgen ergeben kann.
17
Subjektiv ist zwar kein Bewusstsein der Sittenwidrigkeit erforderlich, allerdings muss der Schädiger die Tatumstände kennen, die sein Verhalten als sittenwidrig erscheinen lassen.
18
b) Im vorliegenden Fall wurde schon gar nicht substantiiert vorgetragen, dass in das Fahrzeug der Klagepartei eine Software eingebaut ist, die eine unzulässige, vorsätzlich programmierte Abschalteinrichtung bzw. Prüfstanderkennung darstellt.
19
Der Vortrag sowohl zum Vorliegen einer Abschalteinrichtung im streitgegenständlichen Motor als auch zu den eine Sittenwidrigkeit begründenden Umständen ist als unsubstantiiert anzusehen und deswegen einer Beweisaufnahme nicht zugänglich.
20
Dabei hat das Gericht nicht verkannt, dass die Klagepartei im Rechtsstreit grundsätzlich auch solche Tatsachen behaupten darf, über deren Vorliegen sie kein sicheres Wissen hat und ein solches auch nicht erlangen kann. Eine Partei kann dann genötigt sein, eine von ihr nur vermutete Tatsache zu behaupten und unter Beweis zu stellen. Ein solches prozessuales Vorgehen wird jedoch dann unzulässig, wenn eine Partei ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhaltes willkürlich Behauptungen „aufs Geratewohl“ oder „ins Blaue hinein“ aufstellt, was nur dann angenommen werden darf, wenn es angeglichen tatsächlichen Anhaltspunkten für die Richtigkeit der betreffenden Behauptung fehlt (OLG München, NJW-RR 2020, 664).
21
Im vorliegenden Fall fehlt es für das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung, welche in der Lage ist, den Prüfstandbetrieb zu erkennen an jeglichen tatsächlichen Anhaltspunkten. Die Klagepartei trägt letztlich ins Blaue hinein vor, dass der Motor im streitgegenständlichen Fahrzeug eine Abschaltvorrichtung enthalte. Tatsächliche Anhaltspunkte hierfür werden nicht substantiiert vorgetragen. Die Klagepartei äußert lediglich Vermutungen, die im Endeffekt darauf beruhen, dass es derartige Einrichtungen an anderen Motoren gibt bzw. dass Messungen überhöhte Werte festgestellt hätten. Das reicht nicht aus. Selbst die Tatsache, dass es für ein Fahrzeug einen (verpflichtenden) Rückruf im Zusammenhang mit dem Emissionsverhalten gegeben hat, reicht für sich genommen nicht aus und entbindet die Klagepartei nicht von ihrer Darlegungslast (BGH, Beschluss vom 29.09.2021, BeckRS 2021, 33038).
22
Bloße Spekulationen und Verdachtsäußerungen reichen nicht, um einen einer Beweisaufnahme zugänglichen substantiierten Klagevortrag zu konstituieren, sondern stellen eine rechtsmissbräuchliche, mit dem zivilrechtlichen Beibringungsgrundsatz nicht vereinbare Sachverhaltsausforschung dar (OLG Köln, Hinweisbeschluss vom 09.01.2019, Az.: 28 U 36/18; OLG Köln, Urteil vom 11.04.2019, Az. 3 U 67/18; OLG München, Hinweisbeschluss vom 22.03.2019, Az. 21 U 533/19). Vor diesem Hintergrund kam für das Gericht eine Beweiserhebung nicht in Betracht. Diese darf gerade nicht der bloßen Ausforschung dienen.
23
Da die darlegungsbelastete Klagepartei keine konkreten Anhaltspunkte für ihre Behauptungen vorbringen kann, sind auch Darlegungserleichterungen in Form einer sekundären Darlegungslast nicht gerechtfertigt. Diese Grundsätze gelangen erst dann zur Anwendung, wenn seitens der darlegungsbelasteten Partei zumindest mit einiger Substanz vorgetragen und greifbare tatsächliche Anhaltspunkte für ihre Behauptungen dargetan worden sind. Die Grundsätze der sekundären Darlegungslast sind hingegen nicht dazu gedacht, die darlegungsbelastete Partei von dem Erfordernis jeglichen schlüssigen Sachvortrages zu entbinden (vgl. OLG Köln. Urteil vom 11.04.2019. Az. 3 U 67/18; OLG Stuttgart, Urteil vom 30.07.2019, Az. 10 U 134/19). Es ist die persönliche Entscheidung der Klagepartei, eine Klage bereits zu einem Zeitpunkt zu erheben, in dem für die Richtigkeit der zentralen anspruchsbegründenden Tatsachen weder im Rahmen privater noch im Rahmen behördlicher Ermittlungen Erkenntnisse welcher Art auch immer zutage getreten sind.
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2. Auch ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB kommt vorliegend nicht in Betracht. Hierfür wäre eine zurechenbare vorsätzliche Täuschung im Sinne eines Betruges erforderlich. Eine solche kann nach den obigen Ausführungen aber gerade nicht festgestellt werden.
25
3. Ein Anspruch aus § 831 BGB scheitert ebenfalls an einem substantiiert vorgetragenen deliktisch relevanten Handeln der Beklagten.
26
4. Mangels Bestehens einer Hauptforderung waren auch keine Nebenforderungen zuzusprechen.
II.
27
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.