Inhalt

LG Regensburg, Endurteil v. 07.04.2022 – 43 O 99/21
Titel:

Passivlegitimation, Sittenwidrigkeit, Herstellerhaftung, Abschalteinrichtung, Beweislast, Sachvortrag, Gesamtrechtsnachfolge

Schlagworte:
Passivlegitimation, Sittenwidrigkeit, Herstellerhaftung, Abschalteinrichtung, Beweislast, Sachvortrag, Gesamtrechtsnachfolge
Rechtsmittelinstanz:
OLG Nürnberg, Endurteil vom 26.11.2025 – 2 U 1231/22

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 19.099,41 € festgesetzt.

Tatbestand

1
Die Klageseite macht gegen die Beklagten Ansprüche im Zusammenhang mit dem sog. Abgasskandal geltend.
2
Die Klageseite erwarb am 01.06.2016 als Gebrauchtwagen ein Fahrzeug der Marke Opel, Typ Zafira Tourer, Euro 6, mit einem Kilometerstand von 9.780 km (Anlage K1). Der Kilometerstand des streitgegenständlichen Fahrzeuges betrug am 18.02.2022 87.391 km (Anlage K19a).
3
Das Kraftfahrtbundesamt erließ einen Rückrufbescheid mit der KBA-Referenznummer … (Pressemitteilung vom 26.01.2020). In der Pressemitteilung ist ausgeführt:
„Dem Hersteller wurde aufgegeben, die bereits für die freiwillige Maßnahme freigegebene Verbesserungsmaßnahmen unverzüglich auf alle betroffenen Fahrzeuge auszudehnen, um die unzulässigen Abschalteinrichtungen aus den betroffenen Fahrzeugen zu entfernen.“
4
Die Klageseite behauptet, das streitgegenständliche Fahrzeug emittiere im Realbetrieb weitaus höhere Mengen an Stickoxiden und anderen Schadstoffen als in der EU-Typengenehmigung angegeben. Dies sei u.a. auf mehrere in der Motorsteuerung implementierte Abschalteinrichtungen zurückzuführen. Die Klageseite hätte bei Kenntnis dieser Umstände das streitgegenständliche Fahrzeug nicht erworben, und es sei ein mit der Klage verfolgter Schaden entstanden. Auch ein Software-Update könne daran nichts ändern.
5
Die Klageseite ist der Ansicht, eine solche Abschalteinrichtung verstoße gegen geltendes Recht und ihr Einsatz stelle eine sittenwidrige Schädigung durch die Beklagten dar. Sie ist der Meinung, sie habe einen Schadensersatzanspruch gem. § 311 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 BGB, § 826 BGB, § 823 Abs. 2 i.V.m. § 263 StGB, § 823 Abs. 2 i.V.m. § 27 EG-FGV und gem. § 831 BGB.
6
Die Klagepartei hat ihre Klage mit Schriftsatz vom 07.06.2021 gegen die Beklagte zu 2) erweitert.
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Die Klagepartei beantragt zuletzt:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerpartei EUR 22.800,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit abzüglich einer im Termin zur mündlichen Verhandlung zu beziffernden Nutzungsentschädigung Zug-um-Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeuges Opel Zafira Tourer mit der Fahrgestellnummer … zu zahlen.
8
Die Beklagten beantragen:
Klageabweisung.
9
Die Beklagte zu 1) rügt ihre passivlegitimation und führt hierzu aus, sie habe weder das Fahrzeug hergestellt noch in Verkehr gebracht. Sie habe erst Ende Juni 2017 im Zuge des Verkaufs des Opel-Konzerns an die Peugeot S.A. ihren heutigen Geschäftsbetrieb im Wege der Einzelrechtsnachfolge übernommen. Herstellerin des streitgegenständlichen Fahrzeugs sei damit die Beklagte zu 2), die mit der Beklagten zu 1) weder identisch noch konzernverbunden sei.
10
Darüber hinaus führen die Beklagten an, dass das streitgegenständliche Fahrzeug der Emissionsklasse Euro 6 auf Grundlage der Typgenehmigung vom 3. Juli 2015 zum Straßenverkehr bis heute ohne Einschränkung zugelassen sei. Das Fahrzeug entspräche allen gesetzlichen Anforderungen der Emmissionsklasse Euro 6. Eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung der Klagepartei liege nicht vor.
11
Das Gericht hat mit Zustimmung der Parteien durch Beschluss vom 21.01.2022 gem. § 128 Abs. 2 ZPO das schriftliche Verfahren angeordnet und als Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht, den 18.02.2022 bestimmt.

Entscheidungsgründe

12
Die zulässige Klage ist unbegründet.
I.
13
Hinsichtlich der Beklagten zu 1) scheitert die Klage bereits mangels Passivlegitimation.
14
Ausweislich des von Seiten der Beklagten zu 1) vorgelegten Handelsregisterauszugs (vgl. Anlage B 1) wurde die … am 25.01.2013 aufgrund Gesellschaftsvertrags vom 12.12.2012 in das Handelsregister B des Amtsgerichts Darmstadt unter HRB … eingetragen. Gegenstand des Unternehmens war „die Erbringung von Dienstleistungen jeder Art in Bezug auf die Herstellung und den Vertrieb von Beförderungsmitteln, insbesondere von Kraftfahrzeugen (…)“. Am 11.12.2015 wurde die Änderung der Firmierung des Unternehmens in … in das bereits genannte Handelsregister des Amtsgerichts Darmstadt eingetragen. Am 10.05.2017 wurde die erneut geänderte Firmierung des Unternehmens in „…“ in das eben genannte Handelsregister eingetragen. Am 01.06.2017 wurde in das Handelsregister B des Amtsgerichts Darmstadt unter der Nr. HRB … der Gegenstand des Unternehmens aufgrund Gesellschafterversammlung vom 23.05.2017 verändert in das Handelsregister eingetragen, der ab diesem Zeitpunkt lautete wie folgt „Herstellung und der Vertrieb von Beförderungsmitteln, insbesondere von Kraftfahrzeugen, von Teilen, Bestandteilen und Zubehör von Beförderungsmitteln (…)“. Die Beklagte zu 1) hat bestritten, dass sie Gesamtrechtsnachfolgerin der Herstellerin ist, da sie ihren Geschäftsbetrieb ausweislich des eben benannten Handelsregisterauszugs (vgl. Anlage B 1) erst im Jahre 2017 im Wege der Einzelrechtsnachfolge erworben habe. Der Kläger konnte eine Gesamtrechtsnachfolge der Beklagten zu 1) nicht substantiiert vortragen. Eine herstellende Tätigkeit vor dem 10.05.2017 der Beklagten zu 1) ergibt sich aus dem Handelsregisterauszug gerade nicht und wurde von Seiten des Klägers nicht nachgewiesen.
15
Der Kläger konnte auch nicht anderweitig eine Haftung der Beklagten zu 1) für Verbindlichkeiten der Beklagte zu 2) näher darlegen bzw. hinreichend konkret dartun. Die Beklagte zu 1) ist nicht Herstellerin des Fahrzeugs bzw. des streitgegenständlichen Motors, so dass sich daraus auch keine Passivlegitimation der Beklagten zu 1) ergibt.
II.
16
1. Dem Kläger steht gegen die Beklagte zu 2) kein Schadensersatzanspruch nach § 826 BGB oder § 823 BGB in Verbindung mit einem Schutzgesetz zu.
17
Es lässt sich nicht feststellen, dass das Verhalten der für die Beklagte zu 2) handelnden Personen deshalb als sittenwidrig zu qualifizieren wäre, weil sie den streitgegenständlichen Motortyp mit einer temperatur-, luftdruck- und motorendrehzahlabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems ausgestattet und in den Verkehr gebracht haben. Ob diese Parametrierung des Emissionskontrollsystems eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne der (unions-)rechtlichen Vorschriften darstellt, kann dabei dahinstehen.
18
a) Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 13. Juli 2021 – VI ZR 128/20 Rn. 11, WM 2021, 1609; Urteil vom 30. Juli 2020 – VI ZR 5/20 Rn. 29, ZIP 2020, 1715; Urteil vom 25. Mai 2020 – VI ZR 252/19 Rn. 15, BGHZ 225, 316; Urteil vom 12. März 2020 – VII ZR 236/19 Rn. 24, VersR 2020, 1120; jeweils m.w.N.). Schon zur Feststellung der objektiven Sittenwidrigkeit kann es daher auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Handelnden ankommen, die die Bewertung seines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen. Die Verwerflichkeit kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben (BGH, Urteil vom 13. Juli 2021 – VI ZR 128/20 Rn. 11, WM 2021, 1609; Urteil vom 30. Juli 2020 – VI ZR 5/20 Rn. 29, ZIP 2020, 1715; Urteil vom 25. Mai 2020 – VI ZR 252/19 Rn. 15, BGHZ 225, 316). Insbesondere bei mittelbaren Schädigungen kommt es ferner darauf an, dass den Schädiger das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, gerade auch in Bezug auf die Schäden desjenigen trifft, der Ansprüche aus § 826 BGB geltend macht (BGH, Beschluss vom 9. März 2021 – VI ZR 889/20 Rn. 12, VersR 2021, 661; Beschluss vom 19. Januar 2021 – VI ZR 433/19 Rn. 14, ZIP 2021, 297; Urteil vom 30. Juli 2020 – VI ZR 5/20 Rn. 29, ZIP 2020, 1715; Urteil vom 25. Mai 2020 – VI ZR 252/19 Rn. 15, BGHZ 225, 316; BGH, Urteil vom 16. September 2021 – VII ZR 322/20 –, Rn. 13, juris).
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b) Nach diesen Grundsätzen reicht der Umstand, dass die Abgasrückführung im Fahrzeug der Klageseite nach ihrem Sachvortrag durch eine parameterabhängige Steuerung des Emissionskontrollsystems anhand gewisser Parameter reduziert bzw. deaktiviert werde, nicht aus, um dem Verhalten der für die Beklagte zu 2) handelnden Personen ein sittenwidriges Gepräge zu geben.
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Selbst bei Unterstellung, dass eine derartige parameterbeeinflusste Steuerung der Abgasrückführung als unzulässige Abschalteinrichtung zu qualifizieren ist, wäre der darin liegende Gesetzesverstoß für sich genommen nicht geeignet, den Einsatz dieser Steuerungssoftware durch die für die Beklagte zu 2) handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen zu lassen. Für die Sittenwidrigkeit eines Verhaltens genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 2020 – VII ZR 236/19 Rn. 24, VersR 2020, 1120 m.w.N.). So setzt die Annahme von Sittenwidrigkeit in diesen Fällen jedenfalls voraus, dass diese Personen bei der Entwicklung und/oder Verwendung der temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen. Fehlt es hieran, ist bereits der objektive Tatbestand der Sittenwidrigkeit nicht erfüllt (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juli 2021 – VI ZR 1154/20 Rn. 13, zVb; Urteil vom 13. Juli 2021 – VI ZR 128/20 Rn. 13, WM 2021, 1609; Beschluss vom 9. März 2021 – VI ZR 889/20 Rn. 28, VersR 2021, 661; Beschluss vom 19. Januar 2021 – VI ZR 433/19 Rn. 19, ZIP 2021, 297; BGH, Urteil vom 16. September 2021 – VII ZR 322/20 –, Rn. 16, juris).
21
c) Ein solches Vorstellungsbild der für die Beklagte zu 2) handelnden Personen lässt sich nicht feststellen.
22
aa) Ein solches Vorstellungsbild der für die Beklagte zu 2) handelnden Personen ergibt sich nicht aus einer Prüfstandsbezogenheit der Steuerung des Emissionskontrollsystems.
23
(1) Die Tatsache, dass eine Manipulationssoftware ausschließlich im Prüfstand die Abgasreinigung verstärkt aktiviert, indiziert eine arglistige Täuschung der Genehmigungsbehörden. Das Kriterium der Prüfstandsbezogenheit ist grundsätzlich geeignet, um zwischen nur unzulässigen Abschalteinrichtungen und solchen, deren Implementierung die Kriterien einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung erfüllen können, zu unterscheiden (BGH, Beschluss vom 29. September 2021 – VII ZR 126/21 –, Rn. 18, juris).
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Nach dem Vortrag der Klageseite ist im streitgegenständlichen Motor eine Steuerung des Emissionskontrollsystems verbaut, die im Straßenbetrieb und auf dem Prüfstand gleichermaßen greifen. Eine Prüfstandsbezogenheit der Parameter lässt sich gerade nicht feststellen. Dass die Parameter derart sind, dass die Abgasrückführung häufig nicht bzw. nicht maximal funktioniert, ändert an der fehlenden Prüfstandsbezogenheit nicht.
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Bei einer Abschalteinrichtung, die auf und außerhalb des Prüfstands im Grundsatz in gleicher Weise arbeitet, kann aber bei Fehlen sonstiger Anhaltspunkte nicht ohne Weiteres unterstellt werden, dass die für die Beklagte zu 2) handelnden Personen in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen, so dass es bereits deswegen an der objektiven Sittenwidrigkeit fehlt.
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(2) Soweit die Klageseite vorbringt, dass die gewählte Parametrierung unterscheide zwischen Prüfbedingungen und dem Normalbetrieb, so ist dies unbeachtlich.
27
(a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs schlüssig und erheblich, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 11. März 2021 – VII ZR 196/18 Rn. 43, BauR 2021, 1183 = NZBau 2021, 316; Beschluss vom 4. November 2020 – VII ZR 261/18 Rn. 14, BauR 2021, 593 = NZBau 2021, 178; Beschluss vom 16. November 2016 – VII ZR 314/13 Rn. 22, BauR 2017, 306; jeweils m.w.N.). Die Angabe näherer Einzelheiten ist nicht erforderlich, soweit diese für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind. Das Gericht muss nur in die Lage versetzt werden, aufgrund des tatsächlichen Vorbringens der Partei zu entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen des geltend gemachten Rechts vorliegen. Sind diese Anforderungen erfüllt, ist es Sache des Tatrichters, in die Beweisaufnahme einzutreten und dabei gegebenenfalls die benannten Zeugen oder die zu vernehmende Partei nach weiteren Einzelheiten zu befragen oder einem Sachverständigen die beweiserheblichen Streitfragen zu unterbreiten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Januar 2012 – 1 BvR 1819/10, WM 2012, 492, juris Rn. 16; BGH, Urteil vom 13. Juli 2021 – VI ZR 128/20 Rn. 20, WM 2021, 1609; Urteil vom 18. Mai 2021 – VI ZR 401/19, MDR 2021, 871, juris Rn. 19; Beschluss vom 28. Januar 2020 – VIII ZR 57/19 Rn. 7, ZIP 2020, 486; jeweils m.w.N.).
28
Diese Grundsätze gelten insbesondere dann, wenn die Partei keine unmittelbare Kenntnis von den ihrer Behauptung zugrunde liegenden Vorgängen hat. Eine Partei darf auch von ihr nur vermutete Tatsachen als Behauptung in einen Rechtsstreit einführen, wenn sie mangels entsprechender Erkenntnisquellen oder Sachkunde keine sichere Kenntnis von Einzeltatsachen hat (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 2021 – VI ZR 128/20 Rn. 21, WM 2021, 1609; Beschluss vom 28. Januar 2020 – VIII ZR 57/19 Rn. 8, ZIP 2020, 486; Urteil vom 10. Januar 1995 – VI ZR 31/94, VersR 1995, 433, juris Rn. 17). Gemäß § 403 ZPO hat die Partei, die die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragen will, die zu begutachtenden Punkte zu bezeichnen. Dagegen verlangt das Gesetz nicht, dass der Beweisführer sich auch dazu äußert, welche Anhaltspunkte er für die Richtigkeit der in die Sachkenntnis des Sachverständigen gestellten Behauptung habe (BGH, Beschluss vom 14. Januar 2020 – VI ZR 97/19 Rn. 8, VersR 2020, 1069).
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Unbeachtlich ist der auf Vermutungen gestützte Sachvortrag einer Partei erst dann, wenn die unter Beweis gestellten Tatsachen so ungenau bezeichnet sind, dass ihre Erheblichkeit nicht beurteilt werden kann, oder wenn sie zwar in das Gewand einer bestimmt aufgestellten Behauptung gekleidet, aber aufs Geratewohl gemacht, gleichsam „ins Blaue“ aufgestellt, mit anderen Worten, aus der Luft gegriffen sind und sich deshalb als Rechtsmissbrauch darstellen (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 2021 – VI ZR 128/20 Rn. 22, WM 2021, 1609; Beschluss vom 28. Januar 2020 – VIII ZR 57/19 Rn. 8, ZIP 2020, 486; Urteil vom 20. Februar 2014 – VII ZR 26/12 Rn. 26, BauR 2014, 1023; Urteil vom 14. Januar 1993 – VII ZR 185/91, BGHZ 121, 210, juris Rn. 26). Insoweit ist allerdings Zurückhaltung geboten; in der Regel wird nur das Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte die Annahme eines Rechtsmissbrauchs rechtfertigen können (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 2021 – VI ZR 128/20 Rn. 22, WM 2021, 1609; Beschluss vom 28. Januar 2020 – VIII ZR 57/19 Rn. 8, ZIP 2020, 486; Urteil vom 14. Januar 1993 – VII ZR 185/91, BGHZ 121, 210, juris Rn. 26, BGH, Urteil, vom 16. September 2021 – VII ZR 322/20 –, Rn. 21-23, juris).
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(b) Nach diesen Grundsätzen ist der Vortrag der Klageseite, das Emissionskontrollsystem unterscheide zwischen Prüfbedingungen und dem Normalbetrieb, unbeachtlich, denn die Klageseite bringt außer der pauschalen Behauptung keinerlei tatsächliche Anhaltspunkte für die Richtigkeit vor.
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(3) Soweit die Klageseite vorbringt, das On-Board-Diagnosesystem unterdrücke Warnhinweise, ist das prozessual unbeachtlich.
32
Die Klageseite zeigt keinerlei tatsächliche Anhaltspunkte für die Richtigkeit dieser Behauptung auf und solche sind auch nicht ersichtlich.
33
bb) Weitere Umstände, die auf eine sittenwidrige Bewusstseinslage der Beklagten zu 2) schließen lassen, sind weder prozessual beachtlich dargelegt noch sind diese ersichtlich.
34
cc) Soweit die Klageseite behauptet, die für die Beklagte zu 2) handelnden Personen hätten die Rechtswidrigkeit der Abschalteinrichtung gekannt, ist dieses Vorbringen prozessual unbeachtlich.
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Tatsächliche Anhaltspunkte für die Richtigkeit dieser Behauptung zeigt die Klageseite nicht auf und sind auch nicht ersichtlich.
36
d) Unabhängig von den vorstehenden Ausführungen kann gegen die Beklagte zu 2) jedenfalls im maßgeblichen Zeitraum des Gebrauchtwagenkaufs (hier: Juni 2016) in einer Gesamtschau kein Sittenwidrigkeitsvorwurf erhoben werden.
37
Zu diesem Zeitpunkt hatte die Beklagte zu 2) das Software-Update zur Verbesserung der Emissionsminderungsleistung für den streitgegenständlichen Fahrzeugtyp bereits fertig entwickelt (Frühjahr 2016) und dem Kraftfahrt-Bundesamt zur Freigabe vorgestellt, die in der Folge erfolgte. Darüber hinaus hatte die Beklagte zu 2) die Öffentlichkeit bereits ab Ende 2015 über die in Arbeit befindliche Verbesserungsmaßnahme informiert.
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2. Die Beklagte zu 2) haftet auch nicht gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV oder den Normen der Verordnung (EG) Nr. 715/2007.
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Wie der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seinen Urteilen vom 25. Mai 2020 (VI ZR 252/19 Rn. 72 ff., BGHZ 225, 316) und 30. Juli 2020 (VI ZR 5/20 Rn. 10 ff., ZIP 2020, 715) ausgeführt hat, liegt das Interesse, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, nicht im Schutzbereich dieser Bestimmungen.
40
3. Eine Haftung aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB scheitert jedenfalls an der erforderlichen Stoffgleichheit des erstrebten rechtswidrigen Vermögensvorteils mit einem etwaigen Vermögensschaden (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 – VI ZR 5/20 –, Rn. 24 ff., juris).
41
4. Auch ein Anspruch der Klageseite aus §§ 826, 831 BGB besteht aus den vorgenannten Gründen nicht. Vertragliche Ansprüche oder solche aus vorvertraglicher Haftung (§ 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 3 BGB) scheiden mangels rechtsgeschäftlicher oder rechtsgeschäftsähnlicher Beziehungen zwischen den Parteien aus.
III.
42
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.
III.
43
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit fußt auf § 709 S. 1, 2 ZPO.