Titel:
Krankenhausbehandlung, Erinnerung, Kostenfestsetzung, Akteneinsicht, Klinikum, Aktenversendungspauschale, Patientenakte, Transport, Auslagen, Hauptsacheverfahren, Rechnung, Pauschale, Anlage, DVD, Art und Weise, Sinn und Zweck, Interesse der Allgemeinheit
Schlagworte:
Krankenhausbehandlung, Erinnerung, Kostenfestsetzung, Akteneinsicht, Klinikum, Aktenversendungspauschale, Patientenakte, Transport, Auslagen, Hauptsacheverfahren, Rechnung, Pauschale, Anlage, DVD, Art und Weise, Sinn und Zweck, Interesse der Allgemeinheit
Rechtsmittelinstanz:
LSG München, Beschluss vom 22.09.2025 – L 12 SF 185/22
Fundstelle:
BeckRS 2022, 61753
Tenor
I. Auf die Erinnerung vom 02.05.2022 wird die Kostenrechnung vom 28.03.2022 dahingehend abgeändert, dass anstelle eines Betrages in Höhe von 12.- Euro nach der KV Nr. 9003 ein Betrag in Höhe von 5.- Euro nach der KV Nr. 9000 Ziffer 3 festgesetzt wird.
II. Das Erinnerungsverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
III. Die Beschwerde wird zugelassen.
Gründe
1
Die Beteiligten streiten um den Anfall einer Aktenversendungspauschale in Höhe von 12.- Euro nach der KV Nr. 9003.
2
Im Hauptsacheverfahren S 10 KR 624/21 streiten die EF und das Klinikum B. um den Vergütungsanspruch von erbrachter stationärer Krankenhausbehandlung.
3
Die im dortigen Verfahren beklagte EF beantragte mit Schreiben vom 21.09.2021 die Gewährung von Akteneinsicht in die Patientenakte der dortigen Klägerin. Die Akten wurden von der Klägerin mit Schreiben vom 15.03.2022 auf CD zur Verfügung gestellt.
4
Mit Schreiben vom 28.03.2022 übersandte das Hauptsachegericht der EF zur Akteneinsicht eine CD Patientenakte per Post. Die CD wurde von der EF mit Schreiben vom 12.05.2022 zurückgeschickt.
5
Mit Kostenrechnung vom 28.03.2022 setzte die Kostenbeamtin des SG gegen die EF Gerichtskosten nach der KV Nr. 9003 wegen der Versendung von Akten auf Antrag je Sendung pauschal i.H.v. 12.- Euro fest.
6
Hiergegen hat die EF mit Schreiben vom 02.05.2022 Erinnerung eingelegt. Es sei eine Aktenversendungspauschale in Höhe von 12.- Euro in Rechnung gebracht worden. Die Überlassung von elektronischen Dateien sei aber in KV Nr. 9000 Ziffer 3 geregelt. Nach 9000 Ziffer 3 KV betrage die Pauschale für die in einem Arbeitsgang überlassenen bereitgestellten oder in einem Arbeitsgang auf demselben Datenträger überlassenen Dokumenten insgesamt höchstens 5.- Euro.
7
Die EG hat mit Schreiben vom 27.07.2022 mit verschiedenen Anlagen mitgeteilt, es werde die KV Nr. 9003 für angemessen gehalten. Des Weiteren werde wegen grundsätzlicher Bedeutung um Zulassung der Beschwerde gebeten.
8
Die Kostenbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen und die Akten dem Kostenrichter vorgelegt.
9
Die Erinnerung der EF gegen die Kostenfestsetzung der Kostenbeamtin des SG ist gem. § 66 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) zulässig und begründet.
10
Nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 GKG finden die Vorschriften des GKG für Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit nach dem SGG Anwendung, soweit nach dem SGG das GKG anzuwenden ist. Hierzu gehört der vorliegende Hauptsacherechtsstreit, weil in diesem weder die Klägerin noch die Beklagte zu dem in § 183 SGG genannten kostenprivilegierten Personenkreis gehören, für den Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit kostenfrei sind (§ 197 a Abs. 1 Satz 1, erster Halbsatz SGG). Gem. § 3 Abs. 2 GKG werden in diesem Fall Kosten nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zum GKG erhoben.
11
Nach der KV Nr. 9000 Ziffer 3 fallen für die Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien oder deren Bereitstellung zum Abruf anstelle der in den Nummern 1 und 2 genannten Ausfertigungen, Kopien und Ausdrucke je Datei 1,50 €, für die in einem Arbeitsgang überlassenen, bereitgestellten oder in einem Arbeitsgang auf denselben Datenträger übertragenen Dokumente insgesamt höchstens 5,00 Euro an. Nach der KV Nr. 9003 fallen als Pauschale für die bei der Versendung von Akten auf Antrag anfallenden Auslagen an Transport- und Verpackungskosten je Sendung 12.- Euro an.
12
Zur Auffassung des Gerichts ist vorliegend die KV Nr. 9000 Ziffer 3 anzuwenden. Die postalische Übersendung elektronischer Daten – wie hier einer CD – unterfällt der KV Nr. 9000 Ziffer 3. Die hierzu gefundene Literatur ist aber uneinheitlich.
13
Nach Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, Teil 1: Gerichtskostengesetz (GKG) Anlage 1 (zu § 3 Abs. 2) Kostenverzeichnis Teil 9 KV GKG Nr.9000 Rn. 42, BAYERN.RECHT kann aus den Motiven des Gesetzgebers zum 2. KostRMoG nicht der Schluss gezogen werden, dass auch eine elektronische Übermittlung der elektronisch gespeicherten Dateien erforderlich sei. Es komme nach dem Wortlaut nur darauf an, dass eine elektronisch gespeicherte Datei überlassen wird. Die Art und Weise der Überlassung sei gesetzlich nicht vorgeschrieben. Die elektronisch gespeicherte Datei könne also z.B. per Computer-Fax, E-Mail, DE-Mail oder insbesondere auf einem anderen zugelassenen elektronischen Datenübertragungsweg überlassen werden. Ausreichend sei aber auch, dass die auf einem Datenträger, also z.B. einer CD, einer DVD, einem USB-Speicherstick oder einer externen Festplatte gespeicherte Datei körperlich durch Übergabe des Datenträgers überlassen werde.
14
Nach BeckOK KostR/Klahr, 38. Ed. 1.7.2022, GKG KV 9000 Rn. 14 falle unter den Anwendungsbereich von KV 9000 Nr. 3 die Erhebung von Auslagen für die Übermittlung elektronisch gespeicherter Dateien oder deren Bereitstellung zum Abruf anstelle der in Nr. 1 und 2 genannten Ausfertigungen, Kopien und Ausfertigungen. Nach dem Wortlaut des Gesetzes komme es allein darauf an, dass eine elektronisch gespeicherte Datei übermittelt oder zum Abruf bereitgestellt werde. Für die Erhebung der Pauschale sei es folglich nicht maßgeblich, welchen Inhalt oder Umfang die Datei hat oder auf welchem Weg die Überlassung oder Bereitstellung erfolgt.
15
Dem entgegenstehen könnte die Gesetzesbegründung, vgl. BT-Drucksache 17/13537, S. 268, wonach durch die Änderung zu Nummer 9003 KV GKG „klarer zum Ausdruck kommen (soll), dass mit der Pauschale der Ersatz barer Auslagen gemeint ist“. Dem folgt das LG Kleve Beschluss vom 28.4.2015 – 171 Ns-102 Js 229/13/6/14, BeckRS 2015, 14943, BAYERN.RECHT soweit es ausführt, dass Sinn und Zweck der Änderung des Wortlautes der Nr. 9003 L2 GKG – unter Berücksichtigung der Begründung zum geänderten Wortlaut (BT – Drucksache 14/13537, S. 267,268) – nur die Klarstellung sein könne, dass die Aktenversendungspauschale allein Verpackungs- und Transportkosten – nicht sonstigen Verwaltungsaufwand – abgelte.
16
Die letztgenannte Auffassung zu Grunde gelegt, wäre zur Auffassung des Gerichts die KV Nr. 9003 anwendbar, da es in einem ersten Schritt logisch erscheint, dass nur bei einer körperlichen Versendung von Unterlagen – egal welcher Art – Verpackungs- und Transportkosten anfallen können. Fraglich erscheint, welchen Unterschied es machen soll, ob eine CD körperlich versendet wird, oder eine Akte, da in beiden Fällen die genannten Verpackungs- und Transportkosten anfallen.
17
Die geringeren Kosten der KV Nr. 9000 Abs. 3 wären zur Auffassung des Gerichts dann damit begründet, da eine elektronische Bereitstellung der Unterlagen die genannten Kosten gerade nicht begründet, sondern „per Mausklick“ erfolgt.
18
Im Ergebnis folgt das SG dieser Auffassung aber nicht, sondern sieht aufgrund des insoweit klaren Gesetzeswortlauts die Anwendung der KV 9000 Abs. 3 als gegeben. Nach dem Wortlaut der Norm kommt es nur darauf an, dass eine elektronisch gespeicherte Datei überlassen wird, eine Einschränkung des Übertragungsweges lässt sich der KV 9000 Abs. 3 nicht entnehmen.
19
Nach all dem war der Erinnerung stattzugeben.
20
Die Beschwerde wird wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
21
Zur Auffassung des Gerichts wirft die postalische Übersendung von elektronischen Daten – wie hier durch eine CD – eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage auf, die in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen auftreten kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt, vgl. NK-GK/Joachim Volpert, 3. Aufl. 2021, GKG § 66 Rn. 88.
22
Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 8 S. 2 GKG.
23
Das Verfahren ist gemäß § 66 Abs. 8 S. 1 GKG gerichtskostenfrei.