Inhalt

SG München, Endurteil v. 21.09.2022 – S 48 VJ 3/21
Titel:

Anfechtungsklage, Bescheidaufhebung, Leistungsgewährung, Einkommensermittlung, Mitwirkungspflicht, grobe Fahrlässigkeit, Kostenentscheidung

Leitsätze:
1. Eine Geldrente aus einem privaten Versicherungsvertrag ist auf eine Ausgleichsrente nach dem BVG mit dem vollen Zahlbetrag und nicht nur mit dem darin enthaltenen Ertragsanteil als Einkommen anzurechnen.
2. Teilt eine Leistungsempfängerin wesentliche Tatsachen nicht mit, obwohl sie dazu verpflichtet und darüber unmissverständlich belehrt worden ist, liegt in der Regel grobe Fahrlässigkeit vor. Überlegungen der Leistungsempfängerin dahingehend, dass ihre Privatrente bei der Bemessung ihrer Versorgung nicht zu berücksichtigen sei, weil sie in anderen Zusammenhängen (Steuer, Altersrente) nicht berücksichtigt werde, entlasten die Klägerin insoweit nicht.
Schlagworte:
Anfechtungsklage, Bescheidaufhebung, Leistungsgewährung, Einkommensermittlung, Mitwirkungspflicht, grobe Fahrlässigkeit, Kostenentscheidung
Rechtsmittelinstanzen:
LSG München, Urteil vom 25.03.2025 – L 15 VJ 3/22
BSG, Beschluss vom 13.10.2025 – B 9 V 8/25 B

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1
Die Beteiligten streiten um die Herabsetzung und Rückforderung von Leistungen der Beschädigtenversorgung.
2
Die im Jahre 1952 geborene Klägerin erhält wegen der Folgen eines Impfschadens laufende Versorgungsleistungen nach einem Grad der Schädigungsfolgen (GdS) von 80 („medizinischer“ GdS: 70; Erhöhung aufgrund einer besonderen beruflichen Betroffenheit) vom Beklagten. Diese wurden mit Bescheid vom 08.06.2016 für die Zeit ab dem 01.07.2016 neu festgesetzt; insoweit wird auf Blatt 814ff der Versorgungsakten Bezug genommen. Mit Bescheid vom 02.02.2017 (siehe Blatt 834ff Versorgungsakten) wurden die Leistungen für die Zeit ab dem 01.02.2017 festgesetzt. In der Folgezeit ergingen Änderungsbescheide vom 26.07.2017 (für die Zeit ab dem 01.07.2017; siehe Blatt 841ff Versorgungsakten), vom 26.08.2018 (für die Zeit ab dem 01.07.2018; siehe Blatt 846ff Versorgungsakten) und vom 12.08.2019 (für die Zeit ab dem 01.07.2019; siehe Blatt 867ff Versorgungsakten).
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In einem vom Beklagten am 07.12.2020 übersandten Vordruck zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen ab dem 01.01.2019 gab die Klägerin (erstmals) an, dass sie eine Geldrente aus einem privaten Versicherungsvertrag erhalte. Aus den von ihr auf Anforderung des Beklagten vorgelegten Unterlagen ging hervor, dass sie ab dem 01.01.2017 eine „H.-Zukunftsrente mit aufgeschobenem Rentenbeginn“ in Höhe von 1.130,62 EUR monatlich (Stand: 01/2017) erhalten hatte (siehe Blatt 885ff Versorgungsakten). Nach Anhörung der Klägerin entschied der Beklagte mit Bescheid vom 08.06.2021:
„Der Bescheid des Versorgungsamtes vom 08.06.2016 wird mit Wirkung ab 01.01.2017 gemäß § 48 SGB X aufgehoben und der Bescheid vom 02.02.2017 sowie die entsprechenden Folgebescheide werden mit Wirkung ab 01.02.2017 gemäß § 45 SGB X zurückgenommen, soweit die Rente aus einem privaten Versicherungsvertrag bei der H. bei der Berechnung der Ausgleichsrente und des Ehegattenzuschlags nicht berücksichtigt wurde.“
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Der gesamte Rückforderungsbetrag wurde mit 28.240,- EUR beziffert. Der Inhalt der Entscheidung im Einzelnen ist Blatt 908ff der Versorgungsakte zu entnehmen.
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Dieser Entscheidung widersprach die Klägerin und führte zur Begründung aus, sie sei in ihren Grundrechten verletzt, soweit die Privatrente mit dem vollen Rentenbetrag anstelle des Ertragsanteils bei der Bemessung der Entschädigungsleistungen berücksichtigt werde. Denn darin liege eine rechtswidrige Ungleichbehandlung gegenüber Einkünften aus Vermietung und aus Kapital. Zudem habe die Klägerin die Beiträge für die Privatrente nicht aus eigenen Erwerbseinkünften finanziert. Jedenfalls sei eine rückwirkende Herabsetzung der Leistungen nicht möglich, da der Klägerin keine grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden könne. Denn die Klägerin sei aufgrund einer Auskunft der H. vom 30.03.1998 der Auffassung gewesen, dass die Privatrente steuerfrei und somit auch anrechnungsfrei in der Versorgung sei. Eingeräumt werde, dass die Klägerin die Privatrente in den von ihr ab 2016 ausgefüllten Vordrucken des Beklagten nicht angegeben habe. Das habe aber auch damit zu tun gehabt, dass die älteren Formulare zum Teil noch unklar formuliert gewesen seien.
6
Mit Bescheid vom 08.09.2021 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Die Privatrente sei auf die von der Klägerin bezogenen Leistungen in vollem Umfang anzurechnen; die einkommensteuerliche Rechtslage sei für das Soziale Entschädigungsrecht nicht maßgeblich. Die Frage der Finanzierung aus eigenen Erwerbseinkünften sei nur für einen Anspruch auf Berufsschadensausgleich (BSA) relevant, nicht jedoch für die Anrechnung von Einkommen auf die Ausgleichsrente. Im Übrigen habe der Klägerin ungeachtet der genauen Formulierung in den Vordrucken klar sein müssen, dass sie jede Erhöhung ihrer Einkünfte oder das Hinzukommen neuer Einkünfte unverzüglich mitzuteilen hatte.
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Dagegen richtet sich die am 05.10.2021 beim Sozialgericht München eingegangene Klage, zu deren Begründung die Klägerin im Wesentlichen ihre bisherige Argumentation wiederholt hat.
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Die Klägerin stellt den Antrag aus der Klageschrift vom 04.10.2021.
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Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
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Dem Gericht lagen die Versorgungsakten des Beklagten bei seiner Entscheidung vor.

Entscheidungsgründe

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Die als „reine“ Anfechtungsklage gem. § 54 Abs. 1 Satz 1 (Alt. 1) Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und auch sonst zulässige Klage ist nicht begründet.
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Die angefochtenen Bescheide sind rechtlich nicht zu beanstanden.
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Zu Recht hat der Beklagte die (Teil-) Aufhebung des (anfänglich rechtmäßigen) Bescheides vom 08.06.2016 auf § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) gestützt, die Zurücknahme der übrigen (anfänglich rechtswidrigen) Bescheide jedoch auf § 45 SGB X.
14
Der Beklagte war gem. § 48 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 SGB X in Verbindung mit § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X berechtigt, den Bescheid vom 08.06.2016 hinsichtlich der Leistungsgewährung für den Monat Januar 2017 teilweise aufzuheben und die der Klägerin für diesen Monat zustehenden Leistungen niedriger festzusetzen, als ursprünglich bewilligt (hier: Wegfall der Ausgleichsrente; Minderung des Ehegattenzuschlages von 80,- EUR auf 77,- EUR). Denn in den Verhältnissen, die beim Erlass dieses Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorlagen, ist eine wesentliche, das heißt rechtserhebliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen dergestalt eingetreten, dass die Klägerin ab Januar 2017 eine Privatrente der H. erhalten hat, und somit Einkommen erzielt hat, welches zum Wegfall der Ausgleichsrente und zur Minderung des Anspruchs auf einen Ehegattenzuschlag führte.
15
Gem. § 33 Abs. 1 Satz 1 Bundesversorgungsgesetz (BVG) ist die volle Ausgleichsrente im Sinne des § 32 Abs. 2 BVG – entsprechend den dortigen detaillierten Vorgaben – um das anzurechnende Einkommen zu mindern. Näher geregelt ist die Anrechnung in der Ausgleichsrentenverordnung (AusglV) und der jeweils geltenden Verordnung über das anzurechnende Einkommen (AnrV). Der Ehegattenzuschlag gem. § 33a BVG ist eine einkommensabhängige Leistung ausschließlich für Schwerbeschädigte. Die Einkommensabhängigkeit entfällt nur bei Empfängern einer Pflegezulage. Der Ehegattenzuschlag ist als Festbetrag zu gewähren, sofern ein Anspruch auf Ausgleichsrente besteht. Ist dies nicht der Fall, bestimmt sich nach § 33a Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 33 BVG sowie der AnrV, ob ein Teil-Ehegattenzuschlag zu gewähren ist (vgl. Förster, in: Wilke, Soziales Entschädigungsrecht, 7. Aufl. 1992, § 33a BVG, Rn. 2; Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 25.09.2014, L 15 VK 3/13, Rn. 34ff, in: juris).
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Als Einkommen, das bei der Feststellung der Ausgleichsrente zu berücksichtigen ist, gelten gem. § 1 Abs. 1 AusglV alle Einkünfte in Geld oder (mit) Geldeswert ohne Rücksicht auf ihre Quelle und Rechtsnatur, soweit nicht das BVG, die AusglV oder andere Rechtsvorschriften vorschreiben, dass bestimmte Einkünfte bei der Feststellung der Ausgleichsrente unberücksichtigt bleiben. Dabei ist es unerheblich, ob diese Einkünfte der Steuerpflicht unterliegen oder bei der Bemessung einer anderen Leistung berücksichtigt werden. Zu den sog. „übrigen Einkünften“ im Sinne des § 33 Abs. 1 BVG gehören gem. § 1 Abs. 3 Satz 2 Nr. 7 AusglV Geldrenten und einmalige Leistungen aus privaten Versicherungsverträgen.
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Nach diesen gesetzlichen Vorgaben ist die von der Klägerin bezogene Privatrente bei der Berechnung der ihr zustehenden Versorgungsleistungen (Ausgleichsrente; Ehegattenzuschlag) in vollem Umfang – und nicht nur in Höhe des darin enthaltenen Ertragsanteils – als Einkommen zu berücksichtigen. Eine davon abweichende Auslegung ist ausgehend vom Wortlaut, aber auch nach dem Sinn und Zweck der hier einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen nicht möglich.
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Der Wortlaut einer Norm ist grundsätzlich Ausgangspunkt und Grenze jeder zulässigen Gesetzesauslegung. Art. 20 Abs. 2 Grundgesetz (GG) verleiht dem Grundsatz der Gewaltenteilung Ausdruck. Auch wenn dieses Prinzip im GG nicht im Sinne einer strikten Trennung der Funktionen und einer Monopolisierung jeder einzelnen bei einem bestimmten Organ ausgestaltet worden ist, schließt es doch aus, dass die Gerichte Befugnisse beanspruchen, die von der Verfassung dem Gesetzgeber übertragen worden sind, indem sie sich aus der Rolle des Normanwenders in die einer normsetzenden Instanz begeben und damit der Bindung an Recht und Gesetz entziehen. Eufach0000000004liche Rechtsfortbildung darf deshalb nicht dazu führen, dass der Richter seine eigene materielle Gerechtigkeitsvorstellung an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers setzt. Eine Gesetzesauslegung, die als richterliche Rechtsfortbildung den klaren Wortlaut des Gesetzes hintanstellt, keinen Widerhall im Gesetz findet und vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich oder – bei Vorliegen einer erkennbar planwidrigen Gesetzeslücke – stillschweigend gebilligt wird, greift unzulässig in die Kompetenzen des demokratisch legitimierten Gesetzgebers ein (siehe Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 25.01.2011, 1 BvR 918/10, Rn. 52 f. in: juris).
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Nach dem eindeutigen Wortlaut der oben zitierten Bestimmungen handelt es sich bei der von der Klägerin bezogenen privaten Geldrente um (regelmäßig zufließendes) Einkommen, das im jeweiligen Monat, insbesondere bei der Prüfung eines Anspruchs auf Ausgleichsrente, als Einkommen zu berücksichtigen ist. Für eine Aufteilung zwischen einem „Ansparanteil“ und einem „Ertragsanteil“, von denen nur der letztere heranzuziehen wäre, wie von der Klägerin geltend gemacht, fehlt es an jedem Anhaltspunkt im Gesetz.
20
Darin liegt nach der Auffassung der Kammer auch keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung gegenüber Beziehern anderer Einkünfte, insbesondere solcher aus Kapitalvermögen (vgl. § 11 AusglV) oder aus Haus- und Grundbesitz bzw. aus Untervermietung (vgl. § 12 AusglV). Insbesondere erzwingen die dortigen Regelungen nicht (auch) im Falle der Klägerin eine in stärkerem Maße wirtschaftliche Betrachtung, orientiert an den Regeln des Steuerrechts. Vielmehr ist es nach dem Sinn und Zweck der Ausgleichsrente folgerichtig, die Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen in Übereinstimmung mit den Grundsätzen des Sozialhilferechts zu regeln. Dies zeigt insbesondere der Vergleich mit der Grundrente gem. § 31 Abs. 1 BVG.
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Grundrente erhalten Beschädigte wegen des Verlustes an körperlicher, geistiger oder seelischer Gesundheit. Die Leistung dient nicht dem allgemeinen Lebensunterhalt; sie verfolgt davon unabhängig einen doppelten Zweck: die nach der Höhe des GdS gestaffelten Beträge sollen Genugtuung für verlorene Integrität und deswegen entgangene Lebensfreude verschaffen, sollen die im Einzelnen nicht wägbaren Belastungen infolge körperlicher Versehrtheit ausgleichen (immaterielle Funktion); zugleich sollen sie Ausgaben und Mehraufwendungen kompensieren, die ein gesunder Mensch nicht hat (materielle Funktion). Diese schädigungsbedingt zusätzlichen Bedarfe bestehen ohne Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse Beschädigter und grundsätzlich für alle in gleicher Höhe. Die Grundrente hängt deshalb weder vom Einkommen des Beschädigten noch von seinem Vermögen noch von seinen persönlichen Lebensverhältnissen oder seiner gesellschaftlichen und beruflichen Stellung ab (siehe Dirk H. Dau, in: Knickrehm, Gesamtes Soziales Entschädigungsrecht, 1. Aufl. 2012, § 31 BVG, Rn. 1).
22
Im Gegensatz dazu soll ein Schwerbeschädigter mit der Ausgleichsrente nicht einen schädigungsbedingten Mehrbedarf decken oder schädigungsbedingtes Mindereinkommen ausgleichen. Er soll vielmehr seinen allgemeinen Lebensunterhalt unabhängig vom Sozialhilferecht auf einem davon abgehobenen versorgungsrechtlichen Mindestniveau sichern und bestreiten können. Die Ausgleichsrente ist somit eher eine einkommensabhängige Fürsorge- als eine Entschädigungsleistung und enthält keinen immateriellen Anteil für das gesundheitliche Sonderopfer (Dirk H. Dau, a.a.O., § 32 BVG, Rn. 1); die Ausgleichsrente ist, mit anderen Worten, ihrem Wesen nach eine „Bedürftigkeitsrente“ (vgl. Hase, in: Von Maydell/Ruland/Becker, Sozialrechtshandbuch, 5. Aufl. 2012, § 25, Rn. 90, m.w.N.; siehe auch Bayerisches LSG, Urteil vom 19.12.2016, L 15 VK 5/15, Rn. 37, juris). Mit den vollen, nach GdS-Graden gestaffelten Beträgen der Ausgleichsrente nach § 32 Abs. 2 BVG wird der Lebensunterhalt der Schwerbeschädigten auf einem versorgungsrechtlich für erforderlich und angemessen gehaltenen Mindestniveau sichergestellt. Einer derartigen Leistung bedarf nicht, wer nach diesen Maßstäben durch eigenes Einkommen bereits ausreichend gesichert ist. Deshalb ist Ausgleichsrente dem Grunde nach nur bis zu einer Einkommenshöchstgrenze zu gewähren und bei Unterschreiten dieser Grenze um das „anzurechnende“ Einkommen zu mindern (Dirk H. Dau, a.a.O., § 33 BVG, Rn. 1).
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Nach alledem ist es aber auch konsequent und systemgerecht, wenn der Gesetzgeber bei der Frage, welche Einkünfte in welcher Weise und in welchem Umfang bei der Bemessung der Ausgleichsrente als Einkommen zu berücksichtigen sind, nicht auf eine in erster Linie wirtschaftliche Betrachtung, sondern, ähnlich wie im Recht der Sozialhilfe bzw. Grundsicherung, auf den konkreten Zufluss sog. „bereiter Mittel“ abstellt, welche für den Lebensunterhalt zur Verfügung stehen (vgl. zum sog. „Zuflussprinzip“ Bundessozialgericht – BSG, Urteil vom 29.11.2012, B 14 AS 33/12 R; BSG, Urteil vom 30.09.2008, B 4 AS 29/07 R; BSG, Urteil vom 30.07.2008, B 14 AS 26/07 R).
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Auch die (Teil-) Rücknahme der Bescheide vom 02.02.2017, vom 26.07.2017, vom 26.08.2018 und vom 12.08.2019 mit Wirkung für die Vergangenheit (mit der Folge der Pflicht zur Erstattung gem. § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X) erweist sich gem. § 45 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Satz 3 Nr. 2, Abs. 4 SGB X als rechtmäßig. Die nach dem oben Gesagten anfänglich rechtswidrigen (da das ab dem 01.01.2017 erzielte Renteneinkommen nicht berücksichtigenden) Bescheide waren rückwirkend aufzuheben, da diese Verwaltungsakte auf Angaben der Klägerin beruhten, welche in wesentlicher Hinsicht unvollständig waren, und weil der Klägerin insoweit grobe Fahrlässigkeit zur Last zu legen ist.
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Grobe Fahrlässigkeit liegt nach der Legaldefinition des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 (2. Halbsatz) SGB X vor, wenn die Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Maßgebend dafür ist die persönliche Einsichtsfähigkeit der Begünstigten, also ein subjektiver Sorgfaltsmaßstab. Danach verletzt die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße, wer schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht anstellt und daher nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss. Dieser Vorwurf ist auf die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angabe zu beziehen (siehe Schütze in: Schütze, SGB X, Kommentar, 9. Aufl. 2020, § 45 Rn. 60). Entscheidend ist danach das individuelle Vermögen, die Fehlerhaftigkeit der gemachten Angabe erkennen zu können. Danach sind Angaben zunächst grob fahrlässig fehlerhaft gemacht, wenn der Leistungsempfängerin ohne weitere Überlegungen klar sein musste, dass sie den betreffenden Umstand mitteilen musste (Schütze, a.a.O., § 45 Rn. 61).
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Im vorliegenden Fall muss nicht entschieden werden, ob hier auf den Erkenntnishorizont der Klägerin selbst abzustellen ist, oder auf den ihres Ehemannes und Bevollmächtigten, der die Klägerin bei der Bearbeitung ihrer laufenden Versorgungsangelegenheit, wie er selbst in der mündlichen Verhandlung vor dem SG eingeräumt hat, maßgeblich unterstützt (hat). Es muss auch nicht auf die Angaben der Klägerin in den von ihr ausgefüllten Antragsformularen rekurriert werden und darauf, ab wann die vom Beklagten versandten Vordrucke hinreichend klar formuliert waren. Denn die Klägerin wurde vom Beklagten jahrelang mit jedem einzelnen Bescheid (siehe zum Beispiel den Bescheid vom 08.06.2016, Blatt 816 der Versorgungsakten) in klarer und verständlicher Sprache darauf hingewiesen, dass sie im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten gem. § 60 Erstes Buch Sozialgesetzbuch alle Einkünfte anzugeben hatte, da es sich bei der Ausgleichsrente, dem Ehegattenzuschlag und dem BSA um einkommensabhängige Leistungen handle.
27
Teilt eine Leistungsempfängerin wesentliche Tatsachen nicht mit, obwohl sie dazu verpflichtet und auch unmissverständlich belehrt worden war, liegt in der Regel grobe Fahrlässigkeit vor (Schütze, a.a.O., Rn. 63). Die (vollständige) Erfüllung der gesetzlichen Mitwirkungspflichten ermöglicht der Behörde eine inhaltlich korrekte Entscheidung. Überlegungen der Klägerin dahingehend, dass ihre Privatrente bei der Bemessung ihrer Versorgung nicht zu berücksichtigen sei, weil sie in anderen Zusammenhängen (Steuer, Altersrente) nicht berücksichtigt werde, entlasten die Klägerin vor diesem Hintergrund nicht; ansonsten würde derjenige, der solche Spekulationen anstellt, gegenüber demjenigen bevorzugt, der seine Mitwirkungspflichten entsprechend der ihm erteilten schriftlichen Belehrung gewissenhaft erfüllt. Auch der Klägerin wäre es ohne großen Aufwand möglich gewesen, den Rentenbezug frühzeitig anzugeben.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG; das Klageverfahren ist gerichtskostenfrei (§ 183 SGG).