Titel:
Berufungsverfahren, Endurteil, Landgericht Schweinfurt, Zurückweisung, Rechtsmittel, Sachprüfung
Schlagworte:
Berufungsverfahren, Endurteil, Landgericht Schweinfurt, Zurückweisung, Rechtsmittel, Sachprüfung
Vorinstanzen:
OLG Bamberg, Hinweisbeschluss vom 02.05.2022 – 1 U 47/22
LG Schweinfurt, Endurteil vom 31.01.2022 – 23 O 614/21
Rechtsmittelinstanz:
BGH, Urteil vom 01.10.2025 – VIa ZR 849/22
Tenor
1. Die Berufung der Kläger gegen das Endurteil des Landgerichts Schweinfurt vom 31.01.2022, Aktenzeichen 23 O 614/21, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Schweinfurt ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 26.305,20 € festgesetzt.
Gründe
1
Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes sowie die gestellten Anträge wird auf den Tatbestand im angefochtenen Endurteil des Landgerichts Schweinfurt vom 31.01.2022 sowie den Hinweis des Senats vom 02.05.2022 Bezug genommen.
2
Die Berufung gegen das Endurteil des Landgerichts Schweinfurt vom 31.01.2022, Aktenzeichen 23 O 614/21, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
3
Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats vom 02.05.2022 Bezug genommen.
4
Auch die Ausführungen in der Gegenerklärung vom 24.05.2022 geben zu einer Änderung keinen Anlass. Die dort wiederholend vorgetragenen Ausführungen waren bereits weitgehend Inhalt der Berufungsbegründung und haben daher im Hinweisbeschluss des Senats hinreichende Berücksichtigung gefunden. Der Senat hält nach nochmaliger Sachprüfung an der dort vertretenen Rechtsauffassung fest. Insbesondere ändert der Vortrag zu anderen Fahrzeugen, teils von anderen Herstellern, hieran nichts.
5
Lediglich ergänzend ist anzumerken, dass es auf die Frage, ob ein freiwilliges Software-Update einem verpflichtenden Rückruf gleichzustellen ist, aus den dargelegten Gründen letztlich nicht entscheidend ankommt, da es auch in diesem Fall jedenfalls an einem ausreichenden Vortrag des Klägers zu einer vorsätzlichen, sittenwidrigen Schädigung seitens der Beklagten fehlt. Soweit der Kläger weiterhin auf die verwendete Fahrkurve abstellt, wird zur Vermeidung von Wiederholungen (erneut) auf die zutreffenden Ausführungen des BGH mit Beschluss vom 21.03.2022, Az. VIa ZR 334/21, insb. Rn. 20, verwiesen, denen sich der Senat vollumfänglich anschließt und welche auf den vorliegenden Sachverhalt übertragbar sind.
6
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
7
Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
8
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.