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AG Kaufbeuren, Teil-Anerkenntnis- und Endbeschluss v. 23.11.2022 – 1 F 951/17
Titel:

Scheidung, Trennungsunterhalt, Versorgungsausgleich, Zugewinnausgleich, Ehedauer, Unterhaltszahlung, Standesamt

Schlagworte:
Scheidung, Trennungsunterhalt, Versorgungsausgleich, Zugewinnausgleich, Ehedauer, Unterhaltszahlung, Standesamt
Rechtsmittelinstanzen:
OLG München, Beschluss vom 23.04.2024 – 4 UF 1318/22
VerfGH München, Entscheidung vom 11.09.2025 – 30-VI-24

Tenor

1.  Die am XX.XX.2005 vor dem Standesbeamten des Standesamtes XX (Heiratsregister Nr. XX/2005) geschlossene Ehe der beteiligten Ehegatten wird geschieden.
2.  Entscheidung zum Versorgungsausgleich (vollständig anonymisiert).
3.  Der Antragsteller ist verpflichtet, an die Antragsgegnerin nachehelichen Unterhalt ab Rechtskraft der Scheidung in Höhe von 2.000 € monatlich im Voraus zuzüglich gesetzlichen Kranken-und Pflegeversicherungsbeitrags in Höhe von derzeit monatlich 201,24 €, vorbehaltlich einer Betragserhöhung, bis einschließlich 31.12.2022 zu bezahlen.
Im Übrigen wird der Antrag auf Verpflichtung des Antragstellers zur Zahlung von nachehelichem Ehegattenunterhalt an die Antragsgegnerin abgewiesen.
4.  Der Antragsteller wird verpflichtet, an die Antragsgegnerin einen Zugewinnausgleichsanspruch in Höhe von 40.153,69 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtskraft des Scheidungsausspruchs zu bezahlen.
Im Übrigen wird der entsprechende Antrag abgewiesen.
5.  Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
6.  Der Verfahrenswert wird auf 365.409,56 € festgesetzt.  

Entscheidungsgründe

1. Scheidung
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Die Ehegatten haben am XX.XX.2005 vor dem Standesbeamten des Standesamtes XX unter der Heiratsregister Nr. XX/2005 die Ehe miteinander geschlossen.
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Der Scheidungsantrag wurde der Antragsgegnerin am 18.12.2017 zugestellt.
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Die Ehegatten leben jedenfalls seit spätestens Januar 2016 getrennt.
4
Der Antragsteller trägt vor, die Ehe sei gescheitert. Er beantragt, die Ehe der Beteiligten zu scheiden. Die Antragsgegnerin stimmt der Scheidung zu.
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Die Eheschließung und die Staatsangehörigkeit der Ehegatten wurden durch öffentliche Urkunden nachgewiesen.
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Im Übrigen wird auf den Akteninhalt, insbesondere auf das weitere schriftliche Beteiligtenvorbringen und die Feststellungen zu gerichtlichem Protokoll, verwiesen.
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Der Scheidungsantrag ist zulässig.
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Das Amtsgericht Kaufbeuren ist örtlich zuständig (§§ 122, 113 FamFG, 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO).
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Der Scheidungsantrag ist auch begründet, weil die Ehe der Ehegatten gescheitert ist (§§ 1564 Satz 1 und 3, 1565 Abs. 1 Satz 1 BGB). Das Familiengericht ist auf Grund des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung sowie der durchgeführten Rechtsanhilfeanhörung betreffend die Antragsgegnerin davon überzeugt, dass die Ehegatten jedenfalls seit spätestens Januar 2016 im Sinne von § 1567 BGB voneinander getrennt leben. Das Scheitern der Ehe wird gemäß § 1566 Abs. 2 BGB unwiderlegbar vermutet, da die Ehegatten seit mindestens drei Jahren getrennt leben.
2. Versorgungsausgleich
Entscheidungsgründe zum Versorgungsausgleich (vollständig anonymisiert).
3. Unterhalt
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Die Antragsgegnerin beantragte in der Folgesache nachehelicher Unterhalt zuletzt, den Antragsteller zeitlich unbefristet zu verpflichten, an die Antragsgegnerin nachehelichen Unterhalt ab Rechtskraft der Scheidung in Höhe von 2.000 € monatlich im Voraus zuzüglich gesetzlichen Krankenund Pflegeversicherungsbeitrags in Höhe von derzeit monatlich 201,24 €, vorbehaltlich einer Betragserhöhung, zu bezahlen. Eine nähere Begründung zu Grund und Höhe des Unterhaltsanspruchs erfolgte nicht.
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Die Antragsgegnerseite erkannte den Anspruch grundsätzlich der Höhe nach an, allerdings nur zeitlich befristet bis einschließlich den 31.12.2022. Im Übrigen, also über den 31.12.2022 hinaus, wurde Antragsabweisung beantragt. Dies wurde insbesondere damit begründet, dass der Antragsteller bereits eine sehr lange Zeit einen erheblichen Trennungsunterhalt bezahle. Zu den näheren Einzelheiten des entsprechenden Sachvortrags wird auf die Schriftsätze der Antragstellerseite in der Folgesache nachehelicher Unterhalt verwiesen.
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Diesem (der Sache nach) Teilanerkenntnis gemäß war der Antragsteller entsprechend zur zeitlich befristeten Zahlung nachehelichen Unterhalts bis zum 31.12.2022 zu verpflichten. Daher kommt es auch nicht mehr darauf an, dass nach Ansicht des Gerichts weder ein Unterhaltstatbestand, noch die Höhe des begehrten Unterhalts auch nur im Ansatz nachvollziehbar dargelegt wurde; insofern dahingehend alleinig eine Gesamtbezugnahme auf ein bereits abgeschlossenes Trennungsunterhaltsverfahren erfolgte, mit welchem der Unterzeichner allerdings zu keinem Zeitpunkt befasst war, so genügt dies der prozessualen Darlegungs- und Beweislast in keinster Weise; eine Bezugnahme kann allenfalls zur Ergänzung des Sachvortrags erfolgen, diesen allerdings nicht vollständig ersetzen. Hierauf kommt es bezüglich des einen nachehelichen Unterhalt zusprechenden Teils jedoch vorliegend nicht mehr an, da der Antragsteller insoweit seinem – in zulässiger Weise zeitlich befristeten – teilweisen Anerkenntnis gemäß zu verpflichten war.
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Im Weiteren war der Antrag auf Zahlung nachehelichen Unterhalts jedoch abzuweisen. Das Gericht ist – unabhängig davon, dass es die Unterhaltsvoraussetzungen schon nicht prüfen kann – nämlich der Ansicht, dass jedenfalls eine zeitliche Befristung gemäß § 1578b Abs. 2 S. 1 BGB bis zum 31.12.2022 sachgerecht und angezeigt ist, da ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch vorliegend unbillig wäre.
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Die Ehedauer zwischen Eheschließung und Zustellung des Scheidungsantrags beträgt hier 12 Jahre und 4 Monate. Die Ehe blieb kinderlos. Der Antragsteller bezahlt nun nach dem unstreitigen Sachvortrag im hiesigen Verfahren spätestens seit Juli 2017 (wenn auch ggf. in Teilen rückwirkend) den vollen Trennungsunterhalt in nicht unerheblicher Höhe gemäß zweitinstanzlichem Vergleich in einem dem Unterzeichner nicht bekannten abgeschlossenen Trennungsunterhaltsverfahren, mithin (bezogen auf Dezember 2022) seit mindestens fünfeinhalb Jahren; nach (nicht nachgewiesener) Angabe der Antragstellerseite erfolgten aber schon bereits lange zuvor Trennungsunterhaltszahlungen, obgleich nicht in dieser vollen Höhe. Dies bedeutet jedoch, dass der Antragsteller nunmehr unstreitig bereits seit einem Zeitraum, welcher beinahe der Hälfte der Ehezeit entspricht, erheblichen Trennungsunterhalt an die Antragsgegnerin bezahlt, ohne dass hierbei je die Pflege oder Erziehung gemeinsamer Kinder im Raum stand. Derart lange Trennungsunterhaltszahlungen sind im Rahmen der Ermittlung der angemessenen nachehelichen Solidaritätsdauer anerkanntermaßen mitzuberücksichtigen.
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In Anbetracht des im Verhältnis zur Ehezeit unverhältnismäßig langen Zeitraums der andauernden Zahlung von Trennungsunterhalt erachtet das Gericht daher vorliegend eine Befristung des nachehelichen Trennungsunterhalts nur bis einschließlich den 31.12.2022, also im so vom Antragsteller teil-anerkannten Umfang, für gerechtfertigt. Eine zeitlich darüber hinausgehende Zahlung nachehelichen Unterhalts wäre grob unbillig.
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Umstände, welche hier ausnahmsweise eine andere Ansicht geböten, wurden von der Antragsgegnerseite trotz des wiederholten Vortrags der Antragstellerseite im gesamten Verfahren weder dargelegt, noch unter Beweis gestellt.
4. Güterrecht
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I. Dem Antrag der Antragsgegnerin auf Zahlung eines Zugewinnausgleichsanspruchs war im tenorierten Umfang stattzugeben, im Übrigen war dieser als unbegründet abzuweisen.
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Die Antragsgegnerseite vertrat die Ansicht, dass der Antragsteller einen ausgleichspflichtigen Zugewinn erzielt habe, die Antragsgegnerin hingegen nicht. Der Antragsgegnerin stünde ein Zugewinnausgleichsanspruch in Höhe von 271.340,16 € bzw. hilfsweise 284.171,16 € zu, welcher in ebenjener Höhe beantragt wurde. Bezüglich des insoweit sehr umfangreichen und mitunter auch wechselnden Sachvortrags wird auf die entsprechenden Schriftsätze betreffend die Folgesache Güterrecht und die entsprechenden Antragstellungen Bezug genommen.
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Die Antragstellerseite vertrat die Ansicht, dass sie nach dem Ergebnis der umfangreich durchgeführten Beweiserhebungen keinen positiven Zugewinn erzielt habe, weshalb Antragsabweisung beantragt wurde. Bezüglich des insoweit ebenfalls sehr umfangreichen und mitunter auch wechselnden Sachvortrags wird ebenso auf die entsprechenden Schriftsätze betreffend die Folgesache Güterrecht und die entsprechende Antragstellung Bezug genommen.
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Ergänzend wird vollumfassend auf die gerichtlich erholten Sachverständigengutachten Bezug genommen.
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II. Die Antragsgegnerin selbst hat nun zunächst unstreitig keinen eigenen Zugewinn erzielt.
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III. Nach Durchführung der Beweisaufnahme ergab sich hingegen ein tatsächlich erzielter Zugewinn des Antragstellers.
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1. Das Anfangsvermögen des Antragstellers zum Stichtag XX.XX.2005 stellt sich wie folgt dar:
a) Aktiva:
- Verkehrswert Einzelunternehmen „…“ laut Sachverständigengutachten Prof. Dr. XX vom 12.11.2019: 829.000,00 €, dies abzüglich einer latenten Steuerlast von 397.852,00 €, verbleiben mithin: 431.148,00 €
- Privatanteil des Grundstücks/ Wohnhauses …, welcher nicht bereits in der Unternehmensbewertung enthalten ist, ausweislich des Sachverständigengutachtens XX vom 14.09.2020 i.V.m. mit dem entsprechenden Ergänzungsgutachten vom 16.05.2022: 113.656,00 € Hierbei war wegen der unangegriffenen und nachvollziehbaren Feststellung des Sachverständigen XX, dass vorliegend die Sachwertkriterien überwiegen, vom entsprechend anteilig errechneten Sachwert auszugehen.
- Bankguthaben bei der XX-Bank: 14.688,00 €, jedoch hiervon abzüglich 4.626,20 €, da insoweit bereits nach dem Vortrag der Antragstellerseite selbst (und auch bestätigt durch das Sachverständigengutachten) bei der Unternehmensbewertung als Aktiva miterfasst, mithin verbleibend: 10.061,80 €
b) Passiva:
Die vorgebrachten Verbindlichkeiten betreffen überwiegend – grundsätzlich unstreitig – das vom Sachverständigen bewertete Unternehmen. Der Sachverständige hat in seinen Gutachten, wie sich aus den entsprechenden Aufstellungen selbst sowie auch aus seiner ergänzenden Stellungnahme vom 10.01.2022 heraus ergibt, die Verbindlichkeiten bereits bei der Bewertung in Gestalt des errechneten Verkehrswerts mitberücksichtigt. Ein nochmaliger gesonderter Abzug der betriebsbezogenen Verbindlichkeiten kommt daher nicht in Betracht.
Im Weiteren ist dem Gericht auf Grund des lückenhaften bzw. unklaren Sachvortrags der Beteiligten nicht vollkommen klar ersichtlich, ob das grundsätzlich unstreitige Zwischendarlehen über 25.696,68 € ebenfalls als betriebsbezogene Verbindlichkeit in der Unternehmensbewertung bereits miterfasst ist, wie die Antragstellerseite vorbringt, oder nicht, wie es wohl von der Antragsgegnerseite behauptet wird; auch in der Aufstellung auf Seite 35 des Gutachtens vom 12.11.2019 ist dies als solches nicht dezidiert ersichtlich. Da die Antragstellerseite jedoch für das von ihr behauptete Anfangsvermögen darlegungs- und beweisbelastet ist, hat – im Ergebnis zu Gunsten der Antragsgegnerin – der Abzug des entsprechenden Betrags von 25.696,68 € als Passivposten zu erfolgen.
c) Summe: 529.169,12 €
d) Nach notwendiger Indexierung (x 102,0 : 86,2 bezogen auf Basisjahr 2015): 626.163,00 €
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2. Sein Endvermögen zum Stichtag 18.12.2017 stellt sich wie folgt dar:
a) Aktiva:
- Verkehrswert Unternehmen „…“ laut Sachverständigengutachten Prof. Dr. XX vom 12.11.2019 i.V.m. mit dessen Ergänzungsgutachten vom 15.01.2021 sowie 10.01.2022: 463.000,00 €, sowie Verkehrswert Firma „…“ laut selbigem Sachverständigengutachten: 246.00,00 €, abzüglich insgesamt insoweit bestehender latenter Steuerlast von 210.698,00 €, was einen bereinigten Gesamtverkehrswert ergibt in Höhe von: 498.302,00 €.
Wegen der – zuletzt unstreitig erfolgten – Berücksichtigung einer Vollausschüttung im vorangegangenen Trennungsunterhaltsverfahren sowie folglich des grundsätzlichen Ausspruchs eines nachehelichen Unterhalts war der entsprechende Rechenwert bei Annahme einer – grundsätzlich laut Sachverständigem unüblichen – Vollausschüttung in Ansatz zu bringen.
- Privatanteil des Grundstücks/ Wohnhauses …, welcher zu diesem Zeitpunkt nicht bereits in der entsprechenden Unternehmensbewertung enthalten ist, und auf Grund einer zwischenzeitlich tatsächlich erfolgten Entnahme aus dem Betriebsvermögen im Verhältnis zum Anfangswert flächenmäßig gestiegen ist, ausweislich des Sachverständigengutachtens XX vom 14.09.2020: 203.500,00 € Hierbei war wegen der unangegriffenen und nachvollziehbaren Feststellung des Sachverständigen XX, dass vorliegend die Sachwertkriterien überwiegen, vom entsprechend anteilig errechneten Sachwert auszugehen.
- PKW XX: Unstreitig 33.000,00 €
- Bankguthaben: Unstreitig jedenfalls 29.107,62 €.
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Das von der Antragsgegnerseite darüber hinaus behauptete Guthaben über dann insgesamt 39.231,13 € wurde substantiiert bestritten; insoweit hat die für das Endvermögen beweisbelastete Antragsgegnerseite jedoch weder einen hinreichend konkreten Sachvortrag erbracht, noch einen entsprechenden Beweis angetreten.
- Geschäftsanteil XX-Bank: Unstreitig 300,00 €.
b) Passiva: Zuletzt jedenfalls seit dem Schriftsatz der Antragsgegnerseite vom 05.07.2022 wohl unstreitig insgesamt 57.739,24 €. Dies kann jedoch dahinstehen. Denn die Antragstellerseite hat private Belastungen in dieser Höhe – jedenfalls anfänglich noch substantiiert – und konkret dargelegt. Für das vorgetragene Endvermögen ist jedoch insgesamt, also sowohl für die Aktiv-, als auch für etwaige Passivposten, die Antragsgegnerseite vollumfänglich darlegungs- und beweisbelastet. Eine hinreichend konkrete Darlegung mit ausreichendem Sachvortrag, weshalb einzelne strittige Posten nun tatsächlich doch nicht zu berücksichtigen seien, ist jedoch ebenso wenig wie ein konkreter Beweisantritt erfolgt. Daher verbleibt es jedenfalls unwiderlegt bei der bereits anfänglich von der Antragstellerseite angegebenen anzurechnenden Verbindlichkeitshöhe im Endvermögen über 57.739,24 €.
Ein weiterer Abzug von betriebsbezogenen Verbindlichkeiten hat abermals nicht zu erfolgen, da bereits in der Unternehmensbewertung enthalten.
c) Summe: 706.470,38 €
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3. Somit hat der Antragsteller zwischen den Stichtagen in Summe einen Zugewinn in Höhe von 80.307,38 € erzielt.
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IV. Hieraus ergibt sich, dass der Antragsteller der Antragsgegnerin im Ergebnis gemäß § 1378 Abs. 1 BGB einen hälftigen Zugewinn in Höhe von 40.153,69 € schuldet, welcher entsprechend zuzusprechen war.
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Darüber hinausgehend war der Antrag als unbegründet abzuweisen.
5. Kosten und Nebenentscheidungen
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 Abs. 1 FamFG.
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Eine Abweichung von der gesetzlichen Grundregel der umfassenden Kostenaufhebung gemäß § 150 Abs. 4 S. 1 FamFG war vorliegend auch in Ansehung des gewichtigen Unterliegens der Antragsgegnerin in der Folgesache Güterrecht, in welcher mehrere kostenintensive Sachverständigengutachten einzuholen waren, nicht veranlasst; denn der geltend gemachte Betrag der Forderung der Antragsgegnerin hing im Wesentlichen von mehreren Ermittlungen durch Sachverständige ab, wobei die entsprechenden Ergebnisse weder für die Beteiligten, noch für das Gericht vorab hinreichend vorauszusehen waren.
6. Verfahrenswert
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Die Festsetzung des Verfahrenswerts gründet sich auf die §§ 43, 44 Abs. 1, Abs. 2 S. 2, 50 Abs. 1 S. 1, 51 Abs. 1 S. 1, 35 FamGKG. Er war hiernach auf 365.409,56 € festzusetzen (Scheidung: 44.323,52 € €/ Versorgungsausgleich: 10.500,00 €/ nachehelicher Unterhalt: 26.414,88 €/ Güterrecht: 284.171,16 €).
Berechnung:
a) Scheidung:
- Einkommen: (5.000,00 + 0,00 €) x 3 = 15.000,00 €
- Vermögen: (Gesamtnettovermögen Antragsgegnerin bei Zustellung des Scheidungsantrags ausweislich des Ergebnisses der Folgesache Güterrecht: 0,00 € + Gesamtnettovermögen Antragsteller bei Zustellung des Scheidungsantrags ausweislich des Ergebnisses der Folgesache Güterrecht: 706.470,38 €) – Freibetrag für zwei Ehegatten: 120.000,00 € = 586.470,38 €, hieraus 5% = 29.323,52 €
-> addiert: 44.323,52 €
b) Versorgungsausgleich: (5.000,00 € + 0,00 €) x 3 = 15.000,00 €, hiervon 10% = 1.500,00 €, dies mal 7 werthaltige Anrechte = 10.500,00 €
c) Nachehelicher Unterhalt: 12 x 2.201,24 € = 26.414,88 €
d) Güterrecht: Zuletzt beantragte Zahlsumme gemäß Schriftsatz vom 24.10.2022 in Gestalt des höheren Hilfsantrags (da die innerprozessuale Bedingung, dass „das Gericht keinen nachehelichen Unterhalt zuspricht“, eingetreten ist) = 284.171,16 €
-> a) bis d) addiert: 365.409,56 €