Titel:
Anwendbarkeit des Montrealer Übereinkommens auf einen Multimodaltransportvertrag
Normenketten:
HGB § 425 Abs. 1, § 452b
MÜ Art. 18, Art. 31 Abs. 2, Abs. 4
Leitsätze:
1. Art. 31 MÜ ist bei multimodalen Transporten (§ 452 HGB) nicht einschlägig, falls nachgewiesen werden kann, dass der Schaden auf der vertragskonformen Land- oder Schiffstrecke eingetreten ist. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
2. Bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Schaden auf der vertragskonformen Land- oder Schiffstrecke eingetreten sein könnte, wird Art. 31 MÜ nicht von § 452b HGB verdrängt. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
3. Bei einem Totalverlust ist eine Anzeige nach Art. 31 Abs. 2 MÜ nicht erforderlich, weil der Frachtführer typischerweise den Verlust kennt. Dies gilt aber nicht im Fall eines Teilverlusts. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
multimodaler Transportvertrag, Multimodaltransport, einheitlicher Luftbeförderungsvertrag, Transport, Flughafen, Schaden, Anzeige, Schadensanzeige, Totalverlust, Teilverlust, Frachtführer
Rechtsmittelinstanz:
OLG München, Beschluss vom 07.01.2025 – 23 U 6735/22
Fundstelle:
BeckRS 2022, 61500
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Streithelferinnen zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird auf 36.158,26 € festgesetzt.
Tatbestand
1
Die Klägerin macht mit Klage vom 15.12.2020, der Beklagten zugestellt am 11.01.2021, Ansprüche wegen eines behaupteten (teilweisen) Sendungsverlustes anlässlich einer Beförderung von Fernost nach Deutschland aus angeblich abgetretenem und übergegangenem Recht geltend.
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Ausweislich der als Anlage K 1 begebenen Handelsrechnung hat die GmbH & Co. im August 2019 173 Kartons mit 1796 Stück Textilien im Wert von USD 327.368,04 erworben. Die GmbH & Co. hat die Beklagte zu fixen Kosten von EUR 16.552,18 mit der Beförderung der streitgegenständlichen Sendung von Indonesien bis zur Lagerhalterin der GmbH & Co., der Streithelferin zu 1, in ... P. beauftragt. Hinsichtlich der AIR-WAYBILL wird auf S. 2 der Anlage K 7 Bezug genommen, hinsichtlich der Rechnung auf die Anlage K 4.
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Die Beklagte hat ihrerseits die Streithelferin zu 2 mit dem Flug von Jakarta über Abu Dhabi nach München beauftragt. Am Flughafen München wurde am 21.08.2019 eine Tatbestandsaufnahme veranlasst, in der äußerliche Beschädigungen von Kartons festgestellt wurden. Auf die Anlagen K 7 und K 8 wird Bezug genommen. Die Tatbestandsaufnahme ist der Firma unverzüglich übersandt worden.
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Die Anlieferung der Sendung erfolgte am 22.08.2019 in Plattling an die Streithelferin zu 1. Diese vermerkte auf dem Speditionsübergabeschein (Anlage K 15), dass ein Karton geöffnet sei.
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Am 28.11.2019 informierte die Firma die Beklagte erstmalig über das angebliche Fehlen von 67 Teilen.
6
Die Klägerin behauptet, belegt durch die Abschreibung der als Anlage K 3 begebenen Packliste, die als Anlage K 10 begebene Preisliste sowie die als Anlage K 11 begebene Nachricht der GmbH & Co. an die zuständige Zollstelle, hätten bei Anlieferung der gegenständlichen Güter 67 Teile mit einem Wert in streitgegenständlicher Höhe gefehlt. Die Klägerin sei im Jahre 2019 mit 50% führender Transportversicherer der GmbH & Co. gewesen. Die VN der Klägerin habe den streitgegenständlichen Schaden – unter Abzug eines Selbstbehaltes von EUR 2.500,00 – mit Schadensrechnung vom 14.02.2020 Anlage K 12 unter der von der Klägerin und ihren Versicherern gezeichneten Police zur Abrechnung gebracht; unter gleichzeitiger Abtretung der Ansprüche aus dem streitgegenständlichen Schadensereignis gemäß der als Anlage K 13 begebenen Abtretungserklärung.
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Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin EUR 36.158,26 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.11.2020 zu bezahlen.
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Die Beklagte und ihre Streithelferinnen beantragen,
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Die Beklagte bestreitet die vollständige und unversehrte Übernahme der streitgegenständlichen Sendung am Flughafen Jakarta. Sie bestreitet den Umfang und die Höhe des beanspruchten Schadens. Der Anspruch der Klägerin könne sich allenfalls auf den Einkaufswert beschränken. Ohne Gewichtsangabe durch die Klägerin könne eine Haftung nicht berechnet werden. Eine Klage sei gemäß Art. 31 Abs. 4 MÜ ausgeschlossen, da die Anzeigefrist gemäß Art. 31 Abs. 2 MÜ nicht eingehalten habe. Diese Vorschrift sei entsprechend der einschlägigen Kommentierung auch bei einem Teilverlust anwendbar (vgl. Müller-Rostin in MüKo, Art. 31 MÜ, Rz. 11, 12).
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Die Streithelferin zu 1 geht für sich davon aus, dass das Gut entweder in Vietnam schon die Produktionsstelle nicht vollständig verlassen habe oder jedenfalls nicht vollständig die Streithelferin zu 1 erreicht habe. Die Forderung sei unter allen in Betracht kommenden Umständen verjährt.
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Die Nebenintervenientin zu 2. beruft sich auch auf eine fehlende, form- und fristgerechte Schadensanzeige. Jedwede Ansprüche seien darüber hinaus auch verjährt. Zwischen dem streitgegenständlichen Transport und der Klageerhebung sei mehr als ein Jahr vergangen.
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Wegen des weiteren Sachvortrags wird auf die Schriftsätze einschließlich der Anlagen Bezug genommen.
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Das Gericht hat Beweis erhoben durch jeweils uneidliche Vernehmung des Zeugen und der Zeugin . Auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 16.03.2022 wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist weder dem Grunde noch der Höhe nach begründet.
15
1. Anspruch dem Grunde nach:
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Ansprüche gegen die Beklagte aus § 425 I HGB oder Art. 18 I MÜ sind gem. Art. 31 IV MÜ ausgeschlossen.
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Hierbei kann offen bleiben, ob die Parteien gem. Art. 38 II MÜ einen einheitlichen Luftbeförderungsvertrag i. S. von Art. I 1 MÜ abgeschlossen haben (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 10. 5. 2012 – I ZR 109/11, NJW 2013, 778 Leitsatz 1, OLG Stuttgart Urt. v. 21.10.2009 – 3 U 116/09, BeckRS 2009, 2..8409 Leitsatz 1) oder einen Vertrag über einen Multimodaltransport gem. § 452 HGB.
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Selbst wenn es sich Multimodaltransportvertrag handeln würde, wäre im vorliegenden Fall Art. 31 MÜ anzuwenden. Ob bei multimodalen Transportverträgen Art. 31 MÜ maßgeblich ist, ist im Einzelnen umstritten. Gesichert ist, dass Art. 31 MÜ bei multimodalen Transporten nicht einschlägig ist, falls nachgewiesen werden kann, dass der Schaden auf der vertragskonformen Land-, Schiffstrecke eingetreten ist (Koller, 10. Aufl. 2020, MÜ Art. 31 Rn. 2). Dies ist aber hier gerade nicht nachgewiesen. Die Klägerin beruft sich selbst darauf, dass ausweislich der Anlage K 7 bereits am Flughafen München eine Frachtschadensfeststellung vorgenommen wurde. Im vorliegenden Fall, in dem keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Schaden während des LKW-Transports vom Flughafen zur Streithelferin zu 1 eingetreten sein könnte, hält das Gericht Art. 31 MÜ für nicht von § 452b HGB verdrängt.
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Zwar ist beim Totalverlust eine Anzeige gem. Art. 31 II MÜ nicht erforderlich, weil der Frachtführer typischerweise den Verlust kennt (Koller, 10. Aufl. 2020, MÜ Art. 31 Rn. 7a). Dies gilt aber nicht beim hier vorliegenden Fall des Teilverlusts. Die Beklagte musste auf Grund der in der Anlage K 7 dokumentierten Beschädigungen nicht erkennen, dass Ware abhanden gekommen war. Bei der Frage „Liegen Anzeichen von Diebstahl vor?“ ist Nein angekreuzt. Auf Grund der Aussage der Zeugin steht fest, dass die Beklagte von den in den Anlagen K 7 und K 8 dokumentierten Beschädigungen keinen Rückschluss auf die jetzt behauptete Fehlmenge gezogen hat.
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2. Anspruch der Höhe nach. Auf Grund der Aussage des Zeugen steht fest, dass der geltend gemachte Schaden an Hand der Verkaufspreise der GmbH & Co. . und nicht an Hand ihrer Einkaufspreise errechnet wurde. Durch den behaupteten Verlust wäre der GmbH & Co. ihre Handelsspanne aber nur entgangen, wenn bereits verkaufte Ware nicht nachproduziert und noch an die Käufer ausgeliefert hätte werden können. Dazu ist nichts vorgetragen. Der Zeuge behauptete auf Frage des Vorsitzenden, ob die fehlenden 67 Teile nachbestellt worden seien, dies wisse er nicht.
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Die Entscheidungen über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.