Titel:
Erbauseinandersetzung zwischen dem Witwer und den minderjährigen Kindern der Erblasserin
Normenketten:
BGB § 426, § 1649 Abs. 1, § 1698 Abs. 1, Abs. 2, § 2059
FamFG § 266
Leitsätze:
1. Die Kinder der Erblasserin haben gegen ihren Vater und Miterben Anspruch auf Herausgabe des von ihnen geerbten und vom Antragsgegner verwalteten Vermögens. (Rn. 55) (redaktioneller Leitsatz)
2. Erträge des Vermögens aus der Erbmasse können gem. §§ 1698 Abs. 2, 1649 BGB für den Unterhalt der Kinder verwendet werden (§§ 1698 Abs. 2, 1649 BGB). (Rn. 55) (redaktioneller Leitsatz)
3. Verfügt bei intakter Ehe nur ein Ehegatte über Einkommen, während der andere Ehegatte die Haushaltsführung übernommen hat, so entfällt in der Regel eine Ausgleichspflicht im Innenverhältnis, da die Eheleute konkludent vereinbart haben, dass nur der Ehegatte mit Einkommen die Schuld trägt. Ein Ausgleichsanspruch unter den Ehegatten scheidet dann für die Zeit des Zusammenlebens aus, weil die Ehegatten mit dem Erwerb von Miteigentum zugleich zum Ausdruck bringen, dass sie die Haushaltsführung als der Erwerbstätigkeit gleichwertig erachten und dass damit beide gleichmäßig am Vermögenserwerb während der Ehe teilnehmen sollen. (Rn. 64) (redaktioneller Leitsatz)
4. Etwas anderes gilt für die Rückführungen nach dem Tod des den Haushalt führenden Ehegatten, denn dann steht der Rückführung nicht mehr die gleichwertige Tätigkeit im Haushalt und für die Erziehung der Kinder gegenüber. Zahlungen auf einen Kredit sind deshalb nun zu berücksichtigen. (Rn. 66) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Erbfall, Miterben, Kinder, Vater, Todesfall Mutter, Verwaltung Erbe, Herausgabe, Verwendung Erträge, Unterhalt, Schulden, Tilgung, Erbauseinandersetzung, Familiengericht
Vorinstanz:
AG Würzburg, Teilbeschluss vom 24.03.2022 – 5 F 1821/21
Rechtsmittelinstanzen:
OLG Bamberg, Beschluss vom 22.12.2022 – 7 UF 73/22
BVerfG, Beschluss vom 26.08.2025 – 1 BvR 208/23
Fundstelle:
BeckRS 2022, 61491
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Teil-Endbeschluss und Teil-Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Würzburg vom 24.03.2022, Az. 5 F 1821/21 in Ziffer 1 bis 5 aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
1. Der Antragsgegner wird verpflichtet an die Antragstellerin zu 2) einen Betrag in Höhe von 3.535,00 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinsatz seit dem 24.11.2021 zu bezahlen.
2. Im Übrigen werden die Anträge der Antragstellerin zu 1) und zu 2) abgewiesen.
3. Von den Gerichtskosten des Verfahrens in der ersten und zweiten Instanz haben die Antragstellerin zu 1) 48%, die Antragsstellerin zu 2) 43,6% und der Antragsgegner 8,4% zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Antragsstellerin zu 1) trägt diese selbst. Die Antragstellerin zu 2) trägt 83,9% ihrer außergerichtlichen Kosten selbst, im Übrigen hat diese der Antragsgegner (16,1%) zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners tragen die Antragstellerin zu 1) zu 48% und die Antragstellerin zu 2) zu 43,6%. Im Übrigen trägt diese der Antragsgegner selbst (8,4%).
4. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 42.290 Euro [Antragstellerin zu 1): 20.315 Euro und Antragstellerin zu 2): 21.975 Euro] festgesetzt.
5. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
1
Die Antragstellerinnen sind die volljährigen Töchter des Antragsgegners. Neben den Antragstellerinnen hat der Antragsgegner noch ein weiteres Kind, E., der auch der Bruder der Antragstellerinnen ist.
2
Die Mutter der Antragstellerinnen und die Ehefrau des Antragsgegners verstarb am ... 2007. Die Ehegatten hatten Gütertrennung vereinbart. Die Antragstellerinnen wurden, gemeinsam mit dem Vater und dem Bruder E., Erben der Mutter je zu 1/4. Der Vater betreute die Antragstellerinnen nach dem Tod der Mutter alleine.
3
Im Nachlass war auch ein Anteil der Erblasserin von 1/4 am gemeinsamen Familienwohnheim X-Straße in …. Eigentümer der übrigen 3/4 war der Antragsgegner.
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Dieses Objekt wurde notariell mit Vertrag vom 27.01.2009 (mit familiengerichtlicher Genehmigung für die Antragstellerinnen und deren Bruder) zu einem Gesamtkaufpreis von 520.000,00 Euro veräußert, wobei der Anteil der Antragstellerinnen, deren Bruder und des Antragsgegners jeweils 1/16 und mithin 32.500,00 Euro entsprach.
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Der Antragsgegner war verpflichtet, die Kaufpreisanteile seiner Kinder auf deren gesonderte Konten einzuzahlen. Dieser Verpflichtung kam er nicht nach und bewahrte dieses Geld zusammen mit seinem Geldvermögen auf.
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Das Eigentum war zum Zeitpunkt der Veräußerung mit einer Buchgrundschuld belastet.
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Der Erwerb der Immobilie wurde ursprünglich mit einem gemeinsamen Kreditvertrag des Antragsgegners und dessen verstorbener Ehefrau (Bl. 76 d. A.) bei der X-Bank vom 30.04.1999 über insgesamt 1,2 Millionen DM finanziert.
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Mit Schreiben vom 02.12.2021 teilt die S. mit, dass im März 2004 die Verbindlichkeiten bei der X-Bank abgelöst worden wären (Bl. 79 d. A.). Dabei sei das Darlehen mit der Nr. ... nur auf den Antragsgegner allein in Höhe von 290.000,00 Euro eröffnet worden. Das Darlehen sei über die gesamte Laufzeit durch eine Buchgrundschuld in Höhe von 613.550,26 Euro, eingetragen im Grundbuch von Y., Bl. … abgesichert gewesen. Weitere Unterlagen würden hierzu nicht (mehr) vorliegen.
9
Im Jahr 2021 zahlte der Antragsgegner an die Antragstellerin zu 1) einen Betrag von 15.000,00 Euro und an die Antragstellerin zu 2) einen Betrag von 13.340,00 Euro. Bei der Berechnung dieser Beträge berücksichtigte der Antragsgegner u. a. Zinsen und meinte, dass auf die Hauptforderung bezüglich der Antragstellerin zu 1) 13.185,00 Euro und bezüglich der Antragstellerin zu 2) 11.525,00 Euro entfielen.
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Die Antragstellerinnen zu 1) und 2) forderten den Antragsgegner mit Anwaltsschreiben vom 18.05.2021 zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses auf. Der Antragsgegner legte ein Nachlassverzeichnis von ihm unterschrieben am 10.02.2008 vor. Er wendet ein, weitere Auskünfte nicht erteilen zu können.
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Die Beteiligten streiten über die Höhe der den Antragstellerinnen zu 1) und 2) zustehenden Zahlung aus dem Verkauf der Immobilie und ob der Antragsgegner über den Bestand des Nachlasses der am ... 2007 verstorbenen Ehefrau eine weitere Auskunft erteilen muss, bzw. ob ihm diese Auskunftserteilung unmöglich ist. Zudem fordern die Antragstellerinnen zu 1) und zu 2) die Vorlage einer geordneten Aufstellung nach § 259 Abs. 1 BGB über die getätigten Einnahmen und Ausgaben hinsichtlich der Nachlassverwaltung ihres Erbteiles.
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In erster Instanz beantragten die Antragstellerinnen den Antragsgegner zu verpflichten, an die Antragstellerin zu 1) einen Betrag in Höhe von 19.315,00 Euro und an die Antragstellerin zu 2) einen Betrag von 20.975,00 Euro zu bezahlen und darüber hinaus im Wege eines Stufenantrages Auskunft über den Nachlass und den Bestand aus der Veräußerung zu erteilen.
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Der Antragsgegner wendet ein, dass die zum Zeitpunkt des Erbfalls bestehende Darlehensverbindlichkeit hinsichtlich der Immobilie ebenfalls zu berücksichtigen sei. Die Immobilie sei noch mit 250.000,00 Euro belastet gewesen, so dass hiervon 75.000,00 Euro auf den Erbteil entfielen und mithin 15.625,00 Euro bei der Antragstellerin zu 1) und der Antragstellerin zu 2) jeweils in Abzug zu bringen wären.
14
Darüber hinaus könne der Antragsgegner mit einer Zahlung für die Antragstellerin zu 1) in Höhe von 1.935,00 Euro vom 19.11.2018 an die Landesjustizkasse aufrechnen.
15
Die Antragstellerin zu 2) habe hinsichtlich eines PKW der Marke K. den Schlüssel und Fahrzeugbrief entwendet und das Fahrzeug auf sich umgemeldet. Richtig sei zwar, dass er diesen PKW der Antragstellerin zu 2) am 12.12.2021 schenken wollte, diese Schenkung sei aber nicht erfolgt. Das Fahrzeug habe bei den Großeltern auf deren Anwesen gestanden. Die Antragstellerin zu 2) habe die Umtragung des PKWs auf ihren Namen veranlasst und das Fahrzeug vom Standort widerrechtlich entfernt. Er verzichte soweit auf eine Herausgabe, wenn 3.600,00 Euro auf den bestehenden Betrag angerechnet werden würden.
16
Mit TeilEndbeschluss und Teil-Beschluss vom 31.03.2021 traf das Amtsgericht Würzburg folgende Entscheidung:
17
1) Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin zu
1) 19.315,00 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 24.11.2021 zu zahlen.
2) Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin zu 2) 20.975,00 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 24.11.2021 zuzahlen.
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3) Der Antragsgegner wird verpflichtet,
a) an die Antragstellerin zu 1) über die Verwaltung, insbesondere über die Verwendung und den Verbleib des auf die Antragstellerin zu 1) entfallenen Kaufpreisanteil von 1/16 in Höhe von 32.500,00 Euro aus der Veräußerung der Immobilie X-Straße, …, gemäß notarieller Urkunde des Notars H. vom 27.01.2009, UR-Nr. xx/09S, und die hieraus gezogenen Nutzungen Auskunft zu erteilen und durch Vorlage einer geordneten Zusammenstellung nebst Belegen, insbesondere Kontoauszügen, nach § 259 Abs. 1 BGB Rechenschaft abzulegen.
b) der Antragstellerin zu 1) Auskunft zu erteilen über den Bestand des Nachlasses am Todestag der am xx.xx.2007 verstorbenen D. durch Vorlage eines Verzeichnisses nach § 260 BGB, das sämtliche beim Erbfall vorhandenen Aktiva, wie insbesondere Immobilien, Sachen, Gesellschaftsbeteiligungen, Versicherungen und Forderungen enthält und ein Bestandsverzeichnis nach § 260 Abs. 1 BGB über die noch vorhandenen Erbschaftsgegenstände vorzulegen und c) der Antragstellerin zu 1) durch Vorlage einer geordneten Aufstellung nach § 259 Abs. 1 BGB, die die getätigten Einnahmen und Ausgaben enthält und der die entsprechenden Belege, insbesondere Verträge und Kontoauszüge beizufügen sind, über den seit dem Tod der Erblasserin D. am xx.xx.2007 von ihm verwalteten Nachlass der Frau D. Rechnung zu legen und Auskunft über den Verbleib oder die Verwendung der einzelnen Nachlassgegenstände und die gezogenen Nutzungen zu erteilen. 4) Der Antragsgegner wird verpflichtet,
a) der Antragstellerin zu 2) über die Verwaltung, insbesondere über die Verwendung und den Verbleib des auf die Antragstellerin zu 2) entfallenen Kaufpreis von 1/16 in Höhe von 32.500,00 Euro aus der Veräußerung der Immobilie X-Straße, …, gemäß notarieller Urkunde des Notars H. vom 27.01.2009, UR-Nr. xx/09S, und die hieraus gezogenen Nutzungen Auskunft zu erteilen und durch Vorlage einer geordneten Zusammenstellung nebst Belegen, insbesondere Kontoauszügen, nach § 259 Abs. 1 BGB Rechenschaft abzulegen.
b) der Antragstellerin zu 2) Auskunft zu erteilen über den Bestand des Nachlasses am Todestag der am xx.xx.2007 verstorbenen D. durch Vorlage eines Verzeichnisses nach § 260 BGB, das sämtliche beim Erbfall vorhandenen Aktiva, wie insbesondere Immobilien, Sachen, Gesellschaftsbeteiligungen, Versicherungen und Forderungen enthält und ein Bestandsverzeichnis nach § 260 Abs. 1 BGB über die noch vorhandenen Erbschaftsgegenstände vorzulegen und c) der Antragstellerin zu 2) durch Vorlage einer geordneten Aufstellung nach § 259 Abs. 1 BGB, die die getätigten Einnahmen und Ausgaben enthält und der die entsprechenden Belege, insbesondere Verträge und Kontoauszüge beizufügen sind, über den seit dem Tod der Erblasserin D. am xx.xx.2007 von ihm verwalteten Nachlass der Frau D. Rechnung zu legen und Auskunft über den Verbleib oder die Verwendung der einzelnen Nachlassgegenstände und die gezogenen Nutzungen zu erteilen.
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Zur Begründung führte das Amtsgericht im Wesentlichen aus, die Antragstellerin zu 1) und zu 2) hätten einen Anspruch gegen den Antragsgegner aus § 1698 Abs. 1 Alternative 1 BGB. Dieser beziehe sich auf ihren Anteil am Anwesen X-Straße in … in Höhe von jeweils 32.500,00 Euro. Abzuziehen seien lediglich die bereits erfolgten Zahlungen auf die Hauptforderung durch den Antragsgegner. Die Zinszahlung sei nicht zu berücksichtigen.
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Die Nachlassverbindlichkeit in Höhe von 250.000,00 Euro sei nicht abzuziehen, denn der zweite Darlehensvertrag habe nur auf den Antragsgegner gelautet. Für einen Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 BGB sei der Antragsgegner beweisbelastet. Letztlich sei nicht vollumfänglich nachgewiesen, dass das Darlehen aus einer Umschuldung von der X-Bank auf die S. herrühre, da ein genauer Kreditvertrag, eine Darlehenshöhe oder eine Kontonummer bei der X-Bank im Schreiben der S. nicht genannt werden würden. Aber selbst wenn man dies unterstellte, führte dies nicht zu einer Berücksichtigung. Vorliegend sei gänzlich offen, welche Abrede die Ehegatten im Innenverhältnis getroffen hätten. Zu beachten sei dabei, dass der Antragsgegner in der Ehe die Kreditverbindlichkeiten stets alleine getragen habe, der Ehefrau lediglich 1/4 des Anwesens „mit Symbolcharakter“ übertragen worden sei und der Kreditrahmen in der Folgefinanzierung statt 1,2 Mio. DM nur noch 290.000,00 Euro betragen habe. Diese Gründe ließen es als nicht unwahrscheinlich erscheinen, dass die Ehegatten eheintern gemeinsame Absprachen getroffen hätten, über welche letztlich aber nur gemutmaßt werden könnte. Zwar habe der Antragsgegner an die Antragstellerin zu 1) einen Betrag von 15.000,00 Euro und an die Antragstellerin zu 2) einen Betrag von 13.340,00 Euro gezahlt, jedoch sei hierin unstrittige Zinszahlungen in Höhe von 1.815,00 Euro berücksichtigt worden, so dass auf die Hauptforderung der Antragstellerin zu 1) 13.185,00 Euro und auf die Hauptforderung der Antragstellerin zu 2) 11.525,00 Euro als Erfüllung anzurechnen seien.
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Die Ansprüche der Antragstellerin seien auch nicht durch Aufrechnung erloschen. Zwar habe der Antragsgegner für die Antragstellerin eine Zahlung in Höhe von 1.935,00 Euro erbracht. Es sei aber bereits nicht belegt, dass der Antragsgegner die Absicht gehabt habe, diese Summe ersetzt zu verlangen. Auf Nachfrage des Gerichts habe nämlich der Antragsgegner angegeben, dass das Verhältnis zur Antragstellerin zu 1) zum Zeitpunkt der Zahlung noch „gut gewesen“ sei und er die Zahlung geleistet habe, um seine Tochter den Aufenthalt im Gefängnis zu ersparen. Aus dem Gedanken der §§ 685 Abs. 2, 534 BGB lasse sich ableiten, dass in solchen Fällen eine Ausgleichspflicht gesetzgeberisch nicht gewollt sei. Vorliegend sei davon auszugehen, dass der Antragsgegner alleine aus Zuneigung zu seiner Tochter gehandelt habe. Im Nachhinein sei ihm daher die Leistung einer derartigen Ausgleichspflicht als treuwidrig (§ 242 BGB) zu versagen.
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Die Aufrechnung mit der genannten Forderung gegen die Antragstellerin zu 2) wegen des behaupteten Diebstahles eines PKW`s scheiterte daran, dass allerhöchstens ein Anspruch auf Herausgabe des Fahrzeuges bestehe. Der Antragsgegner könne nicht direkt einen Geldbetrag fordern.
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Die Ansprüche auf Auskunft, Rechnungslegung und Vorlage eines Vermögensverzeichnisses nach §§ 1698 Abs. 1 i.V.m. 259 Abs. 1, 260 Abs. 1 BGB bestünden. Zwar habe sich der Antragsgegner darauf berufen, dass er die Auskunft erteilt habe und diese im Übrigen ihm unmöglich sei. Er habe aber keine ausreichende Auskunft erteilt. Zwar habe der Antragsgegner eingewandt, dass er den Geldbetrag aus der Veräußerung der Immobilie nicht separat für jeden aufbewahrt habe, doch dann müsse er mitteilen und belegen, wofür er der Kaufpreis insgesamt verwendet habe. Die pauschale Behauptung, diesen für den Lebensunterhalt und für Renovierung verwendet zu haben, genüge nicht. Auch sei der Einwand, er habe stets einen Betrag von ca. 50.000,00 Euro für die Kinder vorgehalten und diesen nicht verwendet ungenügend, denn auch hier fehlten konkrete Anhaltspunkte und ein konkreter Vortrag wo und zu welchem Zins dieser Betrag angelegt gewesen wäre.
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Gegen den ihm am 04.04.2022 zugestellten Beschluss legte der Antragsgegner mit Schreiben vom 19.04.2022, eingegangen beim Amtsgericht am gleichen Tag, Beschwerde ein.
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Mit Schreiben vom 27.06.2022 stellt der Antragsgegner folgende Anträge:
Der Teil-Endbeschluss und Teilbeschluss des Amtsgerichts Würzburg vom 31.03.2022 wird aufgehoben, die Anträge der Antragstellerinnen werden abgewiesen.
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Der Antragsgegner begründet die Beschwerde wie folgt:
„Das Darlehen und die Rückführung des Darlehens müsse Berücksichtigung finden, da die Umschuldung von der X-Bank zur S. keine anderen Verbindlichkeiten betroffen hätte. Von den anfänglichen 1,2 Mio. DM seien bis zum Wechsel der Banken die Schuld bis auf 290.000,00 Euro zurückgeführt worden. Im April 2006 seien 40.000,00 Euro, im März 2009 120.000 Euro und nach Zahlung des Restkaufpreises wohl im Jahr 2009 130.000 Euro zurückgezahlt worden.“
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Ein Erbverzicht oder Teilerbverzicht hinsichtlich der Immobilie der Verstorbenen in L. habe es nicht gegeben, daher seien die ausbezahlten 7.000 Euro an die Antragstellerinnen abzuziehen.
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Es gebe keinen allgemeinen Erfahrungssatz, dass die Zahlung für die Antragstellerin zu 1) in Höhe von 1.935 Euro am 19.11.2018 eine Schenkung darstellen sollte. Diese sei abzuziehen.
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Gegen die Antragstellerin zu 2) ergebe sich hinsichtlich des PKWs ein Schadensersatzanspruch, da durch die Verweigerung der Herausgabe des PKW „sich der Herausgabeanspruch in einen Schadensersatzanspruch … umgewandelt“ habe. Der Wert des Fahrzeugs belaufe sich auf 3.600 Euro, da es zu diesem Preis Anfang des Jahres 2021 erworben worden war (Bl. 180 d. Akte mit Beweisangeboten).
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Eine bessere Auskunft könne der Antragsgegner nicht leisten, gleichwohl habe er versucht die Geldflüsse aus der Erinnerung näher darzulegen. Auskünfte von den Banken seien aufgrund des Zeitablaufs nicht mehr zu erhalten.
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Die Antragstellerinnen beantragen, die Beschwerde des Antragsgegners zurückzuweisen.
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Zur Begründung führen diese im Wesentlichen aus, dass der Antragsgegner nur die Erbschaft und deren Früchte selbst vereinnahmen wolle.
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Eine angebliche Bürgschaft zur Kaufpreissicherung des Erwerbers der Immobilie aus der Erbmasse habe der Antragsgegner nur behauptet aber nie vorgelegt. Der Senat solle die Vorlage dieser Urkunde anordnen.
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Das Darlehen in Höhe von 250.000 Euro habe der Antragsgegner alleine aufgenommen. Sein anderslautender Vortrag zu Beginn der Auseinandersetzung sei widerlegt. Die nun vorgetragenen konkreten Erinnerungen hierzu würden im Lichte der bisherigen Äußerungen zu würdigen sein. Auch der Zeuge R. sei in diesem Lichte zu sehen. Zunächst hätte er keine Angaben machen können und auf fehlende Unterlagen hingewiesen, dann seien plötzlich konkrete Angaben zum Darlehen und dessen Verlaufes gemacht worden (Anlage 7 zum Schreiben vom 02.12.2021). Dieser sei überdies bei der S. im Jahr 2004 nicht mehr zuständig gewesen. Der Nachweis, dass das Darlehen aus einer Umschuldung herrühre sei bereits nicht erbracht. Die Zahlen seien überdies unplausibel und nicht nachvollziehbar. Der Zeuge R. werde hierzu „ins Blaue hinein“ benannt. Dieser solle sich nach nun 18 Jahren noch erinnern können. Aber selbst wenn die Behauptung des Antragsgegners insoweit zuträfe, so wäre dieses nicht als Verbindlichkeit der Erbmasse zu berücksichtigen. Das ursprüngliche Darlehen sei auch nicht schlechter gewesen, als das neuere Darlehen, da ab dem 30.04.2004 erhebliche Tilgungen über die vereinbarte Sondertilgung von 50.000 Euro pro Jahr hinaus möglich gewesen wären. Der Antragsgegner konstruiere einen Vortrag, welcher hinsichtlich der Ladenschließung seines Geschäftslokals und der Konditionen der Darlehensaufnahme zur von ihm zitierten Entscheidung des BGH passen solle. Der Lebenssachverhalt werde an diese Entscheidung angepasst und nicht umgekehrt.
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Auch seien fehlende Absprachen der Eheleute über die Finanzierung bei lebensnaher Betrachtung völlig unglaubwürdig. Die verstorbene Mutter sei als Akademikerin ohne weiteres in der Lage gewesen die Finanzen zu überblicken. Das darüber nicht gesprochen worden sei, sei ausgeschlossen und unglaubwürdig. Der Antragsgegner verschweige dabei, dass die Mutter der Antragstellerinnen bereits bei Erwerb der Immobilie (einer M.) im Jahr 1999 und nach der Geburt der Antragstellerinnen in den Jahren 1992 und 1997 vereinbarungsgemäß nicht mehr erwerbstätig gewesen sei und sich um den Haushalt und die Kinder gekümmert habe. Die M. habe aus einer Nutzfläche von 1.500 qm, ca. 2 Hektar Land und einem Stall mit acht Pferdeboxen bestanden. Sie habe sich um vier bis sechs Pferde, zwei Ponys, vier Hunde, mindestens drei Katzen und Hühner zu kümmern gehabt. Einkommen oder Vermögen habe sie nicht gehabt und seit der Geburt von E. im Jahr 2002 sei klar gewesen, dass diese auch nicht mehr arbeiten werde. Der Antragsgegner habe daher absprachegemäß die Finanzierung übernommen und so seinen Beitrag zu den ehelichen Verhältnissen erbracht. Etwaige Ausgleichsansprüche seien daher überlagert worden.
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Mit dem „Scheitern der Ehe“ komme nicht ohne weiteres die hälftige Ausgleichsregelung zum tragen, wie der BGH für die Trennung der Ehegatten feststelle. Es sei vielmehr zu fragen, ob an die Stelle der Rechtsbeziehungen und die Besonderheiten der Lebensverhältnisse eine andere Ausgestaltung trete (BGH 13.01.1993, Az. XII ZR 212/90). Dies müsse der Antragsgegner vortragen, was er nicht tue. Kein vernünftiger Mensch würde meinen, dass der Tod der Mutter dazu führe, dass die Kinder die Finanzierung als Erben mittragen müssten. Zumal eine Überschuldung des Nachlasses nicht grundsätzlich ausgeschlossen sei. Richtig sei vielmehr, dass der Antragsgegner der Verstorbenen ihren Anteil an der Immobilie zuwenden wollte und eine Belastung alleine zu tragen hatte. Auch nach der Lebenserfahrung wollten Eltern Kindern keine Belastungen hinterlassen. Der Grund etwas anderes zu behaupten sei darin, dass der Antragsgegner möglichst wenig zahlen wolle.
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Die Nachlassberechnung sei fehlerhaft. Der Antragsgegner könne nach erteilter Auskunft und Bezifferung durch die Antragstellerinnen seine Argumente vorbringen. Falsch sei auch, dass er auf den Anteil der Immobilie in L. nicht verzichtet habe. Dies ergebe sich bereits aus der notariellen Vereinbarung vom 26.01.2021, welche der Antragsgegner auch genehmigt (Bl. 297 d. Akte) habe. In dieser sei ausgeführt: „Der Veräußerer C. verzichtet zugunsten seiner Kinder auf eine Auszahlung“ (Anlage ASt 13, S. 288 d. Akte).
38
Die Aufrechnungen seien nicht bestimmt genug. Eine wirksame Aufrechnung liege nicht vor. Die Zahlung an die Antragstellerin zu 1) sei nach einem Reitunfall auf Initiative der Mutter des Antragsgegners erfolgt und es sei nie die Rede von einer Rückzahlung gewesen. Es habe sich um eine Schenkung gehandelt. Eine Rückforderung sei überdies treuwidrig. Die Antragstellerin zu 2) habe Ende September 2020 den Autoschlüssel – und damit das Auto – vom Antragsgegner geschenkt bekommen. Das sei die Schenkung des Autos gewesen. Hintergrund sei gewesen, dass sie motiviert werden sollte, den Führerschein abzuschließen.
39
Die bisher erteilten Auskünfte seien unvollständig, eine Auskunft sei geschuldet.
40
Der Senat hat mit Hinweisbeschluss vom 17.10.2022 auf die beabsichtigte Entscheidung hingewiesen. Insoweit wird auf den Beschluss des Senats verwiesen.
41
Die Antragstellerinnen haben hierzu mit Schreiben vom 25.11.2022 Stellung genommen und ausgeführt, dass das Darlehen bei der S. allein durch den Antragsgegner vollständig getilgt worden sei. Ausgleichsansprüche gegen die Antragstellerinnen hätte er diesbezüglich nicht. Tilgungen nach dem Tode der Erblasserin seien nicht maßgeblich. Durch die Tilgung des Antragsgegners der ursprünglichen Darlehensschuld bei der X-Bank habe der Antragsgegner die Erblasserin von deren Verbindlichkeit befreit. Dies stelle rechtlich eine unbenannte Zuwendung im Jahr 2004 an die Erblasserin dar. Etwas anderes müsse der Antragsgegner darlegen und beweisen. Der BGH habe (NJW-RR 1990, 834) eindeutig klargestellt, dass für die vorliegende Fallkonstellation Ausgleichsansprüche ausscheiden würden, da die ehebedingte Zuwendung dazu führe, dass nicht auf Ausgleich des Wegfalls der Geschäftsgrundlage die Erben in Anspruch genommen werden könnten.
42
Auch der Auffassung des Senats zu § 426 BGB könne nicht gefolgt werden. Nach der Rechtsprechung des BGH sei für die Haftung des Nachlasses das Innenverhältnis der Ehegatten bei Eintritt des Erbfalls maßgeblich. Hafte der eine Ehegatte zu Lebzeiten allein, so bestehe auch zulasten des Nachlasses kein Ausgleichsanspruch (BGH NJW-RR 1990, 834). Eine Haftung der Kinder nach dem Tod sei völlig lebensfremd und auch nicht von den Ehegatten gewollt gewesen (OLG Koblenz, NJW-RR 2012, 738). Die Zuwendung von 1/4 der M. sei nur sinnhaft, wenn diese unbelastet erfolgt wäre.
43
Der Antragsgegner habe der Erblasserin zugesichert, dass er sie versorgen werde. Diese müsse nicht arbeiten, dem Antragsgegner aber den „Rücken freihalten“. Gegenüber der Trauzeugin der Erblasserin habe diese auch geäußert, dass der Antragsgegner die Finanzierung der M. „allein schultern“ werde. Die Erblasserin habe sich für den Alltag und die Unterstützung des Antragsgegners „geradezu aufgerieben“. Die Erblasserin habe stets gegenüber Dritten versichert, dass die Kinder abgesichert seien. Dies habe auch der Antragsgegner bei der Beerdigung bestätigt. Aus diesem Vortrag sei zu schließen, dass es offenbar zwischen dem Antragsgegner und der Erblasserin doch eine Vereinbarung gegeben hatte. Die Rückführung der Schulden sollte ausschließlich aus dem Vermögen bzw. Einkommen des Antragsgegners oder dem Vermögen der Eltern des Antragsgegners erfolgen. Dies decke sich auch mit der Rückführung des Geldes. In nicht mal 5 Jahren seien 310.000 Euro an Darlehensschulden bereits zurückgeführt worden. Durch die alleinige Übernahme des Darlehens habe der Antragsgegner dies auch nach außen dokumentiert.
44
Auch sei nicht belegt, dass die Rückführung des Darlehens aus eigenen Mitteln des Antragsgegners erfolgt sei, aber nur dann komme ein Ausgleichsanspruch in Betracht.
45
Ausgleichsansprüche wären überdies Nachlassverbindlichkeiten. Diesen könnten die Antragstellerinnen gemäß § 2059 Abs. 1 BGB ein Leistungsverweigerungsrecht entgegenhalten, da der Nachlass noch nicht auseinandergesetzt sei und auch die entsprechende Einrede mit Schriftsatz vom 22.02.2022 erhoben worden wäre.
46
Die 1.935 Euro seien nicht vom Antragsgegner, sondern von dessen Mutter gezahlt worden.
47
Den Antragstellerinnen stehe auch ein Anspruch aus §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 StGB zu, da die Gelder vom Antragsgegner durch die Vermischung mit seinem eigenen Geld zweckwidrig verwendet worden seien.
48
Mit Ziffer 3b) und 4b) sei im Übrigen auch der Anspruch der Antragstellerinnen auf Vorlage eines Bestandsverzeichnisses über die aktuell noch vorhandenen Erbschaftsgegenstände geltend gemacht worden. Dieser Anspruch sei noch nicht erfüllt.
49
Gemäß § 1698 Abs. 1 BGB sei unabhängig davon Auskunft und Rechnungslegung über etwaig gezogene Nutzungen zu erteilen. Eine Verwendung der Erträge für den Unterhalt der Antragstellerinnen behaupte nicht einmal der Antragsgegner. Die Antragstellerin zu 1) sei mit 16 Jahren ausgezogen und habe nur noch kleinere gelegentliche Zuwendungen erhalten. Der Antragsgegner habe über Jahre die Halbweisenrente und das Kindergeld vereinnahmt. Die Antragstellerin zu 1) sei gezwungen gewesen sich durch Nebenjobs „über Wasser“ zu halten. Auch das nahe Umfeld habe keine Unterhaltsleistungen mitbekommen. Die Behauptung des Antragsgegners – die kommen werde – er habe der Antragstellerin zu 1) monatlich Bargeld „zugesteckt“ werde bereits jetzt bestritten. Auch nach der Volljährigkeit hätte der Antragsgegner kein Recht gehabt Erträge zu behalten.
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Auch zu den in Ziffern 3c und 4c geltend gemachten Ansprüchen nehme der Senat keine Stellung.
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Eine beabsichtigte Entscheidung des Senats über den Teilbeschluss scheide aus, da die Sache hinsichtlich der Anträge Ziffern 3a bis 4c und Ziffer 5 nicht entscheidungsreif seien. Es bestünden auch – wie dargelegt – weitergehende Ansprüche aus Bereicherungsrecht und Delikt.
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Mit dem Leistungsantrag solle auch der Anteil am Nachlass geltend gemacht werden.
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Die nach §§ 58 ff FamFG grundsätzlich statthafte Beschwerde wurde form- und fristgerecht eingelegt.
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Die Beschwerde des Antragsgegners ist hinsichtlich des Anspruchs der Antragstellerin zu 1) vollumfänglich erfolgreich. Ein weiterer Anspruch ist nicht gegeben, da dieser nur in Höhe von insgesamt 15.625,00 Euro besteht, da die Schulden ab dem Zeitpunkt des Erbfalls zu berücksichtigen sind. Eine Zahlung erfolgte aber unstreitig über 15.000,00 Euro. Die Zahlung von weiteren 1.935,00 Euro (an die Landesjustizkasse) für die Antragstellerin zu 1) war jedoch weiter zu berücksichtigten, so dass ein Zahlungsanspruch im Ergebnis nicht mehr besteht. Zinsen aus der Erbsumme können nicht begehrt werden, da diese für die Versorgung der Kinder aufgewandt werden durften. Die Antragsgegnerin zu 2) hat nur noch einen Anspruch in Höhe von 3.535,00 Euro. Dem Anspruch in Höhe von 15.625,00 Euro seht eine unstreitige Zahlung in Höhe von 13.340,00 Euro gegenüber. Weitere Abzugspositionen sind nicht vorzunehmen. Auch die Antragstellerin zu 2) kann weitere Zahlungen aus den Früchten der Erbschaft nicht begehren, so dass – obgleich das Amtsgericht diesbezüglich nur einen Teilbeschluss erlassen hat – der Anspruch in der Beschwerde insoweit zurückgewiesen werden musste.
55
1) Den Antragstellerinnen zu 1) und zu 2) steht gegen den Antragsgegner ein Anspruch auf Herausgabe des von ihnen geerbten und vom Antragsgegner verwalteten Vermögens nach § 1698 BGB zu. Die Nutzung des Vermögens konnte nach §§ 1698 Abs. 2, 1649 BGB für den Unterhalt des jeweiligen Kindes verwendet werden, so dass es auf eine Verzinsung und die Anlage des Vermögens nicht ankommt und sich auch insoweit eine Auskunft und Belegvorlage erübrigt (§§ 1698 Abs. 2, 1649 BGB).
56
Die Antragstellerinnen zu 1) und zu 2) können den Vermögensstamm, abzüglich der bereits erfolgten Zahlungen (ohne Abzug des Zinsbetrages) vom Antragsgegner verlangen. Ein Anspruch auf Auskunft hinsichtlich der gezogenen Nutzungen aus diesem Immobilienanteil ergibt sich erkennbar nicht. Die Rückführung des Darlehens ist bis zum xx.xx.2007 nicht zu berücksichtigen, da dieses insoweit der Antragsgegner im Innenverhältnis alleine zurückgeführt hat.
57
Nach dem xx.xx.2007 kann der Antragsgegner die Tilgung in Ansatz bringen. Der Antragsgegner hat über den Erbfall eine hinreichende Auskunft erteilt. Aufgrund des Zeitablaufs ist es nachvollziehbar, dass weiterer Vortrag als der, welchen der Antragsgegner gegenüber dem Nachlassgericht leistete, nicht möglich und auch erforderlich ist. Anlässlich der durch das Nachlassgericht unbeanstandeten Auskunft durfte sich der Antragsgegner auch darauf verlassen, eine hinreichende Auskunft erteilt zu haben.
58
2) Das Darlehen – welches die Immobilie finanzierte – ist bis zum xx.xx.2007 nicht von der Forderung der Antragstellerinnen anteilig abzuziehen. Nach dem Versterben der Mutter und Ehefrau der Beteiligten sind die Rückzahlungen auf die Schuld zu berücksichtigen. Der Senat ist dabei auch davon überzeugt, dass es sich bei den Verbindlichkeiten um den Hauskredit handelt.
59
a) Der Antragsgegner hätte im Innenverhältnis zur verstorbenen Ehefrau nach §§ 426 BGB nicht den Ersatz der Darlehenstilgungen und die Beteiligungen an der Tilgung des Darlehens verlangen können.
60
Unerheblich ist hierbei, wie das Rechtsverhältnis gegenüber der Bank ausgestaltet war. Zwar war dieses zunächst im Rahmen einer gemeinsamen Kreditaufnahme bei der X-Bank (Bl. 76 d. A.) ausgestaltet und das Schreiben der S. vom 02.112.2021 (Bl. 79 d. A.) spricht dafür, dass die S. die restliche Darlehensschuld fortgeführt hat, jedoch kommt es im Verhältnis der Ehegatten nicht auf die Ausgestaltung der Darlehensschuld zu einem Dritten an.
61
Zwar hafteten die Ehegatten auf das Darlehen im Außenverhältnis zur Bank zunächst gemeinsam und später nach der Umschuldung der Antragsgegner alleine, dies sagt aber noch nichts aus, welche Abrede hierzu im Innenverhältnis der Eheleute getroffen worden war. Diese ist unabhängig von der Ausgestaltung gegenüber der Bank.
62
Auch die bestehende Gütertrennung verdrängt einen internen Ausgleich nicht (vgl. zum Zugewinnausgleich BGH NJW 2006, 2623).
63
Vorrangig gilt, was die Ehegatten ausdrücklich oder konkludent vereinbart haben.
64
Verfügt bei intakter Ehe nur ein Ehegatte über Einkommen, während der andere Ehegatte die Haushaltsführung übernommen hat, so entfällt in der Regel eine Ausgleichspflicht im Innenverhältnis (BGH NJW 2000, 1944), da die Eheleute konkludent vereinbar haben, dass nur der Ehegatte mit Einkommen die Schuld trägt (dabei kann neben dem Einkommen auch die beiderseitige Vermögenslage Berücksichtigung finden). Ein Ausgleichsanspruch unter den Ehegatten scheidet dann für die Zeit des Zusammenlebens aus, weil die Ehegatten mit dem Erwerb von Miteigentum zugleich zum Ausdruck bringen, dass sie die Haushaltsführung als der Erwerbstätigkeit gleichwertig erachten und dass damit beide gleichmäßig am Vermögenserwerb während der Ehe teilnehmen sollen (BGHZ 87, 265, 269 f; BGH, Urt. v. 13. Januar 1993 – XII ZR 212/90, aaO S. 678; v. 13. November 1994 – XII ZR 125/95, NJW 1995, 731, 733; v. 30. November 1994 – XII ZR 59/93, NJW 1995, 652, 653, BGH, Urteil vom 13. April 2000 – IX ZR 372/98 –, Rn. 18, juris).
65
Der Antragsgegner hat selbst vorgetragen, dass die Verstorbene mangels eigenem Einkommen zur Darlehensrückführung keinen eigenen Beitrag geleistet hat (und auch nicht konnte) und alle Zahlungen auf die Immobilie vom Antragsgegner selbst geleistet worden sind (vgl. Schriftsatz vom 14.01.2022, Seite 10, Bl. 60 R d. A.). Anhaltspunkte dafür, dass die Verstorbene erhebliches Vermögen hatte, welches eine Beteiligung nachlegt, sind nicht gegeben. Insoweit wird auf die Auskunft des Antragsgegners beim Erbfall verwiesen.
66
b) Etwas anderes gilt für die Rückführungen nach dem Tod der Ehefrau, denn dann stand der Rückführung nicht mehr die gleichwertige Tätigkeit im Haushalt und für die Erziehung der Kinder gegenüber, so dass belegte Zahlungen nach dem xx.xx.2007 zu berücksichtigen sind. Nach der Auskunft der S. (Bl. 79 d. Akten) wurde im März 2004 die Verbindlichkeit bei der X-Bank abgelöst. Die Darlehenssumme betrug demnach zu diesem Zeitpunkt 290.000,00 Euro. Eine Sondertilgung am 30.04.2006 hat die Darlehensschuld auf 250.000,00 Euro reduziert. Im März 2009 erfolgte eine Sondertilgung in Höhe von 120.000 Euro. Der Darlehensvertrag liegt der S. nicht mehr vor. Das Darlehen war – während der gesamten Laufzeit – über eine Buchgrundschuld in Höhe von 613.550,26 Euro abgesichert (Bl. 103 d. Akte). Demnach ist ein Schuldenstand in Höhe von 250.000 Euro zum 30.12.2006 (Bl. 80 d. Akte) zu berücksichtigen. Aus der vorgelegten Unterlagen ergibt sich aber, dass monatlich zu diesem Zeitpunkt nur noch die Zinsen zurückgeführt worden sind und sich die Darlehensschuld (ohne Berücksichtigung der Sonderzahlung am 30.04.2006) nicht verringert hat. Daher ein Schuldenstand zum Zeitpunkt des Todes der Ehefrau in Höhe von 250.000,00 Euro belegt und dieser deckt sich auch mit der Auskunft der S., dass keine weitere Sonderzahlung erfolgt ist.
67
Bei dieser Verbindlichkeit handelt es sich erkennbar um die Fortführung der Finanzierung der Immobilie. Insoweit wird auf die Auskunft der S. verwiesen. Diese hat bestätigt, dass „im März 2004“ „Verbindlichkeiten bei der X-Bank“ abgelöst worden sind. „Hierfür wurde das Darlehen … eröffnet“. „Das Darlehen war über die gesamte Laufzeit an einer Buchgrundschuld in Höhe von 613.550,26 Euro, eingetragen im Grundbuch von Y., Blatt … abgesichert.“
68
Der Stand der Verbindlichkeiten ergibt sich aus dem Kontoauszug vom 31.12.2006 (Bl. 80 d. Akten).
69
Aufgrund der Bestätigung der S. steht für den Senat fest, dass dem Vortrag des Antragsgegners, diese Schulden würden aus der Finanzierung der Immobilie resultieren, zu folgen ist. Die Behauptung der Antragstellerinnen, es hätte weitere Finanzierungen gegeben, daher wäre nicht ausgeschlossen, dass diese Summe aus einem anderen Grund aufgenommen sei, ist ohne Relevanz. Aufgrund der Umschuldung und der getroffenen Sicherung steht für den Senat fest, dass es sich bei dem Kredit um die Restschuld der Hausverbindlichkeit handelt. Alles andere ist lebensfern.
70
Demnach hat eine Berücksichtigung der Darlehensschuld in Höhe von 250.000 Euro im Rahmen des Ausgleichs über § 1698 BGB zu erfolgen. Der Anteil, welcher auf den jeweiligen Erbteil entfällt (1/16) beträgt 15.625 Euro.
71
c) Entgegen der Ansicht der Antragstellerinnen in dem Schriftsatz vom 25.11.2022 steht dem auch nicht die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 4. April 1990 – IV ZR 42/89 –, juris) entgegen. In diesem Fall ging es um ehebedingte Zuwendungen, die zu Lebzeiten erbracht worden sind und nach dem Tod der Ehefrau zurückgefordert wurden. Etwas anders führt aber der Senat nicht aus, denn die Zahlungen zu Lebzeiten der Ehefrau sind auch vorliegend zu berücksichtigen. Für die Zahlungen nach dem Erbfall gilt aber das Gesagte, denn eine Zahlung zu Lebzeiten erfolgte nicht, so dass insoweit keine ehebedingte Zuwendung vorliegt. Eine ehebedingte Zuwendung ist – entgegen der Ausführungen der Antragstellerinnen im Schriftsatz vom 25.11.2022 – auch nicht die Umfinanzierung eines Darlehens. Zwar wurde formal das eine Darlehen getilgt, die Schuld war aber nicht erloschen, sondern wurde zur Überzeugung des Senats, umfinanziert und bestand somit fort.
72
Auch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 31. Januar 1991 – IX ZR 38/90 –, juris) steht dem erkennbar nicht entgegen, denn dieser führt aus: „Wurde ein von den Eheleuten für das gemeinsame Hausgrundstück aufgenommenes Darlehen (zu dessen Sicherung eine Grundschuld auf dem Grundstück unter Übernahme der persönlichen Haftung der Eheleute bestellt wurde) in der Weise umgeschuldet, dass der Ehemann alleiniger Darlehensschuldner wurde, so kann dieser – bei Fehlen anderweitiger Absprachen – im Innenverhältnis von seiner Ehefrau Erstattung der Hälfte der von ihm aufgewandten Zins- und Tilgungsleistungen verlangen, und sind im Falle der Scheidung der Eheleute bei der Berechnung des Zugewinns die restlichen Darlehensverbindlichkeiten bei beiden Eheleuten je zur Hälfte auf der Passivseite des Endvermögens anzusetzen“. Unabhängig davon, dass vorliegend sich eine Scheidung nicht auswirkt und es auch nicht um die Tilgungen und Zinszahlungen in der Ehezeit geht, gilt für die nach dem Tod vorgenommenen Zahlungen nichts anderes, als das Gesagte.
73
Auch das Argument, die Erblasserin hätte nicht gewollt, dass die Kinder Schulden ausgesetzt seien, geht erkennbar fehl. Zum einen kann eine Erbschaft ausgeschlagen werden, zum anderen steht den Belastungen ein deutlich darüberhinausgehendes Vermögen gegenüber, so dass eine tatsächliche Schuld nicht besteht. Das Vermögen ist nur geringer, da Verbindlichkeiten abzuziehen sind. Ein Anspruch auf das aktive Vermögen ohne Berücksichtigung von Verbindlichkeiten ergibt sich erkennbar nicht. Die Antragstellerinnen meinen ein Anrecht auf die aktive Seite des Vermögens zu haben. Die Passiva solle der Antragsgegner tragen. Das Vermögen der Erblasserin setzt sich jedoch beim Erbfall nicht nur aus dem aktiven Vermögen zusammen, sondern es sind die Verbindlichkeiten abzuziehen.
74
Auch aus dem Vortrag zu den ehelichen Verhältnissen (S. 7ff. des Schriftsatzes vom 25.11.2022) ergibt sich nichts anderes. Die Rollenverteilung in der Ehe wurde im Hinweisbeschluss für die geleisteten Zahlungen in der Ehe (Ziffer 2 a)) gewürdigt. Der Senat geht bei seiner Entscheidung von der geschilderten Rollenverteilung der Ehegatten aus. Diese – und auch die Zusicherung am Grab, dass die Kinder versorgt seien – ändert aber nichts an der getroffenen Einschätzung. Die während der Ehe geleisteten Zahlungen können nicht zurückgefordert werden. Die Zahlungen nach dem Erbfall hingegen schon. Auch der Umstand, dass die Erblasserin in der Ehe nicht gearbeitet hat und sich um die Haushaltsführung, Kindererziehung und Pflege des Pferdehofs übernommen hat ist berücksichtigt (Ziffer 1). Aus der möglichen Zusicherung des Antragsgegners bei dem Begräbnis der Erblasserin, dass die Kinder abgesichert seien, ergibt sich allerdings kein Rechtsanspruch auf den Erwerb eines Miteigentumsanteils ohne Abzug der vorhandenen Belastungen. Diese mögliche Zusage ist bereits nicht bestimmt genug. Eine alleinige Schuldübernahme aller Schulden ergibt sich hieraus ebenfalls erkennbar nicht.
75
Aus welchen Mitteln (vgl. S. 13 Schriftsatz vom 25.11.2022) die Schuld dabei reduziert wurde, ist unerheblich, da jedenfalls die Immobilie hierdurch abgezahlt worden ist, dass Dritte diese Abzahlung zurückfordern behaupten auch die Antragstellerinnen nicht.
76
§ 2059 BGB regelt schließlich das Rechtsverhältnis zwischen den Erben und den Nachlassgläubigern und ist erkennbar nicht anwendbar. Vorliegend begehren die Antragstellerinnen aus § 1698 Abs. 1 BGB (S. 7 der Antragsschrift vom 04.11.2021) das vom Antragsgegner verwaltete Vermögen. Hierbei sind – wie ausgeführt die Verbindlichkeiten abzuziehen. Das Vermögen ist immer die Gegenüberstellung von Aktiva und Passiva.
77
Ansprüche aus §§ 823 Abs. 2 BGB i.V. mit § 266 StGB sind bislang nicht ersichtlich, da der Vermögensstamm trotz der vermischten Anlage vorhanden ist. Etwas anderes tragen auch die Antragstellerinnen nicht vor. Ansprüche diesbezüglich setzen aber einen Schaden voraus.
78
Dieser ist nicht ersichtlich.
79
2) Somit ergeben sich folgende Zahlungspflichten des Antragsgegners:
80
Gegenüber der Antragstellerin zu 1):
32.500,00 Euro ./. 15.000,00 Euro ./. 15.625 Euro = 1.875,00 Euro.
81
Dabei war die gesamte Summe anzurechnen und nicht nur der Teil (13.185,00 Euro) welcher ohne Zinsen anfällt, da Zinsen nach §§ 1698 Abs. 2, 1649 BGB nicht geschuldet waren. Die insoweit getroffene Bestimmung des Antragsgegners ist unbeachtlich und beruht auf einem Rechtsirrtum. Der Gesetzgeber will mit der Regelung (vgl. §§ 1698 Abs. 2, 1649 BGB) vermeiden, dass es zu nachträglichen Streitigkeiten kommt, obgleich der Elternteil auch für den Unterhalt der Kinder gesorgt hat.
82
Für die Antragstellerin zu 2):
32.500,00 Euro ./. 13.340,00 Euro ./. 15.625 Euro = 3.535,00 Euro
83
3) Von dieser Summe ist hinsichtlich der Antragstellerin zu 1) die Zahlung in Höhe von 1.935,00 Euro in Abzug zu bringen, denn der Antragsgegner hat für die Antragstellerin zu 1) in dieser Höhe bereits eine Schuld getilgt. In Höhe dieser Zahlung kann er mithin Erfüllung einwenden. Unerheblich sind dabei die Rechtsgedanken der §§ 1685 Abs. 2, 534 BGB, denn dass eine Schenkung vorliegt, ist nicht bewiesen. Beweispflichtig für das Vorliegen einer Schenkung ist die Antragstellerin zu 1). Einen Beweis hat diese diesbezüglich nicht erbracht.
84
Die Einrede der Verjährung hinsichtlich dieser Forderung (Bl. 132 d. A.) ist erkennbar ohne Belang. Zwar erfolgte die Zahlung am 19.11.2018 (Bl. 134 d. A.), jedoch konnte der Antragsgegner bereits zu diesem Zeitpunkt die vorliegende Forderung entgegenhalten (§ 215 BGB).
85
Eine Treuwidrigkeit (§ 242 BGB) der Anrechnung ist – entgegen der Entscheidung des Amtsgerichts – nichts ersichtlich. Der Antragsgegner hat eine Schuld der Antragstellerin zu 1) beglichen. Warum er diese Zahlung nicht gegen eine Zahlungspflicht aus der Erbschaft der Mutter entgegenhalten kann, erschließt sich nicht. Auch der Umstand, dass die Zahlung geleistet worden ist, als das Verhältnis der Tochter zum Vater (und umgekehrt) noch ungetrübt war, vermag eine andere Entscheidung nicht zu rechtfertigen.
86
Daher ergibt sich keine Zahlungspflicht zugunsten der Antragstellerin zu 1). Auf die Frage des Abzugs des Erbteils „L.“ kommt es insoweit nicht an.
87
Ebenfalls unerheblich ist, ob der Antragsgegner das Geld aus eigenen Mitteln oder aufgrund einer Leistung eines Dritten (seiner Mutter) erfolgte, denn dies ändert im Rechtsverhältnis zur Antragsstellerin zu 1) nichts an der Leistung durch den Antragsgegner. Es ist die Sache des Leistenden, ob Gelder aus dem eigenen Vermögen, von Dritten (z.B. Banken) oder Angehörigen entnommen werden. Gleichwohl liegt eine Leistung des Antragsgegners vor.
88
4) Die Aufrechnung mit einer Forderung gegenüber der Antragstellerin zu 2) scheitert daran, wie das Amtsgericht richtig feststellt, dass der Antragsgegner das Fahrzeug heraus verlangen muss. Eine Schadensersatzforderung ergibt sich bislang nicht, so dass mit dieser auch hiermit keine Aufrechnung erklärt werden kann. Das Herausgabeverlangen wird, entgegen der Auffassung des Antragsgegners, nicht automatisch zu einem Schadensersatzanspruch. Dieser ist auch in der Höhe nicht nachvollziehbar begründet.
89
Hinsichtlich der Immobilie der Verstorbenen in L. ist ein Betrag nicht abzuziehen, da der Antragsgegner insoweit in der ersten Instanz unstreitig gestellt hat, dass er auf diesen Anteil verzichtet hat (Bl: 58Rs d. Akte). Ein Grund, vom eigenen Sachvortrag in der Beschwerde abzuweichen, ist nicht ersichtlich und wird vom Antragsgegner auch nicht vorgebracht. Diesem Vortrag stehen auch die von den Antragstellerinnen vorgelegten Urkunden (Bl. 288, 297) erkennbar entgegen. Eine Verrechnungsabrede ergibt sich aus diesen Unterlagen nicht.
90
Vielmehr hat der Antragsgegner auf diesen Betrag verzichtet.
91
5) Entgegen der Entscheidung des Amtsgerichts ist ein Bestandsverzeichnis zum Todestag vom xx.xx.2007 durch Vorlage eines Verzeichnisses nach § 260 BGB gegenüber dem Nachlassgericht bereits auch an die Antragstellerinnen vorgelegt worden, so dass insoweit Erfüllung eingetreten ist.
92
Erfüllt ist der Anspruch, wenn die Angaben nach dem erklärten Willen des Schuldners die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellen (BGH, Urteil vom 03. September 2020 – III ZR 136/18 –, Rn. 43, juris, BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2014 – XII ZB 385/13, NJW 2014, 3647 Rn. 17). Wird die Auskunft in dieser Form erteilt, steht ihre etwaige inhaltliche Unrichtigkeit einer Erfüllung nicht entgegen (BGH, Urteil vom 03. September 2020 – III ZR 136/18 –, Rn. 43, juris). Der Verdacht, dass die erteilte Auskunft unvollständig oder unrichtig ist, kann einen Anspruch auf Rechnungslegung in weitergehendem Umfang nicht begründen, sondern führt lediglich zu einem Anspruch auf eidesstattliche Versicherung der Vollständigkeit der erteilten Auskunft gemäß § 260 Abs. 2 BGB (BGH, Urteil vom 03. September 2020 – III ZR 136/18 –, Rn. 43, juris, BGH, Urteil vom 29. Oktober 1957 – I ZR 192/56). Wesentlich für die Erfüllung des Auskunftsanspruchs ist daher die – gegebenenfalls konkludente – Erklärung des Auskunftsschuldners, dass die Auskunft vollständig ist (BGH, Urteil vom 03. September 2020 – III ZR 136/18 –, Rn. 43, juris, BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2014 aaO Rn. 18). So kann auch eine Erklärung, die den Besitz von Gegenständen verneint, eine Auskunft bilden, wenn der Wille des Erklärenden dahin geht, durch sie zum Ausdruck zu bringen, dass Gegenstände nicht vorhanden oder Handlungen nicht erfolgt sind, die der Aufklärungspflicht unterliegen oder wenigstens unterliegen könnten, das heißt, wenn die verneinende Erklärung zur Beantwortung einer dem Erklärenden gestellten oder von ihm erwarteten Frage geschieht (BGH, Urteil 24. März 1959 – VIII ZR 39/58, NJW 1959, 1219; vgl. auch BGH, Urteil vom 14. Dezember 1970 – III ZR 206/67, WM 1971, 443, 445).
93
Im Verfahren vor dem Amtsgericht Gemünden am Main, Gz. VI 12/08, hat der Antragsgegner mit Schreiben vom 10.02.2008 ein entsprechendes Nachlassverzeichnis vorgelegt. Dieses Nachlassverzeichnis haben auch die Antragstellerinnen erhalten. Zwar war in diesem ein Immobilienvermögen in L. noch nicht vorgetragen, dieses ist allerdings erst im Nachhinein bekannt geworden:
94
Die verstorbene Ehefrau des Antragsgegners und die Mutter der Antragstellerinnen hatte Miteigentum an der Immobilie ihrer Eltern in L.. Dieser Miteigentumsanteil wurde zwischenzeitlich zwischen den Erben der verstorbenen Ehefrau des Antragsgegners ausgeglichen. Der Antragsgegner hat hierbei auf seinen Erbteil verzichtet, so dass die Antragstellerin zu 1) und zu 2) und der gemeinsame Bruder E. je 1/3 erbten. Insoweit ist die Auskunft ergänzt worden (zum Ganzen Grüneberg, 81. Auflage, 2022, § 260 Rn. 14).
95
Die sich aus dem Nachlassverzeichnis im Übrigen ergebenden Angaben sind der Höhe nach nachvollziehbar und zuordenbar und stellen nach dem mehrmaligen erklärten Willen des Antragsgegners den Gesamtumfang der Auskunft dar.
96
Die Auskunft ist erfüllt, wenn die Angaben nach dem erklärten Willen des Schuldners, die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darzustellen, vorliegen (BGH NJW 2021, 765), da es sich insoweit um eine Wissenserklärung des Schuldners der Auskunft handelt (Grüneberg, 81. Auflage, 2022, § 260 Rn. 14). Aufgrund des Zeitablaufes ist eine weitere Auskunft überdies auch erkennbar nicht mehr möglich, da Unterlagen – sofern sie nicht selbst aufbewahrt worden wären – von Dritten nicht mehr erreichbar sind.
97
Der Antragsgegner konnte sich auch darauf verlassen, dass das Nachlassverzeichnis vom 10.02.2008 gegenüber dem Amtsgericht abgegeben worden ist und eine Beanstandung offenbar nicht erfolgte.
98
Zwar ist den Antragstellerinnen zuzugeben, dass die Auskunft keine exakten Werte nennt, aber andere Angaben als getätigt sind – auch wegen des Zeitablaufs – nicht zu erwarten.
99
Der Antragsgegner hat die Auskunft im Schriftsatz vom 14.01.2022 (S. 12-14, Bl. 61Rs d. Akte) zudem umfangreich erläutert. Erkennbar ist damit die Auskunft insgesamt erteilt. Eine genauere Auskunft ist unmöglich (geworden) und auch nicht geschuldet (vgl. oben). Demnach ergeben sich Buchvermögen über 700 Euro, Gegenstände über 500 Euro. Der im Nachlassverzeichnis angegebene PKW soll ein Firmenfahrzeug gewesen sein und (doch nicht) im Eigentum der Verstorbenen gestanden haben. Zum Anteil der Immobilie in L. kommt der streitgegenständliche Miteigentumsanteil der gemeinsamen Immobilie mit dem Antragsgegner. Nach der Auskunft ergeben sich Belastungen in Höhe von 3.452,20 Euro (Beerdigungskosten).
100
Soweit die Antragstellerinnen im Schriftsatz vom 25.11.2022 meinen, dass der Bestand der aktuell noch vorhandenen Nachlassgegenstände zu bezeichnen wäre, so sind die Streitigkeiten über Nachlassgegenstände in einem gesonderten Verfahren zu führen, denn eine Zuständigkeit des Familiengerichts für solche Ansprüche besteht erkennbar nicht. Die Ansprüche werden jedoch folgerichtig auf § 1698 BGB (Seite 9 der Antragsschrift vom 04.11.2021) begründet (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 26. April 2011 – 17 W 400/11 –, juris). Diese Auskunft ist jedoch nach der Überzeugung des Senats erfüllt. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.
101
6) Die Beauskunftung nach §§ 1698 Abs. 2, 1649 Abs. 1 BGB des geltend gemachten Erbanteils hinsichtlich der getätigten Ein- und Ausgaben des verwalteten Nachlasses ist nicht vorzunehmen (vgl. auch Ermann-Döll, BGB, 16. Auflage, 2020, § 1698 Rn. 4), da sich aus dem Gesetz ergibt, dass der Ertrag des Vermögens der Kinder für deren Unterhalt und/oder die Erhöhung des Lebensstandards durch den verwaltenden Elternteil verbraucht werden kann. Der verwaltende Elternteil hat den Stamm unangetastet zu lassen, einen Ertrag muss er aber nicht für die Kinder aufbewahren. Ein aus der Anlage des Vermögens verbleibender Überschuss ist für den Unterhalt des Kindes zu verwenden (§ 1649 Abs. 1 BGB). Der Antragsgegner haftet bei Überschreitung nur gemäß § 1664 BGB. Damit ist die Verwendung für den Kindes- und subsidiär für den Familienunterhalt nicht zu beanstanden. Da insoweit die anteilige Summe den Antragstellerinnen bekannt ist und kein Anspruch auf weitere Auskunft besteht ist der Antrag insoweit (Zif. 3a) abzuweisen und die Entscheidung des Amtsgerichts aufzuheben. Die Antragstellerinnen behaupten auch nicht, dass eine Versorgungsleistung nicht erbracht worden ist. Der Gesetzgeber hat Nutzungen des Kindesvermögens ausdrücklich herausgenommen, um Streitigkeiten zwischen Eltern und deren Kindern über die Früchte des Vermögens zu vermeiden.
102
Auch die Ausführungen im Schriftsatz vom 25.11.2022 ändern hieran erkennbar nichts. Eine Auskunft ist vorliegend nicht geschuldet, da der Bestand unstreitig ist und Rechenschaft über die Nutzungen vorliegend nicht zu erteilen sind (Grüneberg-Götz, 81. Auflage, 2022, Rn. 2).
103
Der Vortrag auf Seite 16 f. des Schreibens vom 25.11.2022 ist nicht ausreichend, um eine Nachweispflicht für die Erträge auszulösen, denn selbst nach dem eigenen Vortrag wurden Mieten (für zwei oder drei Monate) übernommen.
104
Erträge nach der Volljährigkeit sind erkennbar nicht von § 1698 BGB umfasst.
105
Der Antrag Ziffer 5 wurde zuletzt nicht gestellt (Protokoll vom 24.03.2022, S. 3, Bl. 133 d. Akte), so dass über die Frage, ob die Auskunft eidesstattlich zu versichern war, nicht entschieden werden musste.
106
7) Soweit die Antragstellerinnen im Schriftsatz vom 25.11.2022 die Ansprüche offenbar nun erstmals in der Beschwerde auch auf erbrechtliche Auskunft und Leistung (und deliktische Ansprüche) erstrecken wollen, so ist auszuführen, dass diese ausweislich des Antrages vom 04.11.2021 nicht geltend gemacht worden sind und nicht Gegenstand dieser Entscheidung sind. Der Antrag bestimmt aber den Umfang der gerichtlichen Prüfung. Mit der Antragsschrift wurden aber Ansprüche auf Herausgabe des Kindesvermögens nach Beendigung der elterlichen Sorge (S. 7 der Antragsschrift) geltend gemacht.
107
Ausgenommen von der Zuständigkeit des Familiengerichts sind Verfahren, die das Erbrecht betreffen. So gehören sämtliche Streitigkeiten über das gesetzliche oder testamentarische Erbrecht, über Pflichtteilsansprüche, Vermächtnisse, Auflagen, Testamentsvollstreckung vor das allgemeine Zivilgericht, nicht aber vor das Familiengericht selbst wenn an dem Rechtsstreit nur Familienangehörige beteiligt sind (Heinemann in: Rahm/Künkel, Handbuch Familien- und Familienverfahrensrecht, 82. Lieferung 09.2021, Sonstige Familienstreitsachen, §§ 112 Nr. 3, 266 Abs. 1, 269 Abs. 2 FamFG, Rn. 144, OLG Dresden, Beschluss vom 26. April 2011 – 17 W 400/11 –, juris).
108
Folgerichtig wurden Ausgleichsansprüche der Kinder aus der Vermögensverwaltung und nicht der Erben auf Auseinandersetzung des Erbteils geltend gemacht. Nur über diese war zu entscheiden.
109
8) Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden auch soweit das Amtsgericht nur einen Teilbeschluss erlassen hat, da die Antragstellerinnen keinen Anspruch auf eine weitergehende Leistung haben und damit über die Auskunft und den weiteren Leistungsantrag insgesamt zu entscheiden war (vgl. Zöller-Feskorn, ZPO, 34. Auflage, § 301 Rn. 22 a.E.).
110
Die Nutzung des Vermögens konnte nach §§ 1698 Abs. 2, 1649 BGB für den Unterhalt des jeweiligen Kindes verwendet werden, so dass es auf eine Verzinsung und die Anlage des Vermögens nicht ankommt und sich ein Leistungsanspruch hieraus nicht ergibt. Eine Auskunft und Belegvorlage erübrigt sich (§§ 1698 Abs. 2, 1649 BGB).
111
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91, 92 Abs. 1 ZPO.
112
Die Entscheidung über den Verfahrenswert beruht auf §§ 35, 38, 40 FamGKG. Der Verfahrenswert ist auf 42.290 Euro festzusetzen und entspricht der Festsetzung in der ersten Instanz. Die Antragsstellerin zu 1) begehrt die Zahlung von 19.315 Euro, die Antragstellerin zu 2) in Höhe von 20.975 Euro. Die Auskunftsansprüche werden mit jeweils 1.000 Euro bewertet.
113
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht gegeben (§ 70 Abs. 2 FamFG). Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung. Grundsätzliche Bedeutung hat die Sache nicht. Auch weicht der Senat nicht in einer Rechtsfrage von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs oder eines anderen Oberlandesgerichts ab.