Titel:
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, Vorläufige Vollstreckbarkeit, Hinweisbeschluss, Sittenwidrigkeit, Gegenerklärung, Kostenentscheidung, Rechtsmittel, Sicherheitsleistung, Objektiver Tatbestand, Entscheidung des Berufungsgerichts, Änderung der Rechtsauffassung, Aussicht auf Erfolg, Kosten des Berufungsverfahrens, Streitwert, Beweiserhebung, Gesetzesverstoß, Fortbildung des Rechts, Vertretbare Rechtsauffassung, Abschalteinrichtung, Verantwortliche Personen
Schlagworte:
Berufungszurückweisung, Erfolgsaussicht, Hinweisbeschluss, Sittenwidrigkeit, Beweiserhebung, Rechtsauffassung, Streitwertbestimmung
Vorinstanzen:
OLG Bamberg, Hinweisbeschluss vom 25.02.2022 – 1 U 470/21
LG Bamberg, Endurteil vom 28.09.2021 – 24 O 68/21
Rechtsmittelinstanz:
BGH Karlsruhe, Urteil vom 23.09.2025 – VIa ZR 584/22
Fundstelle:
BeckRS 2022, 61486
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Bamberg vom 28.09.2021, Aktenzeichen 24 O 68/21, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Endurteil des Landgerichts Bamberg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 29.521,90 € festgesetzt.
Gründe
1
Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes sowie der gestellten Anträge wird auf den Tatbestand im angefochtenen Endurteil des Landgerichts Bamberg vom 28.09.2021 sowie den Hinweisbeschluss des Senats vom 25.02.2022 Bezug genommen.
2
Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 28.09.2021, Aktenzeichen 24 O 68/21, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
3
Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats vom 25.02.2022 Bezug genommen.
4
Auch die Ausführungen in der Gegenerklärung vom 06.04.2022 geben zu einer Änderung keinen Anlass, insbesondere da sich diese offensichtlich nicht konkret auf den Hinweisbeschluss des Senats bezieht, sondern wiederum nur allgemeine Anmerkungen enthält.
5
Im Übrigen waren die in der Gegenerklärung wiederholend vorgetragenen Ausführungen bereits weitgehend Inhalt der Berufungsbegründung und haben daher im Hinweisbeschluss des Senats hinreichende Berücksichtigung gefunden. Der Senat hält nach nochmaliger Sachprüfung an der dort vertretenen Rechtsauffassung fest. Insbesondere verhilft dem Kläger der pauschale Verweis auf erfolgte Beweiserhebungen in anderen Verfahren nicht weiter. Gleiches gilt für Verweise auf Entscheidungen zu anderen Motorherstellern, ohne dass ein konkreter Bezug zum streitgegenständlichen Fahrzeug ausreichend dargelegt wird. In jedem Fall fehlt es aber weiterhin an ausreichendem Vortrag, dass die verantwortlichen Personen bei der Beklagten in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen und damit an der Darlegung des objektiven Tatbestands der Sittenwidrigkeit.
6
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
7
Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
8
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.