Titel:
Bedarfsgemeinschaft, Widerspruchsbescheid, SGB II-Leistungen, Insolvenzverwalter, Zu berücksichtigendes Einkommen, Elektronischer Rechtsverkehr, Anrechnungsbetrag, Anrechnung von Einkommen, Arbeitgeberdarlehen, Restschuldbefreiung, Bedarfsdeckung, Hilfsbedürftigkeit, Klageantrag, Einkommensverhältnisse, Anzurechnendes Einkommen, Eigenes Einkommen, Hohes Einkommen, Nettoeinkommen, Pfändungsfreigrenzen, Pfändung des Arbeitseinkommens
Schlagworte:
Ablehnungsbescheid, Widerspruchsbescheid, Hilfebedürftigkeit, Einkommen, Insolvenzverfahren, Bedarfsgemeinschaft, Zinsanspruch
Rechtsmittelinstanzen:
LSG München, Urteil vom 27.11.2024 – L 11 AS 232/22
BSG Kassel, Beschluss vom 21.08.2025 – B 4 AS 110/24 B
Fundstelle:
BeckRS 2022, 61467
Tenor
I. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 29.08.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.10.2019 dem Grunde nach verurteilt, an die Kläger für den Zeitraum von 01.9.2019 bis 29.02.2020 Arbeitslosengeld 2 bzw. Sozialgeld unter Anrechnung von zu berücksichtigendem Einkommen des Klägers zu 2) nur in Höhe von 947,77 € im September 2019, von 971,69 € im Oktober 2019, von 904,81 € im November 2019, von 999,55 € im Dezember 2019, von 1.011,- € im Januar 2020 und von 1.005,90 € im Februar 2020 sowie ab 01.03.2020 Zinsen hieraus in gesetzlicher Höhe zu bezahlen.
II. Der Beklagte hat den Klägern die notwendigen außergerichtlichen Kosten vollumfänglich zu erstatten.
Tatbestand
1
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit des Ablehnungsbescheids des Beklagten vom 29.08.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.10.2019. Die Kläger begehren die Gewährung von Arbeitslosengeld 2 bzw. Sozialgeld für den Zeitraum September 2019 bis Februar 2020.
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Die 1980 geborene Klägerin zu 1) beantragte mit Weiterbewilligungsantrag vom 24.07.2019 für sich und die Mitglieder ihrer Bedarfsgemeinschaft SGB II-Leistungen. Der Kläger zu 2), geboren 1982, war am 14.08.2019 bei ihr und ihren drei Kindern, darunter die Klägerin zu 3), geboren 2013, und die Klägerin zu 4), geboren 2015, eingezogen.
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Der Kläger zu 2) erzielte aus einer Erwerbstätigkeit Einkommen in unterschiedlicher Höhe. Zugleich befand er sich in der Wohlverhaltensphase zur Restschuldbefreiung zum Insolvenzverfahren XY am AG B. Der Teil seines Einkommens, das die Pfändungsfreigrenzen überstieg, wurde jeweils vor Auszahlung seines Nettolohnes gepfändet und direkt an den Insolvenzverwalter überwiesen.
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Der Beklagte lehnte den Antrag auf SGB II-Leistungen mit Bescheid vom 29.08.2019 ab. Mit den nachgewiesenen Einkommensverhältnissen nach Einzug des Klägers zu 2) liege keine Hilfebedürftigkeit vor.
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Hiergegen legten die Kläger mit Schreiben vom 05.09.2019 Widerspruch ein. Die Anrechnung des Einkommens des Klägers zu 2) sei nicht korrekt durchgeführt worden. Der Beklagte habe das Nettoeinkommen des Klägers zu 2) herangezogen, obwohl es der Bedarfsgemeinschaft aufgrund einer laufenden Privatinsolvenz gar nicht zur Verfügung stehe. Der Kläger zu 2) könne als unverheiratete Person den unpfändbaren Betrag nicht verändern / erhöhen lassen und sein Einkommen nicht für die Bedarfsdeckung der Bedarfsgemeinschaft heranziehen. Deshalb dürften gepfändete Beträge nicht als Einkommen angerechnet werden. Ferner verwiesen sie auf die Wissensdatenbank der Arbeitsagentur.
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Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 15.10.2019 als unbegründet zurück. Unter Verweis auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 24.05.2017 – B 14 AS 32/16 R, das auch im Rahmen von Pfändungen anwendbar sei, führte er aus, dass nach Abzug der Freibeträge von 330,- € vom Nettoeinkommen des Klägers zu 2) ein Einkommen in geringerer Höhe angerechnet werde, als tatsächlich vom Arbeitsgeber gezahlt worden sei. Bereite Mittel in dieser Höhe stünden also zur Verfügung, somit verblieben ausreichend Mittel zur Deckung des Existenzminimums. Leistungen seien daher zu Recht abgelehnt worden.
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Daraufhin haben die Kläger mit Schriftsatz vom 18.11.2019, eingegangen bei Gericht am selben Tage (Montag), Klage erhoben.
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Zur Begründung haben sie ausgeführt, dass der Beklagte im Hinblick auf die Beurteilung der gepfändeten Beträge des Klägers zu 2) geirrt habe. Dieser befinde sich in der Wohlverhaltensphase zur Restschuldbefreiung. Sein über die Pfändungsfreigrenzen hinausgehendes Nettoeinkommen werde zugunsten des Insolvenzverwalters direkt vor Auszahlung gepfändet und an diesen überwiesen. Der Beklagte stelle sich in Widerspruch zur höchstrichterlichen Rechtsprechung, der Kommentarliteratur und der Rechtsauffassung der Bundesagentur für Arbeit. Das zitierte Urteil sei überhaupt nicht einschlägig und heranziehbar, da es einen völlig anderen Sachverhalt betreffe. Insbesondere sie im vorliegenden Sachverhalt nirgends eine Ratenzahlung eines Arbeitgeber-Darlehens durch Abzug vom Netto betroffen.
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 29.08.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.10.2019 dem Grunde nach verurteilt, an die Kläger für den Zeitraum vom 01.01.2019 bis 29.02.2020 Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld unter Anrechnung von zu berücksichtigendem Einkommen des Klägers zu 2. nur in Höhe von 947,77 € im September 2019, von 971,69 € im Oktober 2019, von 904,81 € im November 2019, von 999,55 € im Dezember 2019, von 1.011,00 € im Januar 2020 und von 1.005,90 € im Februar 2020 sowie Zinsen hieraus ab 01.03.2020 in gesetzlicher Höhe zu bezahlen.
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Der Beklagte beantragt,
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Er ist der Ansicht, entgegen der im zitierten WDB-Beitrag der Bundesagentur für Arbeit Darstellung sei der gepfändete Betrag zunächst nicht vom Netto abzuziehen, da dieser Betrag ebenfalls zum durch Erwerbstätigkeit erzielten Einkommen zähle und ein Tatbestand, der die Nichtberücksichtigung vorschreibe, im Gesetz nicht erwähnt sei.
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Er verwies wiederum auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 24.05.2017 – B 14 AS 32/16 R. Ergebe sich, dass das anzurechnende Einkommen niedriger sei als das tatsächlich ausgezahlte Netto, sei kein weiterer Abzugsbetrag zu gewähren, weil das Gesetz dies auch nicht vorsehe und bereite Mittel in Höhe des Anrechnungsbetrages zur Verfügung stünden. Damit sei sichergestellt, dass immer nur tatsächlich bereite Mittel angerechnet würden.
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Beide Seiten haben einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung zugestimmt (Schriftsätze vom 22.12.2021 bzw. 13.04.2022).
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, insbesondere die Einkommensbescheinigungen und Kontoauszüge des Klägers zu 2) und die Vergleichsberechnungen des Beklagten, sowie der beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist begründet. Der Ablehnungsbescheid vom 29.08.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.10.2019 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten. Die Kläger haben Anspruch auf SGB II-Leistungen im streitgegenständlichen Zeitraum September 2019 bis Februar 2020.
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Das Gericht konnte gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden. Die Beteiligten haben dem zugestimmt.
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Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist auch im Übrigen zulässig.
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Die Kläger wenden sich mit der insofern statthaften kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 Var. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 i.V.m. § 56 SGG gegen den Ablehnungsbescheid vom 29.08.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.10.2019 und begehren die Gewährung von SGB II-Leistungen von September 2019 bis Februar 2020 unter Ausspruch eines hier zulässigen Grundurteils im Höhenstreit, § 130 Abs. 1 SGG. Bei Zugrundelegung des Vortrags der Kläger und Zugrundelegung der im Klageantrag genannten anzurechnenden Einkommensbeträge des Klägers zu 2) kommen in allen Monaten SGB II-Leistungsansprüche in Betracht (vgl. hierzu zuletzt etwa BSG, Urteil vom 11. November 2021 – B 14 AS 41/20 R –, SozR 4 (vorgesehen) m.w.N.).
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Soweit im Klageantrag Leistungen schon ab 01.01.2019 beantragt werden, handelt es sich um einen offensichtlichen Schreibfehler. Es ist unzweifelhaft erkennbar, dass die Kläger Leistungen erst ab 01.09.2019 begehren.
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Die Erstreckung des Klageantrags auch auf Zinsen als Nebenforderung war nicht als Klageänderung anzusehen, § 99 Abs. 3 Nr. 2 SGG, damit zulässig. Gegen die Zulässigkeit der Klage, soweit diese sich nunmehr auch auf Zinsen richtet, bestehen keine Bedenken (so im Ergebnis auch Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom 26. November 2014 – L 9 AY 70/12 –, juris).
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Die Klage ist vollumfänglich begründet.
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1. Die Kläger haben Anspruch auf SGB II-Leistungen von September 2019 bis Februar 2020 unter Anrechnung nur eines Einkommens des Klägers zu 2) in der im Tenor genannten Höhe.
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Sie erfüllten als eine Bedarfsgemeinschaft im streitgegenständlichen Zeitraum die Grundvoraussetzungen für den Bezug von SGB II-Leistungen im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II bzw. des § 7 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Nr. 3 c) und Nr. 4 SGB II.
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Insbesondere lag Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II und § 9 SGB II i.V.m. §§ 11 ff. SGB II vor.
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Hilfebedürftig ist gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält. Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen.
26
Das gemäß §§ 11 ff. SGB II zu berücksichtigende Einkommen des Klägers zu 2) wurde zur Überzeugung der Kammer vom Beklagten in falscher Art und Weise berechnet. Die Anrechnung des Nettoeinkommens inkl. der Beträge, die dem Kläger zu 2) nicht ausgezahlt, sondern direkt an den Insolvenzverwalter abgeführt wurden, war fehlerhaft.
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Einer Anrechnung höheren Einkommens standen die Grundsätze der „bereiten Mittel“ entgegen. „Demnach sind unter Einkommen die Vermögensmehrungen bzw. -zuflüsse in Geld oder bestimmten Geldwerten zu verstehen, die tatsächlich zur Bestreitung des Lebensunterhalts eingesetzt werden können […]. Verkürzt ausgedrückt können Einnahmen nur dann als Einkommen berücksichtigt werden, wenn sie als ein zur Bedarfsdeckung „bereites Mittel“ zur Verfügung stehen […]." (so Schmidt in: Eicher/Luik/Harich, SGB II, 5. Auflage 2021, § 11 Rn. 25, mit Verweisen auf des BSG-Rechtsprechung).
28
Vorliegend standen die Beträge, die vom Nettoeinkommen des Klägers zu 2) abgezogen und an den Insolvenzverwalter überwiesen worden waren, zu keinem Zeitpunkt zur Bestreitung seines Lebensunterhalts bzw. des Lebensunterhalts der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zur Verfügung. Damit war dieser Teil des Einkommens nicht bei der Bedarfsdeckung zu berücksichtigen.
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Im vorliegenden Sonderfall war das Einkommen des Klägers zu 2) nicht in der Höhe von der Pfändung ausgenommen, in der es bei der Bedarfsdeckung letztlich angerechnet wurde. Dies hatte den Ursprung darin, dass bei Berechnung der pfändungsfreien Beträge keine Unterhaltsverpflichtungen des Klägers zu 2) gegenüber den weiteren Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt werden konnte, wohl aber bei der Berechnung des SGB II-Anspruchs das Einkommen des Klägers zu 2) auch auf deren Bedarfe mit anzurechnen war. Dass über das Vermögen des Klägers zu 2) das Insolvenzverfahren eröffnet worden war, war also in diesem Sonderfall durchaus von Bedeutung.
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Der Verweis des Beklagten darauf, dass aufgrund der Freibeträge von monatlich 330,- € eine Anrechnung von Einkommen, das tatsächlich nicht erzielt wurde, letztlich nicht erfolgt ist, vermochte die Kammer nicht zu überzeugen. Hierdurch würden dem Kläger zu 2) zunächst die ihm auf Grund seiner Erwerbstätigkeit zustehenden Freibeträge im Ergebnis verringert oder gänzlich versagt, die hiermit bezweckte Anreizwirkung entfiele.
31
Ferner ist anerkannt, dass Einkommen, das bereits mit einer Rückzahlungspflicht belastet ist, nicht bedarfsmindernd angerechnet werden kann (Söhngen in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 11 (Stand: 29.03.2022) Rn. 54, m.w.N.). Entsprechend muss aus Sicht der Kammer aber erst recht dann eine Anrechnung unterbleiben, wenn Einkommen zum Teil gar nicht zur Auszahlung kommt, sondern schon zuvor abgezweigt wird.
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Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 24. Mai 2017 – B 14 AS 32/16 R –, BSGE 123, 199-205, SozR 4-4200 § 11 Nr. 80, Arbeitgeberdarlehen; Urteil vom 05. August 2021 – B 4 AS 83/20 R –, SozR 4-4200 § 11 Nr. 90, Bereitstellung kostenloser Verpflegung durch Arbeitgeber als Sachbezug) wurde im Übrigen in dieser Form in anderen Fällen, in denen die Pfändung von Einkommensteilen im Raum stand, so nicht angewandt (insbesondere Urteil vom 10. Mai 2011 – B 4 KG 1/10 R –, BSGE 108, 144-152, SozR 4-5870 § 6a Nr. 2; Verweis hierauf bspw. im Urteil vom 08. Februar 2017 – B 14 AS 22/16 R –, juris). Zudem ist nach Auffassung der Kammer der den beiden Urteilen aus 2017 und 2021 zugrundeliegende Sachverhalt nicht mit dem Sachverhalt im vorliegenden Fall vergleichbar. Die Inanspruchnahme eines Arbeitsgeberdarlehens für die Finanzierung eines neuen Pkw während des laufenden SGB II-Bezugs oder die Anrechnung von Verpflegung als Teil des Arbeitsentgelts, das aber nicht in Anspruch genommen wird, beruhte jeweils auf freiwilligen Entscheidungen der jeweiligen Leistungsbezieher im konkreten Bewilligungszeitraum. Eine derartige Entscheidungsmöglichkeit bot sich im vorliegenden Fall für den Kläger zu 2) indes gerade nicht, jedenfalls nicht mehr im hier streitgegenständlichen Zeitraum.
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Eine andere Rechtsauffassung ergibt sich auch nicht aus dem vom Beklagten übersandten Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 15.01.2020. Dieser betrifft bereits nicht die Frage nach der Höhe eines etwaigen SGB II-Anspruchs der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft, sondern die Höhe des Freibetrags, der bei Pfändung des Arbeitseinkommens bei Unterhaltsansprüchen im Rahmen des § 850d ZPO zu belassen ist.
34
In Bezug auf die konkret anzurechnenden Beträge schließt sich das Gericht den Vergleichsberechnungen des Beklagten an. Hieraus ergeben sich die im Tenor genannten Beträge von 947,77 € im September 2019, von 971,69 € im Oktober 2019, von 904,81 € im November 2019, von 999,55 € im Dezember 2019, von 1.011,- € im Januar 2020 und von 1.005,90 € im Februar 2020, die als Einkommen des Klägers zu 2) anzurechnen waren.
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2. Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 44 SGB I.
36
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits.