Inhalt

BayObLG, Urteil v. 09.08.2022 – 205 StRR 162/22
Titel:

Belange der Meinungsfreiheit, Wahrnehmung berechtigter Interessen, Landgerichte, Schutzbereich, Urteilsgründe, Andere Strafkammer, Kammerbeschluss, Menschenwürde, Allgemeines Persönlichkeitsrecht, Verwaltungsgerichte, Aufhebung, Formalbeleidigung, Abwägung, Ehrenschutz, Erneute Verhandlung, Rechtliche Gesichtspunkte, Grundrechte, Begründungsmangel, Zu berücksichtigende Umstände, Strafgerichtliche Verurteilung

Schlagworte:
Beleidigung, Meinungsfreiheit, Persönlichkeitsrecht, Abwägung, Freispruch, Begründungsmangel, Revisionsverfahren
Vorinstanz:
LG München I, Urteil vom 25.01.2022 – 25 Ns 118 Js 217007/19
Fundstelle:
BeckRS 2022, 61378

Tenor

I. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts München I vom 25. Januar 2022 mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.
II. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts München I zurückverwiesen.

Entscheidungsgründe

I.
1
Das Amtsgericht München hat den Angeklagten mit Urteil vom 21. Juni 2021 wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 40,00 Euro verurteilt. Auf die Berufung des Angeklagten hat das Landgericht München I mit Urteil vom 25. Januar 2022 das Urteil des Amtsgerichts München aufgehoben und den Angeklagten freigesprochen.
2
Hiergegen hat die Staatsanwaltschaft M. I Revision eingelegt. Mit der von der Generalstaatsanwaltschaft München vertretenen Revision wird die Verletzung sachlichen Rechts gerügt. Das Urteil des Landgerichts leide an einem durchgreifenden Begründungsmangel. Das Landgericht gehe zwar vom ehrverletzenden Charakter des gegenständlichen Flugblattes aus. Es halte aber die Tat über § 193 StGB für gerechtfertigt. Die vom Landgericht angenommene Rechtfertigung werde im Urteil aber nur lückenhaft begründet.
3
Die Generalstaatsanwaltschaft München beantragt, das Urteil des Landgerichts München vom 25. Januar 2022 mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere Strafkammer des Landgerichts München I zurückzuverweisen.
II.
4
Die zulässige Revision hat mit der erhobenen Sachrüge Erfolg. Das angefochtene Urteil genügt in sachlich-rechtlicher Hinsicht nicht den Anforderungen, die an ein freisprechendes Urteil zu stellen sind. Es ist lückenhaft und ermöglicht daher keine revisionsrechtliche Nachprüfung, ob der Freispruch aufgrund rechtlich einwandfreier Erwägungen des Tatrichters erfolgt ist.
5
1) Bei einem Freispruch aus rechtlichen Gründen müssen die erwiesenen Tatsachen dargelegt und es muss erörtert werden, aus welchen Gründen das Gericht die Tat nicht für strafbar hält. Die Urteilsgründe müssen eine erschöpfende Würdigung der Feststellungen unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten enthalten (Kuckein/Bartel in KK, StPO, 8. Aufl. 2019, § 267 Rn. 42).
6
a) Das Landgericht hat in den Urteilsgründen zunächst die erwiesenen Tatsachen dargestellt und sodann zur rechtlichen Würdigung zusammengefasst ausgeführt, der Angeklagte sei freizusprechen, weil die Beleidigung von der allgemeinen Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz „gedeckt“ sei. Im politischen Meinungskampf sei auch scharfe und übersteigert formulierte Kritik erlaubt. Auch derartige Aussagen unterfielen dem Schutzbereich des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung. Im vorliegenden Fall läge keine Schmähkritik vor (UA. S. 7).
7
b) Diese Ausführungen stellen keine erschöpfende Würdigung der vom Landgericht getroffenen Feststellungen dar und sind daher lückenhaft.
8
i) Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gibt jedem das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten. Grundrechtlich geschützt sind damit insbesondere Werturteile, also Äußerungen, die durch ein Element der Stellungnahme gekennzeichnet sind. Dies gilt ungeachtet des womöglich ehrschmälernden Gehalts einer Äußerung. Dass eine Aussage polemisch oder verletzend formuliert ist, entzieht sie nicht dem Schutzbereich des Grundrechts. Die strafrechtliche Sanktionierung knüpft an diese dementsprechend in den Schutzbereich fallenden und als Werturteil zu qualifizierenden Äußerungen an und greift damit in die Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers ein (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 19. Mai 2020 – 1 BvR 362/18 –, juris Rn. 11).
9
Belange der Meinungsfreiheit finden demgegenüber vor allem in § 193 StGB Ausdruck, der bei der Wahrnehmung berechtigter Interessen eine Verurteilung wegen ehrverletzender Äußerungen ausschließt. Diese Vorschrift trägt dem Umstand Rechnung, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht nicht vorbehaltlos gewährleistet ist. Nach Art. 2 Abs. 1 GG wird es durch die verfassungsmäßige Ordnung einschließlich der Rechte anderer beschränkt. Zu diesen Rechten gehört auch die Freiheit der Meinungsäußerung aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Auch diese ist nicht vorbehaltlos garantiert. Sie findet nach Art. 5 Abs. 2 GG ihre Schranken unter anderem in den allgemeinen Gesetzen (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 19. Dezember 2021 – 1 BvR 1073/20 –, juris Rn. 26), zu denen auch § 185 StGB gehört. Das Grundrecht der Meinungsfreiheit erfordert als Voraussetzung einer strafgerichtlichen Verurteilung nach § 185 StGB im Normalfall eine abwägende Gewichtung der Beeinträchtigungen, die der persönlichen Ehre auf der einen und der Meinungsfreiheit auf der anderen Seite drohen. Abweichend davon tritt ausnahmsweise bei herabsetzenden Äußerungen, die die Menschenwürde eines anderen antasten oder sich als Formalbeleidigung oder Schmähung darstellen, die Meinungsfreiheit hinter den Ehrenschutz zurück, ohne dass es einer Einzelfallabwägung bedarf (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 19. Mai 2020 – 1 BvR 362/18 –, juris Rn. 14). Liegt keine dieser eng umgrenzten Ausnahmekonstellationen vor, begründet dies bei Äußerungen, mit denen bestimmte Personen in ihrer Ehre herabgesetzt werden, kein Indiz für einen Vorrang der Meinungsfreiheit. Voraussetzung einer strafrechtlichen Sanktion oder auch eines Freispruchs ist dann allerdings – wie es der Normalfall für den Ausgleich von Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht ist – eine grundrechtlich angeleitete Abwägung, die an die wertungsoffenen Tatbestandsmerkmale und Strafbarkeitsvoraussetzungen des Strafgesetzbuchs, insbesondere die Begriffe der „Beleidigung“ und der „Wahrnehmung berechtigter Interessen“, anknüpft. Hierfür bedarf es einer umfassenden Auseinandersetzung mit den konkreten Umständen des Falles und der Situation, in der die Äußerung erfolgte. Das Ergebnis der von den Fachgerichten vorzunehmenden Abwägung ist verfassungsrechtlich nicht vorgegeben. Zu den hierbei zu berücksichtigenden Umständen können insbesondere Inhalt, Form, Anlass und Wirkung der betreffenden Äußerung sowie Person und Anzahl der Äußernden, der Betroffenen und der Rezipienten gehören (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 19. Dezember 2021 – 1 BvR 1073/20 –, juris Rn. 30). ii) Eine derartige Abwägung hat das Landgericht nicht durchgeführt. Das Urteil ist daher lückenhaft. Das Landgericht geht zwar zutreffend davon aus, dass eine beleidigende Äußerung im politischen Meinungskampf dem Schutzbereich von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG unterfällt. Die Folgerung des Landgerichts, dass eine von diesem Grundrecht geschützte beleidigende Äußerung dann auch immer gerechtfertigt sei, ist mit den oben dargestellten Grundsätzen nicht vereinbar und daher mangels durchgeführter Abwägung rechtsfehlerhaft. Die Ausnahmefälle, in denen eine derartige Abwägung entbehrlich ist, betreffen ohnehin nur Sachverhalte, die zur Verurteilung führen. Im Falle des Freispruchs ist eine Abwägung im dargestellten Sinne immer erforderlich.
10
iii) Auf dem Rechtsfehler der unterlassenen Abwägung zwischen den Beeinträchtigungen, die der Meinungsfreiheit auf der einen Seite und der persönlichen Ehre auf der anderen Seite drohen, beruht das Urteil, § 337 Abs. 1 StPO. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht bei einer Durchführung der Abwägung zu einer Verurteilung gekommen wäre.
11
2) Das Urteil ist daher insgesamt gemäß § 353 Abs. 1 StPO mit den getroffenen Feststellungen (§ 353 Abs. 2 StPO) aufzuheben. Die Sache ist gemäß § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO an eine andere Kammer des Landgerichts München I zurückzuverweisen.
12
3) Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
13
a) Der neue Tatrichter wird zu prüfen haben, ob hier eine herabsetzende Äußerung vorliegt, welche die Menschenwürde anderer antastet.
14
b) Es wird auch zu prüfen sein, ob in der Bezeichnung als „Volksverräter“ im vorliegenden Fall eine Formalbeleidigung zu sehen ist.
15
c) Sollte der neue Tatrichter einen der genannten Ausnahmefälle (Antastung der Menschenwürde, Formalbeleidigung oder Schmähung) feststellen, so schließt dies eine – hilfsweise – Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit und dem Schutz der Persönlichkeit nach den konkreten Umständen des Falles nicht aus (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 19. Mai 2020 – 1 BvR
16
d) Die Darstellung der richterlichen Subsumtion kann nicht durch den unzulässigen Verweis auf die „hinreichend bekannte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts“ und auf Entscheidungen der Verwaltungsgerichte ersetzt werden.
17
e) Sofern der neue Tatrichter die vom Zeugen X.Y übergebenen Darstellungen „aus der Nazi-Zeit“ für bedeutsam erachtet, so empfiehlt sich ein Vorgehen nach § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO.