Inhalt

LG München I, Berichtigungsbeschluss v. 02.09.2022 – 4 O 6317/18
Titel:

Sachvortrag, Wörtliche Protokollierung, Aussageverhalten, Berichtigungsantrag, Vorverfahren, Tatbestandsberichtigung, Beweiswürdigung, Berichtigung Beschlüsse, Schriftsätze, Weitere Pflichtverletzung, Entscheidungsgründe, Vorprozess, Zeugenaussagen, Gewinnerzielung, Unstreitiger Tatbestand, Klageschrift, Beraterhaftung, Optionsscheine, Feststellung des Gerichts, Urteilsfeststellungen

Schlagworte:
Tatbestandsberichtigung, Spracherkennung, Sachvortrag, Beweiswürdigung, Prozessgeschichte, Protokollierung, Beratungsresistenz
Vorinstanz:
LG München I, Endurteil vom 24.06.2022 – 4 O 6317/18
Rechtsmittelinstanzen:
OLG München, Hinweisbeschluss vom 15.11.2022 – 15 U 4300/22 Rae
OLG München, Beschluss vom 18.01.2023 – 15 U 4300/22 Rae
BGH Karlsruhe, Beschluss vom 15.05.2025 – IX ZR 37/23
BGH Karlsruhe, Beschluss vom 12.06.2025 – IX ZR 37/23
Fundstelle:
BeckRS 2022, 61368

Tenor

Das Endurteil des Landgerichts München I – 4. Zivilkammer – vom 24.06.2022 wird wie folgt geändert:
1. Auf Seite 3, zweiter Absatz, 5. Zeile, ist das Wort
sollen
durch
zu wollen
zu ersetzen.
2. Auf Seite 23, erster Absatz, ist der Satz
Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Kläger – unterstellt man das Unterlassen eines Hinweises zum Aufzehren des Gewinns durch Provisionen, Spesen und Kreditzinsen – bei zutreffender Aufklärung von seiner hohen Risikobereitschaft abgerückt wäre.
zu ergänzen wie folgt:
Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass der Kläger – unterstellt man das Unterlassen eines Hinweises zum Aufzehren des Gewinns durch Provisionen, Spesen und Kreditzinsen – bei zutreffender Aufklärung von seiner hohen Risikobereitschaft abgerückt wäre.
Im Übrigen wird der Berichtigungsantrag zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe

1
Die Korrektur auf Seite 3, zweiter Absatz, 5. Zeile des Urteils begründet sich mit einer unzutreffenden Übertragung des Diktats durch die verwendete Spracherkennung.
2
Eine Korrektur des ersten Satzes auf Seite 3 des Urteils ist nicht veranlasst. Es handelt sich um den Einleitungssatz, der schlagwortartig den Rechtsstreit zusammenfasst. Die genaueren Ausführungen ergeben sich dann aus den folgenden 9 ½ Seiten Tatbestand.
3
Die Feststellung, dass der Kläger geäußert habe, dass er im Jahr 1994 schon einmal mit Optionsscheinen in kurzer Zeit Gewinne erzielt hatte, ist zutreffend in dieser Form in den Tatbestand aufgenommen werden. Dies gibt den Sachvortrag des Klägers in der Klageschrift vom 07.05.2018, Seite 4 oben, fast wörtlich wieder. Der Verweis auf ein Protokoll mit einer Erklärung des Klägers vom 05.08.2008 ist nicht nachvollziehbar. Möglicherweise ist das als Anlage K 9 vorgelegte Protokoll des Vorverfahrens vom 05.05.2008 gemeint. Entscheidend für den Tatbestand ist jedoch der Sachvortrag im hiesigen Verfahren und nicht Äußerungen des Klägers im Vorverfahren. Abgesehen davon schließt diese Erklärung eine Gewinnerzielung nicht aus. Eine solche ist lediglich im Protokoll vom 05.08.2008 offen geblieben.
4
Eine Ergänzung des zweiten Absatzes auf Seite 3 des Urteils dahingehend, dass dem Kläger am Ende der Beratung ein Dokument mit dem Vermerk, dass es hier um Beraterhaftung geht, ausgehändigt wurde, welches er dann ohne näheres Durchlesen unterschrieben hat, ist nicht veranlasst und wäre falsch. Es handelt sich gerade nicht um unstreitigen Tatbestand. Aus diesem Grund wurde auch die behauptete unzureichende Aufklärung des Klägers auf Seite 5 des Urteils, letzter Absatz, im streitigen Tatbestand aufgeführt.
5
Die Feststellung, der Berater habe die Vermögenswerte … geklärt, wurde zutreffend aufgenommen. Dies entspricht dem Vortrag des Klägers in der Klageschrift, Seite 4, unteres Drittel.
6
Die Feststellung, dass am 27.11.1997 oder danach (insoweit fehlt konkreter Vortrag) ist zutreffend. Der Kläger zwar den Gesamtschaden für bestimmte Zeiträume angegeben (vergleiche Seite 7 des Urteils), zu den einzelnen Transaktionen aber lediglich die Anlage K 15 vorgelegt. Dies war aber für einen ausreichenden Sachvortrag unzureichend. Hierüber setzt sich das Urteil in den Entscheidungsgründen auf den Seiten 27 und 28 auseinander. Im Tatbestand war lediglich die objektive Lage darzustellen.
7
Ein Zeitpunkt für die Abtretung der behaupteten Ansprüche der Ehefrau des Klägers gegen die Bank an die Ehefrau des Klägers ist nicht aufzunehmen. Zum einen ist es nicht Aufgabe des Gerichts, sich das Passende aus Anlagen zusammenzusuchen. Zum anderen bedeutet ein Sachvortrag der Ehefrau des Klägers in einem anderen Verfahren nicht automatisch, dass der Kläger diesen Sachvortrag unverändert übernehmen will. Dies müsste er im hiesigen Verfahren schon zum Ausdruck bringen.
8
Eine Änderung des Urteils auf Seite 4, erster Absatz, ist nicht veranlasst. Der Begriff unzureichend stellt den Oberbegriff für fehlend oder verspätet dar. Zudem erhebt ein Tatbestand nicht den Anspruch auf wörtliche Wiedergabe der Schriftsätze.
9
Eine Änderung des Urteils auf Seite 5, vorletzter Absatz, ist nicht veranlasst. Der Kläger selbst ist nicht einmal in der Lage darzustellen, welche angeblichen weiteren Pflichtverletzungen in der Aufzählung des Tatbestands nicht enthalten sind. In diesem Zusammenhang sind Pflichtverletzungen, die lediglich in anderer Wortwahl wiederholt werden, im Tatbestand nicht doppelt aufzuführen.
10
Die auf den Seiten 10 unten bis 12 des Urteils aufgeführte Prozessgeschichte ist nicht zu streichen. Insbesondere sind tatsächlich erfolgte Hinweise, die vorher noch nicht aktenkundig gemacht wurden, spätestens im Urteil schriftlich niederzulegen. Dies hat in der Prozessgeschichte zu erfolgen. Die begehrte Streichung würde eine schwere Verfälschung des Prozessgeschehens darstellen.
11
Die kritisierten Feststellungen auf den Seiten 15 und 17 des Urteils sind nicht zu streichen. Die Ausführungen des Klägervertreters in den angegebenen Schriftsätzen betreffen Fragen, die der Kläger von der Beklagten im Vorprozess ihm gegenüber als Zeugen erwartet hätte. Das Urteil befasst sich an dieser Stelle aber mit Fragen, die die Beklagte im Vorprozess an die Bankmitarbeiter als Zeugen hätte stellen sollen. Soweit diesbezüglich Vortrag vorliegt, ist dies auf den Seiten 15 bis 17 des Urteils auch beschrieben und wird dort abgehandelt. Da diesbezüglich nicht mehr Sachvortrag vorlag, als auf der Seiten 15 bis 17 des Urteils ausgeführt, sind die kritisierten Feststellungen zutreffend.
12
Die Feststellung, dass die Zeugenaussage des hiesigen Klägers nicht wörtlich protokolliert wurde, ist ebenfalls nicht zu streichen. Gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 4 ZPO sind u.a. Zeugenaussagen nach ihrem Inhalt aufzunehmen. Eine Pflicht zur wörtlichen Protokollierung besteht dagegen nicht. Aus diesem Grund wird auch normalerweise keine wörtliche Protokollierung durchgeführt. Insbesondere lässt auch der Inhalt der Zeugenaussagen erkennen, dass das Oberlandesgericht München keine wörtliche Protokollierung durchgeführt hat. So enthält das Protokoll gemäß Anlage K 9 auf Seite 4 die Formulierung des Klägers: Das Beweisthema, …, also eine juristische Formulierung, die kaum mit diesem Wortlaut vom Kläger gekommen sein dürfte. Dem Protokoll lässt sich auch nicht entnehmen, dass eine wörtliche Protokollierung stattgefunden hat.
13
Die Feststellung auf Seite 19 oben des Urteils, es ist weder erkennbar noch vorgetragen, wie der Kläger sein widersprüchliches Aussageverhalten erklärt hätte, ist wegen der Richtigkeit nicht zu streichen. Das Urteil behandelt an dieser Stelle nicht – wie im Schriftsatz vom 15.02.2019, Seiten 14 bis 17 ausgeführt – die zu erwartenden Antworten des Klägers, sondern die Frage, wie er diese Antworten getätigt hätte, also sein konkretes Aussageverhalten. Dazu gibt es keinerlei Sachvortrag. Auch der weiter zitierte Schriftsatz vom 13.09.2019, Seiten 10 und 11, trifft hierzu keine Aussagen.
14
Die Passage eine behauptete Vorgabe, welche bestimmten Optionsscheine zu erwerben sind, (das Zitat im Schriftsatz vom 18.07.2022 ist insofern nicht die wörtliche Wiedergabe des Urteils) ist zutreffend. Es geht vorliegend um den Sachvortrag der Bank im Vorverfahren.
15
Die angegriffene Passage auf Seite 22 des Urteils ist zutreffend. Der Kläger hat vorgetragen, dass bei einer entsprechend größeren Anzahl von Geschäften die Gewinnerwartung letztlich gegen Null geht. Dies besagt zum einen noch nichts dazu, ab welcher Anzahl von Geschäften mit welchen Volumina ein Anleger zumindest annähernd Null erreicht. Zum anderen stellt eine Annäherung an Null noch nicht den Ausschluss einer Gewinnerzielung dar.
16
Die Passage auf Seite 23 des Urteils, erster Absatz, befasst sich mit der Beratungsresistenz des Klägers. In diesem Zusammenhang ist klar ersichtlich, dass das Wort nicht vergessen würde. Eine Korrektur im Sinne des Klägers verbietet sich daher. Abgesehen davon begehrt der Kläger hier nicht eine Tatbestandsberichtigung für Tatbestandsteile in den Entscheidungsgründen, sondern eine Abänderung der Urteilsfeststellungen der Entscheidungsgründe.
17
Das Urteil ist auch nicht auf Seite 28 unten zu korrigieren, da die Konditionen des Darlehens im hiesigen Verfahren nicht benannt sind. Zum einen ist es nicht Aufgabe des Gerichts, sich das Passende aus Anlagen zusammenzusuchen. Zum anderen bedeutet ein Sachvortrag der Ehefrau des Klägers in einem anderen Verfahren nicht automatisch, dass der Kläger diesen Sachvortrag unverändert übernehmen will. Dies müsste er im hiesigen Verfahren schon zum Ausdruck bringen.
18
Auf Seite 29 will der Kläger offenbar die Beweiswürdigung des Gerichts als Tatbestandskorrektur verändern. Dies geht völlig an den Regelungen des § 320 ZPO vorbei. Abgesehen davon sind die entsprechenden Feststellungen des Gerichts auch zutreffend, auch wenn dies dem Kläger möglicherweise jetzt nicht mehr gefällt. Abgesehen davon ergibt sich auch eine entsprechende Nachfrage aus dem Protokoll.
19
Die mit Schriftsatz vom 08.09.2022 begehrten Korrekturen kommen bereits deshalb nicht im Betracht, weil die Frist von 2 Wochen gemäß § 320 Abs. 1 ZPO nicht gewahrt ist. Ein Fall des § 319 ZPO liegt ebenfalls nicht vor. Zudem sind die angegriffenen Passagen des Urteils zutreffend. Der Kläger versucht nunmehr lediglich, das Urteil in größerem Stil umzubauen, um offensichtlich die Erfolgsaussichten für eine Berufung zu erhöhen.