Inhalt

VG Augsburg, Urteil v. 02.03.2022 – Au 6 K 21.2174
Titel:

Feststellung der Rechtswidrigkeit der Verpflichtung zur Herausgabe eines Mobiltelefons zur Klärung der Identität einer pakistanischen Asylbewerberin

Normenkette:
AufenthG § 48 Abs. 3, Abs. 3a
Leitsätze:
1. Die Verpflichtung zur Herausgabe eines Mobiltelefons und die Androhung unmittelbaren Zwangs beinhalten belastende Verwaltungsakte iSv Art. 35 S. 1 BayVwVfG, gegen die in der Hauptsache die Anfechtungsklage statthaft ist, die sich aber durch die zwanglose Übergabe des Mobiltelefons durch den Ausländer und dessen Rückgabe durch die Ausländerbehörde erledigt haben. (Rn. 18) (red. LS Clemens Kurzidem)
2. Bei einer das Herausgabeverlangen eines Mobiltelefons betreffenden Fortsetzungsfeststellungsklage liegt das Feststellungsinteresse des betroffenen Ausländers in dem erheblichen Eingriff in das auch ihm zukommende Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 1 iVm Art. 2 Abs. 1 GG. (Rn. 22) (red. LS Clemens Kurzidem)
3. § 48 Abs. 3 S. 1 AufenthG beschränkt die Verpflichtung des Ausländers zur Herausgabe des Mobiltelefons auf jene Datenträger, die für die Feststellung "seiner" Identität von Bedeutung sein können und in deren Besitz er sich befindet. Die Herausgabe und Auswertung zum Zwecke der Feststellung der Staatsangehörigkeit und Identität der Ehefrau des Betroffenen als "Dritter" kann auf § 48 Abs. 3 AufenthG nicht gestützt werden. (Rn. 27) (red. LS Clemens Kurzidem)
4. Nutzen zwei Personen dasselbe Mobilfunkgerät, muss die Herausgabeaufforderung gegenüber der zu identifizierenden Person ergehen. Gleichzeitig bedarf es einer Duldungsanordnung gegenüber dem Mitbesitzer. (Rn. 28) (red. LS Clemens Kurzidem)
Schlagworte:
Pakistanischer Staatsangehöriger, Ausreisepflicht nach erfolglosem Asylverfahren mit seiner Ehefrau, Beschlagnahme und Auswertung seines Mobiltelefons, Erledigung der Herausgabeverpflichtung durch Rückgabe des Mobiltelefons, Fortsetzungsfeststellungsklage, pakistanische Asylbewerberin, Ausreisepflicht, Identitätsklärung, Passpflicht, Herausgabe eines Mobiltelefons, Auslesen von Handydaten, Rückgabe, Erledigung
Fundstelle:
BeckRS 2022, 6131

Tenor

I. Es wird festgestellt, dass der Bescheid vom 20. Oktober 2021 rechtswidrig war.
II. Der Beklagte hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.  

Tatbestand

1
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass seine Verpflichtung zur Herausgabe seines Mobiltelefons unter Mitteilung der Zugangsdaten rechtswidrig war.
2
Der Kläger und seine Ehefrau sind - nach eigenen Angaben im Asylverfahren - pakistanische Staatsangehörige, vom Volk der Punjabi und Angehörige der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft, reisten - ebenfalls nach eigenen Angaben - am ... 2016 auf dem Luftweg nach Deutschland ein und stellten am 22. Juni 2016 einen Asylantrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt).
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Mit Bescheid vom 26. August 2016 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Asylanerkennung, auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf subsidiären Schutz ab (Nr. 1 bis 3), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen (Nr. 4), drohte die Abschiebung nach Pakistan an (Nr. 5) und befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate (Nr. 6).
4
Das Verwaltungsgericht wies die Klagen hiergegen rechtskräftig mit der Begründung ab (VG Augsburg, U.v. 30.1.2019 - Au 3 K 16.31742 - Rn. 20 ff.), die Angaben der Kläger zu ihrer Vorverfolgung seien unglaubhaft. Die Ehefrau sei ebenfalls unverfolgt ausgereist und habe gegenüber dem Bundesamt selbst angegeben, sie und ihr Mann seien ausgereist, weil ihr Mann ein Jahr erfolglos versucht habe, einen Job zu bekommen. Während sie noch beim Bundesamt angegeben habe, sie sei wegen ihres Glaubens entlassen worden, hätten sie und ihr Mann in der mündlichen Verhandlung vom 25. Mai 2018 selbst eingeräumt, dass sie ihre Stelle als Lehrerin - wohl im Vorfeld der gemeinsamen Heirat - selbst gekündigt habe.
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Nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils wurde die Abschiebungsandrohung endgültig vollziehbar; der Kläger und seine Ehefrau beschafften sich jedoch trotz Belehrungen durch den Beklagten weder Reisepässe, noch reisten sie aus. Für ein am 8. Juni 2019 geborenes Kind der beiden Eheleute liegen auch keine Identitätsdokumente vor. Der Kläger konnte erst im Rahmen eines behördlichen Verfahrens zur Beschaffung eines Passersatzpapiers identifiziert werden (er hatte nur eine Kopie einer angeblich bei seinen Eltern in Pakistan befindlichen Identitätskarte vorgelegt, aber trotz Fristsetzung nicht deren Original); seine Ehefrau bisher gar nichts. Die Identifizierung sei nach Mitteilung des Landesamts für Asyl und Rückführungen an die örtliche Ausländerbehörde nur möglich, wenn neue Identitätsnachweise vorgelegt würden.
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Ohne vorherige Anhörung des Klägers, der ein Mobiltelefon besitzt, das auch seine Ehefrau benutzt, verpflichtete der Beklagte mit streitgegenständlichem Bescheid vom 20. Oktober 2021 den Kläger, zum Zweck der Identifizierung unverzüglich alle in seinem Besitz befindlichen Datenträger (zum Beispiel Mobiltelefon, SIM-Karten, Tablet, Kamera, USB-Stick, SD-Karten, Notebook etc.) sowie das zugehörige Zubehör unverzüglich der Ausländerbehörde des Beklagten auszuhändigen und die erforderlichen Zugangsdaten und Entsperrcodes mitzuteilen (Nr. 1 des Bescheids), ordnete die sofortige Vollziehung der Nr. 1 dieses Bescheids an (Nr. 2) und drohte für den Fall, dass der Kläger der Verpflichtung in Nr. 1 dieses Bescheids nicht nachkomme, unmittelbaren Zwang an (Nr. 3).
Zur Begründung wurde ausgeführt, einer Anhörung vor Erlass des Bescheides bedürfe es nicht, weil eine sofortige Entscheidung im öffentlichen Interesse geboten erscheine (Art. 28 Abs. 1 Nr. 1 BayVwVfG), um den bezweckten Erfolg der Sicherung von Daten nicht zu gefährden, die es ermöglichten, die Identität der Ehefrau zu klären, ein Passersatzdokument für sie zu beantragen und anschließend die seit langem bestehende Ausreiseverpflichtung im Wege der Abschiebung durchzusetzen. Durch die mit einer Anhörung verbundene Unterrichtung würde ihr Zweck zum Beispiel durch Löschung von für diese Maßnahmen benötigten Daten oder die Unterdrückung oder Vernichtung der Datenträger selbst gefährdet.
Nr. 1 dieses Bescheids stütze sich auf § 48 Abs. 3a Satz 1 und Satz 3 AufenthG. Danach könne der Kläger zur Herausgabe aller in seinem Besitz befindlichen Datenträger sowie der Mitteilung der Zugangsdaten und Entsperrcodes verpflichtet werden. Der Kläger und seine Ehefrau kämen ihrer bestehenden Ausreisepflicht nicht nach und verstießen dauerhaft gegen ihre Passpflicht. Nach § 48 Abs. 3 Satz 1 AufenthG seien sie beide jedoch verpflichtet, an der Beschaffung eines Passes oder Passersatzes mitzuwirken. Nach § 49 Abs. 2 AufenthG sei der Kläger auch verpflichtet, gegenüber der Auslandsvertretung des vermuteten Heimatlandes, dem Generalkonsulat der islamischen Republik Pakistan in Frankfurt am Main, die erforderlichen Angaben zu Alter, Identität und Staatsangehörigkeit zu machen und die geforderten Erklärungen für die Beschaffung eines Heimreisedokuments zu ermöglichen. Die Ehefrau habe jedoch nicht identifiziert werden können, wozu die Datenerhebung diene, weil es der allgemeinen Lebenserfahrung entspreche, dass Ausländer auch bei längerer Aufenthaltsdauer in Deutschland oder außerhalb ihres Heimatlandes den Kontakt zu Familie und Freunden dort nicht vollständig abbrächen, sondern den Kontakt aus dem Bundesgebiet weiter aufrechterhielten. Die Anordnung sei erforderlich, um die Ehefrau zu identifizieren, ein Einreisedokument zu beantragen und ihre Ausreisepflicht zu vollziehen. Mildere Mittel seien nicht ersichtlich, denn der Kläger sei der Aufforderung, alle in seinem Besitz befindlichen Urkunden, sonstigen Unterlagen und Datenträger vorzulegen, bislang nicht nachgekommen. Die Ehefrau habe gar keine weiteren Angaben gemacht. Da beide Ehegatten keine Unterlagen vorlegten, könne die Auswertung von Mobilfunknummern hingegen ein vermutliches Herkunftsland identifizieren lassen und werde auch von einer Vielzahl von Staaten als Sachbeweis für die Staatsangehörigkeit akzeptiert. Das öffentliche Interesse an der Identifizierung der Ehefrau überwiege daher das private Interesse des Klägers, die in seinem Eigentum befindlichen Datenträger nicht dem Beklagten herauszugeben.
Die Anordnung des Sofortvollzugs sei notwendig, um einer etwaigen Datenvernichtung oder Datenunterdrückung zuvorzukommen. Die Androhung des Zwangsmittels der zwangsweisen Wegnahme der Datenträger sei erforderlich, ein milderes Mittel sei nicht in Sicht und Zwangsgeld als milderes Mittel sei nicht erfolgversprechend, da der Kläger und seine Ehefrau kein Einkommen erzielten und mittellos seien.
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Gegen den mit ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrungam 20. Oktober 2021 übergebenen Bescheid, worauf der Kläger dem Beklagten sein von ihm und seiner Ehefrau benutztes Mobiltelefon überließ, ließ der Kläger am 27. Oktober 2021 Klage erheben und neben Prozesskostenhilfe zuletzt beantragen,
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Es wird festgestellt, dass der Bescheid des Beklagten vom 20. Oktober 2021 rechtswidrig war.
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Zur Begründung ließ er ausführen, es fehle bereits an der gesetzlichen Grundlage für die Maßnahme, denn nach § 48 Abs. 1 und Abs. 3 AufenthG sei der Ausländer, der keinen gültigen Pass oder Passersatz besitze, selbst zur Herausgabe der Datenträger verpflichtet. Vorliegend sei aber nicht der Datenträger der Ehefrau, sondern des Klägers beschlagnahmt worden, um die Identität seiner Ehefrau zu klären. Darüber hinaus sei die Vorschrift des § 48 Abs. 3a AufenthG auch verfassungswidrig, weil die Auswertung auch dann ermöglicht werde, wenn die gewonnenen Daten auch Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung beträfen. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung sei daher verletzt. Die Klageänderung sei sachdienlich und eine Wiederholung des erledigten Bescheids jederzeit möglich.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Auf die Mitteilung des Beklagten, auf eine weitere Vollstreckung aus dem Bescheid zu verzichten und dem Kläger das Mobiltelefon zurückzugeben, erklärten die Beteiligten ein Verfahren auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage für erledigt, das eingestellt wurde (VG Augsburg, B.v. 2.11.2021 - Au 6 S 21.2175). Das Mobiltelefon wurde am 10. November 2021 zurückgegeben.
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Auf Aufforderung des Verwaltungsgerichts, den Klageantrag an die Erledigung anzupassen, teilte der Klägerbevollmächtigte zunächst nur mit, der Verzicht des Beklagten auf Vollziehung ohne Aufhebung des Bescheids habe nicht zu einer Erledigung der Hauptsache geführt, der Bescheid sei rechtswidrig gewesen. Einen Antrag auf Prozesskostenhilfe lehnte das Verwaltungsgericht daraufhin ab (VG Augsburg, B.v. 22.12.2021 - Au 6 K 21.2174). Zusammen mit dem Verzicht auf mündliche Verhandlung änderte der Klägerbevollmächtigte die Klage in o.g. Antrag um. Der Beklagte stimmte der Klageänderung zu.
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Die Beteiligten verzichteten am 21. Februar 2022 und am 22. Februar 2022 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten.

Entscheidungsgründe

16
Die Klage, über welche auf Grund des allseitigen Verzichts der Beteiligten ohne die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden konnte (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig und begründet.
17
1. Die Klage ist wegen der Erledigung des angefochtenen Verwaltungsakts unter Umstellung des Klageantrags analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zulässig.
18
a) Die Herausgabeverpflichtung in Nr. 1 und die Androhung unmittelbaren Zwangs in Nr. 3 des Bescheids sind belastende Verwaltungsakte nach Art. 35 Satz 1 BayVwVfG, für die in der Hauptsache die Anfechtungsklage statthaft war (§ 42 Abs. 1 VwGO), aber die sich durch zwanglose Übergabe des Mobiltelefons durch den Kläger und Rückgabe des Mobiltelefons durch den Beklagten erledigt haben.
19
Ein Verwaltungsakt erledigt sich, wenn er nicht mehr geeignet ist, rechtliche Wirkungen zu erzeugen oder wenn die Steuerungsfunktion, die ihm ursprünglich innewohnte, nachträglich entfallen ist (BVerwG, U.v. 14.12.2016 - 1 C 11/15 - InfAuslR 2017, 137/139 Rn. 29). Eine Erledigung ist hier spätestens durch die Rückgabe eingetreten, denn die Herausgabeanordnung befugte den Beklagten zur Inbesitznahme des Gegenstands, auf deren Fortdauer er zwischenzeitlich verzichtet hat (vgl. zur Wirkung einer polizeilichen Sicherstellung für die Dauer der amtlichen Ingewahrsamnahme eines Gegenstands und zum Wegfall der Beschwer mit seiner Rückgabe BayVGH, U.v. 20.5.1996 - 24 B 94.12 - juris Rn. 19).
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Der Kläger hat hier die Aufhebung des nur eine Herausgabeverpflichtung enthaltenden Bescheids beantragt. Der Vollzug ist durch die Rückgabe des Mobiltelefons rückgängig gemacht und die Herausgabeverpflichtung durch den Kläger erfüllt.
21
Auf die Auswertung der Daten und ihre Berechtigung kommt es nach dem ursprünglich auf Aufhebung und nun auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheids des Beklagten gerichteten Klageantrag nicht an, der hierzu keine Regelung traf.
22
b) Das Feststellungsinteresse des Klägers liegt im erheblichen Grundrechtseingriff in die auch für Ausländer nach Art. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistete informationelle Selbstbestimmung im Hinblick auf die im Mobiltelefon gespeicherten Daten. Auf eine Wiederholungsgefahr kommt es daher nicht an.
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2. Die Klage ist begründet, da der angefochtene Bescheid rechtswidrig war und den Kläger in seinen Rechten verletzte (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO).
24
Der Kläger konnte nicht zur Herausgabe des in seinem Besitz befindlichen Mobiltelefons verpflichtet werden, da die Herausgabe und Auswertung nicht seiner Identifizierung und Passbeschaffung diente, sondern der seiner Ehefrau als einer im Verhältnis zum Beklagten dritten Person. Hierfür bietet § 48 Abs. 3 Satz 1 AufenthG jedoch keine Grundlage.
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a) Rechtsgrundlage für eine Anordnung der Herausgabe des Mobiltelefons als Datenträger ist § 48 Abs. 3 Satz 1 AufenthG.
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Besitzt ein Ausländer keinen gültigen Pass oder Passersatz, ist er nach § 48 Abs. 3 Satz 1 AufenthG verpflichtet, an der Beschaffung des Identitätspapiers mitzuwirken sowie alle Urkunden, sonstigen Unterlagen und Datenträger, die für die Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit und für die Feststellung und Geltendmachung einer Rückführungsmöglichkeit in einen anderen Staat von Bedeutung sein können und in deren Besitz er ist, den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden auf Verlangen vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen. Kommt der Ausländer seiner Verpflichtung nicht nach und bestehen tatsächliche Anhaltspunkte, dass er im Besitz solcher Unterlagen oder Datenträger ist, können er und die von ihm mitgeführten Sachen nach § 48 Abs. 3 Satz 2 AufenthG durchsucht werden. Der Ausländer hat die Maßnahme nach § 48 Abs. 3 Satz 3 AufenthG zu dulden.
27
Da § 48 Abs. 3 Satz 1 AufenthG die Verpflichtung zur Herausgabe des Mobiltelefons auf jene Datenträger beschränkt, „die für die Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit“ […] von Bedeutung sein können und in deren Besitz er ist, konnte hierauf keine Herausgabe und Auswertung zum Zweck der Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit seiner Ehefrau gestützt werden. Sie ist im Verhältnis zum Beklagten eine dritte Person.
28
In Fallkonstellationen wie der vorliegenden, in welcher zwei Personen dasselbe Mobilfunkgerät nutzen, muss die Herausgabeverpflichtung an die zu identifizierende Person ergehen, die sich mindestens im Mitbesitz des Geräts befindet. Gleichzeitig muss eine entsprechende Duldungsverpflichtung an den weiteren Mitbesitzer, hier also den Kläger, ergehen. Daran fehlte es hier.
29
b) Auf die Rechtmäßigkeit der Auswertung der auf dem Mobiltelefon gespeicherten Daten nach § 48 Abs. 3a Satz 1 AufenthG kommt es mangels Regelung durch den streitgegenständlichen Verwaltungsakt nicht an.
30
3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.