Titel:
Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten, Vorläufige Vollstreckbarkeit, Nutzungsentschädigung, Kosten des Berufungsverfahrens, Kostenentscheidung, Rechtsschutzversicherung, Streitwert, Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, Klagepartei, Rechtsschutzziel, Sicherheitsleistung, Gegenerklärung, Entscheidung des Berufungsgerichts, Aussicht auf Erfolg, Rechtsanwaltsgesellschaft, Schluss der mündlichen Verhandlung, Angefochtenes Urteil, Rechtsmittel, Rechtshängigkeit, Annahmeverzug
Schlagworte:
Berufungsverfahren, Annahmeverzug, Nutzungsentschädigung, Streitwertbestimmung, vorläufige Vollstreckbarkeit, Erfolgsaussicht
Vorinstanz:
LG Ansbach vom 23.04.2021 – 3 O 177/21
Rechtsmittelinstanz:
BGH Karlsruhe, Urteil vom 20.08.2025 – VIa ZR 1413/22
Fundstelle:
BeckRS 2022, 61306
Tenor
1. Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Landgerichts Ansbach vom 23.04.2021, Aktenzeichen 3 O 177/21, wird zurückgewiesen.
2. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil und der vorliegende Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klagepartei kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 29.084,73 € festgesetzt.
Gründe
1
Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts Ansbach vom 23.04.2021 und die einleitende Zusammenfassung im vorausgegangenen Hinweis des Senats Bezug genommen.
2
Im Berufungsverfahren beantragt die Klagepartei unter Abänderung des am 23.04.2021 verkündeten Urteils des Landgerichts Ansbach:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 29.084,73 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 11. Februar 2021 abzüglich der weiter seit Klagerhebung angefallenen, vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung zu beziffernden Nutzungsentschädigung, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeuges Volkswagen Golf Variant Comfortline 1.6 l TDI mit der Fahrzeugidentifikationsnummer … zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des in Ziffer 1. genannten Fahrzeuges seit dem 11. Februar 2021 in Annahmeverzug befindet.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an die A. Rechtsschutz Versicherungs AG, …, … zur Schadennummer: … vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 896,48 EUR sowie an die Klagepartei vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 127,80 EUR, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten, sowie die Klagepartei von weiteren vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 300,32 EUR gegenüber der r. Rechtsanwaltsgesellschaft mbH freizustellen.
4. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in Höhe von 62,54 EUR erledigt ist.
3
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
4
Wegen der Einzelheiten des jeweiligen Sachvortrags im Berufungsverfahren wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze verwiesen.
5
Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Ansbach vom 23.04.2021, Aktenzeichen 3 O 177/21, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht geboten ist.
6
Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats Bezug genommen.
7
Auch die Ausführungen in der Gegenerklärung geben zu einer Änderung keinen Anlass.
8
Die Gegenerklärung erschöpft sich in der Darstellung der Ausführungen des Generalanwalts Rantos vom 2. Juni 2022 in der beim Europäischen Gerichtshof anhängigen Rechtssache C-100/21, mit denen sich der Senat in seinem Hinweis umfassend auseinandergesetzt hat. Der Senat nimmt zur Kenntnis, dass die Klagepartei den Ausführungen des Senats ihre eigenen – abweichenden – Schlussfolgerungen und Bewertungen entgegensetzt; er hält jedoch an den im Hinweis dargelegten und begründeten Standpunkten fest.
9
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
10
Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils und des vorliegenden Beschlusses erfolgte gemäß § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
11
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt. Maßgeblich ist das aus der Gesamtschau (Gestaltung der Anträge; etwaige eigene ausdrückliche Wertangaben) ersichtliche subjektive Rechtsschutzziel der Klagepartei (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2021 – VII ZR 206/21, Rn. 6 ff. bei juris, insbesondere zu Anlass und Umfang der Berücksichtigung einer Nutzungsentschädigung, die als möglicher Abzugsposten in das Ermessen des Gerichts gestellt wird).