Titel:
Zurückschiebungshaft, Fluchtgefahr, Verhältnismäßigkeit, Anhörung des Betroffenen, Dolmetscherkosten, Organisation der Überstellung, Haftverlängerung
Schlagworte:
Zurückschiebungshaft, Fluchtgefahr, Verhältnismäßigkeit, Anhörung des Betroffenen, Dolmetscherkosten, Organisation der Überstellung, Haftverlängerung
Vorinstanz:
AG Passau, Beschluss vom 23.11.2022 – XIV 430/22
Rechtsmittelinstanzen:
AG Erding, Beschluss vom 03.01.2023 – 309 XIV 395/22 (B)
LG Landshut, Beschluss vom 08.02.2023 – 62 T 251/23, 62 T 252/23, 62 T 253/23
BGH, Beschluss vom 29.07.2025 – XIII ZB 17/23
Tenor
I. Die mit Beschluss des AG Passau vom 23.11.2022, Az. XIV 430/22 (B) angeordnete Haft zur Sicherung der Zurückschiebung wird verlängert.
II. Gegen den Betroffenen wird im Wege der einstweiligen Anordnung Haft zur Sicherung der Zurückschiebung bis längstens 03.01.2023 angeordnet.
III. Im übrigen wird der Antrag abgewiesen.
IV. Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.
V. Von der Erhebung der Gerichtskosten einschließlich Dolmetscherkosten wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet
Gründe
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Die Bundespolizeiinspektion P. hat mit Schreiben vom 14.12.2022 den Antrag gestellt gegen d. Betroffenen zur Sicherung der Zurückschiebung nach Bulgarien die Haft zu verlängern, hilfsweise die einstweilige Haftanordnung gem. § 427 FamFG.
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Zur Begründung wurde ausgeführt, d. Betroffene sei zurückzuschieben und müsse gemäß § 57 Abs. 2 Hs. 2 AufenthG i.V.m. Art. 28 Abs. 2 Dublin III Verordnung, § 2 Abs. 14, § 62 Abs. 3b Nr. 2 AufenthG in Haft zur Sicherung der Zurückschiebung genommen werden, da der Betroffene im grenznahen Raum in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einer unerlaubten Einreise angetroffen wurde und Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist, ein Wiederaufnahmeverfahren eingeleitet wurde und der begründete Verdacht bestehe, dass d. Betroffene sich der Überstellung entziehen werde.
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Die antragstellende Behörde führte im Einzelnen aus:
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Am 22.11.2022 um 12:03 Uhr konnten aufgrund durch die Bundespolizei im Landespolizei insgesamt 13 Personen auf der B388 bei Wegscheid und in Wegscheid sowie am Parkplatz zwischen Rannasee und Rannasäge festgestellt werden. Keine der festgestellten Personen verfügte über aufenthaltslegitimierende Dokumente. Sie wurden zur weiteren Sachbearbeitung auf die PI P verbracht. Der Betroffene ist syrischer Staatsangehöriger. Auch bei der durchgeführten Durchsuchung konnten bei ihm keinerlei Beweisdokumente festgestellt werden. Als syrischer Staatsangehöriger benötigt der Betroffene sowohl einen Reisepass gemäß § 3 AufenthG wie auch einen Aufenthaltstitel gemäß § 4 AufenthG. Eine durchgeführte EURODAC Recherche verlief positiv und ergab 2 Treffer in Bulgarien je am 11.11.2022.
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In der polizeilichen Vernehmung gab der Betroffene an, dass er Syrien 2013 verlassen habe und in der Türkei gelebt habe. Am 17.10.2022 wurde er weiter nach Bulgarien Serbien über Ungarn nach Deutschland geschleust. Für die Schleusung habe er insgesamt 6.000 € bezahlt, davon für die Türkei nach Serbien 4000 € und von Serbien nach Deutschland 2000 €. Auf die Frage wohin er reisen wolle, gab er an er wollte zu seinem Bruder in Deutschland. Er fügte hinzu, dass er in Deutschland leben und eine Ausbildung anfangen möchte.
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Die Bundespolizei verfügte am 23.11.2022 die Zurückschiebung in die Republik Bulgarien. Der Betroffene wurde mit einstweiligen Beschluss 23.11.2022 des Amtsgerichts Passau in Haft genommen und in die KTA Flughafen München eingeliefert. Der Aufgriffsfall wurde am 24.11.2022 an das BAMF gemeldet. Ein Wiederaufnahmegesuch an Bulgarien erfolgte am 02.12.2022. Bulgarien hat für die Antwort bis zum 16.12.2022 Zeit. Falls keine Antwort des ersuchten Mitgliedstaats eingeht, wird gemäß Art. 25 Abs. 2 Tabellen 3 VO davon ausgegangen, dass der Mitgliedstaat die Wiederaufnahme akzeptiert. Nach der Anhörung des Betroffenen durch das BAMF wird ein Bescheid erstellt. Der Betroffene soll mit der nächsten Chartermaßnahme am 26.01.2023 nach Bulgarien überstellt werden.
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Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt dieses Antrags nebst Anlagen und die übermittelte Ausländerakte (d.h. wegen Ersteinreise alle bisher vorliegenden Unterlagen der Bundespolizei) Bezug genommen.
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Bulgarien hat der Wiederaufnahme mit Schreiben vom 15.12.2022 zugestimmt. Der Bescheid des BAMF mit der Anordnung der Abschiebung nach Bulgarien erging am 15.12.2022.
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1. Das Verfahren richtet sich nach Buch 7 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) § 106 Abs. 2 AufenthG. Zur Entscheidung über diesen Antrag ist das Amtsgericht Erding gemäß § 416 FarnFG i.V.m. § 106 Abs. 2 AufenthG zuständig, da sich der Betroffene in der KTA München Flughafen befindet.
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2. Ein zulässiger Haftantrag gem. § 417 FamFG liegt vor. Die Bundespolizeidirektion München, vertreten durch die Bundespolizeiinspektion Fr., ist sachlich und örtlich zuständig, § 58 Abs. 1, § 1 Abs. 2 BPolG, § 1 und 2 BPolZV i.V.m. § 71 Abs. 3 Nr. 1e AufenthG, § 417 Abs. 1 FamFG. Der Antrag wurde auch gemäß §§ 23, 417 Abs. 2 FamFG begründet. Die nötigen Darlegungen sind erfolgt. Insoweit wird auf den Haftantrag Bezug genommen.
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3. Der Betroffene wurde der Antrag auf Zurückschiebungshaft in der richterlichen Anhörung vollständig in seine Heimatsprache übersetzt und er wurde gem. § 420 FamFG gehört. Bei dem Sachverhalt handelt es sich um einen einfachen und überschaubaren Sachverhalt, zu welchem der Betroffene auch unter Berücksichtigung einer etwaigen Überraschung ohne Weiteres auskunftsfähig war. Aus diesem Grund war es zulässig, den übersetzten Haftantrag dem Betroffenen nicht schriftlich zu übergeben, sondern ihn durch den Dolmetscher übersetzen zu lassen.
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Es wird auf die heutige Niederschrift verwiesen.
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4. Ein Einvernehmen der Staatsanwaltschaft ist aufgrund des geringen Strafverfolgungsinteresses gemäß § 72 Abs. 4 S. 3, 4 AufenthG und dem Vorliegen einer Straftat nach § 95 AufenthG entbehrlich.
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Dem Gericht lag bei seiner Entscheidung die Ausländerakte (d.h. wegen Ersteinreise alle bisher vorliegenden Unterlagen der Bundespolizei) vor.
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Ein Haftplatz steht weiterhin zur Verfügung.
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Gemäß § 57 Abs. 2 Hs. 2 AufenthG i.V.m. Art. 28 Abs. 2 Dublin III VO ist die Haft bis längstens zum Ablauf des 27.01.2023 erforderlich, um die Zurückschiebung nach Bulgarien vorbereiten und durchführen zu können. Die Voraussetzungen der Zurückschiebehaft liegen vor.
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Der Betroffene ist syrischer Staatsangehöriger und unterliegt als Ausländer i.S.d. § 2 Abs. 1 AufenthG i.V.m. Art. 116 GG den Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes.
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Kann nach Abschluss des Dublin-Verfahrens in Deutschland die Überstellung in den zuständigen Staat nicht freiwillig erfolgen, kann im Rahmen der zwangsweisen Durchsetzung auf eine Zurückschiebung nach § 57 Abs. 2 Alt. 2 zurückgegriffen werden. Die Voraussetzungen der Haft zur Sicherung einer Zurückschiebung nach 57 Abs. 2 Alt. 2 richtet sich nach Art. 28 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) i.V.m. § 2 Abs. 14 (Bergmann/Dienelt/Kolber, 14. Aufl. 2022, AufenthG § 57 Rn. 14, 18).
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1. Der Betroffene ist vollziehbar ausreisepflichtig. Der Betroffene ist Ausländer im Sinn des § 2 AufenthG und unterliegt nach §§ 3 und 4 AufenthG der Pass- und Aufenthaltstitelpflicht. Befreiungen von der Aufenthaltstitelpflicht nach der Aufenthaltsverordnung oder nach dem Recht der Europäischen Union liegen nicht vor. Der Betroffene verfügt über keinen gültigen Aufenthaltstitel im Sinn des § 4 AufenthG und ist somit gem. § 50 Abs. 1 AufenthG ausreisepflichtig. Die Ausreisepflicht ist gem. §§ 58 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 AufenthG vollziehbar, da er unerlaubt i.S.d. § 14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG eingereist ist. Damit lagen die Voraussetzungen für die Zurückschiebung nach § 71 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 57 Abs. 2 AufenthG vor. Die Zurückschiebungsverfügung vom 23.11.2023 ist durch die Verfügung über die Zurückschiebung mitgeteilt und mittels Dolmetscher übersetzt worden. Anhaltspunkte dass die Rückführung nicht durchgeführt werden kann, liegen nicht vor.
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Am 16.12.2022 hat das Bundesamt die Abschiebung des Betroffenen nach Bulgarien angeordnet.
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2. Gegen d. Betroffenen besteht der Haftgrund der erheblichen Fluchtgefahr gemäß Art. 28 Dublin-III-VO in Verbindung mit § 2 Abs. 14 Satz 1 i.V.m. § 62 Abs. 3b Nr. 2, § 2 Abs. 14 S. 2 Nr. 1 AufenthG.
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Nach Art. 2 lit. n) Dublin-III-Verordnung bedeutet „Fluchtgefahr“ das Vorliegen von Gründen, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und die zu der Annahme Anlass geben, dass sich der Betroffene dem Überstellungsverfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. Gesetzlich festgelegte Kriterien hierfür finden sich in § 2 Abs. 14 AufenthG. Nach § 2 Abs. 14 AufenthG gelten § 62 Abs. 3a für die widerlegliche Vermutung einer Fluchtgefahr und § 62 Absatz 3b Nummer 1 bis 5 als objektive Anhaltspunkte für die Annahme einer Fluchtgefahr im Sinne von Artikel 2 lit. n) der Dublin-III-Verordnung entsprechend.
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2.1. Als konkrete Anhaltspunkte für die Fluchtgefahr liegen vor
§ 62 Abs. 3b Nr. 2 AufenthG:
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Der Betroffene hat für seine unerlaubte Einreise nach Deutschland insgesamt 6000 € an einen Schleuser gezahlt. Nach seinen Angaben in der polizeilichen Vernehmung arbeitete er in der Türkei in Istanbul in einer Fensterfabrik. Seit einem Jahr sei er ohne Arbeit und Einkünfte. Daher stellt der gezahlte Geldbetrag einen für d. Betroffenen einen erheblichen Geldbetrag dar, was darauf schließen lässt, dass d. Betroffene sich der Abschiebung nicht stellen wird, damit die Aufwendung nicht vergeblich war.
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§ 2 Abs. 14 S. 2 Nr. 1 AufenthG.
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Im Rahmen einer EURODAC-Recherche wurde festgestellt, dass d. Betroffene in Bulgarien ein Schutzersuchen gestellt hat. Vor Abschluss des Asylverfahrens hat der Betroffene dieses Land verlassen, um nach Deutschland weiterzureisen, wo er nur 2 Wochen später aufgegriffen wurde. Die Umstände unter denen d. Betroffene im Bundesgebiet aufgegriffen worden ist und die Angaben des Betroffenen, in Deutschland eine Ausbildung machen zu wollen, deuten darauf hin, dass er den eigentlich nach der Dublin III Verordnung für sein Asylbegehren zuständigen Mitgliedstaat Bulgarien in absehbarer Zeit nicht mehr aufsuchen will, wodurch sich die Gefahr des Untertauchens verstärkt.
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Die Würdigung der Gesamtumstände zeigt, dass aus diesen Gründen davon auszugehen ist, dass sich der Betroffene, auf freiem Fuß belassen, für die aufenthaltsbeendenden Maßnahmen hinsichtlich der Zurückschiebung nicht bereit bzw. zur Verfügung halten wird.
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Letztlich wird ergänzend auf die Gründe des Beschlusses des Amtsgerichts Passau sowie des Antrages der zuständigen Ausländerbehörde Bezug genommen.
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2.3. Die Fluchtgefahr ist aufgrund der dargelegten Umstände vorliegend auch als erheblich einzustufen.
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3. Die Freiheitsentziehung ist auch erforderlich (§§ 106 Abs. 1 AufenthG, 417 Abs. 2 Nr. 3 FamFG), weil die Zurückschiebung ohne Inhaftnahme des Betroffenen voraussichtlich vereitelt worden wäre. Insbesondere kann das Ziel der Zurückschiebung nicht durch ein milderes, ebenfalls ausreichendes anderes Mittel, insbesondere Meldeauflagen oder die Hinterlegung von Geldmitteln erreicht werden
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Die Anordnung der Zurückschiebungshaft ist im Einzelfall auch verhältnismäßig. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist das öffentliche Interesse an der Abschiebung mit dem Freiheitsanspruch des Betroffenen abzuwägen. Dabei überwiegt das öffentliche Interesse an der Durchsetzung der Überstellung, da die Befürchtung besteht, dass der Betroffene sich einer Überstellung/Rückführung entzieht, wenn keine Sicherungshaft angeordnet wird. Damit wird die öffentliche Sicherheit und Ordnung verletzt, da der Betroffene sich bestehenden Aufenthalts- und Ausreisevorschriften widersetzt. Die Überstellungshaft ist damit zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verhältnismäßig.
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4. Zur erforderlichen Dauer der Haft hat die Behörde in ihrem Antrag konkret vorgetragen.
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Die Gesamtdauer des Verfahrens beläuft sich auf 9 Wochen. Die bisherigen 3 Wochen Haftdauer der vorläufigen Freiheitsentziehung wurden benötigt, für die Bearbeitungszeit bei der Bundespolizei und beim BAMF zwischen Aufgriff und Eingang des Wiederaufnahmegesuchs beim zuständigen Mitgliedstaat, sowie die 2-wöchige Antwortfrist des zuständigen Staates Bulgarien. Nach Zustimmung durch Nicht-Antworten durch Bulgarien setzt sich der jetzt beantragte Zeit Einsatz von weiteren 6 Wochen und 2 Tagen für die endgültige Freiheitsentziehung wie folgt zusammen:
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3 Wochen: Im Anschluss an eine Anhörung durch das BAMF, erfolgt die Bescheiderstellung und Übersendung durch das BAMF an den Betroffenen, der eine Rechtsmittelfrist von einer Woche hat. Auch werden die Überstellungsdaten durch den zuständigen Mitgliedstaat an Deutschland versandt.
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3 Wochen: Für die Organisation der tatsächlichen Überstellung (Flugbuchung) durch die Bundespolizei. Die Vorankündigungszeit an die bulgarischen Behörden von 12 Werktagen und auch die Sperrtage müssen eingehalten werden. Der Betroffene soll mit der nächsten Chartermaßnahme am 26.01.2023 nach Bulgarien überstellt werden.
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2 Tage: sollte die Überstellung scheitern, aus Gründen die der Betroffene zu vertreten hat, muss die Haft erneut verlängert werden. Das Amtsgericht und Bundespolizei benötigen dafür mindestens 2 Werktage.
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Die vorgetragene Dauer erscheint notwendig um die einzelnen organisatorischen Schritte durchzuführen.
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Die Abschiebung kann innerhalb der nächsten drei Monate durchgeführt werden §§ 57 Abs. 3, 62 Abs. 3 S. 3 AufenthG. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Zurückschiebung nicht innerhalb dieser Zeit bzw. der nächsten sechs Monate, aus Gründen die d. Betroffene nicht zu vertreten hat, vollzogen werden kann § 62 Abs. 4 AufenthG. Die Sechswochenfrist des Art. 28 Abs. 3 UAbs. 3 Dublin III VO ab Zustimmung der Wiederaufnahme des Betroffenen durch Bulgarien am 15.12.2022 ist eingehalten, da die Überstellung am 26.01.2023 mit der nächsten Chartermaßnahme nach Bulgarien erfolgen soll. Sollte die Überstellung scheitern, aus Gründen die der Betroffene zu vertreten hat, ist Haft bis 27.01.2023 anzuordnen, sodass die Bundespolizei und das Amtsgericht die Haft verlängern können. Es sind keine Umstände ersichtlich, die einer Durchführung der Zurückschiebung innerhalb der nächsten 3 Monate aus Gründen entgegenstehen, die der Betroffene nicht vertreten hat.
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5. Eine gem. § 62a Abs. 1 Satz 1 und 2 AufenthG notwendige Einrichtung für Abschiebungshaft ist mit der KTA Flughafen München vorhanden. Es handelt sich um eine spezielle Hafteinrichtung zur Inhaftierung von Abschiebehäftlingen. Die Anforderungen nach Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 bzw. § 62a Abs. 1 Satz 1 AufenthG sind eingehalten.
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1. Weil die endgültige Entscheidung über die Anordnung der Haft zur Sicherung der Zurückschiebung noch nicht ergehen konnte – der Betroffene will sich seines rechtlichen Beistandes … bedienen – hat das Gericht gemäß § 427 FamFG im Wege der einstweiligen Anordnung über die vorläufige Freiheitsentziehung des Betroffenen bis längstens 03.01.2023 entschieden. Aus den vorstehend dargestellten Umständen bestehen dringende Gründe für die Annahme, dass die Voraussetzungen für die Anordnung einer Freiheitsentziehung gegeben sind und ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht.
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2. Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit beruht auf § 422 Abs. 2 S. 1 FamFG. Sie ist geboten um den Zweck der Zurückschiebungshaft sicherzustellen und den Beschluss vollziehen zu können. Würde der Beschluss erst mit Rechtskraft wirksam werden, wäre die Zurückschiebung gefährdet.
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1 S. 2, 51 Abs. 4 FamFG. Hinsichtlich der Dolmetscherkosten wurde die Regelung des Art. 6 Abs. 3 Buchstabe e EMRK berücksichtigt.