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VG München, Beschluss v. 25.07.2022 – M 5 K 21.2762 , M 5 K 22.3496
Titel:

Abtrennung, Einstellung, Teilweise Klagerücknahme

Normenketten:
VwGO § 92
VwGO § 93
Schlagworte:
Abtrennung, Einstellung, Teilweise Klagerücknahme
Fundstelle:
BeckRS 2022, 60983

Tenor

I. Soweit mit der Klage im Verfahren M 5 K 21.2762 das Ziel verfolgt wird, den Beklagten zu verurteilen, den Kläger in einem Umfang von einer Stunde je Woche freizustellen (Klageantrag Nr. 2), wird dieser Klagegegenstand vom Klageverfahren M 5 K 21.2762 abgetrennt und unter dem Aktenzeichen M 5 K 22.3496 fortgeführt.
II. Das Verfahren M 5 K 22.3496 wird eingestellt.
III. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens M 5 K 22.3496.
IV. Der Streitwert im Verfahren M 5 K 22.3496 wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

1
Die Klagepartei hat mit Schriftsatz, der am 12. Juli 2022 bei Gericht eingegangen ist, den Klageantrag Ziff. 2 aus dem Schriftsatz vom 25. Mai 2021 zurückgenommen („Der (statt die) Beklagte wird verurteilt, den Kläger in einem Umfang von einer Stunde je Woche freizustellen“).
2
1. Es ist daher sachgerecht, diesen Teil der Klage vom Verfahren M 5 K 21.2762 abzutrennen und unter einem neuen Aktenzeichen (M 5 K 22.3496) fortzuführen (§ 93 der Verwaltungsgerichtsordnung/VwGO).
3
2. Das Verfahren M 5 K 22.3496 ist nach Klagerücknahme einzustellen (§ 92 Abs. 3 VwGO) und die Kosten des Verfahrens der Klagepartei nach § 155 Abs. 2 VwGO der Klagepartei aufzuerlegen.
4
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1, 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG).
5
3. Die Nummern I., II. und III. dieses Beschlusses sind unanfechtbar (§§ 146 Abs. 2, 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO).
6
Hinsichtlich Nr. IV. (Streitwertfestsetzung) ergeht folgende Rechtsmittelbelehrung.