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OLG München, Beschluss v. 07.01.2022 – 17 U 6673/21
Titel:

Vorläufige Vollstreckbarkeit, Kosten des Berufungsverfahrens, Kostenentscheidung, Sicherheitsleistung, Kraftfahrt-Bundesamt, Aussicht auf Erfolg, Streitwert, Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, Schriftsätze, Klageabweisung, Diesel-Skandal, Berufungsanträge, Tatsachenfeststellungen, Zurückweisung, Entscheidung des Berufungsgerichts, Landgerichte, Unzulässigkeit, Sachvortrag der Partei, Rechtsmittel, Berufungsentscheidung

Schlagworte:
Dieselskandal, Schadensersatzanspruch, Abschaltautomatik, Sittenwidrigkeit, Berufungsverfahren, Tatsachenfeststellung, Streitwertbestimmung
Vorinstanz:
LG München II vom 18.08.2021 – 14 O 2836/19
Rechtsmittelinstanz:
BGH Karlsruhe, Beschluss vom 08.04.2025 – VIa ZR 149/22
Fundstelle:
BeckRS 2022, 60766

Tenor

1. Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 18.08.2021, Aktenzeichen 14 O 2836/19, wird zurückgewiesen.
2. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf € 20.559,50 festgesetzt.

Gründe

1
Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche der Klägerin im Rahmen des sogenannten  Dieselskandals betreffend den Kauf eines neuen PKW Audi SQ 5 3.0 TDI quattro (EU 5 plus) von einem Händler am 16.03.2015 (Anlage K 1), von dem die Klägerin behauptet, in dem Fahrzeug sei ein Motor des Typs EA 897 verbaut, während die Beklagte auf einem solchen des Typs EA 896 Gen2 BiT beharrt.
2
Hinsichtlich der Tatsachenfeststellungen wird gemäß § 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO auf das klageabweisende Endurteil des LG München II vom 18.08.2021 (Bl. 422/428 d. A.), hinsichtlich des Sachvortrags der Parteien im Berufungsverfahren auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien und bezüglich der Berufungsanträge auf den Schriftsatz der Klägerin vom 17.09.2021 (Bl. 433/434 d. A.) sowie den Schriftsatz der Beklagten vom 13.12.2021 (Bl. 452 d. A.) verwiesen.
3
Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 18.08.2021, Aktenzeichen 14 O 2836/19, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 522 Abs. 2 ZPO hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
4
Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats im Beschluss vom 03.12.2021 (Bl. 447/449 d. A.) Bezug genommen.
5
Der Schriftsatz der Klägerin vom 21.12.2021 gibt zu folgender Anmerkung Anlass:
6
Entscheidend ist im vorliegenden Verfahren nicht, ob die von der Klägerin als unzulässig gerügte Abschaltautomatik rechtmäßig oder rechtswidrig ist. Entscheidend ist, dass das Kraftfahrtbundesamt diese nicht als unzulässig angesehen hat. Dabei kommt es auch nicht darauf an, ob diese Bewertung richtig oder rechtlich falsch ist. Ein Sittenwidrigkeitsvorwurf gegenüber der Beklagten wird sich hierauf jedenfalls nicht stützen lassen (§ 826 BGB).
7
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
8
Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils und dieses Beschlusses erfolgte gemäß § 708 Nr. 10, § 708 Nr. 10 analog, § 711 ZPO (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 13.11.2014, NJW 2015, 77, 78, Randziffer 16).
9
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der § 63 Abs. 2 Satz 1, § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG; § 4 Abs. 1 ZPO bestimmt.