Inhalt

LG Memmingen, Endurteil v. 10.08.2022 – 1 HK O 294/22
Titel:

Wettbewerbsverbot, Elektronische Nachrichten, Kaufmännisches Bestätigungsschreiben, Elektronisches Dokument, Abgeltungsvereinbarung, Elektronischer Rechtsverkehr, Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung, Vergleichsabschluß, Willenserklärungen, Produktionsverträge, Kostenentscheidung, Örtliche Unzuständigkeit, Schadensersatzforderung, Darlegungs- und Beweislast, Hauptverhandlungsprotokoll, Gegenseitiges Nachgeben, Qualifizierte elektronische Signatur, Vergleichsverhandlungen, Erklärungsempfänger, Entgangener Gewinn

Schlagworte:
Vergleichsvereinbarung, Schadensersatzansprüche, Vorläufige Vollstreckbarkeit
Rechtsmittelinstanzen:
LG Memmingen, Kostenfestsetzungsbeschluss vom 13.05.2024 – 1 HK O 294/22
OLG München, Beschluss vom 14.10.2024 – 11 W 1554/24 e
Fundstelle:
BeckRS 2022, 60582

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

1
Die Klägerin verlangt Schadensersatz von der beklagten Lieferantin von Brotaufstrichen (Pestos) in Gläsern.
2
Die Klägerin ist eine Firma, die Pestos herstellt oder herstellen lässt und sie in Deutschland und Österreich an den privaten Endkunden verkauft sowie über Wiederverkäufer vertreibt. Die Pestos der Klägerin sind Brotaufstriche in verschiedenen Zusammensetzungen mit verschiedenen Namen, die auf dem hochpreisigen Markt vertrieben werden. Die Klägerin entwickelt die verschiedenen Pestos in ihrer Zusammensetzung selbst. Die Produktion der Pestos wird teilweise in den Räumen der Klägerin in … durchgeführt, teilweise wird die Produktion der Pestos an dritte Firmen vergeben. Die Pestos werden nach ständiger Kontrolle durch die Klägerin bei diesen dritten Firmen gemischt und in Gläser verfüllt. Das fertige Produkt wird dann an die Klägerin geliefert, die ihrerseits den Verkauf durchführt. Hier erteilte die Klägerin der Beklagten den Auftrag, unter anderem die Pestos „Pesto Rosso“ und „Kraut gegen Dummheit“ herzustellen, in gereinigte Gläser zu füllen, die Gläser anschließend zu verdeckeln, zu vakuumieren, mit einem Etikett zu versehen und das Haltbarkeitsdatum von einem Jahr auf die Deckel aufzuätzen. Der Auftrag sollte dabei ca. 155.000 Gläser umfassen. Die Gläser bestellte die Klägerin üblicherweise bei ihrem Lieferanten, der Firma …. Die Beklagte bat dringend darum, die Gläser bei der … (nachfolgend: …) zu bestellen mit dem Hinweis, sie arbeite schon lange mit dieser Firma zusammen und sei mit ihr besonders zufrieden. Entsprechend bestellte die Klägerin bei der … 155.142 Gläser. Die Gläser wurden von der Beklagten mit den 2 verschiedenen Pestos gefüllt und an die Klägerin in einer 1. Charge am 26.11.2019 und in einer 2. Charge am 19.12.2019 ausgeliefert. Die Klägerin verkaufte die Pestos auch, erhielt Mängelanzeigen und musste etliche Gläser ersetzen.
3
Am 07.04.2020 unterzeichneten der Geschäftsführer der Klägerin … und die Inhaberin der Beklagten … einen „Produktionsvertrag“, der unter Ziffer III. als Vertragsdauer/Laufzeit regelte, dass der Vertrag am 01.01.2020 beginnt und zunächst 5 Jahre läuft bis 31.12.2024. Unter Ziffer VI. wurde eine doppelte Geheimhaltung vereinbart und unter Ziffer VII. ein Wettbewerbsverbot. Wegen des Inhalts des Produktionsvertrages im übrigen wird auf die Anlage K 19 Bezug genommen.
4
Mit elektronischer Nachricht vom 13.11.2020 unterbreitete die Klägerin der Beklagten ein Vergleichsangebot, das mit dem Satz endete:
„Damit müssten alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Produktionsvertrag bis auf die Ziffern VI. und VII. abgegolten und erledigt sein.“
5
Wegen des Inhalts dieser elektronischen Nachricht im Einzelnen wird auf die Anlage BK 1 bzw. die Anlage K 21 Bezug genommen. Die Beklagte reagierte darauf mit elektronischer Nachricht vom 24.11.2020, in der sie vorschlug, auch Leistungen … 2019 mit 2.111,25 € einzubeziehen, sodass sich „beide Forderungen“ aufheben und jede Partei „schriftlich und mit gleichem Datum“ versichert, „keine weiteren Ansprüchen an die Gegenpartei geltend zu machen.“ Wegen der Einzelheiten dieses Schreibens wird auf die Anlage BK 2 bzw. K 21 Bezug genommen. Die Klägerin antwortete darauf mit elektronischer Nachricht vom 29.11.2020, dass mit dem Vorgehen insgesamt Einverständnis bestehe, und erklärte:
„Damit ist eine gütliche Einigung dergestalt geschlossen, dass alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Produktionsvertrag bis auf die Ziffern VI. und VII. abgegolten und erledigt sind.“
6
Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage BK 3, bzw. K 21 Bezug genommen. Die Beklagte antwortete darauf mit elektronischer Nachricht vom 23.12.2021 (Anlage K 21) mit folgendem Wortlaut:
„Guten Tag …, hier sende ich Ihnen die Rechnung 2019 Leistungen A. … zu. Wir buchen 0,41 € Differenz aus. Somit sind die gegenseitigen Ansprüche abgegolten und alle Streitigkeiten/Verpflichtungen (Ausnahmeziffer VI. und VII.) erledigt. Wir wünschen allen frohe Weihnachten und ein gesundes neues Jahr.“
7
Am 18.01.2021 ließ die Klägerin 6 Tonnen Gläser abholen und entsorgen.
8
Die Klägerin gibt an:
Die von der Beklagten gelieferten Produkte seien mangelhaft gewesen. Die gelieferten Gläser seien nicht plan gewesen, d.h. der obere Rand des Glases sei nicht eben gewesen. Das Vakuum habe auf Dauer nicht gehalten, sondern sei langsam entwichen durch die Unebenheiten zwischen Glasrand und Deckel. Die Beklagte habe die Qualität der Gläser nicht überprüft und nach Kenntnis der Fehlerhaftigkeit der Gläser keine Mitteilung an die Klägerin geschickt, sondern die Gläser ausgeliefert, obwohl sie zu diesem Zeitpunkt schon lange gewusst habe, dass die Gläser das Vakuum nicht halten können. Der Klägerin sei dadurch ein Schaden in Höhe von 132.229,94 € entstanden, der sich aus dem Warenwert von 19.560,59 €, dem entgangenen Gewinn für das Pesto Rosso in Höhe von 40.582,74 € und für das Kraut gegen Dummheit in Höhe von 48.858,39 € sowie der Kosten für die Entsorgung der mangelhaften Gläser in Höhe von 2.053,00 € und Kosten von Sortierarbeiten in Höhe von 4.320,00 € zusammensetze.
9
Die Klägerin beantragt:
Die Beklagten werden samtverbindlich verurteilt, an die Klägerin den Betrag 132.229,94 € (in Worten: einhundertzweiunddreißigzweihundertneunundzwanzigvierundneunzig Euro) nebst 8 % Zinsen aus dem streitgegenständlichen Betrag seit dem 01.05.2021 zu bezahlen.
10
Die Beklagte beantragt:
Die Klage wird abgewiesen.
11
Die Beklagte gibt an:
Die Klage sei unbegründet, weil sich die Parteien bereits abschließend über mögliche Schadensersatzansprüche geeinigt haben würden.
12
Zunächst hat die Klägerin Klage gegen die … als Beklagte zu 1) und die jetzige Beklagte als Beklagte zu 2) beim Landgericht München II erhoben. Das Landgericht München II hat mit Beschluss vom 19.01.2022 das Verfahren „in Richtung gegen die Beklagte zu 2) abgetrennt“ (Blatt 40/42 der Akten). Mit weiterem Beschluss vom 23.02.2022 erklärte sich das Landgericht München II für örtlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit auf Antrag der Klägerin an das Landgericht Memmingen (Blatt 53/55 d.A.). In der mündlichen Hauptverhandlung am 13.07.2022 hat das Gericht die Zeugen … und … uneidlich vernommen. Wegen des Ergebnisses wird auf das Hauptverhandlungsprotokoll (Blatt 95 ff d.A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

13
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
I.
14
Die Klage ist unbegründet, weil sich die Parteien mit elektronischen Nachrichten vom 24.11.2020/29.11.2020 abschließend darauf einigten, dass alle gegenseitigen Ansprüche abgegolten und alle Streitigkeiten/Verpflichtungen erledigt sind, mit Ausnahme der Verpflichtungen aus Ziffer VI. doppelte Geheimhaltung und VII. Wettbewerbsverbot des Produktionsvertrags vom 07.04.2020 (§ 779 BGB).
15
1. Durch einen Vertrag kann der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt werden (Vergleich). Ein Vertrag wird durch Antrag und Annahme geschlossen (§§ 145 ff. BGB). Diese Willenserklärungen sind so auszulegen, wie der Erklärungsempfänger sie nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte von seinem Empfängerhorizont aus verstehen musste (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 21. Mai 2008 – IV ZR 238/06 –, Rn. 30, juris; Grüneberg/Ellenberge, BGB, 81. Aufl., § 133 Tz. 9). Welche Wirkungen die Vereinbarung entfaltet, ist durch Auslegung gemäß §§ 133, 157 festzustellen. Bei der Auslegung ist in erster Linie der von den Parteien gewählte Wortlaut und der dem Wortlaut zu entnehmende objektiv erklärte Parteiwille zu berücksichtigen (st. Rspr., vgl. BGHZ 150, 32, Tz 29, juris; BGH, Beschluss vom 07.09.2011 – XII ZR 114/10, Tz 17 m.w.N., juris). Der Tatrichter hat bei seiner Willenserforschung, insbesondere den mit der Absprache verfolgten Zweck und die Interessenlage der Parteien zu berücksichtigen, wobei auch Umstände außerhalb der Urkunde für die Auslegung zu berücksichtigen sein können (BGH, Beschluss vom 07.09.2011 a.a.O.). Auch eine Auslegung entgegen einem an sich eindeutigen Wortlaut ist nicht ausgeschlossen, wobei allerdings die Darlegungs- und Beweislast für Umstände, aus denen sich ergeben könnte, dass die Parteien mit der Formulierung ihrer Vereinbarung einen vom klaren Wortlaut abweichenden Sinn verbunden haben, bei dem liegt, der sich darauf beruft (BGHZ 150, 32, Tz. 31, juris). Als für die Auslegung maßgebliche Begleitumstände kommen neben der Interessenlage der Beteiligten auch ihr späteres Verhalten in Betracht (BGH, NJW 2017, 1887, Tz. 9, juris). Ferner ist dabei zu berücksichtigen, dass an die Sorgfalt von Kaufleuten bei der Behandlung von Vertragsangeboten allgemein strengere Anforderungen gestellt werden dürfen als bei Nichtkaufleuten, wie sich aus den Grundgedanken einzelner Gesetzesbestimmungen wie des § 362 HGB und aus der Rechtsprechung zum kaufmännischen Bestätigungsschreiben entnehmen lässt (vgl. BGH, Urteil vom 28.09.1977 – VIII ZR 82/76-, Tz. 19; OLG Bremen, Urteil vom 11.02.2004 – 1 U 68/03-, Tz. 21, juris).
16
2. Nach diesen Grundsätzen legt die Kammer die Erklärungen der Parteien in den elektronischen Nachrichten vom 24.11.2020/29.11.2020 dahin aus, dass damit auch die streitgegenständlichen Schadensersatzansprüche aus Lieferungen der Beklagten an die Klägerin am 26.11.2019 und 19.12.2019 abgegolten und erledigt sind.
17
Die elektronische Nachricht der Klägerin vom 13.11.2020 stellte einen Antrag auf Abschluss eines Vergleichs dar. Die Antwort der Beklagten mit elektronischer Nachricht vom 24.11.2020 enthielt Erweiterungen in Bezug auf die Einbeziehung von Leistungen … 2019 mit 2.111,25 €, einer Verrechnung der gegenseitigen Forderungen und dem Vorschlag, dass jede Partei schriftlich und mit gleichem Datum versichert, keine weiteren Ansprüche an die Gegenpartei geltend zu machen. Diese Erklärung ist gem. § 150 Abs. 2 BGB als neuer Antrag zu werten, der mit der elektronischen Nachricht der Klägerin vom 29.11.2020 angenommen wurde indem sie erklärte, dass mit dem Vorgehen insgesamt Einverständnis bestehe. Nach dem maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont der Beklagten musste die Beklagte die Erklärung nicht dahin verstehen, dass die Abgeltung auf Ansprüche aus dem schriftlichen Produktionsvertrag beschränkt sein und die streitgegenständlichen Ansprüche von der Abgeltung ausgeschlossen sein sollten.
18
Zwar beziehen sich die elektronischen Nachrichten der Klägerin vom 13.11.202 und vom 29.11.2020 hinsichtlich der Abgeltung auf „alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Produktionsvertrag“, während die Erklärungen der Beklagten in den elektronischen Nachrichten vom 24.11.2020 und vom 23.12.2020 die Beschränkung auf den Produktionsvertrag nicht enthalten, sondern lediglich die weitere Einschränkung übernehmen, dass die Ziffern VI. und VII. von der Abgeltung ausgenommen sein sollen. Mit letzterem beziehen sich beide Parteien offenbar auf die im Produktionsvertrag vom 07.04.2020 geregelte doppelte Geheimhaltung sowie das Wettbewerbsverbot. Der Begriff „Produktionsvertrag“ ist jedoch nicht eindeutig, weil die Parteien auch hinsichtlich der streitgegenständlichen Lieferungen einen Produktionsvertrag abschlossen, wenn auch nicht schriftlich.
19
Die Beklagte durfte die Erklärungen der Klägerin dahin verstehen, dass eine Gesamtabgeltung gewollt war ohne eine Beschränkung auf die Laufzeit des schriftlichen Produktionsvertrages vom 07.04.2020 ab 01.01.2020 unter Einschluss der streitgegenständlichen Ansprüche aus den Lieferungen der Beklagten an die Klägerin vom 26.11.2019 und vom 19.12.2019. Dafür spricht erstens der unstrittige Umstand, dass zum Zeitpunkt der Vergleichsverhandlungen im November/Dezember 2020 bereits seit längerer Zeit über ganz erhebliche Schadensersatzforderungen der Klägerin aus den streitgegenständlichen Lieferungen korrespondiert wurde und die sich daraus ergebenden Forderungen für die Parteien damit unübersehbar waren. Zweitens betonte die Klägerin in ihrem ersten Angebot vom 13.11.2020, dass sie „gütlich auseinandergehen“ wollen bzw. „die Sache kurzfristig ohne Anwalt und Gericht lösen wollen“. Damit ist nicht vereinbar, dass sie den Streit über die streitgegenständlichen Schadensersatzforderungen der Klägerin von ihrer Abgeltungsvereinbarung ausnehmen wollte. In Übereinstimmung mit diesem ersten Angebot der Klägerin vom 13.11.2020 brachte die Beklagte in ihrer Antwort vom 24.11.2020 klar ihre Erwartung einer umfassenden Abgeltung einschließlich der streitgegenständlichen Ansprüche zum Ausdruck. Die Klägerin erklärte daraufhin in ihrem Schreiben vom 29.11.2020, sie sei mit dem Vorgehen insgesamt einverstanden. Wenn die Klägerin unter diesen Umständen die Vergleichsvereinbarung beschränken wollte auf Streitigkeiten aus dem Jahr 2020, für die der schriftliche Produktionsvertrag galt, hätte sie dies unter Kaufleuten klarstellen müssen mit dem Hinweis, dass Schadensersatzansprüche aus den streitgegenständlichen Lieferungen von der Einigung ausgenommen sein sollen, auch wenn die Grundsätze des kaufmännischen Bestätigungsschreibens hier nicht anwendbar sind, weil kein mündlicher Vertragsschluss vorliegt. Eine entsprechende Klarstellung der Klägerin unterblieb auch nach dem Bestätigungsschreiben der Beklagten vom 23.12.2021, in dem erneut das Verständnis einer umfassenden Abgeltung zum Ausdruck gebracht wurde. Drittens spricht auch das Verhalten der Klägerin gegen die Beschränkung der Abgeltung, weil sie kurz nach der Bestätigung einer umfassenden Abgeltung und Erledigung aller Streitigkeiten/Verpflichtungen im Schreiben der Beklagten vom 23.12.2020 sämtliche mangelhaften Gläser aus den streitgegenständlichen Lieferungen am 18.01.2021 entsorgen ließ, sodass sie für eine sachverständige Begutachtung nicht mehr zur Verfügung stehen. Nachvollziehbar ist dieses Verhalten der Klägerin, wenn auch sie damals von einer Erledigung der damit verbundenen Forderungen ausging.
20
Gegen eine dahingehende Beschränkung sprechen ferner die Aussagen des Ehemanns der Geschäftsführerin der Beklagten, … und der Mitarbeiterin der Klägerin … als Zeugen in der mündlichen Hauptverhandlung am 13.07.2022. Zwar ist die Glaubwürdigkeit beider Zeugen gemindert, weil jeweils erkennbar war, dass die Aussagen von den gegenläufigen Interessen der Parteien beeinflusst waren. So betonte der Zeuge … unaufgefordert, dass ein schriftlicher Produktionsvertrag eigentlich schon im Jahr 2019 hätte abgeschlossen werden sollen, obwohl von keiner der Parteien der Abschluss eines Produktionsvertrages bereits im Jahr 2019 thematisiert wurde. Ferner gab er an, er könne nicht sagen, ob es im Büro noch weitere Gespräche neben dem vorgelegten E-Mail-Verkehr gegeben habe obwohl die Zeugin … … glaubwürdig und detailliert Gespräche mit … über die streitgegenständlichen Schadensersatzforderungen berichtete. Die Zeugin … hingegen betonte sehr, dass es in dem Vergleich nur um die Produktion aus dem Jahr 2020 gegangen sein soll und reagierte gereizt auf den Vorhalt des Beklagtenvertreters, dass es nicht nachvollziehbar sei, eine Lappalie aus dem Jahr 2020 durch einen Vergleich zu regeln, wenn gleichzeitig bekannt ist, dass eine große Schadensersatzforderung aus dem Jahr 2019 noch offen ist. Die Zeugin … schilderte jedoch detailliert und glaubwürdig, dass sie bereits einige Zeit vor dem Austausch der elektronischen Nachrichten im Zusammenhang mit dem Vergleich ab 13.11.2020 von … aufgefordert worden sei, die Schadensrechnung hinsichtlich der streitgegenständlichen Schäden auf die Lieferantin der Gläser … auszustellen, sie dies auch gemacht habe und … … ihr einige Zeit später, am 03.12.2020 erklärt habe, dass er den ganzen Verlauf gelöscht und dazu nichts mehr habe. Daraus ergab sich für die Zeugin … und damit für die Klägerin klar die Erwartung der Beklagten, dass der streitgegenständliche Schaden mit der Versicherung der Lieferantin der Gläser … abgewickelt wird. Für eine dahingehende Absicht der Klägerin zum Zeitpunkt des Schriftverkehrs über den Vergleichsabschluss mit der Beklagten im November/Dezember 2020 spricht, dass nach dem Vortrag der Klägerin Mangelursache die nicht plan gelieferten Gläser waren, die Klägerin selber die Gläser bei der … bestellt hatte, sie daher direkte vertragliche Ansprüche gegen die … hatte und die Klägerin in ihren auf einen Vergleichsabschluss mit der Beklagten gerichteten elektronischen Nachrichten vom 13.11.2020 und vom 29.11.2020 die streitgegenständlichen Ansprüche in keiner Weise erwähnte, obwohl es sich dabei um ganz erhebliche Ansprüche handelte und sie im Jahr 2020 mit der Beklagten über diese Ansprüche korrespondiert hatte. Dazu passt die Aussage des Zeugen … dass mit dem Vergleich eine umfängliche Einigung entstehen sollte und der gesamte Prozess und die gesamten Produktionskosten für alle Prozesse abgegolten sein sollten.
21
Mangels eines Hauptanspruches ist auch der Anspruch auf eine Verzinsung unbegründet.
II.
22
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
23
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.