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LG München II, Grundurteil v. 17.01.2022 – 2 O 5192/20
Titel:

Amtspflichtverletzung, Verkehrssicherungspflicht, Körperverletzung, Beweisaufnahme, Sorgfaltspflichtverstoß, Mitverschulden, Schadensfolgen

Schlagworte:
Amtspflichtverletzung, Verkehrssicherungspflicht, Körperverletzung, Beweisaufnahme, Sorgfaltspflichtverstoß, Mitverschulden, Schadensfolgen

Tenor

1. Die Klage gegen den Beklagten zu 1) ist dem Grunde nach gerechtfertigt.
2. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Tatbestand

1
Die Klägerin verlangt von den Beklagten Schadensersatz wegen einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht.
2
Der Beklagte zu 1) ist Eigentümer des ..., in .... Über den Innenhof des ... ist ein Veranstaltungsraum, die musikpädagogische Werkstätte, das Restaurant ..., die Musikschule mit Jugend- und Blasorchester zu erreichen. Auch benachbarte Anwohner gehen auf ihrem Arbeitsweg über den Innenhof des ....
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Im Jahr 2007 beauftragte der Beklagte zu 1) die Beklagte zu 2) bzw. ein Unternehmen der Beklagten zu 2), die Fa. ..., mit der Lieferung und Montage einer Absperrschranke für den Zugangsbereich zum Innenhof des .... Es handelt sich dabei um eine Schrankenanlage des Typs ..., Steuergerät ...der Fa. ..,. Der Schließmechanismus der Schrankenanlage basiert auf einer Induktionsschleife. Diese reagiert auf Metall, nicht auf (Körper-) Gewicht. Eine Pendelstütze wurde nicht angebracht.
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Aus der Betriebsanleitung für die Schrankenanlage ergibt sich auf der Seite 8 Folgendes: „Automatische Anlagen erfordern einen eindeutig gekennzeichneten, separaten Fußgängerweg, der außerhalb der Schrankenbaumreichweite liegen muss. Die Öffnungs- und Schließbewegungen müssen beobachtet und überwacht werden. Der Betrieb der Schrankenanlage ohne Sichtkontrolle und Überwachung ist nicht erlaubt. Fußgänger und Fahrradfahrer dürfen die Schrankenanlage nur passieren, wenn durch die entsprechende Überwachung sichergestellt ist, dass zu keinem Zeitpunkt eine Gefahr für Personen oder Gegenstände entstehen kann. In allen übrigen Fällen muss der Betreiber durch geeignete Maßnahmen eine strikte Trennung von Fahrzeug und übrigem Verkehr sicherstellen. Hierzu sollen die im Lieferumfang enthaltenen Piktogramme (Fußgänger, Fahrrad und ggf. auch Motorrad) direkt am Schrankenbaum angebracht werden. Nur so können Dritte erkennen, für welchen Durchgangsverkehr die Schranke nicht geeignet ist (Warndreieck). Bauliche Trennungen wie z. B. Fußgängerwege neben der Fahrbahn müssen durch Warnhinweise und entsprechende Beschilderungen ergänzt werden.“
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Die in der Betriebsanleitung genannten Piktogramme sind an der Schrankenanlage zunächst nicht angebracht worden. Auch gab es keinen eindeutig gekennzeichneten Fußgängerweg außerhalb der Schrankenbaumreichweite.
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Nach der Errichtung der Schrankenanlage reparierte die Beklagte zu 2) in der Folgezeit im Auftrag des Beklagten zu 1) auftretende Fehlfunktionen der Schrankenanlage mehrfach bis einschließlich des Jahres 2013. Die Beklagte zu 2) reparierte auch danach die Schrankenanlage mehrfach, beispielsweise am 21.09.2016 (Sensorfehler der Schrankenanlage), am 27.09.2016 (Schranke schließt nicht) und zuletzt vor dem Schadenstag am 17.01.2017, als die Schranke außer Betrieb war. Nach dieser Reparatur funktionierte die Schrankenanlage wie zuvor. Weitere Störungen nach der letzten Reparatur und Inbetriebnahme gab es nicht.
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Die Pendelstütze wurde zunächst am 23.01.2017 abmontiert. Eine neue Pendelstütze wurde am 23.02.2017 geliefert und zu einem nicht bekannten Datum nach dem 24.02.2017 durch den Hausmeister des Beklagten zu 1),, montiert. Nach dem 24.02.2017 veranlasste der Beklagte zu 1) das Aufstellen von Warnschildern und Warnaufklebern, die Installation eines Ultraschallsensors und einer Rundumleuchte mit optischer Warnung sowie die Anbringung einer Bodenmarkierung für die Ausweisung eines Fußgängerweges.
8
Am 24.02.2017 um 14.00 Uhr nahm die Klägerin an einer Trauerfeier im Veranstaltungsraum des Schlossmuseums teil. Vor der Trauerfeier trafen sich die Freunde und Angehörigen des Verstorbenen vor dem Veranstaltungssaal im Innenhof des Schlossmuseums. Die Schranke war während des gesamten Zeitraums offen. Nach der Trauerfeier, bei der auch der 1. Bürgermeister des Beklagten zu 1) teilnahm, sammelte sich die Trauergemeinde gegen 15.00 Uhr erneut im Innenhof des Schlossmuseums, bis sich der Trauerzug langsam in Bewegung setzte. Die Trauergemeinde begab sich über den Innenhof des Schlossmuseums durch die streitgegenständliche, zu diesem Zeitpunkt bereits dauerhaft offenstehende Schranke, zum nahegelegenen Friedhof. Nach der Beerdigung wollte die Klägerin zusammen mit ihrer Freundin ... den Hof des Schlossmuseums durchqueren, um zu ihrem Fahrzeug zu gelangen. Die Schranke stand zu diesem Zeitpunkt noch immer offen.
9
Mit Schreiben vom 26.09.2017 wandte sich die Klägerin an die Haftpflichtversicherung der Beklagten zu 1) und erklärte Folgendes: „Am Freitag, 24.02.2017 war ich in ... im Bereich des Schlossmuseums – dort fand im Veranstaltungssaal eine Trauerfeier statt, an der ich teilgenommen habe. Auf dem Rückweg vom Friedhof herrschte starkes Schneegestöber. Gemeinsam mit einer Freundin war ich unter meinem Regenschirm. Wir sind in den Hof des Museums gegangen. Als wir uns direkt unter der Schranke befanden, fiel diese runter. … Aufgrund des Schneegestöbers und des Regenschirms hatte ich eine eingeschränkte Sicht. Außerdem hatte ich eine Mütze und die Kapuze von meinem Anorak auf und lief wegen dem Schneegestöber „mit eingezogenem Kopf“. So war die Schranke für mich nicht erkennbar.“ Die Klägerin verlangt nun von den Beklagten Schadensersatz.
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Die Staatsanwaltschaft M. II hat mit Verfügung vom 30.01.2020 des Ermittlungsverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung gegen die für den Beklagten zu 1) handelnden Personen nach § 153a StPO eingestellt. Die für den Beklagten zu 1) Handelnden waren:..., Sachbearbeiter im Tiefbauamt, der mit der Errichtung der Schrankenanlage beauftragt war;..., leitender Angestellter, zuständig für die Abteilung V Bauwesen vor dem 01.01.2017;..., leitender Angestellter, zuständig für die Abteilung V Bauwesen ab dem 01.01.2017.
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Die Beklagten lehnen eine Haftung ab.
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Die Klägerin behauptet, sie sei auf dem Rückweg von der Beerdigung in den Innenhof des Schlossmuseums im Bereich der Schranke gewesen, als sich diese – ohne optische oder akustische Vorankündigung, ohne Zutun einer dritten Person und ohne erkennbare Veranlassung – mit einer erheblichen Geschwindigkeit nach unten gesenkt habe und sie mit voller Wucht von oben am Kopf, Hals und Rückenbereich getroffen habe. Hierdurch habe sie erhebliche Verletzungen erlitten. Wegen der einzelnen Verletzungen wird auf die Klageschrift Bezug genommen.
13
Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagten treffe als Gesamtschuldner eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht. Diese hätten weder zum Zeitpunkt der Installation der Schranke noch danach die dabei notwendigen Sicherheitsmaßnahmen vorgenommen. Zu einer vollständigen Installation einer Schrankenanlage gehöre das Anbringen von Warnhinweisen. Der Beklagte zu 1) habe es unterlassen, seiner Pflicht zum ordnungsgemäßen Betrieb der Schranke nachzukommen. Zur Installation der Schranke gehöre nicht nur die Montage des Schrankenfußes und des Schrankenbaumes sowie die elektrische Installation der Schranke, sondern auch die Anbringung von Warnhinweisen, die bei der Lieferung der Schranke sogar beigelegen hätten. Die Klägerin habe davon ausgehen dürfen, dass die Unterschreitung der Schranke gefahrlos möglich sei, da keinerlei Sicherheitshinweise und Sicherheitsvorkehrungen vorhanden gewesen seien, die sie hätten veranlassen müssen, sich einer Gefährdung nicht auszusetzen. Der Unfall sei für die Klägerin unvermeidbar gewesen.
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Die Klägerin beantragt,
1.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, welches in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch in Höhe von € 40.000,- nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung.
2.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin € 19.250,- zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung.
3.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin ab 01.01.2021 eine monatliche Schmerzensgeldrente in Höhe von € 500,- zu zahlen, und zwar jeweils im Voraus zum 01. Des Monats.
4.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin € 5.000,- zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung.
5.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin € 9.424,36 zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung.
6.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin € 706,32 zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung
7.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche weiteren zukünftigen materiellen und im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden zu ersetzten, die ihr aufgrund des Unfalles vom 24.02.2017 gegen 16.15 Uhr im Hof des Schlossmuseums noch entstehen werden, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger werden.
8.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin € 3.707,36 vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.
15
Mit Schriftsatz vom 14.06.2021 erweitert die Klägerin ihre Klageanträge in Ziffer 3 und 5 wie folgt:
„3. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin ab 01.01.2021 eine monatliche Schmerzensgeldrente in Höhe von € 500,- zu zahlen, und zwar jeweils im Voraus zum 01. Des Monats, wobei dieser Betrag zu Beginn jeden Kalenderjahres an den Verbraucherpreisindex des Statistischen Bundesamtes anzupassen ist.
5. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin € 15.637,43 zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung.“
16
Die Beklagten beantragen
K l a g e a b w e i s u n g.
17
Das Gericht hat mit Teilendurteil vom 30.07.2021 die Klage gegen die Beklagte zu 2) abgewiesen mit der Begründung, die Beklagte zu 2) treffe keine Verkehrssicherungspflicht; sie hafte auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter. Die Klägerin hat gegen das Teilendurteil keine Berufung eingelegt.
18
Der Beklagte zu 1) ist der Ansicht, ihm sei keine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vorzuwerfen. Eine jedwede Fehlfunktion der Schrankenanlage ausschließende technische Möglichkeit bestehe schlicht nicht. Zudem würde die Klägerin ein vollumfängliches Mitverschulden treffen.
19
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen, und. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 25.10.2021 und 17.01.2022 Bezug genommen.
20
Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 14.06.2021, 25.10.2021 und 17.01.2022 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage gegen den Beklagten zu 1) ist dem Grunde nach begründet. Der Beklagte zu 1) haftet dem Grunde nach gegenüber der Klägerin wegen einer Amtspflichtverletzung in Form einer Verletzung der ihm obliegenden Verkehrssicherungspflicht (§ 839 BGB, Art. 34 S. 1. GG, 823 I BGB). Die für den Beklagten zu 1) Handelnden haben die dem Beklagten zu 1) obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt. Da der Klageanspruch nach Grund und Höhe streitig ist, hat das Gericht gemäß § 304 I ZPO vorab über den Grund entschieden.
I.
22
Der Beklagte zu 1) haftet gegenüber der Klägerin für die erlittene Körperverletzung dem Grunde nach wegen der Verletzung einer Amtspflicht in Form einer Verkehrssicherungspflicht (§ 839 BGB, Art. 34 S. 1. GG, 823 I BGB).
23
1. Die Klägerin ist durch die Schranke am Schlosshof verletzt worden. Das Gericht ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hiervon überzeugt.
24
a. Die Klägerin hat im Rahmen ihrer informatorischen Anhörung angegeben, sie sei auf dem Rückweg von der Beerdigung auf dem Friedhof wieder durch die Schrankenanlage hindurch gegangen als plötzlich und unvermittelt die Schranke nach unten gefallen und sie im Gesichtsbereich getroffen habe. Sie habe an der Nase geblutet.
25
b. Die Zeugin gab an, sie habe die Klägerin am Arm untergehakt gehabt. Als sie im Bereich der Schrankenanlage gewesen seien, sei die Klägerin plötzlich getaumelt. Sie habe zuerst nicht gewusst, was passiert sei. Sie habe dann erst realisiert, dass die Klägerin irgendwie mit einem Metallteil an der Schranke in Berührung gekommen sein musste. Die Schranke sei von der Klägerin vollkommen abgefangen worden. Sie habe gesehen, dass die Klägerin geblutet habe und die Brille verrutscht gewesen sei. Das Gericht hat an der Glaubwürdigkeit der Zeugin keine Zweifel. Die Zeugin hat ihre Angaben ruhig und gelassen gemacht. Auch an der Glaubhaftigkeit der Angaben bestehen keine Zweifel.
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2. Der Beklagte zu 1) ist für den streitgegenständlichen Bereich verkehrssicherungspflichtig.
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a. Verkehrssicherungspflichtig ist, wer für den Bereich der Gefahrenquelle verantwortlich ist und in der Lage ist, die zur Gefahrenabwehr erforderlichen Maßnahmen zu treffen (Palandt, § 823 Rz. 48). Geht die Gefahr von einer Sache aus, so hat jeder, der die Sachherrschaft ausübt, d.h. in der Lage ist, über die Sache zu verfügen, die drohenden Gefahren für andere durch geeignete Maßnahmen abzuwenden, soweit dies zumutbar und durch billige Rücksichtnahme auf das Integritätsinteresse Dritter geboten ist.
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b. Der Beklagte zu 1) ist Eigentümer des Anwesens, an dessen Zugang eine Schrankenanlage angebracht ist. Er übt die Sachherrschaft über die Schrankenanlage aus. Daher hat er auch die von der Schrankenanlage ausgehenden Gefahren für andere durch geeignete Maßnahmen abzuwenden.
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3. Der Beklagte zu 1) hat die ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich der Schrankenanlage verletzt.
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a. Grundsätzlich geht der Inhalt einer Verkehrssicherungspflicht nicht soweit, dass jede Schädigung ausgeschlossen sein müsste (BGH NJW 2013, 48, Tz 7). Vielmehr ist das Risiko zwischen dem Sicherungspflichtigen und der gefährdeten Person zu verteilen, d.h. maßgebend ist, welche Sicherheit diese Person in der jeweiligen Situation erwarten darf, mit welchen Risiken sie rechnen muss und welche Risiken ihr abgenommen werden müssen (Palandt/Sprau, BGB, 81. A., § 823 Rz.51). Der Verkehrssicherungspflichtige muss deshalb nicht für alle denkbaren, entfernten Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge treffen. Es genügen diejenigen Vorkehrungen, die nach den konkreten Umständen vorausschauend, d.h. aufgrund einer Beurteilung ex ante, zur Beseitigung der Gefahr erforderlich und zumutbar sind (BGH NJW 2013,48 Tz. 7). Erforderlich sind die Maßnahmen, die ein umsichtiger, verständiger und gewissenhafter, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Angehöriger der betreffenden Verkehrskreise/Berufsgruppen unter Berücksichtigung der Schadenenswahrscheinlichkeit und möglicher Schadensfolgen für notwendig und ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren (BGH NJW 2006,2326), d.h. die nach den sich im Rahmen des Vernünftigen haltenden Sicherungserwartungen des jeweiligen Verkehrs geeignet sind, solche Gefahren von Dritten tunlichst abzuwenden, die bei bestimmungsgemäßen oder bei nicht ganz fernliegender bestimmungwidriger Benutzung drohen (BGH NJW 1978,1629). Der Dritte ist aber in der Regel nur vor den Gefahren zu schützen, die er selbst, ausgehend von der sich ihm konkret darbietenden Situation, bei Anwendung der von ihm in dieser Situation zu erwarteten Sorgfalt erfahrungsgemäß nicht oder nicht rechtzeitig erkennen und vermeiden kann (OLG Hamm NJW-RR 2006,1100), nicht auch vor Gefahren, die jedem vor Augen stehen und vor denen er sich ohne weiteres selbst schützen kann (BGH NJW 1985, 1076). Welche Maßnahmen (auch wirtschaftlich) zumutbar sind, richtet sich nach der Wahrscheinlichkeit der Gefahrverwirklichung, der Gewichtigkeit möglicher Schadensfolgen und der Höhe des mit etwaigen Sicherungsvorkehrungen verbundenen Kostenaufwands (BGH NJW 2018, 2956). Im Ergebnis ist eine Gesamtabwägung aller Gesichtspunkte vorzunehmen (OLG Düsseldorf NJW-RR 2007, 460).Steht der objektive Pflichtverstoß (Verletzung der äußeren Sorgfaltspflicht) fest, ist die Verletzung der inneren Sorgfaltspflicht indiziert bzw. der Anscheinsbeweis spricht dafür (Palandt/Sprau, § 823 Rz. 54).
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b. Danach gilt für den Betrieb einer Schrankenanlage, dass auf das Vorhandensein der Schrankenanlage hinzuweisen und ein Funktionieren der Schrankenanlage sicherzustellen ist, um die mit einem unvermittelten Schließen oder Öffnen der Schranke verbundenen Gefahren zu verhindern.
32
c. Im vorliegenden Fall hat der Beklagte zu 1) diese Pflichten verletzt.
33
a. a. Nach den eigenen Angaben des Beklagten zu 1) hat es nie eine förmliche Abnahme der Schrankenanlage durch den Beklagten zu 1) gegeben. Der Beklagte zu 1) hat daher den Betrieb der Schrankenanlage eröffnet, ohne die damit verbundenen Gefahren zu kennen.
34
b. b. Der Beklagte zu 1) hat es unterlassen, eine Kennzeichnung eines separaten Fussgängerwegs außerhalb der Reichweite des Schrankenbaums und entsprechende Piktogramme anzubringen.
35
c. c. Die Bedienungsanleitung für die Schrankenanlage hat der Beklagte zu 1) nicht zur Kenntnis genommen. Erst nach dem streitgegenständlichen Vorfall hat er nach einigem Suchen die Bedienungsanleitung im Schrankenkasten finden. Aus der Bedienungsanleitung ergab sich, dass die automatische Schrankenanlage einen eindeutig gekennzeichneten, separaten Fußgängerweg, der außerhalb der Schrankenbaumreichweite liegen muss, erfordert, die Öffnungs- und Schließbewegungen beobachtet und überwacht werden müssen, der Betrieb ohne Sichtkontrolle und Überwachung nicht erlaubt ist und Fußgänger die Schrankenanlage nur passieren dürfen, wenn durch entsprechende Überwachung sichergestellt ist, dass zu keinem Zeitpunkt eine Gefahr für Personen oder Gegenstände entstehen kann. Diese Anforderungen hat der Beklagte zu 1) unstreitig nicht erfüllt.
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d. d. Nach den Ausführungen des Beklagten zu 1) sind bereits in der Folgezeit der Montage mehrfach Fehlfunktionen aufgetreten. So sei z.B. am 21.09.2016 ein Sensorfehler behoben worden. Vor dem streitgegenständlichen Schadensereignis sei die Schrankenanlage zuletzt am 17.01.2017 außer Betrieb gewesen. Nach dieser Reparatur seien dem Beklagten zu 1) gegenüber keine weiteren Störungen gemeldet worden. Nach Ansicht des Beklagten zu 1) liege hier eine plötzlich auftretende Fehlfunktion vor.
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e. e. Die Zeugin, die am Schlosshof wohnt, gab an, die Schranke sei mal offen gestanden, mal sei sie zu gewesen. Sie habe schon selber mal die Schranke fast auf den Kopf gekriegt. Das habe sie zunächst gar nicht bemerkt. Der Hausmeister des Beklagten zu 1), der die Situation beobachtet habe, habe sie darauf aufmerksam gemacht. An der Glaubwürdigkeit der Zeugin und der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben bestehen keine Zweifel.
38
f. f. Die Zeugin, die an der Museumskasse des Beklagten zu 1) gearbeitet hat und für das Öffnen der Schranke zuständig war, gab an, dass die Schranke früher schon immer wieder mal offen gestanden gewesen sei, weil sie nicht funktioniert habe. An der Glaubwürdigkeit der Zeugin und der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben bestehen keine Zweifel.
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g.g. Zusammenfassend ist damit festzustellen, dass den Beklagten zu 1) einen objektiven Sorgfaltspflichtverstoß trifft. Der Beklagte zu 1) hat, ex ante betrachtet, die für die Beseitigung der von der Schrankenanlage ausgehenden Gefahren die erforderlichen und zumutbaren Vorkehrungen nicht getroffen: Er hat sich um eine Handhabung, Überwachung und Sicherung der Schrankenanlage anhand der Bedienungsanleitung nicht gekümmert. Es gab immer wieder Fehlfunktionen ander Schrankenanlage. Die Fehlfunktionen wurden jeweils nur aufgrund einer Meldung von Dritten repariert und nicht aufgrund eigener Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen. Eine regelmäßige Kontrolle der Schrankenanlage durch den Beklagten zu 1) gab es nicht. Zum Zeitpunkt des Schadensvorfalls war die Schranke an diesem Tag schon längere Zeit geöffnet gewesen. Die Trauergäste gingen unter der geöffneten Schranke hindurch. Als die Klägerin zum Schlosshof zurückkehrte, war die Schranke immer noch geöffnet. Es kann dahin stehen, was der genaue Anlass bzw. Grund für das plötzliche Herabsenken der Schranke war. Insoweit wäre es Sache des Beklagten zu 1) gewesen, darzutun, wie der Betrieb der Schrankenanlage an diesem Tag gehandhabt wurde. Im Schlosshof war eine größere Veranstaltung mit einer Trauerfeier, an der 150 Gästen, unter denen auch der 1. Bürgermeister des Beklagten zu 1) war, teilgenommen haben. Die Menschenmenge ging durch die geöffnete Schrankenanlage zum Friedhof. Auf dem Rückweg war die Schranke immer noch offen. Die Klägerin durfte in dieser Situation aufgrund der gegebenen Umstände erwarten, dass die Schranke dauerhaft geöffnet war und offen bleibt. Mit einem unvermittelten Herabsenken der Schranke musste sie nicht rechnen. Auch aufgrund der winterlichen Verhältnisse, in denen sich ein heftiges Schneegestöber entwickelt hatte, war für den Beklagten zu 1) erkennbar, dass ein Fußgänger die Schrankenanlage nicht besonders in Obacht nehmen werde. Im vorliegenden Fall hätte daher ein umsichtiger, verständiger und gewissenhafter, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Schrankenbetreiber, dem das Auftreten von Fehlfunktionen der Schrankenanlage in der Vergangenheit bekannt war, unter Berücksichtigung der Schadenswahrscheinlichkeit und möglicher Schadensfolgen in Form von nicht unerheblichen Gesundheitsschäden die Schrankenanlage konkret überwacht oder nach dem Ende der Trauerveranstaltung als die Gäste den Schlosshof verlassen hatten, die Schranke geschlossen oder ein dauerhaftes Offen- oder Geschlossenbleiben der Schranke sichergestellt. Diese Maßnahmen wären dem Beklagten zu 1) auch zumutbar gewesen. Die Wahrscheinlichkeit einer Gefahrverwirklichung war aufgrund der Umstände in dieser Situation gegeben und nicht unerheblich. Ein mit den Sicherungsvorkehrungen verbundener Kostenaufwand in besonderer Höhe im Vergleich mit der Gewichtigkeit möglicher Schadensfolgen wird vom Beklagten zu 1) nicht behauptet. Nach einer Gesamtabwägung aller Gesichtspunkte ist daher festzustellen, dass die Klägerin in der vorliegenden Situation erwarten durfte, dass das Durchschreiten der Schrankenanlage nicht mit einem Risiko für ihre Gesundheit verbunden ist. Wenn dann beim Durchschreiten des Schrankenbereichs sich die Schranke plötzlich senkt und die Klägerin verletzt, so liegt eine Fehlfunktion vor, die auf einer objektiven Verkehrssicherungspflichtverletzung durch den Beklagten zu 1) beruht.
40
d. Die vorliegende objektive Verkehrssicherungspflichtverletzung indiziert auch eine subjektive Verkehrssicherungspflichtverletzung. Dem Beklagten zu 1) ist damit ein Verschuldensvorwurf zu machen.
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4. Ein Mitverschulden trifft die Klägerin nicht.
42
a. Nach § 254 I BGB hat sich der Geschädigte ein Mitverschulden anzurechnen lassen, wenn bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Geschädigten mitgewirkt hat. Den Geschädigten trifft ein Mitverschulden, wenn er diejenigen Sorgfalt außer Acht lässt, die dem ordentlichen und verständigen Menschen obliegt, um sich vor Schaden zu bewahren kann (BGH NJW 2014, 2493). Ein schuldhaftes Verhalten, das eine Haftung gegenüber einem anderen begründen könnte, ist nicht erforderlich (BGH NJW 2014,2493). Der Geschädigte muss die ihm in eigenen Angelegenheiten obliegende Sorgfalt vorsätzlich oder fahrlässig verletzt haben. Voraussetzung ist daher grundsätzlich eine Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit der Schädigung.
43
b. Grundsätzlich ist zwar beim Durchschreiten einer Schrankenanlage Vorsicht geboten. Allerdings war die Situation hier so, dass sich die Klägerin im Schlosshof bei einer Trauerfeier mit 150 Gästen befand und auf dem Weg zum Friedhof die Schranke durchgehend geöffnet war. Auch auf dem Rückweg war die Schranke geöffnet. Für die Klägerin war daher davon auszugehen, dass die Schranke deshalb geöffnet war, um einen reibungslosen Fußgängerverkehr zu gewährleisten. Für sie war daher nicht erkennbar, dass möglicherweise nur ein kurzzeitiges Öffnen der Schranke vorlag. Auch war für sie daher nicht voraussehbar, dass sich die Schranke jeden Moment schließen könnte. Der Beklagte zu 1) hatte auch keine Piktogramme angebracht. Es war daher für die Klägerin nicht erkennbar, dass die Schranke nicht dauerhaft geöffnet sein sollte. Mit einer Fehlfunktion der Schranke musste die Klägerin nicht rechnen. Für sie war der bei ihr entstandene Schaden nicht vermeidbar. Dabei ist es unerheblich, dass die Klägerin mit Schirm und eingezogenem Kopf die Schranke passiert hat. Dieses Verhalten war witterungsbedingt und der Klägerin nicht vorwerfbar. Auch aufgrund der bereits genannten Gesamtumstände durfte die Klägerin von einem gefahrlosen Passieren der Schrankenanlage ausgehen.
44
5. Die Schadensfolgen sind streitig. Diesbezüglich ist eine weitere Beweisaufnahme durchzuführen.
II.
45
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.