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VG München, Beschluss v. 22.12.2022 – M 23 K 22.4082
Titel:

Kostenübernahmerklärung bei übereinstimmender Erledigung der Hauptsache

Normenkette:
VwGO § 92 Abs. 3, § 161 Abs. 2
Leitsatz:
Bei einer übereinstimmenden Erledigung der Hauptsache entspricht es in der Regel billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens demjenigen Beteiligten aufzuerlegen, der eine Kostenübernahmeerklärung abgegeben hat. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Sicherstellung eines Kfz, Anfechtung Kostenbescheid, übereinstimmende Erledigung, Hauptsache, Kostenentscheidung, Kostenübernahmeerklärung
Rechtsmittelinstanz:
VGH München, Beschluss vom 28.01.2025 – 10 C 23.858
Fundstelle:
BeckRS 2022, 60263

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf EUR 559,75 festgesetzt.

Gründe

1
Die Klagepartei hat am 21.12.2022 die Hauptsache für erledigt erklärt. Die Gegenpartei hat am 12.12.2022 vorab der Erledigung zugestimmt.
2
Das Verfahren ist daher in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen.
3
Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen zu entscheiden.
4
Billigem Ermessen entspricht es im vorliegenden Fall, die Kosten entsprechend der Kostenübernahmeerklärung dem Beklagten aufzuerlegen.
5
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes.