Titel:
Hochschulzulassungsrecht, Masterstudiengang Informatik an der Hellip, Wintersemester 2021/2022, Kein Zustellungsbevollmächtigter im Inland benannt
Normenketten:
VwGO § 84
VwGO § 56
BayHSchG Art. 43 Abs. 5 S. 2
Fachprüfungs- und Studienordnung für den Masterstudiengang Informatik § 36
den Master-Teilzeitstudiengang Informatik (50%) sowie den Master-Teilzeitstudiengang (66%) an der … vom 15. Oktober 2018 i.d.F. der Sammeländerungssatzung vom 29. Juni 2020 (FPSO).
Schlagworte:
Hochschulzulassungsrecht, Masterstudiengang Informatik an der Hellip, Wintersemester 2021/2022, Kein Zustellungsbevollmächtigter im Inland benannt
Fundstelle:
BeckRS 2022, 6002
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
1
Die in Indien wohnhafte Klägerin begehrt, zum Masterstudiengang Informatik der Technischen Universität … (...) zugelassen werden.
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Mit Bescheid vom 2. August 2021 lehnte der Beklagte die Zulassung der Klägerin ab, weil sie die im Eignungsverfahren erforderliche Mindestpunktzahl nicht erreicht habe.
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Mit Schriftsatz vom 11. August 2021, bei Gericht am 23. August 2021 eingegangen, erhob die Klägerin hiergegen Klage.
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Zur Begründung trug sie vor, obwohl sie die Anforderungen gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 3 der Fachprüfungs- und Studienordnung mit exzellenten Noten erfüllt habe, sei ihre Zulassung abgelehnt worden. In Indien haben sie einen Bachelor- und einen Masterabschluss mit der Durchschnittsnote 1,4, gemäß uni-assist VPD.
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Mit Schriftsatz vom 5. Oktober 2021 erwiderte der Beklagte und beantragte,
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Die Klägerin habe sich unter dem … … 2021 zum Wintersemester 2021/2022 für den Masterstudiengang Informatik beworben und auf der ersten Stufe des Eignungsverfahrens mit 67 Punkten zwar nicht die für eine Direktzulassung erforderlichen 70 Punkte, aber die für die Einladung zu einem Auswahlgespräch als zweite Stufe des Eignungsverfahrens erforderliche Punktzahl von mindestens 51 erreicht. Auf der zweiten Stufe habe die Klägerin nur ein Gesamtergebnis von 66 Punkten erzielt, erforderlich wären aber mindestens 70 Punkte gewesen. Die Hochschulen könnten gemäß Art. 43 Abs. 5 Satz 2 BayHSchG durch Satzung weitere Zugangsvoraussetzungen, insbes. den Nachweis einer studiengangspezifischen Eignung, festlegen. Die … habe für den betroffenen Masterstudiengang hiervon Gebrauch gemacht, insbes. § 36 der Fachprüfungs- und Studienordnung für den Masterstudiengang Informatik, den Master-Teilzeitstudiengang Informatik (50%) sowie den Master-Teilzeitstudiengang (66%) an der … vom 15. Oktober 2018 i.d.F. der Sammeländerungssatzung vom 29. Juni 2020 (FPSO). Voraussetzung sei danach u.a. das Bestehen des Eignungsverfahrens, § 36 Abs. 1 Nr. 4 FPSO. Auf der ersten Stufe des Eignungsverfahrens werde die Eignung anhand der schriftlichen Bewerbungsunterlagen (Curricularanalyse, Note des Erststudiums, Begründungsschreiben und Essay) geprüft und bewertet. Wer weniger als 50 Punkte erhalte, werde abgelehnt. Bewerber mit 51 bis 69 Punkten würden zu einem Auswahlgespräch (zweite Stufe des Eignungsverfahrens) eingeladen, Bewerber mit mindestens 70 Punkten direkt zugelassen. In der zweiten Stufe würden die im Erststudium erworbene Qualifikation und das Ergebnis des Auswahlgesprächs bewertet. Wer in der zweiten Stufe eine Gesamtpunktzahl von mindestens 70 Punkten erreiche, werde als geeignet eingestuft. Diese Voraussetzung habe die Klägerin nicht erfüllt. In der ersten Stufe habe sie 67 Punkte erzielt: 42 von 55 Punkten im Rahmen der curricularen Analyse; für ihre auf 1,2 umgerechnete Abschlussnote habe die Klägerin 18 von 20 Punkten erhalten. Für ihr Begründungsschreiben habe die Klägerin nur 3 von 10 Punkten erhalten. Die Kommissionsmitglieder … und … hätten unabhängig voneinander eine Bewertung abgegeben. Auf ihre Stellungnahmen vom … … 2021 und vom … … 2021 werde Bezug genommen. Für den Aufsatz habe die Klägerin 4 von 15 Punkten erhalten. Er sei insbesondere als Themaverfehlung gewertet worden. Auch die wissenschaftliche Fundierung sei bemängelt worden. Auch diesbezüglich werde auf die Stellungnahmen der Kommissionsmitglieder Bezug genommen. Auf der zweiten Stufe habe die Klägerin insgesamt 66 Punkte erzielt (Bewertung der fachlichen Qualifikation des Erststudiums mit 42 von 55 Punkten, 18 von 20 Punkten für die Abschlussnote des Erststudiums). Der Vortrag der Klägerin, sie habe sehr gute Noten, könne daher nicht verfangen, da sie gerade in diesem Bereich gute Bewertungen erhalten habe. Im Auswahlgespräch hätten der Klägerin 10 Punkte für eine Zulassung genügt, erzielt habe sie aber nur 6 von 45 möglichen Punkten. Auf den Bewertungsbogen und die beiden Stellungnahmen der Kommissionsmitglieder werde Bezug genommen. Daraus gehe hervor, dass die Klägerin ihr im Studium erworbenes Wissen nicht mehr habe abrufen können. Sie habe keine Frage zu den Grundlagen der Informatik beantworten können. Die Aussagen zu ihrer Abschlussarbeit und zur Arbeit in einer Firma seien teilweise widersprüchlich gewesen. Wenn genauer nachgefragt worden sei, habe sie keine Beispiele benennen können. Fragen zu den fachlichen Grundlagen hätten nicht beantwortet werden können. Da die Klägerin die Qualifikationsvoraussetzung nach § 36 Abs. 1 Nr. 4 FPSO nicht nachgewiesen habe, habe die Bewerbung abgelehnt werden müssen. Auf die Erwiderung im Übrigen wird Bezug genommen, §§ 117 Abs. 3, 84 Abs. 1 Satz 3 VwGO.
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Mit Schreiben vom 7. Oktober 2021 forderte das Gericht die Klägerin auf, einen im Inland wohnenden Zustellungsbevollmächtigten zu benennen und belehrte über die Rechtsfolgen. Das Schreiben wurde sowohl per einfacher Post an die Klägerin in Indien versandt als auch öffentlich zugestellt.
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Mit Beschluss vom 2. Februar 2022 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.
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Mit Schreiben vom 7. Februar 2022 hörte das Gericht die Beteiligten zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid an. Das Schreiben wurde am 10. Februar 2022 abgesandt, dem Beklagten gegen Empfangsbekenntnis am 15. Februar 2022 zugestellt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten nimmt das Gericht Bezug auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Behördenakten.
Entscheidungsgründe
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Die Klage hat keinen Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zulassung zum Masterstudiengang Informatik der …
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Das Gericht kann durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten wurden zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört, § 84 Abs. 1 VwGO.
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I. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zulassung zum Masterstudiengang Informatik an der …, weil sie ihre Qualifikation nicht nachgewiesen hat.
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Gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 4 FPSO wird die Qualifikation für den Masterstudiengang Informatik nachgewiesen durch das Bestehen des Eignungsverfahrens gemäß Anlage 2. Gemäß Nr. 5.2.4 Satz 2 der Anlage 2 Eignungsverfahren werden Bewerber oder Bewerberinnen, die 70 Punkte und mehr erreicht haben, als geeignet eingestuft. Die Klägerin hat weniger als 70 Punkte erreicht.
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1. Die … darf gemäß Art. 43 Abs. 5 Satz 2 BayHSchG durch Satzung weitere Zugangsvoraussetzungen - über einen Hochschulabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss gemäß Art. 43 Abs. 5 Satz 1 BayHSchG hinaus - festlegen, insbesondere den Nachweis einer studiengangspezifischen Eignung.
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2. Von dieser Ermächtigung hat die … Gebrauch gemacht, insbesondere durch § 36 FPSO. Danach ist für den erforderlichen Nachweis der Qualifikation für den Masterstudiengang Informatik u.a. das Bestehen des Eignungsverfahrens gemäß Anlage 2 erforderlich, § 36 Abs. 1 Nr. 4 FPSO.
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Dieses Eignungsverfahren hat die Klägerin nicht bestanden. Das Gericht folgt den zutreffenden und überzeugenden Ausführungen des Beklagten im Erwiderungsschriftsatz, denen die Klägerin nicht mehr als den Hinweis auf ihre Noten im Erststudium entgegensetzt, und sieht insofern von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, §§ 117 Abs. 5, 84 Abs. 1 Satz 3 VwGO.
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3. Anhaltspunkte dafür, dass § 36 Abs. 1 Nr. 4 FPSO sich nicht im Rahmen der Satzungsermächtigung hält, sind nicht ersichtlich.
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4. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Regelungen in Anlage 2 zu § 36 Abs. 1 Nr. 4 FPSO gegen höherrangiges Recht verstoßen bzw. im Einzelfall der Klägerin rechtswidrig angewandt wurden.
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Die Klage war damit abzuweisen.
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II. Die Klägerin trägt als unterliegender Teil die Kosten des Verfahrens, § 154 Abs. 1 VwGO.
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III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.