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AG Schwabach, Urteil v. 17.08.2022 – 1 Ds 703 Js 101480/22
Titel:

Fahren ohne Fahrerlaubnis, Neuerteilung der Fahrerlaubnis, Allgemeine Fahrerlaubnis, Kostenentscheidung, Einlassung des Angeklagten, Führerschein, Urkundenfälschung, Strafzumessungsgesichtspunkte, Tagessatz, Schuldangemessenheit, Fahrlässige, Fahrlässigkeitsvorwurf, Hauptverhandlung, Wirtschaftliche Verhältnisse, Formelle Wirksamkeit, Kosten des Verfahrens, Geldstrafe, Fahrverbot, Begehungsweise, Freigesprochenen

Normenkette:
StVG § 21 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1
Schlagworte:
Fahren ohne Fahrerlaubnis, Fahrlässigkeit, Urkundenfälschung, Freispruch, Geldstrafe, Vorstrafe, Bewährung
Rechtsmittelinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 31.10.2022 – 4 Ns 703 Js 101480/22
AG Neustadt a.d. Aisch, Beschluss vom 06.09.2023 – 7 Ds 703 Js 106832/21
LG Weiden, Urteil vom 11.04.2024 – 1 KLs 324 Js 6373/22
BGH Karlsruhe, Beschluss vom 05.11.2024 – 6 StR 439/24
Fundstelle:
BeckRS 2022, 59893

Tenor

1. Der Angeklagte …, geb. am …, wird wegen fahrlässigen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zur Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je EUR 40,- verurteilt.
Vom Vorwurf der Urkundenfälschung wird er freigesprochen.
2. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine Auslagen.

Entscheidungsgründe

I.
… …
II.
1
Aufgrund der durchgeführten Hauptverhandlung steht folgender Sachverhalt fest:
2
Am 10.01.2022 gegen 23:50 Uhr fuhr der Angeklagte mit dem Pkw …, auf der … obwohl er, wie er hätte wissen können und müssen, die erforderliche Fahrerlaubnis nicht hatte.
3
Mit Entscheidung des Landratsamtes … rechtskräftig seit … war dem Angeklagten die deutsche allgemeine Fahrerlaubnis der Klassen … entzogen und seither nicht wieder erteilt worden. Nach entsprechender Recherche im Internet beabsichtigte der Angeklagte im Verlauf des Jahres 2021, stattdessen eine auch in Deutschland anzuerkennende italienische Fahrerlaubnis zu erwerben, weshalb er sich unter der Adresse … an eine sogenannte „Europäische Fahrschule“ wandte. Nachdem er eine Zahlung von 1.600 € geleistet sowie ein Passbild und seine Unterschrift übermittelt hatte, erhielt er im November 2021 einen auf ihn ausgestellten italienischen Führerschein, obwohl er nicht – wie zuvor besprochen – in Südtirol eine Fahrprüfung absolviert hatte. Dieser Führerschein stellte sich im Rahmen der oben genannten Polizeikontrolle als Fälschung heraus.
III.
4
Der genannte Sachverhalt steh fest aufgrund der nicht widerlegbaren, Einlassung des Angeklagten, welche in vollem Umfang durch seine Lebensgefährtin, … sowie die von ihm vorgelegten und in Augenschein genommene Unterlagen bestätigt wurde. Die Fahrt des Angeklagten am 10.01.2022 sowie die hierbei festgestellte Fälschung des Führerscheins ergibt sich zudem aus der Aussage des Zeugen POK ….
5
Dass der Angeklagte von der Fälschung des Führerscheins gewusst oder eine solche zumindest billigend in Kauf genommen hätte, konnte ihm nicht nachgewiesen werden. Zwar sind die Umstände, unter welchen der Angeklagte den italienischen Führerschein erhalten hat, insbesondere die entgegen vorheriger Abspreche nicht stattgefundene Prüfung, geeignet, Zweifel an der Echtheit oder jedenfalls an der formell wirksamen Erteilung der italienischen Fahrerlaubnis zu wecken, so dass dem Angeklagten eben der Vorwurf zu machen ist, dass er hier in fahrlässiger Weise nicht näher nachgeforscht hat. Ein vorsätzliches Handeln vermag das Gericht insoweit jedoch nicht zu erkennen, so dass hins chtlich des Vorwurfs der Urkundenfälschung ein Freispruch zu erfolgen hatte.
IV.
6
Der Angeklagte hat sich daher strafbar gemacht wegen fahrlässigen Fahrens ohne Fahrerlaubnis gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 StVG.
V.
7
Bei der Strafzumessung war zu Gunsten des Angeklagten zu sehen, dass ihm, nur ein Fahrlässigkeitsvorwurf gemacht werden kann und dass es sich mit der formlosen Einziehung des gefälschten Führerscheins einverstanden erklärt hat. Demgegenüber musste zu seinen Lasten berücksichtigt werden, dass er bereits mehrfach, auch einschlägig, vorbestraft ist und dass er die Tat unter offener Bewährung begangen hat, wobei die letzte Verurteilung durch das Amtsgericht … zum Tatzeitpunkt nicht einmal 10 Monate zurücklag.
8
Unter Würdigung all dieser für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte erachtete das Gericht – insbesondere wegen der fahrlässigen Begehungsweise – die Verhähgung einer Geldstrafe für ausreichend, welche sich allerdings in einem spürbaren Bereich bewegen musste. Tat- und schuldangemessen erschien daher eine solche von 80 Tagessätzen. Die Höhe des Tagessatzes war angesichts der tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten auf 40,00 € festzusetzen.
9
Die Verhängung eines Fahrverbots oder gar einer Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis Hintergrund nicht für erforderlich.
VI.
10
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 464, 465 StPO.