Inhalt

AG Augsburg, Endurteil v. 09.09.2022 – 25 C 4980/19
Titel:

Haushaltsführungsschaden, Rechtsschutzversicherung, Außergerichtliche Rechtsanwaltskosten, Auslagenpauschale, Sachverständigengutachten, Schadensersatz und Schmerzensgeld, Schmerzensgeldhöhe, Informatorische Anhörung, HWS-Distorsion, Klageantrag, HWS-Verletzung, Erwerbsunfähigkeit, Stundung, Gegenstandswert, Elektronisches Dokument, Vorläufige Vollstreckbarkeit, Rechtshängigkeit, Vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten, Fahrkosten, Parkgebühren

Schlagworte:
Schmerzensgeld, Haushaltsführungsschaden, Verkehrsunfall, Beweiswürdigung, Sachverständigengutachten, Arbeitsunfähigkeit, Rechtsanwaltskosten
Rechtsmittelinstanzen:
LG Augsburg, Endurteil vom 06.12.2023 – 074 S 2948/22
BGH Karlsruhe, Urteil vom 05.11.2024 – VI ZR 12/24
Fundstelle:
BeckRS 2022, 59861

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 600,00 € zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.125,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 11.04.2017 zu zahlen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 64,70 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 11.04.2017 zu zahlen.
4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 255,85 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 14.01.2020 zu zahlen. 
5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
6. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 38 % und die Beklagte 62 % zu tragen.
7. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. 
Beschluss
Der Streitwert wird auf 2.865,20 € festgesetzt.

Tatbestand

1
Die Parteien streiten um Schadensersatz, Schmerzensgeld sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten nach einem Verkehrsunfall vom 25.10.2016.
2
Am 25.10.2016 befuhr die Klägerin mit dem Fahrzeug ihres Ehemanns der Marke VW Golf, amtliches Kennzeichen ***, die I. Allee in 8. A. und aufgrund des stockenden Verkehrs bis zum Stillstand abbremsen. Hinter dem Fahrzeug der Klägerin befand sich das Fahrzeug, amtliches Kennzeichen ***.
3
Die Fahrerin des bei der Beklagten haftpflichtversichterten Fahrzeugs, amtliches Kennzeichen *** fuhr aus Unachtsamkeit auf das hinter der Klägerin befindliche Fahrzeug auf, wodurch dieses Fahrzeug auf das Heck des klägerischen Fahrzeugs geschoben wurde. Das klägerische Fahrzeug wurde aufgrund der Kollision am Heck beschädigt, wobei die Netto-Reparaturkosten für die Schadensbehebung gemäß dem Sachverständigengutachten vom 26.10.2016 (vgl. Anlage K1, B 1) auf 1.758,83 € beziffert wurden. Die Alleinhaftung der Beklagten ist zwischen den Parteien unstreitig.
4
Die von der Klägerin zur Durchsetzung ihrer Ansprüche beauftragte Rechtsanwaltskanzlei machte gegenüber der Beklagten außergerichtlich ein Schmerzensgeld in Höhe von 850,00 € (Klageantrag Ziffer 1), einen fiktiven Haushaltsführungsschaden in Höhe von 1.984,50 € (Klageantrag Ziffer 2) sowie Fahrkosten in Höhe von 20,40 €, Parkgebühren in Höhe von 14,30 € und die Auslagenpauschale in Höhe von 30,00 € (Klageantrag Ziffer 3) geltend. Der Klägerin wurde für die anwaltliche Tätigkeit ein Betrag in Höhe von 334,75 € in Rechnung gestellt, wobei ein Gegenstandswert von 2.864,70 € angesetzt wurde.
5
Mit Schreiben vom 10.04.2017 (vgl. Anlage K05) wies die Beklagte die Zahlung der geltend gemachten Positionen zurück.
6
Die Klägerin ist rechtsschutzversichert, jedoch wurden die außergerichtlichen Anwaltskosten von deren Rechtsschutzversicherung bisher noch nicht beglichen.
7
Mit Schriftsatz vom 25.02.2020, eingegangen bei Gericht am 25.02.2020, hat die Klägerin den Antrag in Ziffer 2 der Klageschrift auf 1.984,50 € nebst Verzugszinsen erweitert.
8
Die Klägerin behauptet, dass sie aufgrund des Verkehrsunfalls vom 25.10.2016 eine HWS-Distorsion sowie eine Rückenprellung erlitten habe. Sie sei aufgrund dieser Verletzungen am 26.10.2016 sowie am 09.12.2016 (vgl. Anlage K02) ambulant behandelt worden. Vom 26.10.2016 bis einschließlich 28.10.2016 sei ihr daher eine Erwerbsunfähigkeit zu 100% ärztlich attestiert worden (vgl. Anlage K02). Zudem sei ihr ein Kinesio Tape angelegt worden und sie habe kurzfristig NSAR und Diclo 75 rezeptiert bekommen und eingenommen. Im Zeitraum vom 26.10.2016 bis einschließlich 12.12.2016 habe sie verschrieben Extensionen erhalten und 10 verschriebene Termine zur Krankengymnastik wahrgenommen (vgl. Anlage K03). Vor dem 25.10.2016 sei sie beschwerdefrei gewesen.
9
Die Klägerin trägt vor, dass sie in einem 3-Personenhaushalt lebe, die Wohnung aus drei Zimmern, 1 Küche und 1 Bad bestehe und insgesamt 65 m² habe.
10
Die Klägerin behauptet, dass ihr Ehemann, der Zeuge ***, in Vollzeit arbeite und sie selbst in Teilzeit, insgesamt 27h/Woche arbeite.
11
Die Klägerin trägt vor, dass sie aufgrund der HWS-Distorsion und der Rückenprellung erheblich in ihrer Bewegung eingeschränkt gewesen sei und daher die folgenden anfallenden Aufgaben im 3 – Personenhaushalt vom 26.10.2016 bis einschließlich 31.10.2016 nicht und im Zeitraum vom 01.11.2016 bis einschließlich 07.11.2016 nur eingeschränkt habe wahrnehmen können: Einkaufen, Zubereiten der Mahlzeiten, Reinigung der Wohnung, Wäschewaschen, Bügeln, Aquariumspflege und Betreuung der gemeinsamen damals zweijährigen Tochter. Für die von der Klägerin im Haushalt auszuführenden Tätigkeiten wären insgesamt 24,5 Stunden pro Woche entfallen, wobei folgende Zeiten für die jeweiligen Aufgaben angefallen wären:
- 3 Stunden pro Woche fürs Einkaufen (3 Einkäufe pro Woche zu jeweils 1 Stunde),
- 14 Stunden pro Woche für die Zubereitung der Mahlzeiten, 2 kalte und 1 warme Mahlzeit täglich (30 Minuten jeweils für die kalten Mahlzeiten und 1 Stunde jeweils für die warme Mahlzeit)
- 4 Stunden pro Woche für die Reinigung der Wohnung
- 2 Stunden pro Woche fürs Wäschewaschen
- 1 Stunde pro Woche fürs Bügeln
- 30 Minuten pro Woche für die Pflanzenpflege
12
Die Klägerin behauptet, dass sie im Zeitraum vom 01.11.2016 bis einschließlich 07.11.2016 nur die Zubereitung der Mahlzeiten und die Aquariumspflege von ihren üblichen Aufgaben im Haushalt habe übernehmen können.
13
Die Klägerin trägt vor, dass die gemeinsame Tochter mit dem Zeugen *** 48 Stunden wöchentlich durch sie betreut werde, wobei im Zeitraum vom 26.10.2016 bis einschließlich 31.10.2016 ihr Ehemann, der Zeuge, die Betreuung komplett übernommen habe, indem dieser Urlaub genommen habe.
14
Die Klägerin behauptet, dass ihr für die Fahrten zu den Arztterminen und der Physiotherapie Fahrkosten in Höhe von insgesamt 20,40 € sowie Parkgebühren in Höhe von insgesamt 14,30 € entstanden seien.
15
Die Klägerin ist der Auffassung, dass ihr deshalb ein Schmerzensgeld von mindestens 850,00 €, ein Haushaltsführungsschaden in Höhe von 1.984,50 € (141,75h/14,00 €) sowie Fahrtkosten in Höhe von 20,40 € und Parkgebühren in Höhe von 14,30 € sowie die Auslagenpauschale in Höhe von 30,00 € zustünden. Die Rechtsschutzversicherung der Klägerin habe die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Klägerin bisher nicht übernommen.
16
Die Klägerin beantragte in Ziffer 2 des Klageantrags zunächst, die Beklagte zur Zahlung eines Haushaltsführungsschaden in Höhe von 1.950,50 € nebst Verzugszinsen zu verurteilen.
17
Die Klägerin beantragt zuletzt,
1.
Die Beklagtenpartei wird verurteilt, an die Klagepartei ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, mindestens jedoch 850,00 €, zu bezahlen.
2.
Die Beklagtenpartei wird verurteilt, an die Klagepartei € 1.985,50 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 10.04.2016, hilfsweise seit 20.04.2017, höchsthilfsweise seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
3.
Die Beklagtenpartei wird verurteilt, an die Klagepartei € 64,70 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 11.04.2017, hilfsweise seit 20.04.2017, höchsthilfsweise seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
4.
Die Beklagtenpartei wird verurteilt, an die Klagepartei vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von € 334,75 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
18
Die Beklagte beantragt,
Die Klage wird abgewiesen.
19
Die Beklagte behauptet, dass der streitgegenständliche Verkehrsunfall unter Berücksichtung der geringen Geschwindigkeitsänderung des klägerischen Pkw nicht geeignet sei, eine Verletzung der Klägerin an der Halswirbelsäule zu verursachen. Es sei nur zu einer leichten Berührung der Fahrzeuge gekommen, was sich bereits aus dem nicht erheblichen Schaden am klägerischen Pkw ergebe.
20
Die Beklagte meint, dass etwaige Ansprüche der Klägerin auf vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten auf ihren Rechtsschutzversicherer übergegangen seien.
21
Das Gericht hat durch die informatorische Anhörung der Klägerin und durch Vernehmung des Zeugen *** in der mündlichen Verhandlung vom 08.10.2020 sowie durch die Einholung der Sachverständigengutachten vom 13.12.2021 sowie vom 27.06.2022 gemäß dem Beweisbeschluss vom 08.10.2020 Beweis erhoben. Ergänzend wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 08.10.2020 sowie auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen. Mit Zustimmung der Parteien wird gemäß § 128 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden.

Entscheidungsgründe

22
Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.
I.
23
Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das Amtsgericht Augsburg sachlich und örtlich zuständig, gemäß § 23 Nr. 1 GVG i.V.m. §§ 1, 32 ZPO.
II.
24
Die Klage ist überwiegend begründet.
25
1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgelds in Höhe von 600,00 €, auf Zahlung eines Haushaltsführungsschadens in Höhe von 1.125,00 € sowie auf Zahlung der Fahrkosten in Höhe von 20,40 €, auf Zahlung der Parkgebühren in Höhe von 14,30 €, auf der Auslagenpauschale in Höhe von 30,00 € sowie auf außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 255,85 €, gemäß §§ 823 Abs. 1, 249 Abs. 2 S. 1, 253, 843, 844 BGB i.V.m. § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG, §§ 1, 3 S. 1 PflVG.
a) Haftung dem Grunde nach:
26
Gemäß § 286 Abs. 1 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten ist, wobei eine Behauptung bewiesen ist, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit überzeugt ist, ohne dabei unerfüllbare Anforderungen zu stellen (vgl. BGH, Urt. v. 18.06.1998, Az.: IX ZR 311/95). Die nach § 286 ZPO erforderliche Überzeugung des Richters erfordert keine absolute oder unumstößliche Gewissheit und auch keine „an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit“, sondern nur einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet (vgl. BGH, Urt. v. 17.07.1970, Az.: III ZR 139/67).
27
Das Gericht ist nach der durchgeführten Beweisaufnahme davon überzeugt, dass die Klägerin durch den streitgegenständlichen Verkehrsunfall vom 25.10.2016 eine HWS-Distorsion mit Kopfschmerzen erlitten hat.
28
Das Gericht hat hierzu Beweis erhoben durch die informatorische Anhörung der Klägerin und durch Vernehmung des Zeugen in der mündlichen Verhandlung vom 08.10.2020 sowie durch die Einholung der Sachverständigengutachten vom 13.12.2021 sowie vom 27.06.2022 gemäß dem Beweisbeschluss vom 08.10.2020 Die Klägerin gab in ihrer informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 08.10.2020 an, dass sie deutliche zwei Aufpralle bemerkt habe, wobei sie beim ersten Aufprall ohne vorher sich im Sitz angelehnt zu haben von hinten nach vorne Richtung Lenkrad geschleudert wurde, und ihr anschließend schlecht geworden sei (vgl. S. 2, 3 des Protokolls v. 08.10.2020, Bl. 63, 64 d. A.). Weiter gab sie an, dass sie am nächsten Tag zum Arzt gegangen sei, wobei ihr Rücken insgesamt gekribbelt, ihr Genick ihr weh getan habe und ihre Kopfdrehbewegungen sehr eingeschränkt gewesen sei (vgl. S. 2 des Protokolls v. 08.10.2020, Bl. 63 d. A.). Beim ersten Termin habe der Arzt ihr Rücken abgeklebt, wobei noch 4 Termine beim Arzt für sog. Extensionen und 10 Krankengymnastiktermine erfolgt seien. Die Klägerin gab weiter an, dass sie sich nur für die kommende Woche habe krankschreiben lassen, da sie gerade aus der Elternzeit zurückgekommen sei und Angst gehabt habe, dass eine längere Krankschreibung negative Folgen auf ihr Arbeitsverhältnis haben könnte, weshalb sie in der zweiten nach dem Unfall wieder arbeiten gegangen und hierbei selbst mit dem Auto gefahren sei (vgl. S. 2, 3 des Protokolls v. 08.10.2020, Bl. 63, 64 d. A.). Zudem habe sie trotz Schmerzen ab der 3. Woche nach dem Unfall den Haushalt wieder komplett übernommen, obwohl ihre Beschwerden, u.a. Kopfschmerzen, Schmerzen, die im Nacken ausgestrahlt haben, sowie Schwindel, noch bis in den Dezember hinein anhielten (vgl. S. 3 des Protokolls v. 08.10.2020, Bl. 64 d. A.).
29
Die Klägerin gab überdies an, dass sie in der ersten Woche zuhause fast nur auf dem Sofa gelegen, während ihr Ehemann sich um die damals zweijährige Tochter und den Haushalt gekümmert habe, nachdem er Urlaub genommen habe. In der zweiten Woche habe sie wieder leichte Haushaltstätigkeiten übernommen und ihre Tochter zur Betreuung zu den Großeltern gefahren, während sie in München ihre drei Werktage à 9 Stunden gearbeitet habe (vgl. S. 3 des Protokolls v. 08.10.2020, Bl. 64 d. A.).
30
Diese Angaben wurde vom Zeugen, dem Ehemann der Klägerin, in der mündlichen Verhandlung vom 08.10.2020 weitestgehend bestätigt, wonach die Klägerin ihm bereits vor Ort nach dem Unfall mitgeteilt habe, dass es ihr nicht gut ginge. Am nächsten Tag sei es der Klägerin sehr schlecht gegangen und sie sei beim Arzt gewesen. Der Zeuge gab weiter an, dass die Klägerin in der ersten Woche zuhause gewesen sei und ab der zweiten Woche trotz Schmerzen wieder arbeiten gegangen sei, wobei noch Schmerzen gehabt habe (vgl. S. 4 des Protokolls v. 08.10.2020, Bl. 65 d. A.). Zudem gab der Zeuge an, dass die Klägerin und er ab der zweiten Woche die Haushaltsaufgaben aufgeteilt hätten, nachdem beide wieder arbeiten gegangen seien, wobei er die schweren Arbeiten und die Klägerin nur das Nötigste gemacht habe. Überdies gab er an, dass die Klägerin verschiedene Therapien nach dem Unfall gehabt habe, u.a. auch Krankengymnastik (vgl. S. 5 des Protokolls v. 08.10.2020, Bl. 65 d. A.).
31
Die gesundheitlichen Beschwerden der Klägerin sind auch durch den ärztlichen Durchgangsbericht vom 26.10.2016 (vgl. Anlage K02) bestätigt, welcher auf einer ärztlichen Untersuchung der Klägerin am 26.10.2016 gegen 14.34 Uhr beruht. Die Untersuchung der Klägerin wurde demnach in nahem zeitlichen Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen in der Orthopädisch Chirurgischen Gemeinschaftspraxis durch durchgeführt. Aus dem Befund ergibt sich insbesondere, dass die Klägerin über Schmerzen im Nackenbereich klagte und u.a. die Kopfbewegung konzentrisch fast aufgehoben gewesen sei, insbesondere bei einer Bewegung nach links eine Blockierung vorgelegen habe.
32
Das anschließend eingeholte Sachverständigengutachten vom 13.12.2021 des Sachverständigen, der dem Gericht aus zahlreichen Verfahren als äußerst kompetenter und gewissenhafter Sachverständige bekannt ist, kommt in sich widerspruchsfrei und absolut nachvollziehbar zum Ergebnis, dass die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsaufnahme des klägerischen Fahrzeuges beim ersten Aufprall durch das mittlere Fahrzeug 5 – 7 km/h betrug, wobei sich die Klägerin kollisionsbedingt nach vorne bewegte (vgl. S. 31 des Gutachtens v. 13.12.2021). Beim Aufprall des mittleren Fahrzeugs längsachsenparallel auf das Heck des klägerischen Fahrzeugs wirkt sich dieselbe Geschwindigkeitsänderung auch auf den Fahrersitzplatz und damit auch auf die Sitzposition der Klägerin aus (vgl. S. 31 des Gutachtens v. 13.12.2021). Der Sachverständige führt weiter aus, dass bei der Sekundärkollision verursacht durch das Beklagtenfahrzeug, das mittlere Fahrzeug erneut auf das klägerische Fahrzeug auffuhr, wobei hier die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsaufnahme des klägerischen Fahrzeugs 1 – 6 km/h betrug (vgl. S. 31 des Gutachtens v. 13.12.2021). Dieselbe kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung wirkt sich auch auf den Fahrersitzplatz und damit auch auf die Sitzposition der Klägerin aus (vgl. S. 31 des Gutachtens v. 13.12.2021).
33
Das Gericht schließt sich den nachvollziehbaren und detaillierten Ausführungen der Sachverständigen vollumfänglich nach eigener kritischer Würdigung an.
34
Das anschließend eingeholte Sachverständigengutachten vom 27.06.2022 des Sachverständigen, der dem Gericht aus zahlreichen Verfahren als äußerst kompetenter und gewissenhafter Sachverständige bekannt ist, kommt in sich widerspruchsfrei und absolut nachvollziehbar auf Grundlage seiner eigenen Untersuchung, unter Heranziehung wissenschaftlicher Erkenntnisse zur Entstehung und Häufigkeit von HWS-Verletzungen und aufgrund der vorliegenden ärztlichen Befunde zum Ergebnis, dass die Klägerin eine HWS-Distorsion 2° erlitten hat.
35
Zutreffend und im Einklang mit den herrschenden wissenschaftlichen Erkenntnissen (vgl. BGH VersR 2008, 1133; Beck/Castro/Hein/Schimmelpfennig NZV 2000, 225 u.v.m.) ging der Sachverständige davon aus, dass bei der Entstehung einer HWS-Verletzung nicht nur die Geschwindigkeiten der beteiligten Fahrzeuge eine Rolle spielen, sondern auch andere Faktoren wie Sitzposition, Einstellung der Rückenlehne, Sitzbeschaffenheit, Geschlecht, Alter und auch die psychosomatische Disposition der Betroffenen Einfluss auf das Entstehen und die Intensität von Beschwerden haben.
36
Der Sachverständige führt hierzu aus, dass unter Berücksichtigung der sog. „out-of-position“- Sitzposition der Klägerin und aufgrund deren Geschlecht die Wahrscheinlichkeit des Eintritts einer HWS-Verletzung deutlich gesteigert sei (vgl. S. 18 des Gutachtens v. 27.06.2022). Zudem habe der behandelnde Durchgangsarzt am 26.10.2020 ein passendes objektives Beschwerdebild dokumentiert, denn die Schmerzen sind innerhalb von 24 Stunden nach dem Unfall und damit in engem zeitlichem Verhältnis zur Unfalleinwirkung aufgetreten (vgl. S. 18, 19 des Gutachtens v. 27.06.2022). Ebenso steht der Heilungsprozess im Einklang, denn die Beschwerdesymptomatik hat sich nach einer Woche bereits gebessert und war nach 6- 8 Wochen vollständig verschwunden (vgl. S. 19 des Gutachtens v. 27.06.2022).
37
Der Sachverständige kommt daher zum Ergebnis, dass die HWS-Distorsion mit Kopfschmerzen sowie die Arbeitsunfähigkeit zu 100% vom 26.10.2020 bis einschließlich 29.10.2016 auf das Unfallereignis vom 25.10.2016 zurückzuführen sind, weswegen eine Einschränkung der Klägerin in der Haushaltsführung nach dem Unfall in der ersten Woche durchaus denkbar erscheint (vgl. S. 19, 20 des Gutachtens v. 27.06.2022). Der Sachverständige führt weiter aus, dass eine Rückenprellung jedoch ausgeschlossen werden kann, aufgrund der niedrigen Beschleunigungen, der guten Polsterung der Rückenlehne sowie dem Gurtrückhaltesystem (vgl. S. 20, 21 des Gutachtens v. 27.06.2022).
38
Das Gericht schließt sich den nachvollziehbaren und detaillierten Ausführungen der Sachverständigen vollumfänglich nach eigener kritischer Würdigung an.
b) Haftung der Höhe nach:
Schmerzensgeld:
39
Das Gericht hält vorliegend ein Schmerzensgeld in Höhe von 600,00 € für angemessen, gemäß § 253 Abs. 2 BGB i.V.m. § 287 ZPO.
40
Das Schmerzensgeld dient dem Ausgleich für Schäden nicht vermögensrechtlicher Art und trägt dem Umstand Rechnung, dass der Schädiger dem Geschädigten Genugtuung schuldet für das, was er ihm angetan hat. Die Entschädigung ist nach § 287 ZPO zu schätzen, wobei der Rechtsbegriff der billigen Entschädigung ausreichend eine angemessene Differenzierung zulässt. Der Tatrichter muss seine Ermessensentscheidung nach den § 253 Abs. 2 BGB, § 287 ZPO begründen (vgl. OLG Köln, Urt. v. 9.10.2007 – 15 U 105/07, BeckRS 2007, 65093; BGH, NJW 06, 159). Die Schmerzensgeldhöhe muss aufgrund einer ganzheitlichen Betrachtung der den Schadensfall prägenden Umstände unter Einbeziehung der absehbaren künftigen Entwicklung des Schadensbildes festgesetzt werden und in einem angemessenen Verhältnis zu Art und Dauer der Verletzung stehen. Dabei ist in erster Linie die Höhe und das Maß der entstandenen Lebensbeeinträchtigung zu berücksichtigen (vgl. Grüneberg/Grüneberg, 81. Auflage 2022, § 253 BGB, Rn. 15ff.)
41
Im vorliegenden Fall hat das Gericht bei der Bemessung des Schmerzensgeldes deshalb insbesondere berücksichtigt, dass die festgestellten Verletzungen, Kopf-, Nackenschmerzen und Schwindel, für sich genommen objektiv zwar nicht als schwerwiegend eingestuft werden können, andererseits sich die Klägerin über einen gewissen Zeitraum, nämlich vom Unfallzeitpunkt am 25.10.20216 bis einschließlich 09.12.2016, infolge der unfallkausalen Beschwerden regelmäßig in ärztliche Behandlung begeben musste, u.a. wurden 4 sog. Extensionen und 10 Termine zur Krankengymnastik durchgeführt (vgl. Anlage K02, K03). Im Zeitraum vom 26.10.2016 bis 29.10.2016 bestand nach ärztlicher Einschätzung eine 100%-Erwerbsunfähigkeit. Weiter zu berücksichtigen ist, dass sich die Klägerin trotz Schmerzen bereits in der zweiten Woche (01.11.20216 – 07.11.2016) nicht erneut krankschreiben ließ, sondern trotz Schmerzen wieder arbeiten ging und auch Aufgaben im Haushalt übernahm. Es ist nachvollziehbar, dass die Klägerin ihren Arbeitsplatz nach der Rückkehr aus der Elternzeit nicht aufs Spiel setzen wollte aufgrund längerer Krankheit.
42
Andererseits war, insoweit schmerzensgeldmindernd, zu berücksichtigen, dass der Sachverständige nur eine HWS-Distorsion, jedoch keine Rückenprellung als unfallbedingt feststellen konnte.
43
Das Gericht hält daher ein Schmerzensgeld in Höhe von 600,00 € insgesamt für angemessen.
Haushaltsführungsschaden:
44
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Ersatz des Haushaltsführungsschadens in Höhe von insgesamt 1.125,00 €.
45
Bei der Schadensersatzposition des Haushaltsführungsschadens geht es darum, im Verletzungsfall die schadensbedingt verminderte Leistungsfähigkeit im Bereich der Haushaltsführung oder auch den vollständigen Ausfall des Haushaltsführenden in Geld zu beziffern. Wird in Folge der Verletzung von Körper oder Gesundheit die Erwerbsfähigkeit des Verletzten aufgehoben, gemindert oder tritt eine Vermehrung seiner Bedürfnisse ein, so kann dem Verletzten auch eine Schadensersatzrente geleistet werden. Der Haushaltsführungsschaden ist dogmatisch den vermehrten Bedürfnissen gemäß § 843 BGB zuzuordnen, soweit die bisherige Eigenversorgung des Verletzten beeinträchtigt ist. Neben der Eigenversorgung umfasst die Haushaltsführung oft auch die Fremdversorgung der anderen Haushaltsmitglieder, des Partners oder der Kinder. Dogmatisch ist die Fremdversorgung dem Erwerbsschaden gemäß § 844 BGB zugeordnet, soweit eine Unterhaltsverpflichtung besteht (vgl. OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 18.10.2018 – 22 U 97/16, OLG München, Endurt. v. 10.3.2021 – 10 U 176/20).
46
Zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass die Klägerin den Haushalt und die überwiegende Kinderbetreuung der zweijährigen Tochter übernommen hat, wenn sie nicht ihre 27h/Woche-Teilzeittätigkeit in München ausgeübt hat. Der Zeuge gab in der mündlichen Verhandlung an, dass seine Ehefrau in der ersten Woche keine Tätigkeiten im Haushalt übernehmen, ebenso wenig die Betreuung der gemeinsamen zweijährigen Tochter, weswegen er Urlaub genommen habe. In der zweiten Woche nach dem Unfall habe er die schweren Tätigkeiten im Haushalt übernommen, während die Klägerin die leichteren Tätigkeiten ausführte. Dies erscheint dem Gericht nachvollziehbar und glaubwürdig, auch vor dem Hintergrund, dass die Klägerin arbeiten ging, da es sich hierbei „nur“ um einen Schreibtischjob handelte.
47
Wird die Haushaltsführung durch externe Dienstleister durchgeführt, sind deren Kosten regelmäßig erstattungsfähig. Regelmäßig wird aber, wie auch hier durch den Ehemann der Klägerin, den Zeugen, die beeinträchtigte Haushaltsführung durch freiwillige Mehrarbeit von Familienangehörigen aufgefangen, so dass es um eine fiktive Schadensabrechnung geht. Als Schaden ist deshalb anzusetzen, was für die Durchführung der Arbeiten an eine Hilfskraft bezahlt werden müsste (vgl. OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 18.10.2018 – 22 U 97/16, OLG München, Endurt. v. 10.3.2021 – 10 U 176/20). Für die Geltendmachung eines Haushaltsführungsschadens ist es erforderlich, die Größe des Haushalts und die entsprechend betroffenen Tätigkeiten aufzuführen, die der Geschädigte durch seine Verletzung nicht mehr ausführen konnte oder worin er beeinträchtigt war. Dabei ist maßgeblich nicht die Minderung der Erwerbsfähigkeit, sondern die konkrete haushaltsspezifische Beeinträchtigung (MdH, OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 29.10.2008 – 22 W 64/08, BeckRS 2008, 23616; OLG Celle, Urt. v. 17.1.2007 – 14 U 101/06, BeckRS 2007, 1820; OLG Düsseldorf, NJW 2011, 1152; OLG Köln, NJOZ 2016, 16; KG, Urt. v. 15.1.2015 – 22 U 68/11, BeckRS 2016, 11438). Für den Ersatz kommt es nicht auf das aufgewandte Arbeitsvolumen an, sondern den erforderlichen Zeitbedarf, denn dem Geschädigten ist es auch zuzumuten, die hilfebedürftigen Tätigkeiten zusammenzufassen und ökonomisch zu organisieren. Wie der Schaden konkret, insbesondere hinsichtlich der Anzahl der Stunden zu berechnen ist, dafür gibt es verschiedene Methoden. Zum einen kann die Differenz zwischen der Zeitverwendung für die Haushaltsführung im unverletzten Zustand und der Zeitverwendung für die Haushaltsführung im verletzten Zustand ermittelt werden. Zum anderen kann auch geschätzt werden, in welchem Umfang die Fähigkeit zur Haushaltsführung gemindert ist, um den Schadensersatzbetrag quotal zu ermitteln.
48
Vorliegend hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 08.10.2020 detailliert dargelegt, welche Arbeiten sie vorher ausführen konnte und wie stark sie nach dem Verkehrsunfall am 25.10.2016 daran gehindert war. Diese Angaben sind im Wesentlichen durch den Zeugen bestätigt worden. Daher ergeben sich zur Überzeugung des Gerichts folgende Stundenzahlen:
- 1. Woche vom 26.10.2016 – 31.10.2016: 17,5 Stunden Haushaltsführung und 34,25 Stunden Kinderbetreuung (100%-Einschränkung)
- 2. Woche vom 01.11.2016 – 07.11.2016: 21,25 Stunden Haushaltsführung (ohne Mahlzeiten und Aquariumspflege) und 48 Stunden Kinderbetreuung (teilweise Einschränkung)
49
Das Gericht hält die für die jeweiligen Tätigkeiten angesetzte Stundenanzahl für plausibel, 3 Stunden pro Woche fürs Einkaufen (3 Einkäufe pro Woche zu jeweils 1 Stunde), 14 Stunden pro Woche für die Zubereitung der Mahlzeiten, 2 kalte und 1 warme Mahlzeit täglich (30 Minuten jeweils für die kalten Mahlzeiten und 1 Stunde jeweils für die warme Mahlzeit), 4 Stunden pro Woche für die Reinigung der Wohnung, 2 Stunden pro Woche fürs Wäschewaschen, 1 Stunde pro Woche fürs Bügeln, 30 Minuten pro Woche für die Pflanzenpflege und auch insbesondere die Anzahl von 48 Stunden, welche auf die Kinderbetreuung entfallen, denn es ist bekannt, dass selbst Kleinkinder im Alter von 2 Jahren ca. 12 Stunden am Tag sein wach sind und eine durchgehende Betreuung durch ein Elternteil benötigen. Es erscheint plausibel, dass die Klägerin das gemeinsame Kind, an den Tagen, an welchen sie nicht gearbeitet hat, vor dem Unfall vom 25.10.2016 alleine zuhause ganztags betreut hat.
50
Jedoch erscheint die Geltendmachung der Stunden für die Betreuung der Tochter in der zweiten Woche nicht plausibel, denn eine Betreuung der Tochter durch die Großeltern erfolgte nur an den Tagen, an welchen die Klägerin arbeiten war. Eine Betreuung durch den Zeugen wie in der ersten Woche erfolgte hingegen nicht, da dieser bereits wieder arbeiten ging (vgl. S. 2 – 4 des Protokolls v. 08.10.2020, Bl. 63 – 65 d. A.).
51
Daher sind in der ersten Woche insgesamt 72,5 Stunden und in der zweiten Woche insgesamt 21,25 Stunden erstattungsfähig.
52
Das Gericht schätzt die Höhe des Stundensatzes auf 12,00 €, gemäß § 287 ZPO, wobei als Maßstabshilfe der Mindestlohn berücksichtigt wurde, welcher ab 01.10.2022 auf 12,00 € brutto/Stunde steigen wird.
53
Demnach ist insgesamt ein Betrag in Höhe von 1.125,00 € (93,75 Stunden x 12,00 €) erstattungsfähig.
Fahrkosten, Parkgebühren und Auslagenpauschale:
54
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Fahrkosten in Höhe von 20,40 €, auf Parkgebühren in Höhe von 14,30 € sowie auf die Auslagenpauschale in Höhe von 30,00 €.
55
Zur Überzeugung des Gerichts sind die Kostenpostionen entstanden und auch erforderlich, da die Klägerin diverse Arztbesuche, wobei zwei Termine durch den Durchgangsarztbericht vom 26.10.2016 und den Nachschaubericht vom 09.12.2016 (vgl. Anlagen K02) bestätigt sind, Extensionen und 10 Mal Krankengymnastik-Termine wahrnahm (vgl. Anlage K03, K04).
56
Das Gericht schätzt die Auslagenpauschale auf 30,00 € und die Fahrkosten auf 0,30 €/km, gemäß 287 ZPO, wobei sich das Gericht als Maßstab für die erstattungsfähigen Kosten/km an der Pendlerpauschale, gemäß § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 EStG orientiert.
Außergerichtliche Rechtsanwaltskosten:
57
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 255,85 €.
58
Der dem Geschädigten zustehende Schadensersatzanspruch umfasst grundsätzlich auch den Ersatz der durch das Schadensereignis erforderlich gewordenen Rechtsverfolgungskosten, § 249 Abs. 2 S. 1 BGB. Dem Anspruch des Geschädigten auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten im Verhältnis zum Schädiger ist grundsätzlich der Gegenstandswert zugrunde zu legen, der der berechtigten Schadensersatzforderung entspricht. Unter Zugrundelegung eines berechtigten Gegenstandswertes von 1.789,70 € ergibt sich ein Vergütungsanspruch in Höhe von 255,85 €.
59
Hinsichtlich der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten war die Klägerin auch berechtigt, diese in eigenem Namen geltend zu machen, denn die Rechtsschutzversicherung der Klägerin hat unstreitig die der Klägerin entstandenen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten bislang nicht übernommen, so dass auch ein Forderungsübergang nach § 86 Abs. 1 VVG nicht eingetreten ist.
60
3. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung der Nebenforderungen, hier auf Zahlung der Verzugszinsen bzgl. Ziffer 2 und 3 des Klageantrags, gemäß §§ 288, 286 Abs. 1 BGB sowie auf Zahlung der Rechtshängigkeitszinsen bzgl. Ziffer 4 des Klageantrags, gemäß § 291 BGB i.V.m. §§ 253, 261 ZPO.
III.
61
Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 92 Abs. 1 ZPO.
IV.
62
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 709 S. 2, 711 ZPO.