Titel:
Erwerbsminderung, Rentenanspruch, Leistungsvermögen, Beweislast, Sachverständigengutachten, Funktionsbegutachtung, Arbeitsmarktrelevanz
Schlagworte:
Erwerbsminderung, Rentenanspruch, Leistungsvermögen, Beweislast, Sachverständigengutachten, Funktionsbegutachtung, Arbeitsmarktrelevanz
Rechtsmittelinstanzen:
LSG München, Urteil vom 07.05.2024 – L 14 R 7/23
BSG, Beschluss vom 08.11.2024 – B 5 R 102/24 B
Tenor
I. Die Klage gegen den Bescheid vom 29.03.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.03.2020 wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
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Streitig ist die Gewährung von Erwerbsminderungsrente.
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Der im Juni 1968 geborene Kläger machte eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung zum Metzger und arbeitete bis November 1999 in seinem erlernten Beruf. Danach absolvierte er noch eine Umschulung zur Verkaufs- und Lagerfachkraft (Mai 2000 bis Februar 2001) sowie ein sozialpädagogisches Seminar für Erzieher (September 2002 bis August 2003), versicherungspflichtig gearbeitet aber hat er nicht mehr. Er bezieht langjährig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II.
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Der Kläger beantragte in der Vergangenheit bereits mehrmals – und letztlich erfolglos – eine Rente wegen Erwerbsminderung (Bescheid vom 18.01.2008, Widerspruchsbescheid vom 04.09.2008; Bescheid vom 24.06.2015, Widerspruchsbescheid vom 21.10.2015).
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Deswegen zum Sozialgericht Regensburg erhobene Klagen wurden nach Beweiserhebung durch Sachverständigengutachten (des Dr. E. vom 14.09.2010, des Prof. Dr. F. vom 25.10.2010 mit nuklearmedizinischen Zusatzgutachten vom 08.11.2010 und mit fachradiologischem Gutachten vom 13.12.2010, der Dr. G. vom 29.03.2016, des Dr. I. vom 22.10.2016) jeweils abgewiesen (Urteil vom 26.05.2011, Az. S 11 R 4262/08, und Urteil vom 07.04.2016, Az. S 11 R 4216/15), Berufungen zum Bayerischen Landessozialgericht zurückgewiesen (Beschluss vom 06.11.2012, Az. L 14 R 664/11, Urteil vom 21.07.2017, Az. L 6 R 336/16), eine Beschwerde zum Bundessozialgericht verworfen (Beschluss vom 21.02.2013, Az. B 13 R 480/12 B) und eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen (Beschluss des Bundessozialgerichts vom 24.01.2018, Az. 1 BvR 2430/17).
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Mit am 24.10.2018 bei der Beklagten eingegangenem Antrag vom 23.10.2018 beantragte der Kläger wieder eine Erwerbsminderungsrente. Zu dieser Zeit lagen über 60 auf die allgemeine Wartezeit anrechenbare Monate vor, wie auch in dem nach § 43 Abs. 4 SGB VI verlängertem Zeitraum bis 23.10.2018 mindestens 36 Monate mit Pflichtbeiträgen belegt waren.
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Die Beklagte veranlasste ein nach ambulanter Untersuchung erstelltes Gutachten des Arztes K.-D. X. vom 16.01.2019 (von der Klinik in einem Rehazentrum, A-Stadt, wonach bei einer länger anhaltenden Anpassungsstörung bei rezidivierenden Athralgien (fachfremd) aus nervenärztlicher Sicht leichte bis zeitweilig mittelschwere Tätigkeiten vollschichtig ohne wesentliche Einschränkungen zumutbar wären.
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Auch der weiters von der Beklagten beauftragte Orthopäde Dr. J. kam in seinem Gutachten vom 15.03.2019 zu dem Ergebnis, dass beim Kläger – bei einem funktionellen Wirbelsäulensyndrom der Lendenwirbelsäule und Halswirbelsäule, einem femoropatellaren Schmerzsyndrom beider Kniegelenke bei Chondromalacia patellae beidseits, einer initialen Polyarthrose beider Hände und einem initialen Hallux Riccidos bei Hallux valgus beidseits – von Seiten des orthopädischen Fachgebiets insgesamt betrachtet derzeit keine wesentliche Gesundheitsstörungen bestünden, die die Erwerbsfähigkeit des Klägers erheblich beeinträchtigen würde. Er sei in der Lage, mittelschwere Arbeiten in wechselnder Körperhaltung auszuüben. Heben und Tragen von schweren Lasten sei zu vermeiden, insbesondere keine knienden Tätigkeiten.
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Auf dieser Grundlage und zusammen mit einer weiters eingeholten Stellungnahme der beratenden Ärztin K. von 21.03.2019 lehnte die Beklagte den Rentenantrag mit Bescheid vom 29.03.2019 ab, da er die medizinischen Voraussetzungen hierfür nicht erfülle.
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Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein (Schreiben vom 23.04.2019), den die Beklagte nach Beteiligung ihres ärztlichen Dienstes (Stellungnahme des beratenden Arztes Dr. O. vom 03.02.2020) mit Widerspruchsbescheid vom 11.03.2020 zurückwies. Die dem Ablehnungsbescheid zugrundeliegende sozialmedizinische Leistungsbeurteilung bestätige, dass er eine Tätigkeit von mindestens 6 Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes verrichten könne. Aus dem im Widerspruchsverfahren zusätzlich eingeholten Befundbericht des Dr. L. ergäben sich keine weiteren Befunde, die zu einer Änderung der im Rentenverfahren bereits getroffenen sozialmedizinische Leistungsbeurteilung führen würden. Daher liege keine Erwerbsminderung im Sinne des § 43 SGB VI vor.
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Mit am 01.04.2020 eingegangenem Schreiben vom 31.03.2020 hat der Kläger unter Übersendung eines ärztlichen Attestes der Fachärztin für Allgemeinmedizin M. vom 25.03.2020 Klage erhoben, sowie mit Schreiben vom 21.04.2020, 01.03.2021, 09.08.2021, 28.03.2022, 27.07.2022 und zuletzt mit Schreiben vom 10.10.2020 näher begründet bzw. ergänzend Stellung genommen.
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Das Sozialgericht hat Verwaltungsakten des Grundsicherungsträgers, die Sozialgerichtsakten der Verfahren S 7 RJ 835/02, S 11 R 4262/08 und S 11 R 4216/15, eine Auskunft seiner Krankenkasse vom 16.11.2020, Befundberichte der vom Kläger benannten Ärzte eingeholt und die Schwerbehindertenakte beigegezogen. Aus Letzterer ergibt sich, dass beim Kläger eine Behinderung im Sinne des § 2 SGB IX festgestellt und das Ausmaß mit einem Gesamt-Grad der Behinderung (GdB) wegen einem fibromyalgischen Schmerzsyndrom von 20 bewertet worden ist (Bescheid des Zentrum Bayern Familie und Soziales vom 04.12.2014, Widerspruchsbescheid des Zentrum Bayern Familie und Soziales, Landesversorgungsamt, vom 08.01.2015).
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Das Sozialgericht hat im Weiteren zur strittigen Frage des Leistungsvermögens Beweis durch Sachverständigengutachten des Neurologen und Psychiater Dr. P. vom 01.07.2021 und des Orthopäden und Sozialmediziner Dr. A. vom 02.07.2022 erhoben, die beide zusammengefasst zu dem Ergebnis gekommen sind, dass der Kläger trotz der bei ihm bestehenden Gesundheitsstörungen bei Beachtung verschiedener qualitativer Einschränkungen noch imstande sei, einer Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in gewisser Regelmäßigkeit nachzugehen und zwar mehr als 6 Stunden täglich.
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Der Kläger bittet nach gerichtlicher Anfrage (Schreiben vom 18.10.2022) um Entscheidung durch Gerichtsbescheid. In der Sache selbst widerspricht er verschiedenen Ausführungen des Dr. P. und des Dr. P., nimmt zuletzt Bezug auf die von der Fachärztin für Allgemeinmedizin Q. attestierte „massiv eingeschränkte Erwerbungsfähigkeit“ und macht geltend, allenfalls noch für 2 Stunden leistungsfähig zu sein.
den Bescheid vom 29.03.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.03.2020 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren.
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Die Beklagte beantragt,
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Sie hält eine Änderung ihrer bisherigen Auffassung für nicht veranlasst.
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Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den weiteren Inhalt der Gerichtsakten, auch der beigezogenen Verfahren, sowie die beigezogenen Akten der Beklagten, auf die Schwerbehinderten-Akte und insbesondere auf die weiteren Ausführungen in den Gutachten des Dr. P. und des Dr. A. verwiesen.
Entscheidungsgründe
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1. Gegenstand des Rechtsstreits ist der Bescheid vom 29.03.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.03.2020 (§ 95 SGG), mit dem die Beklagte die vom Kläger beantragte Rente wegen Erwerbsminderung nach dem SGB VI ablehnte (Anfechtungsklage) sowie das Begehren des Klägers (Leistungsklage) auf Gewährung einer vollen Erwerbsminderungsrente auf Dauer.
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Über die hierfür statthafte kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gem. § 54 Abs. 1 i.V.m. 4 SGG kann das Gericht nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 105 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.
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2. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung gemäß § 43 Abs. 2 SGB VI oder Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung gemäß § 43 Abs. 1 SGB VI, da schon nicht die medizinischen Voraussetzungen hierfür vorliegen. Ebenso scheidet ein Anspruch wegen Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit des 1968 geborenen Klägers aus (§ 240 SGB VI).
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3. Gem. § 43 Abs. 1, 2 SGB VI haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung, wenn sie
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teilweise bzw. voll erwerbsgemindert sind,
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in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben
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vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
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Teilweise bzw. voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs bzw. drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Erwerbsgemindert ist gem. § 43 Abs. 3 SGB VI nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
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Maßstab für die Feststellung des Leistungsvermögens ist dabei die Erwerbsfähigkeit der Versicherten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, d. h. in jeder nur denkbaren Tätigkeit, die es auf dem Arbeitsmarkt gibt und üblich ist (s. dazu Bt.Drs. 14/4230, Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, S. 25); ein Berufsschutz ist dabei (anders als bei § 240 SGB VI) nicht zu beachten.
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§ 43 SGB VI setzt dabei einen Ursachenzusammenhang zwischen den Leistungseinschränkungen (Erwerbsminderung) und den Krankheit(en) bzw. Behinderung(en) voraus. Die Leistungsminderung muss wesentlich auf einer Krankheit oder Behinderung beruhen und nicht auf sonstigen Umständen wie Lebensalter, fehlenden Sprachkenntnissen o.ä. (BSG, Urteil vom 09.05.2012, Az. B 5 R 68/11 R, Rn. 16) oder auch langzeitarbeitslosigkeitsbedingte Schwierigkeiten der Integration in den Arbeitsmarkt.
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Der Nachweis für die den Anspruch begründenden Tatsachen muss dabei im Wege des sog. Vollbeweises erfolgen. Dies bedeutet, das Gericht muss von der zu beweisenden Tatsache mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit ausgehen können. Ist das nicht der Fall, sondern bestehen trotz Ausschöpfung aller Ermittlungsmöglichkeiten begründete Zweifel, so geht dies nach dem im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast zu Lasten des Beteiligten, der aus diesem Sachverhalt Rechte herleiten möchte. Für das Vorliegen der Voraussetzungen der Erwerbsminderung trägt insoweit der Kläger die Darlegungs- und objektive Beweislast (BayLSG, Urteil vom 08.05.2012, Az. L 6 R 925/10, Rn. 23; BayLSG, Beschluss vom 21.10.2021, Az. L 19 R 71/21, Rn. 49).
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4. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist das Gericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht davon überzeugt, dass beim Kläger ein auf unter 3 bzw. unter 6 Stunden arbeitstäglich zeitlich gemindertes Leistungsvermögen für Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts vorliegt bzw. vorgelegen hat. Damit ist er weder voll noch teilweise im Sinne des § 43 SGB VI erwerbsgemindert. Das Gericht geht vielmehr davon aus, dass die Leistungsfähigkeit des Klägers qualitativ hinsichtlich der Art und Schwere der noch möglichen Tätigkeiten eingeschränkt war und ist, ohne dass die qualitativen Leistungseinschränkungen jedoch einen rentenbegründenden Umfang angenommen hätten.
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5. Beim Kläger stehen rentenrelevant orthopädisch/rheumatologische und psychiatrische Erkrankungen und Behinderungen im Vordergrund. Dabei hat das Gericht zur Frage des Leistungsvermögens, d.h. ob er deswegen auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs bzw. drei Stunden täglich erwerbstätig sein kann, im Gerichtsverfahren noch durch zwei jeweils nach ambulanter Untersuchung erstellte Gutachten von ärztlichen Sachverständigen gem. § 118 Abs. 1 § 1 SGG i.V.m. § 402 ff ZPO Beweis erhoben hat.
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a) Der Neurologe und Psychiater Dr. P. ist in seinem Gutachten vom 01.07.2021 zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger – bei einem chronischen Lumbalsyndrom mit pseudoradikulärer Schmerzausstrahlung bei degenerativen Veränderungen und Fehlstatik und einer somatoformen Schmerzstörung (Fibromyalgiesyndrom) bei neurastheníscher Persönlichkeitsstruktur – bei Beachtung qualitativer Einschränkungen noch imstande ist, einer Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in gewisser Regelmäßigkeit nachzugehen und zwar mehr als 6 Stunden täglich.
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b) Weiter hat auch der Orthopäde und Sozialmediziner Dr. A. in seinem Gutachten vom 02.07.2022 die Auffassung vertreten, dass der Kläger – bei einer HLAB 27 positiven Spondyarthritis (mit einem nach den letzten aktenkundigen Untersuchungen blanden Verlauf), Belastungsminderung und leichte bis mäßige Funktionseinschränkung der Lendenwirbelsäule bei Verschleiß ohne Hinweise für eine von der Wirbelsäule ausgehende Nervenwurzelirritation, einer Chonropathia patellae beidseits und Fußfehlstatik und Verbildung der Großzehen – noch imstande ist, einer Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in gewisser Regelmäßigkeit nachzugehen und wobei dem Kläger, täglich 6 Stunden und mehr zumutbar seien, sofern verschiedene – von Dr. A. im Einzelnen benannte – qualitative Einschränkungen beachtet werden.
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c) Unter Mitwürdigung der beigezogenen Gerichtsakten (einschließlich der danach vielfach vorgenommenen Begutachtungen), den im Gerichtsverfahren angeforderten Befundberichten der Gemeinschaftspraxis Z. und der sonstigen Erkenntnisse und Befundlage, wie sie sich aus der beigezogenen Akte der Beklagten ergeben, folgt das Gericht – trotz der umfangreichen Stellungnahmen des Klägers vom 09.08.2021 (in der er dem Gutachten des Dr. P. inhaltlich und in seiner Bewertung widerspricht) und vom 27.07.2022 (in der er dem Gutachten des Dr. A. inhaltlich und in seiner Bewertung widerspricht) – den Sachverständigen Dr. P. und Dr. A.. Beide Gutachter haben die beim Kläger bestehenden und für die Beurteilung einer Erwerbsminderung vorliegend relevanten Gesundheitsstörungen auf orthopädisch/rheumatologischem und psychiatrischem Fachgebiet gesehen und in ihren Auswirkungen auf das Leistungsvermögen des Klägers unter Würdigung der Aktenlage und der eigenen Untersuchungsergebnisse nachvollziehbar und schlüssig bewertet.
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Hierzu ist anzumerken, dass es bei der Frage der Erwerbsminderung nicht auf die Behandlungsbedürftigkeit einer Erkrankung, auf eine Diagnosestellung, die Zuordnung zu einem ICD-Code oder die Bezeichnung von Befunden ankommt. Vielmehr ist im Rahmen des § 43 SGB VI die negative Beeinflussung des Leistungsvermögens durch dauerhafte Gesundheitsstörungen zu prüfen (BSG, Beschluss vom 18.09.2019, Az. B 5 R 308/18 B, Rn. 17); die im Rahmen des § 43 SGB VI zu erfolgende Rentenbegutachtung ist im Wesentlichen eine „Funktionsbegutachtung“ (BSG, Beschluss vom 28.02.2017, Az. B 13 R 37/16 BH). Ob ein Versicherter teilweise oder voll erwerbsgemindert i.S. von § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bzw. Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI ist, beurteilt sich dabei allein aufgrund der Auswirkungen der vorhandenen Gesundheitsstörungen auf sein Leistungsvermögen bzw. die hieraus resultierenden Leistungseinschränkungen (s. hierzu auch BayLSG, Urteil vom 21.03.2018, Az. L 13 R 211/16). Dabei maßgeblich sind gesundheits- bzw. behinderungsbedingte Beeinträchtigungen, die für das Erwerbsleben erforderliche tätigkeitsbezogene Fähigkeiten einschränken. Für die funktionellen Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit trägt der Kläger die objektive Beweislast (s.a. BSG, Urteil vom 20.10.2004, Az. B 5 RJ 48/03 R, Rn. 30)
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Wenngleich der Kläger für sich in Anspruch nimmt, genügend Schlaf (10 bis 12 Stunden) zu brauchen und keine täglichen Arbeiten von mehr als 2 bis 3 Stunden arbeiten zu können, ist für das Gericht nicht ersichtlich, das gesundheitsbedingte Funktionseinschränkungen am Bewegungs- und Haltungsapparat vorliegen, denen nicht mehr durch qualitative Einschränkungen, wie sie auch Dr. A. genannt hat, Rechnung getragen werden kann. Das Nämliche gilt in psychiatrischer Hinsicht. Auch insoweit ist, bis auf die vom Kläger subjektiv empfundene Leistungslimitierung durch eine (chronische) Müdigkeit und den vorgetragenen Schmerzen nicht ersichtlich, wieso der Kläger auch eingedenk des von Dr. P. festgehaltenen Untersuchungsbefunds (einschließlich des von ihm beschriebenen psychopathologischen Befunds) keine 6 Stunden arbeiten kann. Ungeachtet des Umstands, dass das Bestehen von Schmerzen für sich allein keine Aussagekraft bezüglich der quantitativen Leistungsfähigkeit am allgemeinen Arbeitsmarkt besitzt, ist auch nicht nachgewiesen, dass die vom Kläger geltend gemachte Schmerzproblematik seinen Alltag bestimmt bzw. Maßnahmen zur Schmerzbewältigung die Alltagsgestaltung dominieren und einer Integration an einem Arbeitsplatz entgegenstünden.
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Dabei stellt das Gericht auch die vagen, wenngleich doch mit Leidensdruck (der sich nicht nur nach Auffassung des Dr. P. ergibt, sondern der sich auch in den umfangreichen Stellungnahmen des Klägers manifestiert) geschilderten Beschwerden und die hierzu mit der bedarfsgerechten Einnahme von Indomethazin doch sehr zurückhaltende Inanspruchnahme therapeutischer Maßnahmen mit in die Bewertung ein. Eine wesentliche kognitive Beeinträchtigung ist nicht nachgewiesen, ebenso wenig wie eine höhergradige Persönlichkeitsstörung mit daraus resultierenden relevanten Anpassungsschwierigkeiten. Hinweise für eine unüberwindbare Antriebsstörung des Klägers sind nicht gegeben. Auch bei ansonsten leichten bis mäßigen Funktionseinschränkungen, wie sie auch Dr. P. am Maßstab des Mini-ICF festhält, sind die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit notwendigen Funktionen und Fähigkeiten gesundheitsbedingt nicht in einem rentenbegründenden Ausmaß eingeschränkt.
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Soweit der Kläger zuletzt auch die von der Allgemeinmedizinerin H. attestierte „massiv eingeschränkte Erwerbsfähigkeit“ verweist, erschließt sich nicht, auf welchen objektivierbaren Funktionseinschränkungen dies über die vom Kläger vorgetragenen Beschwerden hinaus gründet.
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d) Damit werden auch die von der Beklagten in Auftrag gegebenen und gem. § 118 Abs. 1 § 1 SGG iVm §§ 415 ff ZPO verwertbaren Gutachten des Arztes X. vom 16.01.2019 und des Dr. J. vom 15.03.2019 bestätigt, die auch den förmlichen und inhaltlichen Anforderungen eines ordnungsgemäßen Sachverständigengutachtens entsprechen, und die das Gericht ebenso seiner Entscheidungsfindung zugrunde legt.
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e) Den vorhandenen Krankheiten und Behinderungen kann zustandsangemessen durch qualitative Einschränkungen dahingehend Rechnung getragen werden, dass es sich dabei um Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung handelt, bei denen schweres Heben und Tragen von Lasten, monotone Arbeitshaltungen wie Überkopfarbeiten oder länger anhaltende statische Wirbelsäulenzeichnungen und kniende, bückende Tätigkeiten, Tätigkeiten auf Leitern- und Gerüsten, Kälte-, Nässe- und Kälteexposition (ohne entsprechenden Bekleidungsschutz), Nacht- und Wechselschicht, Arbeiten unter Stress und Zeitdruck wie Fließband- und Akkordarbeiten ausgeschlossen werden und nur leichte bis mittelschwere Anforderungen an Konzentration, psychischer Belastbarkeit sowie Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit gestellt werden dürfen.
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6. Ein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente besteht auch nicht deshalb, weil der allgemeine Arbeitsmarkt unter Berücksichtigung des noch vorhandenen, aber eingeschränkten, Restleistungsvermögens für den Kläger verschlossen ist. Der Kläger kann mit dem noch gegebenen positiven Leistungsvermögen und trotz der notwendigen, vorbeschriebenen Leistungseinschränkungen auch unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes erwerbstätig sein (§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI).
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Weder aufgrund der Anzahl noch aufgrund der Art und/oder Schwere liegt eine schwere spezifische Leistungsbehinderung noch eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vor, die es ihm unmöglich machen, ein mindestens sechsstündiges Leistungsvermögen für Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes in realiter umzusetzen und Verrichtungen durchzuführen, wie sie zum Teil jedenfalls auch in ungelernten Tätigkeiten gefordert werden (BSG, Urteil vom 19.10.2011, Az. B 13 R 78/09 R, Rn. 17; s. dazu auch BSG, Urteil vom 09.05.2012, Az. B 5 R 68/11 R, Rn. 24 ff oder zuletzt BSG, Urteil vom 11.12.2019, Az. B 13 R 7/18 R, Rn. 28 ff).
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Zudem liegt auch, ungeachtet des Umstands, dass der Kläger augenscheinlich in der Lage ist, am Straßenverkehr teilzunehmen, keine medizinisch eingeschränkte Wegefähigkeit vor, da der Kläger trotz der festgestellten gesundheitlichen Störungen in der Lage ist, mehrfach am Tag mehr als fünfhundert Meter in einer angemessenen Zeit (500 Meter in weniger als 20 Minuten) zurückzulegen; insoweit folgt das Gericht wiederum dem Gutachten des Dr. A..
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7. Ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gemäß § 240 Abs. 1, 2 SGB VI i.V.m. § 43 Abs. 1 SGB VI scheidet schon deshalb aus, weil der Kläger nicht schon vor dem 02.01.1961 geboren ist.
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8. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183 S. 1, 193 Abs. 1 S. 1 SGG und folgt dem Ausgang des Verfahrens.