Inhalt

AG München, Beschluss v. 04.08.2022 – 568 F 2861/20
Titel:

Schadensersatz, Krankenversicherung, Einkommen, Kindesunterhalt, Arbeitsvertrag, Leistungen, Mehrbedarf, Kind, Beschwerde, Kindeswohl, Kindesmutter, Kaufpreis, Ehezeit, Kinder, nachehelicher Unterhalt, Dauer des Verfahrens, unterschiedliche Behandlung

Schlagworte:
Schadensersatz, Krankenversicherung, Einkommen, Kindesunterhalt, Arbeitsvertrag, Leistungen, Mehrbedarf, Kind, Beschwerde, Kindeswohl, Kindesmutter, Kaufpreis, Ehezeit, Kinder, nachehelicher Unterhalt, Dauer des Verfahrens, unterschiedliche Behandlung
Rechtsmittelinstanz:
OLG München, Beschluss vom 20.12.2023 – 16 UF 1062/22
Fundstelle:
BeckRS 2022, 59683

Tenor

1. Der Antragsgegner wird verurteilt, unter Abänderung der drei Jugendamtsurkunden vom 18.02.2022 der Landeshauptstadt M. – Stadtjugendamt – (Urkundenregister, Urkundenregisternummer ... betreffend … Urkundenregisternummer ... betreffend D. und Urkundenregisternummer ... betreffend (…) mit Wirkung ab September 2022 an die Antragsteller folgende monatlichen Zahlungsbeträge an die Antragsteller, zu Händen derer gesetzlicher Vertreterin, zu bezahlen, zahlbar jeweils zum Ersten eines jeden Monats im Voraus:
1.1 an konkretem_Bedarf inkludierend 200% Mindestkindesunterhalt der Düsseldorfer Tabelle:
- dem Antragsteller zu 1 (…) einen monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 2084,79 €,
- dem Antragsteller zu 2 (…) einen monatlichen Kindesunterhalt im Höhe von 2134,79 €,
- dem Antragsteller zu 3 (…) einen monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von zunächst 1925.79 € ab 01.10.2022 in Höhe von 2081,79 €.
1.2. an monatlichen Krankenversicherungsbeiträgen insgesamt 341,30 € monatlich, nämlich
- dem Antragsteller zu 1 (…) monatliche Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von 107.61 €,
- dem Antragsteller zu 2 (…) monatliche Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von 107.61 €,
- dem Antragsteller zu 3 (…) monatliche Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von 126,58 €.
1.3 an monatlichen Mehr- und Sonderbedarf für alle 3 Antragsteller gemeinsam monatlich 814.65 €, mit Wirkung ab 01.01.2023 monatlich 864,65 €.
nämlich
- dem Antragsteller zu 1 (…) monatlich 635,33 €. mit Wirkung ab 01.01.2023 monatlich 652 €,
- dem Antragsteller zu 2 (…) monatlich 179,32 €, mit Wirkung ab 01.01.2023 monatlich 195.99 €,
- dem Antragsteller zu 3 (…) 0 €, mit Wirkung ab 01.01.2023
monatlich 16,67 €
2. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die drei Antragsteller, zu Händen der gesetzlichen Vertreterin, einen Gesamtrückstand Kindesunterhalt in Form von konkretem Bedarf, Krankenversicherungsbeiträgen, Mehr- und Sonderbedarf für den Zeitraum von November 2018 bis einschließlich Ende August 2022 in Höhe von 187.022,31 € zubezahlen,
3. Im übrigen werden die überschießenden Zahlungsanträge der Antragsteller und der Auskunftsantrag gemäß Ziffer VIIl zurückgewissen.
4. Von den Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller 44 %, der Antragsgegner 56 %.
5. Die sofortige Wirksamkeit wird angeordnet.
6. In Abänderung des Beschlusses vom 21.12.2020 wird der Verfahrenswert bis zur übereinstimmenden Teilerledigungserklärung vom 04.12.2020 festgesetzt auf 254.287,13 €, ab 04.12.2020 auf 249.304.60 €, ab 12.04.2021 auf 269.216.60 € und ab 25.06.2021 wegen erneuter Teilerledigung auf 264.216,60 €.

Gründe

1
Die Beteiligten streiten über seit November 2018 rückständigen und lautenden Kindesunterhalt in Form des konkreten Bedarfs, über Mehr- und Sonderbedarf, über die Zahlung privater Krankenversicherungsbeiträge für die drei Antragsteller – gemeinsame Söhne der gesetzlichen Vertreterin der Antragsteller und des Antragsgegners – sowie über die Zahlung von Schadensersatz wegen behaupteter schuldhafter Umgangsverweigerung des Antragsgegners und daraus entstehendem Betreuungsmehraufwand. Ferner wird zusätzlich noch eins erweiterte Auskunft und dazugehörige Belegvorlage begehrt.
I. Grunddaten der Familie
2
Die gesetzliche Vertreterin der Antragsteller und der Antragsgegner sind Eltern der ehelichen Kinder …, geboren am …, geboren am …, und …, geboren am ….
3
Zwischen den Kindeseltern waren zahlreiche Verfahren anhängig – insbesondere die gemeinsamen Kinder betreffend -. Die Kindeseltern lebten mindestens seit 15.06.2018 getrennt.
4
Bis Ende 2021 lebte gesetzliche Vertreterin der Antragsteller zusammen mit den drei gemeinsamen Kindern in dem früheren gemeinsamen Anwesen der Kindeseltern in der M1.straße 5, 8… M. Dort zog sie Ende 2021 aus und zahlt seit diesem Zeitpunkt (Anfang 2022) für 158 m2 3.397,00 € Bruttowarmmiete für sich und die drei Antragsteller. Diese Zahlen wurden als jüngster/aktuellster Sachvortrag auf Seite 8 des Schriftsatzes vorn 27.05.2022 (Blatt 1148 der Aktenrückseite) nach zeitlich vorher anders genannten Zahlen genannt und werden daher dieser Entscheidung zugrunde gelegt.
5
Dieser Betrag setzt sich zusammen aus der Kaltmiete in Höhe von monatlich 2.880,00 €. Nebenkosten in Höhe von 200.00 € und Stromabschlag in Höhe von 300,00 € sowie Abwassergebühren in Höhe von monatlich 17,00 €.
6
Der älteste Sohn … besucht seit September 2019 das N. Privatgymnasium. D. seit September 2020 und … soll ab September 2022 ebenfalls dieses Privatgymnasium besuchen. … Schulkosten sind mit gerichtlichem Vergleich geregelt (1/3 die gesetzliche Vertreterin der Antragsteller, 2/3 der Antragsgegner), … Privatschulkosten sind hier streitig, S3.s Kosten werden hoffentlich von den Eltern nach Rechtskraft dieses Verfahrens entsprechend der vom Amtsgericht oder der nach eventueller Beschwerte vom OLG München festgesetzten Quote außergerichtlich ohne weiteres Verfahren geregelt.
7
Im November 2019 gab es einen letzten Umgangskontakt zwischen dem Vater und den Kindern, Am 18.12 2019 gab es ein gemeinsames Gespräch – letztlich eine Verabschiedung – zwischen dem Vater und den drei Kindern bei dem Verfahrensbeistand … Seitdem findet kein Kontakt mehr zwischen dem Vater/Antragsgegner und den Kindern statt. Der Kindesvater führt dies auf subtile Beeinflussung der Kinder durch die Kindesmutter gesetzliche Vertreterin der Antragsteller zurück (seine Vermutung). letztlich konnte aber in allen Kindschaftsvorfahren die Ursache für den Kontaktabbruch nicht ermittelt werden.
8
Der Antragsgegner lebt in einer neuen festen Lebenspartnerschaft. Am 11.07.2019 wurde in dieser Partnerschaft die Tochter … geboren. Deren Mutter … kümmert sich um die gemeinsame Tochter und ist nach § 1615 I BGB unterhaltsberechtigt. Im letzten Jahr vor der Geburt des gemeinsamen Kindes verdiente … einen Bruttoarbeitslohn in Höhe von 67.682,67 €. Der Antragsgegner behauptet unter Berücksichtigung der eingetretenen Lohnsteigerungen für das Jahr 2021 rund 75.000,00 € Bruttojahresentgelt und behauptet einen bestrittenen Bedarf von rund 3.700,00 € monatlich nach § 1615 I BGB (so Seite 3 des Schriftsatzes vom 20.01.2022. Blatt 501 der Akten) für seine Lebenspartnerin.
II. Verfahren im Familienverbund
9
Im Verfahren … – Scheidung und Folgesachen – wurde zweimal verhandelt. Mit Scheidungsendbeschluss vom 27.11.2020 wunden die Beteiligten rechtskräftig geschieden. Unter Ziffer IIl dieses Endbeschlusses wurde ein umfassender Vergleich mit insgesamt 17 Ziffern im schriftlichen Verfahren mit Zustimmung beider geschiedenen Eheleute gemäß §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 278 Abs. 6 ZPO festgestellt.
10
Dieser Vergleich lautet wie folgt:
„1. Der Antragsgegner verpflichtet sich, an die Antragstellerin einen Gesamtbetrag von 630.000,00 EUR zu bezahlen.
Dem Antragsgegner wird nachgelassen, diesen Betrag wie folgt zu bezahlen:
- 400.000,00 EUR binnen der nächsten 4 Wochen nach Ablauf der Widerrufsfrist
- verbleibende 230.000,00 EUR mit notarieller Beurkundung nach freihändigern Verkauf der M2.straße 5, 8… M.
2. Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass der Antragsgegner nach Feststellung des Vergleichs die Teilungsversteigerungsanträge betreffend, … und … unverzüglich zurücknimmt.
Beide Beteiligten wünschen mit gemeinsamer Zusammenarbeit einen freihändigen Verkauf zum maximal erzielbaren Preis für diese beiden Anwesen bezüglich der Immobilie in N1. sofort, bezüglich der Immobilie in M. frühestens ab 01.09.2021. Beide Beteiligten wollen für beide Immobilien mit der Käufersuche bereits jetzt beginnen.
3. Der Antragsgegner erhält von dar Antragstellerin das Recht, die Erstrate von 400.000,00 EUR abzusichern über das im hälftigen Miteigentum stehende Anwesen …, bevorzugt über die Genossenschaftsbank. Die Beteiligten sind sich dabei darüber einig, dass diese Absicherung allein in der Verpflichtung den Antragsgegners liegt. Aus der Absicherungsmaßnahme seitens der Bank entstehende Ansprüche trägt der Antragsgegner allein. Vorsorglich stellt er intern die Antragstellerin betreffend diese neue Absicherungsmaßnahme von der Haftung gegenüber der absichernden Bank frei und die Antragstellerin nimmt diese Freistellung an.
Die Beteiligten sind sich im Ergebnis darüber einig, dass für diese Absicherungsmaßnahme der Antragstellerin keinerlei Kosten anfallen. Diese trägt der Antragsgegner. Die Antragstellerin verpflichtet sich, hierfür notwendige Mitwirkungshandlungen. z.B. beim Notar oder beim Grundbuchamt oder bei der Bank (z.B. Änderung der Zweckerklärung) unverzüglich vorzunehmen.
3a. Die Antragstellerin erhält von dem Antragsgegner ebenfalls das Recht, zum Zwecke der Zwischenfinanzierung für den Erwerb einer eigenen Immobilie bis zu einem Betrag von 400.000,00 EUR diesen Erwerb abzusichern über das im hälftigen Miteigentum stehende Anwesen …, bevorzugt über die Genossenschaftsbank. Die Beteiligten sind sich dabei darüber einig, dass diese Absicherung allein in der Verpflichtung der Antragstellerin liegt. Aus dieser Absicherungsmaßnahme seitens der Bank entstehende Ansprüche tragt die Antragstellerin allem Vorsorglich stellt sie intern den Antragsgegner betreffend diese neue Absicherungsmaßnahme von der Haftung gegenüber der absichernden Bank frei und der Antragsgegner nimmt diese Freistellung an.
Die Beteiligten sind sich im Ergebnis darüber einig, dass für diese Absicherungsmaßnahme dem Antragsgegner keinerlei Kosten anfallen. Diese trägt die Antragstellerin. Der Antragsgegner verpflichtet sich, hierfür notwendige Mitwirkungshandlungen, z.B. beim Notar oder beim Grundbuchamt oder bei der Bank (z.B. Änderung der Zweckerklärung) unverzüglich vorzunehmen.
4. Mit Feststellung dieser Vereinbarung verzichtet die Antragstellerin auf evtl, bestehende Trennungsunterhaltsansprüche und der Antragsgegner nimmt den Verzicht an.
5. Mit Feststellung dieser Vereinbarung verzichten beide Beteiligte wechselseitig auf überschießende Zugewinnausgleichsansprüche und nehmen wechselseitig diesen Verzicht an.
6. Mit Feststellung dieser Vereinbarung verzichten die Beteiligten wechselseitig auf überschießende Ehegattenunterhaltsansprüche nachehelicher Art und nehmen wechselseitig diesen Verzicht an.
Die Beteiligten sind sich darüber einig dass mit Feststellung dieser Vereinbarung die Folgesache nachehelicher Unterhalt im Scheidungsverfahren erledigt ist. Mit Feststellung gilt wechselseitiger Ehegattenunterhaltsverzicht. Dieser gilt auch für Änderung der Gesetzgebung und Rechtsprechung und für Fälle der Not.
6a. Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass mit der Zahlung gemäß Ziffer 1 ein Anteil von 306.000,00 EUR sich bezieht auf den strittigen Trennungsunterhalt und die Abgeltung des nachehelichen Ehegartenunterhalts bis zum Zeitraum von Ende 2025.
Der Anteil von 330.000,00 EUR bezieht sich auf die Abgeltung des Zugewinnausgleichsanspruchs und die anteilige Steuerrückerstattung aus dem Verfahren 568 F 2861/20.
7. Die Beteiligten sind sich darüber einig dass mit Feststellung dieser Vereinbarung die Folgesache Güterrecht im Scheidungsverfahren erledigt ist.
8. Die Beteiligten verzichten mit Feststellung dieser Vereinbarung auf gegenseitige strafrechtliche Vorwürfe und Strafanzeigen und nehmen wechselseitig diesen Verzicht an. Dieser Verdacht bezieht sich auf bereite thematisierte und auch nicht thematisierte strafrechtliche Vorwürfe.
9. Mit Feststellung dieser Vereinbarung ist der Antrag der Antragstellerin vom 21.07.2020 im Verfahren 568 F 2861/20 betreffend 4.982,43 EUR anteilige Steuerrückerstellung erledigt.
10. Mit Feststellung dieser Vereinbarung sind wechselseitige vermögensrechtliche Ansprüche, thematisiert im Scheidungsverfahren … und thematisiert im Kindesunterhaltsverfahren 568 F 2861/20, sowie außergerichtlich umstrittene Forderungen wechselseitig erledigt.
Dies betrifft insbesondere die Hilfsaufrechnungsforderung des Antragsgegners gemäß Schriftsatz vom 22.09.2020 im Kindesunterhaltsverfahren betreffend die Positionen in Höhe von 3.454,94 EUR, 14.730,90 EUR und 5.125,00 EUR, sowie den Anspruch auf die behaupteten 19.900,00 EUR im Zeitraum vom 01.09., bis 28.09.2018, sowie die Kreditkartenabbuchungen in Höhe von 17.721,07 EUR im November 2018 und behauptete Zusatzkreditkartenabrechnungen im Zeitraum von Juli bis September 2019 in Höhe von 23.317,50 EUR. Bereits erfolgte Teilrückbuchungen betreffend diese Forderungen sind damit auch erledigt.
11. Die Beteiligten sind sich auch darüber einig, dass mit Feststellung des Vergleichs der Antragsgegner auf Geltendmachung von Nutzungsentschädigung betreffend die Nutzung der Familienwohnung in der M1.straße in M1. durch die Antragstellerin verzichtet und die Antragstellerin nimmt diesen Verzicht an.
Dies gilt bis zum Auszug der Antragstellerin mit den gemeinsamen Kindern.
12. Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass bezüglich der gemeinsamen Darlehen bei der Genossenschaftsbank mit den Darlehensnummern … folgende Regelungen getroffen werden:
a) Der Antragsgegner wird bis zum freihändigen Verkauf der … in M., jedenfalls bis zum 31.12.2021, die Zins- und Tilgungsleistungen für diese Darlehen bei Unwiderruflichkeit des Vergleichs weiter alleine tragen.
b) Hinsichtlich dieser Leistungen und der bereits allem bezahlten Zins- und Tilgungsleistungen betreffend diese 5 Darlehen für den Zeitraum bis heute verzichtet der Antragsgegner auf hälftige Rückzahlung im Rahmen eines Gesamtschuldnerausgleichs und die Antragstellerin nimmt diesen Verzicht an.
c) Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass mit freihändigem Verkauf gemäß heutiger Vereinbarung betreffend die … in M., diese Darlehen gemeinsam zurückgeführt werden mit der gemeinsam erzielten Kaufpreissumme, danach die Kaufpreissumme hälftig geteilt wird und dar erzielte Gewinn hälftig aufgeteilt wird.
d) Sollten monatliche Zins- und Tilgung seitens des Antragsgegners bis zum vereinbarten Zeitpunkt nicht pünktlich gezahlt werden (z B. wegen einer vereinbarten Aussetzung oder ähnlichem), fällt dies nicht der Antragstellerin zur Last. Der nicht gezahlte monatliche Betrag würde bei Teilung der Kaufpreissumme auf den Kaufpreisanteil des Antragsgegners verrechnet werden.
13. Beide Beteiligte sind sich darüber einig, dass sie sowohl für die Immobilie in M. als auch in N1. beabsichtigen, unverzüglich gemeinsam einen Makler zu beauftragen.
14. Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass nicht umlagefähige Kosten des gemeinsamen Hauses in der M1.straße von dem Gesamtverzicht nicht umfasst sind.
15. Der Antragsgegner stimmt zu, dass eine Rückzahlung des Kirchensteueramts M. und Gutschrift der Bundeskasse. Dienstort W., eingehend auf dem Und-Konto der D. Bank. IBAN: DE…4 00 in Höhe von 134,24 EUR und 67,00 EUR von der Antragstellerin von diesem Konto abgehoben werden können. Insoweit erteilt der Antragsgegner für dieses Und-Konto eine Vollmacht. Eine Kopie wird zu Protokoll genommen.
16. Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass Sonderumlagen der WEG betreffend ihrer gemeinsamen Objekte hälftig zu tragen sind.
17. In Anwesenheit des Gerichts wird von der Antragstellerin die Anlage U für das Jahr 2010 unterschrieben.
Die Antragstellerin verpflichtet sich, die Anlage U für das Jahr 2020, bei Bedarf auch für die Folgejahre 2021 – 2025, zu unterschreiben. Sie verpflichtet sich, dem mit allen notwendigen Erklärungen zuzustimmen. Im Umkehrzug verpflichtet sich der Antragsgegner, finanzielle entstandene Nachteile der Antragstellerin einschließlich Steuervorauszahlungen dieser unverzüglich auszugleichen.“
11
Für das vorliegende Verfahren wird insbesondere Bezug genommen auf die Ziffern 4, 5, 6, 6a, 10 und 11 dieser Vereinbarung.
12
Aufgrund Ziffer 10 dieser Vereinbarung wurden die Hilfsaufrechnungsforderungen des Antragsgegners in diesem Verfahren gemäß Schriftsatz vom 22.09.2020 betreffend die Positionen in Höhe von 3.454,94 €, 14.730,90 € und 5.125,00 € sowie den Anspruch auf die Rückzahlung weiterer bestrittener 19.980,00 € im Zeitraum vom 01.09. – 28.09.2018 sowie die umstrittenen angeblich unberechtigten Kreditkartenabbuchungen in Höhe von 17.721.07 € im November 2018 und behauptete Zusatzkreditkartenabrechnungen im Zeitraum von Juli – September 2019 in Höhe von 23.317,50 € insgesamt für erledigt erklärt. Damit hat die Hilfsaufrechnung vom 22.09.2020 in diesem Verfahren keine Bedeutung mehr und wird auch im Sachverhalt dieses Verfahrens, nicht dargestellt.
13
Aufgrund Ziffer 11 dieser Vereinbarung verzichtete der Antragsgegner auf Geltendmachung von Nutzungsentschädigung betreffend die Nutzung der Familienwohnungen in der M1.straße in M. bis zum Auszug der Antragstellerin mit den gemeinsamen Kindern und die Antragstellerin nahm diesen Verzicht an. Die Antragstellerin zog zum 31.12.2021 aus und lebte damit bis zu diesem Zeitraum mit den 3 Söhnen kostenfrei in dieser Wohnung.
14
Im Verfahren … wegen Umgangs schlossen die Beteiligten am 13.03.2019 einen Umgangsvergleich. Verfahrensbeistand war in allen Kindschaftsverfahren …
15
Im Verfahren wegen elterlicher Sorge (§ 1628 BGB wegen Zustimmung zur Privatschule bei Julian), Aktenzeichen …, schlossen die Beteiligten am 24.06.2019 eine verfahrensabschließende Vereinbarung. Der Kindesvater stimmte der Einschulung von … unter freiwilliger Wiederholung der 5. Klasse von … für das Schuljahr 2019/2020 im … Privatgymnasium zu. Die Schulgebühren wurden 1/3 zu 2/3 zu Lasten des Kindesvaters/Antragsgegners aufgeteilt.
16
Im Vermittlungsverfahren … wurde erneut alle drei Kinder am 02.12.2019 richterlich angehört. … und … wollen nach ihren Angaben den Vater einmal monatlich sehen – dies allerdings nur unter bestimmten Bedingungen – und … verweigerte, den Papa zukünftig sehen zu wollen. Auf Seite 8 des Vermerks vom 02.12.2019 wird insoweit Bezug genommen.
17
Ein weiteres Verfahren wegen § 1628 BGB unter dem Aktenzeichen … wurde geführt betreffend die Einschulung von … in das private N. Gymnasium.
18
Im Termin vom 19.05.2020 erteilte der Vater/Antragsgegner der gesetzlichen Vertretern der Kinder umfassende Sorgerechtsvollmacht für die wesentlichen Teilbereiche betreffend alle drei Kinder. Mit Beschluss vom 29.05.2020 wurde der Kindesmutter die Entscheidung übertragen, welche Schule nach der 4 Klasse das gemeinsame Kind … geboren am … dem Schuljahr 2020/2021 besuchen wird, einschließlich der hierfür abzuschließenden erforderlichen Verträge.
19
Der Widerantrag des Antragsgegners wurde abgewiesen bei Kostenaufhebung.
20
Mit Schreiben vom 13.10.2020 nahm der Antragsgegner seine gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde, Aktenzeichen 12 UF 804/20, beim OLG München zurück.
21
Seit September 2020 besucht auch … das private N. Gymnasium mit einem monatlichen Schulgeld von 826,00 €. Diese 826,00 € wird als Ziffer VI der Anträge der Antragsteller geltend gemacht. Zwar wird mit zeitlich späterem Schriftsatz mitgeteilt, dass ab September 2022 71,00 € monatlich mehr anfalten werden, der Antrag wurde diesbezüglich aber nicht erweitert. In diesem Verfahren werden daher nur die geltend gemachten monatlichen 826,00 € als Mehrbedarf überprüft. Auch hier hält das Gericht die Kindeseltern für in der Lage, diese weiteren 71.00 € als Mehrbedarf in der festgestellen Quotierung – sobald Rechtskraft vorliegt – zukünftig zwischen sich aufzuteilen.
III. Beteiligtenänderung
22
Das Verfahren begann zu einem Zeitpunkt, als die Beteiligten noch nicht rechtskräftig geschienen waren. Zu diesem Zeitpunkt war Antragstellerin die gesetzliche Vertreterin der Antragsteller zu 1-3.
23
Nach rechtskräftiger Scheidung beantragte die Antragstellervertreterin im Termin vom 05.03.2021 die Rubrumsänderung/Beteiligtenänderung dahingehend, dass Antragsteller die drei minderjährigen Kinder sind, gesetzlich vertreten durch die frühere Antragstellerin, die Mutter der aktuellen Antragsteller, Antragsgegner und Antragsgegnervertreter widersetzten sich nicht.
24
Der Antrag auf Schadensersatz wegen Nichtsasübung des Umgangs, für den die gesetzliche Vertreterin der Antragstellerin aktivlegitimiert wäre, wurde auch auf die drei Antragsteller umgestellt, die gesetzliche Vertreterin nicht als weitere Antragstellerin zu 4) im Verfahren aufgenommen.
IV. weitere Tatsachenfeststellungen und Anträge
25
Bis Oktober 2018 regelten die Beteiligten den Kindesunterhalt und die sonstigen Kosten über ein gemeinsames Konto. Mit Schreiben vom 31.10.2018 wandte sich der frühere Bevollmächtigte des Antragsgegners an die Antragstellerin mit der Frage der Regelung der Unterhaltsansprüche
26
Mit Schreiben vom 16.11.2018 wurde der Antragsgegner zum Zwecke der Berechnung des Trennungs- und Kindesunterhalts in Verzug gesetzt. Bereits in diesem Schreiben erfolgte der Hinweis darauf, dass aufgrund der hohen Einkommensverhältnisse eine konkrete Bedarfsermittlung erfolgen wird und dass der Antragsgegner die privaten Krankenversicherungskosten der drei Kinder zu bezahlen hat.
27
Mit Schreiben vom 15.04.2019 wurde der Bedarf der drei minderjährigen Söhne im Rahmen einer konkreten Bedarfsermittlung gegenüber dem Antragsgegner geltend gemacht.
28
Nach Austausch außergerichtlicher Korrespondenz erfolgte am 29.04.2019 die Zurückweisung der Ansprüche der Antragsteller.
29
Mit Schreiben vom 21.05.2019 lehnte der Antragsgegner außergerichtlich die Forderungen zum Kindesunterhalt ab. Nach Anwaltswechsel auf Antragsgegnerseite fand am 06.03.2019 ein Gespräch auf Anwaltsebene mit Ziel einer außergerichtlichen Gesamtregelung statt. Nach weiterem Anwaltswechsel fand am 15.12.2019 nochmals ein Gespräch über Vermögensauseinandersetzung. Zugewinnausgleich, Kindes- und Ehegattenunterhalt zwischen den Anwälten statt.
30
Mit Schreiben vom 22.01.2020 erklärte der Antragsgegnervertreter, dass außergerichtliche Gesprächs beendet sind. Mit Datum vom 17.01.2020 stellte er Antrag auf Teilungsversteigerung betreffend das von den Antragstellern mit ihrer Mutter bewohnte Anwesen in der M1.straße 5, 8… M., das im hälftigen Miteigentum der gesetzlichen Vertreterin der Antragssteller und des Antragsgegners stand.
31
Am 13.02.2020 ließ der Antragsgegner für die Zeit ab März 2020 den Kindesunterhalt in Höhe von 160% des Mindestunterhalts für jedes Kind beim Jugendamt titulieren. Hinsichtlich … wird Bezug genommen auf die Urkunde der Landeshauptstadt M. – Jugendamt – Urkundenregister-Nr. … vom 18.02.2020 (Blatt 65 der Akten), bezüglich … auf die Urkunde der Landeshauptstadt M. – Stadtjugendamt – vom 18.02.2020, Urkundenregister-Nr. … (Blatt 66 der Akten) und hinsichtlich … auf die Urkunde der Landeshauptstadt M. – Stadtjugendamt – vom ebenfalls 18.02.2020. Urkundenregister-Nr. … (Blatt 67 der Akten).
32
Vorbemerkungen zu den geltend gemachten Positionen des konkreten Bedarfs, des Mehrbedarfs und des Sonderbedarfs:
33
Das Verfahren ist in Sachvortrag und Anlagen sehr komplex und bedauerlicherweise in den beigefügten Anlagen oft nicht hilfreich, da die Listen des Bedarfs in Höhe und Zusammenstellung über den Zeitablaut des Verfahrens häufig geändert werden, die Anträge bleiben gleich. Über die Dauer des Verfahrens seit März 2020 wurde immer wieder der Antrag vom 17.03.2020 gestellt, der Vortrag zu insbesondere den verschiedenen Positionen des Unterhalts mit anliegenden Bedarfslisten aber fortlaufend variiert. Diese Bedarfslisten sind im Übrigen nur Bedingt hilfreich. Zum einen zeichnen sie sich dadurch aus, dass Kleinstpositionen (z.B. 13.00 € Friseur 2.00 t Mitgliedschaft beim FC Bayern) aufgezählt werden, zum anderer werden in allen vorliegenden Listen Positionen des konkreten Bedarfs, die sich zum Teil widerspiegeln in der Düsseldorfer Tabelle ohne Aufschlüsselung vermischt mit Mehrbedarfs- und Sonderbedarfspositionen. Das Gericht gab sich bei der Aufdröselung der einzelnen Positionen Mühe, letztlich musste in vielen Bereichen aber gemäß § 287 ZPO geschätzt werden.
34
Hinsichtlich der Vermischung wird beispielhaft auf die vorgelegten ersten Bedarfslisten (Anlage SSW 17) hingewiesen (Blatt 107-118 der Akten). Beispielhaft findet sich auf Blatt 107 oben zunächst die Krankenversicherung, die aber gesondert geltend gemacht wird. Danach findet sich die Kieferorthopädie für … die im vorliegenden Fall eine Mehrbedarfsposition ist, da sie monatlich anfällt. In den Positionen zu den Schulkosten findet sich auch Sportkleidung, die im Rahmen des Sports anzusetzen ist. Die Position „Tagesheim/Essen“ gehört im Rahmen der Düsseldorfer Tabelle zu der Position Nahrung und Getränke. Die darauffolgende Positron „Tagesheimbetreuung“ stellt eine Position des Mehrbedarfs dar, da es eine wiederkehrende Betreuungsform ist, die den Kosten für Hort und Mittagsbetreuung vergleichbar ist.
35
Die Position Feriencamp taucht beim „Sport“ auf und ist eine Sonderbedarfsposition.
36
Diese Form der Vermischung und Zusammenfassung verschiedener Bedarfspositionen findet wiederholt über mehr als 1000 Seiten des Verfahrens statt und war der Entscheidungsfindung nicht besonders dienlich.
37
In der nachfolgenden Tatsachenfeststellung zu dem Vortrag der einzelnen Positionen übernimmt das Gericht bei den Tatsachenfeststellungen die Sortierung der Antragstellerseite, in den Gründen erfolgt die nach Auffassung des Gerichts korrekte rechtliche Zuordnung.
38
Das Gericht verzichtet darauf, alle Bedarfspositionen in ihrer zeitlichen Veränderung im Einzelnen vorzutragen. Nur kursorisch wird nochmals auf Blatt 109 der Akten verwiesen. Unter der Position für Essen, Getränke, Kosmetik und Haushalt (Blatt 10 der Akten, Seite 10 des Antrags vom 17.03.2020) werden zahlreiche Positionen der Düsseldorfer Tabelle vermischt, sodass sich der dort angesetzte Abzugswert aus der Düsseldorfer Tabelle in der Höhe nicht erschließen konnte. Dies gilt für mehrere der Abzugspositionen in der Gegenrechnung des konkreten Bedarfs abzüglich „enthalten in der Düsseldorfer Tabelle“.
39
In der Folge werden die Positionen Pizza-Service, Sushi-Restaurant, Hütteneinkehr und Skifahren (Skifahren gehört wohl tendenziell zu Sport) ebenfalls in einer Position kumuliert/benannt. Die Matratzen und das Streichen der Kinderzimmer finden sich bei Möbel, Bilder, Deko und Haushaltsgeräten, wobei auf Blatt 109 bei den Haushaltsgeräten auch Waffeleisen und Crëpemaker genannt werden. Es wurde niemals vorgetragen, warum Waffeleisen und Crëpemaker als langfristig angeschaffte Haushaltsgeräte für einen Gesamtfamilienhaushalt als konkrete Bedarfspositionen bei den Kindern auftauchen und ob diese Geräte nicht vielleicht doch schon in der Ehezeit angeschafft wurden und weiterhin verwendbar sind.
40
Sodann werden die Wohnkosten (Blatt 11 der Akten) und die Kosten für die Kinderzimmer aufgezählt, ohne darauf einzugehen, dass in diesem Zeitraum – bis Ende 2021 – noch kostenfreies Wohnen vorliegt. Zeitweise taucht bei den sich ändernden Bedarfslisten die Vermutung auf, dass Großteile der Haushalts- und Lebensführung der 4-köpfigen Familie aufgelistet wurden und im Rahmen des konkreten Bedarfs vom Antragsgegner begehrt werden.
Insgesamt:
41
Die gesetzliche Vertreterin der Antragsteller behauptet einen umfassend erhöhten Lebensstandard auch für die Kinder, während der Antragsgegner dies bestreitet. Man habe bewusst im Rahmen der Vorbildfunktion tendenziell bescheiden gelebt. Dies fuhrt er unter Vorlage zahlreicher nachweise auf(z.B. Lidl-Einkäufe von Lebensmitteln).
42
Der erhöhte Standard der Kinder wird bevorzugt mit Positionen nach oben gerechnet, die mit dem Lebensstandard der Kinder nicht im Ansatz m Zusammenhang stehen und stehen sollten: Im Rahmen des Kindesunterhaltsverfahrens trägt die gesetzliche Vertreterin der Antragsteller zur Veranschaulichung des bestrittenen erhöhten Lebensstandards der gemeinsamen Kinder vor, dass – so Anlage WEB 32 (Blatt 172 ff der Akten) – umfassende Weinkäufe für das Jahr 2015 (nicht verfahrensgegenständlicher Zeitraum) im Gesamtwert von 5.000,00 € getätigt wurden unter Beifügung einzelner Rechnungen über teure Weine. Dem Gericht vermochte es sich nicht zu erschließen, warum Weinkäufe aus dem Jahre 2015 in Zusammenhang gestellt werden mit dem geltend gemachten Lebensstandard der Kinder. Es wird zugunsten beider Beteiligter davon ausgegangen, dass der Weinkonsum sich auf die Erwachsenen beschränkt hat.
43
Auch die wechselseitigen Uhrengeschenke der beteiligten Eltern zum jeweils 40. Geburtstag und die Kosten der bayerischen Tracht der Erwachsenen (z.B. Dirndl der gesetzlichen Vertreterin der Antragsteller mit 1.128,00 €, so Blatt 145 der Akten, und Kosten der Lederhose des Antragsgegners, nicht aber die Trachten der Kinder) werden ohne Bezug auf den Lebensstandard der Kinder, im Einzelnen ausführlich begründet.
1. Vortrag zum konkretem Bedarf der Kinder nebst vermischter Mehrbedarfs- und Sonderbedarfspositionen:
44
Das Gericht orientiert sich der Höhe der Bedarfspositionen nach an dem Vertrag vorn 17.03,2020, da dies der bestimmende Antrag war, der auch in der Folgezeit in den mündlichen Verhandlungen und im schriftlichen Verfahren konsequent gestellt wurde. Die Anträge wurden von Antragstellerseite an den geänderten Bedarfsvortrag nicht angepasst.
45
Dieses Vorgehen kann gewählt werden, weil in den sich dann anschließenden Bedarfslisten für die Folgejahre die Positionen sich im Wesentlichen zwar erhöhen oder nur marginal verändern, dies aber im Rahmen der unten vorgenommenen und rechtlich zulässigen Schätzung nach §§ 113 Absatz 1 Satz 2 FamFG, 287 ZPO bei Ausübung des billigen Ermessens berücksichtigt wird. Ohne Änderung des Antrags änderte die Antragstellervertreterin beispielsweise den Sachvortrag zur Höhe des konkreten Bedarfs auf Seite 7 und 7 Rückseite ihres Schriftsatzes vom 12.01.2021 (Blatt 489 und 489 Rückseite) In Folgeschriftsätzen werden Einzelpositionen des Bedarfs wiederum verschieden erhöht oder anders begründet. Vorsorglich wird Bezug genommen auf sämtliche vorgelegten Bedarfslisten der Antragstellerseite.
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Mehrfach wurde im Verfahren darauf hingewiesen, dass die Zahlen für die Krankenversicherungskosten bei allen drei Kindern unrichtig berechnet sind und versehentlich wohl für die einzelnen Jahre addiert wurden. Die Antragstellervertreterin replizierte darauf hin, dass aus Praktikabilitätsgründen der Antrag nicht umgestellt werde, insbesondere keine teilweise Antragsrücknahme erfolgen soll.
Zur Wohnsituationen der Antragstellerseite und dem damit verbundenen Wohnbedarf:
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Bis Ende Dezember 2021 wohnten die drei Antragsteller zusammen mit ihrer Mutter wohnkostenfrei in der … M. In Ziffer 11 des Vergleichs vom 27.11.2020 (siehe oben) verzichtete der Antragsgegner auf Geltendmachung von Nutzungsentschädigung betreffend die Nutzung dar Familienwohnung in der M1.straße in M. durch die Antragstellerin (und damit auch für die Kinder) und die Antragstellerin nahm diesen Verzicht an, gültig bis zum Auszug der Antragstellerin mit den gemeinsamen Kindern.
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Seit 01.01.2022 haben die Antragsteller zusammen mit ihrer Mutter eine neue Wohnung bezogen. Kaltmiete monatlich 2.880,00 €, Nebenkosten 200,00 €, Stromabschlag monatlich 300,00 € und Abwassergebühren monatlich 17,00 €, insgesamt 3.397,00 Euro (Blatt 1148 Rückseite). Die Wohnung umfasst 158 qm. Dar vorherige Sachvortrag der gesetzlichen Vertreterin der Antragsteller auf 4.100,00 € netto monatlich ab Umzug ab 01.01.2022 war vom Sachvortrag vom 27.05,2022 überholt. Derartige Änderungen im Tatsachenvortrag der Antragstellerseite sind teilweise für das Vortragsverhalten der Antragstellerseite im Verfahren charakteristisch.
Behauptungen der Antragstellerseite betreffend den konkreten Bedarf nebst Sonder- und Mehrbedarf für …:
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Die monatlichen Krankenversicherungskosten einschließlich Selbstbehalt stellen sich nach Auffassung der Antragstellervertreterin wie folgt dar.
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Die Krankenversicherung für … beläuft sich im Jahre 2019 auf monatlich 106,92 €, im Jahre 2020 auf monatlich 120,56 €. Selbstbehalt 750,00 € jährlich (62,50 € monatlich) und in 2021 ebenfalls auf 120,56 € bei einem Selbstbehalt von mtl 62,50 € und ab 2022 auf monatlich 126,08 €. Diese Beträge bezahlt der Antragsgegner nachweislich auch. Auf Seiten von … gibt es keinen Arbeitgeberanteil. Der Betrag für 2019 und 2020 wird – unrichtig ! – summiert auf einen monatlichen Betrag von 289,98 € (Blatt 9 dar Akten) und begehrt werden dann 295,00 € Krankenversicherungskosten (Blatt 11 der Akten unten).
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Alle weiteren Bedarfspositionen werden im Einzelnen alle von der Antragsgegnerseite bestritten. Im Wesentlichen moniert der Antragsgegnervertreter fehlende Aufschlüsselung und fehlende Nachweise, bezüglich einzelner Position hält er konkreten eigenen Tatsachenvortrag dagegen.
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Kosten für Schule, Sportkleidung, Schullandheim inklusive Taschengeld und das Tagesheim (Schullandheim wäre wegen der Einmaligkeit pro Jahr Sonderbedarf, Tagesheim monatlich ist Mehrbedarf) wird summiert auf monatlich 225,00 € ohne Berücksichtigung der Düsseldorfer Tabelle.
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Dies wird allgemein bestritten, es wäre grundsätzlich gebrauchte Sportkleidung und Sportausrüstung angeschafft worden, die auch innerhalb der Geschwister weitergegeben wurden (siehe Blatt 131, 292 und 292 Rückseite d.A.). Hier moniert der Antragsgegner nur exemplarisch, dass der Vortrag der Antragsgegnerin mit den von ihr selbst vorgelegten Belegen nicht Einklang zu bringen sei, sondern diesen widerlegt. Aus Anlage WEB 21 (Blatt 149 ff) ergibt sich, dass für Schlittschuhe für … im Jahre 2016 (eingeklagt ist der Kindesunterhalt ab November 2018) zum Preis von 56,00 € ein bewusst größenverstellbares Modell gewählt wurde. Die Rechnung aus 2014 mit den Schlittschuhen für 19,99 € zeigte Schuhgröße 32-36, man kaufte nach Auffassung des Antragsgegners also Schlittschuhe, die beim üblichen Größenwachstum der Kinderfüße mahrere Jahre abdecken sollten.
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Hinsichtlich des Vortrags zu den Fahrrädern der Kinder betont der Antragsgegner den hohen Wiederverkaufswert gebrauchter Fahrräder und der Antragsgegnervertreter wirft der gesetzlichen Vertreterin der Antragsteller bewussten und vorsätzlichen Falschvortrag vor, … habe in 2015 zum 7. Geburtstag ein Fahrrad von Pegasus mit 20 Zoll erhalten und für ihn sei nach Darstellung der Antragstellervertreterin in 2016 ein Fahrrad im Wert von 416,00 € angeschafft worden. Hier würden die Preise mit der in Anlage beigefügten Liste (WEB 22) der Kinderfahrräder nicht zusammenpassen. Mit 8 Jahren sei dann ein Fahrrad mit 24 Zoll angeschafft worden, welches S3. jetzt mit 8 Jahren nun nicht mehr passen solle und deshalb ein neues angeschafft werden müsse. Einzelheiten ergeben sich aus dem Sachvortrag.
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Nicht von der Krankenversicherung zuordenbare Kosten aufgrund Apothekeneinkäufen in Höhe von monatlich 6,00 € werden zusätzlich für … geltend gemacht.
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Als Kosten für Festnetz, Internet, Handy, S4., S1., IPad und Computer wird ein monatlicher Bedarf von 49,89 € errechnet, dies abzüglich eines Betrages in der Düsseldorfer Tabelle von 33,17 € (welche Positionen der DT sind hier zusammengefasst?), sodass em erhöhter Bedarf von 16,72 € geltend gemacht wird. Diesen bestreitet der Antragsgegner. S1. sei immer kostenlos gewesen, Internet und Festnetz wurden über die Eltern, insbesondere über die Mutter angeschafft und bezahlt. Die Gesamtkosten für Festnetz, Internet, Handy, S4., S1., iPad und Computer für alle 3 Kinder von in Summe monatlich 291,67 € werden als völlig überhöht zurückgewiesen. Zur Ehezeit hatte keines der Kinder einen eigenen Festnetz- oder Internetanschluss. Letzteres wurde von Antragstellerseite auch nicht bestritten. Im Jahre 2018 bezahlte der Antragsgegner beispielsweise für die gesamten Festnetz- und Internetanschluss Kosten der Gesamtfamilie von monatlich 56,00 €.
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Als Bedarf für Amazon Prime, Geburtstagsfeier, Geschenke zu Geburtseinladungen, Geschenke für Betreuer, Lehrer, Babysitter Fußballtrainer, private Haftpflicht-, Rücktritts- und Auslandskrankenversicherung werden zusammengefasst monatlich 54,00 € veranschlagt. Abzüglich nicht aufgeschlüsselter und bedauerlicherweise nicht nachvollziehbarer (darauf wurde nichterlich hingewiesen) Bedarfssätze der Düsseldorfer Tabelle (welche Positionen?) in Höhe von 16,32 € wird ein erhöhter Bedarf von 37,68 € behauptet.
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Dies bestreitet der Antragsgegner. Amazon-Prime braucht es nur einmal in einem Haus und betreffe ausschließlich das Abonnement der Kindesmutter (dies wird nicht bestritten). Dreimal Amazon-Prime für 3 Kinder zusätzlich geltend zu machen, sei nicht nachvollziehbar. Im Übrigen wird dieser erhöhte Bedarf bestritten, dies mit umfangreichem Gegensachvortrag, auf den Bezug genommen wird.
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Kosten für Mitgliedschaft beim FC Bayern (2,00 € monatlich), Golfkurs, Golfschläger, Tennis, Fußball/Turnen, Yoga, Sportcamp in der 6. Ferienwoche und 2 weitere Tage, Sportbekleidung, Sportkurse, Schlittschuhe, Wanderschuhe, Tennisschuhe, Tennisschläger, Fahrradhelm, Schwimmen, Skipass, Skischuhe und Musikinstrumente wird als Sammelpaket mit insgesamt 366,00 € monatlich begehrt.
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Der Antragsgegner bestreitet diese Sportaktivitäten als völlig übersetzt. Würden die Kinder diese Sportarten parallel alle ausüben, würde keine weitere Zeit für sie mehr verbleiben. Die beiden älteren Söhne besuchen eine Ganztagesschule und haben nicht mehr so viel Freizeit. Sport wird in erheblichem Umfang in der Schule angeboten (unstreitig). Aus den vorgelegten Sportlisten (WEB 121-126, Blatt 1162-1167 der Akten) ergeben sich die Änderungen der Sportaktivitäten. Golf kam als Dauersport erst im Jahre 2020 dazu, das Golf-Feriencamp im Jahre 2018 war vor der Trennung.
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Der Vortrag des Antragsgegners zu tatsächlich ausgeübten Sportarten der Kinder im Schriftsatz vom 27.05.2022- maximal 2 Sportarten pro Kind pro Jahr - blieb unbestritten:
2017: … Fußball, … Fußball, … Yoga und Schwimmkurs:
2018: … Fußball, … Fußball, … Fußball und Yoga:
2019: … Fußball, … Fußball und … Basketball.
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Golf kam nach den Bedarfslisten ab dem Jahre 2019 hinzu.
Der Antragsgegner behauptet:
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Die hierfür anfallenden Kosten wären im üblichen Rahmen, in der Regel in Vereinen. Im N. Gymnasium sind die Kinder ganztags und können das dort angebotene Sportangebot (1239 ff) umfassend wahrnehmen. Neben Ganztagsschule, Nachhilfestunden verbleibt auch nicht umfassend Zeit für Sport.
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Die jährlichen Kosten für eine Woche Skifahren, Skipass und Skikurs, zwei Skifahrwochenenden, sämtliche Ferienreisen und Ausflüge an den Wochenenden beziffert die Antragstellerverteterin auf monatlich 1.406,00 € (pro Kind), ohne dass dies in der Düsseldorfer Tabelle enthalten ist. Es werden vorläufig nur monatlich 900,00 € pro Kind geltend gemacht.
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Diese Reisekosten, dargestellt oft aus den frühen Jahren der Beziehung, auch aus der Zeit noch ohne Kinder, bestreitet der Antragsgegner umfassend. Man sei nur im Jahre 2018 luxuriöser gereist. Die dargestellten Reisen seien nur in einer besonderen Lebensphase durchgeführt worden und zwar nach der Babypause bis zum Wechsel auf die weiterführenden Schulen. Darüber hinaus waren nur geringfügige Mehrkosten für mitreisende Kinder angefallen (z.B. sind für die Reiseziele Florida 2017 und Kanada 2018 keine zusätzlichen Übernachtungskosten angefallen – bleibt unstreitig). Urlaube wurden nach seiner Darstellung kostengünstig im gewöhnlichen Rahmen gemacht. Meist wurde mit dem Firmenwagen in den Urlaub gefahren. Ferienwohnung nut Selbstversorgung ausgewählt. Frühbucherrabatte und Vergünstigen wurden ausgenutzt.
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Außerdem gab es cashback-Aktionen, mit denen es regelmäßig zu hohen Rückzahlungen kam betreffend ... oder ...de. In den vorgelegten Positionen würde die gesetzliche Vertreterin der Antragsteller auch Kosten für Wein und Massagen in den Ferienorten einstellen, die allerdings eindeutig den Eltern zuzuordnen sind. Der Vortrag sei viel zu pauschal und bewusst überhöht.
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Den Bedarf für Wochenendunternehmungen (Bowling, Therme Erding, FC-Bayern-Besuche, Zeitschriften, Babysitter während der Arzttermine etc.) summiert die Antragstellerin auf monatlich 264,00 €. In der Düsseldorfer Tabelle seien hierfür Beträge von 87,61 € und 3,43 € enthalten (nicht aufgeschlüsselt, welche Positionen gemeint sind), sodass sich ein monatlich erhöhter Bedarf für … von 192,96 € ergibt. Dieser Bedarf wird als überhöht vom Antragsgegner bestritten und Einzelheiten werden dazu vorgetagen.
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Für Essen Getränke, Kosmetik und Haushalt (alles vermischt) schätzen die Antragsteller monatlich 400,00 € – ohne Restaurantbesuche – abzüglich eines Betrages der Düsseldorfer Tabelle von 203,34 €, Folge: erhöhter Bedarf von 196,96 € bei … . Die gesetzliche Vertreterin der Antragsteller behauptet durchgehend Bioqualität zu kaufen, u.a. bei Basic. Dies bestreitet der Antragsgegner. Man habe regelmäßig (dies unter Bezugnahme auf von der gesetzlichen Vertreterin vorgelegte Rechnungen von Lidl) auch günstig beim Discounter eingekauft. Außerdem bevorzugen die Kinder aufgrund ihres kindlichen Essverhaltens eher einfaches Essen, z.B. Pizza etc. Er bestreitet ausdrücklich das bevorzugte Einkaufen bei den Biomärkten Denns und Basic. Er habe sämtliche Abbuchungen der letzten Jahre durchgesehen und es ergab sich eine verwiegende Nutzung von HIT und Edeka. 2017 27 × Einkauf bei Lidl/Aldi/Netto, 25 × Einkauf bei HIT und 15 × bei Edeka, 110 × Einkauf bei Denns und Basic. Er behauptet, dass die Kosten für den Lebensmitteleinkauf im Durchschnitt etwa 200,00 € pro Woche für die gesamte Familie (mit damals 5 Personen) betrugen.
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Für Restaurantbesuche, Pizza-Service, Liefer-Service jeder Art. Hütteneinkehr beim Wandern und Skifahren berechnet die gesetzliche Vertreterin der Antragsteller 120,00 € monatlich pro Kind, auch für … unter Abzug eines Betrages von 7,35 € aus der Düsseldorfer Tabelle, also einen erhöhen Bedarf von 112,64 €, später erhöht auf monatlich 117,00 € (Blatt 452 der Akten unter Bezugnahme auf WEB 79). Die Lebensmittel wurden auf durchschnittlich 369,00 € pro Monat pro Kind für das Jahr 2020 erhöht angesichts von Pandemie-Einschränkungen, Alters- und Geschmacksveränderungen der Kinder unter Bezugnahme auf Anlage WEB 78. Dies bestreitet der Antragsgegnervertreter ebenfalls.
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Für Restaurantbesuche behauptet die gesetzliche Vertreterin der Antragsteller auf Blatt 136/137 der Akten für das Jahr 2015 10.000,00 €, im Jahr 2016 5.000,00 € im Jahr 2017 7.500,00 € und im Januar 2018 bereits 2.000,00 €. Dies wird auf die Familie umgerechnet. Zunächst wird daher für Essengehen und Restaurantbesuche ein Gesamtbetrag von 112,64 € nebst Essen und Kosmetik pro Kind geltend gemacht. Dieser Betrag wird dann mit WEB 78 (Blatt 161 der Akten) für 2020 in Form einer Auflistung auf monatlich 389,00 € pro Kind ohne genaue Aufschlüsselung erweitert. Der Antragsgegner bestreitet dies, es waren zum Teil Geschäftsessen (Blatt 293 der Akten) und Essen mit Freunden ohne Anwesenheit der Kinder. Letzteres bleibt unstreitig.
71
Für Kleidung und Schuhe – wohl ohne Sportkleidung, da dies in o.a. anderer Position geltend gemacht wurde – ermittelt die Antragstellervertreterin monatlich 186,00 € abzüglich 70,83 € aus der Düsseldorfer Tabelle, erhöhter Bedarf also monatlich 115,17 €. Im Schriftsatz vom 16.09.2020 auf Blatt 304 und 305 der Akten bestreitet die Antragstellerseite dass Bekleidungs- und Schuhausstattung weitergegeben werde und aufgetragen werden könne. Allein für Schuhe wurden insgesamt in einem Jahr (Liste Blatt 305 der Akten) für ein Kind 800,00 € ausgegeben, sodass der geltend gemachte Bedarf sich sowieso an der unteren Grenze bewegen würde. Dies bestreitet der Antragsgegnervertreter, Markenschuhe wurden an die Brüder weitergegeben, es wurden gemäß der gelebten Familienmaxime regelmäßig stark reduzierte Artikel gekauft.
72
Für … macht die Antragstellervertreter durchschnittliche Kosten für Handtücher, Bettwäsche, Spannbettlaken, Erneuerung von Matratzen und Bettzeug – alle 4 Jahre-, Weißeln, Möbel, Bilder, Deko und Haushaltsgeräte eine Summe von 102,92 € monatlich geltend abzüglich eines nicht näher ermittelbaren Betrags von 25,66 € der Düsseldorfer Tabelle mit der Folge eines erhöhten Bedarfs von 77,26 €. Nachdem der Antragsgegner behauptet hat, dass es sich in allen Kinderzimmern um eine zeitlose Einrichtung handelt, dass insgesamt keine Veränderungen vorgenommen wurden, trägt die Antragstellervertreterin im Schriftsatz vom 16.09.2020 (Blatt 303 Rückseite, Blatt 304) nochmals ausführlich vor. Sie spricht von einem notwendigen „Reinvest“. Gleiches gelte für ein Jugendbett und eine Pax-Schrankschiebetür von Ikea. Für die durchschnittliche Lebens-/Nutzungsdauer von Matratzen, Schränken etc., wird kein Beweis (alle 4 Jahre?) angeboten.
73
Die Antragstellerseite behauptet die Renovierung des Hauses in allen Zimmern im Sommer 2018 geplant zu haben Tatsache ist, dass diese Renovierung nicht stattgefunden hat, da das Anwesen zwischenzeitlich verkauft wurde, die Antragstellerseite zum 01.01.2022 ausgezogen ist.
74
Für die monatlichen Friseurkosten werden 15,00 € monatlich veranschlagt l behauptet unter Berücksichtigung von 11,33 € der Düsseldorfer Tabelle – also ein erhöhter Bedarf von 3,62 € monatlich.
75
Als anteilige Wohnkosten wurden im damaligen Anwesen bei einer geschätzten Marktmiete von 3.000,00 € kalt, einem Quadratmeterpreis von 15,08 € und bei Berücksichtigung einer Düsseldorfer Tabelle von 126,91 € bei der Große eines Kinderzimmers von 21,55 qm ein erhöhter Bedarf von 198,06 € monatlich angesetzt. Die Nebenkosten werden auf die Quadratmeter umgeschlagen und ein erhöhter Bedarf von 67,24 € abzüglich 23,20 € Düsseldorfer Tabelle hinzugerechnet. Der Antragsgegner verweist auf das kostenfreie Wohnen bis 31.12.2021.
76
Die Weihnachtsgeschenke seien jährlich mit 400,00 € pro Kind zu kalkulieren, monatlich 33,00 €. Dies bestreitet der Antragsgegner, zumal doppelte Angaben bei Geschenke und Freizeit vorliegen würden.
77
Betreffend die Geburtstagsgeschenke ergäben sich jährlich 350,00 € mit einem erhöhten Bedarf von 29,17 €. Die Höhe dieses Lebensstandards (z.B. Geschenke an die Kinder, Weihnachtsgeschenke) bestreitet der Antragsgegner und trägt vor, dass niemals wahrend dar Ehezeit Geschenke in dieser Größenordnung gemacht wurden.
78
Hinzu komme ein Taschengeld von monatlich 13,00 Uhr (Blatt 140 der Akten), das zwischenzeitlich erhöht wurde.
79
An Tagesheimkosten fallen für … monatlich 100,00 € (Blatt 488 der Akten) an. Die Kieferorthopädie beträgt ab 2021 monatlich 32,96 € (Blatt 611 der Akten Rückseite).
80
In Summe berechnet die Antragstellervertreterin für S3. allein unter Vermischung von Sonder- und Mehrbedarfspositionen einen Gesamtbedarf von 3.187,86 €, wobei nach Abzug des Kindesunterhalts in Höhe von unstreitig bezahlten 160% und des vollen Kindergelds gerundet weitere 2.414,00 € monatlich als behaupteter Anspruch für diesen einen Sohn (…) verbleiben zzgl. (falsch berechneter) 295,00 € monatlicher Krankenversicherungskosten.
vorab betreffend Sachvortrag zum konkreten Bedarf für … und …
81
Hinsichtlich … und … wird im Wesentlichen dasselbe zu den einzelnen Positionen vorgetragen, mit gleichlautender Begründung seitens des Antragsgegners bestritten und ähnlicher Gegenvortrag gemacht. Aus diesem Grund wird bezüglich der beiden anderen Söhne der Beteiligten nur noch eine Liste über die geltend gemachten und behaupteten Positionen in den Tatsachen feststellungen aufgezählt.
Behauptungen der Antragstellerseite betreffend den konkreten Bedarf nebst Sondern- und Mehrbedarf für …:
82
Obwohl die Krankenversicherungskosten 2019 monatlich 106,92 € und 2020 monatlich 104,19 € betragen bei einem Selbstbehalt von 750,00 € jährlich – alles durch Belege nachgewiesen – behauptet die Antragstellerseite durch unrichtige Summierung der Jahre 2019 und 2020 einen monatlichen Bedarf von 273,61 € zzgl. einer Selbstbeteiligung für Kieferorthopädie mit monatlich 67,00 €.
83
Von der Krankenversicherungskasse ungedeckte Kosten betrugen 2018 und 2019 75,00 €, ein Drittel der nicht zuordenbaren Apothekeneinkäufe 2018 43,95 € und 2019 41,20 €. Monatlich wird an ungedeckten privaten Krankenversicherungskosten ein Betrag von monatlich 8,00 € geltend gemacht.
84
Als Kosten für Schule, Sportkleidung, Schullandheim (letzteres vorn Gericht in den Gründen als Sonderbedarf eingestuft) inklusive Taschengeld und monatlich 100,00€ Tagesheim (vom Gericht als Mehrbedarf gewertet) werden 248,00 € geltend gemacht.
85
Als Kosten für Festnetz, Internet, Handy, S4., S1., iPad und Computer (Anschaffung alle 3 Jahre für alle 3 Kinder ohne Vortrag zu Nutzungs- und Lebensdauer) wird ein Bedarf von 79,39 € monatlich errechnet abzüglich eines nicht näher begründeten Anteils von 33,17 € aus der Düsseldorfer Tabelle erhöhter Bedarf 39,32 €.
86
Summiert werden für Amazon Prime, Geburtstagsfeier, Geschenke zu Geburtstagseinladungen, Geschenke für Betreuer, Lehrer, Babysitter, Trainer, private Haftpflicht-, Reiserücktritts- und Auslandskrankenversicherung 54,00 € abzüglich eines nicht aufgeschlüsselten Anteils aus Düsseldorfer Tabelle in Höhe von 16,32 €, erhöhter Bedarf 37,68 €.
87
Kosten für FC Bayern, Golfkurs, Golfschläger, Tennis, Sportcamp in der 6. Ferienwoche zzgl. 2 weiterer Tage in den anderen Ferien (korrekt einzustufen als Sonderbedarf), Sportbekleidung, Sportkurse, Schlittschuhe, Wanderschuhe, Tennisschläger, Fahrrad, Fahrradhelm, Schwimmen, Skiwachs, Skischuhe und Musikinstrumente werden auf monatlich 469,42 € summiert und als Bedarf geltend gemacht.
88
Als Gesamtkosten für Reisen eines Jahres pro Kind – auch für … – mit einer Woche Skifahren inklusive Skipass und Skikurs, 2 Skifahr-Wochenenden, 1 Woche Skifahren an Fasching, 14 Tage Osterferien oder Pfingstferien, Sommerferien, verlängerten Wochenenden im Sommer. Wochenendreise im Frühjahr und Herbst berechnet sich nach Auffassung der gesetzlichen Vertreter der drei Antragsteller auf 1.406,00 € durchschnittlich. Kulanterweise werden aus Sicht der Antragsteller davon nur monatlich 900,00 € unter Vorbehalt von Erhöhung geltend gemacht. Nur beispielsweise wird Bezug genommen auf Anlage SSW 13, vorgetragen auf Seite 13 des Antragsschriftsatzes, Blatt 13 der Akten.
89
Unter Außerachtlassung der Benennung cer Positionen der Düsseldorfer Tabelle kumuliert die Antragstellerseite als weitere Position einen Bedarf für Wochenend-Unternehmungen wie Kletterpark, Bowling, Maxx-Arena, Therme Erding, Zugspitze, Zirkus, Gondeln, Wandern, FC Bayern, Theater, Taschengeld (bereits in der Position Schullandheim zusätzlich mit benannt), Spielzeug, Bücher, Zeitschriften, Babysitter während der Arzttermine für Geschwisterkinder. Elternabende und Elternstammtisch in Höhe von 293,00 € abzüglich Anteils in der Düsseldorfer Tabelle von 87,61 € und 3,43 €. In Summe ein behaupteter zusätzlicher Bedarf von 201,96 €.
90
Die Kosten für Essen, Getränke, Kosmetik und Haushalt summiert die Antragstellerseite auf 400,00 € pro Kind, davon abzuziehen der Anteil aus der Düsseldorfer Tabelle von 203,34 €, erhöhter Bedarf 196,66 €.
91
Monatlich durchschnittlicher Verbrauch für Pizza-Service, Sushi, Restaurants, Hütteneinkehr beim Wandern und Skifahren soll 120,00 € betragen, wovon aus der Düsseldorfer Tabelle 7,36 € in Abzug zu bringen sind, erhöhter Bedarf 112,64 €.
92
Kleidung und Schuhe für … sind monatlich 244,00 € abzüglich Anteil aus Düsseldorfer Tabelle von 70,83 € erhöhter Bedarf 173,17 €.
93
Monatlich durchschnittliche Kosten für Handtücher Bettwäsche, Spannbettlaken, Erneuerung von Matratzen und Bettzeug (alle 4 Jahre). Weißeln der Kinderzimmer (alle 4 Jahre), Möbel, Bilder, Deko, Haushaltsgeräte belaufen sich nach bestrittener Behauptung auf 80,00 € abzüglich Düsseldorfer Tabelle-Anteil in Höhe von 25,66 €, erhöhter Bedarf 54,34 €.
94
Nach Abzug von 11,38 € für Fiseurkosten monatlich aus der Düsseldorfer Tabelle verbleiben bei monatlich durchschnittlichen Kosten von 15,00 € für den Friseur des Kindes … noch monatlich 3,62 €.
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Wohnkosten für die anteiligen Kinderzimmer im unentgeltlich benutzten Haus behauptet die Antragstellerseite monatlich 349,40 € für … bei gesonderter Berechnung wie folgt:
„Kinderzimmergröße 43,17 € (17,35 qm plus 1/3 restliches Kinderstockwerk von 17,47 qm). Marktmiete von 3.000,00 € kalt für 199 qm entsprechend 15.08 Quadratmeterpreis abzüglich Anteils von 126,91 € aus der Düsseldorfer Tabelle, erhöhter Bedarf also behauptet in Höhe von 242,49 €. Hinzu wird gerechnet bei 620,00 € Nebenkosten für 199 qm (3,12 € pro Quadratmeter) ein Betrag von 72,29 € abzüglich Anteil aus Düsseldorfer Tabelle von 23,20 €, behaupteter erhöhter Bedarf von weiteren 49,09 €.“
96
Die Weihnachtsgeschenke werden auch hier mit jährlich 400,00 € angesetzt monatlich also 33,00 €.
97
Für Geburtstagsgeschenke – nur für das jeweilige Kind, hier … – halten de Antragsteller 350,00 € als Jahresbetrag für erforderlich, erhöhter Bedarf 29,17 € monatlich.
98
Damit errechnet die Antragstellerseite für … einen Gesamtbedarf von 3.759,34 € und macht nach Abzug des Kindesunterhalts nach Einkommensgruppe 10/Altersklasse 2 (160%) und des vollen Kindergeldes 2.968,00 € abgerundet geltend. Wegen Wegfalls von 97,00 € monatlich ab September 2020 wegen Schulwechsels verbleiben 2.891,00 € zzgl. unrichtig berechneter 295,00 € monatliche Krankenversicherungskosten die auf Seite 2 des Antrags vom 17.03.2020 unter Ziffer III noch mit 349,00 € beziffert werden.
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Zusätzlich macht im Verfahren die gesetzliche Vertreterin der Antragsteller ein Taschengeld von 20,00 € monatlich geltend. Ab September 2020 wird für … ein Nachhilfeunterricht von 60,00 € benötigt, da er ab September 2020 das N. Gymnasium besucht. Bis August 2020 fielen für das Tagesheim der Grundschule im Rahmen der dortigen Ganztagesbetreuung 100,00 € monatlich an. Ohne Schulbus kostet das N. Gymnasium für … monatlich 820,00 € ab September 2020 (WEB 79a, Blatt 485 der Akten).
Behauptungen der Antragstellerseite betreffend den konkreten Bedarf nebst Sonder- und Mehrbedarf für …:
100
Als Krankenversicherungskosten einschließlich Selbstbehalt fielen im Jahre 2019 106,92 € an. 2020 104,19 € bei Berücksichtigung eines Selbstbehalts von 750,00 € jährlich monatlich 62,50 €, dessen Ausschöpfung seitens des Antragsgegners bestritten ist, in Summe 2020 also 114,60 € abzüglich eines Zuschusses des Arbeitgebers von monatlich 52,09 €. Unter unrichtiger Kumulierung von 2019 und 2020 errechnet die Antragstellerseite einerseits 221,52 € monatlich, beantragt aber trotzdem andrerseits 384,52 € auf Seite 2 des Antragsschriftsatzes.
101
Der Selbstbehalt für die Kieferorthopädie liegt bei 133,00 € monatlich, ab 01.08.2021 bei 151,98 € (Blatt 1147 der Akten).
102
Die Brillenzuzahlung beträgt monatlich 17,00 €.
103
Die nicht von der Krankenversicherung getragenen nicht zuordenbaren Kosten in Form von Apothekeneinkäufen haben im Jahresdurchschnitt einen monatlichen Betrag von 13,00 € (Anlage SSW, Vortrag Blatt 15 der Akten).
104
Schulkosten für … werden nicht geltend gemacht, da dies im Verfahren … abschließend geregelt wurde durch Kostentragung 2/3 der Antragsgegner und 1/3 die gesetzliche Vertreterin des Antragstellers zu 3).
105
Zusätzliche Schulkosten in Form von Schulbüchern, iPad, Nachhilfe, Sportkleidung, Schullandheim inkl. Taschengeld und Essen in der Schule werden mit 243,75 € monatlich angesetzt. Das Essensgeld beträgt davon 79,00 €.
106
Ein erhöhter Bedarf für Festnetz, Internet, Handy, S4., S1.pe, iPad und Computer (Anschaffung für alle 3 Kinder alle 3 Jahre) sollen sich auf 72,39 € monatlich belaufen. Abzüglich des Anteils aus der Düsseldorfer Tabelle in Höhe von 33,17 € ergibt sich ein erhöhter Bedarf von 39,32 € monatlich.
107
Konkreter Bedarf für Amazon Prime (wird für alle 3 Kinder gesondert geltend gemacht – also pro Kind jeweils Amazon Prime behauptet), Geburtstagsfeier, Geschenke zu Geburtstagseinladungen, Geschenke für Betreuer, Lehrer, Babysitter, Fußballtrainer, private Haftpflicht-, Reiserücktritts- und Auslandskrankenversicherung sind abzüglich des Anteils aus der Düsseldorfer Tabelle in Höhe von 16,32 € angesichts des monatlichen Durchschnittsbetrags von 53,00 € als erhöhter Bedarf von 36,68 € monatlich angesetzt.
108
Kosten für Mitgliedschaft beim FC B., Golfkurs, Golfschläger, Tennis, Fußballschuhe, Sportcamp 6. Ferienwoche und weitere Tage, Sportbekleidung, Sportkurse, Schlittschuhe, Wanderschuhe, Tennisschläger, Fahrrad, Fahrradhelm, Schwimmen, Skiwachs, Skischuhe und Musikinstrumente werden mit monatlich 706,08 € behauptet.
109
Durchschnittliche Reisekosten für alle Schulferien inklusive 2 Skifahr-Wochenenden und eine Woche Skifahren an Fasching u.a. werden monatlich auf 1.406.00 € festgesetzt und kulanter Weise nur 900,00 € monatlich geltend gemacht.
110
Mehrkosten für Wochenendunternehmungen zur Beschäftigung der Kinder (aufgezählt wie bei … zzgl. Taschengeld, Bücher, Zeitschriften, Betreuung der Geschwisterkinder angesichts der Abwesenheit für Elternstammtisch, Elternabend etc. kalkuliert die gesetzliche Vertreterin der Antragsteller auf 306,00 €, abzüglich Düsseldorfer-Tabelle-Beträgen von 87.61 € und 3,43 € in Summe monatlich 214,96 €.
111
Kosten für Streifenkarte. Schulbus und Bahnfahrten sind auf monatlich 59.00 € abzüglich 30,34 € des Anleds aus der Düsseldorfer Tabelle, erhöhter Bedarf 26,66 € beantragt.
112
Pausengeld, Essen, Getränke, Kosmetik und Haushalt werden – wie bei … – auf 400,00 € monatlich geschätzt abzüglich 203,34 € enthalten in der Düsseldorfer Tabelle, erhöhter Bedarf 196,96 €.
113
Monatlicher Zusatzessensbedarf für Essenslieferungen (Pizza-Service, Sushi). Restaurants und Hütteneinkehr wird auf 122,00 € beziffert, abgezogen 7,36 € Betrag aus der Düsseldorfer Tabelle, erhöhter Bedarf 112,64 €.
114
Kalkulierter Bedarf für Kleidung und Schuhe für diesen dritten Sohn soll monatlich 311,00 € abzüglich 17,83 € aus der Düsseldorfer Tabelle betragen, erhöhter Bedarf 240,17 €.
115
Auch für werden durchschnittliche Kosten für Handtücher, Bettwäsche, Erneuerung von Matratzen und Bettzeug. Weißeln, Möbel, Bilder, Deko, Haushaltsgeräte (auch hier wieder der Crëpemaker) kalkuliert auf 102,92 €. Abzüglich eines Anteils aus der Düsseldorfer Tabelle von 25,66 €, wird em erhöhter Bedarf von 77,26 € behauptet.
116
Die gesetzliche Vertreterin der Antragsteller spricht won einem notwendigen „Reinvest“, da … nunmehr Jugendlicher sei, bis zum Alter von 10 Jahren sei er nächtlich inkontinent gewesen und deshalb brauche er regelmäßig eine neue Matratze. Gleiches gelte für ein Jugendbett und eine Pax-Schrankschiebetür von Ikea. Außerdem sei er wegen ADHS ein sehr schlechter Schläfer und man hoffe auf eine positive Schlafwirkung nach Erneuerung von Matratzen. Dass … nach dem Alter von 10 Jahren im tatsächlich verfahrensgegenständlichen Zeitraum noch inkontinent gewesen wäre wird dem Gericht nicht vorgetragen – ebenso wenig wird für die durchschnittliche Lebens-/Nutzungsdauer von Matratzen, Schränken etc.. Beweis für behauptete Durchschnittswerte (alle 4 Jahre?) angeboten.
117
Die durchschnittlichen Friseurkosten dieses Kindes liegen auch bei 15,00 € abzüglich 11,38 € aus der Düsseldorfer Tabelle, erhöhter Bedarf 3,62 € wird beantragt.
118
Bei … belaufen sich die Wohnkosten für das anteilige Zimmer nach Berechnung der Antragstellerseite auf monatlich 374,59 €, ausgehend von der Größe des Kinderzimmers mit anteiligem Kinderstockwerk von 44,84 qm. Marktmiete 3.000,00 € kalt für insgesamt 199 qm Quadratmeterpreis 15,08 €. Da 126,91 € in der Düsseldorfer Tabelle enthalten sind, bleibt nach Berechnung der Antragstellerseite ein Anteil von nettokalt 247,68 € monatlich anteilig für … Die Nebenkosten von 620,00 € für 199qm sind 97,50 € abzüglich 23,20 € aus der Düsseldorfer Tabelle, weiterer konkreter Bedarf von 74,30 €.
119
Monatlicher Anteil der Weihnachtsgeschenke von jährlich 400,00 € wird auf 33,00 € beziffert, Geburtstagsgeschenke mit jährlich 350,00 € auf 29,17 € monatlich.
120
Für … wird bis einschließlich 2020 ein monatlicher Nachhilfebedarf von 60,00 € geltend gemacht, dessen Notwendigkeit vom Antragsgegnerseile wegen Ganztagsbeschulung und damit wegen fehlender Notwendigkeit (keine Freizeit für die Kinder mehr?) bestritten wird, Ab 2021 sind monatlich 100.00 € angefallen.
121
Für … wird daher im Gesamtbedarfangesetz ein Betrag von 3.803,73 € abzüglich 160% gezahlter Mindestkindesunterhalt und volles Kindergeld, verbleiben 3.032,73 €, gerundet 3.033,00 € zzgl. Wegen Kumulation zweier Jahre unrichtig berechneter aber geltend gemacht 384,52 € Krankenversicherungskosten.
behaupteter Gesamtrückstand für alle 3 Kinder:
122
Die Antragstellerin behauptet einen Rückstand von November 2018 bis Dezember 2019 für S3. in Höhe von 34.676,20 €, für … in Höhe von 44.780,20 € und für … in Höhe von 46.060,20 € (Anlage SSW 19, Blatt 122 der Akten), wobei sie auf die Gesamtzahlungen des Antragsgegners jedem Sohn 1/3 zurechnet Die Höhe dieses Rückstandes wird von Antragsgegnerseite bestritten.
123
Ohne Anpassung / Erhöhung des Antrags ändert die Antragstellervertreterin beispielsweise den Sachvortrag zur Höhe des konkreten Bedarfs auf Seite 7 und 7 Rückseite ihres Schriftsatzes vom 12.01.2021 (Blatt 489 und 489 Rückseite). Für … wird bis Mai 2020 nunmehr em Gesamtbedarf von 3.323,97 € geltend gemach, ab Juni 3.829,97 €, ab Januar 2021 4.037,47 €, wobei der dort eingestellte Schulanteil bereits durch gerichtlichen Vergleich tituliert ist. Für … wird der Bedarf bis August 2020 auf 3.184,06 € beziffert, ab September 2023 auf 3.206,06 €, ab Januar 2021 auf 3.385,56 €, für … bis August 2020 auf 3.120,24 € und ab Januar 2021 auf 3.299,74 €. In Folgeschriftsätzen werden Einzelpositionen des Bedarfs wiederum verändert.
behaupteter_Schaden_wegen Nichtwahrnehmung des_Umgangs:
124
Formal wurde die gerichtliche Umgangsvereinbarung vom 13 03.2019 (Aktenzeichen … ),in der der Antragsgegner ein 14-tägiges Umgangswochenende mit den 3 Kindern als Umgangsrecht eingeräumt bekam, nie aufgehoben. Aufgrund der Verweigerungshaltung bzw. Bedingungsvorgabe der Kinder findet seit November 2018 kein Umfang mehr statt (siehe oben Verfahrensdarstellung).
125
Die Antragstellervertreterin behauptet ab Januar 2020 einen monatlichen Schaden von insgesamt 900,00 €, 300,00 € pro Kind. Diesen Schaden machen als Antragsteller die drei Kinder geltend. Sie berechnet die Nichtwahrnehmung des Umgangs für 26 Wochenenden, also 52 Tage jährlich. In den Faschingsferien entfällt der Umgang an 7 Tagen, in den Pfingstferien an 14 Tagen, in den Sommerferien an 16 Tagen und in den Weihnachtsferien 7 Tagen, summiert 96 Tage. Bei Veranschlagung von 8 Stunden täglicher Betreuung durch einen Babysitter behauptet die Antragstellerin 96 Tage × 8 Stunden × 14,00 € durchschnittlicher Babysittersatz, also 10.752,00 € in Summe, verteilt auf die 3 Kinder jährlich 3.584,00 € pro Kind, auf 12 Monate monatlich 296,66 € also aufgerundet in Summe 300,00 € pro Kind.
126
Seitens des Antragsgegners wird dies bestritten. Ein Schaden sei der gesetzlichen Vertreterin der Antragsteller nicht entstanden. Der Antragsgegner behauptet Umgangsverhinderung durch die Mutter der Antragstellerin, u.a. durch Negativbeeinflussung der Kinder, und bestreitet im Ergebnis das Verschulden, ebenso die Höhe des Schadens. Das Entstehen der Kosten nach Grund und Höhe wird bestritten.
Einkommenssituation des Antragsgegners:
127
Gemäß Arbeitsvertrag vom 01.12.2015 (Blatt 648-659 der Akten) war der Antragsgegner in nicht selbstständiger Tätigkeit als Geschäftsführer tätig für die S1. Deutschland GmbH. Durch ordentliche betriebsbedingte Arbeitgeberkündigung vom 25.06.2019 wurde dieser Vertrag zum 30.09.2020 beendet.
128
Vor dem Arbeitsgericht München schloss der Antragsgegner mit seinem früheren Arbeitgeber einen verfahrensabschließender. Vergleich (Blatt 660 – 675 der Akten), den der Antragsgegner unverzüglich im Rahmen seiner Auskunftsverpflichtung bei Gericht vorgelegt hat. Auf diesen Vergleich wird Bezug genommen. Daraus ergibt sich, dass zur Beendigung des Arbeitsverhälthisses der Antragsgegner eine Bruttomonatsvergütung in Höhe von 29.417,00 € monatlich erhielt und zusätzlich für den Ausgleich zum Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung von 355.247,00 €.
129
Gemäß Geschäftsführeranstellungsvertrag vom 29.09.2020 (AG 47, Blatt 510-522 der Akten) wurde der Antragsgegner erneut als Nichtselbstständiger berufstätig als Geschäftsführer der V1. GmbH mit einem festen Jahresgehalt in Höhe von brutto 350.00,00 €, zahlbar in 12 gleichen monatlichen Raten am Kalendermonatsende. Zusätzlich zum monatlichen Fixum erhält der Antragsgegner eine jährliche Variabel-Vergütung in Höhe von maximal 200.000,00 €, dies allerdings nur bei 100% Zielerreichung sowohl in der Gruppenkomponete als auch in einer sogenannten individuellen Komponente. Der Antragsgegner behauptet, dass er maximal den Bonus von maximal 50% erzielen wird und legt bei Berechnung seines Einkommens nach seiner Einschätzung daher einen voraussichtlichen Bonus von 100.000,00 € zugrunde.
130
Die Antragstellerseite hält diesen Geschäftsführeranstellungsvertrag nicht für abschließend. Da der Antragsgegner unstreitig eine Doppelrolle als … und …bei der … GmbH innehält – nach der Präsentation auF der Homepage (Anlage WEB 85, Blatt 567 der Akten) – vermutet die gesetzliche Vertreterin der Antragsteller einen weiteren Vertrag. Dies sei übliches Geschäftsgebaren in dieser Branche. Für diese Vermutungen bietet die Antragstellerseite … als Zeuger an (Blatt 559 der Akten Rückseite). Dieser wird nicht einvernommen.
131
Der Antragsgegner versichert mehrfach, dass er keinerlei weitere Einkünfte hat als die vorgetragenen und legt auf Anforderung beide Arbeitsverträge (…) und den arbeitsgerichtlichen Vergleich mit … vor. Einen weiteren Arbeitsvertrag mit der … GmbH gäbe es nicht.
132
Für die Ehezeit trägt der Antragsgegner Aufwendungen aus seinen Einkünften für Altersvorsorge und Vermögensbildung in erheblichem Maße vor, im Jahr 2017 230.334,14 € bezogen auf das Nettoeinkommen von 396.689,05 € 58 %, im Jahre 2016 231.515,61 € bezogen auf das Gesamtnettoeinkommen von 394.635,81 € 58,7%, im Jahre 2015 188,773,91 €, bezogen auf 369.695,56 € Gesamtnettoeinkommen, also 51%. Dies wird bestritten.
133
Sämtliche benannten Jahre (2015-2017) sind nicht verfahrensgegenständlich. Für die geltend gemachte Unterhaltzseit der Antragsteller ab November 2018 wird ein überhöhter Altersvorsorge- und Vermögensbildungsbetrag seitens des Antragsgegners weder vorgetragen noch konkretisiert noch nachgewiesen.
134
Für die Zeit bei … behauptet die Antragstellerseite ein Einkommen von über 1 Million Euro netto auf Antragsgegnerseite, der Antragsgegner bestreitet dies, nur 2018 wäre er über 1 Million gekommen. Das Bruttovermögen 2020 sei 1.396.838,99 € gewesen.
135
Die Antragstellerseite behauptet im Schriftsatz vom 28.06.2021 auf Seite 4 Rückseite (Blatt 822 Rückseite) monatlich in den Jahren 2018 bis 2020 beim Antragsgegner bei … einen Verdienst von 48.671,30 €, meint wohl brutto, weil die Antragstellerseite selbst im Schriftsatz vom 12.01.2020 (WEB 8o, Blatt 491 der Akten) im Durchschnitt für 3 Jahre – trotz nichtselbständigen Einkommens berechnet auf 3 Jahre – ein Nettoeinkommen von monatlich 31.874,42 € errechnet, wobei die dort zugunsten des Antragsgegners eingesetzten Belastungen (MLP, Unterdeckung Eigentumswohnung, ... BU, ... BU, ... und LV ...) niemals von beiden Seiten in den Schriftsätzen selbst vorgetragen wurden, sondern sich nur in dieser angehängten Unterhaltsberechnung auf WEB 80 sich finden.
136
Allerdings ändert die Antragstellerseite diesen Vortrag für 2019 und 2020 im Laufe des Verfahrens:
137
Im Schriftsatz vom 25.06.2021 (WEB 103, Blatt 823 der Akten Rückseite) errechnet die Antragstellerseite für das Jahr 2019 beim Antragsgegner Einkünfte von monatlich 41.885,21 € netto, für das Jahr 2020 monatlich 57.421,49 € netto. Diesen Sachvortrag wiederholt die Antragstellerseite mit Schriftsatz vom 27.05.2022 (Blatt F 49 der Akten) und er bleibt unbestritten. Damit legt das Gericht für 2019 und 2020 diese aktualisierten Zahlen zugrunde zumal sich auch nichts anderes aus den vorgelegten Anlagen beider Seiten ergibt.
138
Das vom Antragsgegner genannte monatliche Nettoeinkommen in diesem Zeitraum mit 9.579,49 € an (Seite 3 des Schriftsatzes vom 20.01.2021, Blatt 500 der Akten) basiert auf einem Abzug einer von ihm ohne konkreten Sachvortrag aus den Jahren 2015-2017 angeblich fortgesetzten Altersvorsorge von durchschnittlich 51% pro Jahr, die bestritten wurde und für die jeder konkrete Sachvortrag und Nachweis für die verfahrensgegenständlichen Jahre fehlt.
139
Mit Anlage AG 117 wird der Einkommenssteuerbescheid 2020 vorgelegt, aus dem sich ein steuerpflichtiges Einkommen des Antragsgegners in Höhe von 1.455.172,00 € ergibt.
140
Nach Anordnung des Gerichts nach § 235 FamFG und auf Aufforderung der Antragstellerseite legt der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 27.05.2022 seine Geschäftsführergehaltsabrechnungen von März 2021 – April 2022 lückenlos als Anlage AG 115 (Blatt 1295 – 1302 der Akten) vor, auf die Bezug genommen wird. Die dort angesetzten Nettobeträge werden in den Gründen bei der Berechnung des Unterhalts zugrunde gelegt.
141
Der Antagsgegner hat bei Auswertung aller Gehaltsabrechnungen im Übrigen eine Einmalzahlung von 504.757,01 € erhalten, die wohl aus Ziffer 11 des vorgelegten arbeitsgerichtlichen Vergleichs abzuleiten ist. Dieser Vortrag der Antragstellerseite, auch belegt durch die Unterlagen des Antragsgegners, vom 09.06.2020 (BIatt 1317 der Akten Rückseite) blieb unstreitig, gehört als Einmalzahlung aber nicht in den Unterhalt.
142
Im Jahre 2022 erhielt der Antragsgegner von Januar bis einschließlich April 2022 monatlich 17.950,41 € netto, in Summe für diese 4 Monate 71.841,64 € zzgl. einer Einkommensrückerstattung im März 2022 in Höhe von 25.481,97 €.
143
Im Jahre 2020 erzielte der Antragsgegner aus Kapital 3.603,25 € (Anlage AG 114, Anhang zum Schriftsatz vom 27.05.2022, Blatt 1292 Rückseite), im Jahre 2021 0,00 €, aus selbständiger Arbeit im Jahr 2020 1.218,75 €, im Jahr 2021 500.00 €. Dieser Vortrag blieb unbestritten, ist aber angesichts des Volumens der Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit ohne wirtschaftliche und verfahrensrechtliche Relevanz.
Einkommen der gesetzlichen Vertreterin der Antragsteller:
144
Nach gerichtlicher Aufforderung im Hinweisbeschluss vom 22.04.2022 legt die Antragstellerseite mit Schriftsatz vom 25.05.2022 die Einkommensnachweise der gesetzlichen Vertreterin der Antragsteller vor. Diese ist tätig bei der BMW Group (WEB 143: Einkommensnachweise vom 16.11.2019 – 13.04.2022). Auf diese nachweise wird Bezug genommen.
145
Im Jahre 2019 war die gesetzliche Vertreterin der Antragsteller noch mit 20 Stunden pro Woche tätig, dies vom Arbeitsvolumen her bis 01.03.2021. Ab 01.03.2021 erhöhte sich die Arbeitszeit gemäß der Anlage WEB 143 auf 30 Stunden. Ausweislich der dort vorgelegten Gehaltsabrechnungen kann die gesetzliche Vertreterin der Antragsteller ab 01.04.2020 über einen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung verfugen. In den Gehaltsabrechnungen ist ein Nutzungsvorteil Kfz von 300,00 € monatlich ausgewiesen – ebenso wie die pauschalen Kilometerkosten -.
146
An Abzugsposten liegen unstreitig bei der gesetzlichen Vertreterin der Antragsteller vor:
Lebensversicherung Neue Leben monatlich 113,00 €,
Lebensversicherung Heidelberger monatlich 117,90 €,
Lebensversicherung Heidelberger monatlich 206,53 €,
Lebensversicherung Heidelberger monatlich 88,00 €,
für die private Krankenversicherung zahlte die gesetzliche Vertreterin der Antragsteller monatlich im Jahre 2018 504,18 €, im Jahre 2019 534,75 €, im Jahre 2020 von Januar bis einschließlich März 534,75 €, von April – Dezember 2020 555,01 € monatlich, damit dem Jahreswert von 6.599,34 €, monatlicher Durchschnittswert 549,95 €, ab März 2021 632,77 € und ab Januar 2022 629,84 € bei einem Selbstbehalt von jährlich 750,00 €, der nicht mit eingestellt wird.
Zahlungen des Antragsgegners an die Antragsteller von 11/2018 – 04/2022;
1. 160% Mindestkindesunterhalt:
147
Der Elementarunterhalt gemäß den Titulierungen auf Basis der drei Jugendamtsurkunden in Hohe von 160% des Mindestkindesunterhalts wurde ab Titulierung (18.02.2020) vom Antragsgegner für alle 3 Kinder bezahlt hat diesen aber bereits ab November 2018 nachweislich bezahlt nach Abzug des hälftigen Kindesgeldes. Dies ist seitens des Antragsgegners bewiesen durch Vorlage der Kontoauszüge von November 2018 bis Mai 2018 (Anlage AG 104, Blatt 1242 – 1265 der Akten), auf die Bezug genommen wird.
148
Der Antragsgegner hat dabei immer seine Zahlungen angepasst an den Jahreswechsel der Düsseldorfer Tabelle und an eine neue Altersstufe, z.B. bei … im Oktober 2021. Auch die Corona-Prämie wurde mit berücksichtigt.
149
Die auf Seite 2 und 3 des Schriftsatzes der Antragsgegnerseite vom 27.05.2022 (Blatt 1236 Rückseite und 1237) dargestellte Tabelle isl korrekt, wurde anhand der Kontoauszüge nachgewiesen und es wird hiermit – auch auf Anlage AG 105(BI. der Akten) in vollem Umfang darauf Bezug genommen.
150
Die Kontoauszüge auf BI. AG 104 ff (Bl. 1241-1266 der Akten), auf de ebenfalls Bezug genommen wird, dokumentieren / belegen jede Zahlung.
151
Die von Antragstellerseite im Antragsschriftsatz vorgenommene Drittelung bei Verrechnung der Zahlungen ist nicht zu übernehmen. Insoweit ist die Rückstandsberechnung der Antragstellerseite im Antragsschriftsalz unrichtig. Der Antragsgegner hat ausdrücklich eine Zahlungsbestimmung getroffen und die jeweiligen geschuldeten Beiträge nach der Düsseldorfer Tabelle aufgegliedert, die Summe ist korrekt für alle drei Söhne.
2. Krankenversicherung für die Antragsteller:
152
Der Antragsgegner hat seit November 2018 bis einschließlich Mai 2022 – von fortlaufend ist auszugehen – nachweislich die Krankenversicherungsbeiträge für alle drei Kinder über diesen Zeitraum bezahlt. Hier wird Bezug genommen auf Anlage AG 7 im Schriftsatz vom 27.05 2022 – 3. Spalte, betitelt mit „pKV“ (1269 der Akten). Es handelt sich dabei um die jeweils geschuldeten Beträge gemäß den Schreiben der Alten Oldenburger Versicherung im Zeitraum vom 02.11.2021 – 09.03.2021 (Anlage AG 109, Blatt 1271 – 1274 mit jeweiligen Rückseiten). Dass diese Zahlungen geleistet wurden ergibt sich aus den Kontoauszügen im verfahrensgegenständlichen Zeitraum, vorgelegt bis Mai 2022 (bis zum Eingang des Schriftsatzes vom 27.05.2022) aus der Anlage AG 104, Blatt 1241-1266. Damit ist insoweit kein Rückstand entstanden.
3. Mehr- und Sonderbedarf:
153
Hierzu leistete der Antragsgegner keinerlei Zahlungen.
Anträge:
Die Antragsteller beantragen zuletzt im Termin vom 23.11.2021 (Blatt 957 der Akten) unter Bezugnahme auf die Schriftsätze vom 17.03. und 21.07.2020 sowie vom 12.04.2021 (Blatt 608 der Akten)
I. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die gesetzliche Vertreterin der Antragsteller für rückständigen Kindesunterhalt für den Zeitraum November 2018 bis Februar 2020 für den Antragsteller zu 1), …, geboren am …, in Höhe von 44.788,20 €, für den Antragsteller zu 2), …-…, geboren am …, in Höhe von 46.060,20 € und für den Antragsteller zu 3), …, geboren am …, in Höhe von 34.676,20 € zu bezahlen.
II. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die gesetzliche Vertreterin des Antragstellers zu 3) ab März 2020 laufenden Kindesunterhalt für den Antragsteller zu 3), geboren am … über den mit Jugendamtsurkunde Urkundenregister-Nr. I 472/2020 (Landeshauptstadt M. – Stadtjugendamt –) vom 18.02.2020 anerkannten Betrag hinaus (unter Berücksichtigung des vollen Kindergeldes) in Höhe von monatlich 2.414,00 € zzgl. Krankenversicherungskosten in Höhe von 295,00 € monatlich zu bezahlen.
III. Der Antragsgegner wird verpflichtet, zu Händen der gesetzlichen Vertreterin des Antragstellers zu 1), …, geboren … über den mit Jugendamtsurkunde, Urkundenregister-Nr. I 471/2020 (Landeshauptstadt M. – Stadtjugendamt –) vom 18.02.2020 anerkannten Betrag hinaus (unter Berücksichtigung des vollen Kindergeldes) in Höhe von monatlich 2.988,00 € bzw. ab September 2020 in Höhe von 2.891,00 € zzgl. Krankenversicherungskosten in Höhe von 379,00 € monatlich zu bezahlen.
IV. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die gesetzliche Vertreterin des Antragstellers zu 2) ab März 2020 laufenden Kindesunterhalt für den Antragsteller zu 2), … geboren …, über den mit Jugendamtsurkunde, Urkundenregister-Nr. I 470/2020 (Landeshauptstadt M. – Stadtjugendamt –) vom 18.02.2020 anerkannten Betrag hinaus (unter Berücksichtigung des vollen Kindergeldes) rn Höhe von monatlich 2.033,00 € zzgl. Krankenversicherungskosten in Höhe von 384,50 € monatlich zu bezahlen.
V. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die gesetzliche Vertreterin aller drei Antragsteller wegen Nichtwahrnehmung des Umgangs mit den drei minderjährigen Kindern …, geboren am …, geboren … , und …, geboren … jeweils monatlich 300,00 €, d.h. monatlich insgesamt 900,00 € ab Januar 2020 zu bezahlen.
VI. Der Antragsgegner wird verpflichtet, ab September 2020 monatliches Schulgeld an die gesetzliche Vertreterin des Antragstellers zu 1) für den Antragsteller zu 1) in Höhe von monatlich 826,00 € zu bezahlen.
VII. (wurde einstimmig für erledigt erklärt. BI. 818 d. A., s.u.)
VIII. 1. Der Antragsgegner wird verpflichte. Auskunft zu erteilen über seine Bruttoeinnahmen (Betriebseinnahmen), ohne Rücksicht auf deren Steuerbarkeit oder Nichtsteuerbarkeit und ohne Rücksicht darauf, ob sie ganz oder teilweise steuerfrei sind, durch Vorlage einer schriftlich eigenhändig unterschriebenen. systematischen, verständlichen und lückenlosen Aufstellung aller seiner Einkünfte aus allen Einkommensquellen gegliedert nach Bruttoeinnahmen und unvermeidlichen Ausgaben für Steuern und Vorsorge aus
a) nichtselbständiger Tätigkeit (sämtliche Brutto- und Nettoeinkünfte einschließlich aller Nebeneinkünfte sowie Steuererstattungen und andere Herkunft in Bezug auf die nicht selbständige Erwerbstätigkeit) in der Zeit von November 2019 bis einschließlich Oktober 2020, getrennt nach Monaten dargestellt, und
b) allen anderen Einkommensquellen aus Gewerbetrieb, freiberuflicher bzw. selbständiger Tätigkeit, Kapitalvermögen, Dividenden, Vermietungen und Verpachtungen und andere Herkunft gegliedert nach Bruttoeinnahmen, Betriebseinnahmen und Aufwendungen/Betriebsausgaben ohne Rücksicht auf deren Steuerbarkeit, getrennt für die Kalenderjahre 2019 und 2020.
VIII. 2. Der Antragsgegner wird verpflichtet, die erteilte Auskunft zu belegen durch
a) der Jahreslohnsteuerbescheinigung 2019 und 2020,
b) sämtliche Gehaltsabrechnungen/Spesenabrechnung von November 2019 bis Oktober 2020.
c) sämtliche Dividendenabrechnungen bzw. Bescheinigungen über Einkünfte aus Kapitalvermögen für 2019 und 2020.
d) der Einkommen-Überschuss bzw. Gewinn- und Verlustrechnungen zu den Einkünften gem. VIII 1 b.
e) der Einkommensteuererklärungen und -bescheide für 2019 und 2020.
Dabei ist die Unterhaltspflicht aber auf den Betrag begrenzt, den der unterhaltspflichtige Elternteil aufgrund des von ihm erzielten Einkommens zahlen muss.
154
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzuweisen,
155
Der für da Aufteilung der Steuererstattung 2017/2018 zwischenzeitlich gestellte Antrag Ziffer VI a (Bl. 256 d.A.) wurde am 02.12.2020 übereinstimmend für erledigt erklärt (BI. 470. 471 d.A.),
156
Der Auskunftsantrag gemäß Ziffer VII wurde ebenfalls übereinstimmend für erledigt erklärt (Bl. 818 d. A.)
Verfahrensgang:
157
Am 05.11.2020 (Blatt 465 – 467 der Akten), am 05.03.2021 (BIalt 595 – 600 der Akten) und am 23.11.2021 (Blatt 954 – 958 der Akten) wurde mündlich verhandelt mit umfassenden Vergleichsversuchen. Diese scheiterten.
158
Am 26.04,2021 erging Hinweisbeschluss (Blatt 636 – 640 der Akten) und weiterer gerichtlicher Hinweisbeschluss datiert vom am 22.04.2022 (BIatt 1127 – 1134 der Akten).
159
Beide Beteiligten haben sich mit der Entscheidung im schriftlichen Vorfahren einverstanden erklärt.
160
Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitslandes wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen sowie auf die benannten Terminprotokolle und Hinweisbeschlüsse.
IV. rechtliche Würdigung
161
Die im Wesentlichen zulässigen Anträge sind teilweise begründet und sind im Übrigen zurückzuweisen.
Vorbemerkung:
162
Üblicherweise rechnet man in Entscheidungen grundsätzlich nicht in Centbeträgen, sondern rundet bei der Entscheidung auf oder ab. In diesem Verfahren hat sich das Gericht zur Rechnung mit Centbeträgen entschlossen, da die Beteiligten mit ihrer beidseitigen Genauigkeit in ihrem jeweiligen Sachvortrag auch Kleinstbeträge geltend machen, so dass ausnahmsweise eine Anpassung an diese Akkuratesse notwendig schien, um wegen Auf- und Abrundungen keine Zurückweisung der jeweiligen individuellen Sichtweise zu provozieren oder durch sich wiederholende Auf- und Abrundungen angesichts der Vielzahl der Positionen eine Schräglage zu vermeiden.
Grundsatz:
163
Der Anspruch der Antragstellerseite auf Zahlung von Kindesunterhalt ergibt sich aus §§ 1601. 1602. 1603, 1610 BGB.
164
Nach § 1610 BGB bestimmt sich des Maß des zu gewährenden Unterhalts nach der Lebensstellung des I der Bedürftigen. Die Lebensstellung minderjähriger Kinder richtet sich angesichts ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit nach der Lebensstellung beider Eltern (BGH FamRZ 2021, 28). Dabei ist die Unterhaltspflicht aber auf den Betrag begrenzt, den der unterhaltspflichtige Elternteil aufgrund des von ihm erzielten Einkommens zahlen muss (BGB a.a.O.). In der Fallgestalgrund eines Residenzmodells – wie hier – kann der geschuldete Kindesunterhalt in der Regel aufgrund des vom Unterhaltspflichtigen erzielten Einkommens ermittelt werden (BGH FamRZ 2021, 28).
165
In den Fällen, in denen das maßgebende Elterneinkommen den Höchstsatz der Düsseldorfer Tabelle übersteigt – wie hier sogar deutlich –, muss sichergestellt werden, dass Kinder in einer ihrem Alter entsprechenden Weise an einer Lebensführung teilhaben können, die der besonders günstigen wirtschaftlichen Situation ihrer Eltern entspricht. Daher besteht gegen eine begrenzte Fortschreibung der in der Düsseldorfer Tabelle enthaltenen Bedarfssätze bis zur Höhe des Doppelten des höchsten darin ausgewiesenen Einkommensbetrages keinerlei Bedenken (BGH, a.a.O.). Demgemäß würde die Düsseldorfer Tabelle für das Jahr 2022 – aber auch erst ab dem Jahr 2022 – bis zu einem Bedarf von 200 % des Mindestunterhalts fortgeschrieben. Dem Kind bleibt es aber unbenommen, einen höheren Bedarf konkret darzulegen (wie hier).
166
In der Folge dieser Rechtsprechung hat hier die Berechnung für die einzelnen Jahre unterschiedlich zu erfolgen. Hinsichtlich der Monate November 2018 bis Ende Dezember 2021 erfolgt die Berechnung am konkreten Bedarf unter Abzug von 160 % – Anteil aus der Düsseldorfer Tabelle, ab Januar 2022 berechnet sich der Unterhalt nach Auffassung des Gerichts an der Mindestgrenze von 200 % des Mindestunterhalts zzgl. weiterer überschreitender Bedarfspositionen.
167
Zu beachten ist, dass das Kind am durch das Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils geprägten Lebensstandard nicht tatsächlich teilgenommen haben muss. Allerdings ist insbesondere beim Unterhalt minderjähriger Kinder zu berücksichtigen, dass dieser keine bloße Teilhabe am Luxus der Eltern beinhaltet und nicht der Vermögenbildung der Kinder dient. Das Maß das den Kindern zu gewährenden Unterhalts ist nämlich maßgeblich durch ihr „Kindsein“ geprägt und berechtigt nicht zu einer gleichen Teilhabe am Elterneinkommen (BGH. a.a.O.).
168
Grundsätzlich schulden auch die in besten Verhältnissen lebende Eltern dem Kind nicht, was es wünscht, sondern was ar braucht (Wendl/Dose, das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, § 2. Randziffer 227) Es ist zu berücksichtigen, ob die Kinder bis zur Trennung der Eltern bereits an dem hohen Lebensstandard teilgenommen und sich daran gewöhnt haben oder nicht. Wenn nicht, ist im letzteren Fall nur eine maßvolle Erhöhung der Tabellenbeträge vorzunehmen und insbesondere ist darauf zu achten, dass der Kindesunterhalt nicht dazu dienen darf, die wirtschaftliche Situation des betreuenden Elternteils zu verbessern (so höchstrichterliche Rechtsprechung, u.a. OLG Hamm, FamRZ 2010, 2080).
169
In der Gesamtbetrachtung muss unter Würdigung der besonderen Umstände der betroffenen Kinder festgestellt werden, welche Bedürfnisse der Unterhaltsberechtigten/Antragsteller auf dieser Grundlage zu befriedigen sind und welche Wünsche als bloße Teilhabe am Luxus nicht erfüllt werden müssen (so bereits BGH in FamRZ 2001, 1603). Eine Anhebung des Lebensstandards des geschiedenen Elternteils, bei dem die Kinder leben, sollte nicht erfolgen (OLG Schleswig, FamRZ2012, 990, OLG Düsseldorf, MDR 2016, 1270).
170
Das Gericht kann den zur Deckung erforderlichen Betrag unter Heranziehung des Mehrbetrags berechnen, der sich aus der Gegenüberstellung der geltend gemachten besonderen Bedürfnisse der minderjährigen Antragsteller mit bereits von den Richtwerten der Düsseldorfer Tabelle erfassten Gnjndbedürfnisse ergibt und dies unter Zuhilfenahme allgemeinen Erfahrungswissens nach Maßgabe des § 287 ZPO bestimmen (OLG Schleswig, am angegebenen Ort, OLG Düsseldorf, am angegeben Ort, Beschluss vom 20.01.2016, Az: 12 UF 948/15). Einen erhöhten Bedarf für Positionen, die nach ihrer Grundstruktur in der Düsseldorfer Tabelle enthalten sind, hat der barunterhaltspflichtige Elternteil alleine zu tragen. Hiervon abzugrenzen ist ein darüber hinausschießender Bedarf, der in den Tabellenbedarf nicht einkalkuliert ist. An diesem hat sich der betreuende Elternteil grundsätzlich zu beteiligen, weil insoweit eine Befreiung von Barunterhalt nach § 1606 Abs.3 Satz 2 BGB nicht eingreift (BGH, FamRZ 2021, 28).
171
Hier ist für die Entscheidung von Bedeutung, dass es für die (überschießende) konkrete Bedarfsbemessung nicht allein darauf ankommt, welche Positionen die gesetzliche Vertreterin der Antragstellerin anhand von Belegen konkret darlegt. Auch wenn die vorgeleglen Belege die tatsächlichen Ausgaben für die Kinder zutreffend widerzuspiegeln scheinen (im Wesentlichen hier aber bestritten, zum teil mit Gegenvortrag), kann dies allein für die Bedarfsberechnung nicht maßgebend sein. Das Familiengericht hat immer zu überprüfen, inwieweit der geltend gemachte Bedarf für ein Kind dieses Alters auch unter Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse des barunterhaltspflichtigen Elternteils angemessen ist, denn geschuldet wird nach § 1610 Abs. 1 BGB nur der angemessene Unterhalt, der im Einzelfall grundsätzlich gegebenenfalls nach §§ 113 Absatz 1 Satz 2 FamFG, 287 ZPO zu ermitteln ist (BGH FamRZ 2001, 1603).
172
Im Folgenden wird das Gericht grundsätzlich bei Beurteilung eines erhöhten Bedarfs nicht daran gehindert, den zur Deckung erforderlichen Betrag unter Heranziehung des Mehrbetrags zu berechnen, der sich aus der Gegenüberstellung solcher besonderer Bedürfnisse mit bereits von den Richtwerten der Düsseldorfer Tabelle erfassten Grundbedürfnissen ergibt, und diesen Betrag unter Zuhilfenahme allgemeinen Erfahrungswissens nach Maßgabe § 287 ZPO zu bestimmen (BGH, FamRZ 2000, 358).
173
Da die Düsseldorfer Tabelle erst seit Anfang 2022 200 % Mindestunterhalt als Leitlinie zur Verfügung stellt (nicht anteilig noch höher kumuliert), muss im vorliegenden Fall unterschiedlich gerechnet werden einerseits für die Jahre 2018 -2020 mit einschließlich 2021 und andererseits ab 2022. Es wird zwar in den verschiedenen Familienrechtsgremien diskutiert, ob eine Weitererhöhung über 200 % möglich ist. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts München ist aber 200 % angesichts der aktuellen Leitlinie der Düsseldorfer Tabelle derzeit die Grenze und als maximale Bemessungsgrundlage em Kriterium.
174
Genauso kann nicht zurückgerechnet werden auf die Jahre vor 2022 und behauptet werden, dass die Düsseldorfer Tabelle ja nur eine Leitlinie sei, die damit auch vor 2022 nachträglich eine Hochrechnung auf 200 % erlauben würde.
175
Da die Düsseldorfer Tabelle als Leitlinie ein Vorschlag ist, zwar keine normative Bindungswirkung für Familiengerichte darstellt, ist dennoch das hier entscheidende Gericht ebenfalls der Auffassung, dass ab dem Jahre 2022 nicht über 200% hochgerechnet werden darf.
176
Dies bedeutet für die Berechnung hier Unterschiedliches:
177
Bis einschließlich des Jahres 2021 wird der Vergleichsbetrag für die bereits enthaltenen Beträge im Bedarf an 160% gemessen, für 2022 und fortlaufend 2023 an 200%.
178
Beispielsweise geht OLG Hamm im Rahmen einer konkreten Kindesunterunterhaltsbedarfsberechnung davon aus, dass der Zahlbetrag der höchsten Einkommensgruppe der aktuellen Düsseldorfer Tabelle bereits die Grundbedürfnisse des Unterhaltsberechtigten erfasst (OLG Hamm, FamRZ 2010, 2080).
179
Das OLG Schleswig (s.o.) geht bei der Berechnung wie folgt vor: Es orientiert sich an der Aufschlüsselung der Kosten für die Grundbedürtnisse entsprechend § 6 des Regelbedarfsermittlungsgesetzes (= RBEG) und setzt diese zum Mindestunterhalt und zum Bedarf nach dar jeweiligen höchsten Stufe der Düsseldorfer Tabelle ins Verhältnis. Dabei ist davon auszugehen, dass die übersteigenden Unterhaltsbeträge keinen wesensverschiedenen Aufwand abdecken sondern auf die Bedarfsdeckung auf höherem Niveau abzielen (so auch OLG Frankfurt am Main, NZFam 2014, 31).
180
In den sich unten bei der Berechnung im Einzelnen enthaltenen Tabellen finden sich für die Jahne 2018 – einschließlich 2021 In der Tabelle 160% des Mindestunterhalts anhand im jeweiligen Jahr geltenden Zahler der Düsseldorfer Tabelle die durch dan Tabellenbetrag abgedeckten Bedarfe. Diese werden im Rahmen einer Differenzrechnung gegengerechnet gegen den in Höhe des vom Gericht anerkannten Bedarfs, deutlich gekürzt in Bezug auf den von der gesetzlichen Vertreterin der Antragsteller behaupteten noch höheren Bedarf. Das Gericht hat den anerkannten Bedarf im Rahmen der Schätzung nach § 287 ZPO angesetzt und auch begründet, dies immer vor dem Hintergrund, dass der Bedarf der Kinder vom „Kindsein“ geprägt sein muss und keine Teilhabe am Luxus besteht.
1. erhöhter Unterhaltsbedarf für die Kinder seit 11/2018 bis 31.12.2021:
Vorab:
181
An dieser Stelle fließen nicht ein – von Antragstellerseite allerdings vermischt vorgetragen – die Mehrbedarfspositonen Tagesheim in Höhe von monatlich 800,00 € bei … bis einschließlich August 2020, bei … bis einschließlich August 2022, Nachhilfe für … bis Ende 2020 monatlich 60,00 €, ab Januar 2021 monatlich 100,00 €, für … ab September 2020 in Höhe von 60,00 € und das Schulgeld von … ab September 2020 in Höhe von 826,00 € monatlich sowie die weiteren Mehrbedarfspositionen (weil monatlich anfallend) Kieferorthopädie, Brille und die Sonderbedarfsposition Feriencamps. Diese werden unter Quotierungsgesichtspunkten unten als Sonder- und Mehrbedarf gesondert entschieden.
1.1. erhöhter Unterhaltsbedarf für 11/2018 -12/2020:
182
Das Gericht folgt in den unten stehenden Tabellen nicht der vermischten Positionsaufstellung im Antragsschriftsatz vom 17.03.2020 und den Folgeschriftsätzen sondern orientiert sich an den Bedarfen, wie sie in § 6 RBEG aufgeschlüsselt sind. Diese Aufschlüsselungspositionen veränderten sich dann im RBEG in der Bezeichnung bedauerlicherweise ab dem Jahr 2021 und es bedarf wieder einer neuen Zuordnung.
183
In die unten stehenden Tabellen werden am Ende angrhängt/aufgezählt die verbleibenden Positionen, die weder in der Düsseldorfer Tabelle noch im RBEG benannt sind, von den Antragstellern aber geltend gemacht wurden.
a) Position „Nahrung und Getränke“:
184
Für Essen, Getränke, Kosmetik und Haushalt machen die Antragsteller jeder für sich 400,00 € geltend. Nach Streichung der Positionen Kosmetik und Haushalt (beispielhaft herausgehoben die Anschaffung eines Crëpemakers, der wohl nicht monatlich und nicht pro Kind erforderlich ist und dieser einmal angeschafft für die ganze Famile im Haushalt ist) hält das Gericht monatlich 204,00 € pro Kind, gedeckt durch 160% der Düsseldorfer Tabelle, für ausreichend. Damit stehen für das bloße Einkaufen von Lebensmitteln und Getränken der gesetzlichen Vertreterin der Antragsteller für drei Kinder monatlich 612,00 € (ohne ihre Person und ohne Restaurantbesuche und ohne Lieferung von Essen ins Haus – letztere gesondert geltend gemacht) zur Verfügung.
185
Dies hält das Gericht für einen bereits erhöhten Lebensstandard, zumal aus den vorgelegten Rechnungen aller Beteiligten sich ergibt, dass nicht nur bei Basic etc. eingekauft wurde, sondern auch vielfach bei Lidl etc.. Anerkannt werden in diesem Zusammenhang aber bei … und …- … 79,00 € Essen im Tagesheim als zusätzlicher und überschießender „Essensbedarf“. Diese Position fällt für Nahrung und Getränke bei der gesetzlichen Vertreterin damit gesondert an, nicht aber bei …, der bereits das Gymnasium besucht. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Position Pizza-Service, Sushi, Restaurants etc. gesondert angesetzt wurde mit weiteren 120,00 € monatlich. Dies wird gesondert erfasst,, siehe unten.
b) Bekleidung:
186
Für … stellt die Antragstellerseite mindestens 186.00 € Bekleidung und Schuhe ein, für … 264,00 € und für … 311,00 €. Hier hält das Gericht pro Kind pro Monat 150,00 € für angemessen. Dies ergibt einen Jahresbetrag pro Jugendlichen von 1.800,00 € für Bekleidungskosten und Schuhe. Insbesondere beim Kauf hochwertiger Kleidung, die aber auch nicht überteuert ist, ist dies ausreichend. Beispielhaft: 2 Paar Markenturnschuhe pro Kind im Maximalwert von durchschnittlich 200,00 € summiert sich auf 400,00 € jährlich ein Paar Winterstiefel mit weiteren 200,00 € führt zur Summe von 600,00 €, sodass noch weitere 1.200,00 € für Jacken und Kleidung pro Kind verbleiben. Eine unterschiedliche Behandlung der 3 Kinder ist in diesem Zusammenhang nicht nachvollziehbar. Angesichts von 75,00 € im Anteil Bekleidung bei 160% Mindestkindesunterhalt ergibt sich noch ein anzuerkennender Betrag von 75,00 € pro Kind.
c) Gesundheit u.a.:
187
Bei der Position Gesundheit waren herauszufiltern nicht zuordenbare (auch nicht einzeln dargestellte) Apothekeneinkäufe mit einem Monatsbetrag von 6,00 € sowie Friseurkosten von behaupteten 15,00 € pro Monat. Da für diese Position der Anteil in der Düsseldorfer Tabelle bei 13,00 € liegt, war hier pro Kind nichts mehr anzusetzen, da es bei einem Haarwuchs von 1cm pro Monat ausreichend ist, dass alle 2 Monate der Friseur besucht wird oder ein Haarschneider zu Hause benutzt wird.
d) Verkehr:
188
Zur Position „Verkehr“ ordnet das Gericht die beantragten Reisekosten zu. Eine andere Position findet sich in der Düsseldorfer Tabelle nicht. Es gibt nur die weitere Position „Holet/Restaurants“. Unter diesem Terminus wird unten dann der Vortrag zu Pizza-Service, Restaurants und Hütteneinkehr berücksichtigt.
189
An Reisen beantragte die Antragstellerseite „kulanterweise“ (Zitat) nur 900,00 € pro Kind monatlich, also 10.800,00 € pro Kind auf das Jahr gerechnet, 32.400,00 € für alle drei Kinder pro Jahr. Angesichts der Tatsache, dass pro Jahr ein Gesamturlaubsvolumen von Skifahren mindestens 1 Woche, zwei Skifahrwochenenden, 14 Tage Oster- oder Pfingstferien und Sommerurlaub, verlängerte Wochenenden – auch im Frühjahr und im Herbst – von der Taktung her vom Antragsgegner nicht bestritten wurde (das Bestreiten fand nur statt zur Höhe betreffend die Jahreskosten von Reisen), hält das Gericht einen Betrag von monatlich 550,00 € angesichts des dokumentierten Urlaubszuschnitts der Beteiligten während der Ehezeit und des damit verbundenen Lebens- und Reisestandards für angemessen. 6.600,00 € Jahresbetrag pro Kind ist hoher Lebensstandard. Teilhabe am Luxus ist nicht geschuldet, Feriencamps sind gesondert geltend gemacht.
190
Zu diesen anerkannten 550,00 € zählt das Gericht noch 59,00 € pro Kind an MVV/Streifenkarte/Buskosten pro Monat die in den Anlagen dokumentiert sind. Angesetzt werden daher nach Abzug des Anteils der Düsseldorfer Tabelle in Höhe von 47,00 € für Reisen 503,00 € pro Kind zzgl. 59,00 € monatliche Fohrtkosten.
e) Freizert/Unterhaltung/Kultur;
191
Diese Position nennt die Antragstellerseite „Bedarf für Wochenendunternehmungen wie Kletterpark, Bowling, Therme Erding, Zugspitze, Zirkus, Gondel, Wandern, FC Bayern, Theater etc.“ – so nicht zu finden in der Düsseldorfer Tabelle -. Sie wird bei … beziffert auf monatlich 284,00 €, bei … verschieden auf 306,00 € und 214,96 € und bei … auf 293,00 €.
192
Anerkannt werden seitens des Gerichts für jedes Kind 150,00 €, sodass nach Abzug des 160-%-Anteils der Düsseldorfer Tabelle in Höhe von 72.00 € – unter anderer Bezeichnung s.u. Tabellen – noch ein Betrag von 78,00 € pro Kind verbleibt. Dieser Betrag bedeutet gerechnet auf 1 Monat pro Wochenende 37,50 € pro Kind. Grundsätzlich ist bei normalem Schulbetrieb am Wochenende maximal 1 Tag für einen Ausflug möglich. Wenn die Familie mit dem Auto anfährt, rechnen sich die Autokosten auf alle 4 Personen, Zugtickets können günstig erworben werden. Die Kosten für eine Gondelfahrt pro Kind oder beispielsweise Bowling übersteigen gesichert pro Eintritt nicht 37,50 €, sodass über das Jahr gerechnet ein Besuch der teuren Therme Erding sich mit dem verbleibenden Restbetrag verrechnen ließe. Die Position Babysitter während Arzttermine und Elternabenden ist in diese Position nicht einzurechnen und im Übrigen abzulehnen. Sie wurde bestritten, potentielle Babysitter und Termine wurde nicht konkretisiert, keine Rechnungen von Betreuer innen vorgelegt – nur Pauschallisten –, und nichts nach Ort und Zeit belegt. Hier fehlt es an Schlüssigkeit, pauschales Behaupten ist irrelevant.
f) Nachrichtenübermittlung:
193
Unter diese Position rechnet das Gericht die geltend gemachten Kosten für Festnetz Internet, Handy, S2., S1., iPad und Computer. In Höhe von 49,89 € geltend gemacht für … jeweils 72.39 € geltend gemacht für … und … .
194
Anerkannt werden 35,00 € pro Kind. 35,00 € pro Kind ist die Summe einer gerichtsbekannten Durchschnittsflatrate-Rate für das Handy, dies eher im höheren Bereich angesiedelt. Bei einigen Telefonanbieter wird dies weit unterschritten. Jeder Zusatztarif mit z.B. noch mehr Internetvolumen dürfte dem Kindeswohl wohl nicht entsprechen. Festnetz und Internet ist ein Jahresbetrag für die Familie, der nicht einzeln auf die Kinder umgeschlagen werden kann, sondern in den Unterhaltsbereich der Mutter fallen. Für S3. gibt es für monatlich 14,99 € (gerichtsbekannt) einen Familien-Account, der ebenfalls im Unterhaltsbereich der Mutter abgedeckt ist. Die Kinder können daran kostenlos teilnehmen. Es erscheint nicht dem Kindeswohl gerecht, dass jedes Kind (S3. ist Jahrgang 2012) alte 3 Jahre ein neues iPad haben muss. Außerdem wurde auch die tatsächliche Anschaffung von einem iPad für jedes Kind und eine Neuanschaffung eines Computers für jedes Kind werter vorgetragen noch nachgewiesen.
195
Unter Berücksichtigung eines Anteils von 24,00 € bei 160% aus der Düsseldorfer Tabelle ergeben sich noch weitere 11,00 € pro Kind.
g) Hotel/Restaurant:
196
Nur für Essensservice nach Hause (Pizza, Sushi), Restaurants und Hütteneinkehr veranschlagt die Antragstellerseite 120,00 € pro Kind pro Monat. Anerkannt werden seitens des Gerichts 60,00 € monatlich pro Kind. Dies ist angesichts der Beträge, die bereits für Nahrung und Getränke angesetzt wurden, als ausreichend anzusehen, zumal alle drei Kinder entweder über das Tagesheim ganztags betreut werden und dort Schullessen bekommen. … als Gymnasiast bereits Essen in der Schule hat. 9,00 € sind in der Düsseldorfer Tabelle enthalten, sodass monatlich pro Kind 51,00 € zusätzlich angesetzt werden, wobei dies nur anerkannt wird, weil der Lebensstandard der Familie als hoch eingestuft werden muss. Selber Kochen wäre durchaus günstiger.
h) Wohnen warm:
197
Aufgrund der gerichtlichen Vereinbarung (s.o.) zwischen den Eltern wohnen alle drei Kinder bis Ende 2021 nutzungsentschädigungsfrei im früheren Haus beider Eltern. Soweit Nebenkosten anfallen sind diese von 160% Anteil in der Düsseldorfer Tabelle in Höhe von 166,00 € monatlich gedeckt. Es wird also ein Betrag von 0 € eingesetzt – anders ab 01.01 2022.
i) Schule/Sportkleidung, Sportausrüstung – zusätzlich zu der Position b) Bekleidung (s.o.):
198
Die Antragstellerseite setzt für … 225,00 € monatlich, für … 243,75 € und für … 248,00 € an. In der Düsseldorfer Tabelle ist diese Position nicht enthalten. Das Gericht anerkennt pro Kind 100,00 €.
199
Die Liste/Aufzählung aller Sportarten für die Kinder ist eine Kumulation, die die Anlagen nicht belegen. Jedes Kind übte im jeweiligen Zeitraum maximal zwei Sportarten aus. 1.200,00 € pro Kind für das gesamte Jahr für Schulbücher, kleinere Vereinsbeiträge im Sport und einmalige Anschaffung der jeweiligen notwendigen Sportkleidung wird als hoher Lebensstandard seitens des Gerichts eingestuft. Golfschläger müssen in jedem Fall nur einmal angeschafft werden. Ein paar Tennis- oder Turnschuhe kostet maximal 200,00 € (hoch geschätzt, sind dann beste Markensportschuhe) und dürfte für jeweils 1 Jahr im Betrag von 1.200,00 € mit enthalten sein. Mehr als jeweils 1 Paar pro Sportart ist nicht geschuldet, So schnell wachsen auch Kinderfüße nicht. Skireisen und die damit verbundenen Tickets sind bereits in der Position „Reisen“ inkludiert. Diese Vermischung in den behaupteten Positionen beinhaltete permanent die Gefahr der Doppelberücksichtigung, so dass darin ein weiterer Grund für die Ausübung des Ermessens nach § 287 ZPO lag.
j) Vereine etc., Sport ohne Sportcamps:
200
Diese Position ist in der Düsseldorfer Tabelle nicht enthaften. Für … werden angesetzt 366,00 € monatlich, für … 706,08 € und für … 469,42 €. Das Sportcamp in der 6. Ferienwoche und zwei weitere Tage ist Sonderbedarf und hier am falschen Platz. Kosten der Mitgliedschaft beim FC Bayern, Golfkurs, Golfcamps (Sonderbedarf) Tennis, Fußball/Turnen, Yoga, Schlittschuhe, Wanderschuhe, Fahrradhelm, Skiwachs, Musikinstrumente sind teiIweise schon abdeckt durch die oben dargestellte Position SchuIe/Sport. An dieser Stelle anerkannt das Gericht in der Gesamtschau (z.B. Wanderschuhe, Fahrradhelm, Musikinstrument) monaltich 150,00 € pro Kind. Die extrem hohen Kosten bei … sind nicht nachvollziehbar, da im Rahmen der Ganztagsbetreuung durch Grundschule und später Gymnasium gar nicht mehr das Zeitvolumen vorhanden ist, um jährlich 8.472,96 € für Vereins- und Sportmaßnahmen zusätzlich anzusetzen. Auch Kinder brauchen Ruhezeiten.
k) Deko/Haushaltsqeräte/Kinderzimmer:
201
Die hier aufgelisteten Positionen betreffend 102,92 € monatlich bei … und … und 80,00 € bei … werden seitens des Gerichts nicht anerkannt. Die Kinderzimmer müssen nicht alle 4 Jahre erneuert werden. Es ist unstreitig, dass anpassbare Bettlängen vorhanden sind, die Grundausstattung z.B. von IKEA lag bereits bei Auszug des Antragsgegners vor. Die Neuanschaffung von Mobiliar wurde nicht vorgetragen. Insoweit sind die Positionen auch nicht konkretisiert und nicht nachweislich den einzelnen Kindern zugeordnet. Haushaltsgeräte wie z.B. der in der Liste auftauchende Crëpemaker wird einmal für eine Familie angeschafft und für die gesamte Familie genutzt. Verfehlt ist der Vortrag, besonders bei … wären neue Matratzen regelmäßig erforderlich, da er bis 10 nachts inkontinent gewesen sei. Der hier verfahrensgegenetändliche Zeitraum ab November 2018 ist aber später, … ist nicht mehr inkontinent, dieses Argument ist zeitlich überholt. Seit Juni 2018 war … älter als 10 Jahre, dieser Vortrag kann für ihn belastend wirken.
l) Weihnachtsgeschenke:
202
Ein Durchschnittsbetrag von 33,00 € pro Kind für Weihnachtsgeschenke monatlich, also einem Jahresbetrag von 400,00 € wird angesichts des Lebenszuschnitts der Familie in keiner Weise als überhöht angesehen. Sollten beispielsweise zu Weihnachten ein paar Skier geschenkt werden oder Schlittschuhe, sind diese Kosten angemessen.
m) Geburtstagsgeschenke:
203
Auch hier sind 29,17 € als Monatsbetrag jährlich 350,00 €, nicht übersetzt. Wird z.B. zum Geburtstag ein neues Handy geschenkt, ist dieser Betrag erreicht. Eine weitere Konkretisierung ist hier nicht erforderlich.
n) Amazon Prime/Geburtstagsfeier, Geschenke zu Geburtstagseinladungen, Geschenke für Betreuer, Lehrer, Babysitter, Fußballtrainer und private Haftpflicht, Reiserücktritts- und Auslandskrankenversicherung:
204
Geltend gemacht werden 54,00 € pro Kind, anerkannt werden 20,00 € pro Kind. Dies sind auf das Jahr gerechnet 240,00 € pro Kind. Damit können Geburtstagsgeschenke für Schulfreunde und Kleinigkeiten für Lehrer (mehr ist sowieso nicht erlaubt) und Trainer abgedeckt werden sowie die geringfügigen Kosten für die Versicherung. Amazon Prime wird abgelehnt. Amazon Prime wird einmalig für die Familie angeschaffl und dient der ganzen Familie. Dies ist in der Unterhaltsposition der Mutter umfasst, die Kinder partizipieren, zumal zu viel Medienkonsum – bereits abgearbeitet in der Position iPad, S4., S1. – dem Kindeswohl schädlich ist. Außerdem erschließt sich nicht, warum Kinder dieses Alters zusätzlich Amazon Prime und S1. in Anspruch nehmen sollten.
Tabelle für 11/2018-12/2020:

Spalte 1

Spalte 2

Spalte 3

Spalte 4

Spalte 5

Spalte 6

Spalte 7

Bezeichnung der Unterhaltsart

§ 6 RBEG

Mindestunterhalt DT

160 % – gilt als abgedeckt

anerkannt für …

anerkannt für …

anerkannt für …

Nahrung/Getränke

13,77 €

127,42 €

204 €

79 € Tagesheim zusätzich

0 €

79 € Tagesheim zusätzlich für noch 8 Monate

Bekleidung

41,83 €

46,85 €

75 €

75 € (in Summe mit Spalte 4 also 150 €)

75 € (in Summe mit Spalte 4 also 150 €)

75 € (in Summe mit Spalte 4 also 150 €)

Gesundheit

7,07 €

7,92 €

13 €

0 €

0 €

0 €

Verkehr (hier auch zzgl. Reisen)

26,49 €

29,67 €

47 €

562 € (zugestandene 550 € ./. 47 € zzgl. 59 € MVV etc.)

562 € (zugestandene 550 € ./. 47 € zzgl. 59 € MVV etc.)

562 € (zugestandene 550 € ./. 47 € zzgl. 59 € MVV etc.)

Freizeit/Unterhaltung/Kultur

40,16 €

44,98 €

72 €

78 € (zugestandene 150 € abzgl. 72€)

78 € (zugestandene 150 € abzgl. 72€)

78 € (zugestandene 150 € abzgl. 72 €)

Nachrichtenübermittlung

13,60 €

15,23 €

24.00 €

11,00 €(zugestandene 35 € abzgl. 24 €)

11,00 € (zugestandene 35 € abzgl. 24 €)

11,00 € (zugestandene 35 € abzgl. 24 €)

Hotel/Restaurants

4.77 €

6,34 €

9.00 €

51 € (von beantragten 120 € zugestandene 60 € abzgl. 9 €)

51 € (von beantragten 120 € zugestandene 60 € abzgl. 9 €)

51 € (von beantragten 120 € zugestandene 60 € abzgl. 9 €)

Wohnen warm

99,00 €

104 €

166 €

unentgeltlich wegen Vergleichs

unentgeltlich wegen Vergleichs

unentgeltlich wegen Vergleichs

Schule/Sportbekleidung

0

0

0

100 € (geltend gemacht 225 €)

100 € (geltend gemacht 243,75 €)

100 € (geltend gemacht 248 €)

Vereine/Sport ohne Sportcamps (SB)

0

0

0

150 € (geltend gemacht 366 €)

150 € (geltend gemacht 706,08 €)

150 € (geltend gemacht 469,42 €)

Deko/Haushaltsgeräte/Kinderzimmer

0

0

0

0 (geltend gemacht 102,92 €)

0 (geltend gemacht 102,92 €)

0 (geltend gemacht 80 €)

Weihnachtsgeschenke

0

0

0

33

33

33

Geburtstage

0

0

0

29,17

29,17

29,17

Amazon Prime/Geschenke Betreuer etc

0

0

0

20 (geltend gemacht 54 €)

20 (geltend gemacht 54 €)

20 (geltend gemacht 54 €)

Bedarfssumme

1188,17

1109,17 €

1188,17 € für 8 Monate 1109,17 € für 4 Monate

Ergebnis:
205
Da aus Praktikabilitätsgründen die zwei Monate des Jahres 2018 noch genauso gerechnet werden wie 2019 und 2020 (auch von Antragstellerseile so durchgeführt und von Antragsgegnerseite akzeptiert) ergibt sich in diesem Zeitraum für … über den bezahlten Mindestkindestunterhalt von 160% hinaus, der anteilig jeweils abgezogen wurde, ein monatlicher Zusatzbedarf von 1.108,17 €, für … ebenfalls in Höhe von 1.188,17 € und für … mit Ausnahme von vier Monaten 1.188,17 €, für 4 Monate nur 1.109,17 €, da ab September 2020 das monatliche Essensgeld im Tagesheim von 79,00 € für ihn entfällt.
1.2. erhöhter Unterhaltsbedarf für das Jahr 2021:
206
Im Wesentlichen können die Erläuterungen zu den anerkannten Beträgen übernommen werden, auch wenn sich die Sortierung des § 6 RBEG und des Existenz-Miniums-Berichts verändern. Einige der Namen in den Positionen ändern sich, zusätzliche Positionen kommen hinzu, so z.B. die gesellschaftliche Teilhabe, in der seitens des Gerichts die benannte Position Geschenke an Dritte, z.B. Betreuer, Fußballtrainer etc. eingerechnet werden. Hier hat das Gericht um 20,00 € pro Monat pro Kind anerkannt. Dabei bleibt es.
207
Für Wohnen werden bei 160% von der DT 22,82 € anteilig einberechnet, für Miete und Heizung 174,40 €, in Summe 197,22 €. Damit sind bei nutzungsentschädigungsfreiem Wohnen im Jahre 2021 die Nebenkosten pro Kind gedeckt.
208
Die Position Freizeit, Unterhaltung, Kultur, bei der bis einschließlich 2020 pro Kind 150,00 € anerkannt wurden wird zusammengerechnet mit der Position Ausflüge, die neu vorhanden ist. Für Freizeit, Unterhaltung und Kultur werden an 160% 70.80 € angesetzt, für Ausflüge 9,00 € in Summe 79,80 €, die abzuziehen sind von anerkannten 150,00 € Ab 2021 werden bei … 200,00 € anerkannt, da dieser anhand der Bedarfslisten deutlich erhöhten Freizeitkosten hatte. Dies muss mit 50,00 € bei dem ältesten Sohn zugestanden werden, dies auch angesichts eines durch Alter steigenden Bedarfs.
209
Die Positionen BiIdungswesen mit einem 160%-Anteil von monatlich 2,56 € und Schule mit einem Anteil von 20,61 € werden zusammengerechnet auf 23,17 €, da gemäß obigen Gründen für Schulbücher etc. 100,00 € pro Kind anerkannt werden ergibt sich hier noch ein erhöhter Bedarf von 76,83 € monatlich pro Kind.
Tabelle für 2021 wie folgt:

Spalte 1

Spalte 2

Spalte 3

Spalte 4

Spalte 5

Spalte 6

Spalte 7

Spalte 8

Bezeichnung der Unterhaltsart

§ 6 BEG + EMB

Mindestunterhalt DT

160%

200 % – wird nicht ausgefüllt, da erst ab 2022 relevant

anerkannt für …

anerkannt für …

anerkannt für …

Nahrung/Getränke

118,02 €

121,09 €

193.74 €

56,26 € (wegen Preissteigerung statt 2020 zugestandener 204 € monatlich nunmehr 250 € monatlich abzgl. 193,74 €

56,26 € (wegen Preissteigerung statt 2020 zugestandener 204 € monatlich nunmehr 250 € monatlich abzgl. 193,74 €

56,26 € (wegen Preissteigerung statt 2020 zugestandener 204 € monatlich nunmehr 250 € monatlich abzgl. 193,74 €

Kleidung/Schuhe

36,49 €

37,44 €

59,90 €

90,10 € (bei jugestandenen 150 €)

90,10 € (bei zugestandenen 150 €)

90,10 € (bei zugestandenen 150 €)

Wohnen und Miete/Heizung

13,90 €

8,25 € +109 €

22.826 + 174,40 €

Wohnen unentgeltlich; Nebenkosten gedeckt durch 160 %

Wohnen unentgeltlich; Nebenkosten gedeckt durch 160%

Wohnen unentgeltlich; Nebenkosten gedeckt durch 160 %

Haushaltsgegenstände/Innenausstattung

12,89 €

13.23 €

21,17 €

0

0

0

Gesundheitspflege

7,94 €

8.15 €

13,04 €

0

0

0

Verkehr (+Reisen)

23,99 €

24.61 €

39.38 €

569,62 € (zugestandere 550 € Reisen + 59 € MVV etc. abzgl. 39.38 €)

569,62 € (zugestandene 550 € Reisen + 59 € MVV etc. abzgl. 39,38 €)

569,62 € (zugestandene 550 € Reisen + 59 € MVV etc. abzgl. 39,38 €)

Post/Telekommunikation

26,10 €

26,78 €

42,85 €

0

0

0

Freizeit/Unterhaltung/Kultur/Ausflüge

43,13 €

3,00 €

44,25 €

4,80 €

70,83 €

09,00 Summe: 79,80 €

70,20 € (zugestandane 150 € abzgl. 70.80 €)

120,20 € (zugestandene 200 € wegen nachgewiesener höherer Aufwendungen abzgl. 70,80 €)

70,20 € (zugestandene 150 € abzgl. 70,80 €)

Bildungswesen/Schule – Bücher etc.

1,56 € (!)

12.88 €

1.60 €

12,88 €

2,56 €

20,61 €= 23,17 €

Gesamt 76.83 € (zugestandene 100 € abzgl. 23,17 €)

Gesamt 76,83 € (zugestandene 100 € abzgl. 23,17 €)

Gesamt: 76,83 € (zugestandene 100 € abzgl. 23,17 €)

Beherbergurg Gaststätten

6,81 €

6,98 €

11.17 €

48.83 € (zugestandene 60 € abzgl. 11,17 €)

48,83 € (zugestandene 60 € abzgl. 11,17 €)

48,83 € (zugestandene 60 € abzgl. 11,17 €)

andere Waren/Dienstleistung

10,34 €

10.61 €

16.98 €

0

0

0

gesellschaftliche Teilhabe (Geschenke an Dritte/Betreuer)

15,00 €

24,00 €

abgedeckt

abgedeckt

abgedeckt

Weihnachtsgeschenke, Geschenk an Dritte

0

0

0

33 € 29,17 €

33 € 29,17 €

33 € 29,17 €

Bedarfssumme

974,01 €

1024,01 €

974,01 €

2. erhöhter Unterhaltsbedarf ab 01.01.2022:
210
Wie bereits oben dargestellt wird ab 01.01.2022 die Düsseldorfer Tabelle in ständiger Rechtsprechung hochgerechnet bis 200%. Damit ist hier nunmehr die anteilige Position der DT von 200% abzuziehen vom anerkannten konkreten Bedarf.
2.1. Ansatz der Einkommensgruppe mit 200%:
211
Diese Einkommensgruppe gilt bei einem monatlichen Nettoeinkommen von 9.501,00 € bis 11.000,00 € netto. Ab dem Jahre 2021 unterfällt der Antragsgegner entgegen seiner eigenen Berechnung dieser Einkommensgruppe auch bei Berücksichtigung von 6 Unterhaltsberechtigten (die drei Antragsteller, seine neugeborene Tochter C. aus der Beziehung mit Frau S2., T. S2. über § 1615 I BGB sowie fiktiv noch die gesetzliche Vertreterin der Antragsteller). Gemäß Ziffer 6a des gerichtlichen Vergleichs vom 27.11.2020. Aktenzeichen 568 F 1374/19, bezog sich die vereinbarte Zahlung von 300.000,00 € auf strittigen Trennungsunterhalt und die Abgeltung des nachehelichen Ehegattenunterhalts bis zum Zeitpunkt Ende 2025. Damit unterfällt das Jahr 2022 noch diesem Unterhaltszeitraum und die gesetzliche Vertreterin gilt als Unterhaltsberechtigte. – dies bis Ende 2025.
212
Wie sich aus der Düsseldorfer Tabelle 2022 ergibt, sind die Sprünge in den höheren Prozentsätzen von Einkommensstufe zu Einkommensstufe immer 1.500,00 € netto. Die Düsseldorfer Tabelle ist ausgerichtet auf zwei Unterhaltsberechtigte für die betreffende Einkommensstufe, pro weiterem Unterhaltsbechtigten rechnet man eine Stufe nach unten, wobei hier durchaus auch im Rahmen der Ermessensausübung Variablen möglich sind. Legt man in diesem Fall für die weiteren 4 Unterhaltsbcrechtigten jeweils 1.500,00 € netto pro Einkommensstufe zugrunde, sind auf 9,501 € bis 11.000,00 € – Grenzbereich der höchsten Einkommensgruppe bei 200% – 6.000,00 € für diese weiteren 4 Personen hinzuzurechnen, sodass der Antragsgegner ab einem durchschnittlichen Nettoeinkommen von 15,501 € bis 17.000,00 € trotzdem noch 200% monatlichen Kindesunterhalt für die drei Antragsteller schuldet.
213
Die von Antragsgegnerseite vorlegter Gehaltsabrechnungen von März 2021 bis Dezember 2021 ohne Berücksichtigung der Einmalzahlung von 504.757,01 € die wohl dem Zugewinn, der gerichtlich geregelt ist zuzurechnen ist (dies kann hier aber dahinstehen) ergeben ein Nettodurchschnittsgehalt von 23.088,05 €. Das Gericht bezieht sich auf diese Unterlagen, weil der Sachvortrag der Beteiligten unterschiedlich war und diese Abrechnungen die Einkünfte des Antragsgegners aus nichtselbständiger Tätigkeit beweisen.
Tabelle:

März 2021

16.924,17 €

April 2021

16.924,17 €

Mai 2021

16.924,17 €

Juni 2021

30.035.69 €

Juli 2021

15.195,12 €

August 2021

16.911,19 €

September 2021

17.947,48 €

Oktober 2021

17.947,48 €

November 2021

17.947,48 €

Dezember 2021

17.947,48 €

Zwischensumme der für 2021 vorgelegten 8 Monate geteilt durch 8 = 23.088,05 € netto.

184.704,43 €

214
Sogar wenn man von diesem Betrag noch die monatlich 3.700,00 € Unterhalt nach § 1615 I BGB. die für … als neue Lebenspartnerin des Antragsgegners behauptet und bestritten wurden, abzieht, bleibt man noch über 17.000,00 € netto. Ob dieser gesamte Betrag überhaupt abzugsfähig ist, wenn der Antagsgegner mit Frau … in Lebenspartnerschaft in einem Haus lebt, ist im Übrigen zweifelhaft.
215
Entgegen der Ansicht des Antragsgegnervertreters können nicht durchschnittlich 51% Altersvorsorge abgezogen werden. Diese Behauptungen sind nachgewiesen für die Jahre 2015 – 2017. nicht konkretisiert und nicht im Einzelnen vorgetragen für die verfahrensgegenstandlichen Unterhaltsjahre nach der Trennung, insbesondere nicht für 2020 bis 2022.
216
Damit ist die Basis der Unterhaltsberechnung der Elementarunterhalt won 200%.
2.2. Erhöhung durch zusätzlich konkreten Bedarf:
217
Hier erfolgt das gleiche Berechnungsprocedere wie oben unter Ziffer 1. in den Jahren November 2018 bis Ende 2021, nur dass der Anteil der Düsseldorfer Tabelle in Höhe von 200% vom anerkannten Erhöhungsbetrag abzuziehen ist.
218
Da sich die Beträge des § 6 RBEG und des Existenzminimums-Berichts im Jahre 2022 geändert haben, ist die unten stehende Tabelle in Teilbeträgen geringfügig anders als für 2021.
Wohnbedarf der Kinder:
219
Der konkrete Bedarf erhöht sich erstmalig im Jahre 2022 durch den Wohnbedarf der Kinder Seitens der Düsseldorfer Tabelle Ist für du Posilion „Wohnen“ bei 200% ein Bedarf in Hohe von 28,52 € zzgl, Miete und Heizung in Höhe von 220.00 €, insgesamt also 248,78 € bereits abgegolten Für jedes Kind wird ein Wohnbedarf von 267,22 € hinzugezählt und anerkannt.
220
Diese Berechnung ergibt sich wie folgt:
„Nach dem 12. und 13. Existenzminimum-Bericht der Bundesregienung für die Jahre 2019-2020, dort jeweils unter 5.1.3, wird der Wohnflächenbedarf eines Kindes auf 12 qm festgesetzt. Dieser Bedarf gilt als Mindestbedarf und bezieht sich daher auf den Mindestunterhalt von 100%. Da der Antragsgegner hier 200% des Mindestunterhalts schuldet, erhöht sich der Wohnflächenbedarf für jeden der Antragsteller auf das Doppelte: 24 qm.“
221
Nach unbestrittenen Vortrag der Antragsteller wohnen sie mit ihrer Mutter in einer Wohnung mit 158 qm mit 3.397.00 € Bruttowarmmiete. Dies ist unbestritten Damit errechnet sich ein Quadratmeterpreis von 21,50 € (3.397 €:158 qm). Alle drei Kinder zusammen haben einen Wohnbedarf von 72 qm (3 × 24). Bei einem Quadratmeterpreis von 21,50 € pro Quadratmeter ergibt das 1.548.00 €. Auf jedes Kind entfallen daher 516,00 €. Abzüglich des Anteils der Düsseldorfer Tabelle von 248.78 € für die oben genannten beiden Positionen ergibt sich noch ein einzusetzender Betrag pro Kind von 267,22 €.
222
Diese Berechnungsgrundlage für den Wohnbedarf ergibt sich u.a. aus dem Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 29.03.2022, AZ: 26 UF 1145/21 (dort Seite 12).
Tabelle für 2022:

Spalte 1

Spalte 2

Spalte 3

Spalte 4

Spalte 5

Spalte 6

Spalte 7

Bezeichnung der Unterhaltsart

§ 6 RBEG + EMB

Mindestunterhalt DT

200%

anerkannt für …

anerkannt für …

anerkannt für …

Nahrung/Getränke

118.02 €

122.16 €

244.32 €

5.68 € (wegen Preissteigerung statt 2020 zugestandener 204 € monatlich nunmehr 250 € monatlich abzgl. 193.74 €

5.68 € (wegen Preissteigerung statt 2020 zugestandener 204 € monatlich nunmehr 250 € monatlich abzgl. 193.74 €

5.68 € (wegen Preissteigerung statt1 2020 zugestandener 204 € monatlich nunmehr 250 € monatlich abzgl. 193.74 €

Kleidung/Schuhe

36.49 €

37.77 €

75.54 €

74.46 € (bei zugestandenen 150 €)

74.46 € (bei zugestandenen 150 €)

74.46 € (bei zugestandenen 150 €)

Wohnen und Miete/Heizung

13.90 €

14.26 + 110 €

23.52 € + 220.00 €

267.22 € (Berechnung s.o.)

267.22 € (Berechnung s.o.)

267.22 € (Berechnung s.o.)

Haushaltsgegenstände/Innenausstattung

12.89 €

13.35 €

26.70 €

0

0

0

Gesundheitspflege

7.94 €

8.22 €

16.44 €

0

0

0

Verkehr (+Reisen)

23.99 €

24.83 €

49.66 €

559.34 € (zugestandene 550 € Reisen + 59 € MVV etc. abzgl. 49.66 €)

559.34 € (zugestandene 550 Reisen + 59 € MVV etc. abzgl. 49.66 €)

559.34 € (zugestandene 550 € Reisen + 59 € MVV etc. abzgl. 49,66 €)

Post/Telekommunikation

26.10 €

27.02 €

54.04 €

0

0

0

Freizeit/Unterhaltung/Kultur/

Ausflüge

43.13 €

3.00 €

44.64 €

4.80 €

89.28 €

18.00 Summe: 107.28 €

78.72 € (zugestandene 150 € abzgl. 107.28 €)

92.72 € (zugestandene 200 € wegen nachgewiesener höherer Aufwendungen abzgl. 107.28 €)

78.72 € (zugestandene 150 € abzgl. 107.28 €)

Bildungswesen/Schule – Bucher etc

1.56 € (!) 12.88 €

1.61 € 12.88 €

3.22 € 26,00 € – 29.22 €

Gesamt: 70.78 € (zugestandene 100 € abzgl. 29.22 €)

Gesamt: 70.78 € (zugestandene abzgl . 29.22 €)

Gesamt: 70.78 € (zugestandene 100 € abzgl. 29.22 €)

Beherbergung Gaststätten

6.81 €

7.01 €

14.08 €

45.92 € (zugestandene 60 € abzgl. 14.08 €)

48.83 € (zugestandene 60 € abzgl. 11.17 €)

48.83 € (zugestandene 60 € abzgl. 11.17 €)

andere Waren/Dienstleistung

10.34 €

10.70 €

21.40 €

0

0

0

gesellschaftliche Teilhabe (Geschenke an Dritte/Betreuer)

15.00 €

30.00 €

abgedeckt

abgedeckt

abgedeckt

Weihnachts geschenke,Geschenk an Dritte

0

0

0

33 € 29.17 €

33 € 29.17 €

33 € 29.17 €

Bedarfssumme

1128.29 €

1178.29 €

1128.29 €

3. Krankenversicherungsbeiträge ab November 2018 bis fortlaufend:
223
Der Antragsgegner ist verpflichtet, über den Elementarunterhalt hinaus die privaten Krankenversicherungsbeiträge für alle drei Kinder zu bezahlen.
224
Wie im letzten Schriftsatz vom 27.04 2020 dargestellt und durch Vortage aller Kontoauszüge bewiesen (AG 103 – 107. Blatt 1240 – 1269 der Akten). im Folgesehriftsatz der Antragstellerseite nicht bestritten, hat der Antragsgegner fortlaufend unter Berücksichtigung der Änderungen der Krankenversicherungsbeiträge gemäß Schreiben der Alten Oldenburger Versicherungen (Anlagenkonvolut AG 109, siehe Verweis auf Blatt 1238 der Akten) die Krankenversicherungskosten unter Berücksichtigung des jeweiligen Arbeitgeberzuschusses der gesetzlichen Vertreterin der Antragsteller alte bezahlt. Da der Schriftsatz aus Mai 2022 stammt und die Zahlungen lückenlos sind, geht das Gericht davon aus. dass diese Zahlungen bis einschließlich August 2022 weiter erfolgtem. Da Titulierung beantragt wurde und am Anspruch auf Titulierung besteht, erfolgt im Tenor die Titulierung der Krankenversicherungsbeiträge für alle drei Kinder mit Wirkung ab September 2022 in der ausgewiesenen Höhe.
225
Mit Wirkung ab September 2022 hat danach – ausweislich der Unterlagen – der Antragsteller zu 1) einen Anspruch auf Zahlung von 107.61 € monatlich, der Antragsteller zu 2) ebenfalls in Höhe von 107.61 € und der Antragsteller zu 3) in Höhe von 126.08 € – bei … höher, weil hier kein Arbeitgeberzuschuss geleistet wird. Es ergibt sich somit eine Gesamtzahlungssumme von 341.30 € monaltich.
4. Mehrbedarf und Sonderbedarf:
226
Mehrbedarf und Sonderbedarf sind gesondert auszuweisen da diese Positionen zwischen den Eltern anteilig zu deren Einkünfte zu quotieren sind. Die Abgrenzung ist erforderlich, da Sonderbedarf ohne Mahnung für einen Zeitraum von 1 Jahr rückwirkend zu zahlen ist. § 1630 Abs. 2 Ziffer 1 BGB. Mehrbedarf nur nach Inverzugsetzung. Im vorliegenden Fall liegt aber – nur anders bezeichnet – mit Schreiben vom 16.01.2016 eine zum November 2016 wirkende Inverzugsetzung vor. Da damit bereits ab dem geltend gemachten Zeitraum eine Inverzugsetzung vorliegt, bedarf es im vorliegenden Fall nicht zwingend der Unterscheidung von Mehrbedarf und Sonderbedarf.
227
Als Sonderbedarf wird qualifiziert der nur einmal im Jahr auftretende bedarf an Sport- und Feriencamps der Kinder.
228
Kieferorthopädie und Brille sind normalerweise Sonderbedarf, da nur unregelmäßig auftretender außergewöhnlich hoher Bedarf, im vorliegenden Fall aber durch die monatlichen Zusatzzhlunggen an die Krankenversicherung als Mehrbedarf einzustufen.
229
Weitere Mehrbedarfspositionen sind zum Zeitpunkt des Grundschulbesuchs die Tagesheimkosten von 100.00 € pro Kind, ab Besuch des Privatgymnasiums in der N. Straße die monatlichen Schulkosten. Diese fallen bei … in diesem Verfahren nicht an, da sie bereits zu 1/3 / 2/3 gemäß gerichtlicher Vereinbarung tituliert sind. Soweit sie ab September 2023 nunmehr auch für … anfallen werden, geht das Gericht davon aus. dass nach Rechtskraft dieser Entscheidung die Beteiligten ohne weiteres Gerichtsverfahren sich in der Lage sehen, die noch nicht geltend gemachten Schulkosten für S3. entsprechend der dann vom Gericht für … festgesetzten Quotierung auch ohne gerichtlichen Antrag teilen können. Aus diesem Grund sind die Schulkosten für S3. ab September 2022 im vorliegenden Fall nicht tituliert, da über den Antrag im Parteienprozess nicht hinausgegangen werden darf und das Gericht insoweit von der Vernunft beider beteiligten Eltern auszugehen vermag.
4.1. geschuldeter Mehr- und Sonderbedarf:

a)

November und Dezember 2018:

- monatliche Kieferorthopädie für … 133.00 €

236.00 €

- monatliche Kieferorthopädie für … 67.00 €

134.00 €

- Brille … monatlich 17.00 €

34.00 €

- Tagesschulheim für allo 3 Kinder (3 × 100.00 € monatlich × 2 Mte)

600.00 €

- Sportcamps fanden schon im Sommer statt – irrelevant für November/Dezember 2018

0,00 €

Summe Mehr-und Sonderbedarf 2018:

1.634,00 €

b)

im Jahr 2019:

- Kieferorthopädie … 12 × 133.00 €

1.596,00 €

- Brille … 12 × 17.00 €

204.00 €

- Kieferorthopädie … 12 × 67.00 €

804,00 €

- Tagesheim … (nur bis einschließlich Juli 2019: 7 × 100.00 €

700.00 €

- Tagesheim … 12 × 100.00 €

1.200,00 €

- Tagesheim … 12 × 100.00 €

1.200,00 €

- Feriencamps im Jahre 2019 für alle 3 Kinder 3 × 500.00 €

1.500,00 €

- Nachhilfe … von September 2019 – Dezember 2019, wird nicht übernommen, da er gerade mit dem Gymnasium begonnen hat und zu Beginn der 5. Klasse Nachhilfe noch kein Thema ist, da sich die Entwicklung der Schwächen noch nicht absehen lässt. Insoweit fand auch keine Abstimmung mit dem Antragsgegner statt. Notwendigkeit nicht schlüssig vorgetragen und nicht belegt.

Summe Sonder-und Mehrbedarf 2018

7.204,00

c.

Im Jahr 2020:

- Kieferorthopädie … 12 × 133.00 €

1.596,00

- Brille … 12 × 17 00 €

204.00 €

- Kieferorthopädie … 12 × 67.00 €

804.00 €

- Tagesheim … 7 × 100.00

700.00 €

(… ist in der Grundschule nur bis Juli 2020)

- Tagesheim … 12 × 100.00 €

1.200,00 €

- N. Gymnasium … ab 09/2020

826.00 €

- Feriencamps im Jahre 2020 für alle 3 Kinder 3 × 300.00 €

900.00 €

- Nachhilfe … von September 2020: 12 × 60.00 €

720.00 €

(in den ersten Sondierungsmonaten noch nicht veranlasst, da niemand weiß, wo er Bedarf hat, Notwendigkeit nicht vorgetragen und belegt)

Gesamtsumme 2020

6.950,00 €

d.

lm Jahr 2021 bis einschließlich August 2022 (20 Monate):

- Kieferorthopädie … erhöht, Blatt 1147 der Akten, 20 × 151.98 €

3.039,60 €

- Brille … 20 × 17.00 €

340.00 €

- Kieferorthopädie … 20 × 67.00 €

1.340,004 €

- N. Gymnasium … 20 × 826.00 €

16.520,00 €

- Nachhilfe … 20 × 100.00 €

2.000,00 €

- Nachhilfe … 20 × 60.00 €

1.200,00 €

- Feriencamps im Jahre 2021 pro Kind für 2 Jahre, 300 € pro Kind pro Jahr da Sommermonate für beide Jahre inkludiert

1.800,00 €

Summe Mehr- und Sonderbedarf 2021 – August 2022

28.239,60 €

4.2. quotenmäßige Beteiligung der gesetzlichen Vertreterin der Antragsteller:
230
Der betreuende Elternteil hat sich an den Kosten des Mehrbedarfs und Sonderbedarfs entsprechend der Regelung in § 1606 Abs. 3 BGB zu beteiligen, wenn er über Einkünfte über den Selbstbehalt verfügt.
231
Dabei ist bei Gegenüberstellung als Sockelbetrag die Höhe des angemessenen Selbstbehaltes abzuziehen.
232
Diese Quotierung findet aber bei erheblichen Unterschieden der vergleichbaren Einkünfte dar beider Elternteile nicht statt.
233
Soweit die Einkünfte der gesetzlichen Vertretern der Antragsteller einbezogen werden, ist die Quotierung auch nicht unbillig, weil spätestens ab Zahlung von Trennungs- und nachehelichen Ehegattenunterhalt – auch in Form von Kapitalisierung – sich die Kindesmutter selbst in äußerst großzügigen Lebensverhältnissen bewegt. In den Jahren 2019 (gilt auch für die 2 Monate des Jahres 2018) und 2020 ergibt sich keine Beteiligung der Kindesmutter, da hier ein auffälliges Missverhältnis zwischen ihrem monatlichen Nettoeinkommen und dem des Antragsgegners vorliegt. Anders zeigt sich dies für die Jahre 2021 und 2022. Hier erfolgt eine Quotierung von 1/3 zu 2/3 zu Lasten des Antragsgegners.
a) Darstellung der beiden Einkommen beider Elternteile durch den Lauf der Jahre 2018 – 2022:
234
Bei der Berechnung des Einkommens der gesetzlichen Vertreterin der Antragsteller nimmt das Gericht die Zahlen aus den Anlagen WEB 142 und 143, in denen lückenlos die Einkommensnachweise der Kindesmutter vorgelegt wurden.
b) Einkünfte beider Eltern im Jahre 2019
(aus Praktikabiltätsgründen auch für 2 Monate noch im Jahre 2018):
die gesetzliche Vertreterin der Antragsteller:

monatliches Nettoeinkommen (bereite nach Abzug von Solidaritätszuschlag, Rentenversicherung. Krankenversicherung. Pflege- und Arbeitslosenversicherung)

3.723,27 €

abzüglich LV Neue Leben

113.00 €

abzüglich LV Heidelberger

117.90 €

abzüglich LV Heidelberger

206.53 €

abzüglich LV Heidelberger

88.00 €

abzüglich Krankenversicherung

534.75 €

Zwischensumme

2.476,93 €

abzüglich 5% berufsbedingte Aufwendungen

123.65 €

unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen

2.353,08 €

abzüglich angemessener Selbstbehalt

1.300,00 €

Ergebnis einsatzfähiges Einkommen 2019

1.053,08 €

Der Antragsgegner im Jahre 2019:
235
Diesem Betrag steht gegenüber ein im Jahre 2019 durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von 41.885,21 € (s.o. Tatsachendarstellung). Quotierung im Jahre 2019 ist wegen dieses erkennbar hohen Missverhältnisses nicht vorzunahmen. 51 % behaupteter Pauschalabzug für Altersvorsorge als Standard der Familie in den Jahren 2015-2017 ist nichtl vorgetragen und belegt für das Jahr 2019 und die Folgejahre, also nicht berücksichtigungsfähig.
c) Einkünfte beider Eltern im Jahre 2020:
236
Ab dem Jahre 2020 ist der Kindesmutter zusätzlich zu ihrem monatlichen Nettoeinkommen ein unterhaltsrechtlich relevanter Zufluss in Form von monatlichem Unterhalt zu ihren monatlichen Einkünften in Höhe van monatlich 4.166,67 € (nicht wie von Antragsgegnerseite gewünscht mtl. 5.000,00 €) zuzurechnen.
237
Am 17.11.2020 vereinbaren die Beteiligten gerichtlich unter Ziffer 6 a (s.o Ziffer I, Seite 6 der Gründe) eine Zahlung von 300.000,00 € auf strittigen Trennungsunterhalt und Abgeltung des nachehelichen Ehegattenunterhalts bis zum Zeitpunkt Ende 2025. Dar Antragsgegner kann nicht – so von ihm berechnet – über 5 Jahre einen Monatsbetrag von 5.000,00 € dem Einkommen der Ex-Ehefrau zurechnen, da dies nur die Jahre 2021 – 2025 umfassen würde. Zumindest für das Jahr 2020 ist hier noch ehemals strittiger Trennungsunterhalt mit einzubeziehen, da ja im Titel von Trennungs – und nachehelichem Unterhalt explizit die Rede ist. Im Ergebnis errechnet sich im Rahmen der Verteilung des Gesamtbetrags auf 6 Jahre verteilt ein monatlicher Anteil von 4166.67 €.
Einkünfte der Kindesmutter 2020:

01.01.-31.03.2020:

monatliches Nettoeinkommen

3.982,75 €

abzüglich LV Neue Leben

113.00 €

abzüglich LV Heidelberger

117.90 €

abzüglich LV Heidelberger

206.53 €

abzüglich LV Heidelberger

88.00 €

abzüglich Krankenversicherung

549.95 €

Zwischensumme

2.907,37 €

abzgl. 5 % berufsbedingte Aufwendungen

145.37 €

zzgl. Einkommensteuerrückerstattung (am 23.01.2020 gezahlte 3.415,00 €) monatlich

284.58 €

Ergebnis

3.046,58 €

01.04.2020-31.12.2020:

Zwischensumme s.o.

2.907,37 €

abzgl. 5 % berufsbedingte Aufwendungen

145.37 €

zzgl. Emkommensteuerrückerstattung (am 23. 01. 2020 gezahlte 3.415,00 €) monatlich

234.58 €

zzgl. 300.00 € Nutzungsvorteil PKW

300.00 €

unterhaltsrechtliches Einkommen

3.346,58 €

3 Monate × 3.046,58 € zzgl. 9 × 3.346,58 € ergeben

39.258,96 €

geteilt durch 12

3.271.58 €

abzüglich angemessener Selbstbehalt 2020

1.400,00 €

zzgl. nachehelicher Ehegattenunterhalt anteilig monatlich

4.166,67 €

Gesamtsumme monatlich

6.038,25 €

Einkünfte des Antragsgegners 2020:
238
Der Antragsgegner hat im Jahre 2020 ein monatliches Durchschnittsnettoeinkommen von 57.421,49 € ohne Berücksichtigung von Einkünften aus Kapital und/oder selbständiger Arbeit (s.o. Tatsachendarslellung), 51 % behaupteter und bestrittener Pauschalabzug für Allersvorsorge als Standard der Familie in den Jahren 2015-2017 ist nicht vorgetragen und belegt für das Jahr 2020 und die Folgejahre, also nicht berücksichtigungsfähig. In der Quotierung ergibt sich nur ein möglicher Anteil der Kindesmutter von 10 %. Diesen anzusetzen wäre nach der Rechtsprechung aufgrund des Missverhältnisses unbilling.
d) Einkünfte beider Eltern ab dem Jahr 2021/2022:
239
Hier werden die Zahlen, die bis einschließlich April 2022 verlegen, zugrunde gelegt. Von einer Verschlechterung ab Mai 2022 wird für beide Eltern der Antragsteller nicht ausgegangen.
Die gesetzliche Vertreterin der Antragsteller:

01.01.2021 – 28.02.2021:

durchschnittliches Netto monatlich anhand der von der Antragstellerseite vorgelegten Anlagen – Berechnung siehe auch Blatt 1345 der Akten – bereits berechnet zzgl. anteiliger Einkommenssteuerrückerslattung und 300.00 Kfz-Vorteil

4.567,33 €

abzüglich LV Neue Letten

113,00 €

abzüglich LV Heidelberger

117,90 €

abzüglich LV Heidelberger

206,53 €

abzüglich LV Heidelberger

88,00 €

abzüglich Krankenversicherung

632,77 €

Zwischensumme

3.409,13 €

abzüglich angemessener Selbstbehalt

1.400,00 €

durchschnittliches Nettoeinkommen

2.009,13 €

zzgl. anteil iger Ehegallonunterhatt aus Kapitalisierung

4.163,67

in der Quotierung zu berücksichtigen

6,175,30 €

01.03.2021 – fortlaufend:

Durchschnitt des Nettoeinkommens monatlich (nunmehr 30 Wochenstunden Arbeitszeit)

6.359,62 €

zzgl. Einkommenssteuerrückzahlung im Durchschnitt

188,15 €

zzgl. Nutzungsvorteil Pkw

300,00 €

Zwischensumme

5.847,77 €

abzüglich LV Neue Leben

113,006 €

abzüglich LV Heidelberger

117,90 €

abzüglich LV Heidelberger

206,53 €

abzüglich LV Heidelberger

88,00 €

abzüglich Krankenversicherung

632.77 €

Zwischensumme

4.689.57 €

abzüglich angemessener Selbstbehalt

3.289,57 €

zzgl. anteiliger Ehegattenunterhalt

4.166,67 €

zu berücksichtigendes Nettoeinkommen

7.456,24 €

2× 6.175,80 € zzgl 10 × 7.456,24 € ergeben einen Gesamtbetrag von 86.914,00 €,
für das Jahr 2021 (: 12) einen Monatsbetrag von 7.242,83 €
Einkünfte, des Antragsgegners:
240
Der Antragsgegner legt lückenlos vor die Entgeltbescheinigungen seines Nettoeinkommens von März 2021 bis einschließlich April 2022.
Tabelle:

03/2021

16.924,17 €

04/2021

16.924,17 €

05/2021

16.924,17 €

06/2021

30.035,69 €

07/2021

15.195,12 €

08/2021

16.911,19 €

09/2021

17.947,48 €

10/2021

17.947,48 €

11/2021

17.947,48 €

12/2021

17.947,48 €

01/2022

17.960,41 €

02/2022

17.960,41 €

03/2022

17.960,41 €

04/2022

7.960,41 €

Zwischensumme

256.546,07 €

zzgl. 03/2022 Einkommensteuerrückerstattung

25.481,97 €

Gesamtsumme für 14 Monate:

282.028,04 €

241
Das Gericht nimmt mitt Absicht hier 14 Monatte Durchschnittswert, da Juni 2021 für den fortlaufenden. Unterhalt als repräsentative Zahlung zu verleiten ist. Für Juni 2022 wird von Antragstellerseite eine weitere Bonuszahlung vermutet, die damit in der Zukunftsperspektive schon mit enthalten ist. Das Gericht hat diese Zahlung nicht mehr nach § 235 FamFG angefordert, da diese Vermutung außerhalb der Schlussfrist geäußert wurde und die Dauer des Verfahrens zeigt, dass in der Berechnung mal ein Schlussstrich gesetzt werden muss, um eine „Never-Ending-Schleife“ zu vermeiden.
242
Es ergibt sich für die 14 Monate eine Gesamtsumme von 282.028,04 €, geteilt durch 14 berechnen sich monatlich 20.144,84 €. Die marginalen Kapitalertragsbeträge und Beträge aus selbständiger Arbeit, die vorgelegt wurden und nicht widerlegt werden konnten, bleiben unberücksichtigt. Nach Auffassung des Gerichts ist die einmalige Zahlung von 504.757,01 € kein in der Unterhaltszahlung berücksichtigungsfähiges Einkommen. sondern Vermögenszuwachs.
243
Nach Abzug von 1.400,00 € angemessenen Selbstbehalts bleiben 16.780,57 € für d e Quotierung. Im Verhältnis zu 7.242,83 € auf Seiten der gesetzlichen Vertreterin der Antragsteller ist her ebenfalls eine Quotierung 1/3 zu 2/3 zu Lasten des Antragsgegners als angemessen im Rahmen des richterlichen Ermessens anzusetzen zumal die gesetzliche Vertreterin der Antragsteller selbst in sehr gehobenen Einkommensbereichen sich bewegt.
Vorsorglich:
244
a. Nimmt man nur den Durchschnitt aus den vorgelegten 8 Monaten im Jahr 2021 – damit der Bonus im Juni, der für 2022 wieder erwartet wird, sich starker auswirken kann – ergibt sich für 8 Monate ein Betrag von 187.704,43 €, monatlich (: 8) von 23.086,05 €. Bei Abzügen – siehe Berechnung oben – bleibt es im Ergebnis beim Verhältnis 1/3 zu 2/3.
245
b. Bezüglich der Haftungsquote zitiert die Antragstellerseite die Entscheidung das Bundesgerichtshofs vom 18.05.22. XII ZB 325/20 (zitiert in Juris).
246
Entgegen des dortigen Leitsatzes 3 ist im vorliegenden Fall von den Erwerbseinkünften des betreuenden Elternteils – hier der gesetzlichen Vertretern der Antragstellerin – nicht (zusätzlich) noch ihr Naturalunterhaltsanteil abzuziehen. Der vom BGH entschiedene Fall beruht auf einer Berechnung innerhalb der Düsseldorfer Tabelle, ist diesem Fall also nicht vergleichbar. Im Übrigen ist diese Entscheidung auch sehr umstritten und wird nicht allgemein umgesetzt.
247
In der vorliegenden Konstellation gehen alle Berechnungen weit über der Düsseldorfer Tabelle hinaus.
4.3. Berechnung der Quotierung des laufenden Mehr- und Sonderbedarfs im Konkreten:
248
Bis Ende 2025 (solange wirkt die Erhöhung des monatlichen Einkommens Unterhaltszurechnung auf Seilen der gesetzlichen Vertreterin der Antragsteller aufgrund bereits mehrfach zitierten gerichtlichen Vergleichs) ist Mehr- und Sonderbedarf 1/3 zu 2/3 zu Lasten des Antragsgegners zu quotieren.
249
Im Jahre 2022 werden die Feriencamps bei der Rückstandsberechnung berücksichtigt (sie finden im Regelfall in den Sommerferien statt), siehe unten, also nicht beim laufenden Unterhalt.
250
Im Jahre 2023 und fortlaufend wird für jedes Kind em Wochenferiencamp von 300,00 € akzeptiert, monatlich also 25,00 € pro Kind, 273-Anteil 16,67 €
a. Der Mehr- und Sonderbedarf für … errechnet sich wie folgt
251
Ab September 2022 besucht … nicht mehr das Tagesheim. Im Jahre 2022 bleibt kein Mehrbedarf. Die Eltern werden für in der Lage gehalten, den noch nicht eingeklagten Privatschulbetrag für das N. Gymnasium von … September 2022 nach Rechtskraft dieser Entscheidung ohne gerichtliches Verfahren auf 1/3 bzw. 2/3 oder entsprechend einer vom OLG in einer eventuellen Beschwerdeinstanz festgesetzten Quote zu verteilen.
252
Ab Januar 2023 fällt auch bei … der Anteil des Feriencamps mit mtl. 16,67 € als 2/3-Anteil an.
b. Berechnung laufender Mehr- und Sonderbedarf für …

- mtl. Kieferorthopädie

151,98 €

- mtl. Brillenbeitrag

17,00 €

- Nachhilfe

100,00 €

Summe für 2022 (ohne Feriencamp)

mtl. 268,98 €

2/3-Anteil des Antragsgegners hieraus:

mtl. 179,32 €

2023 kommen für das Feriencamps 25,00 € hinzu,
253
Der 2/3-Anteil erhöht sich dann ummtl. 16,67 €.
c. Der Mehr-und Sonderbedarf für … setzt sich wie folgt zusammen:

- mtl. Kieferorthopädie

67,00 €

- mtl. Beitrag Privatgymnasium

826,00 €

- Nachhilfe

60,00 €

Summe für 2022 (ohne Feriencamp)

mtl. 953,00 €

Der 2/3-Anteil des Antragsgegners hierausmtl.

mtl. 635,00 €

Ab 01.01.2023 sind für ein Feriencamp anteilig hinzuzurechen

mtl. 16,67 €.

5. Rückstandsberechnung 11/2018 bis einschl. August 2022:
5.1 Rückstand „Elementarunterhalt“ bei Berechnung des konkreten Bedarfs über die Düsseldorfer Tabelle hinaus für die Monate 8/2018 bis 12/2021:
254
In diesem Zeitraum besteht kein Rückstand betreffend 160% Mindestkindesunterhalt (Elementarunterhatt). Diesen hat der Antragsgegner nachweislich für alle drei Söhne immer bezahlt.
255
Gemäß obiger Berechnung des jeweiligen überschießenden konkreten Bedarfs ergeben sich folgende Rückstandsbeträge.

a.

von 11/2018 bis 31.12.2020 (26 Monate):

…:

28 × 1.188,17 € =

30.892,42 €

…:

26 × 1.109,17 € =

28.838,42 €

(ohne das Essensgeld Tagesheim Grundschule)

22 × 1.188,17 € =

26.139,74 €

4 × 1.109,17 € =

4.436,68 €

(bis einschließlich August mit Essensgeld, für die letzten 4 Monate ohne Essensgeld wegen Schulwechsels von Grundschule zum Privatgymnasium)

Gesamtrückstand …

90.307,26 €.

Die Summe der drei Kinder für die Jahre 2018 bis 2020 ergeben als konkreten Zusatzbedarf einen Rückstand von

30.576,42 €

b.

für das Jahr 2021 (12 Monate):

… hat einen erhöhten Bedarf von 974,00 € monatlich, mithin für insgesamt 12 Monate,

11.688,12 €.

… hat einen erhöhten Bedarf von 1.024,01 € monatlich, mithin für insgesamt 12 Monate

12.288.12E.

… hat einen erhöhten Bedarf von 974.01 € monatlich, mithin für insgesamt 12 Monate.

11.698.12€

Dies ergibt für 2021 für alle drei Kinder als konkreten Zusatzbedarf einen Gesamtrückstand von

35.674,36 €.

5.2 Rückstand „Elementarunterhalt“ bei Berechnung des konkreten Bedarfs über die Düsseldorfen Tabelle hinaus für das Jahr 2022 (01/2022 bis einschließlich 08/2022, also 3 Monate – ab September 2022 ist laufender Unterhalt tenoriert):
Elementarunterhalt:
256
Der Antragsgegner hat monatlich 160% Mindestunterhaltl in Höhe von 753,50 € für die beiden älteren Sohne. 615,50 € für …, den jüngsten Sohn, bezahlt. Dies ergibt sich aus Seite 3 des Schriftsatzes vom 27.05.2022 (Bl. 1236 der Akten nebst Anlage AG 104) und ist auch belegt. Dies sind in Summe monatlich 2.102,50 € für alle drei Söhne und entspricht korrekterweise dem Betrag von 160% Mindestunterhalt abzüglich des hälftigen staatlichen Kindergeldes.
257
Nach Auffassung des Gerichts schuldet der Antragsgegner für 2022 ab 2022 aber monatlich nach Fortschreibung der Düsseldorfer Tabelle 200% Mindestkindesunterhalt. Dieser betrug im Jahre 2022 für die beiden älteren Söhne 956,50 € monatlich, für … 797,50 € unter Abzug eines leicht erhöhten (hälftigen) Kindergeldes als drittes Kind. Erst ab Oktober 2022 schuldet der Antragsgegner insoweit wegen Wechsels der Altersstufe auch für S3. monatlich 953,50 €.
258
Der Antragsgegner hat also zu wenig bezahlt

für …

8 × 182,00 € =

1.436,00 €

(797,50 € abzüglich 615,50 € = 182.00 €)

für …

8 × 213,00 € =

1.704,00 €

(956,50 € abzüglich 743,50 € = 213,00)

für … 8 × 213,00 € =

1.704,00 €

(956,50 € abzüglich 743,50 € = 213,00 €)

Dies ergibt für die ersten acht Monate 2022 einen noch nachzuzahlenden Elementarunterhalt auf 200% in Höhe von

4.864,00 € Rückstand

Hinzu kommt überschießender konkreter Bedarf gem, den obigen Ausführungen:
Für die Dauer von acht Monaten schuldet der Antragsgegner jeweils

für …

8

×

182,00 € =

1.436,00 €

1.178,29 € =

9.426,32 €

für …

8

×

1.128,29 € =

9.034,32 €

für …

8

×

in Summe

24.478,96 €.

5.3 Rückstand an Mehr- und Sonderbedarf:

a.

11/2018 bis 12/2018 – keine Quotierung

1.634,00 €

b.

2019. – keine Quotierung

7.204,00 €

c.

2020 einschließlich 08/2022:

An Gesamtmehr- und Sonderbedarf ergibt sich

für 2020

6.950,00 €

für 2021 bis August 2022

28.239,60 €

folglich in Summe für 11/2018 – 08/2022

35.109,60 €

2/3 aus dieser Summe ergeben (zu Lasten des Antragsgegners

23.459,73 €.

d.

Im Ergebnis schuldet der Antragsgegner für diesen Rückstandszeitraum

32.297,73 €.

5.4 Gesamtberechnung Rückstand für den Zeitraum 11/2018 – 8/2022 betreffend alle Positionen des Unterhalts, soweit gerichtlich anerkannt:

konkreter Zusatzbedarf 11/2018 bis 12/2020:

90.307,26 €

konkreter Zusatzbedarf 2021:

35.674,36 €

Elementarunterhalt (Differenz: 160 % zu 200%) 2022

4.864,00 €

erhöhter Bedarf darüber hinaus für 2022

24.478,96 €

Summe Rückstand Mehr- und Sonderbedarf Gesamtzeitraum

32.297,73 €

Gesamtsumme Rückstand:

187.022,31 €

6. Behaupteter Schadenersatzanspruch wegen Nichtbetreuung der drei Kinder/ wegen Nichtwahrnehmung des Umgangs:
259
6.1 Dieser Antrag ist bereits unzulässig.
260
Die insgesamt drei Antragsteller sind insoweit nicht antragsberechtigt. Aktivlegitimiert ist allein die Kindesmutter, bei der allenfalls ein Schaden eingetreten sein könnte. Nach beantragter und erfolgter Beteiligtenänderung auf Antragstellerseite wurde die Kindesmutter als zusätzliche Antragstellerin aber nicht geführt.
261
6.2 Diese Frage der Unzulässigkeit kann aber dahingestellt bleiben. Ein Anspruch aus dem gesetzlichen Rechtsinstitut des Umgangs wegen Schadensersatz aus §§ 1684, 280 BGB besteht seitens der Antragstellerseite nicht, auch wann die gesetzliche Vertreterin zugleich Antragstellerin wäre.
262
Der Antragsgegner hat stets interesse am Umgang mit seinen Kindern gezeigt – dies über mehrere Umgangs- und andere Kindschaftsverfahren dokumentiert. Ein Schadenersatzanspruch setzt indes eine schuldhafte Pflichtverletzung voraus. Das Umgangsrecht nach § 1684 BGB ist im Grundsatz ein Recht der Kinder, das als solches auch durchsetzbar ist. Ein Verschulden des Vaters ist vorliegend nicht ersichtlich.
263
Aus den Anhörungsprotokollen der Kindschaftsverfahren, die bereits oben unter Ziffer II Seite 9 dargestellt wurden und auf die Bezug genommen wird, zeigt sich auf Grundlage der Anhörung der Kinder, dass die Kinder den Umgang mit dem Vater entweder nicht mehr wünschten oder den Umgang unter „Bedingungen“ stellten. Der aktuell noch wirkende freiwillige Verzicht des Vaters (auch auf Empfehlung der Professionen zur Minderung des Loyalitätskonflikts der Kinder) auf den Umgang – trotz bestehender anderslautender gerichtlicher Umgangsvereinbarung –, von der gesetzlichen Vertreterin der Antragsteller akzeptiert – stellt sich im Ergebnis als verantwortungsvoll dar, da der Vater die Kinder nicht mehr diesen Belastungen aussetzen wollte.
264
Die aktuell festzustellende Umgangssituation legt dagegen vielmehr die Vermutung eines „gemeinsamen Elternversagengs“ nahe, kann nur im Rahmen einer familliensystemischen oder psychologischen Elternberatung gelöst werden, wenn die Eltern dies wünschen – und isl daher nicht allein dem Vater im Sinne eines „Verschulden“ zuzumessen.
7. Überschießender Auskunftsanspruch:
265
Der von Antragstellerseite begehrte Auskunftsanspruch (zusätzlicher Auskunftsantrag VIII. 1. und 2 gemäß Schriftsatz vom 12.07.2021, Bl 608 der Akten ist unbegründet, besteht von Gesetzes wegen nicht, nicht einmal unter Rückgriff auf allgemeine Grundsätze nach § 242 BGB.
266
Der Antragsgegner hat – jeweils auf Anforderung – stets alles vorgelegt, was beantragt wurde. Für die Jahre Ende 2018, 2019 und 2020 war er unbeschränkt leistungsfähig.
267
Auf dieser Tatsachengrundlaqe wurde sodann der konkrete Bedarf ermittelt.
268
Für die Jahre 2021 und 2022 ist als Sockelbetrag ein Mindestkindesunterhalt von 200 % dar Ansätze der Düsseldorfer Tabelle angesetzt worden Weitergehende Rechnungsposten wurden auf Basis des vorgetragenen konkreten Bedarfs zugesprochen, also unabhängig vom Einkommen.
269
Angesichts der im Übrigen zusätzlich behaupteten Einkommensverhältnisse ergab sich ein weitergehender Anspruch dagegen nicht, da für die Berechnung auch nich erforderlich.
270
Auf Grundlage des Beteiligtenvorbingens ergab sein kein weitergehender Anspruch.
271
Insbesondere ergibt sich auf Grundlage dieser Feststellungen kein Anspruch auf Vorlage von Spesenabrechnungen der Jahre 2017 bis 2019. Ein sich hieraus (möglicherweise) ergebender (erweiterter) Zahlungsanspruch ist nicht dargetan.
272
Der Auskunftsanspruch gem. Ziff. VIII. gründet sich im Wesentlichen darauf, dass die ges. Vertreterin der Antragsteller „kein Vertrauen in die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben des Antragsgegners hat“.
273
Auf diesem Hintergrund erfolgen sodann auch weittergehende Mutmaßungen und Hypothesen, deren Richtigkeit sodann unter Zeugenbeweis gestellt wurden Die Antragstellerseite hält den vorgelegten Geschäaftsführeranstellungsvertrag der V1. GmbH nicht für abschließend. Da der Antragsgegner unstreitig eine Doppelrolle als … und … der … GmbH innehält – nach der Präsentation auf der Homepage (Anlage WEB 85, Blatt 567 der Akten) – vermutet die gesetzliche Vertreterin der Antragsteller einen weiteren Vertrag.
274
Dies sei übliches Geschäftsgebaren m dieser Branche. Für diese Vermutungen bietet die Antragstellerseite … als Zeugen an (Blatt 559 der Akten Rückseite). Dieser wurde nicht einvernommen. Der Antragsgegner versichert mehrfach, dass er keinerlei weitere Einkünfte hat als die vorgetragenen und legt auf Anforderung beide Arbeitsverträge (…) und den arbeitsgerichtlichen Vergleich mit … vor nebst allen Gehaltsbescheinigungen. Einen weiteren Arbeitsvertrag mit der … gibt es nicht. Gegenteiliges ist nicht substantiiert vorgetragen. Der Beweiserhebung steht daher bereits entgegen, dass es sich insoweit um eine reine unzulässige Ausforschung handeln würde. Es kommt hinzu (Wahrunterstellung), dass sich rechnerische Auswirkungen auf die streitgegenständlichen Posten nicht ergeben können.
275
Der Maximalunterhalt wurde bereits gemäß obigen Berechnungen bereits zuerkannt.
276
Die einzige Auswirkung, die denkbar wäre, wäre eme Veränderung dar quotalen Verteilung (1/3 zu 2/3) bet Mehr- und Sonderbedarf. Da in diesem Zusammenhang von den Antragstellern keinerlei konkrete Tatsachen für ein (mögliches) Verschweigen auf Antragsgegnerseite vorgetragen wurden, ist die immer wiederholte Erklärung des Antragsgegners, er habe seine Angaben zu allen Einkünften vollumfänglich gemacht, nicht widerlegt.
V. Kosten und Nebenentscheidungen
1. Kosten:
277
Die Kostenentscheidung beruht § 243 Satz 1 und 2 Nr. 1 FamFG. Abweichend von den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Kostenetscheidung entscheidet das Gericht in Unterhaltssachen nach billigem Ermessen über die Verteilung der Kosten des Verfahrens auf die Beteiligten Vorliegend ist hierbei insbesondere das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten einschließlich der Dauer der Unterhaltsverpflichtung zu berücksichtigen.
278
Die Kostenquote von 56 zu 44 Prozent zu Lasten des Antragsgegners bemisst sich am Obsiegen der Antragsteller. Allerdings berechnet sich das Obsiegen der Antragsteller nicht am Ergebnis dieses Verfahrens (gemäß Tenorierung), da das Gericht aus Vereinfachungsgründen für die Beteiligten die Rückstände von November 2018 bis einschließlich August 2022 berechnet hat und die Tenorierung der laufenden Unterhaltsbeträge erst ab September 2022 beginnt.
279
Für das Berechnen des Obsiegens ist aber zu berücksichtigten, dass seitens der Antragsteller in ihren Anträgen vom 17.03. und 21.03.2020 mit Bezugnahme auf den Ursprungsantrag vom 17.03.2020 Rückstände geltend gemacht wurden für den Zeitraum November 2018 bis Februar 2020 und ab dann laufender Unterhalt. Es zählt der Zeitpunkt der Anhän gigkeit des jeweiligen Antrags.
280
Damit ist für die Kostenquote der Verfahrenswert zu Beginn des Verfahrens zugrunde zu legen und die Rückstände, die in die Kostenquote einfließen, dürfen auch nur auf diesen Zeitraum von 11.2018 bis 02.2020 in die Kostenquote einfließen, da sich sonst das Ergebnis zu Ungunsten des Antragsgegnerg verfälschen würde.
281
Die Antragsteller obsiegen wie folgt:
282
a. Ruckstände November 2018 bis Februar 2020 (16 Monate) betreffend den konkreten Bedarf des Kindesunterhalts, soweit er nicht von den erfolgten Zahlungen des Antragsgegners gedeckt ist:

- betreffend …

19.010,72 €

- betreffend …

17.746,72 €

- betreffend …

19.010,72 €

283
b. Rückstände von Mehrbedarf und Sonderbedarf: Die Rückstände betragen im Jahr 2018 für alle Kinder 2.234,00 € im Jahre 2019 6.004,00 € und im Jahre 2020 für 2 Monate 1.143,33 €, dies alles auch nur bezogen auf den Zeitraum November 2018 bis Februar 2020.“
284
c. Laufender Mehrbedarf und Sonderbedarf:
285
Der Antragsgagner wird im Tenor verpflichtet, für die Kinder wie folgt monatlichen Mehrbedarf/Sonderbedarf – im Rahmen seines 2/3-Anteils – zu bezahlen, summiert auf alle 3 Kinder gemeinsam ab September 2022 monatlich 814,65 € ab 01.01.2023 monatlich 864,54 €, im Jahresbetrag also 10.175,80 €.
286
d. Betreffend den laufenden Unterhalt ab September 2022 wird als Sockel dar Antragsgegner verpflichtet, 200% Mindestkindesunterhalt der Düsseldorfer Tabelle zu bezahlen zzgl. konkreter Bedarfskosten.
-
bezüglich … 956,50 € Zahlbetrag laufender 200% Unterhalt zzgl. monatlich 1.128,29 €, im Jahresbetrag 25.017,48 €,
-
bezüglich … 200% Kindesunterhalt in Höhe von 956,50 € zzgl. konkreter Bedarf von 1.173,29 €, in Summe 2.134,79 €, im Jahresbetrag 25.617,48 €,
-
… erhält noch 2 Monate ab September als drittes Kind monatlich 797,50 € der zweiten aitersstufe, ab Oktober 10 × 953,50 € 200%. zzgl. konkreter Bedarf von 1.128,29 €. 1.595,00 € für 2 Monate zzgl. 10 × 953,50 € zzgl. Jahresbetrag konkreter Bedarf summiert sich auf 24.669,48 €
287
e. Der laufende Krankenversicherungsbeitrag ist tenoriert auf monatlich 341,30 €, ein Obsiegen im Jahresbetrag von 4.095,60 €.
288
f. Im Ubrigen wurden die Anträge abgewiesen.
Fazit:
289
Berechnet auf den Gesamtverfahrenswert von 264.216,60 € ab 04.12.2020 ergibt sich bezogen auf die gesamte Obsiegenssumme von 137.621,33 € – gerechnet auf den Zeitpunkt der Anhängigkeit der jeweiligen Anträge – damit eine Kostenquote von 56 % zu 44 % zu Lasten des Antragsgegners.
290
2. Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit beruht auf § 116 Abs. 3 Satz 2 FamFG.
3. Verfahrenswert:
291
Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht aut § 51 FamGKG.
292
Der Verfahrenswertbeschluss vom 21.12.2020 musste ergänzt werden wegen des Eingangs zusätzlicher Anträge.
293
a. Seine Begründung lautete wie folgt, wobei diese Begründung weiterhin gilt, bezogen auf die damals bereits anhängigen Anträge:
aa. betreffend den gemeinsamen Sohn …
294
Bezüglich … wurde beantragt ein Rückstand für den Zeitraum vom November 2018 bis Februar 2020 in Höhe von insgesamt 34.676,20 Euro.
295
An laufenden Unterhalt mit Wirkung ab März 2020 wird begehrt ein Zahlungsbetrag von monatlich 2.414,00 Euro Bedarfskidesunterhalt zuzüglich Krankenversicherungskosten in Höhe von 295,00 Euro. Dies ergibt einen Jahresbetrag von 32.503,00 Euro. Der bereits mit Jugendamtsurkunde anerkannte Kindesunterhaltsbetrag von monatlich 574,00 Euro wurde dabei bereits abgezogen und ist berücksichtigt.
296
Für … errechnet sich somit em Gesamtbetrag von 67.184,20 Euro.
bb. betreffend den gemeinsamen Sohn …
297
Hier begehrt die Antragstellerin einen Gesamtrückstand von 44.788,20 Euro von November 2018 bis Februar 2020, sodann mit Wirkung ab März 2020 bis einschließlich August 2020 monatlich 2.988,00 Euro unter bereits erfolgtem Abzug von 577.00 Euro anerkanntem Kindesunterhalt der Altersstufe 10, mit Wirkung ab März 2020 2.891.00 Euro sowie 349,00 Euro monatliche Krankenversicherungskosten.
298
Es wurde für die Berechnung des Jahresbetrages also sechsmal ein Betrag von 2.988,00 Euro zugrunde gelegt, sechsmal 2.891,00 Euro und zwölfmal 349,00 Euro, insgesamt 39,462 Euro. Zuzüglich des Rückständes errechnet sich für … wirtschaftliches Interesse in Höhe von 84.250,20 Euro.
cc. betreffend den gemeinsamen Sohn …
299
Für … richtet sich der Antrag auf Zahlung eines Rückstandes vom November 2018 bis Februar 2020 in Höhe von 46.060,20 Euro, zuzüglich einer monatlichen Forderung an Bedarfskindesunterhalt von 3.033,00 Euro – wobei 577,00 Euro gazahlter Kindesunterhalt nach Altersstufe 10 der Düsseldorfer Tabelle bereits berücksichtigt ist – sowie wertere monatliche 384,50 Euro mtl. Krankenversicherungskosten.
300
Als Jahresbetrag errechnet sich damit ein Wert von 41.010,00 Euro. Zusammen mit dem Rückstand ist hier ein Wert von 87.070,20 Euro zugrundezulegen.
dd. Betreuungsunterhalt:
301
Da der Antragsgegner den Umgang mit den drei gemeinsamen Kindern nicht mehr wahrnimmt, errechnete die Antragstellerin einen Betreuungsunterhalt pro Kind in Höhe von 300,00 Euro monatlich, damit einen Jahresbetrag von 12 × 900,00 Euro insgesamt 10.800,00 Euro.
ee. sonstige Familienstreitsache wegen steuerrechtlicher Problematik:
302
Mit Schriftsatz vom 21.07.2020 beantragte die Antragstellerin weitere 4.982,53 Euro als sonstige Familienstreitsache. Diese Forderung wurde im Verfahren … am 05.11.2020 mit verglichen. In der Folge erklärten diesen Betrag im hiesigen Verfahren die beiden Beteiligten übereinstimmend für erledigt, dies mit Schreiben vom 03.12.2020 und 04.12.2020.
303
b. Nach Erlass dieses Beschlusses wurden noch der Antrag VI eingereicht (826,00 € monatliches Schulged ab September 2020 für … ) und der Antrag VII auf Vorlage des Arbeitsvertrages mit … und alle Nachträge sowie die Ziffern VIII 1 und 2 auf erweiterte Auskunft (Blatt 608 der Akten, Schriftsatz vom 12.04.2021). Der Antrag VII wurde für erledigt erklärt, die Anträge VIII t und 2 wurden als nur teilweise erfüllt angesehen und werden mit dieser Entscheidung abgewiesen.
304
Diese Werte werden zum Ergebnis des Verfahrenswertbeschlusses vom 21.12.2020 hinzu addiert:
305
aa. 826,00 € × 12 ergeben 9.912,00 € im Jahresbetrag.
306
bb. Für den Belegvorlageantrag gemäß Ziffer VII und den Auskunftsantrag gemäß Ziffer VIII fehlt es vollständig an Kriterien, an denen sich das wirtschaftliche Interesse ermessen lässt.
307
Zu jedem dieser Anträge wird daher der Auffangtatbestand des § 42 Abs. 3 FamGKG herangezogen. Nach übereinstimmender Erledigungserklärung von Ziffer Vll ist hier noch eine weitere Zwischenstufung vorzunehmen.
308
Bis 04.12.20 liegt ein Verfahrenswert von 254.187,13 € vor, nach teilweiser Erledigung vom 03.12. und 04.12.2020 in Höhe von 249.304,00 €, ab Eingang des Antrags Vll und VIll in Höhe von 269.216.20 € Mit Erledigung dieses Antrags mit Schriftsatz vom 12.04.2021 trat am 25.06.2021 insoweit ebenfalls die Erledigung ein und der Verfahrenswert reduziert sich auf 264.216,60 €.