Titel:
Elektronisches Dokument, Elektronischer Rechtsverkehr, Qualifizierte elektronische Signatur, Rechtsbehelfsbelehrung, Ordnungshaft, Antragsgegner, Einstweilige Verfügung, Vorübergehende Unmöglichkeit, Elektronische Kommunikation, Androhung eines Ordnungsgeldes, Streitwert, Anwaltliche Mitwirkung, Antragsschrift, Juristische Person des öffentlichen, Fristgebundene, Erklärung zu Protokoll, Zuwiderhandlung, Kosten des Verfahrens, Geschäftsstelle, Öffentliche Aufgabe
Schlagworte:
Antragsschrift, Sachverhalt, Unterlagen, Schlagworte, Gründe, Tenor
Rechtsmittelinstanz:
AG München, Urteil vom 01.02.2023 – 171 C 11188/22
Fundstelle:
BeckRS 2022, 59606
Tenor
1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten – Ordnungshaft auch für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann – wegen jeder Zuwiderhandlung
auf ihrem Anwesen in der B.straße 137a in 8... M. eine Überwachungskamera aufzustellen, zu montieren und/oder zu betreiben, die die Terrasse und/oder den Garten der Antragstellerin erfasst oder erfassen kann oder den Eindruck hiervon erweckt.
2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 4.000,00 € festgesetzt.
4. Mit dem Beschluss ist zuzustellen:
Antragsschrift vom 08.08.2022; Gesprächsvermerk vom 12.08.2022
Gründe
1
Wegen des Sachverhaltes wird auf die Antragsschrift vom 08.08.2022 sowie die damit vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.