Titel:
Keine Fristverlängerung für eine anwaltliche Stellungnahme aufgrund lediglich telefonischer Anfrage des Klägervertreters
Normenkette:
ZPO § 522 Abs. 2
Leitsatz:
Ein telefonisch bei Gericht gestellter Verlängerungsantrag ist unwirksam und daher schon aus formalen Gründen abzulehnen. (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Verlängerungsantrag, Ablehnung, telefonisch, Fristverlängerungsgesuch, Abwesenheit
Vorinstanz:
LG München I vom 10.03.2022 – 27 O 28235/12
Rechtsmittelinstanz:
BGH Karlsruhe, Beschluss vom 24.09.2024 – XI ZR 342/22
Fundstelle:
BeckRS 2022, 59588
Tenor
1. Der telefonische Antrag des Klägervertreters, die am 22.07.2022 auslaufende Frist zur Stellungnahme zum Hinweisbeschluss des OLG München vom 29.06.2022 bis zum 31.08.2022 zu verlängern, wird abgelehnt.
2. Die Berufung der Klagepartei gegen das Teilurteil des Landgerichts München I vom 10.03.2022, Aktenzeichen 27 O 28235/12, wird zurückgewiesen.
3. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
4. Das in Ziffer 2 genannte Urteil des Landgerichts München I und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.
5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf € 62.876,26 festgesetzt.
Gründe
1
Die Parteien streiten um Auskunfts-, Rechnungslegungsansprüche und (in hier nicht relevanter zweiter und dritter Stufe) um die Pflicht zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung sowie Zahlungs- und Feststellungsansprüche der Klägerin aus eigenem und abgetretenem Recht ihres (früheren) Geschäftsführers im Rahmen von Kontokorrentverträgen mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der D. Bank AG (künftig: Beklagte).
2
Hinsichtlich der Tatsachenfeststellungen wird gemäß § 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO auf das klageabweisende Teilurteil des LG München I vom 10.03.2022 (Bl. 917/955 d. A.), hinsichtlich des Sachvortrags der Parteien im Berufungsverfahren auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien und bezüglich der Berufungsanträge auf den Schriftsatz der Klägerin vom 12.06.2022 (Bl. 982/983 d. A.) sowie den Schriftsatz der Beklagten vom 25.04.2022 (Bl. 977 d. A.) verwiesen.
3
Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 10.03.2022, Aktenzeichen 27 O 28235/12, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 522 Abs. 2 ZPO hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
4
Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats im Beschluss vom 29.06.2022 (Bl. 1003/1011 d. A.) Bezug genommen.
5
1. Ein telefonisch bei Gericht gestellter Verlängerungsantrag ist unwirksam (vgl. Zöller-Feskorn, 34. Auflage, § 225 Randziffer 1) und daher schon aus formalen Gründen abzulehnen.
6
Durch die Ablehnung aus formalen Gründen wird die Klägerin auch nicht unverhältnismäßig belastet, da der Klägervertreter vor seinem Urlaub vorab von seiner Abwesenheit wusste und 17 U 2269/22 – Seite 3 – daher vor Abreise einen entsprechenden (schriftlichen) Fristverlängerungsantrag hätte stellen können.
7
2. Gegen den Hinweisbeschluss vom 29.06.2022 hat die Klägerin innerhalb der ihr bis 22.07.2022 gesetzten Frist nichts mehr erwidert. Ihr telefonisches Fristverlängerungsgesuch vom 22.07.2022 ist mangels Wirksamkeit abgelehnt worden (s. oben Ziffer I 1).
8
Fehler des Senats in seinem Hinweisbeschluss vom 29.06.2022 sind auch nicht ersichtlich.
9
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
10
Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils und dieses Beschlusses erfolgte gemäß § 708 Nr. 10, § 708 Nr. 10 analog, § 711 ZPO (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 13.11.2014, NJW 2015, 77, 78, Randziffer 16).
11
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der § 63 Abs. 2 Satz 1, § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG; § 4 Abs. 1 ZPO bestimmt.