Inhalt

AG Eggenfelden, Endurteil v. 13.04.2022 – 3 C 311/21
Titel:

Elektronisches Dokument, Vorläufige Vollstreckbarkeit, Streitwert, Elektronischer Rechtsverkehr, Hinweisbeschluss, Kündigungsfrist, Geschäftsbeziehung, Wert des Beschwerdegegenstandes, Kostenentscheidung, Anderweitige Erledigung, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Zahlungsdienste-Rahmenvertrag, Schriftliches Verfahren, Kündigungserklärung, Schriftsätze, Qualifizierte elektronische Signatur, Genossenschaften, Formlose Mitteilung, Mitgliedschaft, Aufgabe zur Post

Schlagworte:
Kündigung, Geschäftsbeziehung, Vertragsverletzung, Kündigungsfrist, Genossenschaft, Ausschluss, Anspruchsgrundlage
Rechtsmittelinstanzen:
LG Landshut, Endurteil vom 03.03.2023 – 13 S 1346/22
BGH Karlsruhe, Urteil vom 15.10.2024 – XI ZR 50/23
Fundstelle:
BeckRS 2022, 59550

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Vollstreckung darf durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des zu vollstreckenden Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Beklagte vorab Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 4.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

1
Mit vorliegender Klage macht der Kläger Ansprüche auf Fortsetzung seiner Geschäftsbeziehung zur Beklagten geltend.
2
Der Kläger war als Genosse Mitglied der Beklagten und hatte bei dieser ein Girokonto mit der Nummer...,   ein Depot mit der Nummer ... sowie ein Kreditkartenkonto mit der Nummer ... . Diese wurden mit Schriftsatz der Beklagten vom 12.02.2021 zum 30.04.2021 gekündigt.
3
Der Kläger behauptet, die Kündigung wäre unwirksam, insbesondere hätte er aufgrund der Satzung der Beklagten einen Anspruch, dass die Beklagte die ursprünglich geführte Geschäftsbeziehung mit ihm fortsetzt.
4
Der Kläger hat deshalb beantragt,
1.
Die Verlängerung der Geschäftsbeziehung zwischen dem Kläger und der Beklagten wird auf unbestimmte Zeit verlängert.
2.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger angemessenen Schadensersatz, mit 5 Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz seit Antragseinbringung verzinst, zu bezahlen.
5
Die Beklagte hat beantragt,
Die Klage wird abgewiesen.
6
Die Beklagte ist der Ansicht, die ausgesprochene Kündigung wäre gemäß den vereinbarten Geschäftsbedingungen unbegründet, außerdem hätte der Kläger keinen Anspruch auf Fortsetzung, insbesondere deshalb, weil er zwischenzeitlich auch aus der Genossenschaft der Beklagten wirksam ausgeschlossen sei.
7
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gegenseitig gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Das Gericht hat mit den Parteien am 01.12.2021 mündlich verhandelt, mit Beschluss vom 31.01.2022 wurde mit Zustimmung der Parteien schriftliches Verfahren angeordnet, in diesem erging am 02.03.2022 ein Hinweisbeschluss, außerdem wurde ein Verkündungstermin zum 13.04.2022 anberaumt, es wurden Schriftsätze berücksichtigt, die innerhalb von drei Wochen ab Zustellung des Hinweisbeschlusses, somit zuletzt zum 28.03.2022, eingegangen waren. Auch hier wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die gefertigte Niederschrift sowie die bezeichneten Beschlüsse verwiesen.

Entscheidungsgründe

8
Die Klage ist, sofern überhaupt zulässig, jedenfalls unbegründet, da dem Kläger ein Anspruch auf Fortsetzung der Geschäftsbeziehungen nicht zusteht und ein Verstoß der Beklagten bei Ausspruch der Kündigung gegen vertragliche Vereinbarungen nicht ersichtlich ist (§§ 241 ff, 280 ff BGB).
9
Der Kläger war zum Zeitpunkt der unter dem 15.02.2021 ausgesprochenen Kündigung mit der Beklagten nicht nur über die Mitgliedschaft als Genosse, sondern auch über die zugrundeliegenden Bankverträge verbunden. Unstreitig wurden dabei die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten in die jeweiligen Verträge einbezogen. Gemäß 19 I der AGB der Beklagten kann „die Bank die gesamte Geschäftsverbindung oder einzelne Geschäftsbeziehungen, für die weder eine Laufzeit noch eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart ist, jederzeit unter Einhaltung einer angemessenen Kündigungsfrist kündigen … Bei der Bemessung der Kündigungsfrist wird die Bank auf die berechtigten Belange des Kunden Rücksicht nehmen. Für die Kündigung eines Zahlungsdiensterahmenvertrages (z.B. laufendes Konto oder Kartenvertrag) und eines Depots beträgt die Kündigungsfrist mindestens 2 Monate.“
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Demzufolge ist aufgrund der Kündigungserklärung vom 15.02.2021 spätestens zum 30.04.2021 die Wirkung der Kündigung für die dort aufgeführten Verträge eingetreten.
11
Dem stehen auch nicht die Bestimmungen der Satzung der Beklagten entgegen. Zwar ist, worauf das Gericht im Hinweisbeschluss vom 02.03.2022 ausdrücklich hingewiesen hat, ausweislich der Satzung die Beklagte verpflichtet, gemäß § 2, dort insbesondere Absatz I und II, die wirtschaftliche Förderung und Betreuung der Mitglieder durch die Durchführung von banküblichen und ergänzenden Geschäften zu betreiben. Gemäß § 11 I, 1. Hs. der Satzung hat auch jedes Mitglied das Recht, nach Maßgabe unter anderem der Satzung die Leistungen der Genossenschaft in Anspruch zu nehmen. Dem gegenüber hat die Beklagte allerdings insofern unstreitig vorgetragen, dass der Kläger gemäß § 9 Absatz I der Satzung aus der Genossenschaft ausgeschlossen wurde, hiergegen hat der Kläger, ebenfalls unstreitig, weder Beschwerde gemäß § 9 VI der Satzung noch innerhalb der aufgeführten Frist vor Ablauf der Beschwerdefrist gemäß § 9 VII der Satzung, dort S. 1, den ordentlichen Rechtsweg eingeschritten.
12
Demzufolge ist der Kläger zum 31.12.2021 aus der Genossenschaft der Beklagten ausgeschieden.
13
Im Ergebnis war somit mangels Anspruchsgrundlage die Klage, soweit, auch insofern wird auf den Hinweisbeschluss Bezug genommen, überhaupt zulässig, jedenfalls als unbegründet abzuweisen.
14
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 I ZPO, die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 704, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
15
Der Streitwert war wie geschehen von Amts wegen festzusetzen (§§ 3 ZPO, 63 GKG).