Titel:
Keine rückwirkende Auswechslung des Zurruhesetzungsgrundes bei Beamten
Normenketten:
BayBG Art. 64 Nr. 2, Art. 65, Art. 66, Art. 71 Abs. 1 S. 2
BeamtStG § 26
VwGO § 113 Abs. 1 S. 1
Leitsätze:
1. Auch eine – hinter den Zeitpunkt des Ruhestandseintritts des Beamten zurückreichende – rückwirkende Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft ermöglicht keine Auswechslung des Grundes für die Zurruhesetzung. Die Zurruhesetzungsverfügung kann nur bis zum Eintritt des Ruhestands zurückgenommen werden. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Versetzung in den Ruhestand ist ein statusverändernder Verwaltungsakt, der nach dem Ruhestandsbeginn nicht mehr korrigierbar ist, da die abschließenden Regelungen des Beamtenrechts einem Rückgriff auf die Vorschriften des allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts über den Widerruf und die Rücknahme von Verwaltungsakten und ein Wiederaufgreifen des Verfahrens entgegenstehen; eine Aufspaltung in die Zurruhesetzung „als solche“ einerseits und den Grund für die Zurruhesetzung andererseits ist nicht möglich (ebenso BVerwG BeckRS 2008, 30093). (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
3. Bei der Dienstunfähigkeit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der uneingeschränkten Nachprüfung der Verwaltungsgerichte unterliegt (stRspr BVerwG BeckRS 2014, 54341). Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Prüfung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (stRspr BVerwG BeckRS 2009, 34132). (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz)
4. Maßstab für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit ist nicht das von dem Beamten zuletzt wahrgenommene Amt im konkret-funktionellen Sinn (Dienstposten), sondern das Amt im abstrakt-funktionellen Sinn. Es umfasst alle bei der Beschäftigungsbehörde dauerhaft eingerichteten Dienstposten, auf denen der Beamte amtsangemessen beschäftigt werden kann (ebenso BVerwG BeckRS 2004, 26955). (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz)
5. Die letztendliche rechtliche Würdigung und Einschätzung der Dienstfähigkeit bleibt der für die Ruhestandsversetzung zuständigen Behörde vorbehalten, da nur sie die konkreten Amtsanforderungen mit dem diagnostizierten Gesundheitszustand des Beamten in Relation setzen kann. Der beauftragte Arzt wird lediglich als sachverständiger Helfer tätig, um den Gesundheitszustand medizinisch zu bewerten und den zuständigen Stellen die entsprechende Fachkenntnis zu vermitteln, die für deren Entscheidung erforderlich ist (ebenso BVerwG BeckRS 2015, 46551). (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
keine Auswechslung des Grundes der Ruhestandsversetzung nach Beginn des Ruhestandes, Schwerbehinderung, Dienstunfähigkeit, Arzt, Bescheid, Feststellung, GdB, Gesundheitszustand, Ruhestand, Ruhestandsversetzung, Schwerbehinderteneigenschaft, Versetzung in den Ruhestand, Amt im konkret-funktionellen Sinn, Amt im abstrakt-funktionellen Sinn, prognostische Einschätzung, rückwirkende Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft, Widerruf eines Verwaltungsakts, Rücknahme eines Verwaltungsakts
Rechtsmittelinstanz:
VGH München, Beschluss vom 07.10.2024 – 3 ZB 23.92
Fundstelle:
BeckRS 2022, 59460
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
1
Der Kläger wendet sich gegen seine Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit.
2
Der Kläger, geboren am …, war bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand als Studienrat (A13) im Mittelschuldienst, zuletzt an der Mittelschule …, eingesetzt.
3
Mit Schreiben vom 25.05.2020 beantragte der Kläger die Festsetzung einer begrenzten Dienstfähigkeit aufgrund seines Gesundheitszustandes. Das Schulamt … beantragte daraufhin mit Schreiben vom 15.06.2020 die amtsärztliche Untersuchung und die Überprüfung der Dienstfähigkeit des Klägers. Am 24.06.2020 beauftragte die Regierung von … die Medizinische Untersuchungsstelle der Regierung, die Dienstfähigkeit des Klägers amtsärztlich zu überprüfen.
4
In ihrem Gutachten vom 09.11.2020, das wegen der Pandemielage im Wesentlichen auf der Grundlage einer Telefonanamnese erstellt wurde, führte die Medizinische Untersuchungsstelle unter Einbeziehung fachärztlicher Befunde aus, dass beim Kläger mehrere Gesundheitsstörungen u.a. aus dem internistischen Fachbereich vorlägen, welche mit funktionellen und vegetativen Beeinträchtigungen des Magen-Darm-Traktes einhergingen. Eine langwierige Erkrankung aus dem orthopädischen Formenkreis beeinträchtige insbesondere bei langem Sitzen oder Stehen die körperliche Leistungsfähigkeit durch Schmerzen und Einschränkungen der Mobilität. Auf dem Boden der beschriebenen, chronisch verlaufenden Störungsbilder habe sich sukzessive eine dem nervenärztlichen Fachgebiet zuzuordnende Krankheit entwickelt, die mit Störungen von Stimmung, Schlaf und Antrieb einhergehe. Infolge der Erkrankungen seien Ausdauer, Konzentrations- und Anpassungsfähigkeit vermindert. Zuletzt habe der Kläger seinen Dienstpflichten nur durch Inanspruchnahme präventiver Maßnahmen und unter Aufbietung aller gesundheitlichen Ressourcen nachkommen können. Ein positives Leistungsbild für die bisherige Tätigkeit könne nicht mehr beschrieben werden. Es bestehe keine Aussicht auf Wiederherstellung der vollen tätigkeitsbezogenen Leistungsfähigkeit innerhalb der nächsten sechs Monate. Zu einem späteren Zeitpunkt sei dies nicht wahrscheinlich. Der Kläger nehme erfolgversprechende Behandlungsmaßnahmen wahr. Wenngleich davon sowie von eventuell darüber hinausgehenden Maßnahmen die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit nicht zu erwarten sei, werde die Fortführung bereits laufender Therapien aus Fürsorgegründen dennoch empfohlen. Infolge der Erkrankungen bestehe aus ärztlicher Sicht eine dauernde Unfähigkeit zur Erfüllung der Pflichten gemäß § 26 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG). Die gesundheitlichen Voraussetzungen für eine begrenzte Dienstfähigkeit oder anderweitige Verwendbarkeit würden nicht gesehen. Unterzeichnet wurde das Gutachten von Medizinalrätin … in Vertretung für Frau Dr. … Mit Schreiben vom 11.11.2020, zugestellt am 13.11.2020, teilte die Regierung von … dem Kläger mit, dass beabsichtigt sei, ihn wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzten. Zugleich wurde ihm Gelegenheit gegeben, sich innerhalb eines Monats zu äußern sowie die Beteiligung des Personalrats zu beantragen. Innerhalb offener Frist ging eine Äußerung des Klägers bei der Regierung von … nicht ein.
5
Mit Bescheid der Regierung von … vom 16.12.2020, zugestellt am 17.12.2020, wurde der Kläger gemäß § 26 Abs. 1 BeamtStG i.V.m. Art. 66 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Der Ruhestand sollte mit dem Ende des Monats beginnen, in welchem dem Kläger die Verfügung zugestellt worden ist (Art. 71 Abs. 3 BayBG).
6
Mit Bescheid des Zentrums Bayern Familie und Soziales vom 04.01.2021 wurde beim Kläger rückwirkend ab dem 07.10.2020 eine Schwerbehinderung mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 anerkannt.
7
Mit Schreiben vom 11.01.2021, ergänzt durch weitere Schreiben vom 25.01.2021, 29.01.2021 und 06.02.2021, erhob der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 16.12.2020 und beantragte, die Ruhestandsversetzung in eine Ruhestandsversetzung nach Art. 64 Nr. 2 BayBG umzuwandeln bzw. gänzlich aufzuheben.
8
Zum Widerspruch des Klägers nahm die Medizinische Untersuchungsstelle der Regierung von … (Frau Dr. med. …) unter dem 17.02.2021 Stellung. Es wurde ausgeführt, dass auch die physische Anwesenheit des Klägers am Untersuchungstag am Untersuchungsergebnis nichts hätte ändern können. Im Übrigen sei der Kläger mit der gewählten Form der Begutachtung einverstanden gewesen. Wie vom behandelnden Nervenarzt beschrieben, sei die Erkrankung aus dem nervenärztlichen Fachgebiet trotz fachärztlicher Behandlung vorangeschritten, der Gesundheitszustand habe sich deutlich verschlechtert. Es bestehe zusätzlich eine Schwindelsymptomatik und es sei zu einem Notfallereignis aus dem neurologischen Fachgebiet gekommen, das insbesondere unter weiterer Stressbelastung ein erhöhtes Rezidivrisiko zeige. Zudem bestehe beim Kläger eine chronische Erkrankung aus dem gastroenterologischen Fachgebiet, die zu schwerwiegenden Funktionsbeeinträchtigungen innerer Organe führe. Insbesondere die Auswirkungen dieser Erkrankung ließen sich nicht durch eine Reduktion der Unterrichtspflichtzeit vermindern, d.h. die sehr belastenden Symptome würden die Dienstausübung auch im Rahmen einer begrenzten Dienstfähigkeit und ferner bei anderweitiger Verwendung stark beeinträchtigen bis unmöglich machen. Zusätzlich bestehe auf dem Boden chronischer Erkrankungen aus dem orthopädischen Fachgebiet eine Mobilitätseinschränkung und ein chronisches Schmerzsyndrom. Bekanntermaßen wirke sich ein chronisches Schmerzsyndrom insbesondere im Zusammenhang mit der vorbeschriebenen Erkrankung aus dem nervenärztlichen Fachgebiet ungünstig aus, da sich die genannten Erkrankungen gegenseitig in negativer Weise verstärkten. Aufgrund der beschriebenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen bestünden auch keine Ressourcen für anderweitige Verwendungsmöglichkeiten.
9
Der Schwerbehindertenvertreter schloss sich in seiner Stellungnahme vom 25.03.2021 der Argumentation des Klägers im Widerspruchsverfahren an und bat, seinen Antrag zu befürworten. Der Vorsitzende des Bezirkspersonalrats trat den Ausführungen der Schwerbehindertenvertretung bei und zweifelte in seiner Stellungnahme vom 30.03.2021 das amtsärztliche Gutachten an.
10
Mit Schreiben vom 02.08.2021 beantragte der Kläger „die Versetzung in den Ruhestand nach GdB 50“ (vgl. Verwaltungsvorgang).
11
Mit Bescheid vom 10.08.2021 wies die Regierung von … den Widerspruch des Klägers zurück. Zum Zeitpunkt der Bescheidserstellung am 16.12.2020 sowie zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung am 01.01.2021 habe der Bescheid des Zentrums Bayern Familie und Soziales vom 04.01.2021 nicht vorgelegen. Die Regierung von … habe rechtlich keine Möglichkeit, bei laufenden Antragsverfahren auf Schwerbehinderung eine gemäß § 26 Abs. 1 BeamtStG zwingend gebotene Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit auf unbestimmte Zeit ruhen zu lassen. Aufgrund der Rechtsvorschrift des Art. 71 Abs. 1 Satz 2 BayBG könne der Grund der Ruhestandsversetzung als Bestandteil der Verfügung nicht nachträglich ausgewechselt werden.
12
Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 13.09.2021, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am selben Tag eingegangen, hat der Kläger Klage erhoben und beantragt,
den Bescheid vom 16.12.2020, Az: …, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.08.2021 aufzuheben sowie den Beklagten zu verpflichten, den Kläger mit Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze als schwerbehinderten Menschen mit einem GdB von 50 in den Ruhestand zu versetzen.
13
Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 BeamtStG i.V.m. Art. 65 Abs. 1 BayBG nicht gegeben seien. Die seitens des Klägers im Zurruhesetzungsverfahren vorgelegten Facharztberichte des Herrn Dr. … (Facharzt für Neurologie und Psychiatrie) vom 15.05.2020 sowie des Herrn Dr. … (Gastroenterologe) vom 07.05.2020 bescheinigten eine nach dem Gesundheitszustand mögliche Arbeitszeit in Höhe von 50 Prozent. Der Kläger sei im Dezember 2020 dienstfähig gewesen. Das Gesundheitszeugnis enthalte lediglich pauschale Floskeln ohne jede Begründung. Es setze sich mit den Einschätzungen der behandelnden Ärzte in Bezug auf eine Stundenreduzierung nicht auseinander. Auch habe der Kläger mit Frau Dr. … zu keinem Zeitpunkt gesprochen. Die gesamte Kommunikation sei über Frau … erfolgt. Der Kläger habe die Regierung von … vor Erlass der Zurruhesetzungsverfügung über das laufende Verfahren zur Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft und den voraussichtlichen GdB von 50 informiert. Aufgrund der rückwirkenden Feststellung des GdB von 50 habe der Kläger mit Schreiben vom 29.01.2021 beantragt, dass er nach Art. 64 Nr. 2 BayBG als schwerbehinderter Mensch zum frühestmöglichen Zeitpunkt ohne Versorgungsabschlag in den Ruhestand versetzt werde. Die Ausführungen des Beklagten zur Auswechslung des Grundes der Ruhestandsversetzung gingen ins Leere, da maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, hier also der Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides vom 10.08.2021, sei. Zudem sei der seitens der Regierung von … erlassene Bescheid über die Ruhestandsversetzung ohne vorherige Anhörung der Schwerbehindertenvertretung und des Personalrats erfolgt. Infolge der zwangsweise Zurruhesetzung erhalte der Kläger lediglich Versorgungsbezüge unter Abzug eines Versorgungsabschlags von 4,5 Prozent, da zum einen seine Schwerbehinderteneigenschaft gemäß Art. 64 Nr. 2 BayBG nicht berücksichtigt worden sei und zum anderen darauf abgestellt worden sei, dass der Kläger 1,25 Jahre vorzeitig in Ruhestand getreten sei.
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Mit Schriftsatz vom 13.10.2021 beantragt die Regierung von … für den Beklagten,
15
Soweit die Klägerseite sinngemäß anführe, dass das Ruhestandsversetzungsverfahren infolge der Klageerhebung noch nicht abgeschlossen sei und deshalb die nach dem Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung erfolgte Feststellung des GdB von 50 nachträglich bei der Beurteilung der Dienst(un) fähigkeit und somit letztlich bei der Entscheidung zur Ruhestandsversetzung zu berücksichtigen sei, sei dem entgegenzuhalten, dass das BVerwG mit Urteil vom 30.04.2014 – 2 C 65.11 nochmals ausdrücklich klargestellt habe, dass es sich bei der Versetzung in den Ruhestand um keinen gewöhnlichen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handele, sondern – wie auch etwa bei der beamtenrechtlichen Ernennung selbst – um eine statusverändernde Verfügung. Diese könne grundsätzlich nur bis zum Beginn des Ruhestandes zurückgenommen werden. Dadurch solle sichergestellt werden, dass eine einmal verfügte Versetzung des Beamten in den Ruhestand nicht wieder in Frage gestellt werde. Diese aus dem Beamtenrecht stammende „Statusgarantie“ sei ein hohes Rechtsgut. Da der hierfür jeweils zugrundliegende Rechtsgrund Bestandteil der Ruhestandsversetzung sei, könne auch dieser nach Beginn des Ruhestandes (hier gemäß Art. 66 BayBG i.V.m. Art. 71 Abs. 3 BayBG der 01.01.2021) nicht mehr zurückgenommen werden. Infolge des Umstandes, dass allein die zur Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft bzw. des GdB berufene Behörde über deren Vorliegen und Höhe verbindlich zu entscheiden habe und die Personalbehörde damit daran gehindert sei, ohne vorab erfolgte verbindliche Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft bzw. des GdB diese bei der Ruhestandsversetzungsentscheidung zugrunde zu legen, könne eine Versetzung in den Ruhestand als Schwerbehinderter nur dann vorgenommen werden, wenn die zuständige Behörde im Zeitpunkt des vom Beamten beantragten Ruhestandsbeginns einen entsprechenden Feststellungsbescheid erlassen habe. Schließlich sei es der Regierung von … auch rechtlich nicht möglich gewesen, die Ruhestandsversetzung solange hinauszuzögern bis das Antragsverfahren zur Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft des Klägers bescheidsmäßig abgeschlossen gewesen sei. Dies hätte nicht nur unabwägbare finanzielle Nachteile für den Freistaat Bayern bedeutet, sondern wäre auch aus Fürsorgegründen gegenüber dem dienstunfähigen Beamten, bei dem schon schwerwiegende gesundheitliche Einschränkungen im laufenden Schulbetrieb erkennbar gewesen seien, unverantwortbar gewesen. Soweit die Klägerseite rüge, hinsichtlich der Ruhestandsversetzung zum 01.01.2021 sei eine Mitwirkung der Personalvertretung unterblieben, sei dem entgegenzuhalten, dass die Personalvertretung nur auf Antrag zu beteiligen sei und ein solcher Antrag von Seiten des Klägers vor Erlass der Zurruhesetzungsverfügung nicht gestellt worden sei. Dass die Schwerbehindertenvertretung zunächst nicht beteiligt worden sei, erhelle sich aus dem Umstand, dass die Schwerbehinderung des Klägers noch nicht förmlich festgestellt worden sei.
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In Erwiderung hierauf trägt der Klägerbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 10.11.2021 ergänzend vor, dass das vom Beklagten zitierte Urteil des BVerwG auf den vorliegenden Fall keine Anwendung finde, da die Sachverhalte unterschiedlich gelagert seien. In dem Verfahren vor dem BVerwG sei es um die Frage gegangen, ob eine auf Antrag des Beamten erfolgte Versetzung in den Ruhestand hinsichtlich des Grundes wegen einer festgestellten Schwerbehinderung nachträglich inhaltlich verändert werden könne. Die Klage habe sich nicht gegen die Ruhestandsversetzung als solche gerichtet, da diese beantragt gewesen sei, sondern ausschließlich gegen den „Grund“ und den damit für den Kläger verbundenen Pensionsabzügen. Vorliegend sei der Kläger jedoch zwangsweise (ohne seinen Antrag) wegen vom Dienstherrn behaupteter dauernder, tatsächlich jedoch nicht vorliegender, Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden. Im hier zu entscheidenden Fall sei das Verwaltungsverfahren noch nicht abgeschlossen. Andernfalls würde der mögliche Rechtsschutz gegen die Ruhestandsversetzungsverfügung ins Leere laufen. Widerspruch und Klage gegen eine Zurruhesetzungsverfügung hätten aufschiebende Wirkung, so dass bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung die angefochtene Entscheidung aufgrund des Suspensiveffekts nicht vollzogen werden dürfe. Dies sei vorliegend die zwangsweise Ruhestandsversetzung des Beklagten als solche, so dass sich der Kläger aufgrund des eingelegten Widerspruchs und der erhobenen Klage noch nicht im Ruhestand befinde.
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In der mündlichen Verhandlung erläuterten die Amtsärztinnen Frau … sowie Frau Dr. … ihre Gutachten. Hinsichtlich des weiteren Verlaufs der mündlichen Verhandlung, in der die Beteiligten auf ihre bereits schriftsätzlich angekündigten Anträge Bezug nahmen, wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. Ergänzend wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
18
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
19
Der Bescheid der Regierung von … vom 16.12.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.08.2021 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). Weder liegt ein vorrangig zu bescheidender Zurruhesetzungsantrag des Klägers wegen Schwerbehinderung (Art. 64 Nr. 2 BayBG) vor (dazu unter 1), noch bestehen rechtliche Bedenken hinsichtlich der von Amts wegen erfolgten Versetzung des Klägers in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit (dazu unter 2).
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1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine vorrangige Zurruhesetzung wegen Schwerbehinderung gemäß Art. 64 Nr. 2 BayBG.
21
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ermöglicht auch eine – hinter den Zeitpunkt des Ruhestandseintritts des Beamten zurückreichende – rückwirkende Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft keine Auswechslung des Grundes für die Zurruhesetzung. Nach Art. 71 Abs. 1 Satz 2 Hs. 2 BayBG kann die Zurruhesetzungsverfügung – nur – bis zum Eintritt des Ruhestands zurückgenommen werden. Diese Bestimmung, die sich auch in den Beamtengesetzen anderer Länder und des Bundes findet, dient nicht nur dem Vertrauensschutz des in den Ruhestand versetzten Beamten, sondern auch dem allgemeinen Interesse der Rechtsbeständigkeit der Statusentscheidung und der Rechtsklarheit. Damit erweist sie sich als Gegenstück der Ämterstabiltät, die aus ähnlichen Gründen den Widerruf und die Rücknahme der Ernennung von den allgemeinen Vorschriften ausnimmt und an spezielle, im Beamtengesetz selbst geregelte Voraussetzungen knüpft (BVerwG, U.v. 30.4.2014 – 2 C 65/11 – juris Rn. 24; U.v. 25.10.2007 – 2 C 22.06 – Buchholz 232 § 47 BBG Nr. 3 Rn. 13f.; BayVGH, B.v. 11.4.2016 – 3 ZB 14.919 – juris Rn. 5).
22
Die Versetzung in den Ruhestand ist – wie die Ernennung des Beamten – ein statusverändernder Verwaltungsakt. Sie ist nach dem Ruhestandsbeginn nicht mehr korrigierbar; die abschließenden Regelungen des Beamtenrechts stehen einem Rückgriff auf die Vorschriften des allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts über den Widerruf und die Rücknahme von Verwaltungsakten und ein Wiederaufgreifen des Verfahrens (Art. 48, 49, 51 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes – BayVwVfG –) entgegen. Das erfasst auch den Grund für die Zurruhesetzung. Eine Aufspaltung in die Zurruhesetzung „als solche“ einerseits und den Grund für die Zurruhesetzung andererseits ist nicht möglich (BVerwG, U.v. 25.10.2007 – 2 C 22.06 – Buchholz 232 § 47 BBG Nr. 3 Rn. 9). Dementsprechend muss der Grund für die Zurruhesetzung bei Erlass der Zurruhesetzungsverfügung feststehen; er darf nicht offen oder in der Schwebe bleiben (BVerwG, U.v. 30.4.2014 – 2 C 65/11 – juris Rn. 25; BayVGH, B.v. 11.4.2016 – 3 ZB 14.919 – juris Rn. 6). Kommt die Versetzung in den Ruhestand aus mehreren gesetzlichen Gründen in Betracht, so ist eine nachträgliche Änderung des Inhalts der Verfügung dahingehend, dass die Zurruhesetzung auf einen anderen der gesetzlichen Gründe gestützt wird, nicht möglich. Das schließt gleichermaßen Änderungen zugunsten wie zu Lasten des Beamten aus. Anderenfalls wäre auch eine Änderung zu Lasten des Beamten etwa bei nachträglichem Wegfall der Schwerbehinderteneigenschaft möglich, z.B. bei einer Krebserkrankung nach Entfallen des Rezidivrisikos (BVerwG, U.v. 30.4.2014 – 2 C 65/11 – juris Rn. 26; BayVGH, B.v. 11.4.2016 – 3 ZB 14.919 – juris Rn. 7). Der Dienstherr ist auch nicht – etwa aus Fürsorgegründen – verpflichtet, bei mehreren in Betracht kommenden Möglichkeiten der Versetzung in den Ruhestand, die dem Beamten günstigere zu wählen (vgl. VGH BW, U.v. 10.9.2013 – 4 S 1042/12 – juris Rn. 22 m.w.N.).
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Hier liegt ein anderweitiger, ggf. vorrangig zu bescheidender Zurruhesetzungsantrag des Klägers wegen Schwerbehinderung vor seinem Eintritt in den Ruhestand (01.01.2021) nicht vor, sondern wurde allenfalls während des Widerspruchsverfahrens gestellt. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass eine Versetzung in den Ruhestand nach Art. 64 Nr. 2 BayBG nur vorgenommen werden darf, wenn die für die Zuerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft zuständige Behörde im Zeitpunkt des vom Beamten beantragten Ruhestandsbeginns bereits einen entsprechenden Feststellungsbescheid erlassen hat. Die Zuständigkeit zur Feststellung der Schwerbehinderung obliegt den nach den Vorschriften des Neunten Sozialgesetzbuches (SGB IX) beauftragten Behörden. Andere Behörden können und dürfen keine eigenständige Prüfung einer Schwerbehinderteneigenschaft vornehmen, sondern sind an das – positive oder negative – Ergebnis der Prüfung dieser Behörde gebunden. Ohne eine von der zuständigen Behörde ausgesprochene Feststellung einer Schwerbehinderung dürfen sie keine Schwerbehinderung annehmen. Eine eigenständige Prüfung der Schwerbehinderteneigenschaft eines Beamten durch den Dienstherrn im Rahmen des Art. 64 Nr. 2 BayBG ist damit ausgeschlossen (vgl. BVerwG, U.v. 30.4.2014 – 2 C 65/11 – juris Rn. 19). Soweit der Kläger infolge des Widerspruchsbescheides des Zentrums Bayern Familie und Soziales vom 04.01.2021 und der damit erfolgten rückwirkenden Feststellung seiner Schwerbehinderung ein Wiederaufgreifen des Zurruhesetzungsverfahrens mit dem Ziel begehrt, wegen Schwerbehinderung gemäß Art. 64 Nr. 2 BayBG in den Ruhestand versetzt zu werden, scheitert dies ausweislich der vorstehenden Ausführungen an der Regelung des Art. 71 Abs. 1 Satz 2 Hs. 2 BayBG.
24
Nach dem Beginn des Ruhestands kann der Grund, auf dem die Versetzung in den Ruhestand beruht, gemäß der vorgenannten Rechtsprechung nicht mehr nachträglich geändert werden. Dass die Zurruhesetzungsverfügung vom 16.12.2020 noch nicht bestandskräftig ist, der Kläger vielmehr gerade deren Aufhebung begehrt, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Der Baden-Württembergische Verwaltungsgerichtshof hat aus der Regelung, wonach die Verfügung bis zum Beginn des Ruhestands zurückgenommen werden kann – für den Fall der Anfechtung einer auf Antrag erfolgten Zurruhesetzung – abgeleitet, dass auch bei Einlegung eines Widerspruchs der hier zu berücksichtigende besondere „Statusschutz“ einer Korrektur bzw. Änderung der Zurruhesetzungsverfügung entgegensteht (VGH BW, U.v. 10.9.2013 – 4 S 1042/12 – juris Rn. 28 m.w.N.). Der Gesetzgeber strebt bei statusverändernden Maßnahmen wie der Versetzung in den Ruhestand eine alsbaldige Rechtssicherheit an. Art. 71 Abs. 1 Satz 2 Hs. 2 BayBG lässt eine „Rücknahme“ eines früheren Zurruhesetzungsantrags und ein damit verbundenes Abänderungsbegehren nach Beginn des Ruhestands nicht zu, auch nicht im Wege eines Rechtsbehelfsverfahrens gegen die – antragsgemäß ergangene und damit auch rechtmäßige – Statusentscheidung. Diese Sichtweise ist auf die hier zu beurteilende Anfechtung einer von Amts wegen erfolgten Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit zwar nicht einschränkungslos übertragbar. Erfolgt nämlich eine derartige von Amts wegen vorgenommene Zurruhesetzung rechtswidrig, so muss es dem Beamten möglich sein, deren Aufhebung und eine anderweitige (rechtmäßige) Zurruhesetzung – mit dem im Antrag genannten Grund – zu erstreiten (vgl. dazu auch OVG RP, U.v. 22.9.2011 – 2 A 10665/11 – ZBR 2012, 140). Auch in dieser Fallkonstellation ist jedoch zu fordern, dass sich die angefochtene (zunächst wirksame) Versetzung in den Ruhestand entweder aus eigenständigen – vom Zurruhesetzungsgrund unabhängigen – Gründen oder aber deshalb als rechtswidrig erweist, weil der Beamte die (eigentlich) erstrebte Zurruhesetzungsart noch vor tatsächlichem Eintritt in den Ruhestand beantragt hat und er zu diesem Zeitpunkt diese Art der Zurruhesetzung auch beanspruchen konnte. Zwar kommt es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Versetzung in den Ruhestand auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung an – hier des Widerspruchsbescheids vom 10.08.2021 (BVerwG, U.v. 16.10.1997 – 2 C 7.97 – BVerwGE 105, 267, v. 26.3.2009 – 2 C 73.08 – BVerwGE 133, 297, v. 26.1.2012 – 2 C 7.11 – Buchholz 237.95 § 208 SHLBG Nr. 1, und v. 30.5.2013 – 2 C 68.11 – juris). Dieser allgemeine Grundsatz wird jedoch durch die (weiteren) auf Rechtsbeständigkeit ausgelegten Besonderheiten des Beamtenrechts modifiziert, wonach angesichts der statusverändernden Wirkung einer Zurruhesetzung weder dem Dienstherrn noch dem Beamten die Möglichkeit zusteht, eine rechtmäßig erfolgte und wirksam gewordene Zurruhesetzung nachträglich zu ändern (vgl. VGH BW, U.v. 10.9.2013 – 4 S 1042/12 – juris Rn. 28 m.w.N.). Das gesetzliche Antragserfordernis des Art. 64 Nr. 2 BayBG fixiert nämlich in Ausführung des verfahrensrechtlichen Rechtssatzvorbehalts (Art. 22 Satz 2 Nr. 2 BayVwVfG) den frühestmöglichen Zeitpunkt einer darauf gestützten Zurruhesetzung; eine verspätete Antragstellung mag materiell-rechtlich nachträglich eine ursprünglich fehlende, aber erforderliche Mitwirkung beim Erlass eines Verwaltungsakts heilen können, nicht aber verfahrensrechtlich die – verfahrenseinleitende – Antragstellung auf einen Zeitpunkt fingieren, der eine Statusänderung mit Wirkung ex tunc zuließe (vgl. dazu Gusy, BayVBl. 1985, 484, 489 f.). Aus Art. 71 Abs. 1 Satz 2 Hs. 2 BayBG wonach eine Zurruhesetzungsverfügung lediglich bis zum Beginn des Ruhestands zurückgenommen werden kann, ergibt sich mithin, dass dieser Zeitpunkt zugleich die zeitliche Grenze für die Beantragung einer Zurruhesetzung darstellt. Anders als etwa im dreipoligen Konkurrentenstreit zwingt der Grundsatz der Ämterstabilität im hier allein betroffenen Verhältnis zwischen Beamten und Dienstherrn nicht, (bereits) den Zeitpunkt der Bekanntgabe der statusändernden Verfügung für maßgeblich zu erachten (VGH BW, U.v. 10.9.2013 – 4 S 1042/12 – juris Rn. 28; gleichwohl auf diesen Zeitpunkt abstellend VG Minden, U.v. 25.10.2011 – 10 K 2634/09 – juris; ähnlich – wenn auch explizit nur zur Rücknahme eines Antrags oder einer Zustimmungserklärung – BVerwG, B.v. 17.9.1996 – 2 B 98/96 – juris; vgl. demgegenüber zur Bedeutung der Statusrelevanz im Zusammenhang mit dem Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand und zum dabei maßgeblichen Zeitpunkt VGH BW, U.v. 11.6.2013 – 4 S 83/13 – juris m.w.N.; ebenso tendenziell für diesen Zeitpunkt: BVerwG, U.v. 25.10.2007, a.a.O.).
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Vorliegend erweist sich die von Amts wegen vorgenommene Zurruhesetzung des Klägers jedoch als rechtmäßig, so dass ihm ein Anspruch auf anderweitige Versetzung in den Ruhestand nicht zukommt, zumal ein entsprechender Antrag nicht vor Ruhestandsbeginn gestellt wurde.
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2. Die Entscheidung des Beklagten, den Kläger wegen dauerhafter Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen, weist keine Rechtsfehler auf.
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a) Der Bescheid vom 16.12.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.08.2021 ist formell rechtmäßig.
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Die Regierung von … war als Ernennungsbehörde für die Ruhestandsversetzung zuständig, vgl. Art. 66 Abs. 2 Satz 2, Art. 71 Abs. 1 Satz 1, Art. 18 Abs. 1 Satz 4 BayBG i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a der Verordnung über dienstrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus (ZustV-KM). Weiterhin wurde der Kläger mit Schreiben der Regierung von … vom 11.11.2020 unter Mitteilung der Gründe für die beabsichtigte Ruhestandsversetzung gemäß Art. 66 Abs. 1 BayBG ordnungsgemäß angehört. Er hat sich innerhalb der gesetzten Frist nicht geäußert und auch eine Mitwirkung des Personalrats trotz entsprechenden Hinweises seitens des Beklagten nicht beantragt. Eine Schwerbehinderteneigenschaft wurde beim Kläger erst mit Bescheid des Zentrums Bayern Familie und Soziales vom 04.01.2021 festgestellt, weshalb die Schwerbehindertenvertretung zunächst zutreffend nicht beteiligt wurde. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens wurde der Bezirkspersonalrat sodann entsprechend des nunmehr von Klägerseite gestellten Antrags gemäß Art. 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Satz 3 des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes (BayPVG) gehört. Zudem wurde die Schwerbehindertenvertretung im Widerspruchsverfahren gemäß § 178 Abs. 2 SGB IX beteiligt.
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b) Die Entscheidung des Beklagten über die zwangsweise Ruhestandsversetzung des Klägers erweist sich darüber hinaus als materiell rechtmäßig.
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Die Rechtsgrundlage der streitgegenständlichen Verfügung ergibt sich aus § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG i.V.m. Art. 65 Abs. 1 BayBG. Demnach sind Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind (§ 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG). Die Beurteilung der Dienstunfähigkeit erfordert eine anhand konkreter tatsächlicher Umstände zu treffende Prognose, dass der Beamte infolge der bei ihm festgestellten Erkrankung zur Erfüllung seiner Dienstpflichten in Zukunft dauernd unfähig sein wird. Für diese prognostische Einschätzung reicht es aus, wenn im Zeitpunkt der letzten maßgeblichen Behördenentscheidung zu erwarten ist, dass der Beamte für einen Zeitraum von mindestens sechs weiteren Monaten dienstunfähig sein wird (vgl. § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG i.V.m. Art. 65 Abs. 1 BayBG).
31
Bei der Dienstunfähigkeit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der uneingeschränkten Nachprüfung der Verwaltungsgerichte unterliegt. Für die Feststellung der gesundheitsbedingten Einschränkungen der Leistungsfähigkeit eines Beamten kommt dem Dienstherrn kein der Kontrollbefugnis der Gerichte entzogener Beurteilungsspielraum zu (BVerwG, U.v. 19.3.2015 – 2 C 37.13 und U.v. 5.6.2014- 2 C 22.13 – jeweils juris). Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Prüfung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, vorliegend somit der Erlass des Widerspruchsbescheides am 10.08.2021. Die materielle Rechtmäßigkeit der Ruhestandsversetzung hängt mithin von den Kenntnissen ab, die der zuständigen Behörde zu diesem Zeitpunkt zur Frage der Dienstunfähigkeit zur Verfügung standen (vgl. BVerwG, U.v. 26.3.2009 – 2 C 46/08; BayVGH, B.v. 12.8.2005 – 2 B 98.1080 – jeweils juris).
32
Maßstab für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit ist nicht das von dem Beamten zuletzt wahrgenommene Amt im konkret-funktionellen Sinn (Dienstposten), sondern das Amt im abstrakt-funktionellen Sinn. Es umfasst alle bei der Beschäftigungsbehörde dauerhaft eingerichteten Dienstposten, auf denen der Beamte amtsangemessen beschäftigt werden kann. Daher setzt Dienstunfähigkeit voraus, dass bei der Beschäftigungsbehörde kein Dienstposten zur Verfügung steht, der dem statusrechtlichen Amt des Beamten zugeordnet und gesundheitlich für ihn geeignet ist (BayVGH, U.v. 25.1.2013 – 6 B 12.2062 unter Bezugnahme auf BVerwG, U.v. 23.9.2004 – 2 C 27.03 sowie v. 26.3.2009 – 2 C 73.08 – jeweils juris).
33
Die Versetzung eines Beamten in den vorzeitigen Ruhestands wegen (dauernder oder prog-nostischer) Dienstunfähigkeit setzt die Feststellung seiner krankheitsbedingten Leistungseinschränkungen voraus. Diese Beurteilungsvorgänge erfordern in aller Regel besondere medi-zinische Sachkenntnisse, über die nur ein Arzt verfügt. Deshalb sieht Art. 65 Abs. 2 BayBG vor, dass die Beurteilung der Dienstunfähigkeit auf ein (amts-)ärztliches Gutachten gestützt sein muss. Die gutachterliche Stellungnahme soll dem Dienstherrn die Prognoseentscheidung darüber ermöglichen, ob der Beamte zur Erfüllung seiner dienstlichen Pflichten dauernd unfähig ist, ob er im Fall der Dienstunfähigkeit anderweitig verwendet werden kann und ob er ggf. begrenzt dienstfähig ist. Zugleich muss das Gutachten dem Beamten ermöglichen, sich mit den Feststellungen und Schlussfolgerungen des Arztes und der darauf basierenden Entscheidung des Dienstherrn auseinanderzusetzen, um diese ggf. substantiiert anzugreifen (BayVGH, U. v. 25.1.2013 – 6 B 12.2062 – juris). Wie detailliert eine ärztliche Stellungnahme danach jeweils sein muss, kann nicht abstrakt beantwortet werden, sondern richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles. Ärztliche oder amtsärztliche Gutachten stellen allerdings nur eine medizinisch-fachliche Hilfestellung zur Beurteilung der Dienstunfähigkeit dar, auch wenn ihr Ergebnis faktisch maßgeblichen Einfluss auf die Entscheidung der Behörde hat. Die letztendliche rechtliche Würdigung und Einschätzung der Dienstfähigkeit muss daher der für die Ruhestandsversetzung zuständigen Behörde vorbehalten bleiben, da nur sie die konkreten Amtsanforderungen mit dem diagnostizierten Gesundheitszustand des Beamten in Relation setzen kann. Den Gesundheitszustand des Beamten muss daher der Arzt feststellen und medizinisch bewerten, die Schlussfolgerungen hieraus für die Beurteilung der Dienstfähigkeit zu ziehen, ist dagegen Aufgabe der Behörde und ggfs. des Gerichts. Der Arzt wird lediglich als sachverständiger Helfer tätig, um den zuständigen Stellen diejenige Fachkenntnis zu vermitteln, die für deren Entscheidung erforderlich ist (vgl. BVerwG, U.v. 19.3.2015 – 2 C 37.13 unter Verweis auf BVerwG, U.v. 5.6.2014 – 2 C 22.13 sowie B.v. 6.3.2012 – 2 A 5.10 – jeweils juris).
34
Ein im Zurruhesetzungsverfahren verwendetes (amts-)ärztliches Gutachten darf sich daher nicht darauf beschränken, nur ein Untersuchungsergebnis mitzuteilen. Es muss auch die das Ergebnis tragenden Feststellungen und Gründe enthalten, soweit deren Kenntnis für die Behörde unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes für die Entscheidung über die Zurruhesetzung erforderlich ist. Danach muss das Gutachten sowohl die notwendigen Feststellungen zum Sachverhalt, das heißt die in Bezug auf den Beamten erhobenen Befunde darstellen als auch die aus medizinischer Sicht daraus abzuleitenden Schlussfolgerungen für die Fähigkeit des Beamten, seinen dienstlichen Anforderungen weiter zu genügen (vgl. BVerwG, U.v. 19.3.2015 – 2 C 37.13 unter Verweis auf BVerwG, U.v. 5.6.2014 – 2 C 22.13 sowie B.v. 6.3.2012 – 2 A 5.10 – jeweils juris).
35
Vorliegend ist der Beklagte im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung vom 10.08.2021 zu Recht von der Dienstunfähigkeit des Klägers ausgegangen. Eine hinreichende medizinische Tatsachengrundlage, um eine Entscheidung über die Dienstfähigkeit des Klägers treffen zu können, lag der zuständigen Behörde vor. In ihrem Gutachten vom 09.11.2020 sowie der ergänzenden Stellungnahme vom 17.02.2021 legten die Amtsärztinnen die beim Kläger bestehenden Krankheitsbilder, seine funktionellen Einschränkungen sowie die sich aus der Multimorbidität ergebende Dienstunfähigkeit nachvollziehbar dar.
36
Bereits im Rahmen ihres schriftlichen Gutachtens vom 09.11.2020, welches aufgrund der Pandemielage im Wesentlichen nach einer Telefonanamnese und unter Einbeziehung der nervenärztlichen Bescheinigung des den Kläger behandelnden Neurologen und Psychiaters Dr. med. … vom 15.05.2020 sowie der fachärztlichen Bescheinigung des behandelnden Internisten und Gastroenterologen Dr. med. … vom 07.05.2020 erstellt wurde, führte die Amtsärztin Frau … aus, dass beim Kläger mehrere Gesundheitsstörungen u.a. aus dem internistischen Fachbereich vorlägen, welche mit funktionellen und vegetativen Beeinträchtigungen des Magen-Darm-Traktes einhergingen. Eine langwierige Erkrankung aus dem orthopädischen Formenkreis beeinträchtige insbesondere bei langem Sitzen oder Stehen die körperliche Leistungsfähigkeit durch Schmerzen und Einschränkungen der Mobilität. Auf dem Boden der beschriebenen, chronisch verlaufenden Störungsbilder habe sich sukzessive eine dem nervenärztlichen Fachgebiet zuzuordnende Krankheit entwickelt, die mit Störungen von Stimmung, Schlaf und Antrieb verbunden sei. Infolge der Erkrankungen seien Ausdauer, Konzentrations- und Anpassungsfähigkeit vermindert. Zuletzt habe der Kläger seinen Dienstpflichten nur durch Inanspruchnahme präventiver Maßnahmen und unter Aufbietung aller gesundheitlichen Ressourcen nachkommen können. Ein positives Leistungsbild für die bisherige Tätigkeit könne nicht mehr beschrieben werden. Darüber hinaus erläuterte die Amtsärztin Frau Dr. … im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 17.02.2021, dass die beim Kläger bestehende Erkrankung aus dem nervenärztlichen Fachgebiet – wie vom behandelnden Nervenarzt beschrieben – trotz fachärztlicher Behandlung vorangeschritten sei und sich der Gesundheitszustand des Klägers deutlich verschlechtert habe. Zusätzlich bestehe eine Schwindelsymptomatik und es sei zu einem Notfallereignis aus dem neurologischen Fachgebiet gekommen, das insbesondere unter weiterer Stressbelastung ein erhöhtes Rezidivrisiko aufweise. Der behandelnde Nervenarzt beschreibe in seinem Attest vom 15.05.2020, dass seine Einschätzung einer maximal begrenzten Dienstfähigkeit nicht abschließend sei und amtsärztlich überprüft werden solle. Zudem bestehe beim Kläger eine chronische Erkrankung aus dem gastroenterologischen Fachgebiet, die zu schwerwiegenden Funktionsbeeinträchtigungen innerer Organe führe. Insbesondere die Auswirkungen dieser Erkrankung ließen sich nicht durch eine Reduktion der Unterrichtspflichtzeit vermindern, d.h. die sehr belastenden Symptome würden die Dienstausübung auch im Rahmen einer begrenzten Dienstzeit und auch bei anderweitiger Verwendung stark beeinträchtigen bis unmöglich machen. Zusätzlich bestehe auf dem Boden chronischer Erkrankungen aus dem orthopädischen Fachgebiet eine Mobilitätseinschränkung und ein chronisches Schmerzsyndrom. Bekanntermaßen wirke sich ein chronisches Schmerzsyndrom insbesondere im Zusammenhang mit der vorbeschriebenen Erkrankung aus dem nervenärztlichen Fachgebiet ungünstig aus, da sich die genannten Krankheitsbilder gegenseitig in negativer Weise verstärkten.
37
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung erläuterten die Amtsärztinnen ihre schriftlichen Begutachtungen. So führte Frau … ergänzend zu den Funktionseinschränkungen des Klägers aus und erläuterte, dass der Kläger Termine vergessen und Schwierigkeiten gehabt habe, sich während des Unterrichts zu konzentrieren. Darüber hinaus hätten infolge einer chronischen Wirbelsäulenerkrankung leichte Mobilitätseinschränkungen bestanden. Die qualitative Leistungseinschränkung sei angesichts der langwierigen Magen-Darm-Erkrankung so groß gewesen, dass auch durch eine Stundenreduzierung kein durchschlagender Effekt zu erzielen gewesen wäre. Bereits den Ausführungen des behandelnden Gastroenterologen vom 07.05.2020 sei zu entnehmen, dass der Kläger auf Stress mit verstärkten Abdominalschmerzen, Stuhldrang und Stuhlinkontinenz reagiere, was sofortige Toilettengänge erforderlich mache. Daher habe der Kläger während des Unterrichts mehrfach das Klassenzimmer verlassen müssen und seiner Aufsichtspflicht nicht nachkommen können. Zudem bestehe die depressive Symptomatik bereits seit Jahren. Selbst eine antidepressive Medikation habe insoweit jedoch keine spürbare Besserung erzielt. Im Rahmen der Telefonanamnese habe der Kläger von einer zunehmenden Frustration gegenüber der Schülerschaft berichtet. Er fühle sich nicht in der Lage, ältere Schüler zu unterrichten, da er dem damit einhergehenden Druck nicht mehr gewachsen sei. Auch eine Klassenleitung habe er sich nicht mehr vorstellen können. Im Rahmen des Telefonats habe der Kläger ausgeführt, dass er sich fertig und erschöpft fühle. Darüber hinaus weise der Kläger eine kardiovaskuläre Vorgeschichte auf und habe in der Schule einen Schwächeanfall mit 20-minütiger Amnesie erlitten. Die stressbedingten morphologischen Veränderungen seien bereits im Rahmen einer MRT-Untersuchung sichtbar gewesen. Ein Myokardinfarkt sei ernsthaft zu befürchten gewesen. Der Kläger habe zuletzt am Rande seiner gesundheitlichen Leistungsfähigkeit agiert. Seitens der Schule ergriffene Entlastungsmaßnahmen seien nicht mit einer ins Gewicht fallenden Entspannung beim Kläger einhergegangen, zumal ein „entspannter Unterrichtstag“ seitens des Dienstherrn nicht gewährleistet werden könne.
38
Frau Dr. … erklärte im Rahmen der mündlichen Verhandlung, dass sie zur Erstellung ihrer Stellungnahme im Widerspruchsverfahren auf die sehr ausführliche Dokumentation von Frau … zurückgegriffen habe. Die auf nervenärztlichem Fachgebiet bestehende Erkrankung des Klägers sei seit dem Befund des Herrn Dr. med. … vom 15.05.2020 vorangeschritten. Auch würden sich die beim Kläger vorliegenden Erkrankungen gegenseitig verstärken. Das bestehende Paket an gesundheitlichen Einschränkungen sei mit einer Dienstfähigkeit nicht vereinbar, nicht zuletzt da der Kläger zuletzt auch ein hohes kardiovaskuläres Risikopotential aufgewiesen habe. Zwar habe sich der Kläger fortwährend sehr bemüht, seine Unterrichtsfähigkeit aufrechtzuerhalten, dies sei ihm jedoch zunehmend schwerer gefallen, was nicht zuletzt auch den Ausführungen der Schule im Untersuchungsauftrag vom 02.06.2020 zu entnehmen sei. Die seitens der Schule gewählten drastischen Formulierungen ließen erkennen, dass es sich dabei um kontinuierliche Beobachtungen und nicht etwa Einzelschlaglichter gehandelt habe. Selbst eine zweimonatige Krankschreibung des Klägers habe durch die damit einhergehende Ruhe nicht zu einer Verbesserung der gesundheitlichen Situation geführt.
39
Konkrete Anhaltspunkte, die Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde der Amtsärztinnen oder an der Stimmigkeit und Nachvollziehbarkeit ihrer Ausführungen geben würden, hat die Klägerseite nicht substantiiert vorgetragen und sind auch für das Gericht nicht ersichtlich. Soweit der Kläger darauf verweist, dass seine behandelnden Ärzte (Neurologe und Psychiater einerseits sowie Gastroenterologe andererseits) von einer Dienstfähigkeit im Umfang von 50% ausgingen, ist dieser Einwand nicht geeignet, die amtsärztlichen Feststellungen zu erschüttern. So führt der den Kläger behandelnde Nervenarzt in seiner Bescheinigung vom 15.05.2020 bereits deutlich einschränkend aus, dass seiner Auffassung nach eine Diensttätigkeit „maximal“ im Umfang von 50% möglich sei, er diesbezüglich jedoch eine entsprechende amtsärztliche Begutachtung empfehle. Hinzu kommt, dass die von Klägerseite vorgelegten fachärztlichen Befundberichte jeweils vorrangig die das jeweilige Fachgebiet betreffenden Erkrankungen in den Blick nehmen, während sich die Amtsärztinnen mit dem gesundheitlichen Gesamtbild des Klägers beschäftigten. Im Übrigen kommt der Einschätzung des mit den besonderen Anforderungen des öffentlichen Dienstes vertrauten Amtsarztes nach ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte grundsätzlich ein höherer Beweiswert zu als privatärztlichen Bescheinigungen (vgl. BVerwG, B.v. 8.3.2001 – 1 DB 8.01 – ZBR 2001, 297; B.v. 20.1.1976 – I DB 16.75 – BVerwGE 53, 118; OVG NW, B.v. 18.2.2004 – 6 B 2059/03; B.v. 10.10.2000 – 6 B 4554/00). Im Vergleich zu einem Privatarzt, der bestrebt sein wird, das Vertrauen des Patienten zu ihm zu erhalten, kann ein Amtsarzt seine Beurteilung von seiner Aufgabenstellung her unbefangen und auch unabhängig abgeben. Diese Neutralität und Unabhängigkeit verleiht der Beurteilung durch den Amtsarzt neben dessen speziellem Sachverstand ein höheres Gewicht (vgl. BVerwG, U.v. 9.10.2002 – 1 D 3.02 – juris).
40
Die Schlüssigkeit der amtsärztlichen Feststellungen kann der Kläger weiterhin nicht durch seinen Einwand in Zweifel ziehen, dass er seitens der Amtsärztinnen zu Unrecht nicht körperlich untersucht worden sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist insoweit in Rechnung zu stellen, dass es eine vom jeweiligen Sachverständigen zu beurteilende medizinische Frage ist, welche Untersuchungen erforderlich sind, um eine hinreichende Tatsachengrundlage für die Erstattung eines ärztlichen Gutachtens zu schaffen (vgl. BVerwG, U.v. 3.6.2014 – 2 B 105/12 – juris Rn. 43). Im Rahmen ihrer Vernehmung führte die Amtsärztin Frau … widerspruchsfrei und überzeugend aus, dass sie das Erfordernis einer körperlichen Untersuchung beim Kläger nicht gesehen habe. Sie habe das Gutachten aufgrund einer ausführlichen Beurteilungsgrundlage in Form der privatärztlichen Befundberichte und eines vom Kläger ausgefüllten Fragebogens sowie einer ein- bis eineinhalbstündigen telefonischen Anamnese, mit der der Kläger einverstanden gewesen sei, erstattet. Darüber hinaus hätten die chronischen Rücken- und Darmleiden seit vielen Jahren bestanden und es habe sich im Hinblick auf die Magen-Darm-Erkrankung auch infolge eines vor längerer Zeit durchgeführten operativen Eingriffs keine Besserung eingestellt. Zudem habe sich die psychische Situation des Klägers seit Jahren – trotz durchgeführter (medikamentöser) Therapien – verschlechtert. Auch die anlässlich des klägerischen Widerspruchs hinzugezogene Amtsärztin Frau Dr. … führte nachvollziehbar und in sich stimmig aus, dass sie eine körperliche Untersuchung des Klägers angesichts der vorliegenden, sehr eindeutigen und umfangreichen Datengrundlage nicht für notwendig erachtet habe. So hätten insbesondere die zahlreichen, aus den verschiedensten Fachgebieten herrührenden Befunde, die sich gegenseitig verstärkt hätten, ein eindeutiges Bild gezeichnet. Zwar führte das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen seiner vorzitierten Entscheidung aus, dass eine persönliche Befragung und Untersuchung des Beamten im Rahmen eines Zurruhesetzungsverfahrens wegen Dienstunfähigkeit insbesondere dann unabdingbar sei, wenn psychische Krankheiten im Raum stünden (vgl. BVerwG, U.v. 3.6.2014 – 2 B 105/12 – juris Rn. 43). Allerdings ist vorliegend in Rechnung zu stellen, dass die Amtsärztinnen ihre Einschätzung eines fehlenden positiven Leistungsbildes des Klägers nicht primär mit der bei ihm vorliegenden psychischen Erkrankung begründeten, sondern wesentlich auf die unstreitig bestehende Multimorbidität, d.h. das gleichzeitige Bestehen diverser chronischer Leiden unterschiedlichster Fachgebiete, abstellten.
41
Nach alledem bestand mit den Ausführungen der Amtsärztinnen eine hinreichende medizinische Tatsachengrundlage. Darauf beruhend ist die Einschätzung des Beklagten, der Kläger sei aufgrund der amtsärztlich festgestellten chronischen Erkrankungen im Zeitpunkt seiner Zurruhesetzung als dauernd dienstunfähig anzusehen gewesen, ohne dass eine anderweitige Verwendung möglich bzw. begrenzte Dienstfähigkeit gegeben wäre, nicht zu beanstanden. Auf Grundlage der amtsärztlichen Feststellungen war es dem Beklagten möglich, die erforderliche Prognose darüber zu treffen, ob der Kläger die Anforderungen seines abstrakt-funktionellen Amtes als Studienrat künftig erfüllen bzw. anderweitig verwendet werden oder begrenzt Dienst leisten kann. Aus den in den amtsärztlichen Gutachten enthaltenen Diagnosen ist ersichtlich, dass die dort festgestellten schweren Erkrankungen beim Kläger nicht nur aktuell vorhanden waren, sondern größtenteils chronischen Charakter hatten. Dies lässt den Schluss zu, dass sich die diagnostizierten multiplen Erkrankungen jedenfalls in ihrer Gesamtheit negativ auf die dienstliche Leistungsfähigkeit des Klägers auswirken und dass dieser künftig nicht mindestens halbschichtig dienstlich verwendbar ist. Insoweit erläuterten die vernommenen Amtsärztinnen widerspruchsfrei und überzeugend, dass insbesondere die Symptomatik der beim Kläger bestehenden Magen-Darm-Erkrankung, die sich in Stresssituationen verstärke, auch einer Tätigkeit mit geringerem Stundenumfang entgegenstehe. Sie kamen zu der für die Kammer nachvollziehbaren Einschätzung, dass ein positives Leistungsbild beim Kläger nicht mehr zu beschreiben sei. Vor diesem Hintergrund waren auch eine anderweitige Verwendung bzw. eine Dienstleistung mit der Hälfte der Arbeitszeit ausgeschlossen (§ 26 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 BeamtStG). Dies gilt nicht nur hinsichtlich des vom Kläger zuletzt innegehabten Dienstpostens, sondern insgesamt für eine Beschäftigung als Studienrat beim Beklagten. Die Feststellung der amtsbezogenen Anforderungen ist entbehrlich, wenn der Beamte auf absehbare Zeit keinerlei Dienst leisten kann (vgl. BVerwG, U.v. 5.6.2014 – 2 C 22/13 – BVerwGE 150, 1 – juris Rn. 34). Entsprechendes gilt für die Pflicht zur Suche nach einer anderweitigen Verwendung (vgl. BVerwG, U.v. 5.6.2014 – 2 C 22/13 – BVerwGE 150, 1 – juris Rn. 35). Auch eine begrenzte Dienstfähigkeit kommt vor diesem Hintergrund nicht in Betracht (vgl. BayVGH, B.v. 30.11.2015 – 3 ZB 13.197 – juris Rn. 27). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entfällt die Pflicht zur Suche nach einer anderweitigen Verwendung dann, wenn ihr Zweck im konkreten Einzelfall von vornherein nicht erreicht werden kann. Das kann dann der Fall sein, wenn der Beamte auf absehbare Zeit oder auf Dauer keinerlei Dienst leisten kann. Ist der Beamte generell dienstunfähig, ist eine Suche nach in Betracht kommenden anderweitigen Dienstposten oder Tätigkeitsfeldern nicht erforderlich (BVerwG, U.v. 5.6.2014 – 2 C 22.13 – BVerwGE 150, 1 juris Rn. 34). Eine solche generelle Dienstunfähigkeit ist anzunehmen, wenn die Erkrankung des Beamten von solcher Art und Schwere ist, dass er für sämtliche Dienstposten der betreffenden oder einer anderen Laufbahn, in die er wechseln könnte, ersichtlich gesundheitlich ungeeignet ist (BVerwG, U.v. 30.10.2013 – 2 C 16.12 – BVerwGE 148, 204 juris Rn. 40) oder wenn bei dem Beamten keinerlei Restleistungsvermögen mehr festzustellen ist (BVerwG, U.v. 5.6.2014 – 2 C 22.13 – BVerwGE 150, 1 juris Rn. 27). Letzteres ist hier ausweislich der überzeugenden Ausführungen der Amtsärztinnen der Fall.
42
Soweit die Klägerseite schließlich einwendet, dass beim Kläger im Jahr 2020 keine längeren krankheitsbedingten Fehlzeiten vorgelegen hätten und damit eine Dienstunfähigkeit nicht vorliege, kann sie auch mit dieser Argumentation nicht durchdringen. Zwar kann nach § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG als dienstunfähig auch angesehen werden, wer infolge einer Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass die Dienstfähigkeit gemäß Art. 65 Abs. 1 BayBG innerhalb von weiteren sechs Monaten wieder voll hergestellt ist. Jedoch macht bereits das Wort „auch“ deutlich, dass § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG keine abschließende Aufzählung von Gründen der Dienstunfähigkeit enthält (vgl. Reich, Beamtenstatusgesetz, 3. Auflage 2018, § 26, Rn. 12). § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG i.V.m. Art. 65 Abs. 1 BayBG ermöglicht lediglich eine erleichterte Dienstunfähigkeitsprognose (vgl. Baßlsperger in: Weiß/Niedermaier/Summer, Beamtenrecht in Bayern, 228. Aktualisierung, Stand: August 2022, Art. 65 BayBG, Rn. 2), erklärt krankheitsbedingte Fehlzeiten aber nicht zur Voraussetzung für die Annahme einer Dienstunfähigkeit.
43
Nach alledem war die Klage abzuweisen.
44
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der Kläger als unterlegener Beteiligter die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO). Der Einräumung einer Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO bedurfte es angesichts der – wenn überhaupt anfallenden – dann allenfalls geringen vorläufig vollstreckbaren Aufwendungen des Beklagten nicht.