Inhalt

OLG München, Beschluss v. 21.01.2022 – 19 U 1848/21
Titel:

Vorläufige Vollstreckbarkeit, Eingegangene Schriftsätze, Kosten des Berufungsverfahrens, Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, Kostenentscheidung, Sicherheitsleistung, Angefochtenes Urteil, Streitwert, Berufungskläger, Rechtshängigkeit, Annahmeverzug, Entscheidung des Revisionsgerichts, Vorbringen erster Instanz, Landgerichte, Kosten des Rechtsstreits, Klageantrag, Substantiierter Vortrag, Zug-um-Zug, Zurückweisung, Entscheidung des Berufungsgerichts

Schlagworte:
Schadensersatz, Abschalteinrichtungen, Abgasreinigung, Software-Update, Rückrufaktion, Berufung, Revisionszulassung
Vorinstanz:
LG München II vom 16.03.2021 – 12 O 1650/20
Rechtsmittelinstanz:
BGH Karlsruhe, Urteil vom 18.09.2024 – VIa ZR 290/22
Fundstelle:
BeckRS 2022, 59419

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 16.03.2021, Aktenzeichen 12 O 1650/20, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München II ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des daraus vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leiste
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 36.994,58 € festgesetzt.

Gründe

I.
1
Der Kläger nimmt die beklagte Fahrzeugherstellerin auf Schadensersatz wegen Verwendung angeblich unzulässiger Abschalteinrichtungen für die Abgasreinigung in Anspruch.
2
Am 31.05.2017 kaufte der Kläger von der A.-A. GmbH in A. einen von der Beklagten hergestellten neuen VW T6 California Beach 2.0 TDI, der mit einem Dieselmotor der Baureihe EA 288 ausgestattet ist (Anlage K 2). Das Fahrzeug ist für die Abgasnorm Euro 6 zugelassen. In diesem Fahrzeug kommt ein SCR-Katalysator zum Einsatz. Die Erstzulassung erfolgte am 01.06.2017. Aus den unangegriffenen Feststellungen des Erstgerichts war der Fahrzeugtyp von einer Rückrufaktion des KBA betroffen. Mit Schreiben der Beklagten vom Mai 2019 wurde der Kläger informiert, dass es während der Regeneration des Dieselpartikelfilters zu erhöhten Stickoxidemissionen kommen könne und daher ein vom KBA im November 2018 freigegebenes Software-Update aufgespielt werden solle (Anlage K 9). Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts München II vom 16.03.2021 Bezug genommen.
3
Das Landgericht wies die Klage mit Endurteil vom 16.03.2021 als unbegründet ab. Hiergegen richtet sich die mit Schriftsatz vom 07.04.2021 eingelegte und mit Schriftsatz vom 15.06.2021 begründete Berufung des Klägers (Bl. 258 ff. d.A.), der im Berufungsverfahren beantragt,
1.
Das Urteil des Landgerichts München II vom 16.03.2021 – 12 O 1650/20 – wird abgeändert.
2.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei EUR 36.994,58 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des PKW VW T 6 California Beach 2.0 TDI (Fahrzeug-Identifizierungsnummer: …).
3.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte hinsichtlich des Klageantrages zu Ziffer 2) im Annahmeverzug befindet.
4
Die Beklagte beantragt,
1.
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
2.
Der Kläger trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.
5
Mit Beschluss vom 13.12.2021 (Bl.363/373 d. A.), auf den Bezug genommen wird, wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass und warum der Senat beabsichtigt, seine Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
6
Mit Schriftsatz vom 17.01.2022 (Bl. 374/382 d. A.) nahm der Kläger Stellung. Im Übrigen und ergänzend wird auf die im Berufungsverfahren eingegangenen Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.
II.
7
Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 16.03.2021, Aktenzeichen 12 O 1650/20, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
8
Der Senat hält das angefochtene Urteil des Landgerichts München I für offensichtlich zutreffend und nimmt auf dieses Bezug. Bezug genommen wird ferner auf den Hinweis des Senats vom 13.12.2021, wonach er die Berufung im Sinne von § 522 Abs. 2 ZPO für unbegründet hält.
9
Die Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 17.01.2022 (Bl. 374/382 d. A.) führen nicht zu einer anderen Auffassung des Senats, da sie sich in Teilen wortwörtlich mit der Berufungsbegründung decken (vgl. Berufungsbegründung S. 8/10, Bl. 265/276 d. A. und Schriftsatz vom 17.01.2022, S. 2/4, Bl. 375/377 d. A.; Berufungsbegründung S. 8, Bl. 265 und Schriftsatz vom 17.01.2022, S. 5, Bl. 378 d. A. Berufungsbegründung S. 15/16, Bl. 272/273 d. A. und Schriftsatz vom 17.01.2022, S. 7/8, Bl. 380/381 d. A.). Soweit sich der Kläger dabei – wie schon in der Berufungsbegründung auf seinen „erstinstanzlichen umfangreichen und substantiierten Vortrag“ stützt (Schriftsatz vom 17.01.2022, S. 2, Bl 375 d. A.; S. 6/7, Bl. 379/380 d. A.), genügt dies für sich allein nicht und stellt keine ordnungsgemäße Berufungsrüge dar (zu den Anforderungen vgl. etwa zuletzt BGH, Urteil vom 16.07.2019 – XI ZB 10/18, Rz. 8 ff.; BGH, Urteil vom 25.06.2019 – XI ZB 30/18, Rz. 9 ff.; BGH, Urteil vom 02.04.2019 – XI ZR 466/17, Rz. 13 ff.). Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben. Dazu gehört eine aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe er ihnen im Einzelnen entgegensetzt (BGH, Beschlüsse vom 26.07.004 – VIII ZB 29/04, vom 27.05.2008 – XI ZB 41/06, vom 12.05.2009 – XI ZB 21/08, vom 01.03.2011 – XI ZB 26/08 und vom 11. Oktober 2016 – XI ZB 32/15, jeweils m.w.N). Dabei reicht es nicht aus, die Auffassung des Erstgerichts mit formularmäßigen Sätzen oder allgemeinen Redewendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen erster Instanz zu verweisen (BGH, Beschluss vom 25.09.2018 – XI ZB 7/17 BGH vom 23.10.2012 – XI ZB 25/11 und vom 11.10.2016 – XI ZB 32/15, jeweils m.w.N).
10
Im Übrigen setzt sich der Kläger mit der Argumentation des Senates in seiner Stellungnahme nicht in einer Weise auseinander, dass ergänzende Ausführungen veranlasst wären.
11
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (Schriftsatz vom 17.01.2022, S. 8, Bl. 381 d. A.) sind nicht gegeben. Es liegt werde eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache vor noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 522 Abs. 2 Nr. 2 und 3 ZPO).
III.
12
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
IV.
13
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 40, 47, 48 GKG, § 3 ZPO bestimmt.