Titel:
Widerspruchsrecht, Rechtsmißbrauch, Versicherungsvertrag, Verbraucherinformation, Keine Treuwidrigkeit, Berufungsrücknahme, Gemeinschaftsrecht, Umstandsmoment, Kreditverträge, Versicherungsbedingungen, Gesamtwürdigung, Lebensversicherungsvertrag, Fehlerhafte Belehrung, Kapitalwahlrecht, Rücknahme der Berufung, Gelegenheit zur Stellungnahme, Gerichtsgebühren, Allgemeine Grundsätze, Ständige Rechtsprechung, Kostenverzeichnis
Schlagworte:
Widerspruchsrecht, Rechtsmissbrauch, Verbraucherinformationen, Treuwidrigkeit, Rürüp-Rentenversicherung, Umstandsmoment, EuGH-Entscheidung
Vorinstanz:
LG Traunstein, Endurteil vom 27.01.2022 – 1 O 1741/20
Rechtsmittelinstanzen:
OLG München, Beschluss vom 17.05.2022 – 25 U 796/22
BGH Karlsruhe, Urteil vom 10.07.2024 – IV ZR 196/22
Fundstelle:
BeckRS 2022, 59399
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 27.01.2022, Az. 1 O 1741/20, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
Entscheidungsgründe
1
Das Landgericht hat zutreffend entschieden.
2
Zu den in der Berufungsbegründung vorgebrachten Einwendungen ist auf folgendes hinzuweisen:
3
Angesichts der gravierenden Umstände hält der Senat unabhängig davon, ob die Verbraucherinformationen ausreichen und ob die Belehrung den gesetzlichen Anforderungen entspricht, die Berufung auf ein Widerspruchsrecht fast 14 Jahre nach Vertragsschluss für rechtsmissbräuchlich.
4
Zunächst ist darauf hinzuweisen dass die Klägerin in den Verbraucherinformationen auf der 1. Seite (Anschreiben beginnend mit „Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde“) deutlich darauf hingewiesen wurde, dass sie sich innerhalb von 30 Tagen vom Vertrag lösen kann und sie trotzdem den Vertrag fast 14 Jahre durchgeführt hat.
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Des weiteren sind die vom Landgericht im Einzelnen dargestellten Umstände zu berücksichtigen, die der Senat für durchaus gravierend hält, da sie erhebliche Einwirkungen auf die Vertragsdurchführung beinhalten. Darüberhinaus ist zu berücksichtigen, dass es sich um eine (steuerlich geförderte) RürüpRentenversicherung handelt (Fondsrente zur Basisversorgung); ausdrücklich ausgeschlossen sind Kapitalwahlrecht und Rückkauf. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist das als ein Umstandsmoment zu berücksichtigen, das erheblich ins Gewicht fällt.
6
Soweit die Klagepartei einzelne Umstände anführt, aus denen sich keine Treuwidrigkeit der Ausübung eines Widerspruchsrechts ergeben soll, berücksichtigt dies nicht ausreichend, dass Umstände, die für sich allein genommen keine Treuwidrigkeit begründen würden, gleichwohl in die vorzunehmende Gesamtwürdigung aller Umstände einzustellen sind. Aus dieser ergibt sich hier, dass wegen gravierender Umstände des Einzelfalles die Klagepartei sich nach Treu und Glauben nicht auf ein Widerspruchsrecht berufen kann.
7
Die zitierte Entscheidung des EuGH vom 09.09.2021 steht der Bewertung durch den Senat nicht entgegen, da der EuGH das Rechtsmissbrauchsverbot als allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts ausdrücklich anerkennt und weil die Rechtsprechung des EuGH zu Kreditverträgen auf Versicherungsverträge nicht anwendbar ist (vgl. auch EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2019 – C-355/18 u.a., NJW 2020, 667 Rn. 79 zu fehlerhaften Belehrungen in Versicherungsverträgen). Vor diesem Hintergrund sind die zitierten Entscheidungen des OLG Rostock und des LG Erfurt nicht geeignet, die Beurteilung des Senats in Frage zu stellen, wonach die richtige Anwendung des Unionsrechts auf Lebensversicherungsverträge im Lichte der gefestigten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt.
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Unterstellt man eine fehlerhafte Belehrung (der Senat geht nicht davon aus, da der Klägerin bekannt war, dass ihr bei Antragstellung die Verbraucherinformationen mit den Versicherungsbedingungen nicht ausgehändigt worden waren), so wurde der Klägerin jedenfalls nicht die Möglichkeit genommen, ihr Widerspruchsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben. In der Belehrung wurde die Klägerin deutlich auf ihr 30 Tage befristetes Lösungsrecht vom Vertrag hingewiesen.
9
Da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, legt der Senat aus Kostengründen die Rücknahme der Berufung nahe. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich vorliegend die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum GKG).