Inhalt

OLG München, Hinweisbeschluss v. 08.11.2022 – 7 U 9266/21
Titel:

Kaufvertrag, Beschaffenheitsvereinbarung, Sachmangel, Beweislast, Toleranzen, Rügepflicht, Nachbesserung

Schlagworte:
Kaufvertrag, Beschaffenheitsvereinbarung, Sachmangel, Beweislast, Toleranzen, Rügepflicht, Nachbesserung
Vorinstanz:
LG München I, Endurteil vom 08.12.2021 – 20 O 4269/19

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 08.12.2021, Az. 20 O 4269/19, durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
2. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis 29.11.2022.

Entscheidungsgründe

A.
1
Die Parteien streiten um die Bezahlung von Aufzugsbauteilen.
2
Die Klägerin handelt mit Aufzugsbausätzen.
3
Der Beklagte ist Aufzugbauer, der mit von der Klägerin bezogenen Aufzugsbauteilen Aufzugsanlagen in Gebäuden installiert.
4
Im Juli 2017 schlossen die Parteien laut der Auftragsbestätigung vom 29.07.2017 (Anl. B 1) einen Vertrag über die Lieferung von Aufzugsbauteilen durch die Klägerin für das Anwesen … in … Teil der Auftragsbestätigung laut Anl. B 1 war die Zeichnung F 32023, die eine Breite der Aufzugskabine im Außenmaß von 1.110 mm vorsah.
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Im November 2017 lieferte die Klägerin die Aufzugsbauteile an den Beklagten aus. Aufgrund eines bei der Vermessung des Aufzugsschachts nicht berücksichtigten Mauervorsprungs im Aufzugsschacht passte die mittlerweile vom Beklagten zusammengebaute Aufzugskabine nicht in den Aufzugsschacht, wobei zwischen den Parteien streitig ist, wer das Aufmaß des Aufzugsschachts vornahm. Der Beklagte bestellte daher bei der Klägerin Teile für eine neue Aufzugskabine mit verringerten Außenmaßen. Diese Teile wurden von der Klägerin am 08.02.2018 an den Beklagten geliefert.
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Mit Schreiben vom 13.02.2018 (Anl. K 8) stellte die Klägerin dem Beklagten für die am 08.02.2018 gelieferten Aufzugsteile 5.147,94 € brutto in Rechnung.
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Die Klägerin behauptete, dass die im November 2017 gelieferten Aufzugskabinenteile mangelfrei gewesen seien, sodass es sich bei der Lieferung der weiteren Aufzugskabinenbauteile vom 08.02.2018 nicht um eine von ihr kostenfrei vorzunehmende Nachbesserung handle und der Beklagte deshalb die weiteren Bauteile zu bezahlen habe.
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Sollte das Außenmaß der Kabine in der Breite den Wert von 1.110 mm überschreiten, läge dies jedenfalls im Rahmen der üblichen Toleranzen und begründe deshalb keinen Sachmangel.
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Im Übrigen habe der Beklagte den Mangel nicht rechtzeitig iSd. § 377 HGB gerügt.
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Die Klägerin beantragte:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 5.147,94 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 16.03.2018 sowie an Nebenforderung € 480,20 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.12.2018 zu bezahlen.
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Der Beklagte beantragte:
Klageabweisung.
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Er erwiderte, dass die Rüge unmittelbar nach dem Zusammenbau der Kabine durch ihn erfolgt sei. Toleranzen seien vertraglich nicht vereinbart worden, sodass von den angegebenen Maßangaben auszugehen sei, die auf den Millimeter einzuhalten seien. Die Aufzugskabine sei aber wesentlich breiter als die vereinbarten 1.110 mm und damit mangelhaft. Selbst wenn Toleranzen zulässig sein sollten, so wären jedenfalls auch diese überschritten.
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Mit Endurteil vom 08.12.2021, Az. 20 O 4269/19, verurteilte das Landgericht München I, nachdem es Beweis durch die Erholung eines Sachverständigengutachtens sowie zweier Ergänzungsgutachten und die mündliche Anhörung des Sachverständigen erhoben hatte, den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung von 5.147,94 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.03.2018 sowie zur Zahlung weiterer 480,20 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 16.12.2018.
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Zur Begründung seiner Entscheidung führte das Landgericht u.a. aus, dass unter Berücksichtigung eines in der Zeichnung F32023 ausgewiesenen Bedienelements die zulässigen Toleranzen nicht überschritten seien und deshalb die Aufzugskabinenteile mangelfrei seien. Im Übrigen hätte die Aufzugskabine auch in den Aufzugsschacht gepasst, wenn der Mauervorsprung bei der Vermessung des Schachts berücksichtigt worden wäre, sodass die Aufzugsanlage auch betriebsfähig gewesen wäre. Die Übermittlung richtiger Maße (auch bezüglich des Schachts) sei Sache des Bestellers und damit des Beklagten, nicht aber des Verkäufers der Aufzugsbauteile.
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Im Übrigen wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.
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Der Beklagte verfolgt unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vortrags mit seiner Berufung sein erstinstanzliches Klageabweisungsziel vollumfänglich weiter.
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Er beantragt daher:
Unter Abänderung des am 08.12.2021 verkündete [sic] Urteil [sic] des Landgerichts München I zum Az. 20 O 4269/19 wird das Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.
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Die Klägerin beantragt,
die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.
19
Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil.
B.
20
Die Berufung des Beklagten hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, da das Landgericht zu Recht einen Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten gemäß § 433 Abs. 2 BGB auf Zahlung von 5.147,94 € aus dem zwischen den Parteien am 27/28.11.2017 geschlossenen Kaufvertrag angenommen hat. Die dagegen von Seiten der Berufung erhobenen Rügen verfangen nicht.
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1. Die Parteien haben ausweislich des Emails-Wechsels vom 27./28.11.2017 (Email der Klägerin vom 27.11.2017, 8:53 Uhr und Email des Beklagten vom 28.11.2017, 08:05 Uhr laut Anl. K 1) einen Kaufvertrag über die Lieferung von Aufzugskabinenteilen geschlossen. Nachdem die Klägerin die am 27./28.11.2017 bestellten Kabinenteile am 08.02.2018 unstreitig an den Beklagten geliefert hat, hat die Klägerin gemäß § 433 Abs. 2 BGB Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 4.326,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer und damit insgesamt 5.147,94 € brutto.
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2. Der Beklagte kann dem nicht entgegenhalten, dass es sich bei der Lieferung der Aufzugskabinenteile am 08.02.2018 um eine von der Klägerin kostenfrei vorzunehmende Nachbesserung iSd. §§ 437 Nr. 1, 439 BGB a.F. der zu einem früheren Zeitpunkt auf Grund des zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrages vom 29.07.2017 laut Anl. B 1 gelieferten Aufzugskabinenteilen handle. Denn die zunächst gelieferten Aufzugskabinenteile wiesen keinen Sachmangel iSd. § 434 Abs. 1 S. 1 BGB a.F. auf.
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a. Da sowohl der Kaufvertrag vom 27./28.11.2017 laut Anl. K 1 als auch derjenige vom 29.07.2017 laut Anl. B 1 vor dem 01.01.2022 geschlossen wurden, kommen auf beide Verträge die §§ 434 und 439 BGB in der bis zum 31.12.2021 geltenden Fassung zur Anwendung.
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b. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines Sachmangels i.S.d. § 434 BGB a.F. liegt entgegen der rechtsfehlerhaften Auffassung des Beklagten (vgl. Berufungsbegründung S. 9, Bl. 264 d.A.) nicht bei der Klägerin, sondern beim Beklagten als Käufer (so schon zutreffend das Landgericht in seiner Verfügung vom 16.06.2021, S. 2, Bl. 189 d.A.). Denn nachdem die ursprünglich bestellten Aufzugskabinenteile unstreitig bereits im November 2017 an den Beklagten übergeben (und von diesem im weiteren Verlauf auch zusammengebaut) worden waren und deshalb gemäß § 446 S. 1 BGB die Gefahr insoweit auf ihn übergegangen ist, ist es nunmehr Sache des Beklagten als dem Käufer, die Mangelhaftigkeit der gelieferten Sache darzulegen und zu beweisen. Nur vor dem Gefahrübergang liegt die Beweislast für die Mangelfreiheit beim Verkäufer (bspw. bei der Geltendmachung seines Kaufpreiszahlungsanspruchs, vgl. statt aller Westermann in Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage, München 2019, Rdnr. 53 zu § 434 BGB). Nichts anderes lässt sich auch der von der Berufung in Bezug genommenen Kommentarstelle von Weidenkaff in Palandt, 80. Auflage, München 2021, Rdnr. 59 zu § 434 BGB a.F. entnehmen, wo es unter Zitierung einer BGH-Entscheidung heißt „Nach Annahme der Kaufsache (…) hat der Käufer die Darlegungs- und Beweislast“.
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Diesen Beweis der Mangelhaftigkeit der Aufzugskabinenteile hat der Beklagte nicht zur Überzeugung des Senats geführt.
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c. Der Senat geht dabei – wie im Grundsatz die Berufung – davon aus, dass es sich bei den in der Auftragsbestätigung Nr. … und der dieser Auftragsbestätigung beiliegenden Zeichnung laut Anl. B 1 um eine Beschaffenheitsvereinbarung iSd. § 434 Abs. 1 S. 1 BGB a.F. handelt, sodass die ursprünglich gelieferten Aufzugskabinenteile mangelfrei waren, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit aufwiesen. Welche Beschaffenheit vereinbart ist, ist durch Auslegung festzustellen.
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aa. Laut der Auftragsbestätigung und der Zeichnung F32023 (Anl. B 1) haben die Parteien hinsichtlich der Außenmaße der Aufzugskabine vereinbart, dass die Außenbreite der Kabine grundsätzlich 1.110 mm und die Außentiefe der Kabine 1.320 mm betragen soll und nicht – wie in der Berufung ausgeführt (vgl. Berufungsbegründung S. 8, Bl. 263 d.A.) – 1.630 mm. Denn die Breite von 1.630 mm bezieht sich ausweislich der Auftragsbestätigung laut Anl. B 1 auf die Schachtbreite, nicht aber auf die hier allein relevante Außenbreite der Aufzugskabine.
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Aus der Zeichnung F32023 ergibt sich gleichzeitig, dass das von der Eingangsseite der Kabine aus gesehen in der Mitte der rechten Kabinenwand installierte Bedienelement über die rechte Kabinenwandaußenseite hinaus in den Spalt zwischen der rechten Kabinenwandaußenseite und der Schachtwand hineinragt. Das Hinausragen des Bedienteils über die rechte Kabinenwandaußenseite entspricht damit ausweislich der Zeichnung F32023 ebenfalls der vereinbarten Beschaffenheit. Dass – wie aus der Zeichnung F 32023 unschwer abzulesen ist – der Überstand des Bedienelements nicht bemaßt ist, ändert an der Vereinbarung eines Hinausragens des Bedienelements nichts. Da zwischen den Parteien unstreitig ist, dass das Bedienelement vertragskonform ist, ist davon auszugehen, dass auch das vom Sachverständigen festgestellte Hinausragen um 10 mm (vgl. Gutachten des Sachverständigen … vom 21.02.2020, S, 9, Bl. 69 d.A.) der ausweislich der Zeichnung F32023 vereinbarten Beschaffenheit entspricht. Die Behauptung der Berufung, es sei reine Spekulation, dass das Bedienelement 10 mm über die Außenwand hinausrage (vgl. Berufungsbegründung S. 14, Bl. 269 d.A.), ist vor dem Hintergrund der Vermessung durch den Sachverständigen nicht nachvollziehbar.
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Die vom Sachverständigen … in seinem Gutachten geäußerte Meinung, dass infolge des Hinausragens des Bedienelements die vereinbarte Außenbreite der Aufzugskabine um 10 mm überschritten sei (vgl. Sachverständigengutachten vom 21.02.2020, S. 12 unter Punkt 2, Bl. 72 d.A.), ist deshalb in rechtlicher Hinsicht, deren Bewertung ausschließlich der Senat selbst vorzunehmen hat, unzutreffend und kann somit der Beurteilung, ob die gelieferten Aufzugskabinenteile in den Außenmaßen der Beschaffenheitsvereinbarung entsprechen, nicht zu Grunde gelegt werden.
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Nach den obigen Ausführungen verbleibt hinsichtlich der Außenmaße als möglicher Abweichung von der zwischen den Parteien vereinbarten Beschaffenheit daher nur das Überragen beider Kabinenaußenwände durch die auf beiden Seiten angebrachten Befestigungsschrauben der Blechverkleidung um jeweils 4,2 mm und damit um insgesamt 8,4 mm. Aber auch insoweit liegt keine Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit iSd. § 434 Abs. 1 S. 1 BGB vor. Denn bei einem Vertrag über die Lieferung einer technischen Anlage wie vorliegend der Aufzugskabinenteile ist davon auszugehen, dass die Vertragsparteien ihren Vereinbarungen stillschweigend die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik zu Grunde legen und deshalb gewisse Toleranzen zulässig sind, auch wenn – wie hier – in der Vereinbarung die Maße der zu liefernden Teile bezeichnet sind (davon geht im Übrigen auch der vom Beklagten beauftragte Privatsachverständige … in seinem Gutachten aus; vgl. Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 31.10.2021, S. 2, Bl. 210 d.A. unter Punkt 2: „Es gelten demnach die aus den jeweiligen Technischen Regeln resultierenden zulässigen Maßabweichungen“). Anhaltspunkte dafür, dass abweichend von den allgemein anerkannten Regeln der Technik ausnahmsweise eine Abweichung nicht zulässig sein sollte, lassen sich dem Vertrag laut Anl. B 1 nicht entnehmen.
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Hinsichtlich der zulässigen Toleranzen sind die anerkannten Regeln der Technik nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen … in seinem Gutachten vom 25.09.2020, S. 4, Bl. 115 d.A., denen sich der Senat anschließt und die er sich zu eigen macht, der DIN 18202 (Toleranzen im Hochbau) zu entnehmen und nicht der DIN 18360 bezüglich Metallbauarbeiten und auch nicht der EN ISO 13920 (vgl. Gutachten des Sachverständigen … vom 12.04.2021, S. 7, Bl. 165 d.A.). Nicht einschlägig sind ferner die DIN 2768, die sich nur auf Einzelfertigungsteile und nicht auf – wie vorliegend – Baugruppen bezieht, sowie die DIN 13920, die Schweißkonstruktionen zu Gegenstand hat, woran es streitgegenständlich aber fehlt. Schließlich ist auch die DIN 18360 in Verbindung mit …20 nicht einschlägig, da sich diese Normen auf Stahlkonstruktionen wie Treppen und Balkongeländer bezieht (vgl. zur Nichtanwendbarkeit der vorbezeichneten Normen die überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen … in dessen mündlicher Anhörung vor dem Landgericht vom 10.11.2021, S. 3 und 4, Bl. 222 und 223 d.A., in der sich der gerichtliche Sachverständige auch mit den Ansichten des Privatgutachters Schwarzenstein auseinandersetzt).
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Demnach sind bei Nennmaßen von einem Meter bis zu drei Metern (vorliegend 1.110 mm) Grenzabweichungen vom Nennmaß der Breite von bis zu 12 mm zulässig. Da mit den Befestigungsschrauben das Nennmaß der Außenbreite insgesamt, das heißt auf beiden Seiten kumuliert, nur um 8,4 mm überschritten wird, entsprechen die gelieferten Aufzugskabinenteile mit der bei richtigem Zusammenbau, d.h. bei Ausnutzung des Spielraums der Langlöcher, möglichen Außenbreite von insgesamt 1.108,4 mm (dazu vgl. das Gutachten des Sachverständigen … vom 21.02.2020, S. 11 unter Punkt 6, Bl. 71 d.A., wobei der Überstand des Bedienelements wie oben dargelegt unberücksichtigt zu bleiben hat) hinsichtlich der Außenmaße der getroffenen Beschaffenheitsvereinbarung.
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Nachdem somit hinsichtlich der Außenmaße der Aufzugskabine schon keine Abweichung von der Beschaffenheitsvereinbarung und folglich auch kein Sachmangel vorliegt, kommt es auf die Frage, ob der Beklagte diesen behaupteten Mangel rechtzeitig iSd. § 377 HGB gerügt hat, nicht mehr an.
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bb. Hinsichtlich der vom Beklagten gerügten Abweichungen der Aufzugskabinenteile von der vereinbarten Beschaffenheit auch im Innenmaß kann dahinstehen, ob ein Sachmangel iSd. § 434 Abs. 1 S. 1 BGB a.F. vorliegt. Denn jedenfalls fehlt es insoweit – wie das Landgericht in seiner Entscheidung richtig feststellte (LGU S. 5 unten) – an einer nach § 377 HGB rechtzeitigen Rüge, worauf das Landgericht auch bereits mit Verfügung vom 07.12.2020, Bl. 139 d.A. hingewiesen hatte. Nach dem eigenen Vortrag des Beklagten (vgl. Berufungsbegründung S. 3, vierter Absatz, Bl. 258 d.A.) monierte der Beklagte nach dem Zusammenbau der Kabinenteile gegenüber der Klägerin nämlich nur, dass „das Ausmaß zu groß“ sei. Das behauptetermaßen falsche Innenmaß der Aufzugskabine hat der Beklagte erstmals weit nach dem Zusammenbau der Aufzugskabinenteile durch ihn im Verlauf des vorliegenden Rechtsstreits gerügt (vgl. Schriftsatz des Beklagenvertreters vom 26.11.2020, Bl. 133 ff.). Das Innenmaß der Aufzugskabine wird deshalb in der Berufungsbegründung richtigerweise auch nicht mehr thematisiert.
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Im Übrigen wäre eine über den anwendbaren Toleranzen liegende Abweichung des Innenmaßes der Aufzugskabine auch nicht vom insoweit beweisbelasteten Beklagten (dazu s.o. unter b) nachgewiesen. Denn da die Klägerin nur die Aufzugsbauteile lieferte, der Zusammenbau aber Sache des Beklagten war, kommt es nicht darauf an, welche Innenmaße die Kabine tatsächlich nach ihrem Aufbau durch den Beklagten hatte, sondern welche Innenmaße sie bei einem fachgerechten Aufbau gehabt hätte. Für diese Feststellung wäre aber nach den Ausführungen des Sachverständigen … ein „praktischer Versuch“ durch den Sachverständigen vorzunehmen gewesen (vgl. Gutachten des Sachverständigen … vom 12.04.2021, S. 5 unten, Bl. 163 d.A.). Die Vornahme eines solchen Versuchs ist jedoch vom Beklagten nicht beantragt worden und deshalb auch nicht erfolgt.
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3. Selbst wenn – wie nicht – von einer Mangelhaftigkeit der Aufzugskabinenteile insoweit ausgegangen werden sollte, als die Befestigungsschrauben insgesamt 8,4 mm über die Außenwände hinausragen, und darüber hinaus eine rechtzeitige Rüge unterstellt würde, so würde ein solcher Mangel nicht dazu führen, dass der Beklagte gemäß §§ 437 Nr. 1, 439 BGB a.F. Anspruch auf Lieferung der Teile für eine komplett neue Aufzugskabine (noch dazu mit nunmehr geänderten Außenmaßen) hätte. Vielmehr würde sich die (unterstellte) Pflicht der Klägerin zur Nachbesserung auf die Lieferung von Befestigungsschrauben mit versenkten Schraubenköpfen beschränken (falls die Befestigungsschrauben im ursprünglichen Lieferumfang enthalten gewesen sein sollten). Denn nach den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen … in dessen Gutachten vom 12.04.2021 S. 4, Bl. 162 d.A. sowie in dessen mündlicher Anhörung vor dem Landgericht vom 10.11.2021, S. 3 und 4, Bl. 222 und 223 d. A., die sich der Senat zu eigen macht, lässt sich eine Reduzierung der Kabinenaußenbreite auf 1.110 mm und damit auch ohne die Annahme von Toleranzen auf das nach Meinung des Beklagten vereinbarte Maß der Außenbreite durch die Verwendung von Befestigungsschrauben mit versenkten Schraubenköpfen erreichen. Da nach dem eigenen Vortrag des Beklagten die Blechstärke 1,5 bis 2 mm betrage (vgl. S. 5 oben des Protokolls der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 10.11.2021, Bl. 224 d.A.), und der Sachverständige in seiner mündlichen Anhörung insofern ausführte, dass die Verwendung von Senkkopfschrauben nur bei Blechstärken unter 1 mm ausgeschlossen wäre (vgl. S. 5 Mitte des Protokolls der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 10.11.2021, Bl. 224 d.A.), hat der Senat auch keine Zweifel an der Möglichkeit einer Nachbesserung durch die Lieferung von Senkkopfschrauben.
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Damit kann sich der Beklagte keinesfalls auf eine von der Klägerin geschuldete Nachbesserung berufen, um sich unter Berufung auf § 439 Abs. 2 BGB a.F. gegen den Zahlungsanspruch der Klägerin aus der Lieferung neuer Aufzugskabinenteile vom 08.02.2018 zu verteidigen.
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Es kann daher dahinstehen, ob sich der Beklagte bei der Bestellung einer neuen, in den Außenmaßen veränderten Aufzugskabine auch dann auf eine Nachbesserung berufen kann, wenn die ursprünglich von ihm bestellte Kabine unbeschadet der von ihm geltend gemachten Überschreitungen des vereinbarten Außenmaßes der Aufzugskabine in der Breite allein schon deshalb nicht tauglich gewesen wäre, weil beim Aufmaß ein Mauervorsprung im Aufzugsschacht übersehen worden war, der einen Betrieb der Kabine selbst bei millimetergenauer Einhaltung der Außenmaße unmöglich gemacht hätte.
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Da weitere Berufungsrügen nicht erhoben wurden und Fehler des landgerichtlichen Urteils auch nicht erkennbar sind, regt der Senat an, die Berufung zur Meidung weiterer Kosten zurückzunehmen. Im Falle der Rechtsmittelrücknahme ermäßigen sich die zweitinstanzlichen Gerichtsgebühren um die Hälfte.