Titel:
Streithelfer, Außergerichtliche Kosten, Vorläufige Vollstreckbarkeit, Ergänzung des Urteils, Ergänzendes Verfahren, Schriftsätze, Kosten des Berufungsverfahrens, Endurteil, Kostenverteilung, Sicherheitsleistung, Ergänzungsurteil, Entscheidungsgründe, Bauten, Nichtzulassung, Rechtsstreit, Oberlandesgerichte, Kostenpunktes, Fristgerechte, Rechtsanwalt, OLG München
Schlagworte:
Streithelfer, Kostenverteilung, Berufungsverfahren, außergerichtliche Kosten, Ergänzungsverfahren, vorläufige Vollstreckbarkeit, Revision
Vorinstanzen:
OLG München, Endurteil vom 24.05.2022 – 9 U 1201/20 Bau
LG München I, Entscheidung vom 29.01.2020 – 18 O 4991/17
Fundstelle:
BeckRS 2022, 59034
Tenor
1. Das Endurteil des Oberlandesgerichts München vom 24.05.2022, Az. 9 U 1201/20 Bau, 9 U 1201/20 Bau wird im Tenor in Ziffer III. wie folgt ergänzt:
Die Beklagten tragen samtverbindlich 87% der außergerichtlichen Kosten des Streithelfers der Klägerin, im Übrigen trägt dieser seine außergerichtlichen Kosten selbst.
2. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1
Mit Schriftsatz vom 30.04.2020 (Bl. 190/196 d. A.) verkündete die Klägerin Rechtsanwalt A. R1. den Streit, der sodann mit Schriftsatz vom 12.05.2020 (Bl. 199/201 d. A.) dem Rechtsstreit auf Seiten der Klägerin beigetreten ist.
2
Er beantragte im genannten Schriftsatz auch, über seine Kosten zu entscheiden.
3
Im Endurteil vom 24.05.2022 wurde über die außergerichtlichen Kosten des Streithelfers im Berufungsverfahren nicht entschieden.
4
Dem Streithelfer wurde das Endurteil unter dem 30.05.2022 zugestellt.
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Mit Schriftsatz vom 31.05.2022 (Bl. 312/314 d. A.), beim Oberlandesgericht München eingegangen am gleichen Tag, beantragte er die Ergänzung des Urteils.
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Im Übrigen wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Auf den form- und fristgerechten Antrag des Streithelfers der Klägerin war das Endurteil vom 24.05.2022, Az. 9 U 1201/20 Bau, im Kostenpunkt, soweit die Kosten des Berufungsverfahrens betroffen sind, zu ergänzen.
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Die außergerichtlichen Kosten des Streithelfers der Klägerin haben die Beklagten samtverbindlich zu 87% zu tragen, § 101 Abs. 1 ZPO. Im Übrigen trägt sie der Streithelfer selbst.
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Die Kosten des Ergänzungsverfahrens sind solche des Rechtsstreits (Thomas/Putzo-Seiler, ZPO, 43. Auflage 2022, § 319 Rn. 11).
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
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Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht 9 U 1201/20 Bau – Seite 3 – vorliegen.