Inhalt

OLG München, Beschluss v. 31.03.2022 – 1 U 85/22
Titel:

Kein Anspruch auf Schadensersatz wegen des Einbaus unzulässiger Abschalteinrichtungen (Thermofenster, Fahrkurvenerkennung) in ein Dieselfahrzeug (hier: VW Tiguan 2.0 TDI)

Normenketten:
BGB § 31, § 826
ZPO § 522 Abs. 2
Leitsätze:
1. Zu – jeweils verneinten – (Schadensersatz-)Ansprüchen von Käufern eines Fahrzeugs, in das ein Diesel-Motor des Typs EA 288 eingebaut ist, vgl. auch BGH BeckRS 2022, 11891; BeckRS 2022, 18404; BeckRS 2023, 22177; BeckRS 2023, 26995; OLG Brandenburg BeckRS 2023, 24365; BeckRS 2023, 26097; BeckRS 2023, 27729; BeckRS 2023, 38244; OLG Braunschweig BeckRS 2024, 5362; OLG Dresden BeckRS 2022, 18927; BeckRS 2023, 28462; BeckRS 2023, 38952; BeckRS 2023, 38953; BeckRS 2022, 25164; BeckRS 2022, 21940; OLG Düsseldorf BeckRS 2023, 38254; OLG Karlsruhe BeckRS 2022, 10880; OLG Köln BeckRS 2024, 2723; OLG Rostock BeckRS 2024, 1951; OLG Stuttgart BeckRS 2023, 38147 (mwN in Ls. 1); OLG Schleswig BeckRS 2022, 10559 (mwN in Ls. 1); anders durch Versäumnisurteil OLG Köln BeckRS 2021, 2388; offen gelassen bei BGH BeckRS 2023, 27169. (redaktioneller Leitsatz)
2. Eine arglistig verbaute, unzulässige Abschalteinrichtung kann nicht angenommen werden, wenn das an die Fahrkurvenerkennung unstreitig geknüpfte Hochhalten der AGR-Rate auch nach Erreichen der Betriebstemperatur des SCR-Katalysators sowie die geringfügig früher einsetzende Eindosierung von Ad-Blue in den SCR-Katalysator sich nicht grenzwertkausal auswirken. (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)
3. Es ist nicht ersichtlich, warum das OBD eine Überschreitung der für den NEFZ geltenden Grenzwerte, die jedenfalls bis 2017 die tatsächlichen Emissionen im Straßenbetrieb nur unzureichend abbildeten, melden sollte. (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Diesel-Abgasskandal, EA 288, unzulässige Abschalteinrichtung, Thermofenster, Fahrkurvenerkennung, OBD, SCR-Katalysator, Eindosierung von Ad-Blue, grenzwertkausal, Realbetrieb
Vorinstanzen:
OLG München, Hinweisbeschluss vom 21.02.2022 – 1 U 85/22
LG München II, Urteil vom 03.12.2021 – 2 O 2846/21
Rechtsmittelinstanz:
BGH Karlsruhe, Urteil vom 24.07.2024 – ZR 586/22
Fundstelle:
BeckRS 2022, 58965

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 03.12.2021, Aktenzeichen 2 O 2846/21, wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Dieser Beschluss und das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München II sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 30.596,00 € festgesetzt.

Gründe

I.
1
Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts München II vom 03.12.2021 Bezug genommen.
2
Im Berufungsverfahren beantragt die Klägerin:
I. Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts München II, Aktenzeichen: 2 O 2846/21, wird die Beklagtenpartei verurteilt, an die Klagepartei EUR 30.595,82 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.02.2021 zu bezahlen, Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des PKW VW Tiguan Sport & Style 2,0 TDI, FIN: … .
II. Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts München II, Aktenzeichen: 2 O 2846/21, wird festgestellt, dass sich die Beklagtenpartei mit der Rücknahme des im Klageantrag Ziffer 1. genannten PKW im Annahmeverzug befindet.
III. Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts München II, Aktenzeichen: 2 O 2846/21, wird die Beklagte verurteilt, die Klagepartei von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klagepartei entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 2.256,24 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten seit 12.02.2021 freizustellen.
3
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
II.
4
Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 03.12.2021, Aktenzeichen 2 O 2846/21, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist. Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats Bezug genommen. Auch das Vorbringen im Schriftsatz vom 23.03.2022 rechtfertigt keine andere Beurteilung:
5
Wie bereits im Hinweisbeschluss ausgeführt, hat das KBA das an die Fahrkurvenerkennung unstreitig geknüpfte Hochhalten der AGR-Rate auch nach Erreichen der Betriebstemperatur des SCR-Katalysators sowie die geringfügig früher einsetzende Eindosierung von Ad-Blue in den SCR-Katalysator (bei Erreichen einer Betriebstemperatur von 130 Grad Celsius anstelle von 150 Grad Celsius im Straßenbetrieb bei gleichbleibender Gesamtmenge des Zusatzes) mangels Grenzwertkausalität nicht beanstandet. Die Beklagte verweist weiter zu Recht darauf, dass sich aus dem Untersuchungsbericht der Kommission „Volkswagen“ aus dem April 2016 ergibt, dass eine unzulässige Einwirkung auf die Ad-Blue-Einspritzung auf dem Prüfstand nicht gegeben ist. Auch wenn es sich dabei um unzulässige Abschalteinrichtungen handeln sollte, liegen jedenfalls keine greifbaren Anhaltspunkte für Arglist bzw. Sittenwidrigkeit auf Seiten der für die Beklagte handelnden Personen vor (vgl. zum vergleichbaren Fall des „Thermofensters“ BGH, Beschluss vom 09.03.2021 – VI ZR 889/20, juris-Rn. 27 f). Der abweichenden Auffassung des OLG Köln (Urt. v. 10.03.2022 – 24 U 112/21) folgt der Senat nicht. Da nicht schon jede Abweichung der Berufungsgerichte untereinander das Vorliegen grundsätzlicher Bedeutung begründet, besteht insoweit weiterhin keine Veranlassung für eine mündliche Verhandlung bzw. die Zulassung der Revision.
6
Hinsichtlich des Thermofensters ist über die bereits im Hinweisbeschluss zitierten Entscheidungen hinaus noch hinzuweisen auf BGH, Urt. v. 13.01.2022 – III ZR 205/20, juris-Rn. 21 ff, wiederum zum Software-Update beim Motor EA 189 sowie zu einem bereits im Neufahrzeug installierten Thermofenster, wobei eine uneingeschränkte Funktion der Abgasreinigung lediglich in einem Temperaturbereich von 15 bis 33 Grad unterstellt wurde.
7
Die behauptete Manipulation des OBD hat die Beklagte bestritten. Insoweit ist bereits nicht ersichlich, warum das Diagnosesystem eine Überschreitung der für den NEFZ geltenden Grenzwerte, die jedenfalls bis 2017 die tatsächlichen Emissionen im Straßenbetrieb nur unzureichend abbildeten, melden sollte.
III.
8
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.